BEZ.2021.8
Forderung
22. Februar 2022Deutsch30 min
Kreditkartenkonto, von dem die Zahlung erfolgt sei. Mit Entscheid vom 27. Januar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.8
ENTSCHEID
vom 16.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof.
Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...], DE-[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Januar 2020
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, D____, E____,
F____ und G____ (nachfolgend: Flugpassagiere) buchten zu verschiedenen
Zeitpunkten im Jahr 2017 je Flüge der B____ (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Die
Flugpassagiere schlossen im November 2017 beziehungsweise Februar 2018 jeweils
Forderungskauf- und Abtretungsverträge mit der A____ (ehemals [...], Klägerin
und Beschwerdeführerin) ab, in welchen sie die ihnen aus der betreffenden
Flugbuchung zustehenden Rechte und Ansprüche, etwa Rückerstattungsansprüche, an
die Klägerin abtraten. Die Klägerin zeigte der Beklagten in der Folge die
Forderungsabtretung an, kündigte im Namen der Flugpassagiere unter Hinweis auf
§ 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die gebuchten Flüge und verlangte von
den Beklagten die Erstattung des Flugpreises samt Steuern und Gebühren.
Am 5. September
2018 gelangte die Klägerin mit einem Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte an
die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt. An der
Schlichtungsverhandlung vom 14. November 2018 konnte keine Einigung erzielt
werden. Der Klägerin wurde hierauf die Klagebewilligung ausgehändigt. Am
10. Dezember 2018 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Klage ein gegen
die Beklagte. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 252.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2017, EUR
1'124.31 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2017, EUR 299.92 nebst Zins zu
5 % seit dem 17. Februar 2018, EUR 127.13 nebst Zins zu 5 % seit dem 14.
November 2017 und EUR 213.08 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2017
zu bezahlen; dies unter Kosten- und Schädigungsfolge. Die Beklagte beantragte
mit Klageantwort vom 29. März 2019 die kostenpflichtige Abweisung der
Klage. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Klägerin ihre
Rechtsbegehren mit einem Eventualantrag für den Fall, dass die Beklagte
Rückvergütungen nur an die auf dem Flugschein vermerkte Person oder an die
Person leisten müsse, die den Flugschein bezahlt habe oder auf das
Kreditkartenkonto, von dem die Zahlung erfolgt sei. Mit Entscheid vom 27. Januar
2020 wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte der Klägerin die
Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten. Der
Entscheid wurde den Parteien im Nachgang zur Hauptverhandlung am 27. Januar
2020 schriftlich im Dispositiv mit Anmerkungen zu den zentralen
Entscheidgründen eröffnet. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 ersuchte die
Klägerin fristgerecht um die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung.
Gegen den ihr am
28. Dezember 2020 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob die
Klägerin am 1. Februar 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin
beantragt sie, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und
die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten
seien der Beklagten und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort
vom 16. April 2021 beantragt die Beklagte die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Vorliegend
wird ein erstinstanzlicher Endentscheid angefochten. Der Streitwert der
Rechtsbegehren, über welche erstinstanzlich entschieden wurde, liegt unter
CHF 10'000.–, so dass als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde zur
Anwendung kommt (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden bei der
Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten
Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete
Entscheid des Zivilgerichts wurde der Klägerin am 28. Dezember 2020 zugestellt. Unter Berücksichtigung des gesetzlich
statuierten Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem
2.
Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO)
erfolgte die Beschwerdeerhebung vom 1. Februar 2021 fristgerecht.
2.
Entscheid
des Zivilgerichts
Das Zivilgericht
prüfte und bejahte im angefochtenen Entscheid zunächst die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen
(internationale und örtliche Zuständigkeit sowie sachliche und funktionelle
Zuständigkeit, Einhaltung der Klagefrist und Zulässigkeit der Klageänderung anlässlich
der Hauptverhandlung [Zivilgerichtsentscheid, E. 1]). In materieller
Hinsicht hielt das Zivilgericht fest, dass die fünf Flugpassagiere
unbestrittenermassen Flugbeförderungsverträge abgeschlossen hätten. Eine
Qualifikation dieser Verträge als Konsumentenvertrag sei nicht erstellt. Daher
sei auf den Flugbeförderungsvertrag Schweizerisches Recht anwendbar, auch in
den Fällen betreffend die Flugpassagiere mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland. Schweizerisches Recht gelange auch auf die Abtretung der Ansprüche
von den Flugpassagieren an die Klägerin der Beklagten gegenüber zur Anwendung
(E. 2). Das Zivilgericht hielt sodann fest, dass der Abschluss der
Beförderungsverträge nicht bestritten sei. Es wies den Einwand der Beklagten,
wonach zwei Flugpassagiere die Verträge nicht mit der Beklagten, sondern mit
Travel Agenten abgeschlossen hätten, zurück. Die Rückerstattungsansprüche
sämtlicher Flugpassagiere hätten sich direkt gegen die Beklagte zu richten
(E. 3). Weiter hielt das Zivilgericht fest, dass die Flugpassagiere bei
der Buchung der Flüge mit dem Setzen eines Häkchens bestätigt hätten, dass sie
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen hätten und mit
deren Geltung einverstanden gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass damit
rechtswirksam das Einverständnis mit den AGB erklärt worden sei und dass die
Beförderungsbestimmungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden seien.
Unbelegt sei hingegen, dass die Ziffern 10.1.1, 10.1.2 und 10.1.4 AGB in der
eingereichten Fassung auch bereits in den Beförderungsbestimmungen enthalten
gewesen sein sollen, welche 2017 gegolten hätten. Unbestritten sei aber, dass
die Beförderungsbestimmungen der Beklagten für die von den Flugpassagieren
gebuchten Flüge ein Stornierungsverbot enthalten hätten. Diese Flüge seien zu
einem reduzierten Tarif angeboten worden. Bei der entsprechenden Tarifklasse
sei eine Rückerstattung des Flugpreises bei Nichtantreten der Reise
ausgeschlossen worden (E. 4.1 – 4.4). Da die Forderungskauf- und Abtretungsverträge
unter anderem eine Vollmachterklärung für die Klägerin enthalten hätten, könne
mit Bezug auf die in der Lehre umstrittene Frage der Abtretbarkeit von
Gestaltungsrechten offenbleiben, ob die Klägerin die Flüge letztlich als
Vertreterin der Zedenten oder in eigenem Namen storniert habe (E. 5).
Bezüglich des
zentralen Streitpunkts der allgemeinen Zulässigkeit von non-refundable Klauseln
(Stornierungsverbot der Reiseklassen Light oder Classic) in
Flugbeförderungsverträgen prüfte das Zivilgericht zunächst, ob es sich beim
Flugbeförderungsvertrag zwischen den Flugpassagieren und der Beklagten wie von
der Klägerin behauptet um einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) handelt, weshalb ein nicht
wegbedingbares jederzeitiges Rücktrittsrecht nach Art. 404 OR bestehen würde,
oder ob es sich dabei wie von der Beklagten geltend gemacht um einen Vertrag
sui generis handelt, auf welchen das Rücktritts- und Widerrufsrecht von Art.
404.
OR nicht anwendbar wäre. Das Zivilgericht führte dazu aus, dass Inhalt
eines Flugbeförderungsvertrages die entgeltliche Beförderung des Passagiers von
einem bestimmten Ausgangs- an einen bestimmten Zielort mittels Flugzeug sei.
Dieser Vertragstypus habe, anders als der Frachtvertrag, durch den Gesetzgeber
bisher keine explizite rechtliche Qualifikation erfahren. Der Frachtvertrag
unterstehe subsidiär ausdrücklich dem Auftragsrecht und könne gemäss
bundesgerichtliche Rechtsprechung nach Art. 404 OR grundsätzlich jederzeit
widerrufen werden. Nach ständiger bundesgerichtliche Rechtsprechung sei das
jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR zwingender Natur und
dürfe vertraglich weder wegbedungen noch eingeschränkt werden. Das jederzeitige
Beendigungsrecht gelte sowohl für reine Auftragsverhältnisse als auch für
gemischte Verträge, für welche hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien
die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen würden. Das
Bundesgericht habe in seiner bisherigen Rechtsprechung Personenbeförderungsverträge
mit Skilift, Schiff und Bus grundsätzlich dem Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff.
OR unterstellt. Einschlägige Bundesgerichtsentscheide zum
Flugbeförderungsvertrag seien indes bislang nicht ergangen (E. 6.1 bis
6.3).
Charakteristisches
Element des Auftragsverhältnisses würden namentlich dessen Unbestimmtheit bzw.
inhaltliche Offenheit bilden. Beim Auftrag sei kein Erfolgseintritt geschuldet
und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lasse sich der genaue Inhalt des
Auftrags typischerweise gerade nicht bestimmen. Demgegenüber weise der
Personenbeförderungsvertrag zu Luft ein hohes Mass an Bestimmtheit betreffend Leistungsinhalt
und Art der Erfüllung auf. Die Fluggesellschaft müsse den Passagier zu einer
bestimmten Zeit an den gewünschten Zielort bringen und eine entsprechende
Flugzeit und Flugroute einhalten. Aufgrund dieser Umstände würden weder der
Passagier noch die Fluggesellschaft über einen nennenswerten Spielraum bei der
Erfüllung ihrer Leistungspflicht verfügen. Der Passagier habe – für das Auftragsverhältnis
untypisch – keinerlei Möglichkeit der Einflussnahme auf die Art der Erfüllung
durch die Fluggesellschaft. Der hohe Konkretisierungsgrad führe auch zu einem
klar definierten und überprüfbaren Erfolg (E. 6.4). Geschuldet sei somit
nicht lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden der Fluggesellschaft. Werde der
Passagier nicht oder an einen anderen als den vereinbarten Zielort befördert,
liege keine gehörige Erfüllung seitens der Fluggesellschaft vor. Beim
Leistungsinhalt handle es sich damit vordergründig um eine obligation de
résultat. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts,
wonach die objektive Überprüfbarkeit des Erfolgs für die Abgrenzung zwischen
Auftrag und Werkvertrag das zentrale Kriterium bilde, könne der Regelungsschwerpunkt
des in Frage stehenden Personenbeförderungsvertrags bereits aus den beiden
genannten Gesichtspunkten (Bestimmtheit, Erfolgsbezogenheit) nicht im
Auftragsrecht gesehen werden (E. 6.5). Es könne im Ergebnis im Hinblick
auf die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit des Widerrufs- bzw.
Kündigungsrechts von Art. 404 OR offenbleiben, ob der fragliche
Personenbeförderungsvertrag gänzlich einem anderen im Obligationenrecht
geregelten Typus, namentlich dem Werkvertrag, unterstellt oder als gemischter Vertrag
respektive Vertrag «sui generis» qualifiziert werden müsse (E. 6.6).
Zu unterscheiden
sei zwischen «typischen» und «atypischen» Aufträgen. «Typische» Aufträge seien
unentgeltliche oder, soweit Entgeltlichkeit vorliege, Aufträge
höchstpersönlicher Natur. Gemäss einer Mehrheit der Lehre seien nur typische
Aufträge zwingend frei widerruflich. Es bestehe in der Lehre und in der
kantonalen Rechtsprechung eine starke Tendenz dahin, das zwingende
Widerrufsrecht nur in denjenigen Fällen anzuwenden, in denen es nicht
als
absolut unsachgemäss bezeichnet werden müsse (E. 6.7). Die zwingende Natur
von Art. 404 Abs. 1 OR gelange gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch bei atypischen Auftragsverhältnissen zur Anwendung; auf gemischte Verträge
jedoch nur, wenn hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die
Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen würden. Die
zwingende Natur von Art. 404 Abs. 1 OR werde vom Bundesgericht in erster Linie
mit dem ausgeprägten Vertrauensverhältnis begründet, welches für das
Auftragsverhältnis typisch sei. Für die Frage, ob hinsichtlich der zeitlichen
Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht
erscheinen würden, werde vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des Vertrags ein
Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich sei und ihm besondere
Bedeutung zukomme (E. 6.8). Ein solches Vertrauensverhältnis bestehe in
der Beziehung zwischen einem Passagier und einer Fluggesellschaft im Rahmen
einer kommerziellen Vertragsbeziehung gerade nicht. Da alle Fluggesellschaften
die geltenden Sicherheitsvorschriften zu befolgen hätten und Sicherheit und
Pünktlichkeit auch einen starken Bezug mit der von allen Fluggesellschaften genutzten
Infrastruktur aufwiesen (namentlich an den Flughäfen und im Lotsendienst) werde
der Passagiere namentlich im europäischen Raum die Fluggesellschaft nicht unter
dem Aspekt eines besonderen Vertrauensverhältnisses wählen, sondern andere
Kriterien anwenden. Er werde den Flug buchen, welcher seinen individuellen
Bedürfnissen (Datum, Flugzeit, Verbindung, allenfalls Komfort, Bonusprogramme
und ähnliches) am besten gerecht werde. Zudem sei eine jederzeitige Auflösung
des Vertragsverhältnisses weder im Interesse der Fluggesellschaft, noch des Passagiers.
Mangels besonderen Vertrauens seien beide Parteien auf eine gewisse
Verbindlichkeit angewiesen. Insbesondere der Passagier sei darauf angewiesen,
dass die Fluggesellschaft nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt das
Vertragsverhältnis auflöse. Umso mehr, als im Flugverkehr – anders als im
Landverkehr – nicht leichthin ein Ersatz organisiert werden könne. Im
europäischen Raum werde dies insbesondere durch die EU-Fluggastrechteverordnung
(EU-Verordnung 261/2004) unterstrichen. Ein jederzeitiges und voraussetzungsloses
Widerrufsrecht des Passagiers anzunehmen führe zu einem nicht sachgerechten
Missverhältnis der Interessen (E. 6.9). Mangels Bestehen eines
massgeblichen besonderen Vertrauensverhältnisses sei die Anwendung eines
jederzeitigen Kündigungs- und Widerrufsrechts nach Art. 404 Abs. 2 OR unter diesen
Gesichtspunkten auf das in Frage stehende Vertragsverhältnis nicht
gerechtfertigt und deshalb abzulehnen. Das Vorliegen einer allfälligen
Kündigung zur Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR müsse nach dem Gesagten nicht
weiter geprüft werden. Demzufolge sei die im Rahmen der Tarifklasse «Classic»
vereinbarte non-refundable Klausel der Beklagten zulässig und
Vertragsbestandteil des streitgegenständlichen Vertrags geworden (E. 6.10).
Dispositiv
Aus diesen Gründen sei die Klage abzuweisen. Offengelassen werden könne, ob im
vorliegenden Fall allenfalls ein Anspruch auf Rückerstattung von Flugtaxen und
Gebühren bestünde, namentlich weil die Klägerin keine entsprechenden Anträge
und Begründungen vorgebracht habe (E. 7).
3. Vorbringen
der Klägerin
Die Klägerin
führt in ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht aus, dass das
Bundesgericht auch gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
Personenbeförderungsverträge grundsätzlich dem Auftragsrecht gemäss Art. 394
ff. OR unterstelle. Schon aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechts
müssten diese Erwägungen zum Schluss führen, dass der Flugbeförderungsvertrag
analog dem Frachtvertrag und analog Personenbeförderungsverträgen mit
Verkehrsmitteln zu Land und zu Wasser als Auftrag zu qualifizieren seien und
dass entsprechend der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Auftrag
zwingend das Beendigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR zu gelten habe.
Bestimmungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wonach Flüge nicht
stornierbar und gezahlte Entgelte nicht rückerstattbar seien, seien daher
unwirksam (Beschwerde, Rz 14 bis 16). Die Begründung des Zivilgerichts zur
Abweichung von dieser Rechtsprechung seien nicht überzeugend.
Das
Bundesgericht habe in BGE 126 III 113 E. 2.a/bb einen Personenbeförderungsvertrag
mit einem Bergbahnunternehmen dem Auftragsrecht zugeordnet. Weiter habe das
Bundesgericht festgehalten, es gehöre zu den Vertragspflichten des
Liftbetreibers, die gebotenen Massnahmen zu ergreifen, um das Leben und die
körperliche Unversehrtheit seines Vertragspartners zu schützen. Solche
Massnahmen seien angesichts der Risiken im Flugverkehr und der komplexen
technischen und logistischen Abläufe bei den Personenbeförderungsverträgen zur
Luft noch von grösserer Bedeutung. Bei dieser Art der Personenbeförderung sei
ein auftragstypisches sorgfältiges Tätigwerden für eine sichere Beförderung des
Vertragspartners von A nach B Regelungsschwerpunkt. Daran ändere auch nichts,
dass die für jeden Flug von Boden- und Kabinenpersonal umzusetzenden Verfahren
und Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit technisiert und routiniert
vonstattengingen und bei kommerziellen Flügen als selbstverständlich
hingenommen würden. Eine Qualifikation des Flugbeförderungsvertrags als Werkvertrag
oder Vertrag sui generis überzeuge daher nicht. Es überzeuge auch nicht, dass
die Beförderung von Personen an einen Bestimmungsort eher als erfolgsorientiert
und daher werkvertraglich zu qualifizieren sei als die Beförderung von Fracht,
welche der Gesetzgeber ausdrücklich dem Auftragsrecht unterstelle. Im Gegenteil
rücke beim Transport von Personen in der Luft die sorgfältige Ausführung
verstärkt in den Vordergrund, was für eine Qualifikation als Auftrag spreche
(Rz 18 bis 20).
Da es sich beim Flugbeförderungsvertrag
um einen typischen Auftrag handle und Art. 404 Abs. 1 OR zwingend bei
allen typischen Aufträgen zur Anwendung gelange, stelle sich die Frage nicht,
ob nach Art des Vertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich
sei. Ohnehin sei ein solches Vertrauensverhältnis beim Flugbeförderungsvertrag
erforderlich. Flugpassagiere würden, wie Patienten den Ärzten, ihre körperliche
Integrität und ihr Leben dritten Personen anvertrauen, weil sie sich auf deren
besondere Qualifikationen verlassen würden (Rz 22 f.). Es sei zwar
richtig, dass die Flugsicherheit ein Zusammenspiel vieler Akteure sei und dass
hohe Standards aller am Flugbetrieb Beteiligten zu einem insgesamt sehr hohen
Vertrauen in den Flugbetrieb geführt hätten. Für Flugpassagiere sei aber bei
der Buchung nicht nur das Vertrauen in ein ganzes System entscheidend, sondern
auch das Vertrauen in die jeweilige Fluggesellschaft. So sei es notorisch und
durch Studien belegt, dass die Passagierzahlen bei Fluggesellschaften zurückgehen
würden, bei denen sich Flugunfälle ereignet hätten. Der Umstand, dass alle
europäischen Fluggesellschaften ein sehr hohes Vertrauen geniessen würden,
dürfe nicht zum Schluss führen, dass dieses Vertrauen nicht Voraussetzung für
einen Vertragsschluss durch die Passagiere sei. Falle das Vertrauen in eine bestimmte
Gesellschaft weg, z.B. wenn Sicherheitsmängel bekannt würden, müsse der
Passagier die Möglichkeit haben, seinen Flug jederzeit zu beenden. Das
jederzeitige Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR sei dadurch gerechtfertigt
(Rz 24). Es sei zwar richtig, dass der Passagier darauf angewiesen sei,
dass die Fluggesellschaften nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt das
Vertragsverhältnis auflösten. Es sei aber bekannt, dass gerade
Fluggesellschaften sehr wohl Flüge von einzelnen Passagieren annullieren
würden, zumal dann, wenn sie Flüge überbucht hätten. Der Schutz der
Passagierinteressen sei aber durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2004 des
europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen
gewährleistet. Diese Verordnung gelte seit dem 1. Dezember 2006 auch für alle
Flüge ab der Schweiz und verpflichte die Fluggesellschaften im Fall der
Annullierung eines Fluges durch sie zur Erbringung von Betreuungsleistungen
sowie zur Erbringung einer anderweitigen Beförderung zum Endziel. Diese
Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur erübrigten einen Schutz der
Passagierinteressen durch Nichtanwendung von Art. 404 Abs. 1 OR
(Rz 25). Für die Fluggesellschaften sei die Anwendung des Kündigungsrechts
gemäss Art. 404 Abs. 1 OR hingegen nicht unverhältnismässig, da sich die Folgen
bei einer Stornierung durch den Fluggast auf einen verhältnismässig
geringfügigen Umsatzverlust beschränken würden. Dieser Nachteil sei nicht
grösser als derjenige jedes anderen Dienstleisters, dessen Kunde den Auftrag
vorzeitig beendet (Rz 26). Mit der Nichtanwendung von Art. 404 Abs. 1 OR
auf das Vertragsverhältnis habe das Zivilgericht Bundesrecht unrichtig
angewandt. Aus diesem Grund sei die Klage gutzuheissen (Rz 27).
4. Frage
der Wirksamkeit von Non-refundable Klauseln bei der Buchung von Flügen
4.1 Von
der Klägerin werden die Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts, wonach
die Beförderungsbestimmungen der Beklagten für die von den betroffenen Kunden
gebuchten Flüge ein Stornierungsverbot vorgesehen hätten und bei der gewählten
Tarifklasse eine Rückerstattung des Flugpreises bei Nichtantreten der Reise
ausgeschlossen gewesen sei, nicht bestritten. Strittig ist im Beschwerdeverfahren
wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren in erster Linie die Frage, ob dieser
Stornierungsausschluss gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR unbeachtlich ist oder
nicht.
Nach Art. 404
Abs. 1 OR kann ein Auftrag jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Dieses
Beendigungsrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend und
darf weder vertraglich wegbedungen noch eingeschränkt werden. Es gilt gemäss
dieser Rechtsprechung sowohl für reine Auftragsverhältnisse als auch für
gemischte Verträge, für welche hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien
die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen (BGE 110 II 380
E. 2 mit Hinweis auf BGE 109 II 362 E. 3). Auch auf atypische
Auftragsverhältnisse findet das jederzeitige Beendigungsrecht Anwendung. Das
Bundesgericht hat trotz Kritik der Lehre an dieser Praxis auch in erst vor
kurzem ergangenen Entscheiden festgehalten (BGer 4A_542/2020 vom 3. März 2021
E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 115 II 464 E. 2a und zahlreiche
weitere Entscheide). Für die Frage, ob hinsichtlich der zeitlichen Bindung der
Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen, wird
vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des Vertrags ein Vertrauensverhältnis
zwischen den Parteien unerlässlich ist und ihm besondere Bedeutung zukommt
(BGer 4A_542/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Zivilgericht
hat demnach zu Recht geprüft, ob das Auftragsrecht auf die hier abgeschlossenen
Buchungen von Flügen bei der Beklagten zur Anwendung gelangt. Es handelt sich
bei diesen Buchungsgeschäften unbestrittenermassen um Personenförderungsverträge.
Wesentliches Merkmal des Beförderungsvertrags ist der Transport, d.h. die
räumliche Veränderung. Gewöhnlich erfolgt die Beförderung zu einem vom
Abgangsort verschiedenen Bestimmungsort. Der Bestimmungsort kann jedoch
derselbe sein wie der Abgangsort – auch die Rundreise ist eine Beförderung.
Möglich ist sodann, dass das Ziel erst während der Beförderung bestimmt wird
(zum Beispiel: wenn der Passagier in ein Taxi einsteigt und spontan
entscheidet, wo es hingeht; (Hochstrasser,
Der Beförderungsvertrag. Die Beförderung von Personen und Gütern nach
schweizerischem Recht und im Vergleich mit ausgewählten internationalen
Übereinkommen, Zürich 2015, S. 67). Während der Transport von Sachen im
Obligationenrecht mit dem Frachtvertrag in den Art. 440 ff. OR eine besondere
Regelung erfahren hat, ist der Transport von Personen nicht speziell erwähnt.
Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, dass der
Personenbeförderungsvertrag dem Auftragsrecht untersteht (BGE 145 III 409 E.
5.8.2: «Le contrat de transport de personnes est généralement qualifié de
mandat» [ebenso BGE 126 III 113 E. 2a/bb und 115 II 108 E.
4a]). Das Zivilgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das
Bundesgericht bei dieser Rechtsprechung nicht mit Flugbuchungsverträgen
auseinandergesetzt hat (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.3). In BGE 115 II 108
E. 4a führte das Bundesgericht zwar unter Bezugnahme auf die Lehre aus, dass
der Personentransportvertrag im schweizerischen Recht als Auftrag qualifiziert
werde. Zu beurteilen hatte das Bundesgericht in diesem Fall aber einen
Chartervertrag, welchen es als Vertrag sui generis qualifizierte, auf welchen
Art. 404 OR nicht zur Anwendung gelange (BGE 115 II 108 E. 4c). Bei BGE 126 III 113 ging es um die Benutzung eines Skilifts gegen Entgelt, welcher vom Bundesgericht
als Vertrag über die Beförderung seiner Person bezeichnet wurde, welcher «grundsätzlich
in den Bereich des Auftrags» fallen würde. Behandelt wurden aber in erster
Linie die Frage der vertraglichen wie ausservertraglichen Haftung bei
Verletzung der Pflicht von Skiliftbetreibern, die Sicherheit der Liftbenutzer
zu gewährleisten. In BGE 145 III 409 ging es um die Haftung des Veranstalters
von Pauschalreisen. Das Bundesgericht hat auch hier lediglich erwähnt, dass der
Personenbeförderungsvertrag generell als Auftrag qualifiziert werde. Konkret
geprüft hat das Bundesgericht im genannten Fall, ob beim zu beurteilenden
Pauschalreisevertrag ein Erfolg geschuldet war. Das Bundesgericht kam zum
Schluss, dass der Reiseveranstalter bzw. dessen Dienstleister für den Transfer
der Reisenden vom Flughafen zum Hotel alle möglichen Vorsichtsmassnahmen ergreifen
müssten, um die Reisenden sicher zum Hotel zu bringen. Er garantiere jedoch
kein solches Ergebnis, sondern übernehme höchstens eine Mittelverpflichtung
(BGE 145 III 409 E. 5.8.3).
4.2 Vorliegend
haben die Flugpassagiere gemäss den Ausführungen in der Klage vom 10. Dezember
2018 Flüge von bestimmten Abflugorten an bestimmte Destinationen an einem
bestimmten Termin mit einer bestimmten Flugnummer gebucht. Das Bundesgericht
hat sich in den vorgenannten Entscheiden nicht mit der Qualifikation von
solchen Verträgen über die Buchung von einzeln bestimmten Flügen befasst. In
der Lehre werden zwar im Einklang mit den Hinweisen in den vorgenannten
Bundesgerichtsentscheiden Personenbeförderungsverträge zum Teil generell dem
Auftragsrecht zugeordnet (Oser/Weber,
Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 394 OR N 30; Huguenin, Obligationenrecht, 3. Auflage,
Zürich 2019, N 3476, Gauch, Der
Werkvertrag, 6. Auflage, Zürich 2019, N 31; Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht. Besonderer Teil,
10. Auflage, Bern 2017, S. 345; Tercier/Bieri/Carron,
Les contrats spéciaux, 5. Auflage, Zürich 2016, N 5828; Grünig, «Unterwegs zuhause» im Irrgarten
des Personenbeförderungsvertrags, HAVE 2014 S. 347 ff., 359; Marchand, in: Thevenoz/Werro (Hrsg.),
Code des obligations I. Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2012, Art. 440 N
18, Fellmann, Berner Kommentar,
1992, Art. 394 OR N 27). Diese Zuordnung wird aber in der Lehre auch verschiedentlich
kritisiert resp. relativiert. So führte bereits Fellmann im Berner Kommentar
von 1992 für den Reiseveranstaltervertrag aus, dass bei solchen Verträgen
ausser Frage stehe, dass der Kunde nicht einfach Geschäftsbesorgung, sondern
ein bestimmtes Ergebnis wolle. Daher werde sich das Gericht bei der
Rechtsanwendung am Werkvertrags- und Auftragsrecht orientieren müssen (Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR N 354).
Dessemontet machte bereits früher darauf aufmerksam, dass der
Personenbeförderungsvertrag dem Werkvertrag viel näher stehe als dem Auftrag (Dessemontet, Les contrats de service,
ZSR 1987 II S. 93 ff., 158 ff.) und auch Tercier wies auf die Bedeutung
des geschuldeten Resultats beim Personentransportvertrag hin (Tercier/Bieri/Carron, Les contrats
spéciaux, 5. Auflage, Zürich 2016, N 5836). In diesem Sinne weisen auch Eberle/Scheiwiler/Roberto
darauf hin, dass beim Personenbeförderungsvertrag ein Erfolg geschuldet sei,
nämlich die vertraglich vereinbarte Ortsveränderung. Vertragsinhalt sei somit
nicht nur ein sorgfältiges Tätigwerden, sondern die tatsächliche – rechtzeitige
und wohlbehaltene – Beförderung des Kunden an den vereinbarten Zielort. Wegen
des zu erbringenden Erfolges würden wesentliche auftragsrechtliche Bestimmungen
nicht auf den Personenbeförderungsvertrag passen. In der deutschen Lehre und
Rechtsprechung würde der Personenbeförderungsvertrag daher als Werkvertrag
qualifiziert (Eberle/Scheiwiler/Roberto,
Personenbeförderung – Auftrag oder Werkvertrag?, AJP 2020 S. 1239 ff., 1241).
Auch andere Autoren sprechen sich für die Anwendung von werkvertraglichen
Bestimmungen auf Personenbeförderungsverträge aus, um der Erfolgsbezogenheit
der Beförderung gerecht zu werden (Marti,
Fluggastrechte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Zürich/St. Gallen
2017, S. 43 ff.; Rusch, Cross
ticketing, cross border selling und hidden city ticketing bei Flugreisen,
Jusletter vom 15. Oktober 2012, N 6; weitere Hinweise bei Eberle/Scheiwiler/Roberto, a.a.O., S.
1241). Koller sprach sich im Berner Kommentar für eine Qualifikation als
Werkvertrag aus, wobei dieser nicht auf die Personenbeförderung zugeschnitten sei
weshalb die damit verbundenen Rechtsprobleme teilweise in Analogie zum
Auftragsrecht gelöst werden könnten (Koller,
Berner Kommentar, 1998 Art. 363 OR N 11 und 233). Dettling-Ott und Hochstrasser
haben sich in ihren Werken zum Lufttransportrecht resp. zum Beförderungsvertrag
für die Qualifizierung des Personentransport- bzw. Personenbeförderungsvertrag
als Innominatvertrag ausgesprochen (Dettling-Ott,
Internationales und schweizerisches Lufttransportrecht, Zürich 1993, S. 103;
Hochstrasser, a.a.O., S. 98 f.).
Hochstrasser weist darauf hin, dass sich der Personenbeförderungsvertrag zu
einem Verkehrstypus verdichtet habe. Er enthalte Elemente von Nominatverträgen
(Sorgfalts- und Treuepflicht wie beim Auftrag; Ortsveränderung als Erfolg,
ähnlich dem Werkvertrag; die Beförderung des Gepäcks erinnere an den
Frachtvertrag); er weise aber auch spezielle Elemente auf (Schutzpflicht,
Ausstellung von Beförderungsdokumenten, eventuell Verpflegung), sodass er nicht
als blosse Mischung verschiedener Nominatverträge erscheine. Der
Personenbeförderungsvertrag sei daher ein Vertrag sui generis. Die Qualifikation
als Innominatvertrag (sui generis) habe den Vorteil, dass die passenden
Bestimmungen der gesetzlich geregelten Vertragstypen analog angewendet werden
könnten. So lasse sich eine massgeschneiderte Lösung erzielen, die dem
Beförderungsvertrag besser entsprechen würde als eine einheitliche Subsumtion
unter die Regeln des Auftrags oder Werkvertrags (Hochstrasser, a.a.O., S. 98 f.). Auch Markus weist darauf
hin, dass der Personenbeförderungsvertrag eine Erfolgsverpflichtung (anstelle
einer schlichten Tätigkeitsverpflichtung) enthalte, nämlich die «Ablieferung»
des Passagiers am Zielort. Dafür würde unter anderem auch eine inhaltliche
Analyse der weltweiten staatsvertraglichen Normierungen des
Beförderungsvertrags (z.B. Art. 33 des Übereinkommens von Montreal) sprechen (Markus, Internationales
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2020, S. 242). Fischbacher weist in
seinen Bemerkungen zum Entscheid des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung,
Urteil TGZPR.2019.549 vom 28. Mai 2020 betreffend Fahrschein für eine
Ballonfahrt, darauf hin, dass sich überzeugend begründen lasse, dass der
Beförderer eine erfolgreiche Ortsverschiebung schulde, und dass die zwingende
Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 1 OR beim Beförderungsvertrag zweifelhaft sei (Fischbacher, AJP 2021 S. 244 ff.,
246).
4.3 Das
Zivilgericht hat im Einklang mit diesen in der Lehre vorgebrachten Einwänden zu
Recht darauf hingewiesen, dass der Leistungsinhalt und die Art der Erfüllung
bei den hier streitbezogenen Flugbuchungsverträgen zeitlich und sachlich genau
definiert ist, da die Fluggesellschaft den Passagier zu einer bestimmten Zeit
an den gewünschten Zielort bringen und eine entsprechende Flugzeit und
Flugroute einhalten muss (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.4). Ebenso ist der
Einschätzung zu folgen, dass der hohe Konkretisierungsgrad zu einem klar
definierten und überprüfbaren Erfolg führt und dass somit eine obligation de
résultat vorliegt. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss
gekommen, dass bei den hier beurteilten Verträgen (Buchung von zeitlich, örtlich
und inhaltlich bestimmten Flugtransporten) die werkvertragliche
Erfolgskomponente einer Qualifikation des Vertrags als Auftrag entgegensteht (E. 6.4 f.;
ebenso Koller, a.a.O., Art. 363 OR
N 233). Es durfte im Ergebnis die Frage offenlassen, ob der
Personenflugtransport als Werkvertrag oder als Vertrag sui generis zu
qualifizieren ist, da in beiden Fällen nicht von einer zwingenden Anwendung von
Art. 404 Ab. 1 OR auszugehen ist (E. 6.6).
4.4 Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin ändert an der Richtigkeit dieser
Beurteilung nichts, dass gemäss Art. 440 Abs. 2 OR für den Frachtvertrag
subsidiär die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung gelangen. Dass diese
Bestimmung schon aus Gründen der Klarheit und Sicherheit analog auch für den
Personenflugtransportvertrag zur Anwendung gelangen soll, wie dies von der
Beschwerdeführerin vorgebracht wird (Beschwerde, Rz 15), überzeugt nicht. Es
ist im Gegenteil festzuhalten, dass der Gesetzgeber für den Frachtvertrag eine
lex specialis geschaffen hat, ohne dass der Wille des Gesetzgebers erkennbar
wäre, diese Spezialregel auch auf den Personentransportvertrag zu übertragen.
Es ist beim Personenbeförderungsvertrag somit selbständig zu prüfen, ob eine
Qualifikation als Auftrag für diesen Vertrag angebracht ist, was gemäss den
vorstehenden Erwägungen nicht der Fall ist. Die jüngere Tätigkeit des
Gesetzgebers hat denn auch aufgezeigt, dass dieser insbesondere nicht von der
Anwendung von Art. 404 OR auf Verträge im Reiseverkehrsrecht ausgeht. Soweit
eine Flugreise im Rahmen von Art. 1 des Bundesgesetzes über Pauschalreisen vom
18. Juni 1993 (PRG, SR 944.3) gebucht wird, kommen dessen
Bestimmungen auch zur Vertragsbeendigung zur Anwendung. Gemäss Art. 5 lit. e PRG
muss der Veranstalter oder der Vermittler der Konsumentin bzw. dem Konsumenten
rechtzeitig vor dem Abreisetermin schriftlich oder in einer anderen geeigneten
Form Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung
machen. Gemäss Art. 10 PRG steht den Konsumentinnen und Konsumenten bei
wesentlichen Vertragsveränderungen das Recht auf einen entschädigungslosen
Rücktritt vom Vertrag zu. Der zwingende Hinweis auf die Möglichkeit des
Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung und die eingeschränkte
Möglichkeit eines entschädigungslosen Rücktritts der Konsumentin bzw. des
Konsumenten lediglich bei wesentlichen Vertragsänderungen (vgl. dazu Kut, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht. Obligationenrecht - Allgemeine Be-stimmungen, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 40a – g N 14) würden bei Anwendbarkeit von
Art. 404 OR auf dieses Vertragsverhältnis überhaupt keinen Sinn machen. Es
bestünde aber zudem ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn eine Kundin
oder ein Kunde einen ausserhalb einer Pauschalreise gebuchten Flug gemäss Art.
404 OR ohne Kostenfolge annullieren könnte, hingegen die Konsumentin oder der
Konsument beim Pauschalreisearrangement nicht, zumal ja Ziel und Zweck des
Pauschalreisegesetzes in der Stärkung der Konsumentin resp. des Konsumenten und
deren bzw. dessen Stellung gegenüber den Anbietenden von Reiseveranstaltungen
bestand (Donauer/Möri,
Widerrufsrecht im schweizerischen Konsumentenschutz – Aktuelle Entwicklungen,
AJP 2015 S. 339 ff., 343; Wiede,
Reiserecht, Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich
2014, S. 410).
4.5 Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt beim Flugbuchungsvertrag auch kein
besonderes Vertrauensverhältnis vor, welches die Anwendung der
auftragsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere die zwingende Anwendung von
Art. 404 OR rechtfertigen würde. Ein besonderes Vertrauensverhältnis,
welches – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – das
jederzeitige Widerrufsrecht rechtfertigen würde, ist beim
Personenbeförderungsvertrag nicht erkennbar (Eberle/Scheiwiler/Roberto,
a.a.O., S. 1242). Es ist zwar richtig, dass Flugpassagiere bei der Buchung
von Flügen grosses Vertrauen in die technischen und organisatorischen Fähigkeiten
der Fluganbieter haben müssen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass dieses
Vertrauen in einzelne Fluggesellschaften bei Häufung von Fehlermeldungen oder
gar von Flugunfällen abnimmt und dass dies auch zu Buchungsrückgängen bei den
betreffenden Gesellschaften führen kann. Dennoch kann von einem besonderen
Vertrauensverhältnis in Bezug auf die individualisierten Fähigkeiten resp. von einer
individualisierten Vertrauensbasis, wie sie etwa bei Mandatsverhältnissen
zwischen Anwältin und Klient respektive Arzt und Psychologin und Patienten
besteht, beim Buchen von Flügen bei einer Fluggesellschaft keine Rede sein. Die
Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass für die Gewährleistung der Sicherheit
von Flügen ein komplexes Zusammenwirken von verschiedenen Organisationseinheiten
von Flugzeugherstellern über das Flughafen- und Bodenpersonal bis hin zu den
Fluglotsendiensten und Pilotinnen und Piloten erforderlich und verantwortlich
ist. Die Fluggesellschaft resp. deren Mitarbeitende sind somit lediglich Teil
eines Gesamtsystems zur Gewährleistung der Sicherheit im Flugverkehr. Bei der
Buchung von Flügen ist das Vertrauen in dieses Gesamtsystem von wesentlich
grösserer Bedeutung als dasjenige in die individuelle Fluggesellschaft. Auch
die Tatsache, dass Fehler im Flugverkehr gravierende Auswirkungen haben können,
spricht entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht für das Vorliegen eines
besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber der Fluggesellschaft, welches die
zwingende Anwendung von Art. 404 OR rechtfertigen würde. Dass die Einhaltung
von Sicherheitsbestimmungen zum Schutz von Leib und Leben von Vertragspartnern
von grosser Bedeutung ist, kommt bei verschiedensten Vertragsverhältnissen vor,
ohne dass dies zu einem zwingenden jederzeitigen Kündigungsrecht führen würde.
So sind etwa bei der Miete eines Motorfahrzeuges die Mieterinnen und Mieter zum
Schutz von Leib und Leben ebenfalls darauf angewiesen, dass das gemietete
Fahrzeug die hohen Sicherheitsstandards einhält, welche für die Gewährleistung
der Sicherheit im Verkehr erforderlich sind. Dasselbe gilt auch für den Bau
respektive den Kauf von sicherheitsrelevanten Anlagen. Trotz der Bedeutung der
sorgfältigen Vertragserfüllung für die Sicherheit von Leib und Leben bei den
vorgenannten Kauf-, Werk-, Mietverträgen etc. wird in diesen Fällen nie eine
zwingende Anwendung von Art. 404 OR oder eines analogen jederzeitigen
Kündigungsrechts postuliert. Es ist nicht einsichtig, weshalb demgegenüber bei
den weitgehend standardisiert vorgenommenen Buchungen von Flügen im stark reglementierten
Flugbetrieb von europäischen Flughäfen aus von einem besonderen
Vertrauensverhältnis zwischen Buchenden und Anbietenden auszugehen wäre, welches
ein zwingendes jederzeitiges Widerrufsrecht rechtfertigen würde.
4.6 Das
Zivilgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterstellung der
Personenflugverträge unter das Auftragsrecht mit der Anwendung von Art. 404 OR
zu einem nicht gerechtfertigten Missverhältnis bezüglich der Rücktrittsrechte
der Parteien führen würde (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.9).
Unbestrittenermassen gilt die EU-Fluggastverordnung (Verordnung [EG] Nr.
261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über
eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser
Verspätung von Flügen) gestützt auf das Luftverkehrsabkommen seit 2006 auch für
die Schweiz. Gemäss dieser Verordnung stehen den Passagieren bei
Nicht-Beförderung bzw. Annullation eines Fluges durch die Anbietenden
verschiedene Rechte, insbesondere der Anspruch auf anderweitige Beförderung zum
Zielort, zu. Ein jederzeitiges Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht, wie es in
Art. 404 OR für Auftragsverhältnisse vorgesehen ist, wird in dieser
Verordnung somit für Anbietende von Flügen ausgeschlossen. Die Statuierung
eines solchen Rücktrittsrecht für alle Flugpassagiere würde zu einem
vertraglichen Ungleichgewicht führen, welches zumindest nicht für alle
Buchungen von Flügen gerechtfertigt erscheint. Einseitige Rücktrittsrechte sind
zwar zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten bei Vertragssituationen mit
strukturellen Ungleichheiten auch im schweizerischen Recht durchaus nicht
unbekannt (vgl. etwa Art. 40b OR). Bei einer Unterstellung der
Flugbuchungsverträge unter das Auftragsrecht würde aber das (einseitige)
jederzeitige Kündigungsrecht für alle Buchenden, d.h. auch für professionelle
und als Zwischenhändler agierende Buchende, gelten. Gründe für eine derartige
generelle Besserstellung der einen Vertragspartei liegen nicht vor. Sie stünde
auch im klaren Widerspruch zur Regelung im Pauschalreisegesetz, welche einen so
weitgehenden Schutz nicht einmal für Konsumentinnen und Konsumenten vorsieht
(vgl. dazu oben E. 4.4).
4.7 Aus
den vorgenannten Gründen kann den Ausführungen der Klägerin, wonach das
Zivilgericht mit der Ablehnung der zwingenden Anwendung von Art. 404 OR auf die
hier zur Diskussion stehenden Vertragsverhältnisse eine Rechtsverletzung
begangen hätte (vgl. Beschwerde, Rz 5 und 27), nicht gefolgt werden. Das
Zivilgericht hat vielmehr zu Recht erkannt, dass die non-refundable Klausel,
welche die Parteien für die Buchung dieser Verträge vereinbart haben, mit dem
anwendbaren schweizerischen Recht vereinbar ist. Demzufolge hat das
Zivilgericht zu Recht auch nicht geprüft, ob eine Kündigung des Vertrags zu
Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR vorlag.
5. Beschwerdeentscheid
und Prozesskosten
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der
Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 500.– (§ 13 Abs. 1
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]).
Die Klägerin
bezahlt der Beklagten sodann eine Parteientschädigung. Diese berechnet sich
nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in
der Regel ein Abzug von einem bis zwei Drittel vorzunehmen ist (§ 12 der
hier noch anwendbaren Honorarordnung vom 29. Dezember 2010 [HO, SG
291.400]). Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Beschwerde-)Verfahrens
(§ 4 Abs. 2 HO) und der Abzug für das Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 2 HO) heben sich allerdings gegenseitig auf. Bei einem Streitwert von rund
CHF 2'240.– ist ein Grundhonorar von rund CHF 770.– zugrunde zu legen.
Angesichts des Streitwerts von rund CHF 2'240.– und des Umfangs der
Bemühungen und der Komplexität ist die Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 lit. a
Ziff. 5 und § 5 Abs. 1 lit. a HO). Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist
nicht geschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird
einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer
unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne
Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für
die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer
belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2 und ZB.2017.1 vom
29. März 2017 E. 4.3). Die Beklagte hat zwar die Zusprechung einer
Parteientschädigung beantragt, ohne jedoch einen Zuschlag für die
Mehrwertsteuer zu verlangen, so dass ihr auch keine Mehrwertsteuer zuzusprechen
ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Januar 2020 (V.2018.1269) wird
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Die Beschwerdeführerin
bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.