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Entscheid

BEZ.2021.8

Forderung

22. Februar 2022Deutsch30 min

Kreditkartenkonto, von dem die Zahlung erfolgt sei. Mit Entscheid vom 27. Januar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.8

ENTSCHEID

vom 16.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof.

Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...], DE-[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Januar 2020

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, D____, E____,

F____ und G____ (nachfolgend: Flugpassagiere) buchten zu verschiedenen

Zeitpunkten im Jahr 2017 je Flüge der B____ (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Die

Flugpassagiere schlossen im November 2017 beziehungsweise Februar 2018 jeweils

Forderungskauf- und Abtretungsverträge mit der A____ (ehemals [...], Klägerin

und Beschwerdeführerin) ab, in welchen sie die ihnen aus der betreffenden

Flugbuchung zustehenden Rechte und Ansprüche, etwa Rückerstattungsansprüche, an

die Klägerin abtraten. Die Klägerin zeigte der Beklagten in der Folge die

Forderungsabtretung an, kündigte im Namen der Flugpassagiere unter Hinweis auf

§ 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die gebuchten Flüge und verlangte von

den Beklagten die Erstattung des Flugpreises samt Steuern und Gebühren.

Am 5. September

2018 gelangte die Klägerin mit einem Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte an

die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt. An der

Schlichtungsverhandlung vom 14. November 2018 konnte keine Einigung erzielt

werden. Der Klägerin wurde hierauf die Klagebewilligung ausgehändigt. Am

10. Dezember 2018 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Klage ein gegen

die Beklagte. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 252.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2017, EUR

1'124.31 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2017, EUR 299.92 nebst Zins zu

5 % seit dem 17. Februar 2018, EUR 127.13 nebst Zins zu 5 % seit dem 14.

November 2017 und EUR 213.08 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2017

zu bezahlen; dies unter Kosten- und Schädigungsfolge. Die Beklagte beantragte

mit Klageantwort vom 29. März 2019 die kostenpflichtige Abweisung der

Klage. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Klägerin ihre

Rechtsbegehren mit einem Eventualantrag für den Fall, dass die Beklagte

Rückvergütungen nur an die auf dem Flugschein vermerkte Person oder an die

Person leisten müsse, die den Flugschein bezahlt habe oder auf das

Kreditkartenkonto, von dem die Zahlung erfolgt sei. Mit Entscheid vom 27. Januar

2020 wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte der Klägerin die

Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten. Der

Entscheid wurde den Parteien im Nachgang zur Hauptverhandlung am 27. Januar

2020 schriftlich im Dispositiv mit Anmerkungen zu den zentralen

Entscheidgründen eröffnet. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 ersuchte die

Klägerin fristgerecht um die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung.

Gegen den ihr am

28. Dezember 2020 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob die

Klägerin am 1. Februar 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin

beantragt sie, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und

die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten

seien der Beklagten und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort

vom 16. April 2021 beantragt die Beklagte die kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

Vorliegend

wird ein erstinstanzlicher Endentscheid angefochten. Der Streitwert der

Rechtsbegehren, über welche erstinstanzlich entschieden wurde, liegt unter

CHF 10'000.–, so dass als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde zur

Anwendung kommt (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss

Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden bei der

Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten

Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete

Entscheid des Zivilgerichts wurde der Klägerin am 28. Dezember 2020 zugestellt. Unter Berücksichtigung des gesetzlich

statuierten Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem

2.

Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO)

erfolgte die Beschwerdeerhebung vom 1. Februar 2021 fristgerecht.

2.

Entscheid

des Zivilgerichts

Das Zivilgericht

prüfte und bejahte im angefochtenen Entscheid zunächst die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen

(internationale und örtliche Zuständigkeit sowie sachliche und funktionelle

Zuständigkeit, Einhaltung der Klagefrist und Zulässigkeit der Klageänderung anlässlich

der Hauptverhandlung [Zivilgerichtsentscheid, E. 1]). In materieller

Hinsicht hielt das Zivilgericht fest, dass die fünf Flugpassagiere

unbestrittenermassen Flugbeförderungsverträge abgeschlossen hätten. Eine

Qualifikation dieser Verträge als Konsumentenvertrag sei nicht erstellt. Daher

sei auf den Flugbeförderungsvertrag Schweizerisches Recht anwendbar, auch in

den Fällen betreffend die Flugpassagiere mit gewöhnlichem Aufenthalt in

Deutschland. Schweizerisches Recht gelange auch auf die Abtretung der Ansprüche

von den Flugpassagieren an die Klägerin der Beklagten gegenüber zur Anwendung

(E. 2). Das Zivilgericht hielt sodann fest, dass der Abschluss der

Beförderungsverträge nicht bestritten sei. Es wies den Einwand der Beklagten,

wonach zwei Flugpassagiere die Verträge nicht mit der Beklagten, sondern mit

Travel Agenten abgeschlossen hätten, zurück. Die Rückerstattungsansprüche

sämtlicher Flugpassagiere hätten sich direkt gegen die Beklagte zu richten

(E. 3). Weiter hielt das Zivilgericht fest, dass die Flugpassagiere bei

der Buchung der Flüge mit dem Setzen eines Häkchens bestätigt hätten, dass sie

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen hätten und mit

deren Geltung einverstanden gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass damit

rechtswirksam das Einverständnis mit den AGB erklärt worden sei und dass die

Beförderungsbestimmungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden seien.

Unbelegt sei hingegen, dass die Ziffern 10.1.1, 10.1.2 und 10.1.4 AGB in der

eingereichten Fassung auch bereits in den Beförderungsbestimmungen enthalten

gewesen sein sollen, welche 2017 gegolten hätten. Unbestritten sei aber, dass

die Beförderungsbestimmungen der Beklagten für die von den Flugpassagieren

gebuchten Flüge ein Stornierungsverbot enthalten hätten. Diese Flüge seien zu

einem reduzierten Tarif angeboten worden. Bei der entsprechenden Tarifklasse

sei eine Rückerstattung des Flugpreises bei Nichtantreten der Reise

ausgeschlossen worden (E. 4.1 – 4.4). Da die Forderungskauf- und Abtretungsverträge

unter anderem eine Vollmachterklärung für die Klägerin enthalten hätten, könne

mit Bezug auf die in der Lehre umstrittene Frage der Abtretbarkeit von

Gestaltungsrechten offenbleiben, ob die Klägerin die Flüge letztlich als

Vertreterin der Zedenten oder in eigenem Namen storniert habe (E. 5).

Bezüglich des

zentralen Streitpunkts der allgemeinen Zulässigkeit von non-refundable Klauseln

(Stornierungsverbot der Reiseklassen Light oder Classic) in

Flugbeförderungsverträgen prüfte das Zivilgericht zunächst, ob es sich beim

Flugbeförderungsvertrag zwischen den Flugpassagieren und der Beklagten wie von

der Klägerin behauptet um einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) handelt, weshalb ein nicht

wegbedingbares jederzeitiges Rücktrittsrecht nach Art. 404 OR bestehen würde,

oder ob es sich dabei wie von der Beklagten geltend gemacht um einen Vertrag

sui generis handelt, auf welchen das Rücktritts- und Widerrufsrecht von Art.

404.

OR nicht anwendbar wäre. Das Zivilgericht führte dazu aus, dass Inhalt

eines Flugbeförderungsvertrages die entgeltliche Beförderung des Passagiers von

einem bestimmten Ausgangs- an einen bestimmten Zielort mittels Flugzeug sei.

Dieser Vertragstypus habe, anders als der Frachtvertrag, durch den Gesetzgeber

bisher keine explizite rechtliche Qualifikation erfahren. Der Frachtvertrag

unterstehe subsidiär ausdrücklich dem Auftragsrecht und könne gemäss

bundesgerichtliche Rechtsprechung nach Art. 404 OR grundsätzlich jederzeit

widerrufen werden. Nach ständiger bundesgerichtliche Rechtsprechung sei das

jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR zwingender Natur und

dürfe vertraglich weder wegbedungen noch eingeschränkt werden. Das jederzeitige

Beendigungsrecht gelte sowohl für reine Auftragsverhältnisse als auch für

gemischte Verträge, für welche hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien

die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen würden. Das

Bundesgericht habe in seiner bisherigen Rechtsprechung Personenbeförderungsverträge

mit Skilift, Schiff und Bus grundsätzlich dem Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff.

OR unterstellt. Einschlägige Bundesgerichtsentscheide zum

Flugbeförderungsvertrag seien indes bislang nicht ergangen (E. 6.1 bis

6.3).

Charakteristisches

Element des Auftragsverhältnisses würden namentlich dessen Unbestimmtheit bzw.

inhaltliche Offenheit bilden. Beim Auftrag sei kein Erfolgseintritt geschuldet

und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lasse sich der genaue Inhalt des

Auftrags typischerweise gerade nicht bestimmen. Demgegenüber weise der

Personenbeförderungsvertrag zu Luft ein hohes Mass an Bestimmtheit betreffend Leistungsinhalt

und Art der Erfüllung auf. Die Fluggesellschaft müsse den Passagier zu einer

bestimmten Zeit an den gewünschten Zielort bringen und eine entsprechende

Flugzeit und Flugroute einhalten. Aufgrund dieser Umstände würden weder der

Passagier noch die Fluggesellschaft über einen nennenswerten Spielraum bei der

Erfüllung ihrer Leistungspflicht verfügen. Der Passagier habe – für das Auftragsverhältnis

untypisch – keinerlei Möglichkeit der Einflussnahme auf die Art der Erfüllung

durch die Fluggesellschaft. Der hohe Konkretisierungsgrad führe auch zu einem

klar definierten und überprüfbaren Erfolg (E. 6.4). Geschuldet sei somit

nicht lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden der Fluggesellschaft. Werde der

Passagier nicht oder an einen anderen als den vereinbarten Zielort befördert,

liege keine gehörige Erfüllung seitens der Fluggesellschaft vor. Beim

Leistungsinhalt handle es sich damit vordergründig um eine obligation de

résultat. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts,

wonach die objektive Überprüfbarkeit des Erfolgs für die Abgrenzung zwischen

Auftrag und Werkvertrag das zentrale Kriterium bilde, könne der Regelungsschwerpunkt

des in Frage stehenden Personenbeförderungsvertrags bereits aus den beiden

genannten Gesichtspunkten (Bestimmtheit, Erfolgsbezogenheit) nicht im

Auftragsrecht gesehen werden (E. 6.5). Es könne im Ergebnis im Hinblick

auf die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit des Widerrufs- bzw.

Kündigungsrechts von Art. 404 OR offenbleiben, ob der fragliche

Personenbeförderungsvertrag gänzlich einem anderen im Obligationenrecht

geregelten Typus, namentlich dem Werkvertrag, unterstellt oder als gemischter Vertrag

respektive Vertrag «sui generis» qualifiziert werden müsse (E. 6.6).

Zu unterscheiden

sei zwischen «typischen» und «atypischen» Aufträgen. «Typische» Aufträge seien

unentgeltliche oder, soweit Entgeltlichkeit vorliege, Aufträge

höchstpersönlicher Natur. Gemäss einer Mehrheit der Lehre seien nur typische

Aufträge zwingend frei widerruflich. Es bestehe in der Lehre und in der

kantonalen Rechtsprechung eine starke Tendenz dahin, das zwingende

Widerrufsrecht nur in denjenigen Fällen anzuwenden, in denen es nicht

als

absolut unsachgemäss bezeichnet werden müsse (E. 6.7). Die zwingende Natur

von Art. 404 Abs. 1 OR gelange gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

auch bei atypischen Auftragsverhältnissen zur Anwendung; auf gemischte Verträge

jedoch nur, wenn hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die

Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen würden. Die

zwingende Natur von Art. 404 Abs. 1 OR werde vom Bundesgericht in erster Linie

mit dem ausgeprägten Vertrauensverhältnis begründet, welches für das

Auftragsverhältnis typisch sei. Für die Frage, ob hinsichtlich der zeitlichen

Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht

erscheinen würden, werde vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des Vertrags ein

Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich sei und ihm besondere

Bedeutung zukomme (E. 6.8). Ein solches Vertrauensverhältnis bestehe in

der Beziehung zwischen einem Passagier und einer Fluggesellschaft im Rahmen

einer kommerziellen Vertragsbeziehung gerade nicht. Da alle Fluggesellschaften

die geltenden Sicherheitsvorschriften zu befolgen hätten und Sicherheit und

Pünktlichkeit auch einen starken Bezug mit der von allen Fluggesellschaften genutzten

Infrastruktur aufwiesen (namentlich an den Flughäfen und im Lotsendienst) werde

der Passagiere namentlich im europäischen Raum die Fluggesellschaft nicht unter

dem Aspekt eines besonderen Vertrauensverhältnisses wählen, sondern andere

Kriterien anwenden. Er werde den Flug buchen, welcher seinen individuellen

Bedürfnissen (Datum, Flugzeit, Verbindung, allenfalls Komfort, Bonusprogramme

und ähnliches) am besten gerecht werde. Zudem sei eine jederzeitige Auflösung

des Vertragsverhältnisses weder im Interesse der Fluggesellschaft, noch des Passagiers.

Mangels besonderen Vertrauens seien beide Parteien auf eine gewisse

Verbindlichkeit angewiesen. Insbesondere der Passagier sei darauf angewiesen,

dass die Fluggesellschaft nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt das

Vertragsverhältnis auflöse. Umso mehr, als im Flugverkehr – anders als im

Landverkehr – nicht leichthin ein Ersatz organisiert werden könne. Im

europäischen Raum werde dies insbesondere durch die EU-Fluggastrechteverordnung

(EU-Verordnung 261/2004) unterstrichen. Ein jederzeitiges und voraussetzungsloses

Widerrufsrecht des Passagiers anzunehmen führe zu einem nicht sachgerechten

Missverhältnis der Interessen (E. 6.9). Mangels Bestehen eines

massgeblichen besonderen Vertrauensverhältnisses sei die Anwendung eines

jederzeitigen Kündigungs- und Widerrufsrechts nach Art. 404 Abs. 2 OR unter diesen

Gesichtspunkten auf das in Frage stehende Vertragsverhältnis nicht

gerechtfertigt und deshalb abzulehnen. Das Vorliegen einer allfälligen

Kündigung zur Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR müsse nach dem Gesagten nicht

weiter geprüft werden. Demzufolge sei die im Rahmen der Tarifklasse «Classic»

vereinbarte non-refundable Klausel der Beklagten zulässig und

Vertragsbestandteil des streitgegenständlichen Vertrags geworden (E. 6.10).

Dispositiv

Aus diesen Gründen sei die Klage abzuweisen. Offengelassen werden könne, ob im

vorliegenden Fall allenfalls ein Anspruch auf Rückerstattung von Flugtaxen und

Gebühren bestünde, namentlich weil die Klägerin keine entsprechenden Anträge

und Begründungen vorgebracht habe (E. 7).

3. Vorbringen

der Klägerin

Die Klägerin

führt in ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht aus, dass das

Bundesgericht auch gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid

Personenbeförderungsverträge grundsätzlich dem Auftragsrecht gemäss Art. 394

ff. OR unterstelle. Schon aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechts

müssten diese Erwägungen zum Schluss führen, dass der Flugbeförderungsvertrag

analog dem Frachtvertrag und analog Personenbeförderungsverträgen mit

Verkehrsmitteln zu Land und zu Wasser als Auftrag zu qualifizieren seien und

dass entsprechend der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Auftrag

zwingend das Beendigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR zu gelten habe.

Bestimmungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wonach Flüge nicht

stornierbar und gezahlte Entgelte nicht rückerstattbar seien, seien daher

unwirksam (Beschwerde, Rz 14 bis 16). Die Begründung des Zivilgerichts zur

Abweichung von dieser Rechtsprechung seien nicht überzeugend.

Das

Bundesgericht habe in BGE 126 III 113 E. 2.a/bb einen Personenbeförderungsvertrag

mit einem Bergbahnunternehmen dem Auftragsrecht zugeordnet. Weiter habe das

Bundesgericht festgehalten, es gehöre zu den Vertragspflichten des

Liftbetreibers, die gebotenen Massnahmen zu ergreifen, um das Leben und die

körperliche Unversehrtheit seines Vertragspartners zu schützen. Solche

Massnahmen seien angesichts der Risiken im Flugverkehr und der komplexen

technischen und logistischen Abläufe bei den Personenbeförderungsverträgen zur

Luft noch von grösserer Bedeutung. Bei dieser Art der Personenbeförderung sei

ein auftragstypisches sorgfältiges Tätigwerden für eine sichere Beförderung des

Vertragspartners von A nach B Regelungsschwerpunkt. Daran ändere auch nichts,

dass die für jeden Flug von Boden- und Kabinenpersonal umzusetzenden Verfahren

und Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit technisiert und routiniert

vonstattengingen und bei kommerziellen Flügen als selbstverständlich

hingenommen würden. Eine Qualifikation des Flugbeförderungsvertrags als Werkvertrag

oder Vertrag sui generis überzeuge daher nicht. Es überzeuge auch nicht, dass

die Beförderung von Personen an einen Bestimmungsort eher als erfolgsorientiert

und daher werkvertraglich zu qualifizieren sei als die Beförderung von Fracht,

welche der Gesetzgeber ausdrücklich dem Auftragsrecht unterstelle. Im Gegenteil

rücke beim Transport von Personen in der Luft die sorgfältige Ausführung

verstärkt in den Vordergrund, was für eine Qualifikation als Auftrag spreche

(Rz 18 bis 20).

Da es sich beim Flugbeförderungsvertrag

um einen typischen Auftrag handle und Art. 404 Abs. 1 OR zwingend bei

allen typischen Aufträgen zur Anwendung gelange, stelle sich die Frage nicht,

ob nach Art des Vertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich

sei. Ohnehin sei ein solches Vertrauensverhältnis beim Flugbeförderungsvertrag

erforderlich. Flugpassagiere würden, wie Patienten den Ärzten, ihre körperliche

Integrität und ihr Leben dritten Personen anvertrauen, weil sie sich auf deren

besondere Qualifikationen verlassen würden (Rz 22 f.). Es sei zwar

richtig, dass die Flugsicherheit ein Zusammenspiel vieler Akteure sei und dass

hohe Standards aller am Flugbetrieb Beteiligten zu einem insgesamt sehr hohen

Vertrauen in den Flugbetrieb geführt hätten. Für Flugpassagiere sei aber bei

der Buchung nicht nur das Vertrauen in ein ganzes System entscheidend, sondern

auch das Vertrauen in die jeweilige Fluggesellschaft. So sei es notorisch und

durch Studien belegt, dass die Passagierzahlen bei Fluggesellschaften zurückgehen

würden, bei denen sich Flugunfälle ereignet hätten. Der Umstand, dass alle

europäischen Fluggesellschaften ein sehr hohes Vertrauen geniessen würden,

dürfe nicht zum Schluss führen, dass dieses Vertrauen nicht Voraussetzung für

einen Vertragsschluss durch die Passagiere sei. Falle das Vertrauen in eine bestimmte

Gesellschaft weg, z.B. wenn Sicherheitsmängel bekannt würden, müsse der

Passagier die Möglichkeit haben, seinen Flug jederzeit zu beenden. Das

jederzeitige Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR sei dadurch gerechtfertigt

(Rz 24). Es sei zwar richtig, dass der Passagier darauf angewiesen sei,

dass die Fluggesellschaften nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt das

Vertragsverhältnis auflösten. Es sei aber bekannt, dass gerade

Fluggesellschaften sehr wohl Flüge von einzelnen Passagieren annullieren

würden, zumal dann, wenn sie Flüge überbucht hätten. Der Schutz der

Passagierinteressen sei aber durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2004 des

europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame

Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der

Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen

gewährleistet. Diese Verordnung gelte seit dem 1. Dezember 2006 auch für alle

Flüge ab der Schweiz und verpflichte die Fluggesellschaften im Fall der

Annullierung eines Fluges durch sie zur Erbringung von Betreuungsleistungen

sowie zur Erbringung einer anderweitigen Beförderung zum Endziel. Diese

Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur erübrigten einen Schutz der

Passagierinteressen durch Nichtanwendung von Art. 404 Abs. 1 OR

(Rz 25). Für die Fluggesellschaften sei die Anwendung des Kündigungsrechts

gemäss Art. 404 Abs. 1 OR hingegen nicht unverhältnismässig, da sich die Folgen

bei einer Stornierung durch den Fluggast auf einen verhältnismässig

geringfügigen Umsatzverlust beschränken würden. Dieser Nachteil sei nicht

grösser als derjenige jedes anderen Dienstleisters, dessen Kunde den Auftrag

vorzeitig beendet (Rz 26). Mit der Nichtanwendung von Art. 404 Abs. 1 OR

auf das Vertragsverhältnis habe das Zivilgericht Bundesrecht unrichtig

angewandt. Aus diesem Grund sei die Klage gutzuheissen (Rz 27).

4. Frage

der Wirksamkeit von Non-refundable Klauseln bei der Buchung von Flügen

4.1 Von

der Klägerin werden die Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts, wonach

die Beförderungsbestimmungen der Beklagten für die von den betroffenen Kunden

gebuchten Flüge ein Stornierungsverbot vorgesehen hätten und bei der gewählten

Tarifklasse eine Rückerstattung des Flugpreises bei Nichtantreten der Reise

ausgeschlossen gewesen sei, nicht bestritten. Strittig ist im Beschwerdeverfahren

wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren in erster Linie die Frage, ob dieser

Stornierungsausschluss gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR unbeachtlich ist oder

nicht.

Nach Art. 404

Abs. 1 OR kann ein Auftrag jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Dieses

Beendigungsrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend und

darf weder vertraglich wegbedungen noch eingeschränkt werden. Es gilt gemäss

dieser Rechtsprechung sowohl für reine Auftragsverhältnisse als auch für

gemischte Verträge, für welche hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien

die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen (BGE 110 II 380

E. 2 mit Hinweis auf BGE 109 II 362 E. 3). Auch auf atypische

Auftragsverhältnisse findet das jederzeitige Beendigungsrecht Anwendung. Das

Bundesgericht hat trotz Kritik der Lehre an dieser Praxis auch in erst vor

kurzem ergangenen Entscheiden festgehalten (BGer 4A_542/2020 vom 3. März 2021

E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 115 II 464 E. 2a und zahlreiche

weitere Entscheide). Für die Frage, ob hinsichtlich der zeitlichen Bindung der

Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen, wird

vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des Vertrags ein Vertrauensverhältnis

zwischen den Parteien unerlässlich ist und ihm besondere Bedeutung zukommt

(BGer 4A_542/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Zivilgericht

hat demnach zu Recht geprüft, ob das Auftragsrecht auf die hier abgeschlossenen

Buchungen von Flügen bei der Beklagten zur Anwendung gelangt. Es handelt sich

bei diesen Buchungsgeschäften unbestrittenermassen um Personenförderungsverträge.

Wesentliches Merkmal des Beförderungsvertrags ist der Transport, d.h. die

räumliche Veränderung. Gewöhnlich erfolgt die Beförderung zu einem vom

Abgangsort verschiedenen Bestimmungsort. Der Bestimmungsort kann jedoch

derselbe sein wie der Abgangsort – auch die Rundreise ist eine Beförderung.

Möglich ist sodann, dass das Ziel erst während der Beförderung bestimmt wird

(zum Beispiel: wenn der Passagier in ein Taxi einsteigt und spontan

entscheidet, wo es hingeht; (Hochstrasser,

Der Beförderungsvertrag. Die Beförderung von Personen und Gütern nach

schweizerischem Recht und im Vergleich mit ausgewählten internationalen

Übereinkommen, Zürich 2015, S. 67). Während der Transport von Sachen im

Obligationenrecht mit dem Frachtvertrag in den Art. 440 ff. OR eine besondere

Regelung erfahren hat, ist der Transport von Personen nicht speziell erwähnt.

Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, dass der

Personenbeförderungsvertrag dem Auftragsrecht untersteht (BGE 145 III 409 E.

5.8.2: «Le contrat de transport de personnes est généralement qualifié de

mandat» [ebenso BGE 126 III 113 E. 2a/bb und 115 II 108 E.

4a]). Das Zivilgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das

Bundesgericht bei dieser Rechtsprechung nicht mit Flugbuchungsverträgen

auseinandergesetzt hat (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.3). In BGE 115 II 108

E. 4a führte das Bundesgericht zwar unter Bezugnahme auf die Lehre aus, dass

der Personentransportvertrag im schweizerischen Recht als Auftrag qualifiziert

werde. Zu beurteilen hatte das Bundesgericht in diesem Fall aber einen

Chartervertrag, welchen es als Vertrag sui generis qualifizierte, auf welchen

Art. 404 OR nicht zur Anwendung gelange (BGE 115 II 108 E. 4c). Bei BGE 126 III 113 ging es um die Benutzung eines Skilifts gegen Entgelt, welcher vom Bundesgericht

als Vertrag über die Beförderung seiner Person bezeichnet wurde, welcher «grundsätzlich

in den Bereich des Auftrags» fallen würde. Behandelt wurden aber in erster

Linie die Frage der vertraglichen wie ausservertraglichen Haftung bei

Verletzung der Pflicht von Skiliftbetreibern, die Sicherheit der Liftbenutzer

zu gewährleisten. In BGE 145 III 409 ging es um die Haftung des Veranstalters

von Pauschalreisen. Das Bundesgericht hat auch hier lediglich erwähnt, dass der

Personenbeförderungsvertrag generell als Auftrag qualifiziert werde. Konkret

geprüft hat das Bundesgericht im genannten Fall, ob beim zu beurteilenden

Pauschalreisevertrag ein Erfolg geschuldet war. Das Bundesgericht kam zum

Schluss, dass der Reiseveranstalter bzw. dessen Dienstleister für den Transfer

der Reisenden vom Flughafen zum Hotel alle möglichen Vorsichtsmassnahmen ergreifen

müssten, um die Reisenden sicher zum Hotel zu bringen. Er garantiere jedoch

kein solches Ergebnis, sondern übernehme höchstens eine Mittelverpflichtung

(BGE 145 III 409 E. 5.8.3).

4.2 Vorliegend

haben die Flugpassagiere gemäss den Ausführungen in der Klage vom 10. Dezember

2018 Flüge von bestimmten Abflugorten an bestimmte Destinationen an einem

bestimmten Termin mit einer bestimmten Flugnummer gebucht. Das Bundesgericht

hat sich in den vorgenannten Entscheiden nicht mit der Qualifikation von

solchen Verträgen über die Buchung von einzeln bestimmten Flügen befasst. In

der Lehre werden zwar im Einklang mit den Hinweisen in den vorgenannten

Bundesgerichtsentscheiden Personenbeförderungsverträge zum Teil generell dem

Auftragsrecht zugeordnet (Oser/Weber,

Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 394 OR N 30; Huguenin, Obligationenrecht, 3. Auflage,

Zürich 2019, N 3476, Gauch, Der

Werkvertrag, 6. Auflage, Zürich 2019, N 31; Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht. Besonderer Teil,

10. Auflage, Bern 2017, S. 345; Tercier/Bieri/Carron,

Les contrats spéciaux, 5. Auflage, Zürich 2016, N 5828; Grünig, «Unterwegs zuhause» im Irrgarten

des Personenbeförderungsvertrags, HAVE 2014 S. 347 ff., 359; Marchand, in: Thevenoz/Werro (Hrsg.),

Code des obligations I. Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2012, Art. 440 N

18, Fellmann, Berner Kommentar,

1992, Art. 394 OR N 27). Diese Zuordnung wird aber in der Lehre auch verschiedentlich

kritisiert resp. relativiert. So führte bereits Fellmann im Berner Kommentar

von 1992 für den Reiseveranstaltervertrag aus, dass bei solchen Verträgen

ausser Frage stehe, dass der Kunde nicht einfach Geschäftsbesorgung, sondern

ein bestimmtes Ergebnis wolle. Daher werde sich das Gericht bei der

Rechtsanwendung am Werkvertrags- und Auftragsrecht orientieren müssen (Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR N 354).

Dessemontet machte bereits früher darauf aufmerksam, dass der

Personenbeförderungsvertrag dem Werkvertrag viel näher stehe als dem Auftrag (Dessemontet, Les contrats de service,

ZSR 1987 II S. 93 ff., 158 ff.) und auch Tercier wies auf die Bedeutung

des geschuldeten Resultats beim Personentransportvertrag hin (Tercier/Bieri/Carron, Les contrats

spéciaux, 5. Auflage, Zürich 2016, N 5836). In diesem Sinne weisen auch Eberle/Scheiwiler/Roberto

darauf hin, dass beim Personenbeförderungsvertrag ein Erfolg geschuldet sei,

nämlich die vertraglich vereinbarte Ortsveränderung. Vertragsinhalt sei somit

nicht nur ein sorgfältiges Tätigwerden, sondern die tatsächliche – rechtzeitige

und wohlbehaltene – Beförderung des Kunden an den vereinbarten Zielort. Wegen

des zu erbringenden Erfolges würden wesentliche auftragsrechtliche Bestimmungen

nicht auf den Personenbeförderungsvertrag passen. In der deutschen Lehre und

Rechtsprechung würde der Personenbeförderungsvertrag daher als Werkvertrag

qualifiziert (Eberle/Scheiwiler/Roberto,

Personenbeförderung – Auftrag oder Werkvertrag?, AJP 2020 S. 1239 ff., 1241).

Auch andere Autoren sprechen sich für die Anwendung von werkvertraglichen

Bestimmungen auf Personenbeförderungsverträge aus, um der Erfolgsbezogenheit

der Beförderung gerecht zu werden (Marti,

Fluggastrechte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Zürich/St. Gallen

2017, S. 43 ff.; Rusch, Cross

ticketing, cross border selling und hidden city ticketing bei Flugreisen,

Jusletter vom 15. Oktober 2012, N 6; weitere Hinweise bei Eberle/Scheiwiler/Roberto, a.a.O., S.

1241). Koller sprach sich im Berner Kommentar für eine Qualifikation als

Werkvertrag aus, wobei dieser nicht auf die Personenbeförderung zugeschnitten sei

weshalb die damit verbundenen Rechtsprobleme teilweise in Analogie zum

Auftragsrecht gelöst werden könnten (Koller,

Berner Kommentar, 1998 Art. 363 OR N 11 und 233). Dettling-Ott und Hochstrasser

haben sich in ihren Werken zum Lufttransportrecht resp. zum Beförderungsvertrag

für die Qualifizierung des Personentransport- bzw. Personenbeförderungsvertrag

als Innominatvertrag ausgesprochen (Dettling-Ott,

Internationales und schweizerisches Lufttransportrecht, Zürich 1993, S. 103;

Hochstrasser, a.a.O., S. 98 f.).

Hochstrasser weist darauf hin, dass sich der Personenbeförderungsvertrag zu

einem Verkehrstypus verdichtet habe. Er enthalte Elemente von Nominatverträgen

(Sorgfalts- und Treuepflicht wie beim Auftrag; Ortsveränderung als Erfolg,

ähnlich dem Werkvertrag; die Beförderung des Gepäcks erinnere an den

Frachtvertrag); er weise aber auch spezielle Elemente auf (Schutzpflicht,

Ausstellung von Beförderungsdokumenten, eventuell Verpflegung), sodass er nicht

als blosse Mischung verschiedener Nominatverträge erscheine. Der

Personenbeförderungsvertrag sei daher ein Vertrag sui generis. Die Qualifikation

als Innominatvertrag (sui generis) habe den Vorteil, dass die passenden

Bestimmungen der gesetzlich geregelten Vertragstypen analog angewendet werden

könnten. So lasse sich eine massgeschneiderte Lösung erzielen, die dem

Beförderungsvertrag besser entsprechen würde als eine einheitliche Subsumtion

unter die Regeln des Auftrags oder Werkvertrags (Hochstrasser, a.a.O., S. 98 f.). Auch Markus weist darauf

hin, dass der Personenbeförderungsvertrag eine Erfolgsverpflichtung (anstelle

einer schlichten Tätigkeitsverpflichtung) enthalte, nämlich die «Ablieferung»

des Passagiers am Zielort. Dafür würde unter anderem auch eine inhaltliche

Analyse der weltweiten staatsvertraglichen Normierungen des

Beförderungsvertrags (z.B. Art. 33 des Übereinkommens von Montreal) sprechen (Markus, Internationales

Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2020, S. 242). Fischbacher weist in

seinen Bemerkungen zum Entscheid des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung,

Urteil TGZPR.2019.549 vom 28. Mai 2020 betreffend Fahrschein für eine

Ballonfahrt, darauf hin, dass sich überzeugend begründen lasse, dass der

Beförderer eine erfolgreiche Ortsverschiebung schulde, und dass die zwingende

Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 1 OR beim Beförderungsvertrag zweifelhaft sei (Fischbacher, AJP 2021 S. 244 ff.,

246).

4.3 Das

Zivilgericht hat im Einklang mit diesen in der Lehre vorgebrachten Einwänden zu

Recht darauf hingewiesen, dass der Leistungsinhalt und die Art der Erfüllung

bei den hier streitbezogenen Flugbuchungsverträgen zeitlich und sachlich genau

definiert ist, da die Fluggesellschaft den Passagier zu einer bestimmten Zeit

an den gewünschten Zielort bringen und eine entsprechende Flugzeit und

Flugroute einhalten muss (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.4). Ebenso ist der

Einschätzung zu folgen, dass der hohe Konkretisierungsgrad zu einem klar

definierten und überprüfbaren Erfolg führt und dass somit eine obligation de

résultat vorliegt. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss

gekommen, dass bei den hier beurteilten Verträgen (Buchung von zeitlich, örtlich

und inhaltlich bestimmten Flugtransporten) die werkvertragliche

Erfolgskomponente einer Qualifikation des Vertrags als Auftrag entgegensteht (E. 6.4 f.;

ebenso Koller, a.a.O., Art. 363 OR

N 233). Es durfte im Ergebnis die Frage offenlassen, ob der

Personenflugtransport als Werkvertrag oder als Vertrag sui generis zu

qualifizieren ist, da in beiden Fällen nicht von einer zwingenden Anwendung von

Art. 404 Ab. 1 OR auszugehen ist (E. 6.6).

4.4 Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin ändert an der Richtigkeit dieser

Beurteilung nichts, dass gemäss Art. 440 Abs. 2 OR für den Frachtvertrag

subsidiär die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung gelangen. Dass diese

Bestimmung schon aus Gründen der Klarheit und Sicherheit analog auch für den

Personenflugtransportvertrag zur Anwendung gelangen soll, wie dies von der

Beschwerdeführerin vorgebracht wird (Beschwerde, Rz 15), überzeugt nicht. Es

ist im Gegenteil festzuhalten, dass der Gesetzgeber für den Frachtvertrag eine

lex specialis geschaffen hat, ohne dass der Wille des Gesetzgebers erkennbar

wäre, diese Spezialregel auch auf den Personentransportvertrag zu übertragen.

Es ist beim Personenbeförderungsvertrag somit selbständig zu prüfen, ob eine

Qualifikation als Auftrag für diesen Vertrag angebracht ist, was gemäss den

vorstehenden Erwägungen nicht der Fall ist. Die jüngere Tätigkeit des

Gesetzgebers hat denn auch aufgezeigt, dass dieser insbesondere nicht von der

Anwendung von Art. 404 OR auf Verträge im Reiseverkehrsrecht ausgeht. Soweit

eine Flugreise im Rahmen von Art. 1 des Bundesgesetzes über Pauschalreisen vom

18. Juni 1993 (PRG, SR 944.3) gebucht wird, kommen dessen

Bestimmungen auch zur Vertragsbeendigung zur Anwendung. Gemäss Art. 5 lit. e PRG

muss der Veranstalter oder der Vermittler der Konsumentin bzw. dem Konsumenten

rechtzeitig vor dem Abreisetermin schriftlich oder in einer anderen geeigneten

Form Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung

machen. Gemäss Art. 10 PRG steht den Konsumentinnen und Konsumenten bei

wesentlichen Vertragsveränderungen das Recht auf einen entschädigungs­losen

Rücktritt vom Vertrag zu. Der zwingende Hinweis auf die Möglichkeit des

Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung und die eingeschränkte

Möglichkeit eines entschädigungslosen Rücktritts der Konsumentin bzw. des

Konsumenten lediglich bei wesentlichen Vertragsänderungen (vgl. dazu Kut, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar

zum Schweizer Privatrecht. Obligationenrecht - Allgemeine Be-stimmungen, 3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 40a – g N 14) würden bei Anwendbarkeit von

Art. 404 OR auf dieses Vertragsverhältnis überhaupt keinen Sinn machen. Es

bestünde aber zudem ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn eine Kundin

oder ein Kunde einen ausserhalb einer Pauschalreise gebuchten Flug gemäss Art.

404 OR ohne Kostenfolge annullieren könnte, hingegen die Konsumentin oder der

Konsument beim Pauschalreisearrangement nicht, zumal ja Ziel und Zweck des

Pauschalreisegesetzes in der Stärkung der Konsumentin resp. des Konsumenten und

deren bzw. dessen Stellung gegenüber den Anbietenden von Reiseveranstaltungen

bestand (Donauer/Möri,

Widerrufsrecht im schweizerischen Konsumentenschutz – Aktuelle Entwicklungen,

AJP 2015 S. 339 ff., 343; Wiede,

Reiserecht, Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich

2014, S. 410).

4.5 Entgegen

den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt beim Flugbuchungsvertrag auch kein

besonderes Vertrauensverhältnis vor, welches die Anwendung der

auftragsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere die zwingende Anwendung von

Art. 404 OR rechtfertigen würde. Ein besonderes Vertrauensverhältnis,

welches – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – das

jederzeitige Widerrufsrecht rechtfertigen würde, ist beim

Personenbeförderungsvertrag nicht erkennbar (Eberle/Scheiwiler/Roberto,

a.a.O., S. 1242). Es ist zwar richtig, dass Flugpassagiere bei der Buchung

von Flügen grosses Vertrauen in die technischen und organisatorischen Fähigkeiten

der Fluganbieter haben müssen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass dieses

Vertrauen in einzelne Fluggesellschaften bei Häufung von Fehlermeldungen oder

gar von Flugunfällen abnimmt und dass dies auch zu Buchungsrückgängen bei den

betreffenden Gesellschaften führen kann. Dennoch kann von einem besonderen

Vertrauensverhältnis in Bezug auf die individualisierten Fähigkeiten resp. von einer

individualisierten Vertrauensbasis, wie sie etwa bei Mandatsverhältnissen

zwischen Anwältin und Klient respektive Arzt und Psychologin und Patienten

besteht, beim Buchen von Flügen bei einer Fluggesellschaft keine Rede sein. Die

Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass für die Gewährleistung der Sicherheit

von Flügen ein komplexes Zusammenwirken von verschiedenen Organisationseinheiten

von Flugzeugherstellern über das Flughafen- und Bodenpersonal bis hin zu den

Fluglotsendiensten und Pilotinnen und Piloten erforderlich und verantwortlich

ist. Die Fluggesellschaft resp. deren Mitarbeitende sind somit lediglich Teil

eines Gesamtsystems zur Gewährleistung der Sicherheit im Flugverkehr. Bei der

Buchung von Flügen ist das Vertrauen in dieses Gesamtsystem von wesentlich

grösserer Bedeutung als dasjenige in die individuelle Fluggesellschaft. Auch

die Tatsache, dass Fehler im Flugverkehr gravierende Auswirkungen haben können,

spricht entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht für das Vorliegen eines

besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber der Fluggesellschaft, welches die

zwingende Anwendung von Art. 404 OR rechtfertigen würde. Dass die Einhaltung

von Sicherheitsbestimmungen zum Schutz von Leib und Leben von Vertragspartnern

von grosser Bedeutung ist, kommt bei verschiedensten Vertragsverhältnissen vor,

ohne dass dies zu einem zwingenden jederzeitigen Kündigungsrecht führen würde.

So sind etwa bei der Miete eines Motorfahrzeuges die Mieterinnen und Mieter zum

Schutz von Leib und Leben ebenfalls darauf angewiesen, dass das gemietete

Fahrzeug die hohen Sicherheitsstandards einhält, welche für die Gewährleistung

der Sicherheit im Verkehr erforderlich sind. Dasselbe gilt auch für den Bau

respektive den Kauf von sicherheitsrelevanten Anlagen. Trotz der Bedeutung der

sorgfältigen Vertragserfüllung für die Sicherheit von Leib und Leben bei den

vorgenannten Kauf-, Werk-, Mietverträgen etc. wird in diesen Fällen nie eine

zwingende Anwendung von Art. 404 OR oder eines analogen jederzeitigen

Kündigungsrechts postuliert. Es ist nicht einsichtig, weshalb demgegenüber bei

den weitgehend standardisiert vorgenommenen Buchungen von Flügen im stark reglementierten

Flugbetrieb von europäischen Flughäfen aus von einem besonderen

Vertrauensverhältnis zwischen Buchenden und Anbietenden auszugehen wäre, welches

ein zwingendes jederzeitiges Widerrufsrecht rechtfertigen würde.

4.6 Das

Zivilgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterstellung der

Personenflugverträge unter das Auftragsrecht mit der Anwendung von Art. 404 OR

zu einem nicht gerechtfertigten Missverhältnis bezüglich der Rücktrittsrechte

der Parteien führen würde (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.9).

Unbestrittenermassen gilt die EU-Fluggastverordnung (Verordnung [EG] Nr.

261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über

eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für

Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser

Verspätung von Flügen) gestützt auf das Luftverkehrsabkommen seit 2006 auch für

die Schweiz. Gemäss dieser Verordnung stehen den Passagieren bei

Nicht-Beförderung bzw. Annullation eines Fluges durch die Anbietenden

verschiedene Rechte, insbesondere der Anspruch auf anderweitige Beförderung zum

Zielort, zu. Ein jederzeitiges Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht, wie es in

Art. 404 OR für Auftragsverhältnisse vorgesehen ist, wird in dieser

Verordnung somit für Anbietende von Flügen ausgeschlossen. Die Statuierung

eines solchen Rücktrittsrecht für alle Flugpassagiere würde zu einem

vertraglichen Ungleichgewicht führen, welches zumindest nicht für alle

Buchungen von Flügen gerechtfertigt erscheint. Einseitige Rücktrittsrechte sind

zwar zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten bei Vertragssituationen mit

strukturellen Ungleichheiten auch im schweizerischen Recht durchaus nicht

unbekannt (vgl. etwa Art. 40b OR). Bei einer Unterstellung der

Flugbuchungsverträge unter das Auftragsrecht würde aber das (einseitige)

jederzeitige Kündigungsrecht für alle Buchenden, d.h. auch für professionelle

und als Zwischenhändler agierende Buchende, gelten. Gründe für eine derartige

generelle Besserstellung der einen Vertragspartei liegen nicht vor. Sie stünde

auch im klaren Widerspruch zur Regelung im Pauschalreisegesetz, welche einen so

weitgehenden Schutz nicht einmal für Konsumentinnen und Konsumenten vorsieht

(vgl. dazu oben E. 4.4).

4.7 Aus

den vorgenannten Gründen kann den Ausführungen der Klägerin, wonach das

Zivilgericht mit der Ablehnung der zwingenden Anwendung von Art. 404 OR auf die

hier zur Diskussion stehenden Vertragsverhältnisse eine Rechtsverletzung

begangen hätte (vgl. Beschwerde, Rz 5 und 27), nicht gefolgt werden. Das

Zivilgericht hat vielmehr zu Recht erkannt, dass die non-refundable Klausel,

welche die Parteien für die Buchung dieser Verträge vereinbart haben, mit dem

anwendbaren schweizerischen Recht vereinbar ist. Demzufolge hat das

Zivilgericht zu Recht auch nicht geprüft, ob eine Kündigung des Vertrags zu

Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR vorlag.

5. Beschwerdeentscheid

und Prozesskosten

Zusammenfassend

ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der

Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 500.– (§ 13 Abs. 1

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]).

Die Klägerin

bezahlt der Beklagten sodann eine Parteientschädigung. Diese berechnet sich

nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in

der Regel ein Abzug von einem bis zwei Drittel vorzunehmen ist (§ 12 der

hier noch anwendbaren Honorarordnung vom 29. Dezember 2010 [HO, SG

291.400]). Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Beschwerde-)Verfahrens

(§ 4 Abs. 2 HO) und der Abzug für das Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 2 HO) heben sich allerdings gegenseitig auf. Bei einem Streitwert von rund

CHF 2'240.– ist ein Grundhonorar von rund CHF 770.– zugrunde zu legen.

Angesichts des Streitwerts von rund CHF 2'240.– und des Umfangs der

Bemühungen und der Komplexität ist die Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 lit. a

Ziff. 5 und § 5 Abs. 1 lit. a HO). Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist

nicht geschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird

einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer

unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne

Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für

die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer

belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2 und ZB.2017.1 vom

29. März 2017 E. 4.3). Die Beklagte hat zwar die Zusprechung einer

Parteientschädigung beantragt, ohne jedoch einen Zuschlag für die

Mehrwertsteuer zu verlangen, so dass ihr auch keine Mehrwertsteuer zuzusprechen

ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Januar 2020 (V.2018.1269) wird

abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Die Beschwerdeführerin

bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.