BEZ.2021.80
Beschwerde gegen eine Rechnung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 15. Oktober 2021
1. März 2022Deutsch3 min
2021 (Zustellung am 21. Dezember 2021) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.80
ENTSCHEID
vom 1. März 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Rechnung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
15. Oktober 2021
Erwägungen
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) erhob mit der auf den 23. Oktober 2021 datierte
Eingabe (Postaufgabe 25. Oktober 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht
und beantragte darin, es seien im Verfahren AB.[...] «gemäss ZPO 108
[sind] dem tatsächlichen verursacher der unnötigen Prozesskosten, dem
Zivilstandsamt basel-Stadt, mit erneuter Vorschriftswidrigen handlung am 11.06.2021
auf Art. 19a87 abs. 1 und 3 ZStV die Kosten aufzuerlegen».
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 (zugestellt am 3. Dezember 2021)
wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von
CHF 200.– aufgefordert. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
innert der Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit Verfügung vom 17. Dezember
Sachverhalt
2021 (Zustellung am 21. Dezember 2021) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der
Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf
die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt
-
Erwägungen
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.