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Entscheid

BEZ.2021.80

Beschwerde gegen eine Rechnung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 15. Oktober 2021

1. März 2022Deutsch3 min

2021 (Zustellung am 21. Dezember 2021) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.80

ENTSCHEID

vom 1. März 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Rechnung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

15. Oktober 2021

Erwägungen

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) erhob mit der auf den 23. Oktober 2021 datierte

Eingabe (Postaufgabe 25. Oktober 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht

und beantragte darin, es seien im Verfahren AB.[...] «gemäss ZPO 108

[sind] dem tatsächlichen verursacher der unnötigen Prozesskosten, dem

Zivilstandsamt basel-Stadt, mit erneuter Vorschriftswidrigen handlung am 11.06.2021

auf Art. 19a87 abs. 1 und 3 ZStV die Kosten aufzuerlegen».

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 (zugestellt am 3. Dezember 2021)

wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von

CHF 200.– aufgefordert. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss

innert der Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit Verfügung vom 17. Dezember

Sachverhalt

2021 (Zustellung am 21. Dezember 2021) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der

Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf

die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO

nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt

-

Erwägungen

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.