BEZ.2021.81
konkursamtliche Liquidation der Erbschaft
10. Januar 2022Deutsch10 min
Erbschaftsamt Basel-Stadt am 25. August 2021 A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.81
ENTSCHEID
vom 18.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. September 2021
betreffend konkursamtliche
Liquidation der Erbschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. August
2021 verstarb C____ (nachfolgend Verstorbene) mit letztem Wohnsitz in Basel.
Gestützt auf ein eigenhändiges Testament vom 1. September 2016 setzte das
Erbschaftsamt Basel-Stadt am 25. August 2021 A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
als Willensvollstreckerin ein. Diese nahm das Amt an.
Am 26. August
2021 erklärte der Sohn der Verstorbenen, D____, gegenüber dem Erbschaftsamt,
dass er das Erbe vorbehaltlos und unbedingt ausschlage. Am 2. September
2021 unterzeichnete D____ zudem das Formular «Erklärung Erbausschlagung» und
bestätigte darin, dass keine Nachkommen vorhanden seien. Mit E-Mail vom 6.
September 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Erbschaftsamt darüber
informiert, dass der Sohn der Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen habe, dass
ein Nachlasskonkursverfahren eröffnet werde und dass sie somit keine Handlungen
mehr vornehmen könne. Am 7. September 2021 überwies das Erbschaftsamt die
Akten an das Zivilgericht mit dem Antrag auf Anordnung der konkursamtlichen Liquidation.
Der Zivilgerichtspräsident ordnete am 8. September 2021 die konkursamtliche
Liquidation über den Nachlass an. Mit Schreiben vom 7. September 2021 teilte
das Erbschaftsamt dem Konkursamt mit, dass gemäss Telefonat vom gleichen Tag
mit der Beschwerdeführerin alle Gegenstände der Verstorbenen bei der Firma E____
eingelagert seien. Am 15. September 2021 teilte das Konkursamt der
Beschwerdeführerin mit, dass die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses der
Verstorbenen angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde dazu
aufgefordert, die sich gemäss Angaben des Konkursamts bei der Beschwerdeführerin
befindliche Barschaft der Verstorbenen in der Höhe von CHF 246.70 zu Handen der
Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen. Mit Schreiben vom 16. September
2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Konkursamt «Einspruch gegen den Konkurs»
über den Nachlass der Verstorbenen. Darin machte sie geltend, dass eine
Ausschlagung durch D____ erst im September 2021 beim Erbschaftsamt eingegangen
sei und dass das Todesfallinventar ein Plus ausweise. Sie beantragte, es sei
der Konkurs zurückzuweisen und der normale Gang des Nachlasses wieder
einzuleiten. Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte das Konkursamt der
Beschwerdeführerin mit, dass der Sohn der Verstorbenen gegenüber dem
Erbschaftsamt die Ausschlagung der Erbschaft erklärt habe und dass in der Folge
das zuständige Gericht über den ausgeschlagenen Nachlass die konkursamtliche
Liquidation angeordnet habe. Das Verfahren werde eingestellt, wenn ein
Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erkläre und für die Bezahlung der
Schulden hinreichend Sicherheit leiste. Dies sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht
geschehen.
Mit Schreiben
vom 1. Dezember 2021 (Postaufgabe: 2. Dezember 2021) reichte die
Beschwerdeführerin eine an das «Appellationsgericht Schuldbetreibung und
Konkurs» adressierte und mit «Negative Feststellungsklage» betitelte Eingabe
beim Appellationsgericht ein und beantragte darin, es sei der Konkurs als
nichtig zu erklären und es sei der Nachlass an das Erbschaftsamt zur «regulären
Aufarbeitung zu überweisen». Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
setzte der Beschwerdeführerin in der Folge Frist zur Einreichung des
angefochtenen Entscheids respektive der angefochtenen Verfügung. Die
Beschwerdeführerin reichte in der Folge ihr vorerwähntes Schreiben vom 16.
September 2021 an das Konkursamt und das vorerwähnte Schreiben des Konkursamts
vom 15. September 2021 ein. Der Instruktionsrichter zog daraufhin beim
Konkursamt den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 8. September 2021 betreffend
die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation und beim Erbschaftsamt die Akten
zum Erbschaftsverfahren der Verstorbenen bei. Mit Verfügung vom 6. Januar
2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich aus den beigezogenen
Akten ergebe, dass sich ihr Rechtsmittel gegen die am 8. September 2021
erfolgte Anordnung der konkursamtlichen Liquidation über den Nachlass der
Verstorbenen richte und dass die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zwischen
CHF 40.– und CHF 300.– betrage. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass sie
sich beim Appellationsgericht gegen die Anordnung der konkursamtlichen
Liquidation über den Nachlass der Verstorbenen durch das Zivilgericht als
Konkursgericht zur Wehr setzt. Der angefochtene Konkursentscheid enthält keine
Rechtsmittelbelehrung. Er enthält jedoch den entsprechenden Antrag des
Erbschaftsamts, dem zu entnehmen ist, dass die konkursamtliche Liquidation über
den Nachlass angeordnet worden sei, weil der Tatbestand von Art. 573 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) erfüllt sei. Diese Bestimmung hält in
Abs. 1 fest, dass die Erbschaft zur Liquidation gelangt, wenn die
Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen wird (vgl. dazu
auch unten E. 3). Auch mit Schreiben vom 17. September 2021 wurde die
Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das zuständige Gericht die
konkursamtliche Liquidation über den Nachlass angeordnet habe, weil der Sohn
der Verstorbenen die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen habe. Das Verfahren werde
eingestellt, wenn ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erkläre und für
die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leiste (Art. 196 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); dies sei
bis dato nicht geschehen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Angaben
der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
mitgeteilt werden könnten. In einer solchen Konstellation wäre es ein prozessualer
Leerlauf, die Eingabe vom 1. Dezember 2021 als Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Entscheidbegründung entgegenzunehmen und an das Konkursgericht
weiterzuleiten.
Gegen den
Entscheid des Konkursgerichts über die Anordnung der konkursamtlichen
Liquidation steht einzig die Beschwerde offen (Art. 309 Bst. b Ziff. 7 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Eingabe vom
1.
Dezember 2021 ist daher im Einklang mit der Verfügung vom 6. Januar
2022.
des Instruktionsrichters des Appellationsgerichts als Beschwerde
entgegenzunehmen.
1.2
Die
Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 194 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 174
Abs. 1 SchKG und Art. 309 Bst. b Ziff. 7 ZPO). Vorliegend erfolgte
die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses am 8. September
2021.
Die Beschwerdeführerin wurde zwar zunächst per E-Mail und telefonisch
bereits am 7. September 2021 über die Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens
informiert. Am 15. September 2021 teilte das Konkursamt der Beschwerdeführerin
zudem schriftlich mit, dass die konkursamtliche Liquidation des ausgeschlagenen
Nachlasses der Verstorbenen angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob
dagegen zwar am 16. September 2021 Einspruch und beantragte beim Konkursamt, es
sei der Konkurs zurückzuweisen und der normale Gang des Nachlasses wieder
einzuleiten. Mit Schreiben vom 17. September 2021 informierte das
Konkursamt die Beschwerdeführerin erneut darüber, dass das zuständige Gericht
über den ausgeschlagenen Nachlass die konkursamtliche Liquidation angeordnet
habe. Die an das Appellationsgericht gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin
mit dem Antrag, den Konkurs als nichtig zu erklären, erfolgte erst am 2.
Dezember 2021 und somit vermutlich nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist.
Da die Beschwerdeführerin aber bereits am 16. September 2021 (bei der nicht
zuständigen Behörde) Einspruch gegen die Konkurserhebung erhoben hat, der
Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens des Konkursamts vom 17. September
2021.
zudem nicht feststeht, weil dieses nicht eingeschrieben erfolgt ist, und
da der angefochtene Entscheid zudem keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist
vorliegend von einer fristgemäss erhobenen Beschwerde auszugehen.
Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.3
Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen
legitimiert, da sie als Willensvollstreckerin durch die Anordnung der
konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses in ihren wirtschaftlichen
Interessen betroffen ist (BGer 5A_349/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3).
2.
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst sinngemäss geltend, dass
die Ausschlagung nicht wirksam sein könne, da der Sohn der Verstorbenen
«bereits Anordnungen getroffen» habe. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer
Beschwerde jedoch nicht dar, mit welchen Massnahmen sich der Sohn der
Verstorbenen in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen
vorgenommen haben soll, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und
durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren (Art. 571 Abs.
2.
ZGB; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen OGer BE ZK 20 297 vom 8. September
2020.
E. III.12.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
Weiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass die vorhandenen Aktiven alle Kosten decken
würden, so dass von einem Konkurs keine Rede sein könne. Damit verkennt die
Beschwerdeführerin aber, dass die konkursamtliche Liquidation über den Nachlass
nicht wegen einer Überschuldung angeordnet worden ist, sondern aufgrund der
Ausschlagung der Erbschaft. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation
nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich
eine Überschuldung vorgelegen hat oder aus welchen Gründen die Erben
ausgeschlagen haben (KGer GR ZK1 15 59 vom 13. August 2015 E. 4d; Escher, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl.,
1960, Art. 573 ZGB N 6; Bürgi, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
2.
Aufl., Basel 2018, Art. 573 N 5; Brunner/Boller/Fritschi, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021,
Art. 193 SchKG N 4). Es handelt sich folglich um einen gesetzlichen Automatismus;
Art. 573 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sieht die
Benachrichtigung des Konkursgerichts durch die zuständige Behörde und die
anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation durch das
Konkursgericht vor (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Massgebend ist einzig, ob eine
Ausschlagung sämtlicher nächsten gesetzlichen und, falls vorhanden,
eingesetzten Erben vorliegt oder nicht (KGer GR ZK1 15 59 vom 13. August
2015.
E. 4d; Bürgi, a.a.O., Art.
573.
N 5). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der gesetzliche Erbe
(und gemäss Testament als Alleinerbe eingesetzte) Sohn der Verstorbenen das
Erbe ausgeschlagen hat. Sie macht lediglich sinngemäss geltend, dass die
Ausschlagung unwirksam sei. Diese Rüge erweist sich, wie dargelegt (vgl. oben
E. 2), als unbegründet. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde nicht
geltend, dass weitere gesetzliche Erben vorhanden seien. Es liegen somit keine
Gründe dafür vor, die vom Konkursgericht angeordnete konkursamtlichen
Liquidation aufzuheben oder – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – als
nichtig zu erklären.
4.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss trägt die
Beschwerdeführerin die Gerichtsklosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 200.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG,
SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. September 2021 wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.