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Entscheid

BEZ.2021.81

konkursamtliche Liquidation der Erbschaft

10. Januar 2022Deutsch10 min

Erbschaftsamt Basel-Stadt am 25. August 2021 A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.81

ENTSCHEID

vom 18.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. September 2021

betreffend konkursamtliche

Liquidation der Erbschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. August

2021 verstarb C____ (nachfolgend Verstorbene) mit letztem Wohnsitz in Basel.

Gestützt auf ein eigenhändiges Testament vom 1. September 2016 setzte das

Erbschaftsamt Basel-Stadt am 25. August 2021 A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

als Willensvollstreckerin ein. Diese nahm das Amt an.

Am 26. August

2021 erklärte der Sohn der Verstorbenen, D____, gegenüber dem Erbschaftsamt,

dass er das Erbe vorbehaltlos und unbedingt ausschlage. Am 2. September

2021 unterzeichnete D____ zudem das Formular «Erklärung Erbausschlagung» und

bestätigte darin, dass keine Nachkommen vorhanden seien. Mit E-Mail vom 6.

September 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Erbschaftsamt darüber

informiert, dass der Sohn der Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen habe, dass

ein Nachlasskonkursverfahren eröffnet werde und dass sie somit keine Handlungen

mehr vornehmen könne. Am 7. September 2021 überwies das Erbschaftsamt die

Akten an das Zivilgericht mit dem Antrag auf Anordnung der konkursamtlichen Liquidation.

Der Zivilgerichtspräsident ordnete am 8. September 2021 die konkursamtliche

Liquidation über den Nachlass an. Mit Schreiben vom 7. September 2021 teilte

das Erbschaftsamt dem Konkursamt mit, dass gemäss Telefonat vom gleichen Tag

mit der Beschwerdeführerin alle Gegenstände der Verstorbenen bei der Firma E____

eingelagert seien. Am 15. September 2021 teilte das Konkursamt der

Beschwerdeführerin mit, dass die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses der

Verstorbenen angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde dazu

aufgefordert, die sich gemäss Angaben des Konkursamts bei der Beschwerdeführerin

befindliche Barschaft der Verstorbenen in der Höhe von CHF 246.70 zu Handen der

Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen. Mit Schreiben vom 16. September

2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Konkursamt «Einspruch gegen den Konkurs»

über den Nachlass der Verstorbenen. Darin machte sie geltend, dass eine

Ausschlagung durch D____ erst im September 2021 beim Erbschaftsamt eingegangen

sei und dass das Todesfallinventar ein Plus ausweise. Sie beantragte, es sei

der Konkurs zurückzuweisen und der normale Gang des Nachlasses wieder

einzuleiten. Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte das Konkursamt der

Beschwerdeführerin mit, dass der Sohn der Verstorbenen gegenüber dem

Erbschaftsamt die Ausschlagung der Erbschaft erklärt habe und dass in der Folge

das zuständige Gericht über den ausgeschlagenen Nachlass die konkursamtliche

Liquidation angeordnet habe. Das Verfahren werde eingestellt, wenn ein

Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erkläre und für die Bezahlung der

Schulden hinreichend Sicherheit leiste. Dies sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht

geschehen.

Mit Schreiben

vom 1. Dezember 2021 (Postaufgabe: 2. Dezember 2021) reichte die

Beschwerdeführerin eine an das «Appellationsgericht Schuldbetreibung und

Konkurs» adressierte und mit «Negative Feststellungsklage» betitelte Eingabe

beim Appellationsgericht ein und beantragte darin, es sei der Konkurs als

nichtig zu erklären und es sei der Nachlass an das Erbschaftsamt zur «regulären

Aufarbeitung zu überweisen». Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts

setzte der Beschwerdeführerin in der Folge Frist zur Einreichung des

angefochtenen Entscheids respektive der angefochtenen Verfügung. Die

Beschwerdeführerin reichte in der Folge ihr vorerwähntes Schreiben vom 16.

September 2021 an das Konkursamt und das vorerwähnte Schreiben des Konkursamts

vom 15. September 2021 ein. Der Instruktionsrichter zog daraufhin beim

Konkursamt den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 8. September 2021 betreffend

die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation und beim Erbschaftsamt die Akten

zum Erbschaftsverfahren der Verstorbenen bei. Mit Verfügung vom 6. Januar

2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich aus den beigezogenen

Akten ergebe, dass sich ihr Rechtsmittel gegen die am 8. September 2021

erfolgte Anordnung der konkursamtlichen Liquidation über den Nachlass der

Verstorbenen richte und dass die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zwischen

CHF 40.– und CHF 300.– betrage. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass sie

sich beim Appellationsgericht gegen die Anordnung der konkursamtlichen

Liquidation über den Nachlass der Verstorbenen durch das Zivilgericht als

Konkursgericht zur Wehr setzt. Der angefochtene Konkursentscheid enthält keine

Rechtsmittelbelehrung. Er enthält jedoch den entsprechenden Antrag des

Erbschaftsamts, dem zu entnehmen ist, dass die konkursamtliche Liquidation über

den Nachlass angeordnet worden sei, weil der Tatbestand von Art. 573 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) erfüllt sei. Diese Bestimmung hält in

Abs. 1 fest, dass die Erbschaft zur Liquidation gelangt, wenn die

Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen wird (vgl. dazu

auch unten E. 3). Auch mit Schreiben vom 17. September 2021 wurde die

Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das zuständige Gericht die

konkursamtliche Liquidation über den Nachlass angeordnet habe, weil der Sohn

der Verstorbenen die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen habe. Das Verfahren werde

eingestellt, wenn ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erkläre und für

die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leiste (Art. 196 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); dies sei

bis dato nicht geschehen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Angaben

der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids

mitgeteilt werden könnten. In einer solchen Konstellation wäre es ein prozessualer

Leerlauf, die Eingabe vom 1. Dezember 2021 als Antrag auf Ausfertigung einer

schriftlichen Entscheidbegründung entgegenzunehmen und an das Konkursgericht

weiterzuleiten.

Gegen den

Entscheid des Konkursgerichts über die Anordnung der konkursamtlichen

Liquidation steht einzig die Beschwerde offen (Art. 309 Bst. b Ziff. 7 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Eingabe vom

1.

Dezember 2021 ist daher im Einklang mit der Verfügung vom 6. Januar

2022.

des Instruktionsrichters des Appellationsgerichts als Beschwerde

entgegenzunehmen.

1.2

Die

Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 194 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 174

Abs. 1 SchKG und Art. 309 Bst. b Ziff. 7 ZPO). Vorliegend erfolgte

die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses am 8. September

2021.

Die Beschwerdeführerin wurde zwar zunächst per E-Mail und telefonisch

bereits am 7. September 2021 über die Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens

informiert. Am 15. September 2021 teilte das Konkursamt der Beschwerdeführerin

zudem schriftlich mit, dass die konkursamtliche Liquidation des ausgeschlagenen

Nachlasses der Verstorbenen angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob

dagegen zwar am 16. September 2021 Einspruch und beantragte beim Konkursamt, es

sei der Konkurs zurückzuweisen und der normale Gang des Nachlasses wieder

einzuleiten. Mit Schreiben vom 17. September 2021 informierte das

Konkursamt die Beschwerdeführerin erneut darüber, dass das zuständige Gericht

über den ausgeschlagenen Nachlass die konkursamtliche Liquidation angeordnet

habe. Die an das Appellationsgericht gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin

mit dem Antrag, den Konkurs als nichtig zu erklären, erfolgte erst am 2.

Dezember 2021 und somit vermutlich nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist.

Da die Beschwerdeführerin aber bereits am 16. September 2021 (bei der nicht

zuständigen Behörde) Einspruch gegen die Konkurserhebung erhoben hat, der

Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens des Konkursamts vom 17. September

2021.

zudem nicht feststeht, weil dieses nicht eingeschrieben erfolgt ist, und

da der angefochtene Entscheid zudem keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist

vorliegend von einer fristgemäss erhobenen Beschwerde auszugehen.

Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.3

Die

Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen

legitimiert, da sie als Willensvollstreckerin durch die Anordnung der

konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses in ihren wirtschaftlichen

Interessen betroffen ist (BGer 5A_349/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3).

2.

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst sinngemäss geltend, dass

die Ausschlagung nicht wirksam sein könne, da der Sohn der Verstorbenen

«bereits Anordnungen getroffen» habe. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer

Beschwerde jedoch nicht dar, mit welchen Massnahmen sich der Sohn der

Verstorbenen in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen

vorgenommen haben soll, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und

durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren (Art. 571 Abs.

2.

ZGB; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen OGer BE ZK 20 297 vom 8. September

2020.

E. III.12.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.

Weiter macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass die vorhandenen Aktiven alle Kosten decken

würden, so dass von einem Konkurs keine Rede sein könne. Damit verkennt die

Beschwerdeführerin aber, dass die konkursamtliche Liquidation über den Nachlass

nicht wegen einer Überschuldung angeordnet worden ist, sondern aufgrund der

Ausschlagung der Erbschaft. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation

nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich

eine Überschuldung vorgelegen hat oder aus welchen Gründen die Erben

ausgeschlagen haben (KGer GR ZK1 15 59 vom 13. August 2015 E. 4d; Escher, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl.,

1960, Art. 573 ZGB N 6; Bürgi, in:

Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

2.

Aufl., Basel 2018, Art. 573 N 5; Brunner/Boller/Fritschi, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021,

Art. 193 SchKG N 4). Es handelt sich folglich um einen gesetzlichen Automatismus;

Art. 573 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sieht die

Benachrichtigung des Konkursgerichts durch die zuständige Behörde und die

anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation durch das

Konkursgericht vor (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Massgebend ist einzig, ob eine

Ausschlagung sämtlicher nächsten gesetzlichen und, falls vorhanden,

eingesetzten Erben vorliegt oder nicht (KGer GR ZK1 15 59 vom 13. August

2015.

E. 4d; Bürgi, a.a.O., Art.

573.

N 5). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der gesetzliche Erbe

(und gemäss Testament als Alleinerbe eingesetzte) Sohn der Verstorbenen das

Erbe ausgeschlagen hat. Sie macht lediglich sinngemäss geltend, dass die

Ausschlagung unwirksam sei. Diese Rüge erweist sich, wie dargelegt (vgl. oben

E. 2), als unbegründet. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde nicht

geltend, dass weitere gesetzliche Erben vorhanden seien. Es liegen somit keine

Gründe dafür vor, die vom Konkursgericht angeordnete konkursamtlichen

Liquidation aufzuheben oder – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – als

nichtig zu erklären.

4.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss trägt die

Beschwerdeführerin die Gerichtsklosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 200.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG,

SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. September 2021 wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.