BEZ.2021.82
Forderung aus Arbeitsvertrag
27. Juni 2022Deutsch12 min
Mit Gesuch vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.82
ENTSCHEID
vom 27.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Arbeitgeberin
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Arbeitnehmer
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 27. Oktober 2021
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
17. September 2021 leitete B____ (nachfolgend Arbeitnehmer) ein
Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
(nachfolgend Schlichtungsbehörde) gegen die A____ (nachfolgend Arbeitgeberin)
ein. Darin machte der Arbeitnehmer Ansprüche in Höhe von insgesamt
CHF 10'000.– gegen die Arbeitgeberin geltend. Die Arbeitgeberin liess sich
im Schlichtungsverfahren nicht vernehmen und nahm an der
Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2021 nicht teil. Anlässlich dieser
Schlichtungsverhandlung beschränkte der Arbeitnehmer seine ursprünglichen
Rechtsbegehren auf die Zusprechung von Lohn in Höhe von CHF 1'142.20 sowie
eine Entschädigung für fristlose Entlassung in Höhe von CHF 800.–, jeweils
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 2021, und stellte einen Antrag auf
einen Entscheid durch die Schlichtungsbehörde. Mit Entscheid vom gleichen Tag
hiess die Schlichtungsbehörde diese nunmehr beschränkten Rechtsbegehren des
Arbeitnehmers vollumfänglich gut. Mit Eingabe vom 4. November 2021 ersuchte die
Arbeitgeberin um schriftliche Begründung des Entscheids vom 27. Oktober 2021.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 7. Dezember
2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an
die Schlichtungsbehörde. Der Arbeitnehmer reichte innert der ihm gesetzten
Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der vorliegende Entscheid erging unter
Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen
Endentscheid. Der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde betrug gemäss dem
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 1'942.20 (vgl. unten
E. 2.2), womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde der Arbeitgeberin
wurde fristgerecht eingereicht.
1.2
Die
Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO stellt zwar grundsätzlich ein kassatorisches
Rechtsmittel dar. Dennoch kann die Beschwerdeinstanz reformatorisch – also neu
– entscheiden, wenn sich die Sache als spruchreif erweist (Art. 327 Abs. 3
lit. b ZPO). Soweit ein solcher neuer Entscheid in der Sache durch die
Beschwerdeinstanz infrage kommt, muss daher zwingend ein reformatorisches
Rechtsbegehren in der Beschwerde gestellt werden, allenfalls ergänzt mit einem
kassatorischen eventualen Rechtsbegehren. Ein Rückweisungsantrag reicht lediglich
dort aus, wo die Beschwerdeinstanz, sollte sie die Beschwerde als begründet
erachten, ausnahmsweise keinen neuen Entscheid in der Sache fällen, sondern nur
kassatorisch entscheiden könnte und die Sache an die erste Instanz zurückweisen
müsste (Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,
Art. 321 N 13; OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020 E. 2.3, PF110013
vom 21. Juni 2011 E. I.1; KGer BL 410 19 259 vom 7. Januar 2020 E.
7.1). Dies ist vorliegend der Fall, weil eine im Beschwerdeverfahren nicht
heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs der Arbeitgeberin vorliegt (vgl.
unten E. 2.3 f. sowie Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 327 N 11 und Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 327
N9). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
1.3
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Der
Arbeitnehmer machte mit Schlichtungsgesuch vom 17. September 2021 einen
Anspruch von CHF 10'000.– gegenüber der Arbeitgeberin geltend. Am 23. September
2021.
verfügte die Schlichtungsbehörde, dass das Schlichtungsgesuch samt
Beilagen der Arbeitgeberin zugestellt werde und dass dieser Frist bis zum 14.
Oktober 2021 gesetzt werde zur fakultativen Stellungnahme und Einreichung
eigener Unterlagen. Mit Schreiben vom 24. September 2021 wurden die Parteien zur
Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2021 vorgeladen. Die Verfügung vom
23.
September 2021 und das Schreiben vom 24. September 2021 wurden der
Arbeitgeberin am 4. Oktober 2021 zugestellt. Die Arbeitgeberin reichte keine
Stellungnahme ein und nahm an der Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2021
nicht teil. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung reduzierte der Arbeitnehmer
sein ursprüngliches Rechtsbegehren auf die Zusprechung von insgesamt CHF 1'942.20
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 2021. Daher ging die
Schlichtungsbehörde von einem Streitwert von weniger als CHF 2'000.– aus.
2.2
Die
Arbeitgeberin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Streitwert betrage mehr
als CHF 2'000.–, weil in E. 2.3 des angefochtenen Entscheids ein Anspruch von
CHF 2'099.80 erwähnt werde und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die
Arbeitgeberin Kosten der Arbeitslosenkasse tragen solle. Diese Einwände gegen
die Streitwertberechnung sind unbegründet: Gemäss dem angefochtenen Entscheid
hatte der Arbeitnehmer zwar einen Anspruch von CHF 2'099.80. Davon seien jedoch
die Leistungen der Arbeitgeberin von CHF 548.10 und der Arbeitslosenkasse von
CHF 383.75 in Abzug zu bringen (angefochtener Entscheid E. 2.3). Die von
der Schlichtungsbehörde in Abzug gebrachten Beträge waren auch nicht Gegenstand
des vom Arbeitnehmer anlässlich der Schlichtungsverhandlung geltend gemachten
Betrags. Ein allfälliger Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der
Arbeitgeberin ist weder Gegenstand des Schlichtungsgesuchs des Arbeitnehmers
noch Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Daher ist entsprechend der dem
angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Annahme von einem Streitwert von CHF
1'942.20 auszugehen. Die Zinsen sind bei der Streitwertberechnung nicht zu
berücksichtigen (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO).
2.3
Die
Arbeitgeberin macht sodann geltend, der angefochtene Entscheid genüge den
Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, womit die Schlichtungsbehörde
das rechtliche Gehör der Arbeitgeberin verletzt habe.
Vermögensrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– kann die
Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO entscheiden, sofern die klagende
Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Die klagende Partei kann einen
entsprechenden Antrag auch noch in der Schlichtungsverhandlung stellen. Diese
Möglichkeit besteht auch dann, wenn die beklagte Partei säumig ist (vgl. KGer
BL 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E. 5.1; OGer BE ZK 16 535 vom 13. Dezember
2016.
E. 13.3; OGer ZH RU110009-O/U vom 8. August 2011 E. III.2; Egli, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 11; Rickli, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 212 N 6; Schrank,
Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.
Basel 2015, N 642). Jedenfalls wenn die Schlichtungsbehörde die beklagte Partei
mit der Vorladung darauf hingewiesen hat, dass sie vermögensrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der
klagenden Partei entscheiden kann, dass diese Möglichkeit selbst bei Säumnis
der beklagten Partei besteht und dass die klagende Partei einen entsprechenden
Antrag noch in der Schlichtungsverhandlung stellen kann, darf die
Schlichtungsbehörde bei einem Streitwert bis CHF 2'000.– auch dann einen
Entscheid fällen, wenn die beklagte Partei säumig ist und die klagende Partei
den Antrag auf einen Entscheid der Schlichtungsbehörde erst in der
Schlichtungsverhandlung stellt (vgl. Art. 206 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 212 Abs. 1 sowie Art. 147 Abs. 3 ZPO; Schrank,
a.a.O., N 413, 467 und 641-643; vgl. ferner ohne ausdrückliche Erwähnung des
Erfordernisses eines Hinweises auf die Möglichkeit der klagenden Partei, den
Antrag in der Schlichtungsverhandlung zu stellen, OGer BE ZK 16 535 vom
13.
Dezember 2016 E. 14.3; KGer BL 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E.
5.1; OGer ZH RU110009-O/U vom 8. August 2011 E. III.2; Fischer, Vom Friedensrichteramt zur
Schlichtungsbehörde, Diss. Zürich 2007, Zürich 2008, S. 97; Honegger, in: Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 212 N 2; Rickli,
a.a.O., Art. 212 N 6).
Fraglich ist, ob
ein Entscheid der Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei auch
dann zulässig ist, wenn die klagende Partei ihr Rechtsbegehren erst anlässlich
der Schlichtungsverhandlung auf einen Streitwert von maximal CHF 2'000.–
reduziert und gestützt darauf einen Antrag auf einen Entscheid der
Schlichtungsbehörde stellt. Eine solche Reduktion des Rechtsbegehrens ist zwar
zweifellos zulässig (angefochtener Entscheid E. 1.2; Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2; Schrank, a.a.O., N 646). Wenn der beklagten Partei ein
Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von mehr als CHF 2'000.–
zugestellt worden ist und sie mit der Vorladung nicht auf die Möglichkeit einer
Reduktion des Rechtsbegehrens in der Schlichtungsverhandlung hingewiesen worden
ist, muss sie gemäss der Praxis mehrerer oberer kantonaler Instanzen und einer
von mehreren Autoren vertretenen Ansicht aber nicht damit rechnen, dass die
klagende Partei ihr Rechtsbegehren in der Schlichtungsverhandlung auf einen
Streitwert von maximal CHF 2'000.– reduziert und gestützt darauf einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde beantragt (vgl. Cour de Justice GE
ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4; OGer SO ZKBES.2015.63 vom
13.
August 2015 E. 4.1, in: SOG 2015 Nr. 9 S. 43, 45 f.; OGer ZH RU140005-O/U
vom 6. Mai 2014 E. 2; Bohnet, in:
Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 212 N 7a; Schrank, a.a.O., N 646). Zumindest für
nicht anwaltlich vertretene Parteien überzeugt diese Ansicht. Die in kritischen
Bemerkungen zu einem der erwähnten Entscheiden und sinngemäss auch von der
Schlichtungsbehörde vertretene Ansicht, die beklagte Partei müsse angesichts
der Dispositionsmaxime in jedem Fall mit einer Reduktion des Rechtsbegehrens
und einem darauf gestützten Antrag auf einen Entscheid rechnen (vgl. Spühler, in: CAN 2015 Nr. 78 S. 218,
221; angefochtener Entscheid E. 1.2), ist zu wenig differenziert und stellt
zumindest an nicht anwaltlich vertretene Parteien überspannte Anforderungen,
zumal das Schlichtungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers als
laienfreundliches Verfahren ausgestaltet ist (Schrank,
a.a.O., N 345 mit weiteren Hinweisen; vgl. Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7331).
Wenn die beklagte Partei nicht mit einem Entscheid der Schlichtungsbehörde
rechnen musste, weil die klagende Partei erst in der Schlichtungsverhandlung
ihr Rechtsbegehren reduziert und einen Antrag auf einen Entscheid gestellt hat
und die beklagte Partei auf diese Möglichkeit mit der Vorladung nicht
hingewiesen worden ist, ist ein Entscheid der Schlichtungsbehörde als
Überraschungsentscheidung zu qualifizieren, die den Anspruch der beklagten
Partei auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt
(vgl. Cour de Justice GE ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4; OGer SO
ZKBES.2015.63 vom 13. August 2015 E. 4.1, in: SOG 2015 Nr. 9 S. 43, 45 f.; OGer
ZH RU140005-O/U vom 6. Mai 2014 E. 2; Bohnet,
a.a.O., Art. 212 N 7a; Schrank,
a.a.O., N 646).
In den Hinweisen
zum Schlichtungsverfahren, welche die Schlichtungsbehörde den Parteien mit der
Vorladung zur Schlichtungsverhandlung zugestellt hat, wird zwar erwähnt, dass
die Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis
CHF 2'000.– einen Entscheid fällen kann, wenn die klagende Partei einen
entsprechenden Antrag stellt, und dass diese Möglichkeit auch dann besteht,
wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint und die
klagende Partei den Antrag erst in der Schlichtungsverhandlung stellt. Auf die
Möglichkeit einer Reduktion des Rechtsbegehrens an der Schlichtungsverhandlung
werden die Parteien jedoch nicht hingewiesen. Damit wird jedenfalls für nicht
anwaltlich vertretene Parteien der Eindruck erweckt, ein Entscheid der
Schlichtungsbehörde komme von vornherein nicht in Betracht, wenn der Streitwert
des Schlichtungsgesuchs wie im vorliegenden Fall mehr als CHF 2'000.–
beträgt. Die Arbeitgeberin war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich
vertreten. Unter den gegebenen Umständen musste sie nicht damit rechnen, dass
der Arbeitnehmer sein Rechtsbegehren in der Schlichtungsverhandlung auf einen
Streitwert unter CHF 2'000.– reduziert und gestützt darauf einen Entscheid
der Schlichtungsbehörde beantragt. Daher hat die Schlichtungsbehörde den
Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in deren
Abwesenheit den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Die diesbezügliche Rüge
der Arbeitgeberin (vgl. Beschwerde S. 2) erweist sich im Ergebnis als
begründet.
2.4
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGer 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019
E. 3.2.4, 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1.2). Eine Heilung
(vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 27 f.)
ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, weil die
Beschwerdeinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht über die gleiche Kognition
wie die Schlichtungsbehörde verfügt (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Damit ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Für das
Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben
(vgl. dazu AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
27.
Oktober 2021 ([...]) aufgehoben und die Sache an die Schlichtungsbehörde
zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.