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Entscheid

BEZ.2021.82

Forderung aus Arbeitsvertrag

27. Juni 2022Deutsch12 min

Mit Gesuch vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.82

ENTSCHEID

vom 27.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. André Equey, Dr. Olivier

Steiner, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

Arbeitgeberin

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Arbeitnehmer

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 27. Oktober 2021

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

17. September 2021 leitete B____ (nachfolgend Arbeitnehmer) ein

Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

(nachfolgend Schlichtungsbehörde) gegen die A____ (nachfolgend Arbeitgeberin)

ein. Darin machte der Arbeitnehmer Ansprüche in Höhe von insgesamt

CHF 10'000.– gegen die Arbeitgeberin geltend. Die Arbeitgeberin liess sich

im Schlichtungsverfahren nicht vernehmen und nahm an der

Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2021 nicht teil. Anlässlich dieser

Schlichtungsverhandlung beschränkte der Arbeitnehmer seine ursprünglichen

Rechtsbegehren auf die Zusprechung von Lohn in Höhe von CHF 1'142.20 sowie

eine Entschädigung für fristlose Entlassung in Höhe von CHF 800.–, jeweils

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 2021, und stellte einen Antrag auf

einen Entscheid durch die Schlichtungsbehörde. Mit Entscheid vom gleichen Tag

hiess die Schlichtungsbehörde diese nunmehr beschränkten Rechtsbegehren des

Arbeitnehmers vollumfänglich gut. Mit Eingabe vom 4. November 2021 ersuchte die

Arbeitgeberin um schriftliche Begründung des Entscheids vom 27. Oktober 2021.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 7. Dezember

2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an

die Schlichtungsbehörde. Der Arbeitnehmer reichte innert der ihm gesetzten

Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der vorliegende Entscheid erging unter

Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar,

wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen

Endentscheid. Der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde betrug gemäss dem

zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 1'942.20 (vgl. unten

E. 2.2), womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde der Arbeitgeberin

wurde fristgerecht eingereicht.

1.2

Die

Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO stellt zwar grundsätzlich ein kassatorisches

Rechtsmittel dar. Dennoch kann die Beschwerdeinstanz reformatorisch – also neu

– entscheiden, wenn sich die Sache als spruchreif erweist (Art. 327 Abs. 3

lit. b ZPO). Soweit ein solcher neuer Entscheid in der Sache durch die

Beschwerdeinstanz infrage kommt, muss daher zwingend ein reformatorisches

Rechtsbegehren in der Beschwerde gestellt werden, allenfalls ergänzt mit einem

kassatorischen eventualen Rechtsbegehren. Ein Rückweisungsantrag reicht lediglich

dort aus, wo die Beschwerdeinstanz, sollte sie die Beschwerde als begründet

erachten, ausnahmsweise keinen neuen Entscheid in der Sache fällen, sondern nur

kassatorisch entscheiden könnte und die Sache an die erste Instanz zurückweisen

müsste (Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,

Art. 321 N 13; OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020 E. 2.3, PF110013

vom 21. Juni 2011 E. I.1; KGer BL 410 19 259 vom 7. Januar 2020 E.

7.1). Dies ist vorliegend der Fall, weil eine im Beschwerdeverfahren nicht

heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs der Arbeitgeberin vorliegt (vgl.

unten E. 2.3 f. sowie Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 327 N 11 und Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 327

N9). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.3

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Der

Arbeitnehmer machte mit Schlichtungsgesuch vom 17. September 2021 einen

Anspruch von CHF 10'000.– gegenüber der Arbeitgeberin geltend. Am 23. September

2021.

verfügte die Schlichtungsbehörde, dass das Schlichtungsgesuch samt

Beilagen der Arbeitgeberin zugestellt werde und dass dieser Frist bis zum 14.

Oktober 2021 gesetzt werde zur fakultativen Stellungnahme und Einreichung

eigener Unterlagen. Mit Schreiben vom 24. September 2021 wurden die Parteien zur

Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2021 vorgeladen. Die Verfügung vom

23.

September 2021 und das Schreiben vom 24. September 2021 wurden der

Arbeitgeberin am 4. Oktober 2021 zugestellt. Die Arbeitgeberin reichte keine

Stellungnahme ein und nahm an der Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2021

nicht teil. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung reduzierte der Arbeitnehmer

sein ursprüngliches Rechtsbegehren auf die Zusprechung von insgesamt CHF 1'942.20

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 2021. Daher ging die

Schlichtungsbehörde von einem Streitwert von weniger als CHF 2'000.– aus.

2.2

Die

Arbeitgeberin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Streitwert betrage mehr

als CHF 2'000.–, weil in E. 2.3 des angefochtenen Entscheids ein Anspruch von

CHF 2'099.80 erwähnt werde und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die

Arbeitgeberin Kosten der Arbeitslosenkasse tragen solle. Diese Einwände gegen

die Streitwertberechnung sind unbegründet: Gemäss dem angefochtenen Entscheid

hatte der Arbeitnehmer zwar einen Anspruch von CHF 2'099.80. Davon seien jedoch

die Leistungen der Arbeitgeberin von CHF 548.10 und der Arbeitslosenkasse von

CHF 383.75 in Abzug zu bringen (angefochtener Entscheid E. 2.3). Die von

der Schlichtungsbehörde in Abzug gebrachten Beträge waren auch nicht Gegenstand

des vom Arbeitnehmer anlässlich der Schlichtungsverhandlung geltend gemachten

Betrags. Ein allfälliger Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der

Arbeitgeberin ist weder Gegenstand des Schlichtungsgesuchs des Arbeitnehmers

noch Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Daher ist entsprechend der dem

angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Annahme von einem Streitwert von CHF

1'942.20 auszugehen. Die Zinsen sind bei der Streitwertberechnung nicht zu

berücksichtigen (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO).

2.3

Die

Arbeitgeberin macht sodann geltend, der angefochtene Entscheid genüge den

Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, womit die Schlichtungsbehörde

das rechtliche Gehör der Arbeitgeberin verletzt habe.

Vermögensrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– kann die

Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO entscheiden, sofern die klagende

Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Die klagende Partei kann einen

entsprechenden Antrag auch noch in der Schlichtungsverhandlung stellen. Diese

Möglichkeit besteht auch dann, wenn die beklagte Partei säumig ist (vgl. KGer

BL 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E. 5.1; OGer BE ZK 16 535 vom 13. Dezember

2016.

E. 13.3; OGer ZH RU110009-O/U vom 8. August 2011 E. III.2; Egli, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 11; Rickli, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 212 N 6; Schrank,

Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.

Basel 2015, N 642). Jedenfalls wenn die Schlichtungsbehörde die beklagte Partei

mit der Vorladung darauf hingewiesen hat, dass sie vermögensrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der

klagenden Partei entscheiden kann, dass diese Möglichkeit selbst bei Säumnis

der beklagten Partei besteht und dass die klagende Partei einen entsprechenden

Antrag noch in der Schlichtungsverhandlung stellen kann, darf die

Schlichtungsbehörde bei einem Streitwert bis CHF 2'000.– auch dann einen

Entscheid fällen, wenn die beklagte Partei säumig ist und die klagende Partei

den Antrag auf einen Entscheid der Schlichtungsbehörde erst in der

Schlichtungsverhandlung stellt (vgl. Art. 206 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 212 Abs. 1 sowie Art. 147 Abs. 3 ZPO; Schrank,

a.a.O., N 413, 467 und 641-643; vgl. ferner ohne ausdrückliche Erwähnung des

Erfordernisses eines Hinweises auf die Möglichkeit der klagenden Partei, den

Antrag in der Schlichtungsverhandlung zu stellen, OGer BE ZK 16 535 vom

13.

Dezember 2016 E. 14.3; KGer BL 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E.

5.1; OGer ZH RU110009-O/U vom 8. August 2011 E. III.2; Fischer, Vom Friedensrichteramt zur

Schlichtungsbehörde, Diss. Zürich 2007, Zürich 2008, S. 97; Honegger, in: Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 212 N 2; Rickli,

a.a.O., Art. 212 N 6).

Fraglich ist, ob

ein Entscheid der Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei auch

dann zulässig ist, wenn die klagende Partei ihr Rechtsbegehren erst anlässlich

der Schlichtungsverhandlung auf einen Streitwert von maximal CHF 2'000.–

reduziert und gestützt darauf einen Antrag auf einen Entscheid der

Schlichtungsbehörde stellt. Eine solche Reduktion des Rechtsbegehrens ist zwar

zweifellos zulässig (angefochtener Entscheid E. 1.2; Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2; Schrank, a.a.O., N 646). Wenn der beklagten Partei ein

Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von mehr als CHF 2'000.–

zugestellt worden ist und sie mit der Vorladung nicht auf die Möglichkeit einer

Reduktion des Rechtsbegehrens in der Schlichtungsverhandlung hingewiesen worden

ist, muss sie gemäss der Praxis mehrerer oberer kantonaler Instanzen und einer

von mehreren Autoren vertretenen Ansicht aber nicht damit rechnen, dass die

klagende Partei ihr Rechtsbegehren in der Schlichtungsverhandlung auf einen

Streitwert von maximal CHF 2'000.– reduziert und gestützt darauf einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde beantragt (vgl. Cour de Justice GE

ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4; OGer SO ZKBES.2015.63 vom

13.

August 2015 E. 4.1, in: SOG 2015 Nr. 9 S. 43, 45 f.; OGer ZH RU140005-O/U

vom 6. Mai 2014 E. 2; Bohnet, in:

Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 212 N 7a; Schrank, a.a.O., N 646). Zumindest für

nicht anwaltlich vertretene Parteien überzeugt diese Ansicht. Die in kritischen

Bemerkungen zu einem der erwähnten Entscheiden und sinngemäss auch von der

Schlichtungsbehörde vertretene Ansicht, die beklagte Partei müsse angesichts

der Dispositionsmaxime in jedem Fall mit einer Reduktion des Rechtsbegehrens

und einem darauf gestützten Antrag auf einen Entscheid rechnen (vgl. Spühler, in: CAN 2015 Nr. 78 S. 218,

221; angefochtener Entscheid E. 1.2), ist zu wenig differenziert und stellt

zumindest an nicht anwaltlich vertretene Parteien überspannte Anforderungen,

zumal das Schlichtungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers als

laienfreundliches Verfahren ausgestaltet ist (Schrank,

a.a.O., N 345 mit weiteren Hinweisen; vgl. Botschaft zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7331).

Wenn die beklagte Partei nicht mit einem Entscheid der Schlichtungsbehörde

rechnen musste, weil die klagende Partei erst in der Schlichtungsverhandlung

ihr Rechtsbegehren reduziert und einen Antrag auf einen Entscheid gestellt hat

und die beklagte Partei auf diese Möglichkeit mit der Vorladung nicht

hingewiesen worden ist, ist ein Entscheid der Schlichtungsbehörde als

Überraschungsentscheidung zu qualifizieren, die den Anspruch der beklagten

Partei auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt

(vgl. Cour de Justice GE ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4; OGer SO

ZKBES.2015.63 vom 13. August 2015 E. 4.1, in: SOG 2015 Nr. 9 S. 43, 45 f.; OGer

ZH RU140005-O/U vom 6. Mai 2014 E. 2; Bohnet,

a.a.O., Art. 212 N 7a; Schrank,

a.a.O., N 646).

In den Hinweisen

zum Schlichtungsverfahren, welche die Schlichtungsbehörde den Parteien mit der

Vorladung zur Schlichtungsverhandlung zugestellt hat, wird zwar erwähnt, dass

die Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis

CHF 2'000.– einen Entscheid fällen kann, wenn die klagende Partei einen

entsprechenden Antrag stellt, und dass diese Möglichkeit auch dann besteht,

wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint und die

klagende Partei den Antrag erst in der Schlichtungsverhandlung stellt. Auf die

Möglichkeit einer Reduktion des Rechtsbegehrens an der Schlichtungsverhandlung

werden die Parteien jedoch nicht hingewiesen. Damit wird jedenfalls für nicht

anwaltlich vertretene Parteien der Eindruck erweckt, ein Entscheid der

Schlichtungsbehörde komme von vornherein nicht in Betracht, wenn der Streitwert

des Schlichtungsgesuchs wie im vorliegenden Fall mehr als CHF 2'000.–

beträgt. Die Arbeitgeberin war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich

vertreten. Unter den gegebenen Umständen musste sie nicht damit rechnen, dass

der Arbeitnehmer sein Rechtsbegehren in der Schlichtungsverhandlung auf einen

Streitwert unter CHF 2'000.– reduziert und gestützt darauf einen Entscheid

der Schlichtungsbehörde beantragt. Daher hat die Schlichtungsbehörde den

Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in deren

Abwesenheit den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Die diesbezügliche Rüge

der Arbeitgeberin (vgl. Beschwerde S. 2) erweist sich im Ergebnis als

begründet.

2.4

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGer 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019

E. 3.2.4, 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1.2). Eine Heilung

(vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 27 f.)

ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, weil die

Beschwerdeinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht über die gleiche Kognition

wie die Schlichtungsbehörde verfügt (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Damit ist der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

Für das

Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben

(vgl. dazu AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

27.

Oktober 2021 ([...]) aufgehoben und die Sache an die Schlichtungsbehörde

zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.