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Entscheid

BEZ.2021.83

definitve Rechtsöffnung

13. Januar 2022Deutsch12 min

seit dem 23. April 2021, CHF 32.05 (bis zum 22. April 2021 bereits aufgelaufener

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.83

ENTSCHEID

vom 19.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer

4001 Basel

Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

gegen

A____

Beschwerdegegner

c/o [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. November 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl

des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021 betrieb der Kanton Basel-Stadt

(Gläubiger), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, A____

(Schuldner) auf CHF 1'078.– (kantonale Steuern 2019) zuzüglich Zins zu 3 %

seit dem 23. April 2021, CHF 32.05 (bis zum 22. April 2021 bereits aufgelaufener

Zins) und CHF 510.– (Kosten/gesetzliche Gebühren). Insgesamt belief sich die

Forderung damit auf CHF 1'620.05 zuzüglich Zins zu 3 % auf CHF 1'078.– seit dem

23. April 2021. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 14. Juni 2021

zugestellt. Er erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 21.

September 2021 gelangte der Gläubiger an das Zivilgericht Basel-Stadt und

verlangte, es sei ihm in der betreffenden Betreibung die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen, wobei eine Teilzahlung vom 6. Mai 2021 in Höhe von

CHF 1'516.45 von den Forderungen in Abzug zu bringen sei. In einer

Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 ersuchte der Schuldner sinngemäss um

kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid vom 2. November 2021

wies das Zivilgerichts das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte die Kosten

dem Gläubiger.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Gläubiger am 10. Dezember 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht und beantragte darin, es sei in der betreffenden Betreibung

des Betreibungsamts Basel-Stadt für das mit Entscheid vom 2. November 2021

abgewiesene Begehren um Rechtsöffnung in der Höhe von CHF 1'078.– (nebst Zins zu

3 % seit dem 23. April 2021), CHF 32.05 aufgelaufener Zins bis 22. April

2021, CHF 510.– Kosten und Gebühren und CHF 76.– Betreibungskosten der

vorliegenden Betreibung, abzüglich einer nachträglich geleisteten Zahlung vom

6. Mai 2021 im Umfang von CHF 1'516.45, die definitive Rechtsöffnung

zu erteilen und es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Schuldner nahm zur Beschwerde innert der ihm

gesetzten Frist nicht Stellung. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309

lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der

Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251

lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2021 wahrte der Gläubiger die

Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Das

Zivilgericht Basel-Stadt führte im Entscheid vom 2. November 2021 aus, dass die

mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung vom 26.

November 2020 gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) einen definitiven Rechtsöffnungstitel

darstelle und für die darin enthaltene Steuerforderung von CHF 1'078.–

sowie die Gebühren und Kosten in der Höhe von CHF 280.–, einer Busse von CHF

100.– und den bis zur Zahlung am 6. Mai 2021 anfallenden Zins von CHF 33.05

grundsätzlich definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Für die des

Weiteren in Betreibung gesetzte Forderung für Kosten und Gebühren in der Höhe

von CHF 130.– liege kein Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid, E. 2.2).

Weiter führte das Zivilgericht aus, dass der Schuldner die Tilgung der Schuld

mit einer Zahlung von CHF 1'516.45 vom 6. Mai 2021 geltend mache

(E. 2.3). Das Zivilgericht ging davon aus, dass die Zahlung zwischen der

Einleitung des Betreibungsverfahrens (mutmasslich am 22. April 2021) und

der Ausstellung des Zahlungsbefehls (am 18. Mai 2021) erfolgt sei. Für den Fall

der Tilgung der Schuld vor der Zustellung des Zahlungsbefehls würden die

Betreibungskosten nach der Lehre beim betreibenden Gläubiger verbleiben. Daher

sei der Gläubiger auch nicht befugt, seine Kosten vorab von der Zahlung des

Schuldners in Abzug zu bringen (E. 2.4). Im Zeitpunkt der Zahlung am 6.

Mai 2021 habe sich der ausstehende Zins auf CHF 31.05 belaufen. Somit sei

die Zahlung im Umfang von CHF 1'483.40 an die Hauptschuld anzurechnen und

habe entsprechend die damals offene Steuerforderung in Höhe von CHF 1'078.–

sowie die mit der Veranlagung verfügten Kosten, Gebühren und die Busse in Höhe

von insgesamt CHF 380.– getilgt. Entsprechend könne die Rechtsöffnung für

diese Forderung nicht erteilt werden. Da für die weiteren in Betreibung

gesetzten Kosten und Gebühren im Umfang von zusätzlichen CHF 130.– kein

Rechtsöffnungstitel vorliege, könne auch für diese Forderungen die

Rechtsöffnung nicht erteilt werden.

2.2

Der

Gläubiger macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Zahlung vom 6. Mai

2021.

(CHF 1'516.45) von der Steuerverwaltung praxisgemäss im Einklang mit

Art. 85 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zunächst an die

Kosten und Gebühren und erst zum Schluss an die Hauptforderung angerechnet

würde (dazu und zum Folgenden Beschwerde, Rz 8 ff.). Im Zeitpunkt des

Eingangs der Zahlung habe der Schuldner zusätzlich zu den in der

Veranlagungsverfügung aufgeführten Gebühren von insgesamt CHF 380.– eine

Inkasso-Mahngebühr von CHF 40.–, eine Betreibungsankündigungsgebühr von

CHF 40.– und eine Inkassogebühr von CHF 50.– geschuldet. Nach

Verrechnung mit diesem Gesamtgebührenbetrag von CHF 510.– habe der an die

Hauptforderung anzurechnende Restbetrag noch CHF1'006.45 betragen. Damit sei

die Hauptforderung in der Höhe von CHF 1'078.– nur teilweise gedeckt

worden. Es sei ein Restbetrag von CHF 71.55 übrig geblieben. Zudem sei

auch der aufgelaufene Zins bis zum 22. April 2021 im Umfang von CHF 32.05

nicht getilgt. Für diesen Restbetrag aus der Hauptforderung (CHF 71.55)

liege ein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Gericht für diese und die

Zinsforderung (aufgelaufener Zins von CHF 32.05 sowie 3 % Zins auf der

Restforderung) Rechtsöffnung hätte gewähren müssen.

2.3

Das

Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass

die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung vom 26.

November 2020 einen Rechtsöffnungstitel für die darin aufgeführte

Steuerforderung (CHF 1'078.–) und die darin aufgeführten Gebühren von

insgesamt CHF 380.– darstellt. Im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsgesuch

werden aber Kosten/gesetzliche Gebühren in der Höhe von CHF 510.–

aufgeführt. Die Differenz wird aus dem Kontoauszug zum Rechtsöffnungsgesuch

ersichtlich, in welchem zusätzlich zu den vorerwähnten Gebühren eine Inkasso-Mahngebühr

(11.2.2021: CHF 40.–), eine Betreibungsankündigungsgebühr (18.3.2021:

CHF 40.–), eine Inkassogebühr (22.4.2021: CHF 50.–) sowie die

Betreibungskosten aufgelistet sind.

Der Gläubiger

weist zu Recht darauf hin, dass der Schuldner eine Teilzahlung gemäss Art. 85

OR, welcher mangels anderslautender Bestimmung im Steuerrecht analog als

öffentliches Recht heranzuziehen ist (vgl. BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar

2015.

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Schroeter,

in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,

7.

Auflage, 2020, Art. 85 N 5), nur insoweit auf das Kapital (also die

Hauptforderung) anrechnen kann, als der Schuldner nicht mit Zinsen oder Kosten im

Rückstand ist. Die Praxis der Steuerverwaltung Basel-Stadt, Teilzahlungen

zunächst an Gebühren und Kosten anzurechnen, ist somit nicht zu beanstanden.

Dispositiv

Der Gläubiger weist in seiner Beschwerde demnach zu Recht darauf hin, dass die

Teilzahlungen nur insoweit als Tilgung der in den Rechtsöffnungstiteln

festgelegten Forderungen zu qualifizieren sind, als nicht vom Gläubiger die

Anrechnung an eine andere Forderung vorgebracht wird.

In der

Begründung des Rechtsvorschlags vom 7. Oktober 2021 machte der Schuldner

vorliegend geltend, dass er vor der Betreibung den Betrag von CHF 1'516.45

bezahlt habe und dass er die vom Gläubiger geltend gemachten Betreibungskosten

(insgesamt CHF 76.–), die Inkassogebühr von CHF 50.– sowie den Belastungszins

von CHF 32.05 bestreite. Der Gläubiger hat auf eine Erwiderung auf diese

Eingabe verzichtet. Der Schuldner hat damit in seiner Stellungnahme vom

7. Oktober 2021 aber nicht die Anrechnung gemäss Art. 85 OR in Frage

gestellt und insbesondere nicht die Berechtigung der Anrechnung an die

Inkasso-Mahngebühr (CHF 40.–) und die Gebühr für die Betreibungsankündigung

(CHF 40.–) bestritten.

Auch unter Berücksichtigung

der vom Gläubiger im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestrittenen Einwendungen

des Schuldners hätte das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid bei der Frage,

in welchem Umfang die geltend gemachte Hauptforderung durch Tilgung infolge der

Zahlung vom 6. Mai 2021 untergegangen ist, zunächst eine Anrechnung an die

unbestrittenen Gebührenforderungen (inkl. der Inkasso-Mahn-gebühr und der

Betreibungsankündigungsgebühr) vornehmen müssen. Entgegen den Ausführungen des

Gläubigers in der Beschwerde gilt dies aber nicht für die vom Schuldner in

seiner vorinstanzlichen Stellungnahme bestrittene Inkassogebühr von

CHF 50.– (Gebühr für die Einleitung der Betreibung, vgl. § 144 Abs. 3 der

Steuerverordnung [StV, SG 640.110]), da der Einwand des Schuldners gegen

diese Gebühr vom Gläubiger nicht entkräftet worden ist. Vom Gläubiger selbst

wird vorgebracht, dass die Steuerverwaltung (anders als in Art. 85 OR vorgesehen)

eingegangene Teilzahlungen nicht vorgängig an die Zinsen anrechnet. Er

beantragt denn auch im Beschwerdeverfahren keine solche vorgängige Anrechnung.

Vom Gläubiger wird in der Beschwerdebegründung auch zu Recht keine vorgängige

Anrechnung an die Betreibungskosten gefordert (vgl. Berechnung in Rz 9 der

Beschwerde). Bei einer gemäss den vorstehenden Ausführungen vorgenommenen

Anrechnung der Teilzahlung vom 6. Mai 2021 von CHF 1'516.45 an

die Gebühren gemäss Veranlagungsverfügung (CHF 380.–) sowie die beiden

unbestrittenen Mahngebühren (insgesamt CHF 80.–) bleibt somit ein Rest von

CHF 1'056.45, womit die unbestritten geschuldete Steuerforderung von

CHF 1'078.– nicht ganz gedeckt wird. Es verbleibt eine Restforderung von

CHF 21.55. In diesem Umfang ist die Hauptforderung demnach nicht

untergegangen, womit für die Restforderung die Rechtsöffnung zu gewähren ist,

zumal hierfür unbestreitbar ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Zudem ist auch

für die gesetzlichen Zinsen Rechtsöffnung zu gewähren. Der vom Gläubiger im

erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Zinsabrechnung ist zu entnehmen, dass

die Steuerforderung von CHF 1'078.– im Zeitraum zwischen dem 1. Juni

2020 bis 31. Dezember 2020 zu einem Zinssatz von 3,5 % und ab dem

1. Januar 2021 zu einem Zinssatz von 3,0 % zu verzinsen war. Ab dem

Eingang der Teilzahlung des Schuldners am 6. Mai 2021 ist nur noch der

offene Restbetrag zu verzinsen.

In Bezug auf die

Betreibungskosten des laufenden Betreibungsverfahrens sind die Ausführungen in

der Beschwerde widersprüchlich. Im Rechtsbegehren wird beantragt, es sei auch

für die Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung Rechtsöffnung zu

gewähren. In der Begründung wird dann aber geltend gemacht, die eingegangene

Zahlung sei vorab an die aufgelaufenen Kosten und Gebühren exklusive

Betreibungskosten anzurechnen und es sei lediglich für den Restbetrag sowie den

darauf anfallenden gesetzlichen Zins die definitive Rechtsöffnung zu gewähren

(Beschwerde, Rz 10). Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung folgend ist

der Antrag auf Gewährung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten des

laufenden Betreibungsverfahrens abzuweisen (vgl. AGE BEZ.2020.15 vom

21. Mai 2020 E. 2.3, BEZ.2017.30 vom 29. September 2017 E. 2.3.1

und BEZ.2017.18 vom 20. Juli 2017 E. 4). Der Gläubiger weist allerdings zu

Recht darauf hin, dass der Schuldner gemäss den vorstehenden Ausführungen die Forderung

vor der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht vollständig bezahlt hat. Die

Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach der Gläubiger daher nicht befugt sei,

die Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners in Abzug zu

bringen (angefochtener Entscheid, E. 2.4), kann folglich keine Geltung für

den vorliegenden Fall beanspruchen (Emmel,

in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG I,

3. Auflage, 2021, Art. 68 N 16). Dies ändert aber nichts daran, dass

für diese Kosten keine Rechtsöffnung gewährt werden kann.

3.

Die vorgenannten

Ausführungen führen dazu, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die

Rechtsöffnung im genannten Umfang zu gewähren ist. Der Gläubiger beantragte in

seinem Rechtsöffnungsgesuch im Ergebnis die Erteilung der Rechtsöffnung für

CHF 147.55 zuzüglich Zins. Gemäss den obigen Ausführungen ist die

Rechtsöffnung für CHF 21.55 zuzüglich Zins zu gewähren. Damit vermag er mit

seiner Beschwerde weitgehend nicht durchzudringen. Dementsprechend ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid trotz der teilweisen Gewährung der

Rechtsöffnung nicht abzuändern. Im Beschwerdeverfahren beantragt der

Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren die definitive Rechtsöffnung für

einen Betrag von CHF 147.55 zuzüglich Zins auf CHF1'078.– resp. gemäss

Beschwerdebegründung für den Restbetrag von CHF 71.55 zuzüglich Zins auf

CHF1'078.– (Beschwerde, Rz 9 und 10). Es ist auch hier von einem grossmehrheitlichen

Unterliegen auszugehen. Demgemäss trägt der Gläubiger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 100.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des

Entscheids des Zivilgerichts vom 2. November 2021 (V.2021.865) wie

folgt geändert:

«1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung

erteilt für CHF 21.55 (Restforderung kantonale Steuern 2019), CHF 32.05

(aufgelaufener Zins bis zum 22. April 2021) sowie 3,5 % Zins auf

CHF 1'078.– für die Zeit zwischen 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020,

3 % Zins auf CHF 1'078.– für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2021 bis

6. Mai 2021 sowie 3 % Zins auf CHF 21.55 seit dem 7. Mai 2021.»

Die weiter gehenden Begehren werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.