BEZ.2021.83
definitve Rechtsöffnung
13. Januar 2022Deutsch12 min
seit dem 23. April 2021, CHF 32.05 (bis zum 22. April 2021 bereits aufgelaufener
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.83
ENTSCHEID
vom 19.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
4001 Basel
Gesuchsteller
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
gegen
A____
Beschwerdegegner
c/o [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. November 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl
des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021 betrieb der Kanton Basel-Stadt
(Gläubiger), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, A____
(Schuldner) auf CHF 1'078.– (kantonale Steuern 2019) zuzüglich Zins zu 3 %
seit dem 23. April 2021, CHF 32.05 (bis zum 22. April 2021 bereits aufgelaufener
Zins) und CHF 510.– (Kosten/gesetzliche Gebühren). Insgesamt belief sich die
Forderung damit auf CHF 1'620.05 zuzüglich Zins zu 3 % auf CHF 1'078.– seit dem
23. April 2021. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 14. Juni 2021
zugestellt. Er erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 21.
September 2021 gelangte der Gläubiger an das Zivilgericht Basel-Stadt und
verlangte, es sei ihm in der betreffenden Betreibung die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen, wobei eine Teilzahlung vom 6. Mai 2021 in Höhe von
CHF 1'516.45 von den Forderungen in Abzug zu bringen sei. In einer
Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 ersuchte der Schuldner sinngemäss um
kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid vom 2. November 2021
wies das Zivilgerichts das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte die Kosten
dem Gläubiger.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Gläubiger am 10. Dezember 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht und beantragte darin, es sei in der betreffenden Betreibung
des Betreibungsamts Basel-Stadt für das mit Entscheid vom 2. November 2021
abgewiesene Begehren um Rechtsöffnung in der Höhe von CHF 1'078.– (nebst Zins zu
3 % seit dem 23. April 2021), CHF 32.05 aufgelaufener Zins bis 22. April
2021, CHF 510.– Kosten und Gebühren und CHF 76.– Betreibungskosten der
vorliegenden Betreibung, abzüglich einer nachträglich geleisteten Zahlung vom
6. Mai 2021 im Umfang von CHF 1'516.45, die definitive Rechtsöffnung
zu erteilen und es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Schuldner nahm zur Beschwerde innert der ihm
gesetzten Frist nicht Stellung. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der
Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251
lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2021 wahrte der Gläubiger die
Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Das
Zivilgericht Basel-Stadt führte im Entscheid vom 2. November 2021 aus, dass die
mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung vom 26.
November 2020 gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) einen definitiven Rechtsöffnungstitel
darstelle und für die darin enthaltene Steuerforderung von CHF 1'078.–
sowie die Gebühren und Kosten in der Höhe von CHF 280.–, einer Busse von CHF
100.– und den bis zur Zahlung am 6. Mai 2021 anfallenden Zins von CHF 33.05
grundsätzlich definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Für die des
Weiteren in Betreibung gesetzte Forderung für Kosten und Gebühren in der Höhe
von CHF 130.– liege kein Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid, E. 2.2).
Weiter führte das Zivilgericht aus, dass der Schuldner die Tilgung der Schuld
mit einer Zahlung von CHF 1'516.45 vom 6. Mai 2021 geltend mache
(E. 2.3). Das Zivilgericht ging davon aus, dass die Zahlung zwischen der
Einleitung des Betreibungsverfahrens (mutmasslich am 22. April 2021) und
der Ausstellung des Zahlungsbefehls (am 18. Mai 2021) erfolgt sei. Für den Fall
der Tilgung der Schuld vor der Zustellung des Zahlungsbefehls würden die
Betreibungskosten nach der Lehre beim betreibenden Gläubiger verbleiben. Daher
sei der Gläubiger auch nicht befugt, seine Kosten vorab von der Zahlung des
Schuldners in Abzug zu bringen (E. 2.4). Im Zeitpunkt der Zahlung am 6.
Mai 2021 habe sich der ausstehende Zins auf CHF 31.05 belaufen. Somit sei
die Zahlung im Umfang von CHF 1'483.40 an die Hauptschuld anzurechnen und
habe entsprechend die damals offene Steuerforderung in Höhe von CHF 1'078.–
sowie die mit der Veranlagung verfügten Kosten, Gebühren und die Busse in Höhe
von insgesamt CHF 380.– getilgt. Entsprechend könne die Rechtsöffnung für
diese Forderung nicht erteilt werden. Da für die weiteren in Betreibung
gesetzten Kosten und Gebühren im Umfang von zusätzlichen CHF 130.– kein
Rechtsöffnungstitel vorliege, könne auch für diese Forderungen die
Rechtsöffnung nicht erteilt werden.
2.2
Der
Gläubiger macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Zahlung vom 6. Mai
2021.
(CHF 1'516.45) von der Steuerverwaltung praxisgemäss im Einklang mit
Art. 85 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zunächst an die
Kosten und Gebühren und erst zum Schluss an die Hauptforderung angerechnet
würde (dazu und zum Folgenden Beschwerde, Rz 8 ff.). Im Zeitpunkt des
Eingangs der Zahlung habe der Schuldner zusätzlich zu den in der
Veranlagungsverfügung aufgeführten Gebühren von insgesamt CHF 380.– eine
Inkasso-Mahngebühr von CHF 40.–, eine Betreibungsankündigungsgebühr von
CHF 40.– und eine Inkassogebühr von CHF 50.– geschuldet. Nach
Verrechnung mit diesem Gesamtgebührenbetrag von CHF 510.– habe der an die
Hauptforderung anzurechnende Restbetrag noch CHF1'006.45 betragen. Damit sei
die Hauptforderung in der Höhe von CHF 1'078.– nur teilweise gedeckt
worden. Es sei ein Restbetrag von CHF 71.55 übrig geblieben. Zudem sei
auch der aufgelaufene Zins bis zum 22. April 2021 im Umfang von CHF 32.05
nicht getilgt. Für diesen Restbetrag aus der Hauptforderung (CHF 71.55)
liege ein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Gericht für diese und die
Zinsforderung (aufgelaufener Zins von CHF 32.05 sowie 3 % Zins auf der
Restforderung) Rechtsöffnung hätte gewähren müssen.
2.3
Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass
die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung vom 26.
November 2020 einen Rechtsöffnungstitel für die darin aufgeführte
Steuerforderung (CHF 1'078.–) und die darin aufgeführten Gebühren von
insgesamt CHF 380.– darstellt. Im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsgesuch
werden aber Kosten/gesetzliche Gebühren in der Höhe von CHF 510.–
aufgeführt. Die Differenz wird aus dem Kontoauszug zum Rechtsöffnungsgesuch
ersichtlich, in welchem zusätzlich zu den vorerwähnten Gebühren eine Inkasso-Mahngebühr
(11.2.2021: CHF 40.–), eine Betreibungsankündigungsgebühr (18.3.2021:
CHF 40.–), eine Inkassogebühr (22.4.2021: CHF 50.–) sowie die
Betreibungskosten aufgelistet sind.
Der Gläubiger
weist zu Recht darauf hin, dass der Schuldner eine Teilzahlung gemäss Art. 85
OR, welcher mangels anderslautender Bestimmung im Steuerrecht analog als
öffentliches Recht heranzuziehen ist (vgl. BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar
2015.
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Schroeter,
in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,
7.
Auflage, 2020, Art. 85 N 5), nur insoweit auf das Kapital (also die
Hauptforderung) anrechnen kann, als der Schuldner nicht mit Zinsen oder Kosten im
Rückstand ist. Die Praxis der Steuerverwaltung Basel-Stadt, Teilzahlungen
zunächst an Gebühren und Kosten anzurechnen, ist somit nicht zu beanstanden.
Dispositiv
Der Gläubiger weist in seiner Beschwerde demnach zu Recht darauf hin, dass die
Teilzahlungen nur insoweit als Tilgung der in den Rechtsöffnungstiteln
festgelegten Forderungen zu qualifizieren sind, als nicht vom Gläubiger die
Anrechnung an eine andere Forderung vorgebracht wird.
In der
Begründung des Rechtsvorschlags vom 7. Oktober 2021 machte der Schuldner
vorliegend geltend, dass er vor der Betreibung den Betrag von CHF 1'516.45
bezahlt habe und dass er die vom Gläubiger geltend gemachten Betreibungskosten
(insgesamt CHF 76.–), die Inkassogebühr von CHF 50.– sowie den Belastungszins
von CHF 32.05 bestreite. Der Gläubiger hat auf eine Erwiderung auf diese
Eingabe verzichtet. Der Schuldner hat damit in seiner Stellungnahme vom
7. Oktober 2021 aber nicht die Anrechnung gemäss Art. 85 OR in Frage
gestellt und insbesondere nicht die Berechtigung der Anrechnung an die
Inkasso-Mahngebühr (CHF 40.–) und die Gebühr für die Betreibungsankündigung
(CHF 40.–) bestritten.
Auch unter Berücksichtigung
der vom Gläubiger im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestrittenen Einwendungen
des Schuldners hätte das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid bei der Frage,
in welchem Umfang die geltend gemachte Hauptforderung durch Tilgung infolge der
Zahlung vom 6. Mai 2021 untergegangen ist, zunächst eine Anrechnung an die
unbestrittenen Gebührenforderungen (inkl. der Inkasso-Mahn-gebühr und der
Betreibungsankündigungsgebühr) vornehmen müssen. Entgegen den Ausführungen des
Gläubigers in der Beschwerde gilt dies aber nicht für die vom Schuldner in
seiner vorinstanzlichen Stellungnahme bestrittene Inkassogebühr von
CHF 50.– (Gebühr für die Einleitung der Betreibung, vgl. § 144 Abs. 3 der
Steuerverordnung [StV, SG 640.110]), da der Einwand des Schuldners gegen
diese Gebühr vom Gläubiger nicht entkräftet worden ist. Vom Gläubiger selbst
wird vorgebracht, dass die Steuerverwaltung (anders als in Art. 85 OR vorgesehen)
eingegangene Teilzahlungen nicht vorgängig an die Zinsen anrechnet. Er
beantragt denn auch im Beschwerdeverfahren keine solche vorgängige Anrechnung.
Vom Gläubiger wird in der Beschwerdebegründung auch zu Recht keine vorgängige
Anrechnung an die Betreibungskosten gefordert (vgl. Berechnung in Rz 9 der
Beschwerde). Bei einer gemäss den vorstehenden Ausführungen vorgenommenen
Anrechnung der Teilzahlung vom 6. Mai 2021 von CHF 1'516.45 an
die Gebühren gemäss Veranlagungsverfügung (CHF 380.–) sowie die beiden
unbestrittenen Mahngebühren (insgesamt CHF 80.–) bleibt somit ein Rest von
CHF 1'056.45, womit die unbestritten geschuldete Steuerforderung von
CHF 1'078.– nicht ganz gedeckt wird. Es verbleibt eine Restforderung von
CHF 21.55. In diesem Umfang ist die Hauptforderung demnach nicht
untergegangen, womit für die Restforderung die Rechtsöffnung zu gewähren ist,
zumal hierfür unbestreitbar ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Zudem ist auch
für die gesetzlichen Zinsen Rechtsöffnung zu gewähren. Der vom Gläubiger im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Zinsabrechnung ist zu entnehmen, dass
die Steuerforderung von CHF 1'078.– im Zeitraum zwischen dem 1. Juni
2020 bis 31. Dezember 2020 zu einem Zinssatz von 3,5 % und ab dem
1. Januar 2021 zu einem Zinssatz von 3,0 % zu verzinsen war. Ab dem
Eingang der Teilzahlung des Schuldners am 6. Mai 2021 ist nur noch der
offene Restbetrag zu verzinsen.
In Bezug auf die
Betreibungskosten des laufenden Betreibungsverfahrens sind die Ausführungen in
der Beschwerde widersprüchlich. Im Rechtsbegehren wird beantragt, es sei auch
für die Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung Rechtsöffnung zu
gewähren. In der Begründung wird dann aber geltend gemacht, die eingegangene
Zahlung sei vorab an die aufgelaufenen Kosten und Gebühren exklusive
Betreibungskosten anzurechnen und es sei lediglich für den Restbetrag sowie den
darauf anfallenden gesetzlichen Zins die definitive Rechtsöffnung zu gewähren
(Beschwerde, Rz 10). Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung folgend ist
der Antrag auf Gewährung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten des
laufenden Betreibungsverfahrens abzuweisen (vgl. AGE BEZ.2020.15 vom
21. Mai 2020 E. 2.3, BEZ.2017.30 vom 29. September 2017 E. 2.3.1
und BEZ.2017.18 vom 20. Juli 2017 E. 4). Der Gläubiger weist allerdings zu
Recht darauf hin, dass der Schuldner gemäss den vorstehenden Ausführungen die Forderung
vor der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht vollständig bezahlt hat. Die
Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach der Gläubiger daher nicht befugt sei,
die Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners in Abzug zu
bringen (angefochtener Entscheid, E. 2.4), kann folglich keine Geltung für
den vorliegenden Fall beanspruchen (Emmel,
in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG I,
3. Auflage, 2021, Art. 68 N 16). Dies ändert aber nichts daran, dass
für diese Kosten keine Rechtsöffnung gewährt werden kann.
3.
Die vorgenannten
Ausführungen führen dazu, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Rechtsöffnung im genannten Umfang zu gewähren ist. Der Gläubiger beantragte in
seinem Rechtsöffnungsgesuch im Ergebnis die Erteilung der Rechtsöffnung für
CHF 147.55 zuzüglich Zins. Gemäss den obigen Ausführungen ist die
Rechtsöffnung für CHF 21.55 zuzüglich Zins zu gewähren. Damit vermag er mit
seiner Beschwerde weitgehend nicht durchzudringen. Dementsprechend ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid trotz der teilweisen Gewährung der
Rechtsöffnung nicht abzuändern. Im Beschwerdeverfahren beantragt der
Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren die definitive Rechtsöffnung für
einen Betrag von CHF 147.55 zuzüglich Zins auf CHF1'078.– resp. gemäss
Beschwerdebegründung für den Restbetrag von CHF 71.55 zuzüglich Zins auf
CHF1'078.– (Beschwerde, Rz 9 und 10). Es ist auch hier von einem grossmehrheitlichen
Unterliegen auszugehen. Demgemäss trägt der Gläubiger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 100.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des
Entscheids des Zivilgerichts vom 2. November 2021 (V.2021.865) wie
folgt geändert:
«1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung
erteilt für CHF 21.55 (Restforderung kantonale Steuern 2019), CHF 32.05
(aufgelaufener Zins bis zum 22. April 2021) sowie 3,5 % Zins auf
CHF 1'078.– für die Zeit zwischen 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020,
3 % Zins auf CHF 1'078.– für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2021 bis
6. Mai 2021 sowie 3 % Zins auf CHF 21.55 seit dem 7. Mai 2021.»
Die weiter gehenden Begehren werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.