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Entscheid

BEZ.2021.84

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

3. Januar 2022Deutsch6 min

Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.84

ENTSCHEID

vom 10.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ in Liquidation

Beschwerdeführerin

c/o

[...]

Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. November 2021

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ in

Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Vermittlung und Veranstaltung von

Sprach- und Studienreisen, Seminaren und Fort- und Weiterbildungsprogrammen in

der Schweiz und im Ausland. Mit Entscheid vom 25. November 2021 eröffnete das

Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren

Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Gläubigerin) über CHF 847.35 und

CHF 130.– (jeweils zuzüglich Zins).

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 10. Dezember 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde vorliegend

eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin

ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin

hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses

verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden

Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 136 III 294 E. 3; BGE 139 III 491 E. 4; Giroud/Theus Simoni, in:

Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 3. Auflage,

Basel 2021, Art. 174 N 16c).

2.2

Im

vorliegenden Fall macht die Schuldnerin zunächst geltend, sie habe die

Konkursforderung vollständig bezahlt. Zum Beweis reicht sie die Abrechnung des

Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. November 2021 und einen Ausdruck

«Zahlungsdetail» der [...] ein. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts ist

ersichtlich, dass die Schuldnerin einen Betrag von CHF 1'050.– an das

Betreibungsamt Basel-Stadt gezahlt hat und ein provisorischer Restbetrag von

CHF 458.45 offen ist. Gemäss dem Ausdruck «Zahlungsdetail» sollte genau dieser

Restbetrag an das Betreibungsamt überwiesen werden; allerdings wird mit dem

Ausdruck die Zahlung an das Betreibungsamt nicht bewiesen, wird doch unter «Status»

lediglich «In Ausführung» angegeben. Damit ist nicht nachgewiesen, dass

Konkursforderung am 10. Dezember 2021 vollständig beglichen war.

Die Schuldnerin

macht sodann geltend, dass die Gläubigerin darum gebeten habe, das

Konkursverfahren einzustellen. Zum Beweis reicht sie ein Schreiben der

Gläubigerin vom 10. Dezember 2021 ein. Darin schreibt diese, es sei nicht in

ihrem Interesse gewesen, den Konkurs über die Schuldnerin zu eröffnen. Die

Schuldnerin habe einen Teil der Forderung bereits beglichen. Sie – die

Gläubigerin – bitte deshalb darum, das Verfahren einzustellen. Mit diesem

Schreiben liegt ein Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses

vor. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Zahlung

der Schuld, Hinterlegung der Schuld oder Verzicht der Gläubigerin – ist somit

erfüllt.

2.3

2.3.1

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin

ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten

der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache

dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das

Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht

haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies,

dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre

Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die

geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl.

zum Ganzen BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der

wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

2.3.2

Im

vorliegenden Fall macht die Schuldnerin in ihrer Beschwerde keinerlei

Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Aus dem Inventar im Konkurs vom 30.

November 2021 (bei den Konkursakten) ergibt sich, dass die Schuldnerin über

«keinerlei Aktivum mehr» verfügt. Zudem lässt sich dem Inventar entnehmen, dass

gemäss dem Verwaltungsratsmitglied [...] abgeklärt werden müsse, ob die

Schuldnerin noch über Bankkonten verfüge, und dass ein allfälliger Kontostand

«eher dürftig» sein dürfte. Über allfällige weitere Schulden macht die

Schuldnerin in ihrer Beschwerde keine Angaben.

Aufgrund des

Inventars im Konkurs und der fehlenden Angaben der Schuldnerin zu ihrer

Zahlungsfähigkeit kann nicht festgestellt werden, ob sie über genügend flüssige

Mittel verfügt, um alle fälligen Schulden zu decken. Somit ist die zweite

Voraussetzung für die Aufhebung er Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der

Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als

unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 25. November 2021 (KB.2021.187) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.