BEZ.2021.84
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
3. Januar 2022Deutsch6 min
Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.84
ENTSCHEID
vom 10.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ in Liquidation
Beschwerdeführerin
c/o
[...]
Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. November 2021
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ in
Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Vermittlung und Veranstaltung von
Sprach- und Studienreisen, Seminaren und Fort- und Weiterbildungsprogrammen in
der Schweiz und im Ausland. Mit Entscheid vom 25. November 2021 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren
Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Gläubigerin) über CHF 847.35 und
CHF 130.– (jeweils zuzüglich Zins).
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 10. Dezember 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde vorliegend
eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin
ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin
hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses
verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden
Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 136 III 294 E. 3; BGE 139 III 491 E. 4; Giroud/Theus Simoni, in:
Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 3. Auflage,
Basel 2021, Art. 174 N 16c).
2.2
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin zunächst geltend, sie habe die
Konkursforderung vollständig bezahlt. Zum Beweis reicht sie die Abrechnung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. November 2021 und einen Ausdruck
«Zahlungsdetail» der [...] ein. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts ist
ersichtlich, dass die Schuldnerin einen Betrag von CHF 1'050.– an das
Betreibungsamt Basel-Stadt gezahlt hat und ein provisorischer Restbetrag von
CHF 458.45 offen ist. Gemäss dem Ausdruck «Zahlungsdetail» sollte genau dieser
Restbetrag an das Betreibungsamt überwiesen werden; allerdings wird mit dem
Ausdruck die Zahlung an das Betreibungsamt nicht bewiesen, wird doch unter «Status»
lediglich «In Ausführung» angegeben. Damit ist nicht nachgewiesen, dass
Konkursforderung am 10. Dezember 2021 vollständig beglichen war.
Die Schuldnerin
macht sodann geltend, dass die Gläubigerin darum gebeten habe, das
Konkursverfahren einzustellen. Zum Beweis reicht sie ein Schreiben der
Gläubigerin vom 10. Dezember 2021 ein. Darin schreibt diese, es sei nicht in
ihrem Interesse gewesen, den Konkurs über die Schuldnerin zu eröffnen. Die
Schuldnerin habe einen Teil der Forderung bereits beglichen. Sie – die
Gläubigerin – bitte deshalb darum, das Verfahren einzustellen. Mit diesem
Schreiben liegt ein Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses
vor. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Zahlung
der Schuld, Hinterlegung der Schuld oder Verzicht der Gläubigerin – ist somit
erfüllt.
2.3
2.3.1
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin
ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten
der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache
dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das
Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies,
dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre
Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl.
zum Ganzen BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der
wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin in ihrer Beschwerde keinerlei
Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Aus dem Inventar im Konkurs vom 30.
November 2021 (bei den Konkursakten) ergibt sich, dass die Schuldnerin über
«keinerlei Aktivum mehr» verfügt. Zudem lässt sich dem Inventar entnehmen, dass
gemäss dem Verwaltungsratsmitglied [...] abgeklärt werden müsse, ob die
Schuldnerin noch über Bankkonten verfüge, und dass ein allfälliger Kontostand
«eher dürftig» sein dürfte. Über allfällige weitere Schulden macht die
Schuldnerin in ihrer Beschwerde keine Angaben.
Aufgrund des
Inventars im Konkurs und der fehlenden Angaben der Schuldnerin zu ihrer
Zahlungsfähigkeit kann nicht festgestellt werden, ob sie über genügend flüssige
Mittel verfügt, um alle fälligen Schulden zu decken. Somit ist die zweite
Voraussetzung für die Aufhebung er Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der
Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als
unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 25. November 2021 (KB.2021.187) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.