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Entscheid

BEZ.2021.86

Verfahrensleitung

12. Mai 2022Deutsch16 min

Die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.86

ENTSCHEID

vom 12. Mai

2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 3. Dezember 2021

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend Klägerin) reichte am 9. April 2021 beim Zivilgericht

Basel-Stadt gegen B____ (nachfolgend Beklagte) (Teil-)Klage auf Zahlung von

CHF 28'562.90 nebst Zins von 5 % seit 3. Juni 2019 ein. Nachdem

die Beklagte am 30. Juni 2021 die Klageantwort eingereicht hatte, wurde

der Klägerin mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Zivilgerichts Frist

bis zum 30. August 2021 zur Einreichung einer Replik gesetzt, wobei diese

auf entsprechendes Gesuch der Klägerin vom 30. August 2021 bis zum

4. Oktober 2021 (peremptorisch) erstreckt wurde. Die auf den

4. Oktober 2021 datierte Replik der Klägerin wurde per A-Post an das

Zivilgericht zugesandt. Der Umschlag, in welchem die Replik eingereicht worden

war, wies einen Poststempel vom 5. Oktober 2021 auf und ging am

6. Oktober 2021 beim Zivilgericht ein. Mit Eingabe vom 7. Oktober

2021 reichte die Klägerin eine Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der

Replik ein. Nachdem sich die Beklagte am 19. Oktober 2021 zur Frage der

Rechtzeitigkeit der Replik hatte vernehmen lassen, wurden die Parteien am

26. Oktober 2021 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen. Anlässlich

der Instruktionsverhandlung vom 23. November 2021 wurde der von der

Klägerin genannte Zeuge C____ zu den Umständen betreffend Postaufgabe der

Replik befragt. Nachdem der Zeuge auf Aufforderung der instruierenden

Zivilgerichtspräsidentin vom 25. November 2021 um Bestätigung der

Richtigkeit des Protokolls der Instruktionsverhandlung am 1. Dezember 2021

eine schriftliche Anmerkung eingereicht hatte, verfügte die instruierende

Zivilgerichtspräsidentin am 3. Dezember 2021 unter anderem, dass die

Klägerin ihre schriftliche Replik nicht fristgerecht eingereicht hat und damit

säumig ist, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird

und dass die Parteien in eine Hauptverhandlung geladen werden.

Gegen diese

Verfügung erhob die Klägerin Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Sie beantragt, die Verfügung vom 3. Dezember 2021 sei aufzuheben, es sei

festzustellen, dass sie ihre Replik fristgereicht eingereicht habe und nicht

säumig sei, und es sei ihre Replik der Beklagten zur Duplik zuzustellen.

Eventualiter sei die Sache an das Zivilgericht für eine Neubeurteilung

zurückzuweisen, mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme der

Parteien. Mit Eingabe vom 1. März 2022 stellte die Klägerin zudem den

Antrag, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt werde, welcher mit

Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 7. März

2022 abgewiesen wurde. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt

der vorliegenden Beschwerde ist eine prozessleitende Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Dezember 2021. Mangels gesetzlicher

Anordnung ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur zulässig, wenn durch die

angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein

tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er

sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich

beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die

Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch

den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Die Beschwerdeführerin

hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.14

vom 25. August 2021 E. 1.1, BEZ.2020.67 vom

10.

Februar 2021 E. 3.2.1 und BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019

E. 1.1.1 mit Nachweisen). Die substanziierte Behauptung des nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils und die Beweismittel dafür sind mit der

Beschwerdebegründung vorzubringen (vgl. Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17).

Die vorliegende

Beschwerde richtet sich primär gegen die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen

Verfügung, mit denen einerseits festgestellt wird, dass die Klägerin ihre

schriftliche Replik nicht fristgereicht eingereicht hat und säumig ist, und

andererseits angeordnet wird, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht ohne die

versäumte Handlung weitergeführt wird und demzufolge auch die Duplik entfällt. Wird,

wie vorliegend, die Replik der Klägerin aus dem Recht gewiesen und damit der

Schriftenwechsel geschlossen, so wird das Verfahren ohne die in dieser

Rechtsschrift gemachten Ausführungen weitergeführt. Die entsprechenden

Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge der Klägerin in ihrer Replik

werden bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Dies stellt ohne weiteres

einen rechtlichen Nachteil dar, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Auf die

im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.2

Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]).

2.

Die

Zivilgerichtspräsidentin legte zur Begründung der angefochtenen Ziffern 2 und 3

zunächst den Verfahrensablauf dar (angefochtene Verfügung E. 1), bevor sie

die rechtlichen Grundlagen der Fristwahrung nach Art. 143 Abs. 1 ZPO

umschrieb. So seien

Eingaben spätestens bis Mitternacht des letzten Tages der Frist beim Gericht

einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben. Dem

Absender obliege dabei der Nachweis, dass die Eingabe fristgereicht eingereicht

worden sei. Es gelte das Regelbeweismass. Bei der Postaufgabe gelte die

Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die

Post übereinstimme. Diese Vermutung könne mit allen tauglichen Beweismitteln

widerlegt werden, sofern bereits vor Fristablauf auf das entsprechende

Beweismittel hingewiesen werde (E. 2). Die Zivilgerichtspräsidentin

stellte in der Folge fest, der Umschlag, mit welchem die Replik vorliegend

eingereicht worden sei, trage einen Poststempel vom 5. Oktober 2021.

Dispositiv

Demnach gelte im Grundsatz die Vermutung, dass die Replik an diesem Tag der

Post aufgegeben worden sei. Die Klägerin mache dagegen geltend, dass die

Replikeingabe bereits am 4. Oktober 2021 um 23.58 Uhr durch Einwurf in den

Briefkasten am [...] in Zürich erfolgt sei. Der von der Klägerin aufgerufene

Zeuge C____ (Taxifahrer) könne diesen Vorgang bezeugen und habe den auf dem

Briefumschlag angebrachten Hinweis auf dem Briefeinwurf um 23.58 Uhr bestätigt

(angefochtene Verfügung E. 3.1). In der Folge legte die

Zivilgerichtspräsidentin das Ergebnis der gerichtlichen Zeugenbefragung

(E. 3.2) sowie der Ergänzungsfragen der Parteien an den Zeugen dar (E. 3.3)

und würdigte diese. Sie schloss, der Zeuge habe nicht in zuverlässiger Art und

Weise bestätigen können, dass der Einwurf vor Mitternacht erfolgt sei, weshalb

der Beweis hierfür nicht erbracht sei. Damit komme die Vermutung zum Tragen,

dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Postaufgabe übereinstimme,

womit die Eingabe der Replik verspätet erfolgt sei (E. 3.4 f.).

3.

3.1 Unbestritten

sind die rechtlichen Grundlagen betreffend Fristwahrung und

Beweislastverteilung. Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin jedoch einerseits

geltend, sie habe den Beweis für die Rechtzeitigkeit ihrer Replikeingabe

erbracht; in diesem Zusammenhang rügt sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung.

Andererseits macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs

auf ein faires Verfahren geltend. Während die Verletzung von Verfahrensrechten

eine Rechtsfrage ist, stellt die Beweiswürdigung eine Tatfrage dar (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 6 mit Hinweis auf BGE 122 III 219

E. 3c)

Mit

der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren

somit eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei

gleichbedeutend mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; eingehend Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 320

ZPO N 4–17). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls

in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der

angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen

Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen

Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur

aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung

willkürlich ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das

Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,

wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches

Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der

festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. zum

Ganzen BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1).

3.2 In

Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung bringt die Klägerin vor, es sei

aufgrund der Aussagen des Taxifahrers sowie dessen Unterschrift auf dem

Umschlag klar belegt, dass er von der Wichtigkeit des Briefeinwurfs vor

Mitternacht gewusst habe. Der Text der Bestätigung auf dem Umschlag sei klar

und verständlich mit Datum und Zeit. Die Unterzeichnung eines Dokuments stelle

eine wichtige und verpflichtende Handlung dar; sie werde daher nur wohlüberlegt

in Kenntnis und Annahme des Textes bzw. dessen Inhalts angebracht. Dies habe

umso mehr zu gelten, als die vorliegende Sendung an eine Gerichtsbehörde

gerichtet gewesen sei. Es würden sich daher «absolut keine Zweifel» an der

Richtigkeit der auf dem Umschlag angebrachten Bestätigung ergeben. Zwar stimme

es, dass sich der Taxifahrer teils widersprüchlich geäussert habe, die

Befragung vor Gericht habe jedoch zwei Monate nach dem Ereignis stattgefunden

und es sei gerichtsnotorisch, dass die Erinnerungsfähigkeit und die Klarheit

von Ereignissen über die Zeit schwinden würden. Ebenso sei es

gerichtsnotorisch, dass Zeugen weniger beweisgeeignet seien als Schriftstücke. Es

gebe daher keinen Grund, die schriftliche Bestätigung des Zeugen auf dem

Briefumschlag anzuzweifeln. Der strikte Beweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe

sei daher erbracht. Daran ändere auch die von der Vorinstanz vorgenommene

Berechnung anhand der Taxiquittung nichts, seien doch eine Vielzahl von

Umständen dabei nicht berücksichtigt worden und sei die Berechnung folglich

rein spekulativ (Beschwerde, Ziff. 9).

Wer behauptet,

er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen

Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel

ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln

zu widerlegen (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020

E. 1.4, 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1, 1C_589/2015 vom 16. März

2016 E. 2.2). Gemäss einer verbreiteten Formulierung kann die Absenderin

«den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag

erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in

einen Briefkasten gelegt worden ist» (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 6B_84/2020 vom

22. Juni 2020 E. 1.4, 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3, 1F_13/2017 vom

20. Juli 2017 E. 3.1). Diese Formulierung könnte den Eindruck erwecken,

der schriftliche Vermerk auf dem Briefumschlag genüge zum Beweis der

rechtzeitigen Übergabe an die Post. Dementsprechend haben sich das

Bundesgericht (vgl. BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4) und das

Verwaltungsgericht Basel-Stadt (vgl. VGE VD.2014.45, VD.2014.46 und VD.2014.133

vom 2. Dezember 2014 E. 1.2.1) für die Annahme der rechtzeitigen

Übergabe auch schon mit schriftlichen Angaben begnügt. Grundsätzlich genügt die

blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung allerdings nicht zur Erbringung des Beweises der Rechtzeitigkeit

(BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 8C_696/2018 vom 7. November

2018 E. 3.3). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts stellt die schriftliche

Bestätigung der Zeugen auf dem Briefumschlag, dass die Sendung vor Fristablauf

in einen Briefkasten gelegt worden ist, an sich kein Beweismittel für die

rechtzeitige Übergabe dar und besteht das Beweismittel vielmehr in der Aussage

des oder der Zeugen (BGer 5A_965/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.2.3,

6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3, 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E.

4.1, 6B_512/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1). Dementsprechend hat sich

beispielsweise das Obergericht des Kantons Zürich nicht mit dem von der

Rechtsvertreterin auf dem Briefumschlag angebrachten und von einer Zeugin

unterschriftlich bestätigen Vermerk, die Sendung sei zu einem bestimmten

Zeitpunkt in einen bestimmten Postbriefkasten eingeworfen worden, begnügt,

sondern die Zeugin und die Rechtsanwältin als Zeuginnen einvernommen und

gestützt auf die Würdigung ihrer Aussagen festgestellt, dass der Beweis des

rechtzeitigen Einwurfs gescheitert sei (OGer ZH LC110035-O/U vom

27. September 2011 E. 3.1 – 3.5 sowie E. 4). Eine gegen diesen

Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_774/2011 vom

3. Februar 2012 abgewiesen.

Entgegen der

Ansicht der Klägerin (Beschwerde, Ziff. 9) ist daher nicht lediglich auf

die schriftliche Bestätigung abzustellen. Diese kann bei der Beweiswürdigung

nur berücksichtigt werden, was das Zivilgericht getan hat. Die

Zivilgerichtspräsidentin erwog hierzu, die Aussagen des Zeugen könnten die

Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Replikeingabe nicht ausräumen. Der Zeuge

habe zunächst zu Protokoll gegeben, er sei sicher, dass er den Vertreter der

Klägerin nach Mitternacht abgeholt habe und dass der Brief nach Mitternacht

eingeworfen worden sei. In Bezug auf die auf dem Briefumschlag vermerkte

Einwurfszeit könne er nicht garantieren, dass diese korrekt sei. Der Vermerk

sei bereits angebracht gewesen und die Wichtigkeit der Zeit des Einwurfs sei

ihm bei der Unterzeichnung des Umschlags nicht bewusst gewesen. Der Einwurf sei

– den Angaben des Zeugen folgend – ungefähr um Mitternacht erfolgt, vielleicht

aber auch zehn Minuten zuvor oder danach. Nach Vorlage der Quittung für die

Taxifahrt habe der Zeuge die Wartezeit, bevor der Vertreter der Klägerin ins

Taxi eingestiegen sei, auf 16 Minuten geschätzt. Ausgehend von einer Startzeit

der Taxiuhr um 23.46 Uhr, wäre das Taxi frühestens am 5. Oktober 2021 um

00.02 Uhr beim [...] angekommen. Selbst wenn dieser Berechnung eine gewisse

Ungenauigkeit anhafte und der Zeuge stellenweise angedeutet habe, dass die

Einwurfszeit von 23.58 Uhr stimmen könne, bestünden bei einer Gesamtwürdigung

der Zeugenaussagen ernsthafte Zweifel an der Behauptung, die Replik sei vor

Mitternacht eingeworfen worden (angefochtene Verfügung E. 3.4). Die

Zivilgerichtspräsidentin stützte sich in der angefochtenen Verfügung folglich

nicht nur auf die Berechnung anhand der Taxiquittung, welcher sie ohnehin eine

«gewisse Ungenauigkeit» zusprach, sondern insbesondere auf das (teils

inkonsistente) Aussageverhalten des von der Klägerin genannten Zeugen. Auch die

nachträgliche Anmerkung des Zeugen vom 30. November 2021 (Postaufgabe am

1. Dezember 2021), wonach er sich nicht richtig ausgedrückt habe und er

sich nicht erinnere, ob eine Zeit auf dem Briefumschlag gestanden habe, wurde

von der Zivilgerichtspräsidentin berücksichtigt (vgl. angefochtene

Verfügung E. 3.3 und 3.4). Von der Klägerin wird denn auch gar nicht

bestritten, dass die Aussagen des Zeugen teilweise gar widersprüchlich waren

(vgl. Beschwerde, Ziff. 10). Die Zivilgerichtspräsidentin erachtete es

aufgrund der Zeugenaussagen einerseits als offensichtlich nicht erstellt, dass

der vom Zeugen unterzeichnete Vermerk unmittelbar vor dem Einwurf angebracht worden

sei. Andererseits folgerte sie, dass auch anhand der weiteren Aussagen der

Beweis des Briefeinwurfs am 4. Oktober 2021 um 23.58 Uhr nicht erbracht

worden sei. Diese Schlussfolgerungen erscheinen keineswegs willkürlich. Dass

sich der Zeuge im Zeitpunkt der Instruktionsverhandlung nicht mehr an die

genaue Uhrzeit zu erinnern vermochte, oder daran, ob der Vermerk mit der

Uhrzeit auf dem Umschlag bei der Unterzeichnung bereits angebracht gewesen war,

fällt in den Risikobereich der (beweisbelasteten) Klägerin. Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass das Zivilgericht den Beweis des rechtzeitigen Einwurfs

unter den gegebenen Umständen trotz des Vermerks auf dem Umschlag als nicht

erbracht erachtet (vgl. BGer 5A_774/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3)

und die Replikeingabe als verspätet aus dem Recht gewiesen hat.

3.3

In

Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf

ein faires Verfahren moniert die Klägerin, das Zivilgericht habe die Parteien

anlässlich der Instruktionsverhandlung nach der Einvernahme des Zeugen

aufgefordert, mündlich zu dessen Aussagen Stellung zu nehmen. Der

Parteivertreter der Klägerin habe zwei Mal den Antrag gestellt, schriftlich

Stellung nehmen zu können. Diese Anträge seien abgewiesen worden. Die

Zeugeneinvernahme habe lange gedauert und die Aussagen seien teils

widersprüchlich gewesen. Hinzu sei die überraschende Berechnung betreffend

Fahrzeit, Distanz und Kosten der Taxifahrt gekommen. Die gesamten Umstände der

Zeugenbefragung hätten eine genaue, vertiefte Analyse erfordert, was nur mit

einer schriftlichen Stellungnahme möglich gewesen sei. Darüber hinaus spreche

die Bedeutung der Replik für das Verfahren dafür, dass dem Vertreter der

Klägerin die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werde

(Beschwerde, Ziff. 10).

Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör gehört auch das Recht, sich zu Vorbringen der Gegenpartei

sowie hinsichtlich des Beweisergebnisses äussern zu können (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 10).

Unbestritten

ist, dass der Vertreter der Klägerin Gelegenheit erhielt, sich mündlich zu den

Zeugenaussagen zu äussern (vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 23. Nov­ember

2021, S. 8 f.). Angesichts dessen, dass anlässlich der fraglichen

Instruktionsverhandlung nur ein Zeuge zu einem einfachen Sachverhalt

einvernommen worden ist, musste der Vertreter der Klägerin als Rechtsanwalt

offensichtlich in der Lage sein, mündlich zum Beweisergebnis und zur Frage der

Fristeinhaltung Stellung zu nehmen. Dass dies von einem Rechtsanwalt ohne

weiteres erwartet werden kann und muss, ergibt sich auch aus dem gesetzlichen

Ablauf einer Hauptverhandlung. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO können die

Parteien nach Abschluss der Beweisabnahme zum Beweisergebnis und zur Sache

Stellung nehmen. In der Regel erfolgen die mündlichen Schlussvorträge

unmittelbar im Anschluss an die Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Die

Ansetzung eines neuen Termins kommt grundsätzlich höchstens in komplexeren

Fällen in Betracht (vgl. Killias,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 232 ZPO N 8; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 232 N 8) und die Einreichung schriftlicher Parteivorträge nach

der Hauptverhandlung ist lediglich dann möglich, wenn die Parteien gemeinsam

auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Die

sich im vorliegenden Fall stellende Frage der Wahrung der Frist für die Replik

stellt, selbst in Anbetracht der anlässlich der Instruktionsverhandlung vorgenommenen

Berechnung anhand der Taxiquittung, offensichtlich keinen solchen komplexen

Fall dar. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf

ein faires Verfahren ist somit haltlos.

4.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung des Zivilgerichts korrekt ist

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106

Abs. 1 ZPO von der Klägerin zu tragen. Die Gerichtskosten

betragen bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen CHF 200.– bis

CHF 10'000.– (§ 13 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall werden die

Gerichtskosten mit CHF 1'200.– festgesetzt.

Die Klägerin hat

der Beklagten im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu zahlen, weil

dieser infolge des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine

Parteivertretungskosten entstanden sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2021 wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.