BEZ.2021.86
Verfahrensleitung
12. Mai 2022Deutsch16 min
Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.86
ENTSCHEID
vom 12. Mai
2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 3. Dezember 2021
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend Klägerin) reichte am 9. April 2021 beim Zivilgericht
Basel-Stadt gegen B____ (nachfolgend Beklagte) (Teil-)Klage auf Zahlung von
CHF 28'562.90 nebst Zins von 5 % seit 3. Juni 2019 ein. Nachdem
die Beklagte am 30. Juni 2021 die Klageantwort eingereicht hatte, wurde
der Klägerin mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Zivilgerichts Frist
bis zum 30. August 2021 zur Einreichung einer Replik gesetzt, wobei diese
auf entsprechendes Gesuch der Klägerin vom 30. August 2021 bis zum
4. Oktober 2021 (peremptorisch) erstreckt wurde. Die auf den
4. Oktober 2021 datierte Replik der Klägerin wurde per A-Post an das
Zivilgericht zugesandt. Der Umschlag, in welchem die Replik eingereicht worden
war, wies einen Poststempel vom 5. Oktober 2021 auf und ging am
6. Oktober 2021 beim Zivilgericht ein. Mit Eingabe vom 7. Oktober
2021 reichte die Klägerin eine Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der
Replik ein. Nachdem sich die Beklagte am 19. Oktober 2021 zur Frage der
Rechtzeitigkeit der Replik hatte vernehmen lassen, wurden die Parteien am
26. Oktober 2021 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen. Anlässlich
der Instruktionsverhandlung vom 23. November 2021 wurde der von der
Klägerin genannte Zeuge C____ zu den Umständen betreffend Postaufgabe der
Replik befragt. Nachdem der Zeuge auf Aufforderung der instruierenden
Zivilgerichtspräsidentin vom 25. November 2021 um Bestätigung der
Richtigkeit des Protokolls der Instruktionsverhandlung am 1. Dezember 2021
eine schriftliche Anmerkung eingereicht hatte, verfügte die instruierende
Zivilgerichtspräsidentin am 3. Dezember 2021 unter anderem, dass die
Klägerin ihre schriftliche Replik nicht fristgerecht eingereicht hat und damit
säumig ist, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird
und dass die Parteien in eine Hauptverhandlung geladen werden.
Gegen diese
Verfügung erhob die Klägerin Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Sie beantragt, die Verfügung vom 3. Dezember 2021 sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass sie ihre Replik fristgereicht eingereicht habe und nicht
säumig sei, und es sei ihre Replik der Beklagten zur Duplik zuzustellen.
Eventualiter sei die Sache an das Zivilgericht für eine Neubeurteilung
zurückzuweisen, mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme der
Parteien. Mit Eingabe vom 1. März 2022 stellte die Klägerin zudem den
Antrag, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt werde, welcher mit
Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 7. März
2022 abgewiesen wurde. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ist eine prozessleitende Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Dezember 2021. Mangels gesetzlicher
Anordnung ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur zulässig, wenn durch die
angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein
tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er
sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich
beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die
Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch
den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Die Beschwerdeführerin
hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.14
vom 25. August 2021 E. 1.1, BEZ.2020.67 vom
10.
Februar 2021 E. 3.2.1 und BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019
E. 1.1.1 mit Nachweisen). Die substanziierte Behauptung des nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils und die Beweismittel dafür sind mit der
Beschwerdebegründung vorzubringen (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17).
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich primär gegen die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen
Verfügung, mit denen einerseits festgestellt wird, dass die Klägerin ihre
schriftliche Replik nicht fristgereicht eingereicht hat und säumig ist, und
andererseits angeordnet wird, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht ohne die
versäumte Handlung weitergeführt wird und demzufolge auch die Duplik entfällt. Wird,
wie vorliegend, die Replik der Klägerin aus dem Recht gewiesen und damit der
Schriftenwechsel geschlossen, so wird das Verfahren ohne die in dieser
Rechtsschrift gemachten Ausführungen weitergeführt. Die entsprechenden
Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge der Klägerin in ihrer Replik
werden bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Dies stellt ohne weiteres
einen rechtlichen Nachteil dar, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Auf die
im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.
1.2
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]).
2.
Die
Zivilgerichtspräsidentin legte zur Begründung der angefochtenen Ziffern 2 und 3
zunächst den Verfahrensablauf dar (angefochtene Verfügung E. 1), bevor sie
die rechtlichen Grundlagen der Fristwahrung nach Art. 143 Abs. 1 ZPO
umschrieb. So seien
Eingaben spätestens bis Mitternacht des letzten Tages der Frist beim Gericht
einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben. Dem
Absender obliege dabei der Nachweis, dass die Eingabe fristgereicht eingereicht
worden sei. Es gelte das Regelbeweismass. Bei der Postaufgabe gelte die
Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die
Post übereinstimme. Diese Vermutung könne mit allen tauglichen Beweismitteln
widerlegt werden, sofern bereits vor Fristablauf auf das entsprechende
Beweismittel hingewiesen werde (E. 2). Die Zivilgerichtspräsidentin
stellte in der Folge fest, der Umschlag, mit welchem die Replik vorliegend
eingereicht worden sei, trage einen Poststempel vom 5. Oktober 2021.
Dispositiv
Demnach gelte im Grundsatz die Vermutung, dass die Replik an diesem Tag der
Post aufgegeben worden sei. Die Klägerin mache dagegen geltend, dass die
Replikeingabe bereits am 4. Oktober 2021 um 23.58 Uhr durch Einwurf in den
Briefkasten am [...] in Zürich erfolgt sei. Der von der Klägerin aufgerufene
Zeuge C____ (Taxifahrer) könne diesen Vorgang bezeugen und habe den auf dem
Briefumschlag angebrachten Hinweis auf dem Briefeinwurf um 23.58 Uhr bestätigt
(angefochtene Verfügung E. 3.1). In der Folge legte die
Zivilgerichtspräsidentin das Ergebnis der gerichtlichen Zeugenbefragung
(E. 3.2) sowie der Ergänzungsfragen der Parteien an den Zeugen dar (E. 3.3)
und würdigte diese. Sie schloss, der Zeuge habe nicht in zuverlässiger Art und
Weise bestätigen können, dass der Einwurf vor Mitternacht erfolgt sei, weshalb
der Beweis hierfür nicht erbracht sei. Damit komme die Vermutung zum Tragen,
dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Postaufgabe übereinstimme,
womit die Eingabe der Replik verspätet erfolgt sei (E. 3.4 f.).
3.
3.1 Unbestritten
sind die rechtlichen Grundlagen betreffend Fristwahrung und
Beweislastverteilung. Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin jedoch einerseits
geltend, sie habe den Beweis für die Rechtzeitigkeit ihrer Replikeingabe
erbracht; in diesem Zusammenhang rügt sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
Andererseits macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs
auf ein faires Verfahren geltend. Während die Verletzung von Verfahrensrechten
eine Rechtsfrage ist, stellt die Beweiswürdigung eine Tatfrage dar (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 6 mit Hinweis auf BGE 122 III 219
E. 3c)
Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren
somit eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei
gleichbedeutend mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; eingehend Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 320
ZPO N 4–17). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur
aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung
willkürlich ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das
Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,
wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. zum
Ganzen BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1).
3.2 In
Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung bringt die Klägerin vor, es sei
aufgrund der Aussagen des Taxifahrers sowie dessen Unterschrift auf dem
Umschlag klar belegt, dass er von der Wichtigkeit des Briefeinwurfs vor
Mitternacht gewusst habe. Der Text der Bestätigung auf dem Umschlag sei klar
und verständlich mit Datum und Zeit. Die Unterzeichnung eines Dokuments stelle
eine wichtige und verpflichtende Handlung dar; sie werde daher nur wohlüberlegt
in Kenntnis und Annahme des Textes bzw. dessen Inhalts angebracht. Dies habe
umso mehr zu gelten, als die vorliegende Sendung an eine Gerichtsbehörde
gerichtet gewesen sei. Es würden sich daher «absolut keine Zweifel» an der
Richtigkeit der auf dem Umschlag angebrachten Bestätigung ergeben. Zwar stimme
es, dass sich der Taxifahrer teils widersprüchlich geäussert habe, die
Befragung vor Gericht habe jedoch zwei Monate nach dem Ereignis stattgefunden
und es sei gerichtsnotorisch, dass die Erinnerungsfähigkeit und die Klarheit
von Ereignissen über die Zeit schwinden würden. Ebenso sei es
gerichtsnotorisch, dass Zeugen weniger beweisgeeignet seien als Schriftstücke. Es
gebe daher keinen Grund, die schriftliche Bestätigung des Zeugen auf dem
Briefumschlag anzuzweifeln. Der strikte Beweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe
sei daher erbracht. Daran ändere auch die von der Vorinstanz vorgenommene
Berechnung anhand der Taxiquittung nichts, seien doch eine Vielzahl von
Umständen dabei nicht berücksichtigt worden und sei die Berechnung folglich
rein spekulativ (Beschwerde, Ziff. 9).
Wer behauptet,
er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen
Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel
ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln
zu widerlegen (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020
E. 1.4, 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1, 1C_589/2015 vom 16. März
2016 E. 2.2). Gemäss einer verbreiteten Formulierung kann die Absenderin
«den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag
erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in
einen Briefkasten gelegt worden ist» (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 6B_84/2020 vom
22. Juni 2020 E. 1.4, 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3, 1F_13/2017 vom
20. Juli 2017 E. 3.1). Diese Formulierung könnte den Eindruck erwecken,
der schriftliche Vermerk auf dem Briefumschlag genüge zum Beweis der
rechtzeitigen Übergabe an die Post. Dementsprechend haben sich das
Bundesgericht (vgl. BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4) und das
Verwaltungsgericht Basel-Stadt (vgl. VGE VD.2014.45, VD.2014.46 und VD.2014.133
vom 2. Dezember 2014 E. 1.2.1) für die Annahme der rechtzeitigen
Übergabe auch schon mit schriftlichen Angaben begnügt. Grundsätzlich genügt die
blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung allerdings nicht zur Erbringung des Beweises der Rechtzeitigkeit
(BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 8C_696/2018 vom 7. November
2018 E. 3.3). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts stellt die schriftliche
Bestätigung der Zeugen auf dem Briefumschlag, dass die Sendung vor Fristablauf
in einen Briefkasten gelegt worden ist, an sich kein Beweismittel für die
rechtzeitige Übergabe dar und besteht das Beweismittel vielmehr in der Aussage
des oder der Zeugen (BGer 5A_965/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.2.3,
6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3, 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E.
4.1, 6B_512/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1). Dementsprechend hat sich
beispielsweise das Obergericht des Kantons Zürich nicht mit dem von der
Rechtsvertreterin auf dem Briefumschlag angebrachten und von einer Zeugin
unterschriftlich bestätigen Vermerk, die Sendung sei zu einem bestimmten
Zeitpunkt in einen bestimmten Postbriefkasten eingeworfen worden, begnügt,
sondern die Zeugin und die Rechtsanwältin als Zeuginnen einvernommen und
gestützt auf die Würdigung ihrer Aussagen festgestellt, dass der Beweis des
rechtzeitigen Einwurfs gescheitert sei (OGer ZH LC110035-O/U vom
27. September 2011 E. 3.1 – 3.5 sowie E. 4). Eine gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_774/2011 vom
3. Februar 2012 abgewiesen.
Entgegen der
Ansicht der Klägerin (Beschwerde, Ziff. 9) ist daher nicht lediglich auf
die schriftliche Bestätigung abzustellen. Diese kann bei der Beweiswürdigung
nur berücksichtigt werden, was das Zivilgericht getan hat. Die
Zivilgerichtspräsidentin erwog hierzu, die Aussagen des Zeugen könnten die
Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Replikeingabe nicht ausräumen. Der Zeuge
habe zunächst zu Protokoll gegeben, er sei sicher, dass er den Vertreter der
Klägerin nach Mitternacht abgeholt habe und dass der Brief nach Mitternacht
eingeworfen worden sei. In Bezug auf die auf dem Briefumschlag vermerkte
Einwurfszeit könne er nicht garantieren, dass diese korrekt sei. Der Vermerk
sei bereits angebracht gewesen und die Wichtigkeit der Zeit des Einwurfs sei
ihm bei der Unterzeichnung des Umschlags nicht bewusst gewesen. Der Einwurf sei
– den Angaben des Zeugen folgend – ungefähr um Mitternacht erfolgt, vielleicht
aber auch zehn Minuten zuvor oder danach. Nach Vorlage der Quittung für die
Taxifahrt habe der Zeuge die Wartezeit, bevor der Vertreter der Klägerin ins
Taxi eingestiegen sei, auf 16 Minuten geschätzt. Ausgehend von einer Startzeit
der Taxiuhr um 23.46 Uhr, wäre das Taxi frühestens am 5. Oktober 2021 um
00.02 Uhr beim [...] angekommen. Selbst wenn dieser Berechnung eine gewisse
Ungenauigkeit anhafte und der Zeuge stellenweise angedeutet habe, dass die
Einwurfszeit von 23.58 Uhr stimmen könne, bestünden bei einer Gesamtwürdigung
der Zeugenaussagen ernsthafte Zweifel an der Behauptung, die Replik sei vor
Mitternacht eingeworfen worden (angefochtene Verfügung E. 3.4). Die
Zivilgerichtspräsidentin stützte sich in der angefochtenen Verfügung folglich
nicht nur auf die Berechnung anhand der Taxiquittung, welcher sie ohnehin eine
«gewisse Ungenauigkeit» zusprach, sondern insbesondere auf das (teils
inkonsistente) Aussageverhalten des von der Klägerin genannten Zeugen. Auch die
nachträgliche Anmerkung des Zeugen vom 30. November 2021 (Postaufgabe am
1. Dezember 2021), wonach er sich nicht richtig ausgedrückt habe und er
sich nicht erinnere, ob eine Zeit auf dem Briefumschlag gestanden habe, wurde
von der Zivilgerichtspräsidentin berücksichtigt (vgl. angefochtene
Verfügung E. 3.3 und 3.4). Von der Klägerin wird denn auch gar nicht
bestritten, dass die Aussagen des Zeugen teilweise gar widersprüchlich waren
(vgl. Beschwerde, Ziff. 10). Die Zivilgerichtspräsidentin erachtete es
aufgrund der Zeugenaussagen einerseits als offensichtlich nicht erstellt, dass
der vom Zeugen unterzeichnete Vermerk unmittelbar vor dem Einwurf angebracht worden
sei. Andererseits folgerte sie, dass auch anhand der weiteren Aussagen der
Beweis des Briefeinwurfs am 4. Oktober 2021 um 23.58 Uhr nicht erbracht
worden sei. Diese Schlussfolgerungen erscheinen keineswegs willkürlich. Dass
sich der Zeuge im Zeitpunkt der Instruktionsverhandlung nicht mehr an die
genaue Uhrzeit zu erinnern vermochte, oder daran, ob der Vermerk mit der
Uhrzeit auf dem Umschlag bei der Unterzeichnung bereits angebracht gewesen war,
fällt in den Risikobereich der (beweisbelasteten) Klägerin. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass das Zivilgericht den Beweis des rechtzeitigen Einwurfs
unter den gegebenen Umständen trotz des Vermerks auf dem Umschlag als nicht
erbracht erachtet (vgl. BGer 5A_774/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3)
und die Replikeingabe als verspätet aus dem Recht gewiesen hat.
3.3
In
Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf
ein faires Verfahren moniert die Klägerin, das Zivilgericht habe die Parteien
anlässlich der Instruktionsverhandlung nach der Einvernahme des Zeugen
aufgefordert, mündlich zu dessen Aussagen Stellung zu nehmen. Der
Parteivertreter der Klägerin habe zwei Mal den Antrag gestellt, schriftlich
Stellung nehmen zu können. Diese Anträge seien abgewiesen worden. Die
Zeugeneinvernahme habe lange gedauert und die Aussagen seien teils
widersprüchlich gewesen. Hinzu sei die überraschende Berechnung betreffend
Fahrzeit, Distanz und Kosten der Taxifahrt gekommen. Die gesamten Umstände der
Zeugenbefragung hätten eine genaue, vertiefte Analyse erfordert, was nur mit
einer schriftlichen Stellungnahme möglich gewesen sei. Darüber hinaus spreche
die Bedeutung der Replik für das Verfahren dafür, dass dem Vertreter der
Klägerin die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werde
(Beschwerde, Ziff. 10).
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gehört auch das Recht, sich zu Vorbringen der Gegenpartei
sowie hinsichtlich des Beweisergebnisses äussern zu können (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 10).
Unbestritten
ist, dass der Vertreter der Klägerin Gelegenheit erhielt, sich mündlich zu den
Zeugenaussagen zu äussern (vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 23. November
2021, S. 8 f.). Angesichts dessen, dass anlässlich der fraglichen
Instruktionsverhandlung nur ein Zeuge zu einem einfachen Sachverhalt
einvernommen worden ist, musste der Vertreter der Klägerin als Rechtsanwalt
offensichtlich in der Lage sein, mündlich zum Beweisergebnis und zur Frage der
Fristeinhaltung Stellung zu nehmen. Dass dies von einem Rechtsanwalt ohne
weiteres erwartet werden kann und muss, ergibt sich auch aus dem gesetzlichen
Ablauf einer Hauptverhandlung. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO können die
Parteien nach Abschluss der Beweisabnahme zum Beweisergebnis und zur Sache
Stellung nehmen. In der Regel erfolgen die mündlichen Schlussvorträge
unmittelbar im Anschluss an die Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Die
Ansetzung eines neuen Termins kommt grundsätzlich höchstens in komplexeren
Fällen in Betracht (vgl. Killias,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 232 ZPO N 8; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 232 N 8) und die Einreichung schriftlicher Parteivorträge nach
der Hauptverhandlung ist lediglich dann möglich, wenn die Parteien gemeinsam
auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Die
sich im vorliegenden Fall stellende Frage der Wahrung der Frist für die Replik
stellt, selbst in Anbetracht der anlässlich der Instruktionsverhandlung vorgenommenen
Berechnung anhand der Taxiquittung, offensichtlich keinen solchen komplexen
Fall dar. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf
ein faires Verfahren ist somit haltlos.
4.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung des Zivilgerichts korrekt ist
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO von der Klägerin zu tragen. Die Gerichtskosten
betragen bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen CHF 200.– bis
CHF 10'000.– (§ 13 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall werden die
Gerichtskosten mit CHF 1'200.– festgesetzt.
Die Klägerin hat
der Beklagten im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu zahlen, weil
dieser infolge des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine
Parteivertretungskosten entstanden sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2021 wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.