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Entscheid

BEZ.2021.9

Forderung aus Mietvertrag

17. März 2021Deutsch17 min

den Untermietvertrag gekündigt hatte, gelangte er an die Staatliche Schlichtungsstelle

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.9

ENTSCHEID

vom 17. März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Kläger

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Dezember 2020

betreffend Forderung aus Mietvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Untervermieter) hatte im Februar 2017 eine 3 ½-Zimmerwohung an der […] in

Basel gemietet. Am 28. Juni 2019 schloss er mit B____ (Untermieter) einen

Untermietvertrag über ein Schlafzimmer, dies zu einem Mietzins von CHF 500.–

einschliesslich Nebenkosten und Möblierungszuschlag. Nachdem der Untervermieter

den Untermietvertrag gekündigt hatte, gelangte er an die Staatliche Schlichtungsstelle

für Mietstreitigkeiten. Im Schlichtungsverfahren konnte keine Einigung erzielt

werden. Mit Klage vom 15. April 2020 gelangte der Untervermieter an das

Zivilgericht und beantragte in erster Linie, der Untermieter sei zur Zahlung

von CHF 465.52 (Oktobermietzins) zu verpflichten. An der mündlichen Verhandlung

vom 2. Juni 2020 erhob der Untermieter Widerklage und beantragte, es sei der

Untervermieter zur Rückzahlung von CHF 716.– (Kaution) zu verpflichten. Mit

Entscheid vom 8. Dezember verpflichtete das Zivilgericht den Untermieter zur Zahlung

von CHF 245.52 an den Untervermieter (Dispositivziffer 2 betreffend

Mietzins) und verpflichtete den Untervermieter zur Zahlung von CHF 500.– an den

Untermieter (Dispositivziffer 4 betreffend Kaution). Zudem bewilligte es beiden

Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositivziffern 5 und 6).

Gegen diesen

Entscheid erhob der Untervermieter am 1. Februar 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Darin verlangt er im Wesentlichen die Aufhebung der Dispositivziffer

4 (Verpflichtung zur Zahlung von CHF 500.– an den Untermieter). Zudem beantragt

er auch für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 verzichtete der

Verfahrensleiter des Appellationsgericht auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses und das Einholen einer Beschwerdeantwort. Die Akten des

Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Bei einem Streitwert von weniger als CHF 10‘000.– steht die

Beschwerde offen (vgl. Art. 319 lit. a ZPO): Im vorliegenden Fall

beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Klage- und

Widerklagebegehren unbestrittenermassen weniger als CHF 10'000.–. Der Endentscheid

des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2020 ist deshalb mit Beschwerde

anfechtbar. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

folglich einzutreten.

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Entscheid

des Zivilgerichts

Das Zivilgericht

verpflichtete unter anderem den Untervermieter zur Zahlung von CHF 500.– an den

Untermieter (Dispositivziffer 4). Diese Verpflichtung stellt der Untervermieter

mit seiner Beschwerde in Frage.

Zur Begründung

dieser Verpflichtung legte das Zivilgericht zunächst die diesbezüglichen

Standpunkte der Parteien dar: Der Untermieter verlange die von ihm geleistete

Mietzinskaution von CHF 716.– zurück. Im Untermietvertrag sei eine Kaution

vereinbart gewesen. Diese habe er auch bezahlt, indem er am 8. Juli 2019 CHF

714.– überwiesen habe. Der Untervermieter sei einverstanden gewesen, dass der

Mietzins jeweils nachschüssig geleistet werde. Daher handle es sich bei der

Zahlung Ende Juli um die Julimiete und bei der Zahlung Ende August um die

Augustmiete. Dass er eine Kaution bezahlt habe, ergebe sich aus dem SMS-Verkehr

der Parteien. Der Untervermieter – so das Zivilgericht – wende dagegen ein,

dass der Untermietvertrag zwar eine Kaution vorsehe. Da er jedoch noch im Juli

2019.

entschieden habe, die Wohnung aufzugeben, habe er auf die Einrichtung

eines Kautionskontos und die Erhebung der Kaution verzichtet, da ihm der

Aufwand nicht gerechtfertigt erschienen sei. Aus dem SMS-Verkehr zwischen den

Parteien gehe nicht hervor, dass eine Kaution bezahlt worden sei. Die

Aufstellung der Mietzinszahlungen sei eindeutig. Wenn (im Juli) eine Kaution

bezahlt worden sei, sei für den Monat Juli keine Miete bezahlt worden

(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1).

Nach dieser

Darstellung der Parteistandpunkte umschrieb das Zivilgericht die rechtlichen

Grundlagen der Mietzinskaution (Art. 257e OR). So könne der Vermieter, der die

Kaution nicht ordnungsgemäss hinterlege, allfällige Gegenforderungen nicht zur

Verrechnung stellen, wenn der Mieter seine Mietzinskaution zurückfordere

(E. 3.2).

Das Zivilgericht

stellte sodann Folgendes fest: Die Parteien hätten in ihrem Untermietvertrag

vereinbart, dass eine Mietzinskaution von einer Monatsmiete hinterlegt werde.

Aus dem SMS-Austausch zwischen den Parteien gehe nicht hervor, dass der

Untermieter am 8. Juli 2019 eine Kaution geleistet habe. Allerdings – so

das Zivilgericht weiter – ergebe sich aus den eingereichten Zahlungsbelegen,

dass der Untermieter dem Untervermieter am 8. Juli 2019 den Betrag von

umgerechnet CHF 714.16 überwiesen habe. Am 29. Juli 2019 habe er zudem CHF

546.05

überwiesen mit der Mitteilung «Miete Juli» und am 20. August 2019 CHF

494.27

mit der Mitteilung «Miete August». Wenn nun der Untermieter offenbar der

Ansicht gewesen sei, mit den Zahlungen von Ende Juli und Ende August die

Mietzinse für Juli und August zu bezahlen, stelle sich die Frage, wozu er am 8.

Juli 2019 CHF 714.16 überwiesen habe. Als einzig sinnvolle Erklärung erscheine,

dass der Untermieter damit effektiv die Mietzinskaution habe zahlen wollen. Im

Übrigen habe der Untervermieter seine Behauptung, dass er auf die Leistung der

Kaution verzichtet habe, durch keinerlei Beweise belegt. Die Mietzinskaution

sei nicht auf einem separaten Sperrkonto hinterlegt worden, sondern auf dem

privaten Konto des Untervermieters verblieben. Der Untermieter sei somit

berechtigt, die Kaution vom Untervermieter herauszuverlangen. Allerdings habe

die Kaution nur CHF 500.– betragen. Die vom Untermieter geleisteten CHF 714.16

fielen somit nur in diesem Umfang unter die Schutzbestimmungen von Art. 257e

OR. Den übrigen Betrag könne der Untervermieter mit den ausstehenden Mietzinsen

verrechnen. Somit stünden dem Untermieter CHF 500.– zu (E. 3.3). Diese könne

der Untervermieter – da er die Kaution nicht ordnungsgemäss hinterlegt habe –

nicht mit den vom Untermieter geschuldeten Mietzinsen verrechnen. Dem

Untervermieter könne aufgrund des Dispositionsgrundsatzes zudem nicht mehr

zugesprochen werden, als er mit seinem (reduzierten) Begehren auf Zahlung von

CHF 245.52 eingeklagt habe. Weil auch der Untermieter nicht erklärt habe,

die ihm zustehende Kaution von CHF 500.– mit allfälligen von ihm geschuldeten

Mietzinsen zu verrechnen, sei die Widerklage des Untermieters von CHF 500.–

gutzuheissen, wobei festzuhalten bleibe, dass dem Untervermieter bei diesem

Ergebnis für den Oktober 2019 noch eine Mietzinszahlung von CHF 500.– zustehe

(E. 4.1).

3.

Kritik

an der zivilgerichtlichen Feststellung des Sachverhalts

3.1

In

seiner Beschwerde rügt der Untervermieter in Bezug auf die zivilgerichtliche

Feststellung des Sachverhalts bzw. die zivilgerichtliche Beweiswürdigung verschiedene

Punkte. Während die Beweislastverteilung eine Rechtsfrage ist (vgl. Walter, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 8 ZGB N 686), stellt die Beweiswürdigung eine Tatfrage dar (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO),

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 6 mit Hinweis auf BGE 122 III 219

E. 3c S. 223 f.)

Mit

der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht (Art. 320 ZPO).

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren somit

eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend

mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234; eingehend Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 320

ZPO N 4–17). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls

in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der

angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen

Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen

Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur

aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung

willkürlich ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das

Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,

wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches

Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der

festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. zum

Ganzen BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1).

3.2

3.2.1

Der

Untervermieter kritisiert erstens die zivilgerichtliche Annahme, zwischen den

Parteien habe eine Absprache bestanden, den Mietzins nicht jeweils vorgängig

zum jeweiligen Monat zu zahlen. Aus dem Mietvertrag gehe aber – so der

Untervermieter – eindeutig hervor, dass der Mietzins jeweils vorgängig zu

entrichten sei. Es sei nicht am Untervermieter zu beweisen, dass die im

Mietvertrag vereinbarte vorgängige Bezahlung des Mietzinses nicht durch

eine andere Vereinbarung ersetzt worden sei (Beschwerde, S. 1 Mitte).

Mit diesen

Ausführungen übergeht der Untervermieter, dass im Mietvertrag nicht nur eine

vorgängige Zahlung des Mietzinses vereinbart wurde, sondern auch eine

Kautionspflicht. Zwischen dem Untervermieter und dem Untermieter strittig ist,

ob die Zahlung des Untermieters vom 8. Juli 2019 von CHF 714.16 an den

Untervermieter die Monatsmiete für den Monat Juli 2019 – bei gleichzeitigem

Verzicht auf die Mietkaution – oder die Mietkaution für das am 1. Juli

2019.

begonnene (Unter-)Mietverhältnis darstellte und die Miete für den Monat

Juli erst am 29. Juli 2019 beglichen wurde. Beide Versionen stehen im

Widerspruch zur vertraglichen Vereinbarung. Das Zivilgericht führte dazu aus,

der Untervermieter habe seine Behauptung, er habe auf die Leistung der Kaution

verzichtet, durch keinerlei Beweise belegt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3).

Zudem stellte es fest, dass aufgrund der Zahlungsmitteilungen des Untermieters

(keine Mitteilung bezüglich der von ihm behaupteten Kautionszahlung vom 8. Juli

2019, Mitteilung «Miete Juli» für die Julimiete und Mitteilung «Miete August»

für die Augustmiete) als «einzig sinnvolle Erklärung» anzunehmen sei, dass der

Untermieter mit der ersten Zahlung vom 8. Juli 2019 die Mietzinskaution habe

bezahlen wollen (E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Untervermieters fand mit

dieser Schlussfolgerung keine Umkehr der Beweislast statt. Vielmehr erachtete

das Zivilgericht es aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen als erstellt, dass

es sich bei der Zahlung vom 8. Juli 2019 um die Kaution handelte und es

dem Untervermieter misslang, den Gegenbeweis zu führen (vgl. dazu Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar,

6.

Auflage, 2018, Art. 8 ZGB N 36). Diese Schlussfolgerung des

Zivilgerichts ist überzeugend, zumal der Untervermieter den Untermieter nach

Eingang der Mietzinszahlungen Ende Juli und Ende August nicht darauf hinwies,

dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um die Mieten für Juli und August

handle, sondern um diejenigen für August und September. Der Untervermieter hat

sich mit anderen Worten nicht dagegen gewehrt, dass der Untermieter die

Mietzinsen für den laufenden Monat erst am Ende des Monats («nachschüssig»)

bezahlte.

3.2.2

Zweitens

bringt der Untervermieter vor, gemäss dem Zivilgerichtsentscheid habe sich der

Untermieter am 1. Juli 2019 auch nach der Zahlung der Miete erkundigt. Damit sei

erstellt, dass er bereits zu Beginn des Monats Juli Miete habe bezahlen wollen

und dies am 8. Juli 2019 auch getan habe (Beschwerde, S. 1 unten).

Diese

Darstellung ist unzutreffend: Das Zivilgericht hielt fest, dass der Untermieter

den Vermieter am 1. Juli 2019 per SMS gefragt habe, ob er die Kaution bar haben

wolle oder ob er einen Scheck akzeptiere und ob er die Miete bar oder via

E-Banking bezahlen solle (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3). Wenn aber der

Untermieter sich am 1. Juli 2019 nicht nur nach der Zahlung der Miete,

sondern gleichzeitig auch nach der Zahlung der Kaution erkundigte, ist entgegen

der Auffassung des Untervermieters keineswegs erstellt, dass der Untermieter am

8.

Juli 2019 die Julimiete bezahlt hat.

3.2.3

Drittens

macht der Untervermieter geltend, dass die Zahlungsmitteilungen in Bezug auf

die Überweisungen vom 29. Juli 2019 («Miete Juli») und vom 20. August 2019

(«Miete August») nicht als Indizien dafür gewertet werden dürften, dass mit der

Überweisung vom 8. Juli 2019 (Überweisung ohne Zahlungsmitteilung) die Kaution

bezahlt werden sollte. Die Mitteilungen bei späteren Überweisungen könnten

keinen Einfluss auf den Zweck einer früheren Überweisung (derjenigen vom

8.

Juli 2019) haben (Beschwerde, S. 1 f.).

Im vorliegenden

Fall geht es im Kern um die Frage, ob die Parteien in Abweichung des

(Unter-)Mietvertrags übereingekommen sind, dass entweder keine Mietkaution bezahlt

werden müsse, oder dass der Mietzins jeweils erst am Ende des Monats fällig

werde. Da es sich beim Willen um eine innere Tatsache handelt, ist der

wirkliche Willen der Vertragsparteien anhand von Indizien zu ergründen (Wiegand, in: Basler Kommentar,

7.

Auflage, 2020, Art. 18 OR N 11 f., mit Hinweisen). Dabei ist unter

anderem auch das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss in Bezug auf

Erfüllungshandlungen oder die Art und Weise der Vertragsabwicklung zu

berücksichtigten (Wiegand, a.a.O.,

Art. 18 OR N 29).

Es ist nicht zu

beanstanden, dass das Zivilgericht zur Ermittlung des Zwecks der Zahlung vom 8.

Juli 2019 (Kaution oder Mietzins?) auf die Zahlungsmitteilungen der späteren

Zahlungen abstellte: Im Gegensatz zur Zahlung vom 8. Juli 2019 (bei

welcher der Zahlungszweck nicht angegeben wurde) enthielten die späteren

Zahlungen den Zahlungszweck («Miete Juli» und «Miete August»). Es erscheint als

richtig, dies als Indiz dafür zu werten, dass mit der Zahlung vom 8. Juli 2019

nicht Mietzinse, sondern die Kaution überwiesen wurde. In jedem Fall ist diese

Schlussfolgerung des Zivilgerichts nicht willkürlich.

3.2.4

Viertens

– so der Untervermieter – gehe auch aus dem SMS-Verkehr mit dem Untermieter

eindeutig hervor, dass keine Abmachung zur nachschüssigen Entrichtung des

Mietzinses bestanden habe. Der Untermieter habe am 26. Juli 2019 gefragt, ob

die Miete schon fällig sei. Aus dieser Frage könne nur geschlossen werden, dass

keine Abmachung über eine nachschüssige Zahlung getroffen worden sei

(Beschwerde, S. 2).

Zunächst gibt

der Untervermieter nicht an, an welcher Stelle er diese Behauptungen bereits

vor Zivilgericht gemacht hat. Sofern er diese Behauptungen erstmals im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, sind sie unbeachtlich. Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im

Beschwerdeverfahren nämlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das

Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven

(AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2). Jedenfalls kommt der

Untervermieter seiner Pflicht nicht nach, seine Beschwerde ausreichend zu

begründen: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen

Rechtsschriften nach den entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu durchforsten

(zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9.

September 2014 E. 5.4.1).

Sodann ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Frage des Untermieters vom 26. Juli 2019, ob die

Miete schon fällig sei, gegen eine Vereinbarung über nachschüssige

Mietzinszahlungen (zum Beispiel am letzten Tag des Monats) spricht. Die Rückfrage

des Untermieters nach der Fälligkeit des Mietzinses folgte denn auch auf die

Nachfrage des Untervermieters von gleichem Datum, ob der Mietzins in diesem

Monat – also im Juli 2019 – automatisch komme. Vor dem Hintergrund, dass der

Mietzins für den August 2019 gemäss Mietvertrag erst am 1. August 2019 fällig

gewesen wäre, legt diese Nachfrage des Untervermieters vielmehr den Schluss

nahe, dass es sich dabei um den Julimietzins handelte.

3.2.5

Fünftens

behauptet der Untervermieter, die Behauptung des Untermieters, er habe eine

Kaution bezahlt, sei durch den SMS-Verkehr widerlegt. So habe der

Untervermieter den Untermieter am 26. Juli 2019 per SMS gefragt, ob die Miete

diesen Monat automatisch kommen werde. Dies lasse eindeutig darauf schliessen,

dass die Miete mindestens einmal nicht automatisch (ohne Dauerauftrag) bezahlt

worden sei, nämlich am 8. Juli 2019 (Beschwerde, S. 2).

Der

Untervermieter gibt wiederum nicht an, an welcher Stelle er diese Behauptungen

bereits vor Zivilgericht gemacht hat; damit verletzt er seine

Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.4 oben). Sodann ist die Auslegung des

Untervermieters seiner SMS-Nachricht vom 26. Juli 2019 («the rent should come

automatically this month?») nicht zwingend: Die Frage muss nicht unbedingt so

verstanden werden, ob die Miete diesen Monat – im Gegensatz zum vergangenen

Monat – automatisch überwiesen werde; sie kann zwanglos auch so verstanden

werden, ob die Miete diesen Monat automatisch – und nicht in bar oder sonstwie

– überwiesen werde. Entgegen der Auffassung des Untervermieters geht aus der

SMS-Nachricht vom 26. Juli 2019 keineswegs hervor, dass die Julimiete

bereits zuvor (am 8. Juli 2019) überwiesen wurde.

3.2.6

Schliesslich

macht der Untervermieter geltend, der Untermieter habe keine glaubhafte

Erklärung dafür geliefert, warum er den Betrag von über CHF 700.– überwiesen

habe – und nicht den vertraglich vereinbarten Kautionsbetrag von CHF 500.–

(Beschwerde, S. 2 unten).

Dazu ist

Folgendes festzuhalten: Der monatliche Bruttomietzins betrug CHF 500.–. Wenn

nun mit der Überweisung vom 8. Juli 2019 nicht die Kaution, sondern der

Bruttomietzins überwiesen worden wäre, bestünde ebenfalls eine

«Erklärungslücke» in Bezug auf den CHF 500.– übersteigenden Betrag. Zudem fällt

auf, dass auch die Mietzinszahlungen vom 29. Juli 2019 (CHF 546.05) und vom 20.

August 2019 (CHF 494.27) nicht genau dem geschuldeten Betrag entsprechen. Der

Einwand des Untervermieters ist somit nicht geeignet, eine willkürliche

Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilgericht nahezulegen.

3.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Kritik des Untervermieters die Richtigkeit des

angefochtenen Zivilgerichtsentscheids nicht erschüttert. Jedenfalls ist sie

nicht geeignet, die zivilgerichtliche Feststellung des Sachverhalts als

willkürlich zu qualifizieren.

4.

Entscheid

und Prozesskosten

4.1

Aus

den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde des Untervermieters

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der

Untervermieter die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106

Abs. 1 ZPO).

4.2

Der

Untervermieter stellt mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (Rechtsbegehren 2).

Gemäss

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos

anzusehen sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie

auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen

können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen

und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.).

Wie aus den

vorgehenden Erwägungen hervorgeht, stellt sich die vorliegende Beschwerde vor

dem Hintergrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerde­instanz

hinsichtlich der Sachverhaltsprüfung (vgl. E. 3.1 oben) klarerweise als

unbegründet dar. Die Gewinnaussichten der Beschwerde erscheinen daher von

vornherein als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Zufolge

Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

daher abzuweisen.

4.3

In

Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der

Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und

CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete und bis

CHF 3'500.– bei Geschäftsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die

Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800], in Kraft seit dem 5.

Juli 2018). Im vorliegenden Fall liegt die Nettomonatsmiete bei CHF 425.–,

zuzüglich CHF 45.– für Nebenkosten und CHF 30.– «Möblierungszuschlag», so dass

§ 2a Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes anwendbar ist. Demgemäss sind die

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 200.– festzusetzen.

In Verfahren vor

Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende Verfahren –

ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden keine

Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 und § 3a Gerichtsgebührengesetz).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. Dezember 2020 [...] wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.