BEZ.2021.9
Forderung aus Mietvertrag
17. März 2021Deutsch17 min
den Untermietvertrag gekündigt hatte, gelangte er an die Staatliche Schlichtungsstelle
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.9
ENTSCHEID
vom 17. März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Kläger
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Dezember 2020
betreffend Forderung aus Mietvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Untervermieter) hatte im Februar 2017 eine 3 ½-Zimmerwohung an der […] in
Basel gemietet. Am 28. Juni 2019 schloss er mit B____ (Untermieter) einen
Untermietvertrag über ein Schlafzimmer, dies zu einem Mietzins von CHF 500.–
einschliesslich Nebenkosten und Möblierungszuschlag. Nachdem der Untervermieter
den Untermietvertrag gekündigt hatte, gelangte er an die Staatliche Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten. Im Schlichtungsverfahren konnte keine Einigung erzielt
werden. Mit Klage vom 15. April 2020 gelangte der Untervermieter an das
Zivilgericht und beantragte in erster Linie, der Untermieter sei zur Zahlung
von CHF 465.52 (Oktobermietzins) zu verpflichten. An der mündlichen Verhandlung
vom 2. Juni 2020 erhob der Untermieter Widerklage und beantragte, es sei der
Untervermieter zur Rückzahlung von CHF 716.– (Kaution) zu verpflichten. Mit
Entscheid vom 8. Dezember verpflichtete das Zivilgericht den Untermieter zur Zahlung
von CHF 245.52 an den Untervermieter (Dispositivziffer 2 betreffend
Mietzins) und verpflichtete den Untervermieter zur Zahlung von CHF 500.– an den
Untermieter (Dispositivziffer 4 betreffend Kaution). Zudem bewilligte es beiden
Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositivziffern 5 und 6).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Untervermieter am 1. Februar 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Darin verlangt er im Wesentlichen die Aufhebung der Dispositivziffer
4 (Verpflichtung zur Zahlung von CHF 500.– an den Untermieter). Zudem beantragt
er auch für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 verzichtete der
Verfahrensleiter des Appellationsgericht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und das Einholen einer Beschwerdeantwort. Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Bei einem Streitwert von weniger als CHF 10‘000.– steht die
Beschwerde offen (vgl. Art. 319 lit. a ZPO): Im vorliegenden Fall
beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Klage- und
Widerklagebegehren unbestrittenermassen weniger als CHF 10'000.–. Der Endentscheid
des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2020 ist deshalb mit Beschwerde
anfechtbar. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
folglich einzutreten.
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Entscheid
des Zivilgerichts
Das Zivilgericht
verpflichtete unter anderem den Untervermieter zur Zahlung von CHF 500.– an den
Untermieter (Dispositivziffer 4). Diese Verpflichtung stellt der Untervermieter
mit seiner Beschwerde in Frage.
Zur Begründung
dieser Verpflichtung legte das Zivilgericht zunächst die diesbezüglichen
Standpunkte der Parteien dar: Der Untermieter verlange die von ihm geleistete
Mietzinskaution von CHF 716.– zurück. Im Untermietvertrag sei eine Kaution
vereinbart gewesen. Diese habe er auch bezahlt, indem er am 8. Juli 2019 CHF
714.– überwiesen habe. Der Untervermieter sei einverstanden gewesen, dass der
Mietzins jeweils nachschüssig geleistet werde. Daher handle es sich bei der
Zahlung Ende Juli um die Julimiete und bei der Zahlung Ende August um die
Augustmiete. Dass er eine Kaution bezahlt habe, ergebe sich aus dem SMS-Verkehr
der Parteien. Der Untervermieter – so das Zivilgericht – wende dagegen ein,
dass der Untermietvertrag zwar eine Kaution vorsehe. Da er jedoch noch im Juli
2019.
entschieden habe, die Wohnung aufzugeben, habe er auf die Einrichtung
eines Kautionskontos und die Erhebung der Kaution verzichtet, da ihm der
Aufwand nicht gerechtfertigt erschienen sei. Aus dem SMS-Verkehr zwischen den
Parteien gehe nicht hervor, dass eine Kaution bezahlt worden sei. Die
Aufstellung der Mietzinszahlungen sei eindeutig. Wenn (im Juli) eine Kaution
bezahlt worden sei, sei für den Monat Juli keine Miete bezahlt worden
(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1).
Nach dieser
Darstellung der Parteistandpunkte umschrieb das Zivilgericht die rechtlichen
Grundlagen der Mietzinskaution (Art. 257e OR). So könne der Vermieter, der die
Kaution nicht ordnungsgemäss hinterlege, allfällige Gegenforderungen nicht zur
Verrechnung stellen, wenn der Mieter seine Mietzinskaution zurückfordere
(E. 3.2).
Das Zivilgericht
stellte sodann Folgendes fest: Die Parteien hätten in ihrem Untermietvertrag
vereinbart, dass eine Mietzinskaution von einer Monatsmiete hinterlegt werde.
Aus dem SMS-Austausch zwischen den Parteien gehe nicht hervor, dass der
Untermieter am 8. Juli 2019 eine Kaution geleistet habe. Allerdings – so
das Zivilgericht weiter – ergebe sich aus den eingereichten Zahlungsbelegen,
dass der Untermieter dem Untervermieter am 8. Juli 2019 den Betrag von
umgerechnet CHF 714.16 überwiesen habe. Am 29. Juli 2019 habe er zudem CHF
546.05
überwiesen mit der Mitteilung «Miete Juli» und am 20. August 2019 CHF
494.27
mit der Mitteilung «Miete August». Wenn nun der Untermieter offenbar der
Ansicht gewesen sei, mit den Zahlungen von Ende Juli und Ende August die
Mietzinse für Juli und August zu bezahlen, stelle sich die Frage, wozu er am 8.
Juli 2019 CHF 714.16 überwiesen habe. Als einzig sinnvolle Erklärung erscheine,
dass der Untermieter damit effektiv die Mietzinskaution habe zahlen wollen. Im
Übrigen habe der Untervermieter seine Behauptung, dass er auf die Leistung der
Kaution verzichtet habe, durch keinerlei Beweise belegt. Die Mietzinskaution
sei nicht auf einem separaten Sperrkonto hinterlegt worden, sondern auf dem
privaten Konto des Untervermieters verblieben. Der Untermieter sei somit
berechtigt, die Kaution vom Untervermieter herauszuverlangen. Allerdings habe
die Kaution nur CHF 500.– betragen. Die vom Untermieter geleisteten CHF 714.16
fielen somit nur in diesem Umfang unter die Schutzbestimmungen von Art. 257e
OR. Den übrigen Betrag könne der Untervermieter mit den ausstehenden Mietzinsen
verrechnen. Somit stünden dem Untermieter CHF 500.– zu (E. 3.3). Diese könne
der Untervermieter – da er die Kaution nicht ordnungsgemäss hinterlegt habe –
nicht mit den vom Untermieter geschuldeten Mietzinsen verrechnen. Dem
Untervermieter könne aufgrund des Dispositionsgrundsatzes zudem nicht mehr
zugesprochen werden, als er mit seinem (reduzierten) Begehren auf Zahlung von
CHF 245.52 eingeklagt habe. Weil auch der Untermieter nicht erklärt habe,
die ihm zustehende Kaution von CHF 500.– mit allfälligen von ihm geschuldeten
Mietzinsen zu verrechnen, sei die Widerklage des Untermieters von CHF 500.–
gutzuheissen, wobei festzuhalten bleibe, dass dem Untervermieter bei diesem
Ergebnis für den Oktober 2019 noch eine Mietzinszahlung von CHF 500.– zustehe
(E. 4.1).
3.
Kritik
an der zivilgerichtlichen Feststellung des Sachverhalts
3.1
In
seiner Beschwerde rügt der Untervermieter in Bezug auf die zivilgerichtliche
Feststellung des Sachverhalts bzw. die zivilgerichtliche Beweiswürdigung verschiedene
Punkte. Während die Beweislastverteilung eine Rechtsfrage ist (vgl. Walter, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 8 ZGB N 686), stellt die Beweiswürdigung eine Tatfrage dar (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO),
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 6 mit Hinweis auf BGE 122 III 219
E. 3c S. 223 f.)
Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht (Art. 320 ZPO).
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren somit
eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend
mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234; eingehend Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 320
ZPO N 4–17). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur
aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung
willkürlich ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das
Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,
wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. zum
Ganzen BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1).
3.2
3.2.1
Der
Untervermieter kritisiert erstens die zivilgerichtliche Annahme, zwischen den
Parteien habe eine Absprache bestanden, den Mietzins nicht jeweils vorgängig
zum jeweiligen Monat zu zahlen. Aus dem Mietvertrag gehe aber – so der
Untervermieter – eindeutig hervor, dass der Mietzins jeweils vorgängig zu
entrichten sei. Es sei nicht am Untervermieter zu beweisen, dass die im
Mietvertrag vereinbarte vorgängige Bezahlung des Mietzinses nicht durch
eine andere Vereinbarung ersetzt worden sei (Beschwerde, S. 1 Mitte).
Mit diesen
Ausführungen übergeht der Untervermieter, dass im Mietvertrag nicht nur eine
vorgängige Zahlung des Mietzinses vereinbart wurde, sondern auch eine
Kautionspflicht. Zwischen dem Untervermieter und dem Untermieter strittig ist,
ob die Zahlung des Untermieters vom 8. Juli 2019 von CHF 714.16 an den
Untervermieter die Monatsmiete für den Monat Juli 2019 – bei gleichzeitigem
Verzicht auf die Mietkaution – oder die Mietkaution für das am 1. Juli
2019.
begonnene (Unter-)Mietverhältnis darstellte und die Miete für den Monat
Juli erst am 29. Juli 2019 beglichen wurde. Beide Versionen stehen im
Widerspruch zur vertraglichen Vereinbarung. Das Zivilgericht führte dazu aus,
der Untervermieter habe seine Behauptung, er habe auf die Leistung der Kaution
verzichtet, durch keinerlei Beweise belegt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3).
Zudem stellte es fest, dass aufgrund der Zahlungsmitteilungen des Untermieters
(keine Mitteilung bezüglich der von ihm behaupteten Kautionszahlung vom 8. Juli
2019, Mitteilung «Miete Juli» für die Julimiete und Mitteilung «Miete August»
für die Augustmiete) als «einzig sinnvolle Erklärung» anzunehmen sei, dass der
Untermieter mit der ersten Zahlung vom 8. Juli 2019 die Mietzinskaution habe
bezahlen wollen (E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Untervermieters fand mit
dieser Schlussfolgerung keine Umkehr der Beweislast statt. Vielmehr erachtete
das Zivilgericht es aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen als erstellt, dass
es sich bei der Zahlung vom 8. Juli 2019 um die Kaution handelte und es
dem Untervermieter misslang, den Gegenbeweis zu führen (vgl. dazu Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar,
6.
Auflage, 2018, Art. 8 ZGB N 36). Diese Schlussfolgerung des
Zivilgerichts ist überzeugend, zumal der Untervermieter den Untermieter nach
Eingang der Mietzinszahlungen Ende Juli und Ende August nicht darauf hinwies,
dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um die Mieten für Juli und August
handle, sondern um diejenigen für August und September. Der Untervermieter hat
sich mit anderen Worten nicht dagegen gewehrt, dass der Untermieter die
Mietzinsen für den laufenden Monat erst am Ende des Monats («nachschüssig»)
bezahlte.
3.2.2
Zweitens
bringt der Untervermieter vor, gemäss dem Zivilgerichtsentscheid habe sich der
Untermieter am 1. Juli 2019 auch nach der Zahlung der Miete erkundigt. Damit sei
erstellt, dass er bereits zu Beginn des Monats Juli Miete habe bezahlen wollen
und dies am 8. Juli 2019 auch getan habe (Beschwerde, S. 1 unten).
Diese
Darstellung ist unzutreffend: Das Zivilgericht hielt fest, dass der Untermieter
den Vermieter am 1. Juli 2019 per SMS gefragt habe, ob er die Kaution bar haben
wolle oder ob er einen Scheck akzeptiere und ob er die Miete bar oder via
E-Banking bezahlen solle (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3). Wenn aber der
Untermieter sich am 1. Juli 2019 nicht nur nach der Zahlung der Miete,
sondern gleichzeitig auch nach der Zahlung der Kaution erkundigte, ist entgegen
der Auffassung des Untervermieters keineswegs erstellt, dass der Untermieter am
8.
Juli 2019 die Julimiete bezahlt hat.
3.2.3
Drittens
macht der Untervermieter geltend, dass die Zahlungsmitteilungen in Bezug auf
die Überweisungen vom 29. Juli 2019 («Miete Juli») und vom 20. August 2019
(«Miete August») nicht als Indizien dafür gewertet werden dürften, dass mit der
Überweisung vom 8. Juli 2019 (Überweisung ohne Zahlungsmitteilung) die Kaution
bezahlt werden sollte. Die Mitteilungen bei späteren Überweisungen könnten
keinen Einfluss auf den Zweck einer früheren Überweisung (derjenigen vom
8.
Juli 2019) haben (Beschwerde, S. 1 f.).
Im vorliegenden
Fall geht es im Kern um die Frage, ob die Parteien in Abweichung des
(Unter-)Mietvertrags übereingekommen sind, dass entweder keine Mietkaution bezahlt
werden müsse, oder dass der Mietzins jeweils erst am Ende des Monats fällig
werde. Da es sich beim Willen um eine innere Tatsache handelt, ist der
wirkliche Willen der Vertragsparteien anhand von Indizien zu ergründen (Wiegand, in: Basler Kommentar,
7.
Auflage, 2020, Art. 18 OR N 11 f., mit Hinweisen). Dabei ist unter
anderem auch das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss in Bezug auf
Erfüllungshandlungen oder die Art und Weise der Vertragsabwicklung zu
berücksichtigten (Wiegand, a.a.O.,
Art. 18 OR N 29).
Es ist nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht zur Ermittlung des Zwecks der Zahlung vom 8.
Juli 2019 (Kaution oder Mietzins?) auf die Zahlungsmitteilungen der späteren
Zahlungen abstellte: Im Gegensatz zur Zahlung vom 8. Juli 2019 (bei
welcher der Zahlungszweck nicht angegeben wurde) enthielten die späteren
Zahlungen den Zahlungszweck («Miete Juli» und «Miete August»). Es erscheint als
richtig, dies als Indiz dafür zu werten, dass mit der Zahlung vom 8. Juli 2019
nicht Mietzinse, sondern die Kaution überwiesen wurde. In jedem Fall ist diese
Schlussfolgerung des Zivilgerichts nicht willkürlich.
3.2.4
Viertens
– so der Untervermieter – gehe auch aus dem SMS-Verkehr mit dem Untermieter
eindeutig hervor, dass keine Abmachung zur nachschüssigen Entrichtung des
Mietzinses bestanden habe. Der Untermieter habe am 26. Juli 2019 gefragt, ob
die Miete schon fällig sei. Aus dieser Frage könne nur geschlossen werden, dass
keine Abmachung über eine nachschüssige Zahlung getroffen worden sei
(Beschwerde, S. 2).
Zunächst gibt
der Untervermieter nicht an, an welcher Stelle er diese Behauptungen bereits
vor Zivilgericht gemacht hat. Sofern er diese Behauptungen erstmals im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, sind sie unbeachtlich. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im
Beschwerdeverfahren nämlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das
Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven
(AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2). Jedenfalls kommt der
Untervermieter seiner Pflicht nicht nach, seine Beschwerde ausreichend zu
begründen: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen
Rechtsschriften nach den entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu durchforsten
(zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9.
September 2014 E. 5.4.1).
Sodann ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Frage des Untermieters vom 26. Juli 2019, ob die
Miete schon fällig sei, gegen eine Vereinbarung über nachschüssige
Mietzinszahlungen (zum Beispiel am letzten Tag des Monats) spricht. Die Rückfrage
des Untermieters nach der Fälligkeit des Mietzinses folgte denn auch auf die
Nachfrage des Untervermieters von gleichem Datum, ob der Mietzins in diesem
Monat – also im Juli 2019 – automatisch komme. Vor dem Hintergrund, dass der
Mietzins für den August 2019 gemäss Mietvertrag erst am 1. August 2019 fällig
gewesen wäre, legt diese Nachfrage des Untervermieters vielmehr den Schluss
nahe, dass es sich dabei um den Julimietzins handelte.
3.2.5
Fünftens
behauptet der Untervermieter, die Behauptung des Untermieters, er habe eine
Kaution bezahlt, sei durch den SMS-Verkehr widerlegt. So habe der
Untervermieter den Untermieter am 26. Juli 2019 per SMS gefragt, ob die Miete
diesen Monat automatisch kommen werde. Dies lasse eindeutig darauf schliessen,
dass die Miete mindestens einmal nicht automatisch (ohne Dauerauftrag) bezahlt
worden sei, nämlich am 8. Juli 2019 (Beschwerde, S. 2).
Der
Untervermieter gibt wiederum nicht an, an welcher Stelle er diese Behauptungen
bereits vor Zivilgericht gemacht hat; damit verletzt er seine
Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.4 oben). Sodann ist die Auslegung des
Untervermieters seiner SMS-Nachricht vom 26. Juli 2019 («the rent should come
automatically this month?») nicht zwingend: Die Frage muss nicht unbedingt so
verstanden werden, ob die Miete diesen Monat – im Gegensatz zum vergangenen
Monat – automatisch überwiesen werde; sie kann zwanglos auch so verstanden
werden, ob die Miete diesen Monat automatisch – und nicht in bar oder sonstwie
– überwiesen werde. Entgegen der Auffassung des Untervermieters geht aus der
SMS-Nachricht vom 26. Juli 2019 keineswegs hervor, dass die Julimiete
bereits zuvor (am 8. Juli 2019) überwiesen wurde.
3.2.6
Schliesslich
macht der Untervermieter geltend, der Untermieter habe keine glaubhafte
Erklärung dafür geliefert, warum er den Betrag von über CHF 700.– überwiesen
habe – und nicht den vertraglich vereinbarten Kautionsbetrag von CHF 500.–
(Beschwerde, S. 2 unten).
Dazu ist
Folgendes festzuhalten: Der monatliche Bruttomietzins betrug CHF 500.–. Wenn
nun mit der Überweisung vom 8. Juli 2019 nicht die Kaution, sondern der
Bruttomietzins überwiesen worden wäre, bestünde ebenfalls eine
«Erklärungslücke» in Bezug auf den CHF 500.– übersteigenden Betrag. Zudem fällt
auf, dass auch die Mietzinszahlungen vom 29. Juli 2019 (CHF 546.05) und vom 20.
August 2019 (CHF 494.27) nicht genau dem geschuldeten Betrag entsprechen. Der
Einwand des Untervermieters ist somit nicht geeignet, eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilgericht nahezulegen.
3.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Kritik des Untervermieters die Richtigkeit des
angefochtenen Zivilgerichtsentscheids nicht erschüttert. Jedenfalls ist sie
nicht geeignet, die zivilgerichtliche Feststellung des Sachverhalts als
willkürlich zu qualifizieren.
4.
Entscheid
und Prozesskosten
4.1
Aus
den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde des Untervermieters
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der
Untervermieter die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
4.2
Der
Untervermieter stellt mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Rechtsbegehren 2).
Gemäss
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos
anzusehen sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.).
Wie aus den
vorgehenden Erwägungen hervorgeht, stellt sich die vorliegende Beschwerde vor
dem Hintergrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz
hinsichtlich der Sachverhaltsprüfung (vgl. E. 3.1 oben) klarerweise als
unbegründet dar. Die Gewinnaussichten der Beschwerde erscheinen daher von
vornherein als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
daher abzuweisen.
4.3
In
Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der
Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und
CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete und bis
CHF 3'500.– bei Geschäftsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die
Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800], in Kraft seit dem 5.
Juli 2018). Im vorliegenden Fall liegt die Nettomonatsmiete bei CHF 425.–,
zuzüglich CHF 45.– für Nebenkosten und CHF 30.– «Möblierungszuschlag», so dass
§ 2a Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes anwendbar ist. Demgemäss sind die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 200.– festzusetzen.
In Verfahren vor
Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende Verfahren –
ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden keine
Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 und § 3a Gerichtsgebührengesetz).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Dezember 2020 [...] wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.