BEZ.2022.1
definitive Rechtsöffnung
18. März 2022Deutsch9 min
3'042.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juni 2021 sowie eine Forderung von CHF 3'015.60
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.1
ENTSCHEID
vom 18.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Oktober 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen
die A____ (Schuldnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung von CHF
3'042.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juni 2021 sowie eine Forderung von CHF 3'015.60
zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juni 2021 in Betreibung. Nachdem die Schuldnerin
gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger
das Zivilgericht Basel-Stadt in der genannten Betreibung um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung für die Forderung über gesamthaft CHF 6'057.60
nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2021 sowie für die Betreibungskosten, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schuldnerin. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021
erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger hierfür definitive Rechtsöffnung. Die
Schuldnerin wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 300.–
sowie eine Parteientschädigung von CHF 583.35 zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 2. November 2021 (Postaufgabe:
4. November 2021) reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme ein.
Diese Eingabe wurde vom Zivilgericht sinngemäss als Antrag auf eine
schriftliche Begründung des Entscheids entgegengenommen. Die schriftliche Begründung
versandte das Zivilgericht am 6. Dezember 2021 per Gerichtsurkunde an die
Parteien. Die an die Schuldnerin gerichtete Sendung ging am 8. Dezember 2021
«postlagernd» in der Poststelle bereit zur Abholung ein und ging in der Folge
jedoch an das Gericht zurück. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 sandte das
Zivilgericht den Entscheid erneut an die Schuldnerin mit dem Hinweis, dass der
Entscheid aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs als zugestellt gelte, dass
allfällige Fristen bereits zu laufen begonnen hätten und dass diese Zustellung
nur noch zur Kenntnisnahme erfolge. Am 30. Dezember 2021 (Postaufgabe:
31. Dezember 2021) reichte die Schuldnerin beim Zivilgericht eine
Beschwerde gegen den Entscheid von 22. Oktober 2021 ein und beantragte darin,
es sei der Entscheid «betr. Nichteintreten vollumfänglich aufzuheben und der Entscheid
V.2021.765 EGJ1 nicht wieder aufzunehmen». Das Zivilgericht hat die Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen. Auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Das Zivilgericht versandte
die schriftliche Begründung seines Entscheids am 6. Dezember 2021 per
Gerichtsurkunde an die Schuldnerin. Wegen eines bestehenden Nachsende- bzw.
Umleitungsauftrags an eine Postlageradresse (4002 Basel 2) sandte die Post
die Sendung am 8. Dezember 2021 zurück an das Zivilgericht, wo sie am
9.
Dezember 2021 eintraf. Das Zivilgericht sandte daraufhin noch am
gleichen Tag den schriftlich begründeten Entscheid nochmals an die Schuldnerin,
diesmal per A-Post, versehen mit dem Hinweis, dass gemäss Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO der Entscheid am siebten Tage der Abholfrist
als zugestellt gelte, weshalb allfällige Fristen schon zu laufen begonnen
hätten. Die Schuldnerin bestreitet in ihrer Beschwerde, dass ein
Postlagerungsauftrag an die Post vorgelegen habe, und beantragt die
«Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf die Gerichtsentscheidung». Sie macht
geltend, der Entscheid sei ihr erst am 22. Dezember 2021 zugestellt worden. Den
von der Schuldnerin eingereichten Dokumenten ist jedoch zu entnehmen, dass sie
– entgegen ihrer anderslautenden Behauptung – am 20. Juli 2021 einen
Postumleitungsauftrag an die Post an die vorübergehende Adresse «Postlagernd
4002.
Basel 2 Annahme Schweiz» erteilt hatte. Mit einem solchen
Umleitungsauftrag zu einer Postlagernd-Adresse können sich Auftraggeber
Postsendungen während einer bestimmten Zeit an eine Postfiliale ihrer Wahl
zustellen lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die
Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO nach
Ablauf der siebentägigen Abholfrist auch bei «postlagernd»-Aufträgen des
Empfängers, wenn er mit der Zustellung einer behördlichen Mitteilung rechnen
musste. In BGE 134 V 49 E. 4 S. 52 hielt das Bundesgericht mit Zustimmung
sämtlicher Abteilungen fest, dass aus Gleichbehandlungs-, Missbrauchs- und
Praktikabilitätsüberlegungen auch beim Postrückbehaltungsauftrag die
Zustellfiktion gelte, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten
Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des
Empfängers als zugestellt zu betrachten sei. Dies gilt nach Lehre und
Rechtsprechung aus den gleichen Überlegungen auch bei Nachsendeaufträgen
postlagernd (statt vieler BGer 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006
E. 3.2, 5A_790/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2 und
4A.360/2021 vom 6. Januar 2022; Gschwend,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 138 N 21;
Frei, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 138 N 21; Sutter-Somm/ Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 138 N 8; Egli, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 20 N 57).
Die Schuldnerin
hat gegen den am 22. Oktober 2021 im Dispositiv versandten Entscheid
(Zustelldatum, 26. Oktober 2021) beim Zivilgericht Beschwerde erhoben, welche
vom Zivilgericht gemäss Verfügung vom 8. November 2021 als Antrag auf
schriftliche Begründung entgegengenommen worden ist. Da die Schuldnerin somit zweifelsohne
mit der Zustellung gerichtlicher Post rechnen musste (vgl. dazu BGE 141 II 429
E. 3.1 S. 431 f. [= Pra 2015 Nr. 53] und 134 V 49 E. 4
S. 52), ist das Zivilgericht zu Recht von der Zustellfiktion gemäss Art.
138.
Abs. 3 Bst. a ZPO ausgegangen. Da bei postlagernden Sendungen keine
schriftliche Abholungseinladung erfolgt, beginnt die Frist für den Eintritt der
Zustellungsfiktion am Tag nach Eingang bei dem durch den Nachsendeauftrag
bestimmten Postamt (BGer 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3). Der schriftlich
begründete Entscheid wurde gemäss Sendungsverfolgungsbericht per
Gerichtsurkunde am 6. Dezember 2021 der Post übergeben und traf am 8. Dezember
2021.
postlagernd in der Poststelle bereit zur Abholung ein. Gemäss der
vorgenannten Zustellfiktion gilt die Sendung somit als am 15. Dezember 2021
zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen
Entscheid ist somit am 27. Dezember 2021 abgelaufen. Die am 31. Dezember 2021
der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet, weshalb auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden könnte, wenn diese als rechtzeitig
erhoben zu qualifizieren wäre, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt.
1.3
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März
2019.
E. 1.3). Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende
Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher
dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber
[Hrsg.], ZPO Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art.
308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).
Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache
gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, BEZ.2013.45 vom 1.
November 2013 E. 2.1 und BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013 E. 1.2; Jeandin, in: Code de procédure civile commenté,
Basel 2011, Art. 321 N 5). Vorliegend stellt die Schuldnerin in ihrer Beschwerde
den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid vom 22. Oktober 2021 «betr.
Nichteintreten vollumfänglich aufzuheben» und es sei der genannte Entscheid
«nicht wieder aufzunehmen», da er ihr nicht am 6. Dezember 2021 zugestellt
worden sei. Im angefochtenen Entscheid wurde dem Gläubiger für den
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamt Basel-Stadt vom 3. Juni 2021
definitive Rechtsöffnung erteilt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern
der angefochtene Entscheid betreffend «Nichteintreten» aufgehoben werden soll.
Zudem kann der Antrag, den angefochtenen Entscheid «nicht wieder aufzunehmen»
nicht als genügender Antrag in der Sache qualifiziert werden. Die Schuldnerin
stellt in Bezug auf das Rechtsöffnungsgesuch keinen Antrag in der Sache und zeigt
auch in der Beschwerdebegründung in keiner Weise auf, weshalb die Rechtsöffnung
im vorliegenden Fall zu Unrecht erteilt worden sein soll. Es fehlt somit an einer
den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO entsprechenden
Begründung. Somit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, selbst
wenn diese als rechtzeitig erhoben angesehen würde.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.– festgelegt (vgl.
Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Eine Parteientschädigung
an den Gläubiger ist nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt
worden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 22. Oktober 2021 (V.2021.765) wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.