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Entscheid

BEZ.2022.1

definitive Rechtsöffnung

18. März 2022Deutsch9 min

3'042.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juni 2021 sowie eine Forderung von CHF 3'015.60

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.1

ENTSCHEID

vom 18.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Oktober 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen

die A____ (Schuldnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung von CHF

3'042.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juni 2021 sowie eine Forderung von CHF 3'015.60

zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juni 2021 in Betreibung. Nachdem die Schuldnerin

gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger

das Zivilgericht Basel-Stadt in der genannten Betreibung um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung für die Forderung über gesamthaft CHF 6'057.60

nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2021 sowie für die Betreibungskosten, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schuldnerin. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021

erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger hierfür definitive Rechtsöffnung. Die

Schuldnerin wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 300.–

sowie eine Parteientschädigung von CHF 583.35 zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 2. November 2021 (Postaufgabe:

4. November 2021) reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme ein.

Diese Eingabe wurde vom Zivilgericht sinngemäss als Antrag auf eine

schriftliche Begründung des Entscheids entgegengenommen. Die schriftliche Begründung

versandte das Zivilgericht am 6. Dezember 2021 per Gerichtsurkunde an die

Parteien. Die an die Schuldnerin gerichtete Sendung ging am 8. Dezember 2021

«postlagernd» in der Poststelle bereit zur Abholung ein und ging in der Folge

jedoch an das Gericht zurück. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 sandte das

Zivilgericht den Entscheid erneut an die Schuldnerin mit dem Hinweis, dass der

Entscheid aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs als zugestellt gelte, dass

allfällige Fristen bereits zu laufen begonnen hätten und dass diese Zustellung

nur noch zur Kenntnisnahme erfolge. Am 30. Dezember 2021 (Postaufgabe:

31. Dezember 2021) reichte die Schuldnerin beim Zivilgericht eine

Beschwerde gegen den Entscheid von 22. Oktober 2021 ein und beantragte darin,

es sei der Entscheid «betr. Nichteintreten vollumfänglich aufzuheben und der Entscheid

V.2021.765 EGJ1 nicht wieder aufzunehmen». Das Zivilgericht hat die Beschwerde

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen. Auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als

nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts

nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Das Zivilgericht versandte

die schriftliche Begründung seines Entscheids am 6. Dezember 2021 per

Gerichtsurkunde an die Schuldnerin. Wegen eines bestehenden Nachsende- bzw.

Umleitungsauftrags an eine Postlageradresse (4002 Basel 2) sandte die Post

die Sendung am 8. Dezember 2021 zurück an das Zivilgericht, wo sie am

9.

Dezember 2021 eintraf. Das Zivilgericht sandte daraufhin noch am

gleichen Tag den schriftlich begründeten Entscheid nochmals an die Schuldnerin,

diesmal per A-Post, versehen mit dem Hinweis, dass gemäss Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO der Entscheid am siebten Tage der Abholfrist

als zugestellt gelte, weshalb allfällige Fristen schon zu laufen begonnen

hätten. Die Schuldnerin bestreitet in ihrer Beschwerde, dass ein

Postlagerungsauftrag an die Post vorgelegen habe, und beantragt die

«Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf die Gerichtsentscheidung». Sie macht

geltend, der Entscheid sei ihr erst am 22. Dezember 2021 zugestellt worden. Den

von der Schuldnerin eingereichten Dokumenten ist jedoch zu entnehmen, dass sie

– entgegen ihrer anderslautenden Behauptung – am 20. Juli 2021 einen

Postumleitungsauftrag an die Post an die vorübergehende Adresse «Postlagernd

4002.

Basel 2 Annahme Schweiz» erteilt hatte. Mit einem solchen

Umleitungsauftrag zu einer Postlagernd-Adresse können sich Auftraggeber

Postsendungen während einer bestimmten Zeit an eine Postfiliale ihrer Wahl

zustellen lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die

Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO nach

Ablauf der siebentägigen Abholfrist auch bei «postlagernd»-Aufträgen des

Empfängers, wenn er mit der Zustellung einer behördlichen Mitteilung rechnen

musste. In BGE 134 V 49 E. 4 S. 52 hielt das Bundesgericht mit Zustimmung

sämtlicher Abteilungen fest, dass aus Gleichbehandlungs-, Missbrauchs- und

Praktikabilitätsüberlegungen auch beim Postrückbehaltungsauftrag die

Zustellfiktion gelte, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten

Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des

Empfängers als zugestellt zu betrachten sei. Dies gilt nach Lehre und

Rechtsprechung aus den gleichen Überlegungen auch bei Nachsendeaufträgen

postlagernd (statt vieler BGer 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006

E. 3.2, 5A_790/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2 und

4A.360/2021 vom 6. Januar 2022; Gschwend,

in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 138 N 21;

Frei, in: Berner Kommentar.

Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 138 N 21; Sutter-Somm/ Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 138 N 8; Egli, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 20 N 57).

Die Schuldnerin

hat gegen den am 22. Oktober 2021 im Dispositiv versandten Entscheid

(Zustelldatum, 26. Oktober 2021) beim Zivilgericht Beschwerde erhoben, welche

vom Zivilgericht gemäss Verfügung vom 8. November 2021 als Antrag auf

schriftliche Begründung entgegengenommen worden ist. Da die Schuldnerin somit zweifelsohne

mit der Zustellung gerichtlicher Post rechnen musste (vgl. dazu BGE 141 II 429

E. 3.1 S. 431 f. [= Pra 2015 Nr. 53] und 134 V 49 E. 4

S. 52), ist das Zivilgericht zu Recht von der Zustellfiktion gemäss Art.

138.

Abs. 3 Bst. a ZPO ausgegangen. Da bei postlagernden Sendungen keine

schriftliche Abholungseinladung erfolgt, beginnt die Frist für den Eintritt der

Zustellungsfiktion am Tag nach Eingang bei dem durch den Nachsendeauftrag

bestimmten Postamt (BGer 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3). Der schriftlich

begründete Entscheid wurde gemäss Sendungsverfolgungsbericht per

Gerichtsurkunde am 6. Dezember 2021 der Post übergeben und traf am 8. Dezember

2021.

postlagernd in der Poststelle bereit zur Abholung ein. Gemäss der

vorgenannten Zustellfiktion gilt die Sendung somit als am 15. Dezember 2021

zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen

Entscheid ist somit am 27. Dezember 2021 abgelaufen. Die am 31. Dezember 2021

der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet, weshalb auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden kann. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden könnte, wenn diese als rechtzeitig

erhoben zu qualifizieren wäre, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt.

1.3

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März

2019.

E. 1.3). Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende

Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten

wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher

dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber

[Hrsg.], ZPO Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art.

308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).

Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache

gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, BEZ.2013.45 vom 1.

November 2013 E. 2.1 und BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013 E. 1.2; Jeandin, in: Code de procédure civile commenté,

Basel 2011, Art. 321 N 5). Vorliegend stellt die Schuldnerin in ihrer Beschwerde

den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid vom 22. Oktober 2021 «betr.

Nichteintreten vollumfänglich aufzuheben» und es sei der genannte Entscheid

«nicht wieder aufzunehmen», da er ihr nicht am 6. Dezember 2021 zugestellt

worden sei. Im angefochtenen Entscheid wurde dem Gläubiger für den

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamt Basel-Stadt vom 3. Juni 2021

definitive Rechtsöffnung erteilt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern

der angefochtene Entscheid betreffend «Nichteintreten» aufgehoben werden soll.

Zudem kann der Antrag, den angefochtenen Entscheid «nicht wieder aufzunehmen»

nicht als genügender Antrag in der Sache qualifiziert werden. Die Schuldnerin

stellt in Bezug auf das Rechtsöffnungsgesuch keinen Antrag in der Sache und zeigt

auch in der Beschwerdebegründung in keiner Weise auf, weshalb die Rechtsöffnung

im vorliegenden Fall zu Unrecht erteilt worden sein soll. Es fehlt somit an einer

den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO entsprechenden

Begründung. Somit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, selbst

wenn diese als rechtzeitig erhoben angesehen würde.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten

(Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.– festgelegt (vgl.

Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Eine Parteientschädigung

an den Gläubiger ist nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt

worden ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 22. Oktober 2021 (V.2021.765) wird nicht

eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.