BEZ.2022.10
Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids
26. Mai 2022Deutsch12 min
20. August 2020 ersuchte die B____ (Vermieterin) um die Ausweisung von A____ (Mieterin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.10
ENTSCHEID
vom 26.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Prof. Dr. Roman Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokat, Gesuchstellerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Januar 2022
betreffend Vollstreckung eines
Ausweisungsentscheids
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Klage vom
20. August 2020 ersuchte die B____ (Vermieterin) um die Ausweisung von A____ (Mieterin)
durch das Zivilgericht. Mit Entscheid vom 25. Mai 2021 wies das Zivilgericht
die Mieterin an, die von ihr bei der Vermieterin gemietete 5-Zimmer-Wohnung, [...],
bis spätestens 7. Juli 2021 zu verlassen und an die Vermieterin
zurückzugeben. Wenn die Mieterin die Wohnung innert der gesetzten Frist nicht
an die Vermieterin zurückgebe, werde auf Antrag der Vermieterin ohne Weiteres
und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen. Die
Gerichtskosten wurden der Mieterin auferlegt. Eine gegen diesen Entscheid
erhobene Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom
9. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Berufungsentscheid
wurde der Mieterin am 26. November 2021 zugestellt.
Am 1. Dezember
2021 stellte die Vermieterin beim Zivilgericht den Antrag auf Vollzug der
Räumung. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 kündigte das Zivilgericht der
Mieterin den Vollzug der Räumung auf Donnerstag, den 13. Januar 2022
an. Gemäss Nachverfolgungsbericht der Post wurde die Sendung der Mieterin am 8.
Dezember 2021 an deren Domiziladresse zugestellt. Am 5. Januar 2022 wandte sich
die Mieterin an die Vorsitzende des Gesamtgerichts des Zivilgerichts. Darin
beantragte sie die Einstellung der Vollstreckung (Art. 341 ZPO in
Verbindung mit Art. 336 ZPO) und erhob Beschwerde gegen den Gerichtspräsidenten
C____ wegen «Befangenheit, Willkür, Verstoss gegen die Richterethik, Missbrauch
seines Amtes». Zudem beantragte die Mieterin «die vollumfängliche umgehende
Aktenherausgabe jeglicher Massnahmenentscheide seit 2020 des genannten Gerichts-
und Tagespräsidenten». Sie beantragte ausserdem die Befreiung von sämtlichen
Kosten und eventualiter den «Zuspruch einer Parteientschädigung und anwaltliche
Vertretung in unentgeltlicher Prozessführung gemäss ZPO (aktuelle
Prozessunfähigkeit)». Das Zivilgericht nahm die Eingabe vom 5. Januar 2022 als
Gesuch um Einstellung der Vollstreckung im Sinn von Art. 337 Abs. 2 ZPO
entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 10. Januar 2022 ab. Auf die weiteren
Begehren trat es nicht ein. Der Entscheid wurde am 10. Januar 2022 der
Vermieterin wie auch der Mieterin vom Gerichtsweibel überbracht. Da die Mieterin
an der Domiziladresse nicht angetroffen wurde, wurde ihr eine
Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt. Mit elektronisch eingereichter
Eingabe vom 11. Januar 2021 zeigte [...], Rechtsanwältin, dem
Zivilgericht die Übernahme der Vertretung der Mieterin an und ersuchte um
Zustellung der gerichtlichen Zustellung per E-Mail oder auf dem Postweg. Mit
Verfügung vom gleichen Tag verfügte die Zivilgerichtspräsidentin die Zustellung
der Entscheide des Zivilgerichts vom 25. Mai 2021 sowie des Appellationsgerichts
vom 9. November 2021, ferner des Antrags vom 1. Dezember 2021 auf Vollzug der
Räumung, des Ankündigungsschreibens Räumungsvollzug vom 7. Dezember 2021,
des Rückscheins des Kündigungsschreibens an die Mieterin, der Eingabe der
Mieterin vom 4. Januar 2021 sowie des Entscheids des Zivilgerichts vom 10.
Januar 2022 mit Begleitbrief an die Rechtsvertreterin der Mieterin. Diese Post wurde
am 11. Januar 2022 per Gerichtsurkunde versandt, der Vertreterin der
Mieterin am 12. Januar 2022 zur Abholung gemeldet und am 13. Januar 2022
zugestellt. Die gerichtliche Räumung wurde am 13. Januar 2022 durchgeführt.
Mit Eingabe vom
21. Januar 2022 erhob die Mieterin beim Appellationsgericht Beschwerde gegen
den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Januar 2022. Darin beantragte sie, es
sei einerseits festzustellen, dass das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig zum Nachteil der Mieterin festgestellt
habe, andererseits dass das Zivilgericht der Mieterin den angefochtenen Entscheid
verspätet zugestellt habe. Sie beantragte weiter die Zahlung einer Genugtuung
in Höhe von CHF 10'000.–. Die Anträge wurden unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Zivilgerichts gestellt. In einem Nachtrag vom
24. Januar 2022 stellte die Mieterin zusätzlich den folgenden Antrag: «Es sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das erstellte Inventar vom 13. Januar
20222 (recte: 2022) der im Mietobjekt festgestellten und
abtransportierten Gegenstände sich wertvoller Goldschmuck und ein Safe befindet,
in dem sich Barmittel befinden.» Mit Eingabe vom 30. Januar 2022 teilte die Mieterin
die Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit ihrer bisherigen
Rechtsvertreterin mit. Sie stellte den Antrag auf Befragung der bisherigen
Vertreterin als Zeugin für den Inhalt der Beschwerde. Zudem stellte sie einen
Antrag auf Kostenbefreiung. Die Mieterin zahlte am 2. Februar 2022 den von ihr
verlangten Kostenvorschuss (verfahrensleitende Verfügung vom
25. Januar 2022) ein. Mit Eingabe vom 4. März 2022 zeigte
Rechtsanwalt [...] die Übernahme der Rechtsvertretung der Mieterin an. Mit
persönlicher Eingabe vom 11. April 2022 (Postaufgabe: 12. April
2022) gelangte die Mieterin an das Appellationsgericht. Sie verlangte darin,
"eine angemessene – mindestens 3 Monate-Verlängerung des
eingelagerten Exmissionsgutes auf Kosten der B____ und/oder des Zivilgerichtes
Basel-Stadt" (Rechtsbegehren 1) und "mir die Erlaubnis zu
erteilen, zumindest meine wichtigen Sachen und persönlichen Dokumente beim mir
zu nennenden (bis anhin mir unbekannt) auf Kosten der B____/Zivilgerichtes
auszulösen" (Rechtsbegehren 2). Des Weiteren verlangte die Mieterin
den "Ausschluss von Gerichtspräsidenten D____ von jeglichen
Gerichtsgremien, welche gegebenenfalls mit Ihnen über den Sachverhalt
Ausweisung/Haftung zu befinden haben" (Rechtsbegehren 3), "alles
unter Befreiung aller Kosten/eventualiter Gutheissung der UP"
(Rechtsbegehren 4). Mit verfahrensleitender Verfügung des
Instruktionsrichters vom 25. April 2022 wurde die Eingabe der
Mieterin vom 11. April 2022 mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1
und 2 zuständigkeitshalber an den Bereich Bevölkerungsdienste und
Migration (BdM) des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) überwiesen. Auf
das allgemein gehaltene Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten D____
wurde nicht eingetreten. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten
ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, in welchem ein Gesuch der
Mieterin um Einstellung der Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids
abgewiesen worden ist. Derartige Entscheide können unabhängig vom Streitwert
nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. a ZPO; AGE BEZ.2021.34 vom 11. August 2021 E. 1). Die Beschwerde
gegen den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist innert der gesetzlichen
Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde frist-
und formgerecht erhoben.
1.2
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für
echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter den
Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue
Einreden (vgl. Retz/Hilber, in:
Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 317 N 31).
1.3
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel
Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013,
Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34).
Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache
gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code
de procédure civile commenté, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 321 N
5).
Die Mieterin
beantragt in ihrer Beschwerde, es sei festzustellen, dass das Zivilgericht im
angefochtenen Entscheid den Sachverhalt offensichtlich unrichtig zum Nachteil
der Mieterin festgestellt habe und dass das Zivilgericht der Mieterin den
angefochtenen Entscheid verspätet zugestellt habe. Weiter beantragt sie die
Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.–. Mit ihrem Nachtrag zur
Beschwerde vom 24. Januar 2022 stellt die Mieterin einen zusätzlichen
Antrag betreffend das Inventar betreffend die im Mietobjekt festgestellten und
abtransportierten Gegenstände. Bei den ersten beiden Feststellungsanträgen
handelt es sich nicht um Anträge in der Sache. Abgesehen davon legt die
Mieterin auch nicht dar, inwiefern sie ein schützenswertes Interesse an den
anbegehrten Feststellungen hat (vgl. AGE BEZ.2019.14 vom
13.
Februar 2019 E. 6.1). Beim Antrag auf Ausrichtung einer
Genugtuung handelt es sich um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht
zulässigen Antrag. Ohnehin bleibt das Genugtuungsbegehren in der Sache auch
unbegründet. Ebenso handelt es sich in Bezug auf den Antrag im Beschwerdenachtrag
vom 24. Januar 2022 um einen neuen, im Beschwerdeverfahren unzulässigen
Antrag. Aus den vorgenannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Lediglich ergänzend wird nachfolgend unter E. 2 aufgezeigt, dass
die Beschwerde abzuweisen wäre, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.
1.4
Dem
Antrag der Mieterin in der Eingabe vom 30. Januar 2022 auf Befragung ihrer
früheren Rechtsvertreterin als Zeugin für den Inhalt der Beschwerde kann nicht
gefolgt werden. Der Inhalt der Beschwerde ergibt sich aus deren schriftlichen
Begründung. Eine Befragung der damaligen Rechtsvertreterin als Zeugin ist daher
weder erforderlich noch angebracht.
2.
Mit ihrem
Rechtsbegehren 1 verlangt die Mieterin die Feststellung, dass das
Zivilgericht den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid offensichtlich zu ihrem
Nachteil festgestellt habe. In der Begründung hierzu schildert sie zunächst in
Ziff. 3 der Beschwerde, wie es aus ihrer Sicht zur Kündigung infolge
Zahlungsverzugs kam, an welche sich ein gerichtliches Ausweisungsverfahren und
schlussendlich die gerichtliche Räumung anschlossen. Aus ihren kurzen
Darlegungen unter Ziff. 4 der Beschwerde ergibt sich indessen nicht im
Entferntesten, inwiefern das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid diesen
Sachverhalt «falsch erfasst» haben soll. Soweit die Mieterin unter Ziff. 6
der Beschwerde vorbringen lässt, dass das Zivilgericht in seinem Entscheid die
beiden ärztlichen Zeugnisse betreffend ihre Arbeitsunfähigkeit nicht
berücksichtigt habe, handelt es sich nicht um eine «offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts», die nun in Gutheissung des
Rechtsbegehrens 1 festgestellt werden könnte. Die Mieterin reichte im
Übrigen die fraglichen Arztzeugnisse nur im Zusammenhang mit ihrem
Ausstandsbegehren gegen den Zivilgerichtspräsidenten C____ ein (vgl. Gesuch vom
4.
Januar 2022 um Einstellung der Vollstreckung, S. 3), so dass
auch hier nicht ersichtlich wird, wie von einer «offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts» gesprochen werden könnte, umso mehr als die
Mieterin die Erwägungen des Zivilgerichts zu diesem Punkt (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 4) mit der vorliegenden Beschwerde nicht mehr anficht.
Die Mieterin
macht in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht sodann geltend, dass ihr der
angefochtene Entscheid «verspätet» zugestellt worden sei. Das Gericht habe
ihrer damaligen Rechtsvertreterin den Entscheid nicht wie gefordert per E-Mail
oder Incamail zur Verfügung gestellt (Beschwerde, Ziff. 5). Dieser Einwand
ist nicht berechtigt. Das Zivilgericht hat den angefochtenen Entscheid vom 10.
Januar 2022 der Mieterin per Gerichtsweibel zugestellt. Da die Mieterin an der
Domiziladresse nicht angetroffen werden konnte, wurde ihr vom Gerichtsweibel eine
Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt, die sie offensichtlich auch zur
Kenntnis nahm. Jedenfalls forderte die (neu eingesetzte) Rechtsvertreterin der
Mieterin das Zivilgericht mit E-Mail vom 11. Januar 2022 auf, ihr die
gerichtliche Zustellung gemäss Schreiben vom 10. Januar 2022 «per E-Mail
oder auf dem Postweg zukommen zu lassen». Das Gericht ordnete mit Verfügung vom
gleichen Tag an, dass der Entscheid sowie weitere dazugehörige Unterlagen der
Rechtsvertreterin der Mieterin zugestellt werden. Die daraufhin umgehend
erfolgte Zustellung dieser Unterlagen per Gerichtsurkunde ist in keiner Weise
zu beanstanden. Von einer «verspäteten Zustellung» kann keine Rede sein. Aus
den genannten Gründen müsste die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden könnte.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Mieterin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 500.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Mieterin hat im Nachhinein
um Kostenbefreiung ersucht (Eingabe vom 30. Januar 2022). Gemäss
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos sind. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (oben
E. 1.3), ist auf die Beschwerde der Mieterin zweifellos nicht einzutreten.
Die Beschwerde ist daher als aussichtslos zu qualifizieren.
Der Vermieterin
sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeant-wort im Beschwerdeverfahren
keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 10. Januar 2022 (EB.2021.18) wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.