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Entscheid

BEZ.2022.10

Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids

26. Mai 2022Deutsch12 min

20. August 2020 ersuchte die B____ (Vermieterin) um die Ausweisung von A____ (Mieterin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.10

ENTSCHEID

vom 26.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, Prof. Dr. Roman Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

vertreten durch [...], Advokat, Gesuchstellerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Januar 2022

betreffend Vollstreckung eines

Ausweisungsentscheids

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Klage vom

20. August 2020 ersuchte die B____ (Vermieterin) um die Ausweisung von A____ (Mieterin)

durch das Zivilgericht. Mit Entscheid vom 25. Mai 2021 wies das Zivilgericht

die Mieterin an, die von ihr bei der Vermieterin gemietete 5-Zimmer-Wohnung, [...],

bis spätestens 7. Juli 2021 zu verlassen und an die Vermieterin

zurückzugeben. Wenn die Mieterin die Wohnung innert der gesetzten Frist nicht

an die Vermieterin zurückgebe, werde auf Antrag der Vermieterin ohne Weiteres

und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen. Die

Gerichtskosten wurden der Mieterin auferlegt. Eine gegen diesen Entscheid

erhobene Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom

9. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Berufungsentscheid

wurde der Mieterin am 26. November 2021 zugestellt.

Am 1. Dezember

2021 stellte die Vermieterin beim Zivilgericht den Antrag auf Vollzug der

Räumung. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 kündigte das Zivilgericht der

Mieterin den Vollzug der Räumung auf Donnerstag, den 13. Januar 2022

an. Gemäss Nachverfolgungsbericht der Post wurde die Sendung der Mieterin am 8.

Dezember 2021 an deren Domiziladresse zugestellt. Am 5. Januar 2022 wandte sich

die Mieterin an die Vorsitzende des Gesamtgerichts des Zivilgerichts. Darin

beantragte sie die Einstellung der Vollstreckung (Art. 341 ZPO in

Verbindung mit Art. 336 ZPO) und erhob Beschwerde gegen den Gerichtspräsidenten

C____ wegen «Befangenheit, Willkür, Verstoss gegen die Richterethik, Missbrauch

seines Amtes». Zudem beantragte die Mieterin «die vollumfängliche umgehende

Aktenherausgabe jeglicher Massnahmenentscheide seit 2020 des genannten Gerichts-

und Tagespräsidenten». Sie beantragte ausserdem die Befreiung von sämtlichen

Kosten und eventualiter den «Zuspruch einer Parteientschädigung und anwaltliche

Vertretung in unentgeltlicher Prozessführung gemäss ZPO (aktuelle

Prozessunfähigkeit)». Das Zivilgericht nahm die Eingabe vom 5. Januar 2022 als

Gesuch um Einstellung der Vollstreckung im Sinn von Art. 337 Abs. 2 ZPO

entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 10. Januar 2022 ab. Auf die weiteren

Begehren trat es nicht ein. Der Entscheid wurde am 10. Januar 2022 der

Vermieterin wie auch der Mieterin vom Gerichtsweibel überbracht. Da die Mieterin

an der Domiziladresse nicht angetroffen wurde, wurde ihr eine

Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt. Mit elektronisch eingereichter

Eingabe vom 11. Januar 2021 zeigte [...], Rechtsanwältin, dem

Zivilgericht die Übernahme der Vertretung der Mieterin an und ersuchte um

Zustellung der gerichtlichen Zustellung per E-Mail oder auf dem Postweg. Mit

Verfügung vom gleichen Tag verfügte die Zivilgerichtspräsidentin die Zustellung

der Entscheide des Zivilgerichts vom 25. Mai 2021 sowie des Appellationsgerichts

vom 9. November 2021, ferner des Antrags vom 1. Dezember 2021 auf Vollzug der

Räumung, des Ankündigungsschreibens Räumungsvollzug vom 7. Dezember 2021,

des Rückscheins des Kündigungsschreibens an die Mieterin, der Eingabe der

Mieterin vom 4. Januar 2021 sowie des Entscheids des Zivilgerichts vom 10.

Januar 2022 mit Begleitbrief an die Rechtsvertreterin der Mieterin. Diese Post wurde

am 11. Januar 2022 per Gerichtsurkunde versandt, der Vertreterin der

Mieterin am 12. Januar 2022 zur Abholung gemeldet und am 13. Januar 2022

zugestellt. Die gerichtliche Räumung wurde am 13. Januar 2022 durchgeführt.

Mit Eingabe vom

21. Januar 2022 erhob die Mieterin beim Appellationsgericht Beschwerde gegen

den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Januar 2022. Darin beantragte sie, es

sei einerseits festzustellen, dass das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid

den Sachverhalt offensichtlich unrichtig zum Nachteil der Mieterin festgestellt

habe, andererseits dass das Zivilgericht der Mieterin den angefochtenen Entscheid

verspätet zugestellt habe. Sie beantragte weiter die Zahlung einer Genugtuung

in Höhe von CHF 10'000.–. Die Anträge wurden unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Zivilgerichts gestellt. In einem Nachtrag vom

24. Januar 2022 stellte die Mieterin zusätzlich den folgenden Antrag: «Es sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das erstellte Inventar vom 13. Januar

20222 (recte: 2022) der im Mietobjekt festgestellten und

abtransportierten Gegenstände sich wertvoller Goldschmuck und ein Safe befindet,

in dem sich Barmittel befinden.» Mit Eingabe vom 30. Januar 2022 teilte die Mieterin

die Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit ihrer bisherigen

Rechtsvertreterin mit. Sie stellte den Antrag auf Befragung der bisherigen

Vertreterin als Zeugin für den Inhalt der Beschwerde. Zudem stellte sie einen

Antrag auf Kostenbefreiung. Die Mieterin zahlte am 2. Februar 2022 den von ihr

verlangten Kostenvorschuss (verfahrensleitende Verfügung vom

25. Januar 2022) ein. Mit Eingabe vom 4. März 2022 zeigte

Rechtsanwalt [...] die Übernahme der Rechtsvertretung der Mieterin an. Mit

persönlicher Eingabe vom 11. April 2022 (Postaufgabe: 12. April

2022) gelangte die Mieterin an das Appellationsgericht. Sie verlangte darin,

"eine angemessene – mindestens 3 Monate-Verlängerung des

eingelagerten Exmissionsgutes auf Kosten der B____ und/oder des Zivilgerichtes

Basel-Stadt" (Rechtsbegehren 1) und "mir die Erlaubnis zu

erteilen, zumindest meine wichtigen Sachen und persönlichen Dokumente beim mir

zu nennenden (bis anhin mir unbekannt) auf Kosten der B____/Zivilgerichtes

auszulösen" (Rechtsbegehren 2). Des Weiteren verlangte die Mieterin

den "Ausschluss von Gerichtspräsidenten D____ von jeglichen

Gerichtsgremien, welche gegebenenfalls mit Ihnen über den Sachverhalt

Ausweisung/Haftung zu befinden haben" (Rechtsbegehren 3), "alles

unter Befreiung aller Kosten/eventualiter Gutheissung der UP"

(Rechtsbegehren 4). Mit verfahrensleitender Verfügung des

Instruktionsrichters vom 25. April 2022 wurde die Eingabe der

Mieterin vom 11. April 2022 mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1

und 2 zuständigkeitshalber an den Bereich Bevölkerungsdienste und

Migration (BdM) des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) überwiesen. Auf

das allgemein gehaltene Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten D____

wurde nicht eingetreten. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten

ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, in welchem ein Gesuch der

Mieterin um Einstellung der Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids

abgewiesen worden ist. Derartige Entscheide können unabhängig vom Streitwert

nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309

lit. a ZPO; AGE BEZ.2021.34 vom 11. August 2021 E. 1). Die Beschwerde

gegen den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist innert der gesetzlichen

Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde frist-

und formgerecht erhoben.

1.2

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für

echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter den

Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue

Einreden (vgl. Retz/Hilber, in:

Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 317 N 31).

1.3

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1

ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel

Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013,

Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34).

Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache

gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code

de procédure civile commenté, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 321 N

5).

Die Mieterin

beantragt in ihrer Beschwerde, es sei festzustellen, dass das Zivilgericht im

angefochtenen Entscheid den Sachverhalt offensichtlich unrichtig zum Nachteil

der Mieterin festgestellt habe und dass das Zivilgericht der Mieterin den

angefochtenen Entscheid verspätet zugestellt habe. Weiter beantragt sie die

Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.–. Mit ihrem Nachtrag zur

Beschwerde vom 24. Januar 2022 stellt die Mieterin einen zusätzlichen

Antrag betreffend das Inventar betreffend die im Mietobjekt festgestellten und

abtransportierten Gegenstände. Bei den ersten beiden Feststellungsanträgen

handelt es sich nicht um Anträge in der Sache. Abgesehen davon legt die

Mieterin auch nicht dar, inwiefern sie ein schützenswertes Interesse an den

anbegehrten Feststellungen hat (vgl. AGE BEZ.2019.14 vom

13.

Februar 2019 E. 6.1). Beim Antrag auf Ausrichtung einer

Genugtuung handelt es sich um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht

zulässigen Antrag. Ohnehin bleibt das Genugtuungsbegehren in der Sache auch

unbegründet. Ebenso handelt es sich in Bezug auf den Antrag im Beschwerdenachtrag

vom 24. Januar 2022 um einen neuen, im Beschwerdeverfahren unzulässigen

Antrag. Aus den vorgenannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden. Lediglich ergänzend wird nachfolgend unter E. 2 aufgezeigt, dass

die Beschwerde abzuweisen wäre, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.

1.4

Dem

Antrag der Mieterin in der Eingabe vom 30. Januar 2022 auf Befragung ihrer

früheren Rechtsvertreterin als Zeugin für den Inhalt der Beschwerde kann nicht

gefolgt werden. Der Inhalt der Beschwerde ergibt sich aus deren schriftlichen

Begründung. Eine Befragung der damaligen Rechtsvertreterin als Zeugin ist daher

weder erforderlich noch angebracht.

2.

Mit ihrem

Rechtsbegehren 1 verlangt die Mieterin die Feststellung, dass das

Zivilgericht den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid offensichtlich zu ihrem

Nachteil festgestellt habe. In der Begründung hierzu schildert sie zunächst in

Ziff. 3 der Beschwerde, wie es aus ihrer Sicht zur Kündigung infolge

Zahlungsverzugs kam, an welche sich ein gerichtliches Ausweisungsverfahren und

schlussendlich die gerichtliche Räumung anschlossen. Aus ihren kurzen

Darlegungen unter Ziff. 4 der Beschwerde ergibt sich indessen nicht im

Entferntesten, inwiefern das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid diesen

Sachverhalt «falsch erfasst» haben soll. Soweit die Mieterin unter Ziff. 6

der Beschwerde vorbringen lässt, dass das Zivilgericht in seinem Entscheid die

beiden ärztlichen Zeugnisse betreffend ihre Arbeitsunfähigkeit nicht

berücksichtigt habe, handelt es sich nicht um eine «offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts», die nun in Gutheissung des

Rechtsbegehrens 1 festgestellt werden könnte. Die Mieterin reichte im

Übrigen die fraglichen Arztzeugnisse nur im Zusammenhang mit ihrem

Ausstandsbegehren gegen den Zivilgerichtspräsidenten C____ ein (vgl. Gesuch vom

4.

Januar 2022 um Einstellung der Vollstreckung, S. 3), so dass

auch hier nicht ersichtlich wird, wie von einer «offensichtlich unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts» gesprochen werden könnte, umso mehr als die

Mieterin die Erwägungen des Zivilgerichts zu diesem Punkt (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 4) mit der vorliegenden Beschwerde nicht mehr anficht.

Die Mieterin

macht in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht sodann geltend, dass ihr der

angefochtene Entscheid «verspätet» zugestellt worden sei. Das Gericht habe

ihrer damaligen Rechtsvertreterin den Entscheid nicht wie gefordert per E-Mail

oder Incamail zur Verfügung gestellt (Beschwerde, Ziff. 5). Dieser Einwand

ist nicht berechtigt. Das Zivilgericht hat den angefochtenen Entscheid vom 10.

Januar 2022 der Mieterin per Gerichtsweibel zugestellt. Da die Mieterin an der

Domiziladresse nicht angetroffen werden konnte, wurde ihr vom Gerichtsweibel eine

Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt, die sie offensichtlich auch zur

Kenntnis nahm. Jedenfalls forderte die (neu eingesetzte) Rechtsvertreterin der

Mieterin das Zivilgericht mit E-Mail vom 11. Januar 2022 auf, ihr die

gerichtliche Zustellung gemäss Schreiben vom 10. Januar 2022 «per E-Mail

oder auf dem Postweg zukommen zu lassen». Das Gericht ordnete mit Verfügung vom

gleichen Tag an, dass der Entscheid sowie weitere dazugehörige Unterlagen der

Rechtsvertreterin der Mieterin zugestellt werden. Die daraufhin umgehend

erfolgte Zustellung dieser Unterlagen per Gerichtsurkunde ist in keiner Weise

zu beanstanden. Von einer «verspäteten Zustellung» kann keine Rede sein. Aus

den genannten Gründen müsste die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf

überhaupt eingetreten werden könnte.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Mieterin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 500.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Mieterin hat im Nachhinein

um Kostenbefreiung ersucht (Eingabe vom 30. Januar 2022). Gemäss

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos sind. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (oben

E. 1.3), ist auf die Beschwerde der Mieterin zweifellos nicht einzutreten.

Die Beschwerde ist daher als aussichtslos zu qualifizieren.

Der Vermieterin

sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeant-wort im Beschwerdeverfahren

keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 10. Januar 2022 (EB.2021.18) wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.