BEZ.2022.11
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
9. Februar 2022Deutsch17 min
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.11
ENTSCHEID
vom 9.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
in Liquidation
Beschwerdeführerin
c/o [...]
Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Januar 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ in
Liquidation (Beschwerdeführerin,
Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckte den Handel
mit Kunstwerken und Designgegenständen. Mit Entscheid vom 13. Januar 2022
eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Schuldnerin im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin,
Gläubigerin) von insgesamt CHF 2'845.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September
2020 auf CHF 2'622.20 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 23. Januar 2022 (Postaufgabe) beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde, mit welcher sie darum ersucht, «die
Konkurseröffnung einzustellen». Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen,
ebenso eine aktuelle Betreibungsauskunft über die Schuldnerin. Von der
Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf
die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung
aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz
zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung
der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der
Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht
worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1).
2.2
Die
Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der
Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht
glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den
Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor
der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass die
Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und
Kosten getilgt hat (AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1).
Zu den Kosten
gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,
die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige
Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die
Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige
Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung
oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung gehören zu den Kosten zudem die
Kosten des Konkursamts. Die Tilgung der Schuld ist vom Schuldner durch Urkunden
zu beweisen. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der
Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE
BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus
Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11
sowie Art. 174 SchKG N 21c).
3.
3.1
Durch
den Kontoauszug des Geschäftskontos IBAN [...] ist bewiesen, dass die
Schuldnerin der Gläubigerin mit Valuta 13. Januar 2022 CHF 2'845.40 überwiesen
hat. Dass die Überweisung vor der Konkurseröffnung am 13. Januar 2022 um 15:37
Uhr erfolgt ist, kann dem Kontoauszug aber nicht entnommen werden. Der
unvollständige Ausdruck, den die Schuldnerin dem Zivilgericht mit E-Mail vom
13.
Januar 2022 14:41 Uhr gesendet hat, spricht allerdings dafür. Ob er zum
Beweis der Überweisung vor der Konkurseröffnung genügt, kann offen bleiben,
weil die Schuldnerin selbst bei Überweisung der CHF 2'845.40 vor der
Konkurseröffnung die Zinsen und einen Teil der Kosten vor der Konkurseröffnung
nicht getilgt hat. Zusätzlich zu den CHF 2'845.40 hätte die Schuldnerin
zumindest Zins von 5 % auf CHF 2'622.20 seit dem 22. September 2020 und
Betreibungskosten von CHF 270.25 (vgl. Konkursandrohung vom 17. Februar 2021)
tilgen müssen. Zudem hätte sie die Kosten des Konkursgerichts von CHF 350.–
tilgen oder hinterlegen müssen (vgl. Diggelmann,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 172 N
3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O.,
Art. 172 SchKG N 11).
3.2
Die
Schuldnerin behauptet, sie habe sich am Morgen des 13. Januars 2022 bei einem
Herrn C____ vom Zivilgericht (wohl C____, [...] Kanzlei Tagesgeschäfte)
telefonisch nach der offenen Restsumme und den Zahlungsmöglichkeiten erkundigt.
Statt ihr diese zu nennen, habe er sie an die Gläubigerin verwiesen. Die
Gläubigerin habe sie wieder an das Gericht verwiesen. Schliesslich habe Herr C____
eingeräumt, dass es keinen Sinn gemacht habe, dass sich die Schuldnerin an die
Gläubigerin gewandt habe. Die Schuldnerin macht geltend, sie hätte die
Restsumme rechtzeitig vor der Konkurseröffnung tilgen können, wenn Herr C____
ihr diese rechtzeitig genannt hätte. Ob die vorstehenden Behauptungen den
Tatsachen entsprechen, kann offen bleiben, weil die Schuldnerin daraus auch bei
Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Grundsätzlich ist
das Konkursgericht nicht verpflichtet, der Schuldnerin vor der
Konkursverhandlung Auskunft über die Höhe der zu tilgenden Forderung zu geben.
Etwas Anderes kann höchstens für die Kosten des Konkursgerichts gelten. Diese
müssen der Schuldnerin auf Anfrage bekannt gegeben werden (Diggelmann, a.a.O., Art. 172 N 3). Die
Schuldnerin behauptet nicht einmal, dass sie Herrn C____ vom Zivilgericht
konkret nach den Gerichtskosten gefragt hätte. Daher könnte sie auch aus einer
fehlenden Auskunft über deren Höhe nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen
ist die Frage der Auskunft über die Gerichtskosten für die übrigen von der
Schuldnerin vor der Konkurseröffnung nicht getilgten Positionen ohnehin
irrelevant. Schliesslich hätte die Schuldnerin die Höhe der zu tilgenden
Forderung bei Anwendung minimalster Sorgfalt ohnehin problemlos rechtzeitig in
Erfahrung bringen können. Dass die Schuldnerin zusätzlich zu den CHF 2'845.40
Zins von 5 % auf CHF 2'622.20 seit dem 22. September 2020 und Betreibungskosten
von CHF 270.25 hätte tilgen müssen, ist insbesondere aus der Konkursandrohung
vom 17. Februar 2021 ersichtlich. Diese wurde ihr nachweislich am 5. März 2021
zugestellt. Zudem empfahl das Zivilgericht der Schuldnerin bereits mit der
Anzeige der Konkursverhandlung vom 15. November 2021, die Zahlung direkt beim
Betreibungsamt Basel-Stadt zu leisten. Die Anzeige wurde der Schuldnerin nachweislich
am 23. November 2021 zugestellt. Wenn sich die Schuldnerin in der bis zur
Konkursverhandlung vom 13. Januar 2022 verbleibenden Zeit an das Betreibungsamt
gewendet hätte, hätte ihm dieses auch Auskunft über die Höhe der zu tilgenden
Forderung erteilt.
3.3
Mit
der Quittung des Betreibungsamts vom 24. Januar 2022 hat die Schuldnerin
bewiesen, dass sie gleichentags auch die Zinsen und Kosten vollständig bezahlt
hat. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung
erfüllt. Da sich die Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie die Schuld
einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt
habe (vgl. oben E. 3.1 f.), wäre die Konkurseröffnung aber nur dann aufzuheben,
wenn sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hätte.
4.
4.1
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin
gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Dabei sind
nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder
mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1;
AGE BEZ.2019.10 vom 5. Februar 2019 E. 2.3.2). Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung
ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die
Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen
Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie
unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl.
AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E.
2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen
vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das
Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung
aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel
2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht
auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen
Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der
Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59
vom 4. September 2019 E. 2.3).
4.2
4.2.1
In
der Betreibungsauskunft vom 25. Januar 2022 sind zusätzlich zur Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung von CHF 2'845.40 die folgenden
offenen Forderungen der folgenden Gläubiger mit dem folgenden Status
verzeichnet: 1) D____, CHF 938.55, Konkursandrohung; 2) Ausgleichskasse
Basel-Stadt, CHF 241.05, Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt; 3)
Ausgleichskasse Basel-Stadt, CHF 520.–, Rechtsvorschlag; 4) Kanton Basel-Stadt,
CHF 237.70, Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt; 5) Ausgleichskasse
Basel-Stadt, CHF 232.60, Rechtsvorschlag und 6) E____, CHF 4'701.30,
Rechtsvorschlag. Die Schuldnerin hat zwar teilweise Rechtsvorschlag erhoben,
aber nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, weshalb eine oder mehrere dieser
Forderungen nicht begründet oder nicht fällig sein sollten. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass alle vorstehend erwähnten Forderungen
begründet und fällig sind. Damit beträgt die Summe der fälligen Forderungen CHF
6'871.20.
Mit
Kreditvereinbarung vom 1. Juni 2020 gewährte die F____ der Schuldnerin einen
COVID-19-Kredit von maximal CHF 12'000.–. Per Konkurseröffnung und 16. Januar
2022.
beläuft sich der Kredit auf CHF 11'948.51 (Kontoauszug Geschäftskonto IBAN
[...] vom 17. Januar 2022). Die Laufzeit des Kredits beträgt 60 Monate ab
Gewährung des Kredits. Der Kreditbetrag ist spätestens am Ende der Laufzeit
zusammen mit den dannzumal ausstehenden Zinsen vollständig zurückzubezahlen.
Die Kreditgeberin behält sich vor, während der Laufzeit des Kredits Amortisationen
bzw. Limitenreduktionen einzuführen (Kreditvereinbarung Ziff. 7). Zudem hat die
Kreditgeberin das Recht, die Kreditvereinbarung aus regulatorischen oder
rechtlichen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Damit werden
sämtliche unter der Kreditvereinbarung ausstehenden Beträge unmittelbar fällig
und zahlbar (Kreditvereinbarung Ziff. 8). Mit der Konkurseröffnung wurde der
Kreditbetrag zur Rückzahlung fällig (vgl. Art. 208 Abs. 1 SchKG; Staehelin/Fischer, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2021, Art. 211a SchKG N 34). Falls die Konkurseröffnung gemäss Art.
174.
Abs. 2 SchKG aufgehoben wird, entfällt jedoch die vorverschobene Fälligkeit
und gilt wieder die ursprüngliche Regelung der Fälligkeit (vgl. Schob/Fischer, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2021, Art. 208 SchKG N 11). Da kein Hinweis darauf besteht, dass die
Kreditgeberin Amortisationen oder Limitenreduktionen eingeführt hat oder eine
vorzeitige Kündigung mit sofortiger Wirkung beabsichtigt, ist für den Fall der
Aufhebung des Konkurses davon auszugehen, dass der Kredit erst in mehr als drei
Jahren zur Rückzahlung fällig wird. Unter diesen Umständen ist der Kreditbetrag
bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
4.2.2
Das
Geschäftskonto IBAN [...] wies per Konkurseröffnung bzw. per 13. und 16. Januar
2022.
einen Saldo von minus CHF 976.21 auf (Kontoauszug Geschäftskonto IBAN [...]
vom 17. Januar 2022). Nach einer Lastschrift vom 17. sowie zwei Gutschriften vom
18.
und 19. Januar 2022 betrug der Saldo am 19. Januar 2022 CHF 2'028.24
(Direktausdruck aus [...] IBAN [...] vom 23. Januar 2022). Das Geschäftskonto
IBAN [...] wies per Konkurseröffnung und 16. Januar 2022 einen Saldo von EUR
40.01
auf (Kontoauszug Geschäftskonto IBAN [...]). Nach einer Gutschrift vom
17.
Januar 2022 betrug der Saldo am 17. Januar 2022 EUR 1'319.01. Dies
entspricht zum Kurs vom 1. Februar 2022 (Ablauf der Beschwerdefrist) CHF
1’372.30 (https://fxtop.com/de/vergangene-rechner.php). Insgesamt hat die
Schuldnerin damit liquide Mittel von bloss CHF 3'400.54. Damit verfügt sie
nicht über ausreichende liquide Mittel, um alle fälligen Forderungen umgehend
zu begleichen. Die Summe der fälligen Forderungen von CHF 6'871.20 ist vielmehr
im Umfang von CHF 3'470.66 nicht durch liquide Mittel gedeckt. Zur
Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit hätte sie daher glaubhaft machen
müssen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht
fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist ihr
dies nicht gelungen.
4.2.3
Die
Schuldnerin behauptet zwar, sie sei liquide und zahlungsfähig. Sie verfüge über
regelmässige Aufträge und Bestellungen (Beschwerde vom 22. Januar 2022). Ihre
Angaben betreffend die offenen Aufträge sind widersprüchlich. In der Beschwerde
vom 22. Januar 2022 erklärt sie, derzeit seien konkrete Aufträge von ca. CHF 8'000.–
offen. In der Ergänzung vom 30. Januar 2022 behauptet sie hingegen, derzeit
seien konkrete Aufträge von ca. CHF 11'000.– und EUR 12'200.– offen. Da mit
Ausnahme eines angeblichen Belegs für einen Auftrag von EUR 4'700.– alle
angeblichen Belege aus der Zeit vor dem 22. Januar 2022 stammen, lässt sich die
Differenz von rund CHF 3'000.– und EUR 12'200.– höchstens im Umfang von EUR 4'700.–
damit erklären, dass nach der Beschwerde zusätzliche Aufträge eingegangen sind.
Mit den angeblichen Belegen hat die Schuldnerin bloss einen Teil der
behaupteten Aufträge glaubhaft gemacht. Zudem bleibt bei einem Teil der
Aufträge unklar, wann diese erfüllt werden könnten. Die Aufträge Position 1 von
EUR 1'194.75 (entsprechend CHF 1'243.02 zum Kurs vom 1. Februar 2022) und
Position 7 von CHF 5'000.– hat die Schuldnerin mit dem eingereichten
Beweismittel glaubhaft gemacht. Der Auftrag Position 4 von EUR 1'172.90
(entsprechend CHF 1'220.29 zum Kurs vom 1. Februar 2022) ist aufgrund des
eingereichten Beweismittels ebenfalls glaubhaft. Da er bis zur Konkurseröffnung
vom 13. Januar 2022 noch nicht erfüllt worden ist, obwohl die Bestellung gemäss
den Bestelldetails bereits am 15. September 2021 erfolgt ist, erscheint es
fraglich, wann er erfüllt werden könnte. Die als Beleg für den Auftrag Position
6.
von EUR 4'700.– eingereichte E-Mail genügt mangels Angaben zur Art und zum
Preis der bestellten Stühle nicht zur Glaubhaftmachung des Auftrags. Zudem soll
der Auftrag gemäss den Bemerkungen der Schuldnerin erst im März 2022 ausgeführt
werden. Die als Beleg für den Auftrag Position 8 von CHF 6'000.– eingereichte
E-Mail genügt ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung des Auftrags, weil sich
damit ein ehemaliger Kunde bloss nach der Möglichkeit der Lieferung von sechs
Stühlen und deren Preis erkundigt, ohne eine Bestellung zu tätigen. Die Angaben
betreffend den Auftrag Position 2 von EUR 2'668.– sind widersprüchlich. Gemäss
den Bestelldetails soll die Ware bereits am 17. Januar 2022 versendet worden
sein. Die zugehörige Bemerkung der Schuldnerin lautet hingegen «Ausführung: bis
Februar». Die Aufträge Position 3 von EUR 1'190.– und Position 5 von EUR 1'275.–
hat die Schuldnerin zwar glaubhaft gemacht. Gemäss den Bestelldetails sind sie
aber nicht mehr offen («STATUS: BANK TRANSFER DONE ON 13/01/2022» und «STATUS:
BANK TRANSFER DONE ON 23/07/2021»). Zusammenfassend hat die Schuldnerin damit
bloss drei offene Aufträge (Position 1, 4 und 7) im Umfang von insgesamt CHF 7'463.31
glaubhaft gemacht.
Die Schuldnerin macht
geltend, die Höhe der aktuellen Schulden und Forderungen sei überschaubar und
diese könnten bezahlt werden. Sie bleibt aber jegliche konkreten Angaben zu
ihren Zahlungsverpflichtungen schuldig. Aufgrund der Akten ist es
offensichtlich, dass bei der Schuldnerin hohe Fixkosten anfallen. In der
sogenannten Jahresrechnung 2020 sind beispielsweise Personalaufwand von CHF 34'121.47
und Mietaufwand CHF 27'833.66 verzeichnet. Verteilt auf zwölf Monate ergeben
allein diese beiden Positionen einen Aufwand von CHF 5'162.93. Zudem behauptet
die Schuldnerin in ihrer Beschwerde selbst, zum Ende des Jahres 2021 hätten
viele Fixkosten angestanden.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die offenen Aufträge im Umfang von CHF 7'463.31
nicht einmal genügen, um den durch die liquiden Mittel nicht gedeckten Anteil
der fälligen Forderungen von CHF 3'470.66 sowie den Personal- und Mietaufwand
für einen Monat von CHF 5'162.93 zu bezahlen.
Die Schuldnerin
behauptet, sie sei seit ihrer Gründung stetig gewachsen. Ihr aktueller Umsatz
betrage ca. CHF 12'000.– bis CHF 18'000.– pro Monat. Gemäss der sogenannten
Jahresrechnung 2020 erzielte die Schuldnerin einen durchschnittlichen Umsatz
von CHF 15'729.50. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen betreffend
Wachstum und Umsatz kann die Schuldnerin daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten, weil sie gemäss ihren sogenannten Jahresrechnungen in den Jahren 2017
oder 2018, 2019 und 2020 stets Verluste erlitten hat (2017 oder 2018 CHF 42'883.79,
2019.
CHF 5'585.80, 2020 CHF 4'673.20).
Die Schuldnerin
macht geltend, das erwartete Handelsvolumen für das Jahr 2022 betrage ca. CHF
250'000.– bis CHF 400'000.–. Für dieses Handelsvolumen, das den Umsatz gemäss
der sogenannten Jahresrechnung 2020 um rund 30 % bis 110 % übersteigt, bleibt
die Schuldnerin jegliche Substanziierung und jeglichen Beleg schuldig.
Schliesslich
bringt die Schuldnerin vor, ein grosser Teil ihres Inventars sei beschädigt und
sei ihr von der Verwaltung aufgrund eines jahrelangen Rechtsstreits noch nicht
ausgehändigt worden. Auch daraus seien konkrete Aufträge und Verkäufe für die
Instandsetzung und Abwicklung offen. Da die Schuldnerin nicht ansatzweise
glaubhaft gemacht hat, dass in absehbarer Zeit mit der Herausgabe dieses Teils
des Inventars zu rechnen ist, können die behaupteten diesbezüglichen Aufträge
bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit von vornherein nicht berücksichtigt
werden. Im Übrigen hat die Schuldnerin auch die betreffenden Aufträge nicht
glaubhaft gemacht.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht
hat, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen
Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen. Daher ist ihr Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung mangels
Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit abzuweisen.
4.3
Die
übrigen Vorbringen in der Beschwerde vom 22. Januar 2022 gehen an der Sache
vorbei und sind nicht geeignet, die Aufhebung der Konkurseröffnung zu
begründen.
5.
5.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die
Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt sind. Daher ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.2
Entsprechend
dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin in Anwendung von
Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF
600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. Januar 2022 (KB.2021.220) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.