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Entscheid

BEZ.2022.11

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

9. Februar 2022Deutsch17 min

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.11

ENTSCHEID

vom 9.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

in Liquidation

Beschwerdeführerin

c/o [...]

Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Januar 2022

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ in

Liquidation (Beschwerdeführerin,

Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckte den Handel

mit Kunstwerken und Designgegenständen. Mit Entscheid vom 13. Januar 2022

eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Schuldnerin im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin,

Gläubigerin) von insgesamt CHF 2'845.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September

2020 auf CHF 2'622.20 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 23. Januar 2022 (Postaufgabe) beim

Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde, mit welcher sie darum ersucht, «die

Konkurseröffnung einzustellen». Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen,

ebenso eine aktuelle Betreibungsauskunft über die Schuldnerin. Von der

Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf

die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung

aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch

Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und

Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz

zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die

Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung

der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der

Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht

worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1).

2.2

Die

Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der

Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht

glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den

Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor

der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass die

Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und

Kosten getilgt hat (AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1).

Zu den Kosten

gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,

die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige

Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die

Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige

Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung

oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung gehören zu den Kosten zudem die

Kosten des Konkursamts. Die Tilgung der Schuld ist vom Schuldner durch Urkunden

zu beweisen. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der

Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE

BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus

Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11

sowie Art. 174 SchKG N 21c).

3.

3.1

Durch

den Kontoauszug des Geschäftskontos IBAN [...] ist bewiesen, dass die

Schuldnerin der Gläubigerin mit Valuta 13. Januar 2022 CHF 2'845.40 überwiesen

hat. Dass die Überweisung vor der Konkurseröffnung am 13. Januar 2022 um 15:37

Uhr erfolgt ist, kann dem Kontoauszug aber nicht entnommen werden. Der

unvollständige Ausdruck, den die Schuldnerin dem Zivilgericht mit E-Mail vom

13.

Januar 2022 14:41 Uhr gesendet hat, spricht allerdings dafür. Ob er zum

Beweis der Überweisung vor der Konkurseröffnung genügt, kann offen bleiben,

weil die Schuldnerin selbst bei Überweisung der CHF 2'845.40 vor der

Konkurseröffnung die Zinsen und einen Teil der Kosten vor der Konkurseröffnung

nicht getilgt hat. Zusätzlich zu den CHF 2'845.40 hätte die Schuldnerin

zumindest Zins von 5 % auf CHF 2'622.20 seit dem 22. September 2020 und

Betreibungskosten von CHF 270.25 (vgl. Konkursandrohung vom 17. Februar 2021)

tilgen müssen. Zudem hätte sie die Kosten des Konkursgerichts von CHF 350.–

tilgen oder hinterlegen müssen (vgl. Diggelmann,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 172 N

3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O.,

Art. 172 SchKG N 11).

3.2

Die

Schuldnerin behauptet, sie habe sich am Morgen des 13. Januars 2022 bei einem

Herrn C____ vom Zivilgericht (wohl C____, [...] Kanzlei Tagesgeschäfte)

telefonisch nach der offenen Restsumme und den Zahlungsmöglichkeiten erkundigt.

Statt ihr diese zu nennen, habe er sie an die Gläubigerin verwiesen. Die

Gläubigerin habe sie wieder an das Gericht verwiesen. Schliesslich habe Herr C____

eingeräumt, dass es keinen Sinn gemacht habe, dass sich die Schuldnerin an die

Gläubigerin gewandt habe. Die Schuldnerin macht geltend, sie hätte die

Restsumme rechtzeitig vor der Konkurseröffnung tilgen können, wenn Herr C____

ihr diese rechtzeitig genannt hätte. Ob die vorstehenden Behauptungen den

Tatsachen entsprechen, kann offen bleiben, weil die Schuldnerin daraus auch bei

Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Grundsätzlich ist

das Konkursgericht nicht verpflichtet, der Schuldnerin vor der

Konkursverhandlung Auskunft über die Höhe der zu tilgenden Forderung zu geben.

Etwas Anderes kann höchstens für die Kosten des Konkursgerichts gelten. Diese

müssen der Schuldnerin auf Anfrage bekannt gegeben werden (Diggelmann, a.a.O., Art. 172 N 3). Die

Schuldnerin behauptet nicht einmal, dass sie Herrn C____ vom Zivilgericht

konkret nach den Gerichtskosten gefragt hätte. Daher könnte sie auch aus einer

fehlenden Auskunft über deren Höhe nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen

ist die Frage der Auskunft über die Gerichtskosten für die übrigen von der

Schuldnerin vor der Konkurseröffnung nicht getilgten Positionen ohnehin

irrelevant. Schliesslich hätte die Schuldnerin die Höhe der zu tilgenden

Forderung bei Anwendung minimalster Sorgfalt ohnehin problemlos rechtzeitig in

Erfahrung bringen können. Dass die Schuldnerin zusätzlich zu den CHF 2'845.40

Zins von 5 % auf CHF 2'622.20 seit dem 22. September 2020 und Betreibungskosten

von CHF 270.25 hätte tilgen müssen, ist insbesondere aus der Konkursandrohung

vom 17. Februar 2021 ersichtlich. Diese wurde ihr nachweislich am 5. März 2021

zugestellt. Zudem empfahl das Zivilgericht der Schuldnerin bereits mit der

Anzeige der Konkursverhandlung vom 15. November 2021, die Zahlung direkt beim

Betreibungsamt Basel-Stadt zu leisten. Die Anzeige wurde der Schuldnerin nachweislich

am 23. November 2021 zugestellt. Wenn sich die Schuldnerin in der bis zur

Konkursverhandlung vom 13. Januar 2022 verbleibenden Zeit an das Betreibungsamt

gewendet hätte, hätte ihm dieses auch Auskunft über die Höhe der zu tilgenden

Forderung erteilt.

3.3

Mit

der Quittung des Betreibungsamts vom 24. Januar 2022 hat die Schuldnerin

bewiesen, dass sie gleichentags auch die Zinsen und Kosten vollständig bezahlt

hat. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung

erfüllt. Da sich die Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie die Schuld

einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt

habe (vgl. oben E. 3.1 f.), wäre die Konkurseröffnung aber nur dann aufzuheben,

wenn sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hätte.

4.

4.1

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin

gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Dabei sind

nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder

mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1;

AGE BEZ.2019.10 vom 5. Februar 2019 E. 2.3.2). Bloss vorübergehende

Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig

erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung

ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als

illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die

Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen

Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie

unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl.

AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E.

2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen

vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das

Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung

aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel

2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht

auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen

Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der

Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59

vom 4. September 2019 E. 2.3).

4.2

4.2.1

In

der Betreibungsauskunft vom 25. Januar 2022 sind zusätzlich zur Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung von CHF 2'845.40 die folgenden

offenen Forderungen der folgenden Gläubiger mit dem folgenden Status

verzeichnet: 1) D____, CHF 938.55, Konkursandrohung; 2) Ausgleichskasse

Basel-Stadt, CHF 241.05, Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt; 3)

Ausgleichskasse Basel-Stadt, CHF 520.–, Rechtsvorschlag; 4) Kanton Basel-Stadt,

CHF 237.70, Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt; 5) Ausgleichskasse

Basel-Stadt, CHF 232.60, Rechtsvorschlag und 6) E____, CHF 4'701.30,

Rechtsvorschlag. Die Schuldnerin hat zwar teilweise Rechtsvorschlag erhoben,

aber nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, weshalb eine oder mehrere dieser

Forderungen nicht begründet oder nicht fällig sein sollten. Unter diesen

Umständen ist davon auszugehen, dass alle vorstehend erwähnten Forderungen

begründet und fällig sind. Damit beträgt die Summe der fälligen Forderungen CHF

6'871.20.

Mit

Kreditvereinbarung vom 1. Juni 2020 gewährte die F____ der Schuldnerin einen

COVID-19-Kredit von maximal CHF 12'000.–. Per Konkurseröffnung und 16. Januar

2022.

beläuft sich der Kredit auf CHF 11'948.51 (Kontoauszug Geschäftskonto IBAN

[...] vom 17. Januar 2022). Die Laufzeit des Kredits beträgt 60 Monate ab

Gewährung des Kredits. Der Kreditbetrag ist spätestens am Ende der Laufzeit

zusammen mit den dannzumal ausstehenden Zinsen vollständig zurückzubezahlen.

Die Kreditgeberin behält sich vor, während der Laufzeit des Kredits Amortisationen

bzw. Limitenreduktionen einzuführen (Kreditvereinbarung Ziff. 7). Zudem hat die

Kreditgeberin das Recht, die Kreditvereinbarung aus regulatorischen oder

rechtlichen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Damit werden

sämtliche unter der Kreditvereinbarung ausstehenden Beträge unmittelbar fällig

und zahlbar (Kreditvereinbarung Ziff. 8). Mit der Konkurseröffnung wurde der

Kreditbetrag zur Rückzahlung fällig (vgl. Art. 208 Abs. 1 SchKG; Staehelin/Fischer, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2021, Art. 211a SchKG N 34). Falls die Konkurseröffnung gemäss Art.

174.

Abs. 2 SchKG aufgehoben wird, entfällt jedoch die vorverschobene Fälligkeit

und gilt wieder die ursprüngliche Regelung der Fälligkeit (vgl. Schob/Fischer, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2021, Art. 208 SchKG N 11). Da kein Hinweis darauf besteht, dass die

Kreditgeberin Amortisationen oder Limitenreduktionen eingeführt hat oder eine

vorzeitige Kündigung mit sofortiger Wirkung beabsichtigt, ist für den Fall der

Aufhebung des Konkurses davon auszugehen, dass der Kredit erst in mehr als drei

Jahren zur Rückzahlung fällig wird. Unter diesen Umständen ist der Kreditbetrag

bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

4.2.2

Das

Geschäftskonto IBAN [...] wies per Konkurseröffnung bzw. per 13. und 16. Januar

2022.

einen Saldo von minus CHF 976.21 auf (Kontoauszug Geschäftskonto IBAN [...]

vom 17. Januar 2022). Nach einer Lastschrift vom 17. sowie zwei Gutschriften vom

18.

und 19. Januar 2022 betrug der Saldo am 19. Januar 2022 CHF 2'028.24

(Direktausdruck aus [...] IBAN [...] vom 23. Januar 2022). Das Geschäftskonto

IBAN [...] wies per Konkurseröffnung und 16. Januar 2022 einen Saldo von EUR

40.01

auf (Kontoauszug Geschäftskonto IBAN [...]). Nach einer Gutschrift vom

17.

Januar 2022 betrug der Saldo am 17. Januar 2022 EUR 1'319.01. Dies

entspricht zum Kurs vom 1. Februar 2022 (Ablauf der Beschwerdefrist) CHF

1’372.30 (https://fxtop.com/de/vergangene-rechner.php). Insgesamt hat die

Schuldnerin damit liquide Mittel von bloss CHF 3'400.54. Damit verfügt sie

nicht über ausreichende liquide Mittel, um alle fälligen Forderungen umgehend

zu begleichen. Die Summe der fälligen Forderungen von CHF 6'871.20 ist vielmehr

im Umfang von CHF 3'470.66 nicht durch liquide Mittel gedeckt. Zur

Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit hätte sie daher glaubhaft machen

müssen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht

fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist ihr

dies nicht gelungen.

4.2.3

Die

Schuldnerin behauptet zwar, sie sei liquide und zahlungsfähig. Sie verfüge über

regelmässige Aufträge und Bestellungen (Beschwerde vom 22. Januar 2022). Ihre

Angaben betreffend die offenen Aufträge sind widersprüchlich. In der Beschwerde

vom 22. Januar 2022 erklärt sie, derzeit seien konkrete Aufträge von ca. CHF 8'000.–

offen. In der Ergänzung vom 30. Januar 2022 behauptet sie hingegen, derzeit

seien konkrete Aufträge von ca. CHF 11'000.– und EUR 12'200.– offen. Da mit

Ausnahme eines angeblichen Belegs für einen Auftrag von EUR 4'700.– alle

angeblichen Belege aus der Zeit vor dem 22. Januar 2022 stammen, lässt sich die

Differenz von rund CHF 3'000.– und EUR 12'200.– höchstens im Umfang von EUR 4'700.–

damit erklären, dass nach der Beschwerde zusätzliche Aufträge eingegangen sind.

Mit den angeblichen Belegen hat die Schuldnerin bloss einen Teil der

behaupteten Aufträge glaubhaft gemacht. Zudem bleibt bei einem Teil der

Aufträge unklar, wann diese erfüllt werden könnten. Die Aufträge Position 1 von

EUR 1'194.75 (entsprechend CHF 1'243.02 zum Kurs vom 1. Februar 2022) und

Position 7 von CHF 5'000.– hat die Schuldnerin mit dem eingereichten

Beweismittel glaubhaft gemacht. Der Auftrag Position 4 von EUR 1'172.90

(entsprechend CHF 1'220.29 zum Kurs vom 1. Februar 2022) ist aufgrund des

eingereichten Beweismittels ebenfalls glaubhaft. Da er bis zur Konkurseröffnung

vom 13. Januar 2022 noch nicht erfüllt worden ist, obwohl die Bestellung gemäss

den Bestelldetails bereits am 15. September 2021 erfolgt ist, erscheint es

fraglich, wann er erfüllt werden könnte. Die als Beleg für den Auftrag Position

6.

von EUR 4'700.– eingereichte E-Mail genügt mangels Angaben zur Art und zum

Preis der bestellten Stühle nicht zur Glaubhaftmachung des Auftrags. Zudem soll

der Auftrag gemäss den Bemerkungen der Schuldnerin erst im März 2022 ausgeführt

werden. Die als Beleg für den Auftrag Position 8 von CHF 6'000.– eingereichte

E-Mail genügt ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung des Auftrags, weil sich

damit ein ehemaliger Kunde bloss nach der Möglichkeit der Lieferung von sechs

Stühlen und deren Preis erkundigt, ohne eine Bestellung zu tätigen. Die Angaben

betreffend den Auftrag Position 2 von EUR 2'668.– sind widersprüchlich. Gemäss

den Bestelldetails soll die Ware bereits am 17. Januar 2022 versendet worden

sein. Die zugehörige Bemerkung der Schuldnerin lautet hingegen «Ausführung: bis

Februar». Die Aufträge Position 3 von EUR 1'190.– und Position 5 von EUR 1'275.–

hat die Schuldnerin zwar glaubhaft gemacht. Gemäss den Bestelldetails sind sie

aber nicht mehr offen («STATUS: BANK TRANSFER DONE ON 13/01/2022» und «STATUS:

BANK TRANSFER DONE ON 23/07/2021»). Zusammenfassend hat die Schuldnerin damit

bloss drei offene Aufträge (Position 1, 4 und 7) im Umfang von insgesamt CHF 7'463.31

glaubhaft gemacht.

Die Schuldnerin macht

geltend, die Höhe der aktuellen Schulden und Forderungen sei überschaubar und

diese könnten bezahlt werden. Sie bleibt aber jegliche konkreten Angaben zu

ihren Zahlungsverpflichtungen schuldig. Aufgrund der Akten ist es

offensichtlich, dass bei der Schuldnerin hohe Fixkosten anfallen. In der

sogenannten Jahresrechnung 2020 sind beispielsweise Personalaufwand von CHF 34'121.47

und Mietaufwand CHF 27'833.66 verzeichnet. Verteilt auf zwölf Monate ergeben

allein diese beiden Positionen einen Aufwand von CHF 5'162.93. Zudem behauptet

die Schuldnerin in ihrer Beschwerde selbst, zum Ende des Jahres 2021 hätten

viele Fixkosten angestanden.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die offenen Aufträge im Umfang von CHF 7'463.31

nicht einmal genügen, um den durch die liquiden Mittel nicht gedeckten Anteil

der fälligen Forderungen von CHF 3'470.66 sowie den Personal- und Mietaufwand

für einen Monat von CHF 5'162.93 zu bezahlen.

Die Schuldnerin

behauptet, sie sei seit ihrer Gründung stetig gewachsen. Ihr aktueller Umsatz

betrage ca. CHF 12'000.– bis CHF 18'000.– pro Monat. Gemäss der sogenannten

Jahresrechnung 2020 erzielte die Schuldnerin einen durchschnittlichen Umsatz

von CHF 15'729.50. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen betreffend

Wachstum und Umsatz kann die Schuldnerin daraus nichts zu ihren Gunsten

ableiten, weil sie gemäss ihren sogenannten Jahresrechnungen in den Jahren 2017

oder 2018, 2019 und 2020 stets Verluste erlitten hat (2017 oder 2018 CHF 42'883.79,

2019.

CHF 5'585.80, 2020 CHF 4'673.20).

Die Schuldnerin

macht geltend, das erwartete Handelsvolumen für das Jahr 2022 betrage ca. CHF

250'000.– bis CHF 400'000.–. Für dieses Handelsvolumen, das den Umsatz gemäss

der sogenannten Jahresrechnung 2020 um rund 30 % bis 110 % übersteigt, bleibt

die Schuldnerin jegliche Substanziierung und jeglichen Beleg schuldig.

Schliesslich

bringt die Schuldnerin vor, ein grosser Teil ihres Inventars sei beschädigt und

sei ihr von der Verwaltung aufgrund eines jahrelangen Rechtsstreits noch nicht

ausgehändigt worden. Auch daraus seien konkrete Aufträge und Verkäufe für die

Instandsetzung und Abwicklung offen. Da die Schuldnerin nicht ansatzweise

glaubhaft gemacht hat, dass in absehbarer Zeit mit der Herausgabe dieses Teils

des Inventars zu rechnen ist, können die behaupteten diesbezüglichen Aufträge

bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit von vornherein nicht berücksichtigt

werden. Im Übrigen hat die Schuldnerin auch die betreffenden Aufträge nicht

glaubhaft gemacht.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht

hat, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen

Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen

nachzukommen. Daher ist ihr Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung mangels

Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit abzuweisen.

4.3

Die

übrigen Vorbringen in der Beschwerde vom 22. Januar 2022 gehen an der Sache

vorbei und sind nicht geeignet, die Aufhebung der Konkurseröffnung zu

begründen.

5.

5.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die

Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt sind. Daher ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.2

Entsprechend

dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin in Anwendung von

Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von

Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF

600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 13. Januar 2022 (KB.2021.220) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.