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Entscheid

BEZ.2022.14

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

1. Februar 2022Deutsch9 min

Die A____ (Schuldnerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.14

ENTSCHEID

vom 4.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Januar 2022

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin

und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt die Entwicklung,

die Produktion, die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen,

Messen, Festivals sowie privaten und geschäftlichen Events und die Erbringung

von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Mit Entscheid vom 24. Januar 2022

eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin

und Beschwerdegegnerin) von CHF 5'358.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.

Oktober 2020.

Mit Beschwerde

vom 27. Januar 2022 beantragt die Schuldnerin beim Appellationsgericht

Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2022 und

damit die Konkurseröffnung über die Schuldnerin vollumfänglich aufzuheben. Mit

Nachtrag vom 31. Januar 2022 beantragte die Schuldnerin die Anordnung der

aufschiebenden Wirkung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des

Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde

nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden

(Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG,

SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden:

Der Entscheid vom 24. Januar 2022 wurde der Schuldnerin am 25. Januar 2022

zugestellt und die Beschwerde wurde am 28. Januar 2022 und damit rechtzeitig

eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten.

Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb

der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

2.2

Im

vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Rechnungen bereits

beglichen und die Gläubigerin verzichte zudem auf ein Konkursverfahren. Der

Beschwerde liegt eine Quittung des Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt bei über

eine Zahlung der Schuldnerin von CHF 6’970.40 vom 27. Januar 2022 betreffend

Betreibungen Nr. [...] gemäss provisorischer Abrechnung des Betreibungsamts

zuzüglich CHF 700.– Gebühren für das Konkursamt. Weiter liegt der Beschwerde

eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts per 27. Januar 2022

betreffend die Forderung der Gläubigerin inklusive Kosten und Zinsen über einen

Betrag von insgesamt 6’270.40 bei. Die Schuldnerin kann damit nachweisen, dass

die Schuld einschliesslich Kosten und Zinsen getilgt ist. Zudem hat die

Gläubigerin mit Schreiben vom 28. Januar 2022 für den Fall der Auszahlung des

beim Betreibungsamt hinterlegten Betrags von CHF 6’970.40 auf die

Konkurseröffnung verzichtet. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung

der Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der Forderung inklusive Kosten und

Zinsen oder Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses –

erfüllt.

2.3

2.3.1

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss

die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom

24.

Juni 2020 E. 2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere

vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer

Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender

liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft

macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1,

5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,

in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der

Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015

E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus

dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE

BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

2.3.2

Im

vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, dass sie fast alle

Forderungen, welche durch das Betreibungsamt geltend gemacht worden seien,

beglichen habe. Sie sei gezwungen gewesen, geplante Events abzusagen. Somit

hätten sich die Rechnungen gehäuft und sie sei in Zahlungsverzug gekommen. Auch

die Forderung der Gläubigerin sei aufgrund der Covid-19-Situation entstanden.

Mittlerweile sehe sie aber wieder Licht am Ende des Tunnels und habe bisher

fast alle Betreibungen beglichen. Es seien wieder Aufträge zu verzeichnen und

es könne daher gesagt werden, dass es wieder bergauf gehe. So würden im Sommer

Top Events stattfinden. Die Schuldnerin könne somit die schwierige Zeit hinter

sich lassen.

Aus dem von der

Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug gehen über 25 Betreibungen

in einer Gesamthöhe von über CHF 90'000.– hervor, welche aus dem Zeitraum

2019.

bis 2022 stammen. Die Schuldnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei

einem Teil dieser Forderungen der Eingang der Zahlung bestätigt worden ist. Als

offene Forderungen sind dem Betreibungsregisterauszug aber nach wie vor die

folgenden zu entnehmen:

-

Schweizerische Eidgenossenschaft, 10. März 2021: CHF 5'300.–;

-

[...], 12. April 2021: CHF 3'068.55.–;

-

[...], 12. April 2021: CHF 2'878.60;

-

Ausgleichskasse Basel-Stadt, 16. Juni 2021: CHF 1'056.95;

-

[...], 24. Juni 2021: CHF 5'392.55;

-

Ausgleichskasse Basel-Stadt, 14. Juli 2021: CHF 2'898.35;

-

[...], 23.Juli 2021: CHF 2'084.50 (Rechtsvorschlag erhoben);

-

[...], 12. August 2021: CHF 889.60;

-

Ausgleichskasse Basel-Stadt, 17. August 2021: CHF 11'737.75;

-

[...], 2. September 2021: CHF 7’790.– (Rechtsvorschlag

erhoben);

-

[...], 4. November 2021: CHF 4'082.20 (Rechtsvorschlag erhoben);

-

[...], 18. November 2021: CHF 8'266.85 (Rechtsvorschlag erhoben);

-

Schweizerische Eidgenossenschaft, 12. Januar 2022: CHF 4'300.–.

Es liegen somit

trotz der im Januar 2022 vorgenommenen umfangreichen Direktzahlungen und Ablieferungen

vollstreckbare Betreibungen von deutlich mehr als CHF 30'000.– gegen die

Schuldnerin vor. Sie kann in ihrer Beschwerde das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen nicht glaubhaft machen. Daran vermag auch der Kontokorrentauszug

der Schuldnerin bei der [...] vom 25. Januar 2022 nichts zu ändern, zumal

diesem zwar diverse Gutschriften zu entnehmen sind, aber kein Saldo. Den

eingereichten Buchhaltungsauszügen 2020 ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin

im Jahr 2019 einen Verlust von CHF 73'659.50 und im Jahr 2020 einen

solchen über CHF 16'336.98 erlitten hat. Zum Geschäftsjahr 2021 liegen

ebenso wenig Angaben vor wie zu den aktuell vorhandenen Aktiven und Passiven.

Die Schuldnerin vermag zwar aufzuzeigen, dass sie im November 2021 und im

Januar 2022 diverse Rechnungen gestellt hat. Sie vermag aber nicht aufzuzeigen,

inwiefern bei einem allfälligen Zahlungseingang die laufenden Ausgaben und die

vorgenannten fälligen Forderungen gedeckt sein sollen, zumal keine Angaben zum

Vermögen und zu den laufenden Kosten bzw. Auslagen vorhanden sind. In der

ergänzenden Eingabe vom 31. Januar 2022 weist die Schuldnerin darauf hin,

dass sie dringend auf das Konto Zugriff haben müsse, um Löhne von Mitarbeitern

und Rechnungen zu bezahlen, ohne auszuführen, welche Beträge geschuldet und

welche Mittel zur entsprechenden Zahlung vorhanden sein sollen. Somit ist die

zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die

Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht. Damit erweist sich

die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um

aufschiebende Wirkung hinfällig.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende

Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–

(Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 und Art. 48 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. Januar 2022 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.