BEZ.2022.14
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
1. Februar 2022Deutsch9 min
Die A____ (Schuldnerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.14
ENTSCHEID
vom 4.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Januar 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin
und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt die Entwicklung,
die Produktion, die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen,
Messen, Festivals sowie privaten und geschäftlichen Events und die Erbringung
von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Mit Entscheid vom 24. Januar 2022
eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin
und Beschwerdegegnerin) von CHF 5'358.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.
Oktober 2020.
Mit Beschwerde
vom 27. Januar 2022 beantragt die Schuldnerin beim Appellationsgericht
Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2022 und
damit die Konkurseröffnung über die Schuldnerin vollumfänglich aufzuheben. Mit
Nachtrag vom 31. Januar 2022 beantragte die Schuldnerin die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden
(Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG,
SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden:
Der Entscheid vom 24. Januar 2022 wurde der Schuldnerin am 25. Januar 2022
zugestellt und die Beschwerde wurde am 28. Januar 2022 und damit rechtzeitig
eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten.
Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).
2.2
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Rechnungen bereits
beglichen und die Gläubigerin verzichte zudem auf ein Konkursverfahren. Der
Beschwerde liegt eine Quittung des Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt bei über
eine Zahlung der Schuldnerin von CHF 6’970.40 vom 27. Januar 2022 betreffend
Betreibungen Nr. [...] gemäss provisorischer Abrechnung des Betreibungsamts
zuzüglich CHF 700.– Gebühren für das Konkursamt. Weiter liegt der Beschwerde
eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts per 27. Januar 2022
betreffend die Forderung der Gläubigerin inklusive Kosten und Zinsen über einen
Betrag von insgesamt 6’270.40 bei. Die Schuldnerin kann damit nachweisen, dass
die Schuld einschliesslich Kosten und Zinsen getilgt ist. Zudem hat die
Gläubigerin mit Schreiben vom 28. Januar 2022 für den Fall der Auszahlung des
beim Betreibungsamt hinterlegten Betrags von CHF 6’970.40 auf die
Konkurseröffnung verzichtet. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung
der Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der Forderung inklusive Kosten und
Zinsen oder Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses –
erfüllt.
2.3
2.3.1
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss
die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom
24.
Juni 2020 E. 2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere
vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer
Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft
macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1,
5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,
in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der
Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015
E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus
dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE
BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).
2.3.2
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, dass sie fast alle
Forderungen, welche durch das Betreibungsamt geltend gemacht worden seien,
beglichen habe. Sie sei gezwungen gewesen, geplante Events abzusagen. Somit
hätten sich die Rechnungen gehäuft und sie sei in Zahlungsverzug gekommen. Auch
die Forderung der Gläubigerin sei aufgrund der Covid-19-Situation entstanden.
Mittlerweile sehe sie aber wieder Licht am Ende des Tunnels und habe bisher
fast alle Betreibungen beglichen. Es seien wieder Aufträge zu verzeichnen und
es könne daher gesagt werden, dass es wieder bergauf gehe. So würden im Sommer
Top Events stattfinden. Die Schuldnerin könne somit die schwierige Zeit hinter
sich lassen.
Aus dem von der
Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug gehen über 25 Betreibungen
in einer Gesamthöhe von über CHF 90'000.– hervor, welche aus dem Zeitraum
2019.
bis 2022 stammen. Die Schuldnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei
einem Teil dieser Forderungen der Eingang der Zahlung bestätigt worden ist. Als
offene Forderungen sind dem Betreibungsregisterauszug aber nach wie vor die
folgenden zu entnehmen:
-
Schweizerische Eidgenossenschaft, 10. März 2021: CHF 5'300.–;
-
[...], 12. April 2021: CHF 3'068.55.–;
-
[...], 12. April 2021: CHF 2'878.60;
-
Ausgleichskasse Basel-Stadt, 16. Juni 2021: CHF 1'056.95;
-
[...], 24. Juni 2021: CHF 5'392.55;
-
Ausgleichskasse Basel-Stadt, 14. Juli 2021: CHF 2'898.35;
-
[...], 23.Juli 2021: CHF 2'084.50 (Rechtsvorschlag erhoben);
-
[...], 12. August 2021: CHF 889.60;
-
Ausgleichskasse Basel-Stadt, 17. August 2021: CHF 11'737.75;
-
[...], 2. September 2021: CHF 7’790.– (Rechtsvorschlag
erhoben);
-
[...], 4. November 2021: CHF 4'082.20 (Rechtsvorschlag erhoben);
-
[...], 18. November 2021: CHF 8'266.85 (Rechtsvorschlag erhoben);
-
Schweizerische Eidgenossenschaft, 12. Januar 2022: CHF 4'300.–.
Es liegen somit
trotz der im Januar 2022 vorgenommenen umfangreichen Direktzahlungen und Ablieferungen
vollstreckbare Betreibungen von deutlich mehr als CHF 30'000.– gegen die
Schuldnerin vor. Sie kann in ihrer Beschwerde das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen nicht glaubhaft machen. Daran vermag auch der Kontokorrentauszug
der Schuldnerin bei der [...] vom 25. Januar 2022 nichts zu ändern, zumal
diesem zwar diverse Gutschriften zu entnehmen sind, aber kein Saldo. Den
eingereichten Buchhaltungsauszügen 2020 ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin
im Jahr 2019 einen Verlust von CHF 73'659.50 und im Jahr 2020 einen
solchen über CHF 16'336.98 erlitten hat. Zum Geschäftsjahr 2021 liegen
ebenso wenig Angaben vor wie zu den aktuell vorhandenen Aktiven und Passiven.
Die Schuldnerin vermag zwar aufzuzeigen, dass sie im November 2021 und im
Januar 2022 diverse Rechnungen gestellt hat. Sie vermag aber nicht aufzuzeigen,
inwiefern bei einem allfälligen Zahlungseingang die laufenden Ausgaben und die
vorgenannten fälligen Forderungen gedeckt sein sollen, zumal keine Angaben zum
Vermögen und zu den laufenden Kosten bzw. Auslagen vorhanden sind. In der
ergänzenden Eingabe vom 31. Januar 2022 weist die Schuldnerin darauf hin,
dass sie dringend auf das Konto Zugriff haben müsse, um Löhne von Mitarbeitern
und Rechnungen zu bezahlen, ohne auszuführen, welche Beträge geschuldet und
welche Mittel zur entsprechenden Zahlung vorhanden sein sollen. Somit ist die
zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die
Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht. Damit erweist sich
die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung hinfällig.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–
(Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 und Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. Januar 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.