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Entscheid

BEZ.2022.15

Pfändung (BGer 5A_398/2022 vom 8. Juni 2022)

3. Mai 2022Deutsch5 min

gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Steuerforderung in Höhe von CHF 67'140.– zuzüglich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.15

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw

Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 18. Januar 2022

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr.[...] vom 2. Dezember 2020 setzte der Kanton Basel- Stadt

gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Steuerforderung in Höhe von CHF 67'140.– zuzüglich

Verzugszins und Kosten in Betreibung. Der von der Beschwerdeführerin erhobene

Rechtsvorschlag wurde mit Rechtsöffnungsentscheid vom 5. Oktober 2021

(Verfahren V.2021.834) vollumfänglich beseitigt (definitive Rechtsöffnung). Der

Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 zugestellt. Die

Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Appellationsgericht

(Verfahren BEZ.2021.71).

Nach Eingang des

Fortsetzungsbegehrens am 19. Oktober 2021 lud das Betreibungsamt die

Beschwerdeführerin mit Vorladung und Pfändungsankündigung vom 25. Oktober 2021

auf den 15. November 2021 zum Pfändungsvollzug. Am 15. November 2021 erschien

die Beschwerdeführerin zum Pfändungsvollzug. Das sich im Eigentum der

Beschwerdeführerin befindende Grundstück mit Wohnhaus [...] in Basel wurde

gleichentags gepfändet und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung nach Art.

960 Ziff. 1 und 2 ZGB beim Grundbuchamt angemeldet. Die Pfändungsurkunde vom

17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 zugestellt.

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an die

untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Sie beantragte

die Löschung der Pfändung vom 15. Dezember 2021. Mit Entscheid vom 18. Januar

2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Gegen diesen

Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Januar 2022

Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie, es sei der

angefochtene Entscheid vom 18. Januar 2022 aufzuheben. Die Vorakten sind

beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

2.

Die untere Aufsichtsbehörde

hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar

gegen den dem Pfändungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsöffnungsentscheid

Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht habe. Eine solche habe aber

keine aufschiebende Wirkung. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das

Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung angekündigt

und auch vollzogen habe. Weiter hat die untere Aufsichtsbehörde darauf hingewiesen,

dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Beschwerde vor der

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt keinerlei Auswirkungen auf die Pfändung

vom 15. November 2021 habe. Das gelte auch für das von der Beschwerdeführerin

ebenfalls erwähnte weitere Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde

(AB.2021.89), in welchem diese ein generelles Betreibungsverbot und eine

Sistierung der bestehenden Betreibung beantragt habe.

Mit diesen

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie weist in ihrer Beschwerde auf eine

Einsprache gegen die Rechnungsstellung des Erbschaftsamts Basel-Stadt vom 10.

März 2021 hin, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich dieses Vorbringen auf die

Pfändung vom 15. November 2021 auswirken sollte. Dasselbe gilt für den Hinweis

auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige in Bezug auf angebliches wiederholtes

vorschriftswidriges Handeln der Amtsleitung des Zivilstandsamts bzw. für den

Hinweis auf eine aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht richtige Veranlagung

bezüglich eines erbrechtlichen Übergangs der Liegenschaft [...] im Jahr 1996.

Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise

aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein sollte.

3.

Aus den

genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Januar

2022.

(AB.2021.97) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.