BEZ.2022.15
Pfändung (BGer 5A_398/2022 vom 8. Juni 2022)
3. Mai 2022Deutsch5 min
gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Steuerforderung in Höhe von CHF 67'140.– zuzüglich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.15
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw
Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 18. Januar 2022
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr.[...] vom 2. Dezember 2020 setzte der Kanton Basel- Stadt
gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Steuerforderung in Höhe von CHF 67'140.– zuzüglich
Verzugszins und Kosten in Betreibung. Der von der Beschwerdeführerin erhobene
Rechtsvorschlag wurde mit Rechtsöffnungsentscheid vom 5. Oktober 2021
(Verfahren V.2021.834) vollumfänglich beseitigt (definitive Rechtsöffnung). Der
Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 zugestellt. Die
Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Appellationsgericht
(Verfahren BEZ.2021.71).
Nach Eingang des
Fortsetzungsbegehrens am 19. Oktober 2021 lud das Betreibungsamt die
Beschwerdeführerin mit Vorladung und Pfändungsankündigung vom 25. Oktober 2021
auf den 15. November 2021 zum Pfändungsvollzug. Am 15. November 2021 erschien
die Beschwerdeführerin zum Pfändungsvollzug. Das sich im Eigentum der
Beschwerdeführerin befindende Grundstück mit Wohnhaus [...] in Basel wurde
gleichentags gepfändet und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung nach Art.
960 Ziff. 1 und 2 ZGB beim Grundbuchamt angemeldet. Die Pfändungsurkunde vom
17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 zugestellt.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an die
untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Sie beantragte
die Löschung der Pfändung vom 15. Dezember 2021. Mit Entscheid vom 18. Januar
2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Januar 2022
Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie, es sei der
angefochtene Entscheid vom 18. Januar 2022 aufzuheben. Die Vorakten sind
beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde
hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar
gegen den dem Pfändungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsöffnungsentscheid
Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht habe. Eine solche habe aber
keine aufschiebende Wirkung. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das
Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung angekündigt
und auch vollzogen habe. Weiter hat die untere Aufsichtsbehörde darauf hingewiesen,
dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Beschwerde vor der
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt keinerlei Auswirkungen auf die Pfändung
vom 15. November 2021 habe. Das gelte auch für das von der Beschwerdeführerin
ebenfalls erwähnte weitere Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde
(AB.2021.89), in welchem diese ein generelles Betreibungsverbot und eine
Sistierung der bestehenden Betreibung beantragt habe.
Mit diesen
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie weist in ihrer Beschwerde auf eine
Einsprache gegen die Rechnungsstellung des Erbschaftsamts Basel-Stadt vom 10.
März 2021 hin, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich dieses Vorbringen auf die
Pfändung vom 15. November 2021 auswirken sollte. Dasselbe gilt für den Hinweis
auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige in Bezug auf angebliches wiederholtes
vorschriftswidriges Handeln der Amtsleitung des Zivilstandsamts bzw. für den
Hinweis auf eine aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht richtige Veranlagung
bezüglich eines erbrechtlichen Übergangs der Liegenschaft [...] im Jahr 1996.
Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise
aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein sollte.
3.
Aus den
genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Januar
2022.
(AB.2021.97) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.