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Entscheid

BEZ.2022.16

Betreibung (BGer 5A_394/20922 vom 8. Juni 2022)

11. Mai 2022Deutsch4 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.16

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 18. Januar 2022

betreffend Betreibung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 15. November 2021 und vom 29. November 2021 liess das Betreibungsamt

Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) eine Abholungseinladung in der

Betreibung Nr. [...] zukommen. Darin wurde sie aufgefordert, innert Wochenfrist

eine Betreibungsurkunde entweder persönlich abzuholen oder durch eine

ermächtigte Person abholen zu lassen. Dieser Aufforderung kam die

Beschwerdeführerin nicht nach. Mit «Beschwerde gegen die Abholungseinladung zu

Betreibung Nr. [...]», datierend vom 17. November 2021, wandte sich die

Beschwerdeführerin mit folgendem Antrag an die untere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt: «Ich stelle den Antrag, dass ein

generelles betreibungsverbot durch die Aufsichtsbehörde ab dem 11.06.2020

(26.07.2020), resp. 4.12.2008 gesetzt ist und die bestehenden Betreibungen

sisitiert.» Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde

auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin wegen bös-

oder mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 300.–.

Gegen diesen

Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2022

(Postaufgabe: 28. Januar 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt

sie, es sei der angefochtene Entscheid vom 28. Januar 2022 aufzuheben. Die

Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde

wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes

betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG

SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Die untere Aufsichtsbehörde

hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen eine

Abholungseinladung des Betreibungsamts richte. Die Aufforderung des

Betreibungsamts zur Abholung einer Betreibungsurkunde (vorliegend eines

Zahlungsbefehls) stelle lediglich eine Mitteilung dar, dass auf dem Amt eine ausgefertigte,

zustellbereite Betreibungsurkunde liege. Es handle sich dabei nicht um eine

anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 17 SchKG. Daher könne auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid, E. 1). Mit Bezug auf die

Forderung der Beschwerdeführerin, ein «generelle[s] Betreibungsverbot»

respektive die Sistierung der «bestehenden Betreibungen» oder das Absehen von

weiteren betreibungsrechtlichen Massnahmen anzuordnen, hat die untere

Aufsichtsbehörde ausgeführt, sie sei im Wesentlichen für die Korrektur von

Verfahrensfehlern der Vollstreckungsorgane im Bereich des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts zuständig. Einen von der Beschwerdeführerin geforderten

generellen Aufschub von betreibungsrechtlichen Vollstreckungsmassnahmen könne sie

jedoch nicht anordnen (angefochtener Entscheid, E. 2).

Mit diesen

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie weist in ihrer

Beschwerde auf ein angebliches wiederholtes vorschriftswidriges Handeln der

Amtsleitung des Zivilstandsamts Basel-Stadt und eine entsprechende angebliche

Schadenssumme («haftpflichtschadenfall») sowie auf ihre Korrespondenz mit dem

Erbschaftsamt respektive Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen hin. Sie

kann mit diesen Vorbringen indes in keiner Weise aufzeigen, inwiefern der

angefochtene Entscheid unrichtig sein soll.

3.

Aus den

genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Januar

2022.

([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.