BEZ.2022.16
Betreibung (BGer 5A_394/20922 vom 8. Juni 2022)
11. Mai 2022Deutsch4 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.16
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 18. Januar 2022
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 15. November 2021 und vom 29. November 2021 liess das Betreibungsamt
Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) eine Abholungseinladung in der
Betreibung Nr. [...] zukommen. Darin wurde sie aufgefordert, innert Wochenfrist
eine Betreibungsurkunde entweder persönlich abzuholen oder durch eine
ermächtigte Person abholen zu lassen. Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdeführerin nicht nach. Mit «Beschwerde gegen die Abholungseinladung zu
Betreibung Nr. [...]», datierend vom 17. November 2021, wandte sich die
Beschwerdeführerin mit folgendem Antrag an die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt: «Ich stelle den Antrag, dass ein
generelles betreibungsverbot durch die Aufsichtsbehörde ab dem 11.06.2020
(26.07.2020), resp. 4.12.2008 gesetzt ist und die bestehenden Betreibungen
sisitiert.» Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde
auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin wegen bös-
oder mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 300.–.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2022
(Postaufgabe: 28. Januar 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt
sie, es sei der angefochtene Entscheid vom 28. Januar 2022 aufzuheben. Die
Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde
wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
(§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde
hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen eine
Abholungseinladung des Betreibungsamts richte. Die Aufforderung des
Betreibungsamts zur Abholung einer Betreibungsurkunde (vorliegend eines
Zahlungsbefehls) stelle lediglich eine Mitteilung dar, dass auf dem Amt eine ausgefertigte,
zustellbereite Betreibungsurkunde liege. Es handle sich dabei nicht um eine
anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 17 SchKG. Daher könne auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid, E. 1). Mit Bezug auf die
Forderung der Beschwerdeführerin, ein «generelle[s] Betreibungsverbot»
respektive die Sistierung der «bestehenden Betreibungen» oder das Absehen von
weiteren betreibungsrechtlichen Massnahmen anzuordnen, hat die untere
Aufsichtsbehörde ausgeführt, sie sei im Wesentlichen für die Korrektur von
Verfahrensfehlern der Vollstreckungsorgane im Bereich des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts zuständig. Einen von der Beschwerdeführerin geforderten
generellen Aufschub von betreibungsrechtlichen Vollstreckungsmassnahmen könne sie
jedoch nicht anordnen (angefochtener Entscheid, E. 2).
Mit diesen
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie weist in ihrer
Beschwerde auf ein angebliches wiederholtes vorschriftswidriges Handeln der
Amtsleitung des Zivilstandsamts Basel-Stadt und eine entsprechende angebliche
Schadenssumme («haftpflichtschadenfall») sowie auf ihre Korrespondenz mit dem
Erbschaftsamt respektive Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen hin. Sie
kann mit diesen Vorbringen indes in keiner Weise aufzeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid unrichtig sein soll.
3.
Aus den
genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Januar
2022.
([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.