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Entscheid

BEZ.2022.17

Verlustschein

27. April 2022Deutsch8 min

Beschwerde der A____ (Beschwerdeführerin) ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.17

ENTSCHEID

vom 27.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o

B____,

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 19. Januar 2022

betreffend Verlustschein

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Entscheid vom 14. August 2018 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt eine

Beschwerde der A____ (Beschwerdeführerin) ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten

von CHF 200.– (Verfahren BEZ.2018.27). Mit Zahlungsbefehl vom 4. Juli

2019 setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) diese Gerichtsgebühren von

CHF 200.– zuzüglich Mahnkosten und Zins gegen die Beschwerdeführerin in

Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Der Zahlungsbefehl wurde der

Beschwerdeführerin am 11. Juli 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag.

Am 12. November 2019 reichte der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 erteilte das

Zivilgericht in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung im Umfang

von CHF 200.– (Verfahren V.2019.992). Nach mehreren vergeblichen Zustellungsversuchen

verweigerte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Akteneinsicht am 20.

Februar 2020 auf der Kanzlei des Zivilgerichts die Annahme dieses

Rechtsöffnungsentscheids ausdrücklich. Am 16. Juni 2020 wurde das

Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung eingereicht. Daraufhin sandte

das Betreibungsamt Basel-Stadt am 18. Juni 2020 die Pfändungsankündigung an die

Beschwerdeführerin (am 20. Juni 2020 mit A-Post Plus zugestellt). Die

Pfändung wurde am 14. Oktober 2020 vollzogen und am 14. Dezember 2020 wurde die

Pfändungsurkunde (Verlustschein Nr. [...]) nach Art. 115 SchKG ausgestellt.

Eine dagegen gerichtete «Einsprache» der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember

2020 wurde vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das Konkurs-

und Betreibungsamt Basel-Stadt weitergeleitet, welche diese Eingabe als

Beschwerde (Verfahren AB.2021.3) entgegennahm. Die untere Aufsichtsbehörde trat

mit Entscheid vom 19. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde ein.

Mit Schreiben

vom 3. Februar 2022 (Postaufgabe 7. Februar 2022) erhob die Beschwerdeführerin

gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der oberen

Aufsichtsbehörde über das Konkurs- und Betreibungsamt Basel-Stadt und

beantragte darin, es sei die untere Aufsichtsbehörde zu veranlassen, auf die

Beschwerde vom 29. Dezember 2020 einzutreten. Eventualiter sei der rubrizierte

Verlustschein für ungültig zu erklären. Auf die Einholung von Stellungnahmen

ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der

angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022

zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am Montag, 7. Februar 2022, erfolgte innert

Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),

insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt

von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die

Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).

Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können

keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und

keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2022 sinngemäss

ausgeführt, dass sich die Beschwerde vom 29. Dezember 2021 gegen die

Ausstellung des Verlustscheins Nr. [...] in der Betreibung Nr. [...] richte.

Dieser Verlustschein sei der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 17.

Dezember 2020 zugestellt worden. Die Betreibungsferien seien gemäss bundesgerichtlicher

Praxis zu beachten, wenn sich die Beschwerde gegen eine Betreibungshandlung

richte. Eine Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG liege nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür

zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringe und in die

Rechtsstellung des Betriebenen eingreife. Das Ausstellen eines provisorischen

oder definitiven Verlustscheins werde von der herrschenden Lehre aber nicht als

Betreibungshandlung angesehen, da die Ausstellung an den Gläubiger erfolge und

die Schuldnerin allenfalls indirekt betroffen sei. Die am 29. Dezember

2020.

erhobene Beschwerde sei daher verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht

einzutreten sei (angefochtener Entscheid, E. 1.2). Ergänzend wies die untere

Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre, wenn

darauf eingetreten werden könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach

das Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung hätte verweigern müssen, da

der Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Dezember 2019 mangels gehöriger

Eröffnung nicht vollstreckbar gewesen sei, sei offensichtlich verspätet. Denn die

Fortsetzung der Betreibung sei ihr bereits am 18. Juni 2020 mit der

Pfändungsankündigung angezeigt worden (E. 2). Zudem ergebe sich aus den beigezogenen

Akten des Rechtsöffnungsverfahrens, dass die Beschwerdeführerin die

Entgegennahme des Rechtsöffnungsentscheids am 20. Februar 2020 verweigert habe –

weshalb der Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als zugestellt

gelte. Bei Eingang des Fortsetzungsbegehrens im Juni 2020 sei der Rechtsvorschlag

also beseitigt gewesen (E. 3).

2.2

Die

Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2022 nicht aufzuzeigen,

inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, der Verlustschein sei der Geschäftsführerin

und somit einer «Dritten» im Sinne von Art. 63 SchKG zugestellt worden, kann

ihr nicht gefolgt werden. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin hat die

Eingabe als Organ der Beschwerdeführerin bzw. Betreibungsschuldnerin und somit

nicht als «Dritte» entgegengenommen. Ob die Ausstellung eines Verlustscheins

als Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG zu qualifizieren ist oder

nicht, ist in der Lehre umstritten. Für die Qualifizierung als

Betreibungshandlung sprechen sich etwa Penon/Wohlgemuth,

in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 56

N 4, sowie Ammon/Walther,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013,

§ 11 N 41, aus. Gegen eine solche Qualifizierung äussern

sich hingegen etwa Abbet, Délais,

féries et suspension en droit de poursuite et en procédure civile, in: JdT 2016

II, S. 72 ff., 77; Duc, Actes

de défaut de biens et la gestion des débiteurs récalcitrants, in: JdT 2018 II,

S. 83 ff., 86; Sarbach, in:

Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 56 N 30; Schmid/Bauer,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 56 SchKG N 39, je mit weiteren

Hinweisen sowie Wyssen,

Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand

(Art. 56 ff. SchKG), Diss. Basel, 1995, S. 88 f. Die

Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass ein Verlustscheinen «per

Definition» in ihre Rechtsstellung eingreife, da es sich bei ihr um eine

juristische Person handle. Sie vermag damit aber nicht aufzuzeigen, inwiefern

die Ausstellung des Verlustscheins in ihre Rechtsstellung eingegriffen haben

soll. Da allgemein nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausstellung des

Verlustscheins den Betreibenden seinem Ziel näherbringen und in die

Rechtsstellung des Betriebenen eingreifen soll, hat sich die untere Aufsichtsbehörde

zu Recht der Mehrheitsmeinung angeschlossen, wonach die Ausstellung des

Verlustscheines nicht als Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG zu

qualifizieren ist. Folglich sind die Betreibungsferien für die Eröffnung des

Verlustscheins an den Betreibungsschuldner nicht relevant, sodass die untere

Aufsichtsbehörde zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 29. Dezember 2020 eingetreten

ist.

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde ebenfalls zu

Recht erkannt hat, dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn

darauf hätte eingetreten werden können. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu

Recht nicht, dass ihr die Pfändung im streitbezogenen Betreibungsverfahren am

18.

Juni 2020 angezeigt worden ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat die

Erhebung von Einwänden gegen die Fortsetzung der Betreibung in der Beschwerde

vom 29. Dezember 2020 dementsprechend zur Recht als klarerweise verspätet qualifiziert.

Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde

betreffend die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids gemäss Art. 138 Abs. 3

lit. b ZPO. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin war anlässlich

der Akteneinsichtnahme vom 20. Februar 2020 auf der Kanzlei des Zivilgerichts als

Organ der Beschwerdeführerin zur Entgegennahme des Rechtsöffnungsentscheids

befugt, sodass ihre diesbezügliche Weigerung der Beschwerdeführerin selbst

Dispositiv

zuzurechnen ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat demnach zu Recht erkannt, dass

aufgrund dieser Annahmeverweigerung der Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b

ZPO am Tag der Weigerung, d.h. am 20. Februar 2020, als zugestellt gilt.

3.

Aus den

vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist

gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 19. Januar 2022 (AB.2021.3) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.