BEZ.2022.17
Verlustschein
27. April 2022Deutsch8 min
Beschwerde der A____ (Beschwerdeführerin) ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.17
ENTSCHEID
vom 27.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o
B____,
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 19. Januar 2022
betreffend Verlustschein
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Entscheid vom 14. August 2018 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt eine
Beschwerde der A____ (Beschwerdeführerin) ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten
von CHF 200.– (Verfahren BEZ.2018.27). Mit Zahlungsbefehl vom 4. Juli
2019 setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) diese Gerichtsgebühren von
CHF 200.– zuzüglich Mahnkosten und Zins gegen die Beschwerdeführerin in
Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Der Zahlungsbefehl wurde der
Beschwerdeführerin am 11. Juli 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag.
Am 12. November 2019 reichte der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 erteilte das
Zivilgericht in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung im Umfang
von CHF 200.– (Verfahren V.2019.992). Nach mehreren vergeblichen Zustellungsversuchen
verweigerte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Akteneinsicht am 20.
Februar 2020 auf der Kanzlei des Zivilgerichts die Annahme dieses
Rechtsöffnungsentscheids ausdrücklich. Am 16. Juni 2020 wurde das
Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung eingereicht. Daraufhin sandte
das Betreibungsamt Basel-Stadt am 18. Juni 2020 die Pfändungsankündigung an die
Beschwerdeführerin (am 20. Juni 2020 mit A-Post Plus zugestellt). Die
Pfändung wurde am 14. Oktober 2020 vollzogen und am 14. Dezember 2020 wurde die
Pfändungsurkunde (Verlustschein Nr. [...]) nach Art. 115 SchKG ausgestellt.
Eine dagegen gerichtete «Einsprache» der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember
2020 wurde vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das Konkurs-
und Betreibungsamt Basel-Stadt weitergeleitet, welche diese Eingabe als
Beschwerde (Verfahren AB.2021.3) entgegennahm. Die untere Aufsichtsbehörde trat
mit Entscheid vom 19. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde ein.
Mit Schreiben
vom 3. Februar 2022 (Postaufgabe 7. Februar 2022) erhob die Beschwerdeführerin
gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der oberen
Aufsichtsbehörde über das Konkurs- und Betreibungsamt Basel-Stadt und
beantragte darin, es sei die untere Aufsichtsbehörde zu veranlassen, auf die
Beschwerde vom 29. Dezember 2020 einzutreten. Eventualiter sei der rubrizierte
Verlustschein für ungültig zu erklären. Auf die Einholung von Stellungnahmen
ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der
angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022
zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am Montag, 7. Februar 2022, erfolgte innert
Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),
insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt
von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die
Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).
Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können
keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und
keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2022 sinngemäss
ausgeführt, dass sich die Beschwerde vom 29. Dezember 2021 gegen die
Ausstellung des Verlustscheins Nr. [...] in der Betreibung Nr. [...] richte.
Dieser Verlustschein sei der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 17.
Dezember 2020 zugestellt worden. Die Betreibungsferien seien gemäss bundesgerichtlicher
Praxis zu beachten, wenn sich die Beschwerde gegen eine Betreibungshandlung
richte. Eine Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG liege nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür
zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringe und in die
Rechtsstellung des Betriebenen eingreife. Das Ausstellen eines provisorischen
oder definitiven Verlustscheins werde von der herrschenden Lehre aber nicht als
Betreibungshandlung angesehen, da die Ausstellung an den Gläubiger erfolge und
die Schuldnerin allenfalls indirekt betroffen sei. Die am 29. Dezember
2020.
erhobene Beschwerde sei daher verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht
einzutreten sei (angefochtener Entscheid, E. 1.2). Ergänzend wies die untere
Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre, wenn
darauf eingetreten werden könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach
das Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung hätte verweigern müssen, da
der Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Dezember 2019 mangels gehöriger
Eröffnung nicht vollstreckbar gewesen sei, sei offensichtlich verspätet. Denn die
Fortsetzung der Betreibung sei ihr bereits am 18. Juni 2020 mit der
Pfändungsankündigung angezeigt worden (E. 2). Zudem ergebe sich aus den beigezogenen
Akten des Rechtsöffnungsverfahrens, dass die Beschwerdeführerin die
Entgegennahme des Rechtsöffnungsentscheids am 20. Februar 2020 verweigert habe –
weshalb der Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als zugestellt
gelte. Bei Eingang des Fortsetzungsbegehrens im Juni 2020 sei der Rechtsvorschlag
also beseitigt gewesen (E. 3).
2.2
Die
Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2022 nicht aufzuzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, der Verlustschein sei der Geschäftsführerin
und somit einer «Dritten» im Sinne von Art. 63 SchKG zugestellt worden, kann
ihr nicht gefolgt werden. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin hat die
Eingabe als Organ der Beschwerdeführerin bzw. Betreibungsschuldnerin und somit
nicht als «Dritte» entgegengenommen. Ob die Ausstellung eines Verlustscheins
als Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG zu qualifizieren ist oder
nicht, ist in der Lehre umstritten. Für die Qualifizierung als
Betreibungshandlung sprechen sich etwa Penon/Wohlgemuth,
in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 56
N 4, sowie Ammon/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013,
§ 11 N 41, aus. Gegen eine solche Qualifizierung äussern
sich hingegen etwa Abbet, Délais,
féries et suspension en droit de poursuite et en procédure civile, in: JdT 2016
II, S. 72 ff., 77; Duc, Actes
de défaut de biens et la gestion des débiteurs récalcitrants, in: JdT 2018 II,
S. 83 ff., 86; Sarbach, in:
Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 56 N 30; Schmid/Bauer,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 56 SchKG N 39, je mit weiteren
Hinweisen sowie Wyssen,
Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand
(Art. 56 ff. SchKG), Diss. Basel, 1995, S. 88 f. Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass ein Verlustscheinen «per
Definition» in ihre Rechtsstellung eingreife, da es sich bei ihr um eine
juristische Person handle. Sie vermag damit aber nicht aufzuzeigen, inwiefern
die Ausstellung des Verlustscheins in ihre Rechtsstellung eingegriffen haben
soll. Da allgemein nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausstellung des
Verlustscheins den Betreibenden seinem Ziel näherbringen und in die
Rechtsstellung des Betriebenen eingreifen soll, hat sich die untere Aufsichtsbehörde
zu Recht der Mehrheitsmeinung angeschlossen, wonach die Ausstellung des
Verlustscheines nicht als Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG zu
qualifizieren ist. Folglich sind die Betreibungsferien für die Eröffnung des
Verlustscheins an den Betreibungsschuldner nicht relevant, sodass die untere
Aufsichtsbehörde zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 29. Dezember 2020 eingetreten
ist.
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde ebenfalls zu
Recht erkannt hat, dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn
darauf hätte eingetreten werden können. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu
Recht nicht, dass ihr die Pfändung im streitbezogenen Betreibungsverfahren am
18.
Juni 2020 angezeigt worden ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat die
Erhebung von Einwänden gegen die Fortsetzung der Betreibung in der Beschwerde
vom 29. Dezember 2020 dementsprechend zur Recht als klarerweise verspätet qualifiziert.
Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde
betreffend die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids gemäss Art. 138 Abs. 3
lit. b ZPO. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin war anlässlich
der Akteneinsichtnahme vom 20. Februar 2020 auf der Kanzlei des Zivilgerichts als
Organ der Beschwerdeführerin zur Entgegennahme des Rechtsöffnungsentscheids
befugt, sodass ihre diesbezügliche Weigerung der Beschwerdeführerin selbst
Dispositiv
zuzurechnen ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat demnach zu Recht erkannt, dass
aufgrund dieser Annahmeverweigerung der Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b
ZPO am Tag der Weigerung, d.h. am 20. Februar 2020, als zugestellt gilt.
3.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist
gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 19. Januar 2022 (AB.2021.3) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.