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Entscheid

BEZ.2022.18

Verlustschein

27. April 2022Deutsch10 min

vom 11. September 2018 trat das Zivilgericht Basel-Stadt auf eine Klage der A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.18

ENTSCHEID

vom 27.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o

B____,

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 19. Januar 2022

betreffend Verlustschein

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 11. September 2018 trat das Zivilgericht Basel-Stadt auf eine Klage der A____

(Beschwerdeführerin) nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten in Höhe

von CHF 300.– bei Entscheid ohne schriftliche Begründung bzw. CHF 600.– bei

schriftlicher Begründung des Entscheids (Verfahren K1.2018.17). Der Entscheid

wurde der Beschwerdeführerin am 15. September 2018 zugestellt. Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 4. April 2019 setzte der Kanton Basel-Stadt

(Gläubiger) diese Gerichtsgebühren von CHF 300.– zuzüglich Mahnkosten und Zins

gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der

Beschwerdeführerin am 7. Juni 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob

Rechtsvorschlag. Am 27. Juni 2019 reichte der Gläubiger das

Rechtsöffnungsbegehren beim Zivilgericht ein. Mit Entscheid vom 5. August 2019

erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung die definitive

Rechtsöffnung im Umfang von CHF 300.– zuzüglich Zins (Verfahren

V.2019.549). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. August

2019 zugestellt. Der Rechtsöffnungsentscheid wurde auf Antrag der

Beschwerdeführerin vom 21. August 2019 schriftlich begründet. Der schriftlich

begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 zugestellt.

Mit Entscheid vom 18. November 2019 wies das Zivilgericht ein

Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin im Verfahren V.2019.549 ab. Auf

eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht Basel-Stadt

mit Entscheid vom 23. Juni 2020 (Verfahren BEZ.2019.81) nicht ein.

Ein erstes

Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] wurde am 9. August 2019

eingereicht. Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt hob die daraufhin am 13. August 2019 erlassene Pfändungsankündigung

mit Entscheid vom 5. März 2020 auf, weil das Fortsetzungsbegehren zu früh

gestellt worden war (Verfahren AB.2019.57). Am 6. Mai 2020 wurde ein neues

Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung eingereicht. Daraufhin versandte

das Betreibungsamt Basel-Stadt am 8. Mai 2020 die Pfändungsankündigung an die

Beschwerdeführerin. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die untere

Aufsichtsbehörde am 17. Juni 2020 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte

(Verfahren AB.2020.32). Dieser Entscheid wurde von der oberen Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt am 27. Oktober 2020 bestätigt

(Verfahren BEZ.2020.36). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene

Beschwerde am 23. November 2020 nicht ein (Verfahren 5A_925/2020). Am 13.

Oktober 2020 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der genannten

Betreibung Nr. [...] statt. Am 14. Dezember 2020 wurde in der Betreibung

Nr. [...] die Pfändungsurkunde (Verlustschein Nr. [...]) nach Art. 115 SchKG ausgestellt.

Am 29. Dezember

2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Verlustschein beim

Betreibungsamt «Einsprache». Die Eingabe wurde vom Betreibungsamt an die untere

Aufsichtsbehörde weitergeleitet und von dieser als Beschwerde entgegengenommen.

Die untere Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 19. Januar 2022 nicht auf

die Beschwerde ein.

Mit Schreiben

vom 2. Februar 2022 (Postaufgabe 7. Februar 2022) erhob die Beschwerdeführerin

gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der oberen

Aufsichtsbehörde und beantragte darin, es sei festzustellen, dass der

Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019 in der Betreibung

Nr. [...] bis heute nicht beseitigt worden sei, und es sei demgemäss der Verlustschein

Nr. [...] als ungültig zu erklären. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist

verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der

angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022

zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am Montag, 7. Februar 2022, erfolgte innert

Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),

insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt

von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die

Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).

Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können

keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und

keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Die

von der unteren Aufsichtsbehörde behandelte Beschwerde vom 29. Dezember 2020

bezieht sich auf den Verlustschein Nr. [...] in der Betreibung Nr. [...]. Beim

Antrag, es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin

in dieser Betreibung bzw. im Rechtsöffnungsverfahren V.219.549 bis heute nicht

beseitigt worden sei, handelt es sich damit um einen im vorliegenden Beschwerdeverfahren

vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht zulässigen neuen Antrag. Zudem wurde über

die Frage, ob der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vor der Einreichung

des Fortsetzungsbegehrens in dieser Betreibung mit einem rechtskräftigen und

vollstreckbaren Entscheid beseitigt worden ist, im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

vom 17. Juni 2020 (Verfahren AB.2020.32) über die gegen die

Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde bereits entschieden. Diesen Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde hat die obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid

AGE BEZ.2020.36 vom 27. Oktober 2020 bestätigt. Auf eine dagegen

gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid BGer 5A_925/2020 vom

23.

November 2020 nicht eingetreten. Auf den im vorliegenden

Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachten Einwand gegen die Rechtskraft des

Rechtsöffnungsentscheids kann somit nicht eingetreten werden.

2.2

Weiter

beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wie bereits vor der

Vorinstanz, dass der Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären sei. Die

untere Aufsichtsbehörde hat indessen im angefochtenen Entscheid darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin der Verlustschein gemäss ihren Angaben

am 17. Dezember 2020 zugestellt worden sei. Die Betreibungsferien seien

gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu beachten, wenn sich die Beschwerde gegen

eine Betreibungshandlung richte. Eine Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56

SchKG liege nach der Rechtsprechung vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür

zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringe und in die

Rechtsstellung des Betriebenen eingreife. Das Ausstellen eines provisorischen

oder definitiven Verlustscheins werde von der herrschenden Lehre aber nicht als

Betreibungshandlung angesehen, da die Ausstellung an den Gläubiger erfolge und

die Schuldnerin allenfalls indirekt betroffen sei. Die am 29. Dezember

2020.

erhobene Beschwerde gegen den am 17. Dezember 2020 zugestellten

Verlustschein sei daher verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht einzutreten

sei (angefochtener Entscheid, E. 1.2). Ergänzend wies die untere

Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre, wenn

darauf eingetreten werden könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach

bezüglich der Verfahren der unteren (AB.2020.32) bzw. oberen Aufsichtsbehörde

(BEZ.2020.36) ein weiteres Verfahren vor Bundesgericht hängig sei, sei

unbehelflich, da den genannten Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung

zukomme bzw. erteilt worden sei (E. 2).

2.3

Die

Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2022 nicht

aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Soweit

die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verlustschein sei der

Geschäftsführerin und somit einer «Dritten» im Sinn von Art. 63 SchKG

zugestellt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Geschäftsführerin der

Beschwerdeführerin hat die Eingabe als Organ der Beschwerdeführerin bzw.

Betreibungsschuldnerin und somit nicht als «Dritte» entgegengenommen. Ob die

Ausstellung eines Verlustscheins als Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56

SchKG zu qualifizieren ist oder nicht, ist in der Lehre umstritten. Für die

Qualifizierung als Betreibungshandlung sprechen sich etwa Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock

(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4.

Auflage, Zürich 2017, Art. 56 N 4, sowie Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 11 N 41, aus. Gegen eine solche Qualifizierung äussern sich hingegen etwa Abbet, Délais, féries et suspension en

droit de poursuite et en procédure civile, in: JdT 2016 II, S. 72 ff., 77;

Duc, Actes de défaut de biens et

la gestion des débiteurs récalcitrants, in: JdT 2018 II, S. 83 ff.,

86; Sarbach, in: Hunkeler (Hrsg.),

Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel

2014, Art. 56 N 30; Schmid/Bauer,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 56 SchKG N 39, je mit weiteren

Hinweisen sowie Wyssen,

Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG),

Diss. Basel, 1995, S. 88 f. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass ein

Verlustscheinen «per Definition» in ihre Rechtsstellung eingreife, da es sich

bei ihr um eine juristische Person handle. Sie vermag damit aber nicht

aufzuzeigen, inwiefern die Ausstellung des Verlustscheins in ihre

Rechtsstellung eingegriffen haben soll. Da allgemein nicht ersichtlich ist,

inwiefern die Ausstellung des Verlustscheins den Betreibenden seinem Ziel

näherbringen und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreifen soll, hat

sich die untere Aufsichtsbehörde zu Recht der Mehrheitsmeinung angeschlossen,

wonach die Ausstellung des Verlustscheines nicht als Betreibungshandlung im

Sinne von Art. 56 SchKG zu qualifizieren ist. Folglich sind die Betreibungsferien

für die Eröffnung des Verlustscheins an den Betreibungsschuldner nicht

relevant, sodass die untere Aufsichtsbehörde zu Recht nicht auf die Beschwerde

vom 29. Dezember 2020 eingetreten ist.

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde ebenfalls zu

Recht erkannt hat, dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn

darauf hätte eingetreten werden können. Es kann diesbezüglich auf die

Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Wie bereits oben

ausgeführt (vorne E. 2.1), wurde über die Frage, ob vor der Einreichung

des Fortsetzungsbegehrens in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag der

Beschwerdeführerin mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid

beseitigt worden ist, im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Juni

2020.

(Verfahren AB.2020.32) bzw. im entsprechenden Entscheid der oberen

Aufsichtsbehörde vom 27. Oktober 2020 (AGE BEZ.2020.36) entschieden. Die

Beschwerdeführerin weist selbst zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht

auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. November

2020.

nicht eingetreten ist. Damit ist das Rechtsmittelverfahren aber

rechtskräftig abgeschlossen und die darin entschiedenen Fragen können nicht

erneut im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfen bzw. behandelt werden.

3.

Aus den

vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

grundsätzlich kostenlos.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 19. Januar 2022 (AB.2021.4) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.