BEZ.2022.18
Verlustschein
27. April 2022Deutsch10 min
vom 11. September 2018 trat das Zivilgericht Basel-Stadt auf eine Klage der A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.18
ENTSCHEID
vom 27.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o
B____,
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 19. Januar 2022
betreffend Verlustschein
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 11. September 2018 trat das Zivilgericht Basel-Stadt auf eine Klage der A____
(Beschwerdeführerin) nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten in Höhe
von CHF 300.– bei Entscheid ohne schriftliche Begründung bzw. CHF 600.– bei
schriftlicher Begründung des Entscheids (Verfahren K1.2018.17). Der Entscheid
wurde der Beschwerdeführerin am 15. September 2018 zugestellt. Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 4. April 2019 setzte der Kanton Basel-Stadt
(Gläubiger) diese Gerichtsgebühren von CHF 300.– zuzüglich Mahnkosten und Zins
gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der
Beschwerdeführerin am 7. Juni 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob
Rechtsvorschlag. Am 27. Juni 2019 reichte der Gläubiger das
Rechtsöffnungsbegehren beim Zivilgericht ein. Mit Entscheid vom 5. August 2019
erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung die definitive
Rechtsöffnung im Umfang von CHF 300.– zuzüglich Zins (Verfahren
V.2019.549). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. August
2019 zugestellt. Der Rechtsöffnungsentscheid wurde auf Antrag der
Beschwerdeführerin vom 21. August 2019 schriftlich begründet. Der schriftlich
begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 zugestellt.
Mit Entscheid vom 18. November 2019 wies das Zivilgericht ein
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin im Verfahren V.2019.549 ab. Auf
eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht Basel-Stadt
mit Entscheid vom 23. Juni 2020 (Verfahren BEZ.2019.81) nicht ein.
Ein erstes
Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] wurde am 9. August 2019
eingereicht. Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt hob die daraufhin am 13. August 2019 erlassene Pfändungsankündigung
mit Entscheid vom 5. März 2020 auf, weil das Fortsetzungsbegehren zu früh
gestellt worden war (Verfahren AB.2019.57). Am 6. Mai 2020 wurde ein neues
Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung eingereicht. Daraufhin versandte
das Betreibungsamt Basel-Stadt am 8. Mai 2020 die Pfändungsankündigung an die
Beschwerdeführerin. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die untere
Aufsichtsbehörde am 17. Juni 2020 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte
(Verfahren AB.2020.32). Dieser Entscheid wurde von der oberen Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt am 27. Oktober 2020 bestätigt
(Verfahren BEZ.2020.36). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene
Beschwerde am 23. November 2020 nicht ein (Verfahren 5A_925/2020). Am 13.
Oktober 2020 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der genannten
Betreibung Nr. [...] statt. Am 14. Dezember 2020 wurde in der Betreibung
Nr. [...] die Pfändungsurkunde (Verlustschein Nr. [...]) nach Art. 115 SchKG ausgestellt.
Am 29. Dezember
2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Verlustschein beim
Betreibungsamt «Einsprache». Die Eingabe wurde vom Betreibungsamt an die untere
Aufsichtsbehörde weitergeleitet und von dieser als Beschwerde entgegengenommen.
Die untere Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 19. Januar 2022 nicht auf
die Beschwerde ein.
Mit Schreiben
vom 2. Februar 2022 (Postaufgabe 7. Februar 2022) erhob die Beschwerdeführerin
gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der oberen
Aufsichtsbehörde und beantragte darin, es sei festzustellen, dass der
Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019 in der Betreibung
Nr. [...] bis heute nicht beseitigt worden sei, und es sei demgemäss der Verlustschein
Nr. [...] als ungültig zu erklären. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist
verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der
angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022
zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am Montag, 7. Februar 2022, erfolgte innert
Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),
insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt
von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die
Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).
Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können
keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und
keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Die
von der unteren Aufsichtsbehörde behandelte Beschwerde vom 29. Dezember 2020
bezieht sich auf den Verlustschein Nr. [...] in der Betreibung Nr. [...]. Beim
Antrag, es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin
in dieser Betreibung bzw. im Rechtsöffnungsverfahren V.219.549 bis heute nicht
beseitigt worden sei, handelt es sich damit um einen im vorliegenden Beschwerdeverfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht zulässigen neuen Antrag. Zudem wurde über
die Frage, ob der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vor der Einreichung
des Fortsetzungsbegehrens in dieser Betreibung mit einem rechtskräftigen und
vollstreckbaren Entscheid beseitigt worden ist, im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
vom 17. Juni 2020 (Verfahren AB.2020.32) über die gegen die
Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde bereits entschieden. Diesen Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde hat die obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid
AGE BEZ.2020.36 vom 27. Oktober 2020 bestätigt. Auf eine dagegen
gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid BGer 5A_925/2020 vom
23.
November 2020 nicht eingetreten. Auf den im vorliegenden
Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachten Einwand gegen die Rechtskraft des
Rechtsöffnungsentscheids kann somit nicht eingetreten werden.
2.2
Weiter
beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wie bereits vor der
Vorinstanz, dass der Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären sei. Die
untere Aufsichtsbehörde hat indessen im angefochtenen Entscheid darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin der Verlustschein gemäss ihren Angaben
am 17. Dezember 2020 zugestellt worden sei. Die Betreibungsferien seien
gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu beachten, wenn sich die Beschwerde gegen
eine Betreibungshandlung richte. Eine Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56
SchKG liege nach der Rechtsprechung vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür
zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringe und in die
Rechtsstellung des Betriebenen eingreife. Das Ausstellen eines provisorischen
oder definitiven Verlustscheins werde von der herrschenden Lehre aber nicht als
Betreibungshandlung angesehen, da die Ausstellung an den Gläubiger erfolge und
die Schuldnerin allenfalls indirekt betroffen sei. Die am 29. Dezember
2020.
erhobene Beschwerde gegen den am 17. Dezember 2020 zugestellten
Verlustschein sei daher verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht einzutreten
sei (angefochtener Entscheid, E. 1.2). Ergänzend wies die untere
Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre, wenn
darauf eingetreten werden könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach
bezüglich der Verfahren der unteren (AB.2020.32) bzw. oberen Aufsichtsbehörde
(BEZ.2020.36) ein weiteres Verfahren vor Bundesgericht hängig sei, sei
unbehelflich, da den genannten Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung
zukomme bzw. erteilt worden sei (E. 2).
2.3
Die
Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2022 nicht
aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Soweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verlustschein sei der
Geschäftsführerin und somit einer «Dritten» im Sinn von Art. 63 SchKG
zugestellt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Geschäftsführerin der
Beschwerdeführerin hat die Eingabe als Organ der Beschwerdeführerin bzw.
Betreibungsschuldnerin und somit nicht als «Dritte» entgegengenommen. Ob die
Ausstellung eines Verlustscheins als Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56
SchKG zu qualifizieren ist oder nicht, ist in der Lehre umstritten. Für die
Qualifizierung als Betreibungshandlung sprechen sich etwa Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4.
Auflage, Zürich 2017, Art. 56 N 4, sowie Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 11 N 41, aus. Gegen eine solche Qualifizierung äussern sich hingegen etwa Abbet, Délais, féries et suspension en
droit de poursuite et en procédure civile, in: JdT 2016 II, S. 72 ff., 77;
Duc, Actes de défaut de biens et
la gestion des débiteurs récalcitrants, in: JdT 2018 II, S. 83 ff.,
86; Sarbach, in: Hunkeler (Hrsg.),
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 56 N 30; Schmid/Bauer,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 56 SchKG N 39, je mit weiteren
Hinweisen sowie Wyssen,
Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG),
Diss. Basel, 1995, S. 88 f. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass ein
Verlustscheinen «per Definition» in ihre Rechtsstellung eingreife, da es sich
bei ihr um eine juristische Person handle. Sie vermag damit aber nicht
aufzuzeigen, inwiefern die Ausstellung des Verlustscheins in ihre
Rechtsstellung eingegriffen haben soll. Da allgemein nicht ersichtlich ist,
inwiefern die Ausstellung des Verlustscheins den Betreibenden seinem Ziel
näherbringen und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreifen soll, hat
sich die untere Aufsichtsbehörde zu Recht der Mehrheitsmeinung angeschlossen,
wonach die Ausstellung des Verlustscheines nicht als Betreibungshandlung im
Sinne von Art. 56 SchKG zu qualifizieren ist. Folglich sind die Betreibungsferien
für die Eröffnung des Verlustscheins an den Betreibungsschuldner nicht
relevant, sodass die untere Aufsichtsbehörde zu Recht nicht auf die Beschwerde
vom 29. Dezember 2020 eingetreten ist.
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde ebenfalls zu
Recht erkannt hat, dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn
darauf hätte eingetreten werden können. Es kann diesbezüglich auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Wie bereits oben
ausgeführt (vorne E. 2.1), wurde über die Frage, ob vor der Einreichung
des Fortsetzungsbegehrens in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag der
Beschwerdeführerin mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid
beseitigt worden ist, im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Juni
2020.
(Verfahren AB.2020.32) bzw. im entsprechenden Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde vom 27. Oktober 2020 (AGE BEZ.2020.36) entschieden. Die
Beschwerdeführerin weist selbst zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht
auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. November
2020.
nicht eingetreten ist. Damit ist das Rechtsmittelverfahren aber
rechtskräftig abgeschlossen und die darin entschiedenen Fragen können nicht
erneut im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfen bzw. behandelt werden.
3.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG
grundsätzlich kostenlos.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 19. Januar 2022 (AB.2021.4) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.