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Entscheid

BEZ.2022.19

Verlustschein

27. April 2022Deutsch9 min

einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Februar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.19

BEZ.2022.24

ENTSCHEID

vom 27.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o

B____,

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 18. Januar 2022 und 19. Januar 2022

betreffend Verlustschein

Sachverhalt

Sachverhalt

Gestützt auf

einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Februar

2019 (Verfahren BEZ.2019.1) setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 8. November 2019

gegen die A____ (Beschwerdeführerin) eine Forderung von CHF 200.– sowie

Mahngebühren von CHF 40.– jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Juni

2019 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 18. November

2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag.

Mit Entscheid

vom 19. August 2020 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt in der genannten

Betreibung die definitive Rechtsöffnung für CHF 200.– nebst Zins zu 5 %

seit 14. Juni 2019 (Verfahren V.2020.581). Dieser Entscheid wurde am 19. August

2020 an die Beschwerdeführerin versandt und aufgrund eines von ihr eingerichteten

Zurückbehaltungsauftrags an das Zivilgericht retourniert. Am 16. September 2020

wurde der Entscheid noch einmal an die Beschwerdeführerin versandt und dieser

am 23. September 2020 auch zugestellt. Am 5. Oktober 2020 ersuchte die

Beschwerdeführerin um schriftliche Entscheidbegründung. Am 30. November

2020 wurde ihr der begründete Entscheid zugestellt, gegen den sie am

10. Dezember 2020 Beschwerde am Appellationsgericht erhob. Das

Appellationsgericht trat mit Entscheid AGE BEZ.2020.61 vom 4. März

2021 nicht auf die Beschwerde ein. Dieser Entscheid wurde der

Beschwerdeführerin am 19. April 2021 zugestellt.

Mit Eingabe vom

3. November 2020 stellte der Gläubiger im Umfang der erteilten Rechtsöffnung

das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung. Daraufhin teilte das

Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 6. November 2020 den Pfändungsanschluss

der genannten Betreibung an die Pfändung Nr. [...] mit. Diese Mitteilung wurde

der Beschwerdeführerin am 11. November 2020 per A-Post Plus zugestellt. Die

Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 an das

Betreibungsamt und erklärte unter anderem, sie habe von einer Betreibung Nr. [...]

keine Kenntnis. Aus anderen Gründen teilte das Betreibungsamt der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 mit, dass die

Anschlussmeldung vom 6. November 2020 hinfällig geworden sei und sie in der streitbezogenen

Betreibung Nr. [...] eine neue Pfändungsankündigung/Vorladung erhalten werde.

Diese Vorladung und Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2020 auf den 15.

Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 per A-Post Plus

zugestellt.

Anlässlich der

Einvernahme am 15. Dezember 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, keinerlei

Aktiven zu besitzen. Die einzige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der

Beschwerdeführerin erklärte zudem, dass folgende Gegenstände sich nicht in

ihrem Gewahrsam, sondern seit 1988 in Gewahrsam des Betreibungsamts Basel-Stadt

befinden würden: «Klavier Marke Burger&Jacobi (Wert: Fr. 4’000.–),

Fernseher Marke Phillips, HiFi-Anlage Marke Grundig(?), Briefmarkensammlung und

weitere Gegenstände ohne Wertangabe». Auch erklärte sie, die Betreibung Nr. [...]

nicht zu anerkennen, da ein Beschwerdeverfahren vom 10. Dezember 2020 vor dem

Appellationsgericht rechtshängig sei. Sodann bat die Beschwerdeführerin das

Betreibungsamt mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 um Akteneinsicht in der

genannten Betreibung. Dem wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2020

entsprochen. In diesem Schreiben führte das Betreibungsamt zudem aus, dass auf

den Hinweis der Beschwerdeführerin betreffend Wertgegenstände (Klavier etc.),

welche sich seit 1988 im Gewahrsam des Betreibungsamts befinden sollten,

infolge Verjährung nicht eingegangen werden könne.

Mit Eingabe vom

30. Dezember 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das

Schreiben des Betreibungsamts vom 16. Dezember 2020 an die untere Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin beantragte sie, es sei

die Pfändung vom 15. Dezember 2020 auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen im

Sinn des laufenden Beschwerdeverfahrens vom 10. Dezember 2020 am Appellationsgericht

Basel-Stadt. Zudem sei zu erkennen, dass der Rechtsöffnungsentscheid des

Einzelgerichts in Zivilsachen Basel-Stadt vom 19. August 2020 nicht als

rechtskräftig deklariert werde, weshalb auch das Fortsetzungsbegehren des

Appellationsgerichts Basel-Stadt einer Rechtsgrundlage entbehre. Weiter sei der

Vertreterin der Beschwerdeführerin darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage ihre

Angaben zu den Wertgegenständen (Klavier etc.), die sich nicht in ihrem

Gewahrsam befinden würden, verjährt sein sollten. Das auf dieser Beschwerde

basierende Verfahren wurde von der unteren Aufsichtsbehörde unter der

Verfahrensnummer AB.2020.72 geführt.

Am 8. Januar

2021 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. [...] die

Pfändungsurkunde (Verlustschein Nr. [...]) nach Art. 115 SchKG aus. Die Beschwerdeführerin

erhielt die Pfändungsurkunde am 15. Januar 2021. Am 25. Januar 2021 reichte sie

beim Betreibungsamt mit Hinweis auf des Verfahren AB.2020.72 ein als

«Einsprache» gegen den genannten Verlustschein bezeichnetes Schreiben ein. Mit

Verfügung vom 27. Januar 2021 wies das Betreibungsamt diese «Einsprache» ab.

Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der

unteren Aufsichtsbehörde, der Verlustschein Nr. [...] vom 8. Januar 2021 sei

aufzuheben. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde von der unteren

Aufsichtsbehörde unter der Verfahrensnummer AB.2021.11 geführt.

Mit Entscheiden

vom 18. Januar bzw. 19. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die

Beschwerden vom 30. Dezember 2020 (AB.2020.72) bzw. vom 15. Februar 2021

(AB.2021.11) ab.

Mit Schreiben

vom 2. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und beantragte in beiden Beschwerden

übereinstimmend, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei

der Verlustschein Nr. [...] in der Betreibung Nr. [...] «so lange für ungültig

zu erklären, bis über eine Beschwerde am Appellationsgericht BEZ.2020.61 nicht abschliessend

entschieden» werde. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist verzichtet worden.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

angefochtenen Entscheide in den beiden Verfahren AB.2020.72 und AB.2021.11

wurden der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 zugestellt. Die

Beschwerdeerhebung am Montag, 7. Februar 2022, erfolgte innert Frist. Als obere

Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),

insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt

von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die

Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).

Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können

keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und

keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

1.3

Im

Entscheid vom 18. Januar 2022 (AB.2020.72) hat die untere Aufsichtsbehörde über

die Anträge der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. Dezember 2020

entschieden. Diese bezogen sich nicht auf die erst am 8. Januar 2021 erfolgte

Ausstellung der Pfändungsurkunde nach Art. 115 SchKG (Verlustschein Nr. [...]).

Bei dem in der vorliegenden Beschwerde erhobenen Antrag, es sei der genannte

Verlustschein für ungültig zu erklären, handelt es sich daher in Bezug auf das

Verfahren AB.2020.72 um einen im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen neuen

Antrag. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2022 denn

auch selbst aus, dass sie zum «ebenfalls angefochtenen Entscheid AB.2020.72

nicht weiter argumentieren» werde. Auf die Beschwerde gegen den entsprechenden

Entscheid vom 18. Januar 2022 (AB.2020.72) ist daher nicht einzutreten.

2.

2.1

Einzutreten

ist hingegen auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde vom 19. Januar 2022 (AB.2021.11), da sich die darin behandelte

Beschwerde bereits gegen die Gültigkeit des vorgenannten Verlustscheins

richtete. Die untere Aufsichtsbehörde hat darin ausgeführt, dass gemäss

Art. 36 SchKG eine Beschwerde nur auf besondere Anordnung der Behörde, an

welche sie gerichtet sei, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung habe. Da

der gegen das Pfändungsverfahren gerichteten Beschwerde (AB.2020.72) keine

aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, hätte das Betreibungsamt entgegen den

anderslautenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit dem Ausstellen des

Verlustscheins zuwarten müssen (angefochtener Entscheid, E. 2).

2.2

Die

Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2022 mit den

zutreffenden Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde in keiner Weise

auseinander. Sie macht lediglich geltend, dass sie ein rechtlich geschütztes

Interesse daran habe, die Anfechtung des Verlustscheins aufrechtzuerhalten,

solange über die Beschwerde BEZ.2020.61 gegen das Rechtsöffnungsverfahren nach

Art. 319 ff. ZPO nicht abschliessend befunden worden sei. Die

Beschwerdeführerin hat in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren (AB.2021.11)

eingereichten Beschwerde aber selbst ausgeführt, dass die Frage der

Rechtmässigkeit der Einleitung der Pfändung Gegenstand der Beschwerde vom 30.

Dezember 2020 und somit des entsprechenden Beschwerdeverfahrens (AB.2020.72)

gewesen sei. Da auf die gegen den entsprechenden Entscheid vom 18. Januar 2022 eingereichte

Beschwerde gemäss den obigen Ausführungen nicht eingetreten werden kann, können

die darin behandelten Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht mehr im

vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 19. Januar 2022 vorgebracht

bzw. behandelt werden.

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin im

Rechtsöffnungsverfahren erhobenen Beschwerde (BEZ.2020.61) keine aufschiebende

Wirkung zukam und dass das Betreibungsamt daher zu Recht die Pfändung vollzogen

sowie den Verlustschein ausgestellt hat.

3.

Aus den

vorgenannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar

2022.

(AB.2021.11) abzuweisen und auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 18.

Januar 2022 (AB.2020.72) nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18.

Januar 2022 (AB.2020.72) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19.

Januar 2022 (AB.2021.11) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.