BEZ.2022.19
Verlustschein
27. April 2022Deutsch9 min
einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.19
BEZ.2022.24
ENTSCHEID
vom 27.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o
B____,
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 18. Januar 2022 und 19. Januar 2022
betreffend Verlustschein
Sachverhalt
Sachverhalt
Gestützt auf
einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Februar
2019 (Verfahren BEZ.2019.1) setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 8. November 2019
gegen die A____ (Beschwerdeführerin) eine Forderung von CHF 200.– sowie
Mahngebühren von CHF 40.– jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Juni
2019 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 18. November
2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag.
Mit Entscheid
vom 19. August 2020 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt in der genannten
Betreibung die definitive Rechtsöffnung für CHF 200.– nebst Zins zu 5 %
seit 14. Juni 2019 (Verfahren V.2020.581). Dieser Entscheid wurde am 19. August
2020 an die Beschwerdeführerin versandt und aufgrund eines von ihr eingerichteten
Zurückbehaltungsauftrags an das Zivilgericht retourniert. Am 16. September 2020
wurde der Entscheid noch einmal an die Beschwerdeführerin versandt und dieser
am 23. September 2020 auch zugestellt. Am 5. Oktober 2020 ersuchte die
Beschwerdeführerin um schriftliche Entscheidbegründung. Am 30. November
2020 wurde ihr der begründete Entscheid zugestellt, gegen den sie am
10. Dezember 2020 Beschwerde am Appellationsgericht erhob. Das
Appellationsgericht trat mit Entscheid AGE BEZ.2020.61 vom 4. März
2021 nicht auf die Beschwerde ein. Dieser Entscheid wurde der
Beschwerdeführerin am 19. April 2021 zugestellt.
Mit Eingabe vom
3. November 2020 stellte der Gläubiger im Umfang der erteilten Rechtsöffnung
das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung. Daraufhin teilte das
Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 6. November 2020 den Pfändungsanschluss
der genannten Betreibung an die Pfändung Nr. [...] mit. Diese Mitteilung wurde
der Beschwerdeführerin am 11. November 2020 per A-Post Plus zugestellt. Die
Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 an das
Betreibungsamt und erklärte unter anderem, sie habe von einer Betreibung Nr. [...]
keine Kenntnis. Aus anderen Gründen teilte das Betreibungsamt der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 mit, dass die
Anschlussmeldung vom 6. November 2020 hinfällig geworden sei und sie in der streitbezogenen
Betreibung Nr. [...] eine neue Pfändungsankündigung/Vorladung erhalten werde.
Diese Vorladung und Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2020 auf den 15.
Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 per A-Post Plus
zugestellt.
Anlässlich der
Einvernahme am 15. Dezember 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, keinerlei
Aktiven zu besitzen. Die einzige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der
Beschwerdeführerin erklärte zudem, dass folgende Gegenstände sich nicht in
ihrem Gewahrsam, sondern seit 1988 in Gewahrsam des Betreibungsamts Basel-Stadt
befinden würden: «Klavier Marke Burger&Jacobi (Wert: Fr. 4’000.–),
Fernseher Marke Phillips, HiFi-Anlage Marke Grundig(?), Briefmarkensammlung und
weitere Gegenstände ohne Wertangabe». Auch erklärte sie, die Betreibung Nr. [...]
nicht zu anerkennen, da ein Beschwerdeverfahren vom 10. Dezember 2020 vor dem
Appellationsgericht rechtshängig sei. Sodann bat die Beschwerdeführerin das
Betreibungsamt mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 um Akteneinsicht in der
genannten Betreibung. Dem wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2020
entsprochen. In diesem Schreiben führte das Betreibungsamt zudem aus, dass auf
den Hinweis der Beschwerdeführerin betreffend Wertgegenstände (Klavier etc.),
welche sich seit 1988 im Gewahrsam des Betreibungsamts befinden sollten,
infolge Verjährung nicht eingegangen werden könne.
Mit Eingabe vom
30. Dezember 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das
Schreiben des Betreibungsamts vom 16. Dezember 2020 an die untere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin beantragte sie, es sei
die Pfändung vom 15. Dezember 2020 auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen im
Sinn des laufenden Beschwerdeverfahrens vom 10. Dezember 2020 am Appellationsgericht
Basel-Stadt. Zudem sei zu erkennen, dass der Rechtsöffnungsentscheid des
Einzelgerichts in Zivilsachen Basel-Stadt vom 19. August 2020 nicht als
rechtskräftig deklariert werde, weshalb auch das Fortsetzungsbegehren des
Appellationsgerichts Basel-Stadt einer Rechtsgrundlage entbehre. Weiter sei der
Vertreterin der Beschwerdeführerin darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage ihre
Angaben zu den Wertgegenständen (Klavier etc.), die sich nicht in ihrem
Gewahrsam befinden würden, verjährt sein sollten. Das auf dieser Beschwerde
basierende Verfahren wurde von der unteren Aufsichtsbehörde unter der
Verfahrensnummer AB.2020.72 geführt.
Am 8. Januar
2021 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. [...] die
Pfändungsurkunde (Verlustschein Nr. [...]) nach Art. 115 SchKG aus. Die Beschwerdeführerin
erhielt die Pfändungsurkunde am 15. Januar 2021. Am 25. Januar 2021 reichte sie
beim Betreibungsamt mit Hinweis auf des Verfahren AB.2020.72 ein als
«Einsprache» gegen den genannten Verlustschein bezeichnetes Schreiben ein. Mit
Verfügung vom 27. Januar 2021 wies das Betreibungsamt diese «Einsprache» ab.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der
unteren Aufsichtsbehörde, der Verlustschein Nr. [...] vom 8. Januar 2021 sei
aufzuheben. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde von der unteren
Aufsichtsbehörde unter der Verfahrensnummer AB.2021.11 geführt.
Mit Entscheiden
vom 18. Januar bzw. 19. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die
Beschwerden vom 30. Dezember 2020 (AB.2020.72) bzw. vom 15. Februar 2021
(AB.2021.11) ab.
Mit Schreiben
vom 2. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und beantragte in beiden Beschwerden
übereinstimmend, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei
der Verlustschein Nr. [...] in der Betreibung Nr. [...] «so lange für ungültig
zu erklären, bis über eine Beschwerde am Appellationsgericht BEZ.2020.61 nicht abschliessend
entschieden» werde. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist verzichtet worden.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
angefochtenen Entscheide in den beiden Verfahren AB.2020.72 und AB.2021.11
wurden der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 zugestellt. Die
Beschwerdeerhebung am Montag, 7. Februar 2022, erfolgte innert Frist. Als obere
Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),
insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt
von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die
Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).
Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können
keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und
keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3
Im
Entscheid vom 18. Januar 2022 (AB.2020.72) hat die untere Aufsichtsbehörde über
die Anträge der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. Dezember 2020
entschieden. Diese bezogen sich nicht auf die erst am 8. Januar 2021 erfolgte
Ausstellung der Pfändungsurkunde nach Art. 115 SchKG (Verlustschein Nr. [...]).
Bei dem in der vorliegenden Beschwerde erhobenen Antrag, es sei der genannte
Verlustschein für ungültig zu erklären, handelt es sich daher in Bezug auf das
Verfahren AB.2020.72 um einen im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen neuen
Antrag. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2022 denn
auch selbst aus, dass sie zum «ebenfalls angefochtenen Entscheid AB.2020.72
nicht weiter argumentieren» werde. Auf die Beschwerde gegen den entsprechenden
Entscheid vom 18. Januar 2022 (AB.2020.72) ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1
Einzutreten
ist hingegen auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde vom 19. Januar 2022 (AB.2021.11), da sich die darin behandelte
Beschwerde bereits gegen die Gültigkeit des vorgenannten Verlustscheins
richtete. Die untere Aufsichtsbehörde hat darin ausgeführt, dass gemäss
Art. 36 SchKG eine Beschwerde nur auf besondere Anordnung der Behörde, an
welche sie gerichtet sei, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung habe. Da
der gegen das Pfändungsverfahren gerichteten Beschwerde (AB.2020.72) keine
aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, hätte das Betreibungsamt entgegen den
anderslautenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit dem Ausstellen des
Verlustscheins zuwarten müssen (angefochtener Entscheid, E. 2).
2.2
Die
Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2022 mit den
zutreffenden Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde in keiner Weise
auseinander. Sie macht lediglich geltend, dass sie ein rechtlich geschütztes
Interesse daran habe, die Anfechtung des Verlustscheins aufrechtzuerhalten,
solange über die Beschwerde BEZ.2020.61 gegen das Rechtsöffnungsverfahren nach
Art. 319 ff. ZPO nicht abschliessend befunden worden sei. Die
Beschwerdeführerin hat in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren (AB.2021.11)
eingereichten Beschwerde aber selbst ausgeführt, dass die Frage der
Rechtmässigkeit der Einleitung der Pfändung Gegenstand der Beschwerde vom 30.
Dezember 2020 und somit des entsprechenden Beschwerdeverfahrens (AB.2020.72)
gewesen sei. Da auf die gegen den entsprechenden Entscheid vom 18. Januar 2022 eingereichte
Beschwerde gemäss den obigen Ausführungen nicht eingetreten werden kann, können
die darin behandelten Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht mehr im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 19. Januar 2022 vorgebracht
bzw. behandelt werden.
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin im
Rechtsöffnungsverfahren erhobenen Beschwerde (BEZ.2020.61) keine aufschiebende
Wirkung zukam und dass das Betreibungsamt daher zu Recht die Pfändung vollzogen
sowie den Verlustschein ausgestellt hat.
3.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar
2022.
(AB.2021.11) abzuweisen und auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 18.
Januar 2022 (AB.2020.72) nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18.
Januar 2022 (AB.2020.72) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19.
Januar 2022 (AB.2021.11) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.