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Entscheid

BEZ.2022.2

Verfügung vom 10. November 2021

15. Juni 2022Deutsch36 min

Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.2

ENTSCHEID

vom 15.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zivilgerichts

vom 10. November 2021

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Klage vom

15. Juni 2015 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), damals

vertreten durch einen Rechtsanwalt, beim Zivilgericht Basel-Stadt, die B____

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr CHF 645‘601.–

zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2014 zu bezahlen und ihr ein

Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Klageantwort vom 8. Januar 2016 beantragte die

anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, die Klage sei abzuweisen und es sei

festzustellen, dass das als Beilage eingereichte Arbeitszeugnis den

diesbezüglichen Anspruch der Beschwerdeführerin erfülle. Anschliessend

erfolgten ein zweiter Schriftenwechsel und weitere Eingaben der Parteien.

Mit Vorladung

vom 7. Dezember 2018 wurden die Parteien und ihre Anwälte auf den 5. April 2019

zur Hauptverhandlung vorgeladen. Am 2. April 2019 wurde dem Zivilgericht per

Fax ein ärztliches Zeugnis des damaligen Hausarztes der Beschwerdeführerin

zugestellt, gemäss dem diese seit dem 2. April 2019 voraussichtlich für vier

Wochen wegen Krankheit ganz prozess- und verhandlungsunfähig sei. Die

Zivilgerichtspräsidentin verfügte gleichentags, dass die Beschwerdeführerin von

der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werde und diese ohne

persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin stattfinde. Mit Eingabe vom 2.

April 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihrem bisherigen Anwalt

mit Schreiben vom gleichen Tag das Mandat betreffend das beim Zivilgericht

hängige Verfahren entzogen, weil es für sie aufgrund des Verlusts des

Vertrauens in ihren bisherigen Anwalt nicht in Frage komme, dass dieser sie in

ihrer Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 vertrete. Sie

bat das Zivilgericht, mit einer neuen Vorladung zu einer Verhandlung

zuzuwarten, bis sie wieder anwaltlich vertreten sei. Mit Faxeingabe vom 3.

April 2019 teilte der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin dem Zivilgericht

mit, dass er diese nicht mehr vertrete. Die Zivilgerichtspräsidentin verfügte

am 3. April 2019, dass von der Beendigung des Vertretungsverhältnisses Kenntnis

genommen und die Hauptverhandlung vom 5. April 2019 auf einen noch zu

bestimmenden neuen Termin verschoben werde. Mit Verfügung vom 9. April 2019

setzte sie die Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 2019 an. Mit Eingabe vom

31. Juli 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr noch nicht

gelungen, eine neue anwaltliche Vertretung zu finden. Zudem beantragte sie die

Sistierung des Verfahrens, bis sie eine neue anwaltliche Vertretung gefunden

habe. Mit Eingabe vom 16. August 2019 wiederholte sie diesen Antrag. Am

12. September 2019 verfügte die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin,

dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen

werde und die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 stattfinde. Mit

Eingabe vom 28. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde

mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und „die

Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 sei zu sistieren“, bis sie einen neuen

Anwalt gefunden habe. Zudem beantragt sie, der Beschwerde sei

erforderlichenfalls die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 7.

Oktober 2019 erteilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der

Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und erklärte, dies habe

zur Folge, dass die Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2019

nicht stattfinden könne. Mit Entscheid AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019

wies das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 12. September 2019 ab. Am 3. September 2021

verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Hauptverhandlung auf den 11.

November 2021 angesetzt werde. Am 6. November 2021 reichte die

Beschwerdeführerin eine als «zweite Klageänderung» bezeichnete Eingabe ein. Mit

Eingabe vom 8. November und Korrigendum vom 9. November 2021 machte sie

gestützt auf ein Arztzeugnis vom selben Tag geltend, sie sei vom 8. November

bis 12. Dezember 2021 100 % prozess- und verhandlungsunfähig und könne

daher nicht an der Verhandlung vom 11. November 2021 teilnehmen. Aus diesem

Grund ersuchte sie um Verschiebung der Verhandlung. Am 10. November 2021

verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin

vom 6., 8. und 9. November 2021 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt werden (Ziff. 1), dass der Entscheid über die neuerliche

«Klageänderung» der Kammer vorbehalten werde (Ziff. 2) und dass das

Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Hauptverhandlung

vom 11. November 2021 abgewiesen werde (Ziff. 3). Diese Verfügung wurde

der Beschwerdeführerin am 17. November 2021 zugestellt. Mit Entscheid vom

11. November 2021 behaftete das Zivilgericht die Beschwerdegegnerin bei ihrer

Bereitschaft, der Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Im

Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde

durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnet. Die

Beschwerdeführerin verlangte eine schriftliche Begründung.

Am 5. Januar

2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 10.

November 2021. Mit Antrag 1 ersucht sie um Wiederherstellung der

Beschwerdefrist und mit Antrag 2 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit

Antrag 3 beantragt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des

Arztzeugnisses vom 8. November 2021 und infolgedessen die Aufhebung von

Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung. Dies hätte ihrer Ansicht nach zur

Folge, dass die Entscheide vom 11. November 2021 nichtig seien. Am 6.

Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte Version ihrer

Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin

wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Hat wegen

Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Verfahrensleiter einschliesslich

des Kostenentscheids zuständig (§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]). Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen

um Wiederherstellung (§ 44 Abs. 2 GOG).

2.

Bei der

angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 handelt es sich um eine

prozessleitende Verfügung. Sie wurde der Beschwerdeführerin am 17. November

2021.

zugestellt. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen diese

Verfügung endete damit am 29. November 2021 (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 5. Januar 2022 eingereichte

Beschwerde ist daher verspätet. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.

Sie macht in ihrer Beschwerde vom 5. Januar 2022 und in ihrer korrigierten

Beschwerde vom 6. Januar 2022 jedoch geltend, die Beschwerdefrist sei gemäss Art. 148

ZPO wiederherzustellen, weil ihre Säumnis unverschuldet sei und sie unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung

der Frist gestellt habe.

3.

3.1

Gemäss

Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das

Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die

Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar

oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die

Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden

setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend

jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung

ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem

objektivierten Sorgfaltsmassstab. Dass die Frist nur um einen Tag verpasst

worden ist, ist für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich

nicht relevant (AGE ZB.2021.23 vom 7. Oktober 2021 E. 1.4.2, BEZ.2019.28 vom

17.

Juli 2019 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Wiederherstellung

einer Frist wegen einer Krankheit setzt voraus, dass die Partei bzw. ihre

Vertretung dadurch effektiv davon abgehalten worden ist, selber innert Frist zu

handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen

(Gozzi, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 148 ZPO N 20; Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 148 N 22).

3.2

Die

Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei

(Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO

N 38; Hoffmann-Nowotny/Brunner,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 148

N 9). Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von der

säumigen Partei glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf

die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den

Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im

Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung

genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit möglich, durch entsprechende

Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem

Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das Gericht ist nicht

verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des

Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE ZB.2021.23 vom 7. Oktober 2021 E.

1.4.2, BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Das

Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes

einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Säumnisgrund

ist weggefallen, wenn es der Partei möglich und zumutbar ist, persönlich zu

handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen

und sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den

Termin versäumt hat (AGE ZB.2021.39 vom 16. September 2021 E. 2.3.3; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 148

ZPO N 35; vgl. BGer 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015

E. 4.1; Merz, a.a.O., Art. 148

N 30).

3.4

Gemäss

Art. 149 ZPO gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit zur

Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in

jedem Fall zwingend eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen ist. Wenn das

Wiederherstellungsgesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich

unbegründet ist, kann in Analogie zur Regelung von Art. 253, Art. 312

Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 und Art. 330 ZPO mangels Beschwer der

Gegenpartei aus prozessökonomischen Gründen von der Einholung einer

Stellungnahme abgesehen werden (vgl. OGer ZH RU120046-O/U1 vom 15. Oktober 2012

E. I.4 [betreffend offensichtliche Unzulässigkeit]; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art. 149 N 1; Jenny/Jenny, in: Gehri et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 149 N 1; Merz, a.a.O., Art. 149 N 3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 149 N 2; vgl. betreffend Sistierungsgesuch AGE BEZ.2021.14

vom 25. August 2021 E. 2.3; a. M. Gozzi,

Art. 149 ZPO N 6). Da sich das Wiederherstellungsgesuch aus den

nachstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig erweist, hat der

Verfahrensleiter aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer

Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet.

4.

4.1

Zur

Begründung des Wiederherstellungsgrunds und der Einhaltung der Frist für das

Wiederherstellungsgesuch behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

und in ihrer korrigierten Beschwerde unter Verweis auf ein als Beweismittel

eingereichtes Arztzeugnis vom 8. November 2021, sie sei vom 8. November 2021

bis 8. Dezember 2021 zu 100 % prozess- und verhandlungsunfähig gewesen

(Beschwerde Ziff. 1, 3, 31, 42 und 74 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 1; 3,

31, 42 und 73). Gemäss dem Arztzeugnis vom 8. November 2021 soll sie vom 8.

November bis 12. Dezember 2021 prozess- und verhandlungsunfähig gewesen

sein. Die Beschwerdeführerin behauptet an mehreren Stellen ihrer Beschwerde und

ihrer korrigierten Beschwerde, die gemäss ihren eigenen Angaben nicht nur

Änderungen an der Adresse enthält (vgl. korrigierte Beschwerde S. 1), ihre

Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit habe bis am 8. Dezember 2021 gedauert.

Eine über dieses Datum hinausgehende Prozess- oder Verhandlungsunfähigkeit

behauptet sie in den erwähnten Rechtsschriften nirgends. Unter diesen Umständen

ist ein Versehen auszuschliessen und ist vielmehr davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin zumindest für die Zeit vom 9. bis 12. Dezember 2021

selbst zur Einsicht gelangt ist, dass sie prozess- und verhandlungsfähig

gewesen ist und sich die Feststellungen im Arztzeugnis vom 8. November 2021 als

unrichtig erwiesen haben. Rechtserhebliche Behauptungen müssen grundsätzlich in

der Rechtsschrift bzw. im mündlichen Parteivortrag selbst vorgebracht werden. Eingereichte

Akten sind grundsätzlich bloss Beweismittel und keine Parteibehauptungen (AGE ZB.2021.13

vom 3. August 2021 E. 4.2.1; vgl. AGE ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E.

5.3; Glasl, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55

N 26; Sutter-Somm/Schrank,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 55 N 30; vgl. für medizinische Gutachten Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische

Gutachten im Zivilprozess, in: AJP 2018 S. 1339, 1343 f.). Wenn sich die

Angaben in der Rechtsschrift und diejenigen im Arztzeugnis als Beweismittel

unterscheiden, können daher nur die Angaben in der Rechtsschrift als

rechtsgenüglich behauptet gelten. Somit hat die Beschwerdeführerin in der

Begründung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs nur behauptet, sie sei vom 8.

November 2021 bis am 8. Dezember 2021 prozess- und verhandlungsunfähig gewesen.

Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung wäre ihr Gesuch eindeutig

verspätet.

4.2

Gemäss

der Darstellung der Beschwerdeführerin fiel der Säumnisgrund am

9.

Dezember 2021 weg. Damit begann die Frist von 10 Tagen für das

Wiederherstellungsgesuch (Art. 148 Abs. 2 ZPO) am 10. Dezember 2021 (vgl. Art. 142

Abs. 1 ZPO; Merz, a.a.O., Art. 142

N 17; Staehelin, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 142 N 9)

und lief bis am 17. Dezember 2021. Da über die Wiederherstellung im

summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner,

a.a.O., Art. 149 N 3a mit Nachweisen), gilt der Fristenstillstand

eigentlich nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Da kein Hinweis der

Beschwerdeführerin gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO auf diese Ausnahme erfolgt

ist, findet der Fristenstillstand trotzdem Anwendung (vgl. BGE 139 III 78 E.

5.4.3

S. 85 f.). Somit stand die Frist vom 18. Dezember 2021 bis am

2.

Januar 2022 still (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie lief am

3.

Januar 2022 weiter und endete am 4. Januar 2022. Das am 5. Januar

2022.

der Schweizerischen Post übergebene Fristwiederherstellungsgesuch ist

damit verspätet (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist das Gesuch

offensichtlich unzulässig. Die unrichtige Behauptung der Beschwerdeführerin,

die Gerichtsferien und damit der Fristenstillstand hätten vom 15. Dezember 2021

bis am 3. Januar 2022 gedauert (Beschwerde Ziff. 1; korrigierte Beschwerde

Ziff. 1), ändert daran nichts. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich

von dieser Dauer ausgegangen wäre, beruhte die Nichteinhaltung der Frist für

das Wiederherstellungsgesuch auf grobem Verschulden der Beschwerdeführerin.

Indem sie auf eine vermeintliche Dauer des Fristenstillstands vertraut hätte,

für die es keinen vernünftigen Grund gibt, ohne einen kurzen Blick in die ZPO

zu werfen, bei dem sie sofort erkannt hätte, dass der Fristenstillstand nur vom

18.

Dezember bis 2. Januar dauert, hätte sie eine elementare Vorsichtsregel

verletzt, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Im Übrigen

wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aus den nachstehenden

Gründen auch dann offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet,

wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin habe ihre Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit für die Zeit vom 8. November bis am 12. Dezember 2021

rechtsgenüglich behauptet.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe nicht erkannt, dass sie die

Beschwerdefrist versäumt hat, indem sie nicht spätestens am 29. November 2021

eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung eingereicht hat. Da ihr dies

bewusst gewesen ist, erscheint im Übrigen offensichtlich. Damit wäre das am 5.

Januar 2022 der Schweizerischen Post übergebene Gesuch um Wiederherstellung der

Beschwerdefrist nur dann innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 148

Abs. 2 ZPO erfolgt, wenn es der Beschwerdeführerin bis am 9. Dezember 2021

nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, selbst eine Beschwerde gegen

die angefochtene Verfügung zu verfassen und einzureichen oder eine Anwältin

oder einen Anwalt damit zu beauftragen (vgl. oben E. 3.3 und 4.2). Dies hat die

Beschwerdeführerin aus den nachstehenden Gründen eindeutig nicht glaubhaft

gemacht.

5.2

5.2.1

Wie

bereits erwähnt behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei prozess- und

verhandlungsunfähig gewesen. Es erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin

tatsächlich Prozessunfähigkeit oder nicht vielmehr sinngemäss

Postulationsunfähigkeit behaupten will. Prozessfähigkeit ist die Befugnis, den

Prozess als Partei selbst oder durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen

(Baumgarntner/ Dolge/Markus/Spühler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 4 N 13; Tenchio, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 67 ZPO N 1). Die Prozessfähigkeit schliesst nicht

notwendigerweise die Befugnis mit ein, den Prozess in eigener Person, d.h. ohne

eine Prozessvertretung, zu führen. Notwendiger Inhalt der Prozessfähigkeit ist

vielmehr bloss die Befugnis, materiell die zu treffenden prozessualen

Entscheidungen zu fällen, d.h. insbesondere über die Klageeinleitung sowie über

einen Klagerückzug, eine Klageanerkennung, einen Vergleich, die Ergreifung

eines Rechtsmittels oder den Verzicht auf ein Rechtsmittel zu entscheiden (vgl.

BGE 132 I 1 E. 3.1 S. 5; Staehelin/Schweizer,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 67 N 3). Wenn einer Person bloss die Befugnis, den Prozess in

eigener Person zu führen, fehlt und sie befugt ist, den Prozess als Partei

durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen, ist sie zwar prozess-, aber

nicht postulationsfähig (vgl. Staehelin/Schweizer,

a.a.O., Art. 67 N 4 und 6). Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit,

Prozesshandlungen wirksam selbst vorzunehmen (vgl. Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3.

Auflage, Basel 2021, Art. 67 N 1; Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 67 ZPO N 24). Prozessfähig ist, wer

handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Die Handlungsfähigkeit

besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht

wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung,

Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln

(Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist ein relativer Begriff. Massgebend

ist, ob sie im Hinblick auf den konkreten Prozessgegenstand im Zeitpunkt der

Prozesshandlung gegeben ist oder nicht (vgl. Tenchio, a.a.O., Art. 67 ZPO N 4; vgl. ferner Fankhauser, in: Basler Kommentar,

6.

Auflage 2018, Art. 16 ZGB N 34). Die Postulationsfähigkeit fehlt

einer Prozessfähigen Partei nur dann, wenn sie im Sinn von Art. 69 Abs. 1

ZPO nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen (vgl. Domej, a.a.O., Art. 67 N 1; Grolimund,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zivilprozessrecht,

3.

Auflage, Zürich 2019, § 13 N 14).

5.2.2

Die

Beschwerdeführerin ist volljährig. Dass ihre Handlungsfähigkeit durch eine

erwachsenenschutzrechtliche Massnahme eingeschränkt wäre, behauptet sie nicht.

Folglich würde ihre Prozessunfähigkeit voraussetzen, dass sie unfähig gewesen

ist, vernunftgemäss über den Gegenstand des Prozesses vor dem Zivilgericht oder

die Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu entscheiden.

Es erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin eine solche Unfähigkeit

tatsächlich behaupten will. Naheliegender erscheint, dass sie geltend machen

will, sie sei bloss ausserstande gewesen, den Prozess selbst zu führen, und

dass sie damit sinngemäss lediglich Postulationsunfähigkeit behauptet. Ob die

Beschwerdeführerin mit dem Begriff Prozessunfähigkeit tatsächlich

Prozessunfähigkeit oder sinngemäss Postulationsunfähigkeit gemeint hat, kann

offen bleiben, weil sie keine von beiden glaubhaft gemacht hat. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass für die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist

nur die Prozess- oder Postulationsunfähigkeit im Hinblick auf eine Beschwerde

gegen die angefochtene Verfügung relevant ist. Gänzlich irrelevant für die

Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist die behauptete

Verhandlungsunfähigkeit, weil für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde

keine Verhandlung erforderlich gewesen wäre.

5.3

5.3.1

Die

Behauptung der Beschwerdeführerin allein, dass sie vom 8. November 2021 bis am

8.

Dezember 2021 prozessunfähig oder sinngemäss postulationsunfähig gewesen

sei, genügt zur Glaubhaftmachung der Prozess- oder Postulationsunfähigkeit

eindeutig nicht. Auch die Begründung der angeblichen Prozess- bzw.

Postulationsunfähigkeit in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese als

glaubhaft erscheinen zu lassen. Unter anderem die nachstehenden Umstände

sprechen vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der

Beschwerdeführerin.

5.3.2

Die

Beschwerdeführerin behauptet, sie sei am Wochenende vom 6./7. November 2021 als

Folge einer übermässigen Belastung durch angebliche gravierende Ungereimtheiten

im Verfahren vor dem Zivilgericht erkrankt (Beschwerde Ziff. 31 und korrigierte

Beschwerde Ziff. 31). Angaben dazu, worin ihre Erkrankung bestanden haben

solle, bleibt sie schuldig. Sie behauptet bloss zwei schlaflose Nächte am

Wochenende vom 6./7. November 2021 und einen emotionalen Sturm (Beschwerde

Ziff. 40 und 42 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 40 und 42). Selbst für

den Fall, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände bei ihr am

Wochenende des 6./7. Novembers 2021 einen emotionalen Sturm ausgelöst hätten,

der sie übermässig belastet hätte, wäre nicht nachvollziehbar und wird von der

Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb es ihr deshalb bis am 9. Dezember

2021.

unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, eine schriftliche

Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu verfassen und einzureichen. Die

Beschwerdeführerin behauptet zwar, eine Verhandlung wäre für sie unter den

geltend gemachten Umständen so belastend gewesen, dass sie mit einem

psychischen Zusammenbruch hätte rechnen müssen (Beschwerde Ziff. 41 und

korrigierte Beschwerde Ziff. 41). Für eine Beschwerde gegen die angefochtene

Verfügung wäre aber weder eine Verhandlung noch eine direkte Konfrontation mit

der Gegenpartei oder dem Gericht erforderlich gewesen.

5.3.3

Die

Beschwerdeführerin behauptet, am Wochenende vom 6./7. November 2021 habe sie zu

realisieren begonnen, dass es Absprachen zwischen ihrem ehemaligen

Rechtsvertreter, der Beschwerdegegnerin, dem Rechtsvertreter der

Beschwerdegegnerin und dem Zivilgericht gegeben haben müsse (vgl. Beschwerde

Ziff. 39 und korrigierte Beschwerde Ziff. 39; vgl. zu den behaupteten

mutmasslichen Absprachen auch Beschwerde Ziff. 19 und 82 sowie korrigierte

Beschwerde Ziff. 19 und 81). Sämtliche Umstände, die angeblich für eine

Absprache zwischen dem früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin sprechen sollen (vgl. Beschwere Ziff. 5 ff. und korrigierte

Beschwerde Ziff. 5 ff.), sind der Beschwerdeführerin aber bereits lange vor

November 2021 bekannt gewesen. Dementsprechend behauptete sie bereits vor

Dezember 2019, ihr bisheriger Anwalt habe im Mandat betreffend das beim

Zivilgericht hängige Verfahren und mit Ausnahme des Verfahrens betreffend die

behauptete missbräuchliche Kündigung in allen anderen Mandaten gravierende und

elementare Fehler begangen, die einem erfahrenen Anwalt, der die Interessen

seiner Klientin vertrete, nicht passieren dürften, und es sei davon auszugehen,

dass die elementaren Fehler, die ihr schadeten und der Beschwerdegegnerin

nützten, keine Versehen seien (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 2.2.2).

In ihrer Beschwerde vom 28. September 2019 (Ziff. 108) behauptete sie sogar,

ein neuer Anwalt müsse davon ausgehen, dass ihr früherer Anwalt die vielen

angeblichen Fehler nicht ohne Gegenleistung begangen habe. Unter diesen

Umständen ist es nicht glaubhaft, dass sie erst am Wochenende vom 6./7. November

2021.

zu realisieren begonnen haben will, dass es Absprachen zwischen ihrem

ehemaligen Rechtsvertreter, der Beschwerdegegnerin und dem Rechtsvertreter der

Beschwerdegegnerin gegeben haben müsse.

5.3.4

Wie

die Zivilgerichtspräsidentin in der Begründung der angefochtenen Verfügung

richtig festgehalten hat, hat das Appellationsgericht mit Entscheiden vom 11. Dezember

2019.

(AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 3, insb. 3.2, 5, insb. 5.3.1 und

5.3.4, 6.2 und 6.4) und 25. August 2021 (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August

2021.

E. 3.4) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer

anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat. In ihrer Beschwerde behauptet

die Beschwerdeführerin unter anderem, «[i]n keinem dieser Entscheide wurden die

elementaren Fehler von [früherer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin]

berücksichtigt oder wenigstens thematisiert» (korrigierte Beschwerde Ziff. 63;

vgl. Beschwerde Ziff. 61). Diese Behauptung ist offensichtlich

aktenwidrig. Im Entscheid vom 11. Dezember 2019 wurden die von der

Beschwerdeführerin behaupteten elementaren Fehler ihres bisherigen Anwalts

mehrfach thematisiert. Das Appellationsgericht erwog, auch für den Fall, dass

der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin wie von ihr behauptet gravierende

und elementare Fehler begangen hat, wäre es einer anwaltlichen Vertretung

möglich, innert fünf Wochen von der Beschwerdeführerin die erforderlichen

Instruktionen erhältlich zu machen und die Hauptverhandlung vorzubereiten. Die

Umstände, dass der doppelte Schriftenwechsel bereits abgeschlossen sei und der

bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin nach ihrer Ansicht gravierende und

elementare Fehler begangen habe, mögen zwar einige Anwältinnen und Anwälte von

der Übernahme der Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin abhalten. Es

sei aber ohne weiteres davon auszugehen, dass genügend Anwältinnen und Anwälte

verblieben, die trotzdem zu einer Übernahme des Mandats bereit seien (AGE

BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 5.3.1). Mangels Wesentlichkeit für die

Beurteilung der Beschwerde könne offen bleiben, ob der bisherige Anwalt der

Beschwerdeführerin Fehler begangen habe oder nicht. Selbst wenn er alle von der

Beschwerdeführerin behaupteten Fehler begangen hätte, bestehe bei objektiver

Betrachtung aber kein Grund zur Annahme, er könnte vorsätzlich zum Nachteil der

Beschwerdeführerin gehandelt haben (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019

E. 2.2.2). Wenn die Beschwerdeführerin sogar betreffend Tatsachen, die vom

Gericht aufgrund der Akten überprüfbar sind, unwahre Behauptungen aufstellt,

liegt die Möglichkeit unwahrer Behauptungen betreffend vom Gericht nicht

unmittelbar überprüfbarer Umstände wie des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin erst recht nahe.

5.4

5.4.1

Als

einziges Beweismittel für die behauptete Prozess- oder sinngemäss

Postulationsunfähigkeit sowie Verhandlungsunfähigkeit reicht die

Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 8. November 2021 ein.

Gemäss diesem sei sie wegen Krankheit vom 8. November bis 12. Dezember

2021.

prozess- und verhandlungsunfähig sowie 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 75 f. und

korrigierte Beschwerde Ziff. 74 f.) ist das Gericht auch ohne weitere

medizinische Abklärungen nicht gezwungen, die Feststellungen in einem

Arztzeugnis seinem Entscheid zugrunde zu legen. Ein Arztzeugnis erbringt nicht

in jedem Fall den Nachweis für die darin enthaltenen Aussagen. Es unterliegt

gemäss Art. 157 ZPO vielmehr der freien Beweiswürdigung (vgl. Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 12; Merz, a.a.O., Art. 148 N 29),

soweit es überhaupt als Beweismittel zu qualifizieren ist. Jedenfalls im

Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes ist das Gericht oder die

Verfahrensleitung auch nicht verpflichtet, von Amtes wegen ein Gutachten oder

eine schriftliche Auskunft einzuholen, wenn in Betracht gezogen wird, die in

einem Arztzeugnis attestierten Tatsachen nicht als erstellt zu erachten (AGE

BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 3.1.4). Ein Arztzeugnis, das von einer

Partei eingeholt worden ist, stellt kein Beweismittel im Sinn von Art. 168

Abs. 1 ZPO für die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen dar.

Als Urkunde im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO beweist es allerdings

immerhin die Tatsache, dass der Aussteller die betreffenden Aussagen gemacht

hat. Dies stellt ein Indiz für den behaupteten Gesundheitszustand dar. Als

Indiz kann ein Arztzeugnis unter Umständen als Indiz zur Glaubhaftmachung des

behaupteten Gesundheitszustands genügen (vgl. Hartmann,

a.a.O., S. 1343, 1345 ff. und 1348 ff.). Kriterien für die Würdigung von Arztzeugnissen

als Indizien sind insbesondere ihr Inhalt, die Fachkunde ihres Verfassers, die

Beziehung zwischen ihrem Verfasser und der Partei sowie ihre Konsistenz mit

weiteren Indizien (vgl. Hartmann,

a.a.O., S. 1349 f.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und

ob die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (vgl. BGer 5A_239/2017 vom

14.

September 2017 E. 2.4; Hartmann,

a.a.O., S. 1349). Von einer Partei eingereichte Arztzeugnisse, die ohne Erklärung

einzig festhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, haben gemessen an

diesen Kriterien offensichtlich keinen hohen Beweiswert (BGer 5A_239/2017 vom

14.

September 2017 E. 2.4). Aussagen eines Allgemeinmediziners über den

psychischen Gesundheitszustand einer Partei kommt in der Regel ein geringeres

Gewicht zu als denjenigen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl.

BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4; Hartmann,

a.a.O., S. 1350). Bei der Würdigung des Beweiswerts eines Arztzeugnisses ist

zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGer 5A_239/2017 vom

14.

September 2017 E. 2.4; Hartmann,

a.a.O., S. 1350). Schliesslich kann ein Arztzeugnis insbesondere durch ein

Verhalten der Partei, das mit einer darin attestierten Tatsache im Widerspruch

steht, entkräftet werden (vgl. BGer 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4; Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 324a OR N 3a).

5.4.2

Soweit

der Beschwerdeführerin mit dem Arztzeugnis für die Zeit vom 9. bis

12.

Dezember 2021 Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit attestiert wird,

kann es bei der Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs von vornherein nicht

berücksichtigt werden, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bloss

eine Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bis zum 8. Dezember 2021 behauptet

(vgl. oben E. 4.1). Selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin habe

ihre Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bis zum 12. Dezember 2021 wirksam

behauptet, ist das Arztzeugnis aus den folgenden Gründen nicht geeignet, eine

Prozess- oder sinngemäss Postulationsunfähigkeit bis am 9. Dezember 2021

glaubhaft zu machen.

Die

Beschwerdeführerin behauptet, die Feststellungen im Arztzeugnis vom

8.

November 2021 basierten auf einer «standardisierten Untersuchung»

(Beschwerde Ziff. 3 und 31 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 3 und 31). Die

Beschwerdeführerin bleibt jedoch jegliche Angaben zu Art und Gegenstand dieser

angeblichen Untersuchung schuldig und im Arztzeugnis findet sich kein Hinweis

auf eine solche. Unter diesen Umständen ist unter Mitberücksichtigung der in der

Beschwerde genannten Gründe für die behauptete Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit davon auszugehen, dass die Feststellungen im

Arztzeugnis zumindest in erheblichem Umfang bloss auf der Darstellung der

Beschwerdeführerin beruhen. Aus den vorstehend und nachstehend erwähnten

Gründen genügte das Arztzeugnis aber auch dann nicht zur Glaubhaftmachung einer

Prozess- oder Postulationsunfähigkeit, wenn die darin enthaltenen

Feststellungen tatsächlich auf einer standardisierten Untersuchung beruhten.

Im Arztzeugnis

vom 8. November 2021 wird lediglich festgestellt, die Beschwerdeführerin sei

wegen Krankheit vom 8. November bis 12. Dezember 2021 prozess- und

verhandlungsunfähig sowie 100 % arbeitsunfähig gewesen. Irgendeine Begründung

für diese Feststellung kann dem Zeugnis nicht entnommen werden. Aufgrund der

Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand (vgl. dazu oben

E. 5.3.2), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb diese vom 8. November bis

12.

Dezember 2021 nicht in der Lage gewesen sein sollte, vernunftgemäss über

die Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2021 zu

entscheiden oder eine solche selbst zu verfassen und einzureichen. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Zivilgerichtspräsidentin mit der angefochtenen

Verfügung bloss erkannte, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6., 8.

und 9. November 2021 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

werden, dass der Entscheid über die neuerliche «Klageänderung» der Kammer

vorbehalten werde und dass das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin in

Bezug auf die Hauptverhandlung vom 11. November 2021 abgewiesen werde. Damit

war der mögliche Gegenstand einer Beschwerde relativ eng begrenzt und

überschaubar. Dementsprechend umfasst die Beschwerde der im Allgemeinen zu sehr

umfangreichen Eingaben neigenden Beschwerdeführerin bloss 21 Seiten. Weiter ist

zu beachten, dass die Verfügung vom 10. November 2021 im Zeitpunkt der

Ausstellung des Arztzeugnisses vom 8. November 2021 noch nicht existierte und

eine allfällige Beschwerde dagegen noch nicht zur Diskussion stehen konnte.

Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass der Arzt die Prozessfähigkeit

lediglich bezüglich des vor dem Zivilgericht hängigen Prozesses und nicht im

Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren beurteilt hat.

Im Zeugnis vom

8.

November 2021 attestiert der Arzt der Beschwerdeführerin Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit für einen Zeitraum von genau 35 Tagen. Es ist

schlechterdings nicht vorstellbar, dass ein Allgemeinmediziner in der Lage gewesen

ist, am ersten Tag der angeblichen Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit für

einen derart langen Zeitraum eine derart genaue Vorhersage über die Dauer der

angeblichen Unfähigkeiten zu machen, zumal der Grund dafür höchstens in einer

Beeinträchtigung der geistigen oder psychischen Gesundheit der

Beschwerdeführerin gelegen haben kann (vgl. nachstehenden Absatz). Das Vorgehen

widerspricht auch den Empfehlungen eines anerkannten Mediziners und eines

anerkannten Juristen. Gemäss diesen soll die Dauer eines Zeugnisses

insbesondere zu Beginn einer möglicherweise längeren Arbeitsunfähigkeit kurz

gewählt werden und die Arbeitsunfähigkeit zeitnah (z.B. eine Woche nach der

Ausstellung des Zeugnisses) neu beurteilt werden (Markus Baumgartner [KD Dr. med., MAS MHC, Ärztlicher

Direktor Clienia Schlössli AG und Chefarzt Psychiatriezentrum Wetzikon]/Roger Rudolph [Prof. Dr. iur.,

Professur für Arbeits- und Privatrecht am Rechtswissenschaftlichen Institut der

Universität Zürich], in: Schweizerische Ärztezeitung 2018 S. 1847, 1849). Unter

diesen Umständen liegt es nahe, dass das Ende der angeblichen Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit willkürlich auf das Ende einer Woche und damit auf

Sonntag den 12. November 2021 gelegt worden ist.

Die Beschwerdeführerin

nennt als Ursache für ihre behauptete Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit

keine relevante Beeinträchtigung ihrer körperlichen Gesundheit. Daher ist davon

auszugehen, dass der Grund höchstens in einer Beeinträchtigung ihrer geistigen

oder psychischen Gesundheit bestehen könnte. Gemäss dem Medizinalberuferegister

(www.medregom.admin.ch) ist Dr. med. [...] Arzt und verfügt er über einen

Weiterbildungstitel als Praktischer Arzt. Ein Weiterbildungstitel oder eine

weitere Qualifikation von Dr. med. [...] im Bereich der Psychiatrie,

Psychologie oder Psychotherapie ist im Medizinalberuferegister nicht

verzeichnet. Dem Arztzeugnis kommt daher ein geringeres Gewicht zu, als wenn es

von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden wäre.

Dr. med. [...]

ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 3 und 31 sowie

korrigierte Beschwerde Ziff. 3 und 31). Bei der Würdigung des von ihm

ausgestellten Zeugnisses ist daher der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,

dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. oben E. 5.4.1).

Insgesamt

stellte die Beschwerdeführerin drei Mal Anträge, die auf die Verschiebung der

Hauptverhandlung des Zivilgerichts gerichtet waren. Dabei machte sie zwei Mal

drei Tage vor der Hauptverhandlung gestützt auf ein Arztzeugnis ihres

jeweiligen Hausarztes, mit dem ihr dieser eine Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit von vor­aussichtlich vier Wochen bzw. von 35 Tagen

attestierte, geltend, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der

Verhandlung teilnehmen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin es gemäss den

rechtskräftigen Entscheiden des Appellationsgerichts vom 11. Dezember 2019 und

25.

August 2021 selbst zu vertreten, dass sie nicht seit Oktober 2019 wieder

anwaltlich vertreten ist (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 3,

insb. 3.2, 5, insb. 5.3.1 und 5.3.4, 6.2 und 6.4, BEZ.2021.14 vom 25. August

2021.

E. 3.4). Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit nahe, dass die

Beschwerdeführerin die Durchführung der Hauptverhandlung des Zivilgerichts und

damit den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verhindern will und ihr

die Einholung von Arztzeugnissen, mit denen ihr Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit

attestiert werden, als prozesstaktisches Mittel zu diesem Zweck dient.

Mit Eingabe vom

8.

November 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht das

Arztzeugnis vom 8. November 2021 ein, behauptete sie gestützt darauf eine

Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit vom 8. November bis 12. Dezember 2021 und

beantragte sie gestützt darauf eine Verschiebung der Verhandlung vom 11.

November 2021. Insoweit war die Eingabe der Beschwerdeführerin erforderlich,

wenn sie nicht eine Vertretung mit dem Verschiebungsgesuch beauftragen wollte.

Die Eingabe vom 8. November 2021 geht aber deutlich über das für ein

Verschiebungsgesuch Erforderliche hinaus. Die Beschwerdeführerin macht darin

geltend, bei der Verhandlung könne es sich nicht um eine Hauptverhandlung

handeln, weil die Art der Verhandlung in der Vorladung nicht erwähnt werde.

Zudem beanstandete sie, dass entgegen den Anforderungen von Art. 30 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) keine

öffentliche Verhandlung vorgesehen sei. Die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. November 2021 bereits am ersten Tag

ihrer behaupteten Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit in der Lage gewesen ist,

solche für das Verschiebungsgesuch unnötigen rechtlichen Rügen vorzubringen,

spricht dafür, dass es ihr bis am 29. November 2021 auch möglich gewesen wäre,

eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 zu

verfassen und einzureichen. Am 9. November 2021 überbrachte die in Zürich

wohnhafte Beschwerdeführerin dem Zivilgericht Basel-Stadt persönlich ein

Korrigendum vom gleichen Tag zur Eingabe vom 8. November 2021. In der

Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, in ihrer Eingabe vom 8. November

2021.

seien ihr elementare Fehler unterlaufen, die zur Vermeidung weiterer

Schwierigkeiten das Korrigendum vom 9. November 2021 erforderlich gemacht

hätten (Beschwerde Ziff. 33 und 72 f. sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 33 und

71.

f.). Die angeblichen Fehler sollen gemäss dem Korrigendum darin bestanden haben,

dass die Beschwerdeführerin das Datum der zu verschiebenden Verhandlung nicht

erwähnt habe und dass sie Dr. med. [...] mit oe statt ö geschrieben habe. Zudem

behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. November 2021

zusätzlich, dass der nächste Arzttermin für den 18. November 2021 geplant

sei, und ersuchte sie die das Gericht bei Fragen oder Unklarheiten gestützt auf

Art. 56 ZPO um Rückfrage. Angesichts dessen, dass nur drei Tage nach der

Eingabe eine Verhandlung stattfinden sollte, war es offensichtlich, dass sich

das Verschiebungsgesuch auf diese bezog. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin

in ihrer Eingabe vom 8. November 2021 bei der Rüge, die Verhandlung genüge den

Anforderungen an eine öffentliche Hauptverhandlung nicht, das Datum der

Verhandlung. Ob sich der Arzt mit oe oder ö schreibt, ist offensichtlich

irrelevant. Im Übrigen verwendet der Arzt auf seinem Zeugnis selbst beide

Schreibweisen. Die Behauptung, der nächste Arzttermin sei für den 18. November

2021.

geplant gewesen, macht das Arztzeugnis vom 8. November 2021 nicht

glaubhafter. Im Gegenteil wäre es in diesem Fall erst recht schwer

verständlich, weshalb der Arzt die angebliche Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit bis am 12. Dezember 2021 und nicht bloss bis zum

nächsten Behandlungstermin attestiert hat. Der Hinweis auf die gerichtliche

Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO ist offensichtlich nicht wesentlich.

Insgesamt enthält das Korrigendum vom 9. November 2021 somit keine

wesentlichen Korrekturen oder Ergänzungen. Damit hat die Beschwerdeführerin

unnötigerweise eine zusätzliche Eingabe verfasst und ist sie unnötigerweise von

Zürich nach Basel gereist, um diese dem Zivilgericht zu überbringen. Dieses

Verhalten ist mit der behaupteten Prozessunfähigkeit kaum vereinbar. Auch aus

dem folgenden Grund kann aus dem Korrigendum vom 9. November 2021 zur Eingabe

vom 8. November 2021 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl.

Beschwerde Ziff. 72 und korrigierte Beschwerde Ziff. 73) nicht geschlossen

werden, sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Interessen mit einer Eingabe zu

wahren. Im Zeitpunkt der Beschwerde vom 5. Januar 2022 war die

Beschwerdeführerin unbestritten prozessfähig. Trotzdem sah sie sich einen Tag

später zur Einreichung einer korrigierten Version der Beschwerde veranlasst.

Aus den

vorstehenden Gründen ist das Arztzeugnis vom 8. November 2021 nicht geeignet,

eine Prozess- oder sinngemäss eine Postulationsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Erst recht hat die Beschwerdeführerin

mit dem Zeugnis nicht glaubhaft gemacht, dass die angebliche Prozess- bzw. Postulationsfähigkeit

bis am 9. Dezember 2021 gedauert hat.

5.5

5.5.1

Aus

den vorstehend dargelegten Gründen hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft

gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, innert der

Beschwerdefrist bis am 29. November 2021 selbst eine Beschwerde gegen die

angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 zu verfassen und diese

einzureichen. Erst recht hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht

möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine Anwältin oder einen Anwalt damit

zu beauftragen.

5.5.2

Aus

der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 ist klar

ersichtlich, dass das Arztzeugnis vom 8. November 2021 nach Einschätzung der

Zivilgerichtspräsidentin unter den gegebenen Umständen zur Glaubhaftmachung der

angegebenen Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit nicht genügt. Zudem wies die

Zivilgerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sie für

den Fall der Geltendmachung einer weiterhin bestehenden oder andauernden

Prozess-, Verhandlungs- und Instruktionsunfähigkeit mit Verfügung vom 9. April

2019.

zur Einreichung eines detaillierten Arztzeugnisses aufgefordert habe.

Unter diesen Umständen konnte und durfte die Beschwerdeführerin jedenfalls seit

dem Erhalt der Verfügung vom 10. November 2021 nicht darauf vertrauen, dass das

Arztzeugnis vom 8. November 2021 genüge zur Glaubhaftmachung einer

Prozessunfähigkeit oder eines anderen Schwächezustands, der eine fristgerechte

Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung unmöglich oder unzumutbar macht.

Sie musste vielmehr zumindest mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen, dass das

Appellationsgericht das Arztzeugnis vom 8. November 2021 als für die

Glaubhaftmachung eines Säumnisgrunds ungenügend erachtet. Indem die

Beschwerdeführerin unter diesen Umständen einzig gestützt auf das Arztzeugnis

vom 8. November 2021 darauf verzichtet hat, innert der Beschwerdefrist bis am

29.

November 2021 selbst eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung

einzureichen oder eine anwaltliche Vertretung damit zu beauftragen, hat sie

eine elementare Vorsichtsregel verletzt, die sich zwingend jeder vernünftigen

Person aufdrängt. Daher trifft die Beschwerdeführerin an der Säumnis ein grobes

bzw. schweres Verschulden. Ihr Wiederherstellungsgesuch wäre daher abzuweisen,

wenn darauf einzutreten wäre.

5.6

5.6.1

Erst

recht hat die Beschwerdeführerin aus den vorstehenden Gründen nicht glaubhaft

gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, bis am 9.

Dezember 2021 selbst eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom

10.

November 2021 zu verfassen und einzureichen. Auch wenn davon

ausgegangen würde, dass ihr dies persönlich nicht möglich oder nicht zumutbar

gewesen wäre, wäre nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht

ansatzweise dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen

wäre, eine Anwältin oder einen Anwalt damit zu betrauen. Eine anwaltliche

Vertretung hätte bei rechtzeitiger Mandatierung ohne weiteres vor dem 9.

Dezember 2021 eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung verfassen und

einreichen können. Dabei ist zu beachten, dass sich die anwaltliche Vertretung

zu diesem Zweck nicht im Detail mit dem Gegenstand des Prozesses vor dem Zivilgericht

hätte vertraut machen müssen, weil lediglich die Zustellung von Eingaben der

Beschwerdeführerin, der Vorbehalt des Entscheids über die «Klageänderung» durch

die Kammer und die Abweisung des Verschiebungsgesuchs Gegenstand der

angefochtenen Verfügung bilden. Selbst wenn ein Säumnisgrund bestanden hätte,

wäre dieser damit spätestens am 9. Dezember 2021 weggefallen. Folglich hätte

die Frist für die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs spätestens am 4.

Januar 2022 geendet (vgl. oben E. 3.3, 4.2 und 5.1). Bis zu diesem Zeitpunkt

hat die Beschwerdeführerin kein Wiederherstellungsgesuch eingereicht. Wie

bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.5.2) konnte und durfte die Beschwerdeführerin

nicht darauf vertrauen, dass das Arztzeugnis vom 8. November 2021 genüge zur

Glaubhaftmachung einer Prozessunfähigkeit oder eines anderen Schwächezustands,

der eine fristgerechte Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung unmöglich

oder unzumutbar macht, und musste sie zumindest mit der ernsthaften Möglichkeit

rechnen, dass das Appellationsgericht das Arztzeugnis vom 8. November 2021

als für die Glaubhaftmachung eines Säumnisgrunds ungenügend erachtet. Indem die

Beschwerdeführerin unter diesen Umständen einzig gestützt auf das Arztzeugnis

vom 8. November 2021 und ihre (falsche) Fristberechnung (vgl. dazu oben E. 4.2)

darauf verzichtet hat, innert zehn Tagen seit dem 9. Dezember 2021 ein

Wiederherstellungsgesuch einzureichen, und indem sie auch mit ihrem

Wiederherstellungsgesuch kein detailliertes Arztzeugnis eingereicht hat, hat

sie leichtfertig elementare Vorsichtsregeln verletzt, die sich zwingend jeder

vernünftigen Person aufdrängen. Damit trifft sie auch am Versäumen der Frist

für ein Wiederherstellungsgesuch ein grobes bzw. schweres Verschulden. Mangels

rechtzeitiger Einreichung ist auf das Wiederherstellungsgesuch nicht

einzutreten.

6.

Wie vorstehend

eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3-5), ist auf das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung

vom 10. November 2021 nicht einzutreten und wäre dieses im Fall des Eintretens

abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde gegen die angefochtene

Verfügung verspätet ist (vgl. dazu oben E. 2). Folglich ist die Beschwerde

offensichtlich unzulässig. Unter diesen Umständen ist in Anwendung von Art. 322

Abs. 1 ZPO auch die Beschwerde der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme

zuzustellen.

7.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit ihrem

Wiederherstellungsgesuch als auch mit ihrer Beschwerde unterliegt. Daher hat

sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Verfahrens

des Appellationsgerichts zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf

CHF 1'000.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf

Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 10. November 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom

10.

November 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens des

Appellationsgerichts von CHF 1'000.–. Die Gerichtskosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.– verrechnet, sodass die

Gerichtskasse der Beschwerdeführerin CHF 500.– zurückzuerstatten hat.

Die Beschwerde einschliesslich Beilagen und die korrigierte Version der

Beschwerde werden der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder

b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.