BEZ.2022.2
Verfügung vom 10. November 2021
15. Juni 2022Deutsch36 min
Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.2
ENTSCHEID
vom 15.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichts
vom 10. November 2021
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Klage vom
15. Juni 2015 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), damals
vertreten durch einen Rechtsanwalt, beim Zivilgericht Basel-Stadt, die B____
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr CHF 645‘601.–
zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2014 zu bezahlen und ihr ein
Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Klageantwort vom 8. Januar 2016 beantragte die
anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, die Klage sei abzuweisen und es sei
festzustellen, dass das als Beilage eingereichte Arbeitszeugnis den
diesbezüglichen Anspruch der Beschwerdeführerin erfülle. Anschliessend
erfolgten ein zweiter Schriftenwechsel und weitere Eingaben der Parteien.
Mit Vorladung
vom 7. Dezember 2018 wurden die Parteien und ihre Anwälte auf den 5. April 2019
zur Hauptverhandlung vorgeladen. Am 2. April 2019 wurde dem Zivilgericht per
Fax ein ärztliches Zeugnis des damaligen Hausarztes der Beschwerdeführerin
zugestellt, gemäss dem diese seit dem 2. April 2019 voraussichtlich für vier
Wochen wegen Krankheit ganz prozess- und verhandlungsunfähig sei. Die
Zivilgerichtspräsidentin verfügte gleichentags, dass die Beschwerdeführerin von
der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werde und diese ohne
persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin stattfinde. Mit Eingabe vom 2.
April 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihrem bisherigen Anwalt
mit Schreiben vom gleichen Tag das Mandat betreffend das beim Zivilgericht
hängige Verfahren entzogen, weil es für sie aufgrund des Verlusts des
Vertrauens in ihren bisherigen Anwalt nicht in Frage komme, dass dieser sie in
ihrer Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 vertrete. Sie
bat das Zivilgericht, mit einer neuen Vorladung zu einer Verhandlung
zuzuwarten, bis sie wieder anwaltlich vertreten sei. Mit Faxeingabe vom 3.
April 2019 teilte der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin dem Zivilgericht
mit, dass er diese nicht mehr vertrete. Die Zivilgerichtspräsidentin verfügte
am 3. April 2019, dass von der Beendigung des Vertretungsverhältnisses Kenntnis
genommen und die Hauptverhandlung vom 5. April 2019 auf einen noch zu
bestimmenden neuen Termin verschoben werde. Mit Verfügung vom 9. April 2019
setzte sie die Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 2019 an. Mit Eingabe vom
31. Juli 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr noch nicht
gelungen, eine neue anwaltliche Vertretung zu finden. Zudem beantragte sie die
Sistierung des Verfahrens, bis sie eine neue anwaltliche Vertretung gefunden
habe. Mit Eingabe vom 16. August 2019 wiederholte sie diesen Antrag. Am
12. September 2019 verfügte die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin,
dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen
werde und die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 stattfinde. Mit
Eingabe vom 28. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde
mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und „die
Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 sei zu sistieren“, bis sie einen neuen
Anwalt gefunden habe. Zudem beantragt sie, der Beschwerde sei
erforderlichenfalls die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 7.
Oktober 2019 erteilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der
Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und erklärte, dies habe
zur Folge, dass die Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2019
nicht stattfinden könne. Mit Entscheid AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019
wies das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 12. September 2019 ab. Am 3. September 2021
verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Hauptverhandlung auf den 11.
November 2021 angesetzt werde. Am 6. November 2021 reichte die
Beschwerdeführerin eine als «zweite Klageänderung» bezeichnete Eingabe ein. Mit
Eingabe vom 8. November und Korrigendum vom 9. November 2021 machte sie
gestützt auf ein Arztzeugnis vom selben Tag geltend, sie sei vom 8. November
bis 12. Dezember 2021 100 % prozess- und verhandlungsunfähig und könne
daher nicht an der Verhandlung vom 11. November 2021 teilnehmen. Aus diesem
Grund ersuchte sie um Verschiebung der Verhandlung. Am 10. November 2021
verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin
vom 6., 8. und 9. November 2021 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt werden (Ziff. 1), dass der Entscheid über die neuerliche
«Klageänderung» der Kammer vorbehalten werde (Ziff. 2) und dass das
Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Hauptverhandlung
vom 11. November 2021 abgewiesen werde (Ziff. 3). Diese Verfügung wurde
der Beschwerdeführerin am 17. November 2021 zugestellt. Mit Entscheid vom
11. November 2021 behaftete das Zivilgericht die Beschwerdegegnerin bei ihrer
Bereitschaft, der Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Im
Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde
durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnet. Die
Beschwerdeführerin verlangte eine schriftliche Begründung.
Am 5. Januar
2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 10.
November 2021. Mit Antrag 1 ersucht sie um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist und mit Antrag 2 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit
Antrag 3 beantragt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des
Arztzeugnisses vom 8. November 2021 und infolgedessen die Aufhebung von
Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung. Dies hätte ihrer Ansicht nach zur
Folge, dass die Entscheide vom 11. November 2021 nichtig seien. Am 6.
Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte Version ihrer
Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin
wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Hat wegen
Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Verfahrensleiter einschliesslich
des Kostenentscheids zuständig (§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen
um Wiederherstellung (§ 44 Abs. 2 GOG).
2.
Bei der
angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung. Sie wurde der Beschwerdeführerin am 17. November
2021.
zugestellt. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen diese
Verfügung endete damit am 29. November 2021 (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 5. Januar 2022 eingereichte
Beschwerde ist daher verspätet. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.
Sie macht in ihrer Beschwerde vom 5. Januar 2022 und in ihrer korrigierten
Beschwerde vom 6. Januar 2022 jedoch geltend, die Beschwerdefrist sei gemäss Art. 148
ZPO wiederherzustellen, weil ihre Säumnis unverschuldet sei und sie unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung
der Frist gestellt habe.
3.
3.1
Gemäss
Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das
Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar
oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die
Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden
setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend
jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung
ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem
objektivierten Sorgfaltsmassstab. Dass die Frist nur um einen Tag verpasst
worden ist, ist für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich
nicht relevant (AGE ZB.2021.23 vom 7. Oktober 2021 E. 1.4.2, BEZ.2019.28 vom
17.
Juli 2019 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Wiederherstellung
einer Frist wegen einer Krankheit setzt voraus, dass die Partei bzw. ihre
Vertretung dadurch effektiv davon abgehalten worden ist, selber innert Frist zu
handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen
(Gozzi, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 148 ZPO N 20; Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 148 N 22).
3.2
Die
Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei
(Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO
N 38; Hoffmann-Nowotny/Brunner,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 148
N 9). Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von der
säumigen Partei glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf
die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den
Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im
Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung
genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit möglich, durch entsprechende
Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem
Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das Gericht ist nicht
verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des
Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE ZB.2021.23 vom 7. Oktober 2021 E.
1.4.2, BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Das
Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Säumnisgrund
ist weggefallen, wenn es der Partei möglich und zumutbar ist, persönlich zu
handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen
und sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den
Termin versäumt hat (AGE ZB.2021.39 vom 16. September 2021 E. 2.3.3; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 148
ZPO N 35; vgl. BGer 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015
E. 4.1; Merz, a.a.O., Art. 148
N 30).
3.4
Gemäss
Art. 149 ZPO gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in
jedem Fall zwingend eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen ist. Wenn das
Wiederherstellungsgesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist, kann in Analogie zur Regelung von Art. 253, Art. 312
Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 und Art. 330 ZPO mangels Beschwer der
Gegenpartei aus prozessökonomischen Gründen von der Einholung einer
Stellungnahme abgesehen werden (vgl. OGer ZH RU120046-O/U1 vom 15. Oktober 2012
E. I.4 [betreffend offensichtliche Unzulässigkeit]; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art. 149 N 1; Jenny/Jenny, in: Gehri et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 149 N 1; Merz, a.a.O., Art. 149 N 3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 149 N 2; vgl. betreffend Sistierungsgesuch AGE BEZ.2021.14
vom 25. August 2021 E. 2.3; a. M. Gozzi,
Art. 149 ZPO N 6). Da sich das Wiederherstellungsgesuch aus den
nachstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig erweist, hat der
Verfahrensleiter aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet.
4.
4.1
Zur
Begründung des Wiederherstellungsgrunds und der Einhaltung der Frist für das
Wiederherstellungsgesuch behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
und in ihrer korrigierten Beschwerde unter Verweis auf ein als Beweismittel
eingereichtes Arztzeugnis vom 8. November 2021, sie sei vom 8. November 2021
bis 8. Dezember 2021 zu 100 % prozess- und verhandlungsunfähig gewesen
(Beschwerde Ziff. 1, 3, 31, 42 und 74 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 1; 3,
31, 42 und 73). Gemäss dem Arztzeugnis vom 8. November 2021 soll sie vom 8.
November bis 12. Dezember 2021 prozess- und verhandlungsunfähig gewesen
sein. Die Beschwerdeführerin behauptet an mehreren Stellen ihrer Beschwerde und
ihrer korrigierten Beschwerde, die gemäss ihren eigenen Angaben nicht nur
Änderungen an der Adresse enthält (vgl. korrigierte Beschwerde S. 1), ihre
Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit habe bis am 8. Dezember 2021 gedauert.
Eine über dieses Datum hinausgehende Prozess- oder Verhandlungsunfähigkeit
behauptet sie in den erwähnten Rechtsschriften nirgends. Unter diesen Umständen
ist ein Versehen auszuschliessen und ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zumindest für die Zeit vom 9. bis 12. Dezember 2021
selbst zur Einsicht gelangt ist, dass sie prozess- und verhandlungsfähig
gewesen ist und sich die Feststellungen im Arztzeugnis vom 8. November 2021 als
unrichtig erwiesen haben. Rechtserhebliche Behauptungen müssen grundsätzlich in
der Rechtsschrift bzw. im mündlichen Parteivortrag selbst vorgebracht werden. Eingereichte
Akten sind grundsätzlich bloss Beweismittel und keine Parteibehauptungen (AGE ZB.2021.13
vom 3. August 2021 E. 4.2.1; vgl. AGE ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E.
5.3; Glasl, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55
N 26; Sutter-Somm/Schrank,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 55 N 30; vgl. für medizinische Gutachten Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische
Gutachten im Zivilprozess, in: AJP 2018 S. 1339, 1343 f.). Wenn sich die
Angaben in der Rechtsschrift und diejenigen im Arztzeugnis als Beweismittel
unterscheiden, können daher nur die Angaben in der Rechtsschrift als
rechtsgenüglich behauptet gelten. Somit hat die Beschwerdeführerin in der
Begründung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs nur behauptet, sie sei vom 8.
November 2021 bis am 8. Dezember 2021 prozess- und verhandlungsunfähig gewesen.
Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung wäre ihr Gesuch eindeutig
verspätet.
4.2
Gemäss
der Darstellung der Beschwerdeführerin fiel der Säumnisgrund am
9.
Dezember 2021 weg. Damit begann die Frist von 10 Tagen für das
Wiederherstellungsgesuch (Art. 148 Abs. 2 ZPO) am 10. Dezember 2021 (vgl. Art. 142
Abs. 1 ZPO; Merz, a.a.O., Art. 142
N 17; Staehelin, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 142 N 9)
und lief bis am 17. Dezember 2021. Da über die Wiederherstellung im
summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner,
a.a.O., Art. 149 N 3a mit Nachweisen), gilt der Fristenstillstand
eigentlich nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Da kein Hinweis der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO auf diese Ausnahme erfolgt
ist, findet der Fristenstillstand trotzdem Anwendung (vgl. BGE 139 III 78 E.
5.4.3
S. 85 f.). Somit stand die Frist vom 18. Dezember 2021 bis am
2.
Januar 2022 still (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie lief am
3.
Januar 2022 weiter und endete am 4. Januar 2022. Das am 5. Januar
2022.
der Schweizerischen Post übergebene Fristwiederherstellungsgesuch ist
damit verspätet (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist das Gesuch
offensichtlich unzulässig. Die unrichtige Behauptung der Beschwerdeführerin,
die Gerichtsferien und damit der Fristenstillstand hätten vom 15. Dezember 2021
bis am 3. Januar 2022 gedauert (Beschwerde Ziff. 1; korrigierte Beschwerde
Ziff. 1), ändert daran nichts. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich
von dieser Dauer ausgegangen wäre, beruhte die Nichteinhaltung der Frist für
das Wiederherstellungsgesuch auf grobem Verschulden der Beschwerdeführerin.
Indem sie auf eine vermeintliche Dauer des Fristenstillstands vertraut hätte,
für die es keinen vernünftigen Grund gibt, ohne einen kurzen Blick in die ZPO
zu werfen, bei dem sie sofort erkannt hätte, dass der Fristenstillstand nur vom
18.
Dezember bis 2. Januar dauert, hätte sie eine elementare Vorsichtsregel
verletzt, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Im Übrigen
wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aus den nachstehenden
Gründen auch dann offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet,
wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin habe ihre Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit für die Zeit vom 8. November bis am 12. Dezember 2021
rechtsgenüglich behauptet.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe nicht erkannt, dass sie die
Beschwerdefrist versäumt hat, indem sie nicht spätestens am 29. November 2021
eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung eingereicht hat. Da ihr dies
bewusst gewesen ist, erscheint im Übrigen offensichtlich. Damit wäre das am 5.
Januar 2022 der Schweizerischen Post übergebene Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist nur dann innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 148
Abs. 2 ZPO erfolgt, wenn es der Beschwerdeführerin bis am 9. Dezember 2021
nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, selbst eine Beschwerde gegen
die angefochtene Verfügung zu verfassen und einzureichen oder eine Anwältin
oder einen Anwalt damit zu beauftragen (vgl. oben E. 3.3 und 4.2). Dies hat die
Beschwerdeführerin aus den nachstehenden Gründen eindeutig nicht glaubhaft
gemacht.
5.2
5.2.1
Wie
bereits erwähnt behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei prozess- und
verhandlungsunfähig gewesen. Es erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin
tatsächlich Prozessunfähigkeit oder nicht vielmehr sinngemäss
Postulationsunfähigkeit behaupten will. Prozessfähigkeit ist die Befugnis, den
Prozess als Partei selbst oder durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen
(Baumgarntner/ Dolge/Markus/Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 4 N 13; Tenchio, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 67 ZPO N 1). Die Prozessfähigkeit schliesst nicht
notwendigerweise die Befugnis mit ein, den Prozess in eigener Person, d.h. ohne
eine Prozessvertretung, zu führen. Notwendiger Inhalt der Prozessfähigkeit ist
vielmehr bloss die Befugnis, materiell die zu treffenden prozessualen
Entscheidungen zu fällen, d.h. insbesondere über die Klageeinleitung sowie über
einen Klagerückzug, eine Klageanerkennung, einen Vergleich, die Ergreifung
eines Rechtsmittels oder den Verzicht auf ein Rechtsmittel zu entscheiden (vgl.
BGE 132 I 1 E. 3.1 S. 5; Staehelin/Schweizer,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 67 N 3). Wenn einer Person bloss die Befugnis, den Prozess in
eigener Person zu führen, fehlt und sie befugt ist, den Prozess als Partei
durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen, ist sie zwar prozess-, aber
nicht postulationsfähig (vgl. Staehelin/Schweizer,
a.a.O., Art. 67 N 4 und 6). Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit,
Prozesshandlungen wirksam selbst vorzunehmen (vgl. Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3.
Auflage, Basel 2021, Art. 67 N 1; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 67 ZPO N 24). Prozessfähig ist, wer
handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Die Handlungsfähigkeit
besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht
wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung,
Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln
(Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist ein relativer Begriff. Massgebend
ist, ob sie im Hinblick auf den konkreten Prozessgegenstand im Zeitpunkt der
Prozesshandlung gegeben ist oder nicht (vgl. Tenchio, a.a.O., Art. 67 ZPO N 4; vgl. ferner Fankhauser, in: Basler Kommentar,
6.
Auflage 2018, Art. 16 ZGB N 34). Die Postulationsfähigkeit fehlt
einer Prozessfähigen Partei nur dann, wenn sie im Sinn von Art. 69 Abs. 1
ZPO nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen (vgl. Domej, a.a.O., Art. 67 N 1; Grolimund,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zivilprozessrecht,
3.
Auflage, Zürich 2019, § 13 N 14).
5.2.2
Die
Beschwerdeführerin ist volljährig. Dass ihre Handlungsfähigkeit durch eine
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme eingeschränkt wäre, behauptet sie nicht.
Folglich würde ihre Prozessunfähigkeit voraussetzen, dass sie unfähig gewesen
ist, vernunftgemäss über den Gegenstand des Prozesses vor dem Zivilgericht oder
die Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu entscheiden.
Es erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin eine solche Unfähigkeit
tatsächlich behaupten will. Naheliegender erscheint, dass sie geltend machen
will, sie sei bloss ausserstande gewesen, den Prozess selbst zu führen, und
dass sie damit sinngemäss lediglich Postulationsunfähigkeit behauptet. Ob die
Beschwerdeführerin mit dem Begriff Prozessunfähigkeit tatsächlich
Prozessunfähigkeit oder sinngemäss Postulationsunfähigkeit gemeint hat, kann
offen bleiben, weil sie keine von beiden glaubhaft gemacht hat. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass für die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist
nur die Prozess- oder Postulationsunfähigkeit im Hinblick auf eine Beschwerde
gegen die angefochtene Verfügung relevant ist. Gänzlich irrelevant für die
Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist die behauptete
Verhandlungsunfähigkeit, weil für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde
keine Verhandlung erforderlich gewesen wäre.
5.3
5.3.1
Die
Behauptung der Beschwerdeführerin allein, dass sie vom 8. November 2021 bis am
8.
Dezember 2021 prozessunfähig oder sinngemäss postulationsunfähig gewesen
sei, genügt zur Glaubhaftmachung der Prozess- oder Postulationsunfähigkeit
eindeutig nicht. Auch die Begründung der angeblichen Prozess- bzw.
Postulationsunfähigkeit in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Unter anderem die nachstehenden Umstände
sprechen vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der
Beschwerdeführerin.
5.3.2
Die
Beschwerdeführerin behauptet, sie sei am Wochenende vom 6./7. November 2021 als
Folge einer übermässigen Belastung durch angebliche gravierende Ungereimtheiten
im Verfahren vor dem Zivilgericht erkrankt (Beschwerde Ziff. 31 und korrigierte
Beschwerde Ziff. 31). Angaben dazu, worin ihre Erkrankung bestanden haben
solle, bleibt sie schuldig. Sie behauptet bloss zwei schlaflose Nächte am
Wochenende vom 6./7. November 2021 und einen emotionalen Sturm (Beschwerde
Ziff. 40 und 42 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 40 und 42). Selbst für
den Fall, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände bei ihr am
Wochenende des 6./7. Novembers 2021 einen emotionalen Sturm ausgelöst hätten,
der sie übermässig belastet hätte, wäre nicht nachvollziehbar und wird von der
Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb es ihr deshalb bis am 9. Dezember
2021.
unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, eine schriftliche
Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu verfassen und einzureichen. Die
Beschwerdeführerin behauptet zwar, eine Verhandlung wäre für sie unter den
geltend gemachten Umständen so belastend gewesen, dass sie mit einem
psychischen Zusammenbruch hätte rechnen müssen (Beschwerde Ziff. 41 und
korrigierte Beschwerde Ziff. 41). Für eine Beschwerde gegen die angefochtene
Verfügung wäre aber weder eine Verhandlung noch eine direkte Konfrontation mit
der Gegenpartei oder dem Gericht erforderlich gewesen.
5.3.3
Die
Beschwerdeführerin behauptet, am Wochenende vom 6./7. November 2021 habe sie zu
realisieren begonnen, dass es Absprachen zwischen ihrem ehemaligen
Rechtsvertreter, der Beschwerdegegnerin, dem Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin und dem Zivilgericht gegeben haben müsse (vgl. Beschwerde
Ziff. 39 und korrigierte Beschwerde Ziff. 39; vgl. zu den behaupteten
mutmasslichen Absprachen auch Beschwerde Ziff. 19 und 82 sowie korrigierte
Beschwerde Ziff. 19 und 81). Sämtliche Umstände, die angeblich für eine
Absprache zwischen dem früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin sprechen sollen (vgl. Beschwere Ziff. 5 ff. und korrigierte
Beschwerde Ziff. 5 ff.), sind der Beschwerdeführerin aber bereits lange vor
November 2021 bekannt gewesen. Dementsprechend behauptete sie bereits vor
Dezember 2019, ihr bisheriger Anwalt habe im Mandat betreffend das beim
Zivilgericht hängige Verfahren und mit Ausnahme des Verfahrens betreffend die
behauptete missbräuchliche Kündigung in allen anderen Mandaten gravierende und
elementare Fehler begangen, die einem erfahrenen Anwalt, der die Interessen
seiner Klientin vertrete, nicht passieren dürften, und es sei davon auszugehen,
dass die elementaren Fehler, die ihr schadeten und der Beschwerdegegnerin
nützten, keine Versehen seien (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 2.2.2).
In ihrer Beschwerde vom 28. September 2019 (Ziff. 108) behauptete sie sogar,
ein neuer Anwalt müsse davon ausgehen, dass ihr früherer Anwalt die vielen
angeblichen Fehler nicht ohne Gegenleistung begangen habe. Unter diesen
Umständen ist es nicht glaubhaft, dass sie erst am Wochenende vom 6./7. November
2021.
zu realisieren begonnen haben will, dass es Absprachen zwischen ihrem
ehemaligen Rechtsvertreter, der Beschwerdegegnerin und dem Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin gegeben haben müsse.
5.3.4
Wie
die Zivilgerichtspräsidentin in der Begründung der angefochtenen Verfügung
richtig festgehalten hat, hat das Appellationsgericht mit Entscheiden vom 11. Dezember
2019.
(AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 3, insb. 3.2, 5, insb. 5.3.1 und
5.3.4, 6.2 und 6.4) und 25. August 2021 (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August
2021.
E. 3.4) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer
anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat. In ihrer Beschwerde behauptet
die Beschwerdeführerin unter anderem, «[i]n keinem dieser Entscheide wurden die
elementaren Fehler von [früherer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin]
berücksichtigt oder wenigstens thematisiert» (korrigierte Beschwerde Ziff. 63;
vgl. Beschwerde Ziff. 61). Diese Behauptung ist offensichtlich
aktenwidrig. Im Entscheid vom 11. Dezember 2019 wurden die von der
Beschwerdeführerin behaupteten elementaren Fehler ihres bisherigen Anwalts
mehrfach thematisiert. Das Appellationsgericht erwog, auch für den Fall, dass
der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin wie von ihr behauptet gravierende
und elementare Fehler begangen hat, wäre es einer anwaltlichen Vertretung
möglich, innert fünf Wochen von der Beschwerdeführerin die erforderlichen
Instruktionen erhältlich zu machen und die Hauptverhandlung vorzubereiten. Die
Umstände, dass der doppelte Schriftenwechsel bereits abgeschlossen sei und der
bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin nach ihrer Ansicht gravierende und
elementare Fehler begangen habe, mögen zwar einige Anwältinnen und Anwälte von
der Übernahme der Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin abhalten. Es
sei aber ohne weiteres davon auszugehen, dass genügend Anwältinnen und Anwälte
verblieben, die trotzdem zu einer Übernahme des Mandats bereit seien (AGE
BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 5.3.1). Mangels Wesentlichkeit für die
Beurteilung der Beschwerde könne offen bleiben, ob der bisherige Anwalt der
Beschwerdeführerin Fehler begangen habe oder nicht. Selbst wenn er alle von der
Beschwerdeführerin behaupteten Fehler begangen hätte, bestehe bei objektiver
Betrachtung aber kein Grund zur Annahme, er könnte vorsätzlich zum Nachteil der
Beschwerdeführerin gehandelt haben (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019
E. 2.2.2). Wenn die Beschwerdeführerin sogar betreffend Tatsachen, die vom
Gericht aufgrund der Akten überprüfbar sind, unwahre Behauptungen aufstellt,
liegt die Möglichkeit unwahrer Behauptungen betreffend vom Gericht nicht
unmittelbar überprüfbarer Umstände wie des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin erst recht nahe.
5.4
5.4.1
Als
einziges Beweismittel für die behauptete Prozess- oder sinngemäss
Postulationsunfähigkeit sowie Verhandlungsunfähigkeit reicht die
Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 8. November 2021 ein.
Gemäss diesem sei sie wegen Krankheit vom 8. November bis 12. Dezember
2021.
prozess- und verhandlungsunfähig sowie 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 75 f. und
korrigierte Beschwerde Ziff. 74 f.) ist das Gericht auch ohne weitere
medizinische Abklärungen nicht gezwungen, die Feststellungen in einem
Arztzeugnis seinem Entscheid zugrunde zu legen. Ein Arztzeugnis erbringt nicht
in jedem Fall den Nachweis für die darin enthaltenen Aussagen. Es unterliegt
gemäss Art. 157 ZPO vielmehr der freien Beweiswürdigung (vgl. Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 12; Merz, a.a.O., Art. 148 N 29),
soweit es überhaupt als Beweismittel zu qualifizieren ist. Jedenfalls im
Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes ist das Gericht oder die
Verfahrensleitung auch nicht verpflichtet, von Amtes wegen ein Gutachten oder
eine schriftliche Auskunft einzuholen, wenn in Betracht gezogen wird, die in
einem Arztzeugnis attestierten Tatsachen nicht als erstellt zu erachten (AGE
BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 3.1.4). Ein Arztzeugnis, das von einer
Partei eingeholt worden ist, stellt kein Beweismittel im Sinn von Art. 168
Abs. 1 ZPO für die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen dar.
Als Urkunde im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO beweist es allerdings
immerhin die Tatsache, dass der Aussteller die betreffenden Aussagen gemacht
hat. Dies stellt ein Indiz für den behaupteten Gesundheitszustand dar. Als
Indiz kann ein Arztzeugnis unter Umständen als Indiz zur Glaubhaftmachung des
behaupteten Gesundheitszustands genügen (vgl. Hartmann,
a.a.O., S. 1343, 1345 ff. und 1348 ff.). Kriterien für die Würdigung von Arztzeugnissen
als Indizien sind insbesondere ihr Inhalt, die Fachkunde ihres Verfassers, die
Beziehung zwischen ihrem Verfasser und der Partei sowie ihre Konsistenz mit
weiteren Indizien (vgl. Hartmann,
a.a.O., S. 1349 f.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (vgl. BGer 5A_239/2017 vom
14.
September 2017 E. 2.4; Hartmann,
a.a.O., S. 1349). Von einer Partei eingereichte Arztzeugnisse, die ohne Erklärung
einzig festhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, haben gemessen an
diesen Kriterien offensichtlich keinen hohen Beweiswert (BGer 5A_239/2017 vom
14.
September 2017 E. 2.4). Aussagen eines Allgemeinmediziners über den
psychischen Gesundheitszustand einer Partei kommt in der Regel ein geringeres
Gewicht zu als denjenigen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl.
BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4; Hartmann,
a.a.O., S. 1350). Bei der Würdigung des Beweiswerts eines Arztzeugnisses ist
zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGer 5A_239/2017 vom
14.
September 2017 E. 2.4; Hartmann,
a.a.O., S. 1350). Schliesslich kann ein Arztzeugnis insbesondere durch ein
Verhalten der Partei, das mit einer darin attestierten Tatsache im Widerspruch
steht, entkräftet werden (vgl. BGer 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4; Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 324a OR N 3a).
5.4.2
Soweit
der Beschwerdeführerin mit dem Arztzeugnis für die Zeit vom 9. bis
12.
Dezember 2021 Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit attestiert wird,
kann es bei der Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs von vornherein nicht
berücksichtigt werden, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bloss
eine Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bis zum 8. Dezember 2021 behauptet
(vgl. oben E. 4.1). Selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin habe
ihre Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bis zum 12. Dezember 2021 wirksam
behauptet, ist das Arztzeugnis aus den folgenden Gründen nicht geeignet, eine
Prozess- oder sinngemäss Postulationsunfähigkeit bis am 9. Dezember 2021
glaubhaft zu machen.
Die
Beschwerdeführerin behauptet, die Feststellungen im Arztzeugnis vom
8.
November 2021 basierten auf einer «standardisierten Untersuchung»
(Beschwerde Ziff. 3 und 31 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 3 und 31). Die
Beschwerdeführerin bleibt jedoch jegliche Angaben zu Art und Gegenstand dieser
angeblichen Untersuchung schuldig und im Arztzeugnis findet sich kein Hinweis
auf eine solche. Unter diesen Umständen ist unter Mitberücksichtigung der in der
Beschwerde genannten Gründe für die behauptete Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit davon auszugehen, dass die Feststellungen im
Arztzeugnis zumindest in erheblichem Umfang bloss auf der Darstellung der
Beschwerdeführerin beruhen. Aus den vorstehend und nachstehend erwähnten
Gründen genügte das Arztzeugnis aber auch dann nicht zur Glaubhaftmachung einer
Prozess- oder Postulationsunfähigkeit, wenn die darin enthaltenen
Feststellungen tatsächlich auf einer standardisierten Untersuchung beruhten.
Im Arztzeugnis
vom 8. November 2021 wird lediglich festgestellt, die Beschwerdeführerin sei
wegen Krankheit vom 8. November bis 12. Dezember 2021 prozess- und
verhandlungsunfähig sowie 100 % arbeitsunfähig gewesen. Irgendeine Begründung
für diese Feststellung kann dem Zeugnis nicht entnommen werden. Aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand (vgl. dazu oben
E. 5.3.2), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb diese vom 8. November bis
12.
Dezember 2021 nicht in der Lage gewesen sein sollte, vernunftgemäss über
die Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2021 zu
entscheiden oder eine solche selbst zu verfassen und einzureichen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Zivilgerichtspräsidentin mit der angefochtenen
Verfügung bloss erkannte, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6., 8.
und 9. November 2021 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
werden, dass der Entscheid über die neuerliche «Klageänderung» der Kammer
vorbehalten werde und dass das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin in
Bezug auf die Hauptverhandlung vom 11. November 2021 abgewiesen werde. Damit
war der mögliche Gegenstand einer Beschwerde relativ eng begrenzt und
überschaubar. Dementsprechend umfasst die Beschwerde der im Allgemeinen zu sehr
umfangreichen Eingaben neigenden Beschwerdeführerin bloss 21 Seiten. Weiter ist
zu beachten, dass die Verfügung vom 10. November 2021 im Zeitpunkt der
Ausstellung des Arztzeugnisses vom 8. November 2021 noch nicht existierte und
eine allfällige Beschwerde dagegen noch nicht zur Diskussion stehen konnte.
Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass der Arzt die Prozessfähigkeit
lediglich bezüglich des vor dem Zivilgericht hängigen Prozesses und nicht im
Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren beurteilt hat.
Im Zeugnis vom
8.
November 2021 attestiert der Arzt der Beschwerdeführerin Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit für einen Zeitraum von genau 35 Tagen. Es ist
schlechterdings nicht vorstellbar, dass ein Allgemeinmediziner in der Lage gewesen
ist, am ersten Tag der angeblichen Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit für
einen derart langen Zeitraum eine derart genaue Vorhersage über die Dauer der
angeblichen Unfähigkeiten zu machen, zumal der Grund dafür höchstens in einer
Beeinträchtigung der geistigen oder psychischen Gesundheit der
Beschwerdeführerin gelegen haben kann (vgl. nachstehenden Absatz). Das Vorgehen
widerspricht auch den Empfehlungen eines anerkannten Mediziners und eines
anerkannten Juristen. Gemäss diesen soll die Dauer eines Zeugnisses
insbesondere zu Beginn einer möglicherweise längeren Arbeitsunfähigkeit kurz
gewählt werden und die Arbeitsunfähigkeit zeitnah (z.B. eine Woche nach der
Ausstellung des Zeugnisses) neu beurteilt werden (Markus Baumgartner [KD Dr. med., MAS MHC, Ärztlicher
Direktor Clienia Schlössli AG und Chefarzt Psychiatriezentrum Wetzikon]/Roger Rudolph [Prof. Dr. iur.,
Professur für Arbeits- und Privatrecht am Rechtswissenschaftlichen Institut der
Universität Zürich], in: Schweizerische Ärztezeitung 2018 S. 1847, 1849). Unter
diesen Umständen liegt es nahe, dass das Ende der angeblichen Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit willkürlich auf das Ende einer Woche und damit auf
Sonntag den 12. November 2021 gelegt worden ist.
Die Beschwerdeführerin
nennt als Ursache für ihre behauptete Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit
keine relevante Beeinträchtigung ihrer körperlichen Gesundheit. Daher ist davon
auszugehen, dass der Grund höchstens in einer Beeinträchtigung ihrer geistigen
oder psychischen Gesundheit bestehen könnte. Gemäss dem Medizinalberuferegister
(www.medregom.admin.ch) ist Dr. med. [...] Arzt und verfügt er über einen
Weiterbildungstitel als Praktischer Arzt. Ein Weiterbildungstitel oder eine
weitere Qualifikation von Dr. med. [...] im Bereich der Psychiatrie,
Psychologie oder Psychotherapie ist im Medizinalberuferegister nicht
verzeichnet. Dem Arztzeugnis kommt daher ein geringeres Gewicht zu, als wenn es
von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden wäre.
Dr. med. [...]
ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 3 und 31 sowie
korrigierte Beschwerde Ziff. 3 und 31). Bei der Würdigung des von ihm
ausgestellten Zeugnisses ist daher der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. oben E. 5.4.1).
Insgesamt
stellte die Beschwerdeführerin drei Mal Anträge, die auf die Verschiebung der
Hauptverhandlung des Zivilgerichts gerichtet waren. Dabei machte sie zwei Mal
drei Tage vor der Hauptverhandlung gestützt auf ein Arztzeugnis ihres
jeweiligen Hausarztes, mit dem ihr dieser eine Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit von voraussichtlich vier Wochen bzw. von 35 Tagen
attestierte, geltend, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der
Verhandlung teilnehmen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin es gemäss den
rechtskräftigen Entscheiden des Appellationsgerichts vom 11. Dezember 2019 und
25.
August 2021 selbst zu vertreten, dass sie nicht seit Oktober 2019 wieder
anwaltlich vertreten ist (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 3,
insb. 3.2, 5, insb. 5.3.1 und 5.3.4, 6.2 und 6.4, BEZ.2021.14 vom 25. August
2021.
E. 3.4). Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit nahe, dass die
Beschwerdeführerin die Durchführung der Hauptverhandlung des Zivilgerichts und
damit den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verhindern will und ihr
die Einholung von Arztzeugnissen, mit denen ihr Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit
attestiert werden, als prozesstaktisches Mittel zu diesem Zweck dient.
Mit Eingabe vom
8.
November 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht das
Arztzeugnis vom 8. November 2021 ein, behauptete sie gestützt darauf eine
Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit vom 8. November bis 12. Dezember 2021 und
beantragte sie gestützt darauf eine Verschiebung der Verhandlung vom 11.
November 2021. Insoweit war die Eingabe der Beschwerdeführerin erforderlich,
wenn sie nicht eine Vertretung mit dem Verschiebungsgesuch beauftragen wollte.
Die Eingabe vom 8. November 2021 geht aber deutlich über das für ein
Verschiebungsgesuch Erforderliche hinaus. Die Beschwerdeführerin macht darin
geltend, bei der Verhandlung könne es sich nicht um eine Hauptverhandlung
handeln, weil die Art der Verhandlung in der Vorladung nicht erwähnt werde.
Zudem beanstandete sie, dass entgegen den Anforderungen von Art. 30 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) keine
öffentliche Verhandlung vorgesehen sei. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. November 2021 bereits am ersten Tag
ihrer behaupteten Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit in der Lage gewesen ist,
solche für das Verschiebungsgesuch unnötigen rechtlichen Rügen vorzubringen,
spricht dafür, dass es ihr bis am 29. November 2021 auch möglich gewesen wäre,
eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 zu
verfassen und einzureichen. Am 9. November 2021 überbrachte die in Zürich
wohnhafte Beschwerdeführerin dem Zivilgericht Basel-Stadt persönlich ein
Korrigendum vom gleichen Tag zur Eingabe vom 8. November 2021. In der
Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, in ihrer Eingabe vom 8. November
2021.
seien ihr elementare Fehler unterlaufen, die zur Vermeidung weiterer
Schwierigkeiten das Korrigendum vom 9. November 2021 erforderlich gemacht
hätten (Beschwerde Ziff. 33 und 72 f. sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 33 und
71.
f.). Die angeblichen Fehler sollen gemäss dem Korrigendum darin bestanden haben,
dass die Beschwerdeführerin das Datum der zu verschiebenden Verhandlung nicht
erwähnt habe und dass sie Dr. med. [...] mit oe statt ö geschrieben habe. Zudem
behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. November 2021
zusätzlich, dass der nächste Arzttermin für den 18. November 2021 geplant
sei, und ersuchte sie die das Gericht bei Fragen oder Unklarheiten gestützt auf
Art. 56 ZPO um Rückfrage. Angesichts dessen, dass nur drei Tage nach der
Eingabe eine Verhandlung stattfinden sollte, war es offensichtlich, dass sich
das Verschiebungsgesuch auf diese bezog. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin
in ihrer Eingabe vom 8. November 2021 bei der Rüge, die Verhandlung genüge den
Anforderungen an eine öffentliche Hauptverhandlung nicht, das Datum der
Verhandlung. Ob sich der Arzt mit oe oder ö schreibt, ist offensichtlich
irrelevant. Im Übrigen verwendet der Arzt auf seinem Zeugnis selbst beide
Schreibweisen. Die Behauptung, der nächste Arzttermin sei für den 18. November
2021.
geplant gewesen, macht das Arztzeugnis vom 8. November 2021 nicht
glaubhafter. Im Gegenteil wäre es in diesem Fall erst recht schwer
verständlich, weshalb der Arzt die angebliche Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit bis am 12. Dezember 2021 und nicht bloss bis zum
nächsten Behandlungstermin attestiert hat. Der Hinweis auf die gerichtliche
Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO ist offensichtlich nicht wesentlich.
Insgesamt enthält das Korrigendum vom 9. November 2021 somit keine
wesentlichen Korrekturen oder Ergänzungen. Damit hat die Beschwerdeführerin
unnötigerweise eine zusätzliche Eingabe verfasst und ist sie unnötigerweise von
Zürich nach Basel gereist, um diese dem Zivilgericht zu überbringen. Dieses
Verhalten ist mit der behaupteten Prozessunfähigkeit kaum vereinbar. Auch aus
dem folgenden Grund kann aus dem Korrigendum vom 9. November 2021 zur Eingabe
vom 8. November 2021 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl.
Beschwerde Ziff. 72 und korrigierte Beschwerde Ziff. 73) nicht geschlossen
werden, sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Interessen mit einer Eingabe zu
wahren. Im Zeitpunkt der Beschwerde vom 5. Januar 2022 war die
Beschwerdeführerin unbestritten prozessfähig. Trotzdem sah sie sich einen Tag
später zur Einreichung einer korrigierten Version der Beschwerde veranlasst.
Aus den
vorstehenden Gründen ist das Arztzeugnis vom 8. November 2021 nicht geeignet,
eine Prozess- oder sinngemäss eine Postulationsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Erst recht hat die Beschwerdeführerin
mit dem Zeugnis nicht glaubhaft gemacht, dass die angebliche Prozess- bzw. Postulationsfähigkeit
bis am 9. Dezember 2021 gedauert hat.
5.5
5.5.1
Aus
den vorstehend dargelegten Gründen hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, innert der
Beschwerdefrist bis am 29. November 2021 selbst eine Beschwerde gegen die
angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 zu verfassen und diese
einzureichen. Erst recht hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine Anwältin oder einen Anwalt damit
zu beauftragen.
5.5.2
Aus
der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 ist klar
ersichtlich, dass das Arztzeugnis vom 8. November 2021 nach Einschätzung der
Zivilgerichtspräsidentin unter den gegebenen Umständen zur Glaubhaftmachung der
angegebenen Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit nicht genügt. Zudem wies die
Zivilgerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sie für
den Fall der Geltendmachung einer weiterhin bestehenden oder andauernden
Prozess-, Verhandlungs- und Instruktionsunfähigkeit mit Verfügung vom 9. April
2019.
zur Einreichung eines detaillierten Arztzeugnisses aufgefordert habe.
Unter diesen Umständen konnte und durfte die Beschwerdeführerin jedenfalls seit
dem Erhalt der Verfügung vom 10. November 2021 nicht darauf vertrauen, dass das
Arztzeugnis vom 8. November 2021 genüge zur Glaubhaftmachung einer
Prozessunfähigkeit oder eines anderen Schwächezustands, der eine fristgerechte
Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung unmöglich oder unzumutbar macht.
Sie musste vielmehr zumindest mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen, dass das
Appellationsgericht das Arztzeugnis vom 8. November 2021 als für die
Glaubhaftmachung eines Säumnisgrunds ungenügend erachtet. Indem die
Beschwerdeführerin unter diesen Umständen einzig gestützt auf das Arztzeugnis
vom 8. November 2021 darauf verzichtet hat, innert der Beschwerdefrist bis am
29.
November 2021 selbst eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung
einzureichen oder eine anwaltliche Vertretung damit zu beauftragen, hat sie
eine elementare Vorsichtsregel verletzt, die sich zwingend jeder vernünftigen
Person aufdrängt. Daher trifft die Beschwerdeführerin an der Säumnis ein grobes
bzw. schweres Verschulden. Ihr Wiederherstellungsgesuch wäre daher abzuweisen,
wenn darauf einzutreten wäre.
5.6
5.6.1
Erst
recht hat die Beschwerdeführerin aus den vorstehenden Gründen nicht glaubhaft
gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, bis am 9.
Dezember 2021 selbst eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom
10.
November 2021 zu verfassen und einzureichen. Auch wenn davon
ausgegangen würde, dass ihr dies persönlich nicht möglich oder nicht zumutbar
gewesen wäre, wäre nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht
ansatzweise dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen
wäre, eine Anwältin oder einen Anwalt damit zu betrauen. Eine anwaltliche
Vertretung hätte bei rechtzeitiger Mandatierung ohne weiteres vor dem 9.
Dezember 2021 eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung verfassen und
einreichen können. Dabei ist zu beachten, dass sich die anwaltliche Vertretung
zu diesem Zweck nicht im Detail mit dem Gegenstand des Prozesses vor dem Zivilgericht
hätte vertraut machen müssen, weil lediglich die Zustellung von Eingaben der
Beschwerdeführerin, der Vorbehalt des Entscheids über die «Klageänderung» durch
die Kammer und die Abweisung des Verschiebungsgesuchs Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bilden. Selbst wenn ein Säumnisgrund bestanden hätte,
wäre dieser damit spätestens am 9. Dezember 2021 weggefallen. Folglich hätte
die Frist für die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs spätestens am 4.
Januar 2022 geendet (vgl. oben E. 3.3, 4.2 und 5.1). Bis zu diesem Zeitpunkt
hat die Beschwerdeführerin kein Wiederherstellungsgesuch eingereicht. Wie
bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.5.2) konnte und durfte die Beschwerdeführerin
nicht darauf vertrauen, dass das Arztzeugnis vom 8. November 2021 genüge zur
Glaubhaftmachung einer Prozessunfähigkeit oder eines anderen Schwächezustands,
der eine fristgerechte Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung unmöglich
oder unzumutbar macht, und musste sie zumindest mit der ernsthaften Möglichkeit
rechnen, dass das Appellationsgericht das Arztzeugnis vom 8. November 2021
als für die Glaubhaftmachung eines Säumnisgrunds ungenügend erachtet. Indem die
Beschwerdeführerin unter diesen Umständen einzig gestützt auf das Arztzeugnis
vom 8. November 2021 und ihre (falsche) Fristberechnung (vgl. dazu oben E. 4.2)
darauf verzichtet hat, innert zehn Tagen seit dem 9. Dezember 2021 ein
Wiederherstellungsgesuch einzureichen, und indem sie auch mit ihrem
Wiederherstellungsgesuch kein detailliertes Arztzeugnis eingereicht hat, hat
sie leichtfertig elementare Vorsichtsregeln verletzt, die sich zwingend jeder
vernünftigen Person aufdrängen. Damit trifft sie auch am Versäumen der Frist
für ein Wiederherstellungsgesuch ein grobes bzw. schweres Verschulden. Mangels
rechtzeitiger Einreichung ist auf das Wiederherstellungsgesuch nicht
einzutreten.
6.
Wie vorstehend
eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3-5), ist auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung
vom 10. November 2021 nicht einzutreten und wäre dieses im Fall des Eintretens
abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde gegen die angefochtene
Verfügung verspätet ist (vgl. dazu oben E. 2). Folglich ist die Beschwerde
offensichtlich unzulässig. Unter diesen Umständen ist in Anwendung von Art. 322
Abs. 1 ZPO auch die Beschwerde der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme
zuzustellen.
7.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit ihrem
Wiederherstellungsgesuch als auch mit ihrer Beschwerde unterliegt. Daher hat
sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Verfahrens
des Appellationsgerichts zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 1'000.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 10. November 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom
10.
November 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens des
Appellationsgerichts von CHF 1'000.–. Die Gerichtskosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.– verrechnet, sodass die
Gerichtskasse der Beschwerdeführerin CHF 500.– zurückzuerstatten hat.
Die Beschwerde einschliesslich Beilagen und die korrigierte Version der
Beschwerde werden der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.