BEZ.2022.20
Pfändungsankündigung und Verlustscheine
27. April 2022Deutsch8 min
sie mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt anfocht.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.20
BEZ.2022.22
BEZ.2022.23
ENTSCHEID
vom 27.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o
B____,
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen drei Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 19. Januar 2022
betreffend Pfändungsankündigung und
Verlustscheine
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. aa____ sowie Nr. bb____ vom 23. September 2020
setzten der Kanton Basel-Stadt und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Gläubiger) je eine Steuerforderung gegen die A____ (Beschwerdeführerin) in
Betreibung. Gegen die am 30. September 2020 zugestellten Zahlungsbefehle erhob
die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Auf entsprechende Gesuche der Gläubiger
hin erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt in zwei Entscheiden vom 16. August
2021 in beiden Betreibungen die definitive Rechtsöffnung (Verfahren V.2021.468
und V.2021.469). Die Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 25. August
2021 zugestellt. Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin wurden
ihr am 19. Oktober 2021 schriftlich begründete Entscheide zugestellt, die
sie mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt anfocht.
Das Appellationsgericht trat mit Entscheiden vom 24. Januar 2022 auf die
Beschwerden nicht ein (Verfahren BEZ.2021.74 und 75).
Nach Eingang des
Fortsetzungsbegehrens in den beiden Betreibungen Nr. aa____ sowie Nr. bb____
kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin am 30. September
2021 die Pfändung an und lud sie auf den 7. Oktober 2021 zwecks Vollzugs
der Pfändung vor. Am 5. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim
Betreibungsamt «Einsprache» gegen die Pfändungsankündigung in den beiden
Betreibungen Nr. aa____ und Nr. bb____ ein. Diese Eingaben vom 5. Oktober
2021 wurden vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weitergeleitet und von letzterer mit
der Verfahrensnummer AB.2021.73 als Beschwerde entgegengenommen.
Am 7. Oktober
2021 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Pfändungsbeamten statt
und am 12. Oktober 2021 wurden die Pfändungsurkunden nach Art. 115 SchKG
(Verlustschein Nr. cc____ in der Betreibung Nr. aa____ und
Verlustschein Nr. dd____ in der Betreibung Nr. bb____) ausgestellt.
Am 25. Oktober
2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt «Einsprache» gegen den
Verlustschein Nr. cc____ in der Betreibung Nr. aa____ und gegen den
Verlustschein Nr. dd____ in der Betreibung Nr. bb____ ein. Diese
Eingaben vom 25. Oktober 2021 wurden vom Betreibungsamt an die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt weitergeleitet und von
dieser mit Verfahrensnummer AB.2021.86 (Verlustschein Nr. cc____ in der
Betreibung Nr. aa____) bzw. AB.2021.87 (Verlustschein Nr. dd____ in
der Betreibung Nr. bb____) als Beschwerden entgegengenommen.
Mit drei
Entscheiden vom 19. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde
vom 5. Oktober 2021 gegen die Pfändungsankündigung in den Betreibungen
Nr. bb____ und aa____ (AB.2021.73) sowie die beiden Beschwerden vom 25.
Oktober 2021 gegen die in diesen Betreibungen ausgestellten Verlustscheine Nr. cc____
(AB.2021.86) bzw. Nr. dd____ (AB.2021.87) ab.
Mit drei Schreiben
vom 7. Februar 2022 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen die
genannten Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde beim
Appellationsgericht (Verfahren BEZ.2020.20, 22 und 23). In den beiden
Beschwerden gegen die Beschwerdeentscheide der unteren Aufsichtsbehörde
betreffend die beiden Verlustscheine Nr. cc____ (AB.2021.86, BEZ.2022.22) bzw.
Nr. dd____ (AB.2021.87, BEZ.2022.23) beantragte die Beschwerdeführerin, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die rubrizierten
Verlustscheine «solange für ungültig zu erklären, bis über eine Beschwerde am
Appellationsgericht BEZ.2021.74 [bzw. 75] nicht abschliessend entschieden»
werde. In der gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die
Pfändungsankündigung (AB.2021.73, BEZ.2020.20) erhobenen Beschwerde beantragte
die Beschwerdeführerin, es der angefochtene Entscheid «aufzuheben, sofern er sich
auf die Beschwerden vom 5. Februar 2022 (betreffend AB.2021.86 und AB.2021.87)
gegen die beiden Verlustscheine Nr. dd____ und cc____ in den rubrizierten
Betreibungen auswirken» könne. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist
verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der
angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022
zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am 7. Februar 2022 erfolgte innert
Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),
insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt
von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die
Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).
Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können
keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und
keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Die
angefochtenen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde betreffen einerseits eine
Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in den Betreibungen Nr. aa____
und bb____ (AB.2021.73) sowie andererseits zwei Beschwerden gegen die in diesen
Verfahren ausgestellten Verlustscheine Nr. cc____ (AB.2021.86) und Nr. dd____
(AB.2021.87). Im Beschwerdeverfahren AB.2021.73 gegen die Pfändungsankündigung
machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr der Rechtsöffnungsentscheid vom
16.
August 2021 lediglich in unbegründeter Form vorliege. Daher sei die
Vorladung zur Pfändung bzw. Pfändungsankündigung auf den 7. Oktober 2021 als
rechtlich ungültig zu erklären. In den Beschwerdeverfahren gegen die
Ausstellung der Verlustscheine (AB.2021.86 und 87) machte die Beschwerdeführerin
geltend, dass diese auf einer rechtlich ungültigen Grundlage ausgestellt worden
seien.
Die untere
Aufsichtsbehörde führte im Entscheid betreffend die Pfändungsankündigung aus,
dass das Zivilgericht in den beiden betreffenden Betreibungen mit Entscheid vom
16.
August 2021 die definitive Rechtsöffnung erteilt habe. Beide
Rechtsöffnungsentscheide seien der Beschwerdeführerin am 25. August 2021
zugestellt worden. In diesem Zeitpunkt seien sie rechtskräftig und
vollstreckbar gewesen. Es spiele keine Rolle, ob sie mit oder ohne schriftliche
Begründung eröffnet worden seien. Die Fortsetzungsbegehren seien am 26. August
2021.
– nach Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
Rechtsöffnungsentscheide – eingereicht worden und die Pfändungsankündigung somit
zu Recht erfolgt (angefochtener Entscheid AB.2021.73, E. 2.3). In den
beiden Entscheiden betreffend die Verlustscheine verwies die untere
Aufsichtsbehörde zunächst auf den Entscheid betreffend die
Pfändungsankündigung. Der Beschwerde in diesem Verfahren sei keine
aufschiebende Wirkung erteilt worden. Daher seien die Verlustscheine zu Recht
ausgestellt worden (angefochtene Entscheide AB.2021.86 und AB.2021.87, jeweils
E. 2).
2.2
Die
Beschwerdeführerin vermag in ihren Beschwerden vom 7. Februar 2022 nicht
aufzuzeigen, inwiefern die angefochtenen Entscheide unrichtig sein sollen. Das
Appellationsgericht hat im Einklang mit der überwiegenden Lehre und
Rechtsprechung festgehalten, dass es für die Rechtmässigkeit der Fortsetzung
der Betreibung und damit auch der Pfändungsankündigung sowie Ausstellung eines
Verlustscheins keine Rolle spielt, ob der Betreibungsschuldnerin der
Rechtsöffnungsentscheid im Dispositiv und somit ohne schriftliche Begründung
eröffnet worden ist. Dem Rechtsöffnungsentscheid kommt auch bei Eröffnung im
Dispositiv formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zu, soweit nicht eine
Rechtsmittelinstanz einer gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobenen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt (vgl. AGE BEZ.2020.21 vom
14.
Mai 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht
zu Recht nicht geltend, dass der Beschwerde gegen die Rechtsöffnungsentscheide
vom 16. August 2021 (Verfahren BEZ.2021.74 und 75) bzw. den Beschwerden gegen
die Pfändungsankündigung (Verfahren AB.2021.73) aufschiebende Wirkung zuerkannt
worden sei. Die Pfändungsankündigung und die Verlustscheine wurden daher zu
Recht ausgestellt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen
Beschwerden wurde mit diesen Handlungen nicht «unerlaubterweise in ein offenes
Verfahren am Appellationsgericht» eingegriffen.
3.
Aus den
vorgenannten Gründen sind die Beschwerden abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren
ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich
kostenlos.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerden gegen die Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Januar
2022.
in den Verfahren AB.2021.73, AB.2021.86 und AB.2021.87 werden abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.