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Entscheid

BEZ.2022.20

Pfändungsankündigung und Verlustscheine

27. April 2022Deutsch8 min

sie mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt anfocht.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.20

BEZ.2022.22

BEZ.2022.23

ENTSCHEID

vom 27.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr.

Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o

B____,

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen drei Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 19. Januar 2022

betreffend Pfändungsankündigung und

Verlustscheine

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. aa____ sowie Nr. bb____ vom 23. September 2020

setzten der Kanton Basel-Stadt und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(Gläubiger) je eine Steuerforderung gegen die A____ (Beschwerdeführerin) in

Betreibung. Gegen die am 30. September 2020 zugestellten Zahlungsbefehle erhob

die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Auf entsprechende Gesuche der Gläubiger

hin erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt in zwei Entscheiden vom 16. August

2021 in beiden Betreibungen die definitive Rechtsöffnung (Verfahren V.2021.468

und V.2021.469). Die Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 25. August

2021 zugestellt. Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin wurden

ihr am 19. Oktober 2021 schriftlich begründete Entscheide zugestellt, die

sie mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt anfocht.

Das Appellationsgericht trat mit Entscheiden vom 24. Januar 2022 auf die

Beschwerden nicht ein (Verfahren BEZ.2021.74 und 75).

Nach Eingang des

Fortsetzungsbegehrens in den beiden Betreibungen Nr. aa____ sowie Nr. bb____

kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin am 30. September

2021 die Pfändung an und lud sie auf den 7. Oktober 2021 zwecks Vollzugs

der Pfändung vor. Am 5. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim

Betreibungsamt «Einsprache» gegen die Pfändungsankündigung in den beiden

Betreibungen Nr. aa____ und Nr. bb____ ein. Diese Eingaben vom 5. Oktober

2021 wurden vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weitergeleitet und von letzterer mit

der Verfahrensnummer AB.2021.73 als Beschwerde entgegengenommen.

Am 7. Oktober

2021 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Pfändungsbeamten statt

und am 12. Oktober 2021 wurden die Pfändungsurkunden nach Art. 115 SchKG

(Verlustschein Nr. cc____ in der Betreibung Nr. aa____ und

Verlustschein Nr. dd____ in der Betreibung Nr. bb____) ausgestellt.

Am 25. Oktober

2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt «Einsprache» gegen den

Verlustschein Nr. cc____ in der Betreibung Nr. aa____ und gegen den

Verlustschein Nr. dd____ in der Betreibung Nr. bb____ ein. Diese

Eingaben vom 25. Oktober 2021 wurden vom Betreibungsamt an die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt weitergeleitet und von

dieser mit Verfahrensnummer AB.2021.86 (Verlustschein Nr. cc____ in der

Betreibung Nr. aa____) bzw. AB.2021.87 (Verlustschein Nr. dd____ in

der Betreibung Nr. bb____) als Beschwerden entgegengenommen.

Mit drei

Entscheiden vom 19. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde

vom 5. Oktober 2021 gegen die Pfändungsankündigung in den Betreibungen

Nr. bb____ und aa____ (AB.2021.73) sowie die beiden Beschwerden vom 25.

Oktober 2021 gegen die in diesen Betreibungen ausgestellten Verlustscheine Nr. cc____

(AB.2021.86) bzw. Nr. dd____ (AB.2021.87) ab.

Mit drei Schreiben

vom 7. Februar 2022 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen die

genannten Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde beim

Appellationsgericht (Verfahren BEZ.2020.20, 22 und 23). In den beiden

Beschwerden gegen die Beschwerdeentscheide der unteren Aufsichtsbehörde

betreffend die beiden Verlustscheine Nr. cc____ (AB.2021.86, BEZ.2022.22) bzw.

Nr. dd____ (AB.2021.87, BEZ.2022.23) beantragte die Beschwerdeführerin, es

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die rubrizierten

Verlustscheine «solange für ungültig zu erklären, bis über eine Beschwerde am

Appellationsgericht BEZ.2021.74 [bzw. 75] nicht abschliessend entschieden»

werde. In der gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die

Pfändungsankündigung (AB.2021.73, BEZ.2020.20) erhobenen Beschwerde beantragte

die Beschwerdeführerin, es der angefochtene Entscheid «aufzuheben, sofern er sich

auf die Beschwerden vom 5. Februar 2022 (betreffend AB.2021.86 und AB.2021.87)

gegen die beiden Verlustscheine Nr. dd____ und cc____ in den rubrizierten

Betreibungen auswirken» könne. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist

verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der

angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022

zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am 7. Februar 2022 erfolgte innert

Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),

insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt

von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die

Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).

Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können

keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und

keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Die

angefochtenen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde betreffen einerseits eine

Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in den Betreibungen Nr. aa____

und bb____ (AB.2021.73) sowie andererseits zwei Beschwerden gegen die in diesen

Verfahren ausgestellten Verlustscheine Nr. cc____ (AB.2021.86) und Nr. dd____

(AB.2021.87). Im Beschwerdeverfahren AB.2021.73 gegen die Pfändungsankündigung

machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr der Rechtsöffnungsentscheid vom

16.

August 2021 lediglich in unbegründeter Form vorliege. Daher sei die

Vorladung zur Pfändung bzw. Pfändungsankündigung auf den 7. Oktober 2021 als

rechtlich ungültig zu erklären. In den Beschwerdeverfahren gegen die

Ausstellung der Verlustscheine (AB.2021.86 und 87) machte die Beschwerdeführerin

geltend, dass diese auf einer rechtlich ungültigen Grundlage ausgestellt worden

seien.

Die untere

Aufsichtsbehörde führte im Entscheid betreffend die Pfändungsankündigung aus,

dass das Zivilgericht in den beiden betreffenden Betreibungen mit Entscheid vom

16.

August 2021 die definitive Rechtsöffnung erteilt habe. Beide

Rechtsöffnungsentscheide seien der Beschwerdeführerin am 25. August 2021

zugestellt worden. In diesem Zeitpunkt seien sie rechtskräftig und

vollstreckbar gewesen. Es spiele keine Rolle, ob sie mit oder ohne schriftliche

Begründung eröffnet worden seien. Die Fortsetzungsbegehren seien am 26. August

2021.

– nach Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der

Rechtsöffnungsentscheide – eingereicht worden und die Pfändungsankündigung somit

zu Recht erfolgt (angefochtener Entscheid AB.2021.73, E. 2.3). In den

beiden Entscheiden betreffend die Verlustscheine verwies die untere

Aufsichtsbehörde zunächst auf den Entscheid betreffend die

Pfändungsankündigung. Der Beschwerde in diesem Verfahren sei keine

aufschiebende Wirkung erteilt worden. Daher seien die Verlustscheine zu Recht

ausgestellt worden (angefochtene Entscheide AB.2021.86 und AB.2021.87, jeweils

E. 2).

2.2

Die

Beschwerdeführerin vermag in ihren Beschwerden vom 7. Februar 2022 nicht

aufzuzeigen, inwiefern die angefochtenen Entscheide unrichtig sein sollen. Das

Appellationsgericht hat im Einklang mit der überwiegenden Lehre und

Rechtsprechung festgehalten, dass es für die Rechtmässigkeit der Fortsetzung

der Betreibung und damit auch der Pfändungsankündigung sowie Ausstellung eines

Verlustscheins keine Rolle spielt, ob der Betreibungsschuldnerin der

Rechtsöffnungsentscheid im Dispositiv und somit ohne schriftliche Begründung

eröffnet worden ist. Dem Rechtsöffnungsentscheid kommt auch bei Eröffnung im

Dispositiv formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zu, soweit nicht eine

Rechtsmittelinstanz einer gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobenen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt (vgl. AGE BEZ.2020.21 vom

14.

Mai 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht

zu Recht nicht geltend, dass der Beschwerde gegen die Rechtsöffnungsentscheide

vom 16. August 2021 (Verfahren BEZ.2021.74 und 75) bzw. den Beschwerden gegen

die Pfändungsankündigung (Verfahren AB.2021.73) aufschiebende Wirkung zuerkannt

worden sei. Die Pfändungsankündigung und die Verlustscheine wurden daher zu

Recht ausgestellt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen

Beschwerden wurde mit diesen Handlungen nicht «unerlaubterweise in ein offenes

Verfahren am Appellationsgericht» eingegriffen.

3.

Aus den

vorgenannten Gründen sind die Beschwerden abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren

ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich

kostenlos.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerden gegen die Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Januar

2022.

in den Verfahren AB.2021.73, AB.2021.86 und AB.2021.87 werden abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.