BEZ.2022.21
Verlustschein
27. April 2022Deutsch9 min
Entscheid im Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfahrensnummer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.21
ENTSCHEID
vom 27.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o
B____,
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt vom 19. Januar 2022
betreffend Verlustschein
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. aa____ vom 23. September 2020 setzte der Kanton Basel-Stadt
(Gläubiger) eine Steuerforderung von insgesamt CHF 260.– zuzüglich Zins
gegen die A____ (Beschwerdeführerin) in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde
der Beschwerdeführerin am 30. September 2020 zugestellt. Auf entsprechendes
Gesuch des Gläubigers hin erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt mit schriftlich
begründetem Entscheid vom 22. September 2021 die definitive Rechtsöffnung
in der genannten Betreibung (Verfahren V.2021.470). Der Entscheid wurde der
Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2021 zugestellt.
Am 29. September
2021 stellte der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung
und am 5. Oktober 2021 (der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 mit A-Post
Plus zugegangen) kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin
die Pfändung auf den 11. Oktober 2021 an. Aufgrund der in einer anderen
Betreibung erhaltenen Vorladung erschien die Beschwerdeführerin bereits am 7.
Oktober zur Einvernahme auf dem Betreibungsamt und gab an, über keinerlei
Aktiven oder Einnahmen zu verfügen. Die Beschwerdeführerin brachte auf ihrer
Erklärung vom 7. Oktober 2021 den folgenden handschriftlichen Vorbehalt an:
«Gegen die Pfändungen bb____ Einsprache vom 5.10.2021; cc____ Einsprache vom
5.10.2021; aa____ diese Pfändung ist unbekannt, ist eine Einsprache vom 5.
Oktober 2021 erhoben worden. Bitte keine Verlustscheine bis zur Klärung der
Einsprache».
Am 5. Oktober
2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt mit Bezug auf die
Pfändungsankündigung vom 30. September 2021 gegen die Betreibungen Nr. bb____
und Nr. cc____ eine «Einsprache» ein, welche das Betreibungsamt an die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weiterleitete
und von letzterer als Beschwerde behandelt wurde (Verfahren AB.2020.73, vgl.
dazu das Beschwerdeverfahren BEZ.2022.20).
Am 12. Oktober
2021 wurden in der hier strittigen Betreibung Nr. aa____ sowie in den beiden
vorerwähnten Betreibungen Nr. bb____ und Nr. cc____ die Pfändungsurkunden
nach Art. 115 SchKG (Verlustschein Nr. dd____ in der hier streitbezogenen
Betreibung und Verlustscheine Nr. ee____ und Nr. ff____ in den beiden anderen
genannten Betreibungen) ausgestellt. Mit Eingaben vom 25. Oktober 2021 erhob
die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt «Einsprache» gegen die drei
genannten Verlustscheine. Darin beantragte sie in Bezug auf die hier
streitbezogene Betreibung, es sei die Gültigkeit dieses Verlustscheins bis zum
Entscheid im Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfahrensnummer
BEZ.2021.70) gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts vom 22.
September 2021 (Verfahrensnummer V.2021.470) aufzuheben. Das Betreibungsamt übermittelte
diese Einsprachen zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde, welche
sie als Beschwerden behandelte. Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 wies die
untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 25. Oktober 2021 betreffend Verlustschein
Nr. dd____ ab, soweit darauf eingetreten werden könne.
Mit Schreiben
vom 4. Februar 2022 (Postaufgabe 7. Februar 2022) erhob die
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde an
die obere Aufsichtsbehörde und beantragte darin, es sei der Verlustschein Nr. dd____
ohne Kostenfolge für ungültig zu erklären. Auf die Einholung von Stellungnahmen
ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der
angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022
zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am 7. Februar 2022 erfolgte innert
Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),
insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt
von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die
Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).
Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können
keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und
keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3
Im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei
die Gültigkeit des Verlustscheins Nr. dd____ bis zum Entscheid im
Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensnummer BEZ.2021.70 aufzuheben. In der
Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom
19.
Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin dagegen, es sei der
Verlustschein für ungültig zu erklären. Es muss als fraglich bezeichnet werden,
ob es sich dabei um einen gegenüber den Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren
unzulässigen neuen bzw. weitergehenden Antrag handelt. Ebenso fraglich ist,
ob das Rechtsschutzinteresse am ursprünglich gestellten Rechtsbegehren nicht
dahingefallen ist, da der Entscheid des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren
BEZ.2021.70 inzwischen ergangen ist (AGE BEZ.2021.70 vom 20. Januar 2022) und
die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Beschwerde ausdrücklich
ausgeführt hat, dass die «Einsprache» einen vorsorglichen Charakter habe, damit
der Verlustscheinen Nr. dd____ nicht in Rechtskraft erwachse, bevor das
Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht abgeschlossen sei. Die Frage, ob unter
diesen Umständen überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, kann allerdings offengelassen
werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen
ist.
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde führte im angefochtenen Entscheid aus, dass das
Zivilgericht dem Gläubiger mit schriftlich begründetem Entscheid vom
22.
September 2021 in der Betreibung Nr. aa____ die definitive
Rechtsöffnung erteilt habe. Der Entscheid sei der Beschwerdeführerin am
4.
Oktober 2021 zugestellt worden und zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig
und vollstreckbar geworden. Das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung
sei aber bereits am 29. September 2021 beim Betreibungsamt eingegangen,
also fünf Tage bevor der Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerdeführerin
eröffnet worden sei (angefochtener Entscheid, E. 2.3.1). Eine aufgrund
eines solchen verfrühten Fortsetzungsbegehrens vorgenommene Pfändung sei zwar
unzulässig. Sie sei aber nicht nichtig, sondern anfechtbar (E. 2.3.2).
Vorliegend sei der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 die
Pfändungsankündigung zugestellt worden. Diese hätte innert Frist bis zum 18.
Oktober 2021 angefochten werden können. Die Einsprache vom 25. Oktober
2021.
erweise sich diesbezüglich aber als verspätet. Zudem werde eine Pfändung trotz
fehlender oder mangelhafter Ankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner
als Folge der mangelhaften Ankündigung nicht in der Lage gewesen sei, dem
Pfändungsvollzug beizuwohnen oder sich hierbei vertreten zu lassen. Demgegenüber
heile die Anwesenheit des Schuldners allfällige Mängel in der
Pfändungsankündigung (E. 2.3.3). Weiter wies die untere Aufsichtsbehörde
darauf hin, dass der Beschwerde im Verfahren AB.2021.73 gegen die
Pfändungsankündigung vom 30. September 2021 in den Betreibungen Nr. bb____
und Nr. cc____ keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, weshalb sie dem
Pfändungsvollzug am 7. Oktober 2021 nicht entgegengestanden sei (E. 2.4).
2.2
Die
Beschwerdeführerin vermag in der vorliegenden Beschwerde nicht aufzuzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die Pfändungsankündigung in der
hier strittigen Betreibung Nr. aa____ am 6. Oktober 2021 zugestellt worden ist.
Wenn einem verfrühten und daher fehlerhaften Fortsetzungsbegehren Folge
geleistet wird, kann hiergegen Beschwerde geführt werden. Die Pfändung ist in
einem solchen Fall aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. BGE 130 III 652 E. 2.1; Vock/Aepli-Wirz,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 88 N 6; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, S. 179). Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie gegen die Pfändungsankündigung in
der hier streitbezogenen Betreibung Nr. aa____ – im Unterschied zum
Verfahren AB.2019.57 – keine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäss
Art. 17 SchKG erhoben hat. Die untere Aufsichtsbehörde erkannte daher zu
Recht, dass der Einwand, die Fortsetzung der Betreibung sei noch vor der
Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids an die Beschwerdeführerin und damit
verfrüht erfolgt, verspätet erhoben worden war und somit nicht mehr behandelt
werden konnte. Ebenso zutreffend ist die Feststellung der unteren
Aufsichtsbehörde, dass die Pfändung am 7. Oktober 2021 zu Recht vollzogen worden
war, obwohl die Beschwerdeführerin in der hier strittigen Betreibung auf den
11.
Oktober 2021 vorgeladen worden war. In der handschriftlichen Bemerkung
der Beschwerdeführerin auf der von ihr beim Pfändungsvollzug am 7. Oktober
2021.
unterzeichneten Erklärung ist die entsprechende Betreibungsnummer aa____ ebenso
aufgeführt wie die beiden Betreibungsnummern bb____ und cc____, für welche die
Vorladung auf den 7. Oktober 2021 ursprünglich erfolgt war. Es ist nicht
zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Pfändung in Bezug auf alle drei
Betreibungen an diesem Tag vollzogen hat, zumal die Pfändungsankündigung auch
in der hier strittigen Betreibung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021
zugestellt worden war und somit die Voraussetzung für den Vollzug der Pfändung
gemäss Art. 90 SchKG erfüllt war. Dass die Beschwerdeführerin ihre
Mitwirkungsrechte und Pflichten gemäss Art. 91 SchKG nicht habe wahrnehmen können,
wird von ihr zu Recht nicht geltend gemacht. Die untere Aufsichtsbehörde hat
daher die gegen die Pfändungsurkunde vom 12. Oktober 2021 (Verlustschein
Nr. dd____) erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eintreten
konnte.
3.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist
gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 19. Januar 2022 (AB.2021.85) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.