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Entscheid

BEZ.2022.21

Verlustschein

27. April 2022Deutsch9 min

Entscheid im Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfahrensnummer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.21

ENTSCHEID

vom 27.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o

B____,

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt Basel-Stadt vom 19. Januar 2022

betreffend Verlustschein

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. aa____ vom 23. September 2020 setzte der Kanton Basel-Stadt

(Gläubiger) eine Steuerforderung von insgesamt CHF 260.– zuzüglich Zins

gegen die A____ (Beschwerdeführerin) in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde

der Beschwerdeführerin am 30. September 2020 zugestellt. Auf entsprechendes

Gesuch des Gläubigers hin erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt mit schriftlich

begründetem Entscheid vom 22. September 2021 die definitive Rechtsöffnung

in der genannten Betreibung (Verfahren V.2021.470). Der Entscheid wurde der

Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2021 zugestellt.

Am 29. September

2021 stellte der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung

und am 5. Oktober 2021 (der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 mit A-Post

Plus zugegangen) kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin

die Pfändung auf den 11. Oktober 2021 an. Aufgrund der in einer anderen

Betreibung erhaltenen Vorladung erschien die Beschwerdeführerin bereits am 7.

Oktober zur Einvernahme auf dem Betreibungsamt und gab an, über keinerlei

Aktiven oder Einnahmen zu verfügen. Die Beschwerdeführerin brachte auf ihrer

Erklärung vom 7. Oktober 2021 den folgenden handschriftlichen Vorbehalt an:

«Gegen die Pfändungen bb____ Einsprache vom 5.10.2021; cc____ Einsprache vom

5.10.2021; aa____ diese Pfändung ist unbekannt, ist eine Einsprache vom 5.

Oktober 2021 erhoben worden. Bitte keine Verlustscheine bis zur Klärung der

Einsprache».

Am 5. Oktober

2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt mit Bezug auf die

Pfändungsankündigung vom 30. September 2021 gegen die Betreibungen Nr. bb____

und Nr. cc____ eine «Einsprache» ein, welche das Betreibungsamt an die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weiterleitete

und von letzterer als Beschwerde behandelt wurde (Verfahren AB.2020.73, vgl.

dazu das Beschwerdeverfahren BEZ.2022.20).

Am 12. Oktober

2021 wurden in der hier strittigen Betreibung Nr. aa____ sowie in den beiden

vorerwähnten Betreibungen Nr. bb____ und Nr. cc____ die Pfändungsurkunden

nach Art. 115 SchKG (Verlustschein Nr. dd____ in der hier streitbezogenen

Betreibung und Verlustscheine Nr. ee____ und Nr. ff____ in den beiden anderen

genannten Betreibungen) ausgestellt. Mit Eingaben vom 25. Oktober 2021 erhob

die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt «Einsprache» gegen die drei

genannten Verlustscheine. Darin beantragte sie in Bezug auf die hier

streitbezogene Betreibung, es sei die Gültigkeit dieses Verlustscheins bis zum

Entscheid im Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfahrensnummer

BEZ.2021.70) gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts vom 22.

September 2021 (Verfahrensnummer V.2021.470) aufzuheben. Das Betreibungsamt übermittelte

diese Einsprachen zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde, welche

sie als Beschwerden behandelte. Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 wies die

untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 25. Oktober 2021 betreffend Verlustschein

Nr. dd____ ab, soweit darauf eingetreten werden könne.

Mit Schreiben

vom 4. Februar 2022 (Postaufgabe 7. Februar 2022) erhob die

Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde an

die obere Aufsichtsbehörde und beantragte darin, es sei der Verlustschein Nr. dd____

ohne Kostenfolge für ungültig zu erklären. Auf die Einholung von Stellungnahmen

ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der

angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022

zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am 7. Februar 2022 erfolgte innert

Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),

insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt

von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die

Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).

Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können

keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und

keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

1.3

Im

vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei

die Gültigkeit des Verlustscheins Nr. dd____ bis zum Entscheid im

Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensnummer BEZ.2021.70 aufzuheben. In der

Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom

19.

Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin dagegen, es sei der

Verlustschein für ungültig zu erklären. Es muss als fraglich bezeichnet werden,

ob es sich dabei um einen gegenüber den Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren

unzulässigen neuen bzw. weitergehenden Antrag handelt. Ebenso fraglich ist,

ob das Rechtsschutzinteresse am ursprünglich gestellten Rechtsbegehren nicht

dahingefallen ist, da der Entscheid des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren

BEZ.2021.70 inzwischen ergangen ist (AGE BEZ.2021.70 vom 20. Januar 2022) und

die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Beschwerde ausdrücklich

ausgeführt hat, dass die «Einsprache» einen vorsorglichen Charakter habe, damit

der Verlustscheinen Nr. dd____ nicht in Rechtskraft erwachse, bevor das

Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht abgeschlossen sei. Die Frage, ob unter

diesen Umständen überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, kann allerdings offengelassen

werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen

ist.

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde führte im angefochtenen Entscheid aus, dass das

Zivilgericht dem Gläubiger mit schriftlich begründetem Entscheid vom

22.

September 2021 in der Betreibung Nr. aa____ die definitive

Rechtsöffnung erteilt habe. Der Entscheid sei der Beschwerdeführerin am

4.

Oktober 2021 zugestellt worden und zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig

und vollstreckbar geworden. Das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung

sei aber bereits am 29. September 2021 beim Betreibungsamt eingegangen,

also fünf Tage bevor der Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerdeführerin

eröffnet worden sei (angefochtener Entscheid, E. 2.3.1). Eine aufgrund

eines solchen verfrühten Fortsetzungsbegehrens vorgenommene Pfändung sei zwar

unzulässig. Sie sei aber nicht nichtig, sondern anfechtbar (E. 2.3.2).

Vorliegend sei der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 die

Pfändungsankündigung zugestellt worden. Diese hätte innert Frist bis zum 18.

Oktober 2021 angefochten werden können. Die Einsprache vom 25. Oktober

2021.

erweise sich diesbezüglich aber als verspätet. Zudem werde eine Pfändung trotz

fehlender oder mangelhafter Ankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner

als Folge der mangelhaften Ankündigung nicht in der Lage gewesen sei, dem

Pfändungsvollzug beizuwohnen oder sich hierbei vertreten zu lassen. Demgegenüber

heile die Anwesenheit des Schuldners allfällige Mängel in der

Pfändungsankündigung (E. 2.3.3). Weiter wies die untere Aufsichtsbehörde

darauf hin, dass der Beschwerde im Verfahren AB.2021.73 gegen die

Pfändungsankündigung vom 30. September 2021 in den Betreibungen Nr. bb____

und Nr. cc____ keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, weshalb sie dem

Pfändungsvollzug am 7. Oktober 2021 nicht entgegengestanden sei (E. 2.4).

2.2

Die

Beschwerdeführerin vermag in der vorliegenden Beschwerde nicht aufzuzeigen,

inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die Pfändungsankündigung in der

hier strittigen Betreibung Nr. aa____ am 6. Oktober 2021 zugestellt worden ist.

Wenn einem verfrühten und daher fehlerhaften Fortsetzungsbegehren Folge

geleistet wird, kann hiergegen Beschwerde geführt werden. Die Pfändung ist in

einem solchen Fall aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. BGE 130 III 652 E. 2.1; Vock/Aepli-Wirz,

in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 88 N 6; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, S. 179). Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie gegen die Pfändungsankündigung in

der hier streitbezogenen Betreibung Nr. aa____ – im Unterschied zum

Verfahren AB.2019.57 – keine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäss

Art. 17 SchKG erhoben hat. Die untere Aufsichtsbehörde erkannte daher zu

Recht, dass der Einwand, die Fortsetzung der Betreibung sei noch vor der

Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids an die Beschwerdeführerin und damit

verfrüht erfolgt, verspätet erhoben worden war und somit nicht mehr behandelt

werden konnte. Ebenso zutreffend ist die Feststellung der unteren

Aufsichtsbehörde, dass die Pfändung am 7. Oktober 2021 zu Recht vollzogen worden

war, obwohl die Beschwerdeführerin in der hier strittigen Betreibung auf den

11.

Oktober 2021 vorgeladen worden war. In der handschriftlichen Bemerkung

der Beschwerdeführerin auf der von ihr beim Pfändungsvollzug am 7. Oktober

2021.

unterzeichneten Erklärung ist die entsprechende Betreibungsnummer aa____ ebenso

aufgeführt wie die beiden Betreibungsnummern bb____ und cc____, für welche die

Vorladung auf den 7. Oktober 2021 ursprünglich erfolgt war. Es ist nicht

zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Pfändung in Bezug auf alle drei

Betreibungen an diesem Tag vollzogen hat, zumal die Pfändungsankündigung auch

in der hier strittigen Betreibung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021

zugestellt worden war und somit die Voraussetzung für den Vollzug der Pfändung

gemäss Art. 90 SchKG erfüllt war. Dass die Beschwerdeführerin ihre

Mitwirkungsrechte und Pflichten gemäss Art. 91 SchKG nicht habe wahrnehmen können,

wird von ihr zu Recht nicht geltend gemacht. Die untere Aufsichtsbehörde hat

daher die gegen die Pfändungsurkunde vom 12. Oktober 2021 (Verlustschein

Nr. dd____) erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eintreten

konnte.

3.

Aus den

vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist

gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 19. Januar 2022 (AB.2021.85) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.