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Entscheid

BEZ.2022.26

Kollokationsplan (BGer-Nr. 5A_498/2022 vom 5. Juni 2023)

17. Mai 2022Deutsch16 min

2020 ging das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. bb____ der in B____ lebenden,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.26

ENTSCHEID

vom 24.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 25. Januar 2022

betreffend Kollokationsplan

Sachverhalt

Sachverhalt

In der

Betreibung Nr. aa____ der Einwohnergemeinde Bettingen gegen A____ (Schuldner)

wurde am 17. Januar 2020 die Pfändung vollzogen. Am 4. Februar 2020 wurde die

Pfändung einer monatlichen Quote des Lohns des Schuldners von CHF 437.– für die

Dauer von längstens einem Jahr und ab 1. Juli 2020 von CHF 1'107.–

verfügt.

Am 5. Februar

2020 ging das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. bb____ der in B____ lebenden,

minderjährigen Tochter des Schuldners beim Betreibungsamt ein. Am Folgetag

wurde dem Schuldner der Pfändungsanschluss mitgeteilt. Die erwähnte

Unterhaltsgläubigerin wurde am 7. Februar 2020 im Sinn von Art. 111 Abs. 2

SchKG über den erfolgten Pfändungsvollzug informiert. Daraufhin stellte die

Unterhaltsgläubigerin mit Schreiben vom 10. Februar 2020 ein Begehren

um Anschlusspfändung. Die beiden genannten Betreibungen bilden zusammen die

Pfändungsgruppe Nr. cc____. In einer weiteren gegen den Schuldner erhobenen

Betreibung (Betreibung der Stadt Zürich Nr. dd____) wurde am 18. September 2020

die Pfändung vollzogen und es wurde für die Dauer eines Jahres der künftige

Lohn des Schuldners gepfändet (Pfändungsgruppe bzw. Pfändung Nr. ee____). Die

Pfändungsurkunde wurde dem Schuldner am 30. Oktober 2020 zugestellt. Am

17. Januar 2021 lief das Pfändungsjahr in der Pfändung Nr. cc____ ab. Nach

Angaben des Betreibungsamts wurde mit der Abrechnung indessen noch zugewartet,

da im Pfändungsjahr ein Bonusanspruch des Schuldners entstanden, aber noch

nicht fällig geworden war. Auf der Lohnabrechnung des Schuldners für März 2021

findet sich eine zusätzliche Position «variabler Lohn» in der Höhe von CHF

10'825.–. Die Arbeitgeberin überwies vom Gehalt des Schuldners für März 2021

einen Anteil von CHF 6'421.55 an das Betreibungsamt.

Nach Ablauf der

Betreibungsferien rechnete das Betreibungsamt am 16. April 2021 in der Pfändung

Nr. cc____ wie auch in der Pfändung Nr. ee____ ab und hob die

Einkommenspfändung mit Schreiben vom gleichen Tag an die Arbeitgeberin des

Schuldners auf. Die am 16. April 2021 sowohl in der Pfändung Nr. cc____ als

auch in der Pfändung Nr. ee____ versandten Anzeigen der Auflage von

Kollokationsplan und Verteilungsliste wurden dem Schuldner am 20. April 2021

zugestellt. Der Schuldner reichte bei beiden Pfändungen am 30. April 2021 eine

Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde ein. Es wurden daraufhin das

Verfahren AB.2021.29 betreffend die Pfändung Nr. ee____ und das vorliegende

Verfahren AB.2021.30 betreffend die Pfändung Nr. cc____ eröffnet.

In seiner die

Pfändung Nr. cc____ betreffenden Beschwerde vom 30. April 2021 an die untere

Aufsichtsbehörde stellte der Schuldner folgende Rechtsbegehren:

«1. Der Kollokationsplan und Verteilungsliste der

Pfändung Nr. cc____ sei erst anhand von abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorzunehmen.

2. Der im Kollokationsplan aufgeführte Saldo ab

Konto und Reinerlös sei aufgrund einer nachvollziehbaren Berechnung der bisher

mehrfach geänderten Pfändungsquoten und Rückvergütungen darzulegen.

3. Der im Saldo berücksichtige Betrag resultiert

offenbar aufgrund einer des Kontos zugewiesenen Bonuszahlung des Arbeitsgebers,

welcher nach der eigentlichen Pfändung dieser Gruppe durch das Pfändungsamt

vorgenommen wurde. Diese rückwirkende Zuweisung eines variablen Lohnanteils

mehr 2 Monate nach der effektiven Pfändungsdauer, sei als nicht rechtens

abzuweisen und die Kollokation nur anhand der in der Pfändung geltenden Quoten

als Grundlage heranzuziehen.

4. Als Total Forderungen sind CHF 24'162.45

beziffert, woraus sich nach der vorliegenden Berechnung von Total Zustellungen

ein Verlust 3. Klasse in Höhe von CHF 17'990.45 ergeben würde. Nach Überprüfung

der Forderungen ergibt sich jedoch ein wesentlich tieferer Totalbetrag, der von

der im Kollokationsplan aufgeführten Summe erheblich abweicht. Der Betrag mit

Total Verlust wäre entsprechend der tatsächlichen ursprünglichen Forderungen /

Betreibungen der Gläubiger anzupassen.»

Mit

Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 beantragte das Betreibungsamt, die

Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Weiter

verwies das Betreibungsamt darauf, dass Kollokationsplan und Verteilungsliste

am 7. Mai 2021 rektifiziert und am 12. Mai 2021 neu versandt worden seien. Mit

Entscheid vom 25. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die

Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werde und soweit sie nicht

gegenstandslos geworden sei.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 11. Februar 2022

Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt in Sachen AB.2020.30 vom

26. November 2022 (richtig wohl 25. Januar 2022) sei gemäss

den Anträgen der zugrundeliegenden Beschwerde vom 30.04.2021 zu überprüfen und

wenn nötig anzupassen.

2. Der durch den Arbeitgeber im März 2021

ausbezahlte und durch das Pfändungsamt im März 2021 einbezogene variable Lohnanteil,

sei der Betreibung Nr. aa____ (richtig wohl Nr. dd____) der zu

diesem Zeitpunkt laufenden Pfändungsverfahren Nr. ee____ anzurechnen.

3. Die nachträgliche Zuweisung der einbehaltenen

variablen Lohnanteile in eine andere, ältere Betreibung Nr. bb____ in Pfändung

Nr. cc____ sei abzuweisen.»

Die

untere Aufsichtsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 24. Februar 2022

auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Betreibungs- und Konkursamt

beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 die Abweisung der

Beschwerde. Die genannten Eingaben wurden dem Schuldner mit Verfügung vom 9.

März 2022 mit dem Hinweis auf sein Replikrecht zugestellt. Innert der ihm

genannten Frist reichte der Schuldner keine Stellungnahme ein. Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der

schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten

Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür

beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit

der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge

gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen

Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde führte in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids aus,

dass der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 30. April 2021 eine

nachvollziehbare Berechnung der bisher mehrfach geänderten Pfändungsgruppen und

Rückvergütungen beantragt habe. Die untere Aufsichtsbehörde erwog dazu, das

Betreibungsamt habe in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 einen Auszug

aus dem Schuldnerkonto beigelegt. Darin seien die eingezogenen bzw. die von der

Arbeitgeberin des Schuldners einbezahlten Beträge klar und übersichtlich mit

Datum ausgewiesen. Ebenfalls sei klar mit Datum erstellt, welche Beträge dem

Schuldner im Verlauf des Pfändungsjahrs vom Betreibungsamt ausbezahlt worden

seien. Im Schuldnerkonto seien Eingänge und Ausgänge für den Schuldner

chronologisch fortlaufend hinweg verzeichnet. Im Schreiben vom 12. Mai 2021 an

den Schuldner habe das Betreibungsamt dargelegt, wie sich der Saldo von CHF 9'212.50

zusammensetze. Ebenso würde sich aus dem Schuldnerkonto ergeben, welche Beträge

in welcher Pfändung welcher Betreibung zugewiesen worden seien. Die Beschwerde

werde in diesem Punkt abgewiesen, soweit sie mit Zustellung des Auszugs aus dem

Schuldnerkonto nicht gegenstandslos geworden sei.

Der Schuldner

beantragt in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde, der angefochtene

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei «gemäss den Anträgen der

zugrundeliegenden Beschwerde vom 30.04.2021 zu überprüfen und wenn nötig

anzupassen» (Rechtsbegehren 1). Ob es sich dabei um einen genügend

konkreten Antrag in der Sache handelt, kann vorliegend offen bleiben. Denn der

Schuldner zeigt in keiner Weise auf, inwiefern die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid betreffend die nachvollziehbare Berechnung der

Pfändungsgruppen auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer

offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts basieren sollen. Auf

das Begehren auf Überprüfung «gemäss den Anträgen der zugrundeliegenden Beschwerde

vom 30.04.2021» ist somit nicht weiter einzugehen.

3.

In Erwägung 4

des angefochtenen Entscheids setzte sich die untere Aufsichtsbehörde mit dem

Einwand des Schuldners auseinander, dass der im März 2021 ausbezahlte Bonus

nicht zur abgelaufenen Pfändung Nr. cc____ gerechnet werden dürfe. Sie erwog,

dass es sich bei der streitbezogenen Auszahlung gemäss Lohnbrief der

Arbeitgeberin des Schuldners vom 8. März 2021 um einen variablen

Lohnanteil für das Jahr 2020 handle. Dieser setze sich aus der Erreichung der

persönlichen Ziele des Schuldners und aus der Zielerreichung der Arbeitgeberin

zusammen. Der Bonus für das laufende Jahr sei als zukünftiger Lohnanspruch

pfändbar. Auf der Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2020 in der Pfändung Nr. cc____

sei ausdrücklich festgehalten, dass auf die Dauer eines Jahrs auch «alle

zukünftig zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen des Arbeitgebers (Gratifikationen, Zulagen,

Provisionen, Geschenke usw.) in voller, heute jedoch unbestimmter Höhe»

mitgepfändet seien. Der Bonus für das Jahr 2020, so die untere Aufsichtsbehörde

weiter, sei ein künftiger Lohnbestandteil aus dem Jahre 2020 und gehöre als

solcher noch in die Pfändung Nr. cc____. Das Betreibungsamt habe zu Recht auf

eine Verwertung dieses künftigen Lohnbestandteils (Versteigerung einer

zukünftigen Forderung gegen die Arbeitgeberin des Schuldners) verzichtet, da

bei einer Forderung in ungewisser Höhe erfahrungsgemäss nicht mit einem guten

Verwertungserlös zu rechnen sei und die Verwertung selbst mit Kosten verbunden

sei. Der Steigerungserlös (ein Bruchteil des Werts des Bonus) wäre dann auch in

die Pfändungsgruppe Nr. cc____ gefallen. Es sei daher nicht zu beanstanden,

dass stattdessen der effektiv ausbezahlte Betrag für den Bonus 2020 eingezogen

worden sei, zumal dadurch die Abrechnung in der betreffenden Pfändungsgruppe

nicht ungebührlich verzögert worden sei.

Der Schuldner

macht in seiner Beschwerde geltend, dass für ihn ein variabler Lohnanteil bis

zum Datum des Erhalts des Lohnbriefs im März 2021 «weder in Erhalt oder Umfang

abzusehen» gewesen sei. Da zum Zeitpunkt März 2021 das Pfändungsverfahren Nr. ee____

mit entsprechender Lohnpfändung gelaufen sei, hätte eine Vergütung auch dieser

Pfändung zugeordnet werden müssen und nicht nach Ermessen des Betreibungsamts

in eine andere Pfändungsgruppe umgebucht werden können. Diesem Vorbringen kann

nicht gefolgt werden.

Das

Betreibungsamt weist in seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 zutreffend darauf

hin, dass der variable Lohnanspruch in Ziffer 4 des Arbeitsvertrags vom 13. Juni 2019

zugesichert wurde. Der Schuldner hat innert der ihm gesetzten Frist keine

Stellungnahme hierzu eingereicht. Er bestreitet auch nicht, dass der variable

Lohnanteil für das Jahr 2020 (das vom Pfändungsverfahren Nr. ee____ erfasste

Jahr) ausgerichtet worden ist. Ebenso wenig bestreitet der Schuldner in seiner

Beschwerde die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass in der

Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2020 in der Pfändung Nr. cc____ ausdrücklich

festgehalten war, dass auf die Dauer eines Jahrs auch «alle zukünftig zur

Auszahlung gelangenden Nebenleistungen des Arbeitgebers (Gratifikationen,

Zulagen, Provisionen, Geschenke usw.) in voller, heute jedoch unbestimmter

Höhe» mitgepfändet sind (angefochtener Entscheid, E. 4.3). Gemäss der sich

in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Anzeige betreffend

Einkommenspfändung vom 25. Februar 2020 wurde der Arbeitgeberin des

Schuldners die Einkommenspfändung in Höhe von CHF 421.75 pro Monat

angezeigt. Mitgepfändet und in voller Höhe abzuliefern waren gemäss der Anzeige

zudem: alle dem Schuldner zustehenden Zusatzleistungen wie allfällige Einkommenserhöhungen,

Zulagen, 13. Monatslohn, Gratifikation, Pensionskassenansprüche (bei

Auszahlung), etc. Pfändbar ist gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG das

Erwerbseinkommen jeder Art, wobei dieses für ein Jahr gepfändet werden kann.

Gepfändet wird somit der (zukünftige) Lohn während eines Jahrs (BGer 5A_43/2019

vom 16. August 2019 E. 4.3 und BGer 5A_792/2021 vom 30. November 2021 E. 3.1.1).

Die Ausführung der unteren Aufsichtsbehörde, wonach zum pfändbaren Lohnanspruch

auch variable Lohnanteile, etwa eine Provision (OR 322b), eine Gratifikation

(OR 322d), ein Bonus oder ein 13. Monatslohn gehörten, wobei solche als zukünftige

Lohnansprüche zu pfänden seien (angefochtener Entscheid, E. 4.3),

entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (BGer 5A_328/2013 vom 4. November

2013, E. 5.4.1; Entscheid des Cour de justice des Kantons Genf DCSO/326/2021

vom 24. August 2021 E. 2.1.2; Ochsner,

Commentaire Romand, 2005, Art. 92 SchKG N 152 f.; Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock

(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.

Auflage, Zürich 2017, Art. 93 N 4; Kren

Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Auflage,

Zürich 2018, S. 205; Vonder Mühll,

in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 93 N 4; Amonn/Walther, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 23

N 51). Die Einkommenspfändung ist nach Ablaufs des Pfändungsjahrs

abzurechnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Abrechnung vorliegend erst

vorgenommen wurde, nachdem die Arbeitgeberin den Anteil des variablen Lohns für

das Jahr 2020 an das Betreibungsamt überwiesen hatte. Eine vorherige Verwertung

dieses Lohnanspruchs im Sinn einer Versteigerung hätte nicht zu einem besseren

Ergebnis geführt, wie die untere Aufsichtsbehörde zu Recht erwogen hat

(angefochtener Entscheid, E. 4.3); dies wird auch vom Schuldner nicht

behauptet. Die Zuordnung des von der Arbeitgeberin für das Jahr 2020

ausgerichteten variablen Lohnanteils bzw. des von ihr an das Betreibungsamt

überwiesenen Anteils in die Pfändungsgruppe Nr. ee____ ist daher nicht zu

beanstanden. Der Schuldner vermag mit der vorliegenden Beschwerde auch in

diesem Punkt keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts durch die untere Aufsichtsbehörde aufzuzeigen.

4.

In den

Erwägungen 2 und 5 des angefochtenen Entscheids führte die untere

Aufsichtsbehörde aus, dass das Betreibungsamt dazu berechtigt gewesen sei, die

Höhe der Forderung der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bb____ entsprechend

dem Rechtsöffnungsentscheid zu korrigieren (CHF 24'527.– zuzüglich Kosten

statt CHF 15'777.– zuzüglich Kosten). Bis zu seiner Vernehmlassung im

Beschwerdeverfahren habe das Amt gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG die

Möglichkeit, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die

Vernehmlassung datiere vom 21. Mai 2021. Daher sei auch nicht zu

beanstanden, dass am 7. Mai 2021 ein korrigierter Kollokationsplan und eine

korrigierte Verteilungsliste erstellt worden seien.

Der Schuldner

macht in seiner Beschwerde geltend, die neue Verfügung sei nicht unverzüglich

den Parteien eröffnet worden und die untere Aufsichtsbehörde sei davon nicht in

Kenntnis gesetzt worden. Zwar könne eine Verfügung angepasst werden, jedoch sei

zu keinem Zeitpunkt eine neue Verfügung bezüglich Korrektur der Höhe der

Forderung erstellt worden. Die Pfändung sei mit dem Forderungsbetrag in der

Höhe von CHF 15'777.– begonnen worden und es sei zu keinem Zeitpunkt eine

andere Summe zur Pfändung vorgesehen gewesen. Wenn die Pfändung mit dieser

Summe begonnen worden sei, müsse auch der Verlustschein sich auf diesen Betrag

beziehen und nicht auf einen Betrag, der gar nicht Bestandteil der Betreibung

gewesen sei. Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 16. April 2021

seien dementsprechend anzupassen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt

werden.

Angefochten

waren im vorinstanzlichen Verfahren der Kollokationsplan und Verteilungsliste der

Pfändung Nr. cc____. Diese basierten unter anderem auf dem Fortsetzungsbegehren

in der Betreibung Nr. bb____ und dem Begehren um Anschlusspfändung vom 10. Februar 2020

der in B____ lebenden, minderjährigen Tochter des Schuldners. Es wird vom

Schuldner zu Recht nicht bestritten, dass darin eine verzinsliche Forderung

über CHF 23'450.– nebst weiteren Zinsforderungen sowie die Kosten des

Zahlungsbefehls, die im Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene

Parteientschädigung und die entsprechenden Gerichtskosten aufgeführt waren.

Dies entspricht auch den Angaben im Rechtsöffnungsentscheid vom 12. November

2019, in welchem der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bb____,

Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. Juli 2019, definitive

Rechtsöffnung für CHF 23'450.– nebst Zins zu 5 % auf CHF 2'100.–

seit dem 31. Dezember 2013, auf CHF 4'200.– seit dem

31.

Dezember 2014, auf CHF 4'200.– seit dem 31. Dezember 2015

und auf CHF 4'200.– seit dem 31. Dezember 2016 erteilt worden war und

der Schuldner dazu verpflichtet worden war, die Gerichtskosten von

CHF 500.– zu tragen und der Gläubigerin eine Parteientschädigung von

CHF 1'077.– (inkl. MWSt) zu entrichten. Entgegen den Ausführungen des

Schuldners bildet diese Forderung somit aufgrund des Fortsetzungsbegehrens und

des Rechtsöffnungsentscheids die für das Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren

relevante Forderung. Daran ändert nichts, dass in der Mitteilung des

Pfändungsanschlusses versehentlich nicht die ganze Forderung aufgenommen worden

war, sondern nur CHF 15'777.– und CHF 111.30 bisherige

Betreibungskosten. Das Betreibungs- und Konkursamt teilte der unteren

Aufsichtsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2021 mit, dass die

Forderung vom Betreibungsamt irrtümlicherweise nur teilweise übernommen worden

sei (es seien irrtümlich nur die verzinslichen Bestandteile der Forderung

zuzüglich der Parteientschädigung statt die Gesamtforderung berücksichtigt

worden, für welche Rechtsöffnung gewährt worden sei). Da dies von der

Gläubigerin moniert worden sei, seien Kollokationsplan und Verteilungsliste am

7.

Mai 2021 rektifiziert und am 12. Mai 2021 neu versandt worden. Es ist bei

dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass der in der Mitteilung des

Pfändungsanschlusses und darauf basierend in der ersten Version des

Kollokationsplans und Verteilungsliste vom 16. April 2021 enthaltene

Fehler auf entsprechende Intervention der Gläubigerin innerhalb der Frist von

Art. 17 Abs. 4 SchKG wiedererwägungsweise korrigiert worden ist.

Entgegen der Behauptung des Schuldners geht aus den Vorakten hervor, dass die

rektifizierte Verfügung den Parteien zugestellt und der unteren

Aufsichtsbehörde angezeigt worden ist. Das Betreibungsamt führte in seiner

Stellungnahme vom 21. Mai 2021 an die untere Aufsichtsbehörde aus,

dass der Kollokationsplan und Verteilungsliste am 7. Mai 2021

rektifiziert und am 12. Mai 2021 neu versandt worden sei. Das entsprechend

korrigierte Dokument «Kollokationsplan und Verteilungsliste» lag samt dem

Begleitschreiben der genannten Vernehmlassung bei. Der Schuldner hat in seiner

vorinstanzlichen Replik vom 23. Juni 2021 den Erhalt des

rektifizierten Dokuments «Kollokationsplan und Verteilungsliste» nicht

bestritten. Der Schuldner vermag der vorliegenden Beschwerde somit auch in

diesem Punkt keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts durch die untere Aufsichtsbehörde aufzuzeigen.

5.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

25.

Januar 2022 (AB.2021.30) wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.