BEZ.2022.26
Kollokationsplan (BGer-Nr. 5A_498/2022 vom 5. Juni 2023)
17. Mai 2022Deutsch16 min
2020 ging das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. bb____ der in B____ lebenden,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.26
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 25. Januar 2022
betreffend Kollokationsplan
Sachverhalt
Sachverhalt
In der
Betreibung Nr. aa____ der Einwohnergemeinde Bettingen gegen A____ (Schuldner)
wurde am 17. Januar 2020 die Pfändung vollzogen. Am 4. Februar 2020 wurde die
Pfändung einer monatlichen Quote des Lohns des Schuldners von CHF 437.– für die
Dauer von längstens einem Jahr und ab 1. Juli 2020 von CHF 1'107.–
verfügt.
Am 5. Februar
2020 ging das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. bb____ der in B____ lebenden,
minderjährigen Tochter des Schuldners beim Betreibungsamt ein. Am Folgetag
wurde dem Schuldner der Pfändungsanschluss mitgeteilt. Die erwähnte
Unterhaltsgläubigerin wurde am 7. Februar 2020 im Sinn von Art. 111 Abs. 2
SchKG über den erfolgten Pfändungsvollzug informiert. Daraufhin stellte die
Unterhaltsgläubigerin mit Schreiben vom 10. Februar 2020 ein Begehren
um Anschlusspfändung. Die beiden genannten Betreibungen bilden zusammen die
Pfändungsgruppe Nr. cc____. In einer weiteren gegen den Schuldner erhobenen
Betreibung (Betreibung der Stadt Zürich Nr. dd____) wurde am 18. September 2020
die Pfändung vollzogen und es wurde für die Dauer eines Jahres der künftige
Lohn des Schuldners gepfändet (Pfändungsgruppe bzw. Pfändung Nr. ee____). Die
Pfändungsurkunde wurde dem Schuldner am 30. Oktober 2020 zugestellt. Am
17. Januar 2021 lief das Pfändungsjahr in der Pfändung Nr. cc____ ab. Nach
Angaben des Betreibungsamts wurde mit der Abrechnung indessen noch zugewartet,
da im Pfändungsjahr ein Bonusanspruch des Schuldners entstanden, aber noch
nicht fällig geworden war. Auf der Lohnabrechnung des Schuldners für März 2021
findet sich eine zusätzliche Position «variabler Lohn» in der Höhe von CHF
10'825.–. Die Arbeitgeberin überwies vom Gehalt des Schuldners für März 2021
einen Anteil von CHF 6'421.55 an das Betreibungsamt.
Nach Ablauf der
Betreibungsferien rechnete das Betreibungsamt am 16. April 2021 in der Pfändung
Nr. cc____ wie auch in der Pfändung Nr. ee____ ab und hob die
Einkommenspfändung mit Schreiben vom gleichen Tag an die Arbeitgeberin des
Schuldners auf. Die am 16. April 2021 sowohl in der Pfändung Nr. cc____ als
auch in der Pfändung Nr. ee____ versandten Anzeigen der Auflage von
Kollokationsplan und Verteilungsliste wurden dem Schuldner am 20. April 2021
zugestellt. Der Schuldner reichte bei beiden Pfändungen am 30. April 2021 eine
Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde ein. Es wurden daraufhin das
Verfahren AB.2021.29 betreffend die Pfändung Nr. ee____ und das vorliegende
Verfahren AB.2021.30 betreffend die Pfändung Nr. cc____ eröffnet.
In seiner die
Pfändung Nr. cc____ betreffenden Beschwerde vom 30. April 2021 an die untere
Aufsichtsbehörde stellte der Schuldner folgende Rechtsbegehren:
«1. Der Kollokationsplan und Verteilungsliste der
Pfändung Nr. cc____ sei erst anhand von abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorzunehmen.
2. Der im Kollokationsplan aufgeführte Saldo ab
Konto und Reinerlös sei aufgrund einer nachvollziehbaren Berechnung der bisher
mehrfach geänderten Pfändungsquoten und Rückvergütungen darzulegen.
3. Der im Saldo berücksichtige Betrag resultiert
offenbar aufgrund einer des Kontos zugewiesenen Bonuszahlung des Arbeitsgebers,
welcher nach der eigentlichen Pfändung dieser Gruppe durch das Pfändungsamt
vorgenommen wurde. Diese rückwirkende Zuweisung eines variablen Lohnanteils
mehr 2 Monate nach der effektiven Pfändungsdauer, sei als nicht rechtens
abzuweisen und die Kollokation nur anhand der in der Pfändung geltenden Quoten
als Grundlage heranzuziehen.
4. Als Total Forderungen sind CHF 24'162.45
beziffert, woraus sich nach der vorliegenden Berechnung von Total Zustellungen
ein Verlust 3. Klasse in Höhe von CHF 17'990.45 ergeben würde. Nach Überprüfung
der Forderungen ergibt sich jedoch ein wesentlich tieferer Totalbetrag, der von
der im Kollokationsplan aufgeführten Summe erheblich abweicht. Der Betrag mit
Total Verlust wäre entsprechend der tatsächlichen ursprünglichen Forderungen /
Betreibungen der Gläubiger anzupassen.»
Mit
Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 beantragte das Betreibungsamt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Weiter
verwies das Betreibungsamt darauf, dass Kollokationsplan und Verteilungsliste
am 7. Mai 2021 rektifiziert und am 12. Mai 2021 neu versandt worden seien. Mit
Entscheid vom 25. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die
Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werde und soweit sie nicht
gegenstandslos geworden sei.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 11. Februar 2022
Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt in Sachen AB.2020.30 vom
26. November 2022 (richtig wohl 25. Januar 2022) sei gemäss
den Anträgen der zugrundeliegenden Beschwerde vom 30.04.2021 zu überprüfen und
wenn nötig anzupassen.
2. Der durch den Arbeitgeber im März 2021
ausbezahlte und durch das Pfändungsamt im März 2021 einbezogene variable Lohnanteil,
sei der Betreibung Nr. aa____ (richtig wohl Nr. dd____) der zu
diesem Zeitpunkt laufenden Pfändungsverfahren Nr. ee____ anzurechnen.
3. Die nachträgliche Zuweisung der einbehaltenen
variablen Lohnanteile in eine andere, ältere Betreibung Nr. bb____ in Pfändung
Nr. cc____ sei abzuweisen.»
Die
untere Aufsichtsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 24. Februar 2022
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Betreibungs- und Konkursamt
beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 die Abweisung der
Beschwerde. Die genannten Eingaben wurden dem Schuldner mit Verfügung vom 9.
März 2022 mit dem Hinweis auf sein Replikrecht zugestellt. Innert der ihm
genannten Frist reichte der Schuldner keine Stellungnahme ein. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür
beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit
der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge
gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen
Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde führte in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids aus,
dass der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 30. April 2021 eine
nachvollziehbare Berechnung der bisher mehrfach geänderten Pfändungsgruppen und
Rückvergütungen beantragt habe. Die untere Aufsichtsbehörde erwog dazu, das
Betreibungsamt habe in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 einen Auszug
aus dem Schuldnerkonto beigelegt. Darin seien die eingezogenen bzw. die von der
Arbeitgeberin des Schuldners einbezahlten Beträge klar und übersichtlich mit
Datum ausgewiesen. Ebenfalls sei klar mit Datum erstellt, welche Beträge dem
Schuldner im Verlauf des Pfändungsjahrs vom Betreibungsamt ausbezahlt worden
seien. Im Schuldnerkonto seien Eingänge und Ausgänge für den Schuldner
chronologisch fortlaufend hinweg verzeichnet. Im Schreiben vom 12. Mai 2021 an
den Schuldner habe das Betreibungsamt dargelegt, wie sich der Saldo von CHF 9'212.50
zusammensetze. Ebenso würde sich aus dem Schuldnerkonto ergeben, welche Beträge
in welcher Pfändung welcher Betreibung zugewiesen worden seien. Die Beschwerde
werde in diesem Punkt abgewiesen, soweit sie mit Zustellung des Auszugs aus dem
Schuldnerkonto nicht gegenstandslos geworden sei.
Der Schuldner
beantragt in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde, der angefochtene
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei «gemäss den Anträgen der
zugrundeliegenden Beschwerde vom 30.04.2021 zu überprüfen und wenn nötig
anzupassen» (Rechtsbegehren 1). Ob es sich dabei um einen genügend
konkreten Antrag in der Sache handelt, kann vorliegend offen bleiben. Denn der
Schuldner zeigt in keiner Weise auf, inwiefern die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid betreffend die nachvollziehbare Berechnung der
Pfändungsgruppen auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts basieren sollen. Auf
das Begehren auf Überprüfung «gemäss den Anträgen der zugrundeliegenden Beschwerde
vom 30.04.2021» ist somit nicht weiter einzugehen.
3.
In Erwägung 4
des angefochtenen Entscheids setzte sich die untere Aufsichtsbehörde mit dem
Einwand des Schuldners auseinander, dass der im März 2021 ausbezahlte Bonus
nicht zur abgelaufenen Pfändung Nr. cc____ gerechnet werden dürfe. Sie erwog,
dass es sich bei der streitbezogenen Auszahlung gemäss Lohnbrief der
Arbeitgeberin des Schuldners vom 8. März 2021 um einen variablen
Lohnanteil für das Jahr 2020 handle. Dieser setze sich aus der Erreichung der
persönlichen Ziele des Schuldners und aus der Zielerreichung der Arbeitgeberin
zusammen. Der Bonus für das laufende Jahr sei als zukünftiger Lohnanspruch
pfändbar. Auf der Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2020 in der Pfändung Nr. cc____
sei ausdrücklich festgehalten, dass auf die Dauer eines Jahrs auch «alle
zukünftig zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen des Arbeitgebers (Gratifikationen, Zulagen,
Provisionen, Geschenke usw.) in voller, heute jedoch unbestimmter Höhe»
mitgepfändet seien. Der Bonus für das Jahr 2020, so die untere Aufsichtsbehörde
weiter, sei ein künftiger Lohnbestandteil aus dem Jahre 2020 und gehöre als
solcher noch in die Pfändung Nr. cc____. Das Betreibungsamt habe zu Recht auf
eine Verwertung dieses künftigen Lohnbestandteils (Versteigerung einer
zukünftigen Forderung gegen die Arbeitgeberin des Schuldners) verzichtet, da
bei einer Forderung in ungewisser Höhe erfahrungsgemäss nicht mit einem guten
Verwertungserlös zu rechnen sei und die Verwertung selbst mit Kosten verbunden
sei. Der Steigerungserlös (ein Bruchteil des Werts des Bonus) wäre dann auch in
die Pfändungsgruppe Nr. cc____ gefallen. Es sei daher nicht zu beanstanden,
dass stattdessen der effektiv ausbezahlte Betrag für den Bonus 2020 eingezogen
worden sei, zumal dadurch die Abrechnung in der betreffenden Pfändungsgruppe
nicht ungebührlich verzögert worden sei.
Der Schuldner
macht in seiner Beschwerde geltend, dass für ihn ein variabler Lohnanteil bis
zum Datum des Erhalts des Lohnbriefs im März 2021 «weder in Erhalt oder Umfang
abzusehen» gewesen sei. Da zum Zeitpunkt März 2021 das Pfändungsverfahren Nr. ee____
mit entsprechender Lohnpfändung gelaufen sei, hätte eine Vergütung auch dieser
Pfändung zugeordnet werden müssen und nicht nach Ermessen des Betreibungsamts
in eine andere Pfändungsgruppe umgebucht werden können. Diesem Vorbringen kann
nicht gefolgt werden.
Das
Betreibungsamt weist in seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 zutreffend darauf
hin, dass der variable Lohnanspruch in Ziffer 4 des Arbeitsvertrags vom 13. Juni 2019
zugesichert wurde. Der Schuldner hat innert der ihm gesetzten Frist keine
Stellungnahme hierzu eingereicht. Er bestreitet auch nicht, dass der variable
Lohnanteil für das Jahr 2020 (das vom Pfändungsverfahren Nr. ee____ erfasste
Jahr) ausgerichtet worden ist. Ebenso wenig bestreitet der Schuldner in seiner
Beschwerde die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass in der
Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2020 in der Pfändung Nr. cc____ ausdrücklich
festgehalten war, dass auf die Dauer eines Jahrs auch «alle zukünftig zur
Auszahlung gelangenden Nebenleistungen des Arbeitgebers (Gratifikationen,
Zulagen, Provisionen, Geschenke usw.) in voller, heute jedoch unbestimmter
Höhe» mitgepfändet sind (angefochtener Entscheid, E. 4.3). Gemäss der sich
in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Anzeige betreffend
Einkommenspfändung vom 25. Februar 2020 wurde der Arbeitgeberin des
Schuldners die Einkommenspfändung in Höhe von CHF 421.75 pro Monat
angezeigt. Mitgepfändet und in voller Höhe abzuliefern waren gemäss der Anzeige
zudem: alle dem Schuldner zustehenden Zusatzleistungen wie allfällige Einkommenserhöhungen,
Zulagen, 13. Monatslohn, Gratifikation, Pensionskassenansprüche (bei
Auszahlung), etc. Pfändbar ist gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG das
Erwerbseinkommen jeder Art, wobei dieses für ein Jahr gepfändet werden kann.
Gepfändet wird somit der (zukünftige) Lohn während eines Jahrs (BGer 5A_43/2019
vom 16. August 2019 E. 4.3 und BGer 5A_792/2021 vom 30. November 2021 E. 3.1.1).
Die Ausführung der unteren Aufsichtsbehörde, wonach zum pfändbaren Lohnanspruch
auch variable Lohnanteile, etwa eine Provision (OR 322b), eine Gratifikation
(OR 322d), ein Bonus oder ein 13. Monatslohn gehörten, wobei solche als zukünftige
Lohnansprüche zu pfänden seien (angefochtener Entscheid, E. 4.3),
entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (BGer 5A_328/2013 vom 4. November
2013, E. 5.4.1; Entscheid des Cour de justice des Kantons Genf DCSO/326/2021
vom 24. August 2021 E. 2.1.2; Ochsner,
Commentaire Romand, 2005, Art. 92 SchKG N 152 f.; Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.
Auflage, Zürich 2017, Art. 93 N 4; Kren
Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Auflage,
Zürich 2018, S. 205; Vonder Mühll,
in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 93 N 4; Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 23
N 51). Die Einkommenspfändung ist nach Ablaufs des Pfändungsjahrs
abzurechnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Abrechnung vorliegend erst
vorgenommen wurde, nachdem die Arbeitgeberin den Anteil des variablen Lohns für
das Jahr 2020 an das Betreibungsamt überwiesen hatte. Eine vorherige Verwertung
dieses Lohnanspruchs im Sinn einer Versteigerung hätte nicht zu einem besseren
Ergebnis geführt, wie die untere Aufsichtsbehörde zu Recht erwogen hat
(angefochtener Entscheid, E. 4.3); dies wird auch vom Schuldner nicht
behauptet. Die Zuordnung des von der Arbeitgeberin für das Jahr 2020
ausgerichteten variablen Lohnanteils bzw. des von ihr an das Betreibungsamt
überwiesenen Anteils in die Pfändungsgruppe Nr. ee____ ist daher nicht zu
beanstanden. Der Schuldner vermag mit der vorliegenden Beschwerde auch in
diesem Punkt keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts durch die untere Aufsichtsbehörde aufzuzeigen.
4.
In den
Erwägungen 2 und 5 des angefochtenen Entscheids führte die untere
Aufsichtsbehörde aus, dass das Betreibungsamt dazu berechtigt gewesen sei, die
Höhe der Forderung der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bb____ entsprechend
dem Rechtsöffnungsentscheid zu korrigieren (CHF 24'527.– zuzüglich Kosten
statt CHF 15'777.– zuzüglich Kosten). Bis zu seiner Vernehmlassung im
Beschwerdeverfahren habe das Amt gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG die
Möglichkeit, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die
Vernehmlassung datiere vom 21. Mai 2021. Daher sei auch nicht zu
beanstanden, dass am 7. Mai 2021 ein korrigierter Kollokationsplan und eine
korrigierte Verteilungsliste erstellt worden seien.
Der Schuldner
macht in seiner Beschwerde geltend, die neue Verfügung sei nicht unverzüglich
den Parteien eröffnet worden und die untere Aufsichtsbehörde sei davon nicht in
Kenntnis gesetzt worden. Zwar könne eine Verfügung angepasst werden, jedoch sei
zu keinem Zeitpunkt eine neue Verfügung bezüglich Korrektur der Höhe der
Forderung erstellt worden. Die Pfändung sei mit dem Forderungsbetrag in der
Höhe von CHF 15'777.– begonnen worden und es sei zu keinem Zeitpunkt eine
andere Summe zur Pfändung vorgesehen gewesen. Wenn die Pfändung mit dieser
Summe begonnen worden sei, müsse auch der Verlustschein sich auf diesen Betrag
beziehen und nicht auf einen Betrag, der gar nicht Bestandteil der Betreibung
gewesen sei. Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 16. April 2021
seien dementsprechend anzupassen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt
werden.
Angefochten
waren im vorinstanzlichen Verfahren der Kollokationsplan und Verteilungsliste der
Pfändung Nr. cc____. Diese basierten unter anderem auf dem Fortsetzungsbegehren
in der Betreibung Nr. bb____ und dem Begehren um Anschlusspfändung vom 10. Februar 2020
der in B____ lebenden, minderjährigen Tochter des Schuldners. Es wird vom
Schuldner zu Recht nicht bestritten, dass darin eine verzinsliche Forderung
über CHF 23'450.– nebst weiteren Zinsforderungen sowie die Kosten des
Zahlungsbefehls, die im Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene
Parteientschädigung und die entsprechenden Gerichtskosten aufgeführt waren.
Dies entspricht auch den Angaben im Rechtsöffnungsentscheid vom 12. November
2019, in welchem der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bb____,
Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. Juli 2019, definitive
Rechtsöffnung für CHF 23'450.– nebst Zins zu 5 % auf CHF 2'100.–
seit dem 31. Dezember 2013, auf CHF 4'200.– seit dem
31.
Dezember 2014, auf CHF 4'200.– seit dem 31. Dezember 2015
und auf CHF 4'200.– seit dem 31. Dezember 2016 erteilt worden war und
der Schuldner dazu verpflichtet worden war, die Gerichtskosten von
CHF 500.– zu tragen und der Gläubigerin eine Parteientschädigung von
CHF 1'077.– (inkl. MWSt) zu entrichten. Entgegen den Ausführungen des
Schuldners bildet diese Forderung somit aufgrund des Fortsetzungsbegehrens und
des Rechtsöffnungsentscheids die für das Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren
relevante Forderung. Daran ändert nichts, dass in der Mitteilung des
Pfändungsanschlusses versehentlich nicht die ganze Forderung aufgenommen worden
war, sondern nur CHF 15'777.– und CHF 111.30 bisherige
Betreibungskosten. Das Betreibungs- und Konkursamt teilte der unteren
Aufsichtsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2021 mit, dass die
Forderung vom Betreibungsamt irrtümlicherweise nur teilweise übernommen worden
sei (es seien irrtümlich nur die verzinslichen Bestandteile der Forderung
zuzüglich der Parteientschädigung statt die Gesamtforderung berücksichtigt
worden, für welche Rechtsöffnung gewährt worden sei). Da dies von der
Gläubigerin moniert worden sei, seien Kollokationsplan und Verteilungsliste am
7.
Mai 2021 rektifiziert und am 12. Mai 2021 neu versandt worden. Es ist bei
dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass der in der Mitteilung des
Pfändungsanschlusses und darauf basierend in der ersten Version des
Kollokationsplans und Verteilungsliste vom 16. April 2021 enthaltene
Fehler auf entsprechende Intervention der Gläubigerin innerhalb der Frist von
Art. 17 Abs. 4 SchKG wiedererwägungsweise korrigiert worden ist.
Entgegen der Behauptung des Schuldners geht aus den Vorakten hervor, dass die
rektifizierte Verfügung den Parteien zugestellt und der unteren
Aufsichtsbehörde angezeigt worden ist. Das Betreibungsamt führte in seiner
Stellungnahme vom 21. Mai 2021 an die untere Aufsichtsbehörde aus,
dass der Kollokationsplan und Verteilungsliste am 7. Mai 2021
rektifiziert und am 12. Mai 2021 neu versandt worden sei. Das entsprechend
korrigierte Dokument «Kollokationsplan und Verteilungsliste» lag samt dem
Begleitschreiben der genannten Vernehmlassung bei. Der Schuldner hat in seiner
vorinstanzlichen Replik vom 23. Juni 2021 den Erhalt des
rektifizierten Dokuments «Kollokationsplan und Verteilungsliste» nicht
bestritten. Der Schuldner vermag der vorliegenden Beschwerde somit auch in
diesem Punkt keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts durch die untere Aufsichtsbehörde aufzuzeigen.
5.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
25.
Januar 2022 (AB.2021.30) wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.