BEZ.2022.28
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
15. März 2022Deutsch7 min
Einzelunternehmens [...] mit Sitz in Basel. Das Einzelunternehmen bezweckt die Entwicklung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.28
ENTSCHEID
vom 15.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Februar 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner)
ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen
Einzelunternehmens [...] mit Sitz in Basel. Das Einzelunternehmen bezweckt die Entwicklung
von Software sowie den Handel mit Soft- und Hardware. Mit Entscheid vom 28.
Februar 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin)
von CHF 1'832.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Juni 2021, CHF 220.–
und CHF 43.–.
Gegen diesen
Entscheid reichte der Schuldner am 3. März 2022 beim Appellationsgericht
Beschwerde ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2022 wurde der
Schuldner auf die Anforderungen an eine Aufhebung des Konkursentscheids
hingewiesen. In der Folge hinterlegte der Schuldner am 8. März 2022 den Betrag
von CHF 909.25 und machte geltend, dass er seinen laufenden
Verpflichtungen nachkommen könne und zahlungsfähig sei. Es wurden die Akten des
Konkursamts und ein Betreibungsregisterauszug beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend
eingehalten worden: Der Entscheid vom 28. Februar 2022 wurde dem Schuldner am
2.
März 2022 zugestellt und die Beschwerde wurde am 2. März 2022 und damit
rechtzeitig eingereicht. Auch die Eingabe vom 8. März 2022 und die Hinterlegung
des Betrags von CHF 909.25 erfolgten innerhalb der Beschwerdefrist. Auf die
auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die
Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).
2.2
Aus
der Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend Teilzahlung vom 23.
Februar 2022 geht hervor, dass der Schuldner nach Erhalt der Konkursandrohung
einen Betrag von CHF 2'095.25 beim Betreibungsamt einbezahlt hat. Damit
wurden gemäss der genannten Abrechnung die offene Forderung aus der
Konkursbetreibung ohne Kosten der Betreibung/Konkursandrohung und ohne Zinsen
beglichen. Der offene Restbetrag wurde in der Abrechnung mit CHF 553.95
angegeben. Am 28. Februar 2022 erfolgte darauf die Konkurseröffnung. Am 8. März
2022.
hinterlegte der Schuldner beim Appellationsgericht einen Betrag von
CHF 909.25. Im Begleitschreiben gab er an, dass damit die Kosten der
Rechtsöffnung (CHF 350.–), der Konkurseröffnung (CHF 350.–) sowie der
Zinsen und übrigen Kosten (CHF 209.25) gedeckt seien. Ob damit, wie vom
Schuldner geltend gemacht, tatsächlich alle Kosten inkl. Kosten des Konkursamts
gedeckt sind, muss als fraglich bezeichnet werden, zumal der Schuldner keine
entsprechende Abrechnung des Betreibungsamts und des Konkursamts vorlegt. Die
Frage kann im Ergebnis allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde aus
folgenden Gründen ohnehin abgewiesen werden muss.
2.3
2.3.1
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss
der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den
Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation
zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der Schuldner nicht über ausreichende
liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen,
muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und
der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom
24.
Juni 2020 E. 2.3.2 und BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E.
2.3.2). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen
vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das
Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung
aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April
2018.
E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1;
Cometta, in: Commentaire romand,
Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf
einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen
Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher
sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel
vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen
zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der
wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59
vom 4. September 2019 E. 2.3).
2.3.2
Im
vorliegenden Fall macht der Schuldner mit seiner Beschwerde geltend, dass er im
Moment dabei sei, eine Lebensversicherung aufzulösen. Damit könne er auch
weitere offene Forderungen begleichen. In der weiteren Eingabe vom 8. März 2022
macht er geltend, dass er den laufenden Verpflichtungen nachkommen könne und
zahlungsfähig sei. Für diese Vorbringen bringt er keine weitere Begründung und
auch keinerlei Belege vor.
Aus dem
beigezogenen Betreibungsregisterauszug vom 8. März 2022 gehen 50
nicht geltilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 386'654.80 hervor.
Zudem sind im Auszug weitere vollstreckbare Betreibungen im Betrag von mehr als
CHF 40'000.- verzeichnet.
Beim Vorbringen
des Schuldners, wonach er im Moment daran sei, eine Lebensversicherung
aufzulösen und damit in der Lage sei, weitere offene Forderungen zu begleichen,
handelt es sich bloss um eine nicht substantiierte Behauptung. Der Schuldner
kann in seiner Beschwerde resp. der weiteren Eingabe vom 8. März 2022 das
Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung
aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Somit ist die zweite
Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit des
Schuldners – nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner als unterliegender
Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Februar 2022 (KB.2022.34) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.