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Entscheid

BEZ.2022.28

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

15. März 2022Deutsch7 min

Einzelunternehmens [...] mit Sitz in Basel. Das Einzelunternehmen bezweckt die Entwicklung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.28

ENTSCHEID

vom 15.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Februar 2022

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner)

ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen

Einzelunternehmens [...] mit Sitz in Basel. Das Einzelunternehmen bezweckt die Entwicklung

von Software sowie den Handel mit Soft- und Hardware. Mit Entscheid vom 28.

Februar 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin)

von CHF 1'832.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Juni 2021, CHF 220.–

und CHF 43.–.

Gegen diesen

Entscheid reichte der Schuldner am 3. März 2022 beim Appellationsgericht

Beschwerde ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2022 wurde der

Schuldner auf die Anforderungen an eine Aufhebung des Konkursentscheids

hingewiesen. In der Folge hinterlegte der Schuldner am 8. März 2022 den Betrag

von CHF 909.25 und machte geltend, dass er seinen laufenden

Verpflichtungen nachkommen könne und zahlungsfähig sei. Es wurden die Akten des

Konkursamts und ein Betreibungsregisterauszug beigezogen. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend

eingehalten worden: Der Entscheid vom 28. Februar 2022 wurde dem Schuldner am

2.

März 2022 zugestellt und die Beschwerde wurde am 2. März 2022 und damit

rechtzeitig eingereicht. Auch die Eingabe vom 8. März 2022 und die Hinterlegung

des Betrags von CHF 909.25 erfolgten innerhalb der Beschwerdefrist. Auf die

auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die

Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb

der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

2.2

Aus

der Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend Teilzahlung vom 23.

Februar 2022 geht hervor, dass der Schuldner nach Erhalt der Konkursandrohung

einen Betrag von CHF 2'095.25 beim Betreibungsamt einbezahlt hat. Damit

wurden gemäss der genannten Abrechnung die offene Forderung aus der

Konkursbetreibung ohne Kosten der Betreibung/Konkursandrohung und ohne Zinsen

beglichen. Der offene Restbetrag wurde in der Abrechnung mit CHF 553.95

angegeben. Am 28. Februar 2022 erfolgte darauf die Konkurseröffnung. Am 8. März

2022.

hinterlegte der Schuldner beim Appellationsgericht einen Betrag von

CHF 909.25. Im Begleitschreiben gab er an, dass damit die Kosten der

Rechtsöffnung (CHF 350.–), der Konkurseröffnung (CHF 350.–) sowie der

Zinsen und übrigen Kosten (CHF 209.25) gedeckt seien. Ob damit, wie vom

Schuldner geltend gemacht, tatsächlich alle Kosten inkl. Kosten des Konkursamts

gedeckt sind, muss als fraglich bezeichnet werden, zumal der Schuldner keine

entsprechende Abrechnung des Betreibungsamts und des Konkursamts vorlegt. Die

Frage kann im Ergebnis allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde aus

folgenden Gründen ohnehin abgewiesen werden muss.

2.3

2.3.1

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss

der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den

Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation

zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der Schuldner nicht über ausreichende

liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen,

muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und

der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom

24.

Juni 2020 E. 2.3.2 und BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E.

2.3.2). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen

vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das

Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung

aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April

2018.

E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1;

Cometta, in: Commentaire romand,

Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf

einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen

Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher

sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel

vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen

zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der

wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59

vom 4. September 2019 E. 2.3).

2.3.2

Im

vorliegenden Fall macht der Schuldner mit seiner Beschwerde geltend, dass er im

Moment dabei sei, eine Lebensversicherung aufzulösen. Damit könne er auch

weitere offene Forderungen begleichen. In der weiteren Eingabe vom 8. März 2022

macht er geltend, dass er den laufenden Verpflichtungen nachkommen könne und

zahlungsfähig sei. Für diese Vorbringen bringt er keine weitere Begründung und

auch keinerlei Belege vor.

Aus dem

beigezogenen Betreibungsregisterauszug vom 8. März 2022 gehen 50

nicht geltilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 386'654.80 hervor.

Zudem sind im Auszug weitere vollstreckbare Betreibungen im Betrag von mehr als

CHF 40'000.- verzeichnet.

Beim Vorbringen

des Schuldners, wonach er im Moment daran sei, eine Lebensversicherung

aufzulösen und damit in der Lage sei, weitere offene Forderungen zu begleichen,

handelt es sich bloss um eine nicht substantiierte Behauptung. Der Schuldner

kann in seiner Beschwerde resp. der weiteren Eingabe vom 8. März 2022 das

Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung

aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Somit ist die zweite

Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit des

Schuldners – nicht glaubhaft gemacht.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner als unterliegender

Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Februar 2022 (KB.2022.34) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.