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Entscheid

BEZ.2022.29

Gerichtskosten

26. Juli 2022Deutsch12 min

Betreibungsamt überwies am 3. Januar 2022 den Rechtsvorschlag zuständigkeitshalber

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.29

ENTSCHEID

vom 26. Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Februar 2022

betreffend Gerichtskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl

des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 3. Dezember 2021 setzte A____

(Gläubigerin) gegen B____ (Schuldner) einen Forderungsbetrag von

CHF 3'000.– zuzüglich Verzugsschaden von CHF 320.– sowie

CHF 65.30 bisherige Betreibungskosten und CHF 60.– Kosten des

Zahlungsbefehls in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Hiergegen erhob der

Schuldner am 9. Dezember 2021 Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens.

Das

Betreibungsamt überwies am 3. Januar 2022 den Rechtsvorschlag zuständigkeitshalber

dem Zivilgericht. An der Verhandlung des Zivilgerichts vom 4. Februar 2022 nahm

der Schuldner teil und reichte Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen

Verhältnissen ein. Die Gläubigerin nahm an der Verhandlung nicht teil und

stellte auch keine Anträge. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 4.

Februar 2022 stellte das Zivilgericht in Ziffer 1 fest, dass der Schuldner in

der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom

3. Dezember 2021, im Umfang von CHF 1'464.– zu neuem Vermögen gekommen

sei. Demgemäss bewilligte es in Ziffer 2 des Entscheids den

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens im Umfang von CHF 1'464.– nicht. Im

diesen Betrag übersteigenden Umfang bewilligte es den Rechtsvorschlag. In

Ziffer 3 hielt es fest, dass der ordentliche Rechtsvorschlag bestehen bleibe.

In Ziffer 4 auferlegte es die Gerichtskosten von CHF 250.– der Gläubigerin und

dem Schuldner je zur Hälfte.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 3. März 2022 beim

Appellationsgericht Beschwerde und beantragte darin, es sei Ziffer 4 des

Entscheid-Dispositivs aufzuheben und es seien die Gerichtskosten vollumfänglich

dem Schuldner aufzuerlegen. Eventualiter sei Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs

aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens

seien dem Schuldner aufzuerlegen. Der Schuldner hat innert der ihm gesetzten

Frist keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Die Zivilgerichtspräsidentin

beantragt in der Ver­nehmlassung vom 7. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Erhebt ein

Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen

gekommen, legt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Gericht des

Betreibungsorts zur Prüfung vor (Art. 265a Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Dispositiv

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1). Das Gericht entscheidet im

summarischen Verfahren über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 251 lit. d der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss Art. 265a Abs. 1

letzter Halbsatz SchKG ist gegen den Summarentscheid kein Rechtsmittel

zulässig. Der Schuldnerin und dem Gläubiger stehen jedoch die ordentliche Klage

auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4

SchKG zur Verfügung. Gegen die Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten des

Summarverfahrens ist aber eine Beschwerde zulässig (Art. 110 in Verbindung mit

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; AGE BEZ.2019.49 vom 8. Oktober 2019 E. 1).

Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die

Hauptsache geltenden Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

2017, Art. 110 N 1). Da der vorliegend angefochtene Kostenentscheid im Rahmen

eines summarischen Verfahrens ergangen ist (Art. 251 lit. b ZPO), beträgt die

Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Huber/Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi

[Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Auflage, 2021 Art. 265a N 37c). Auf die frist- und

formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann

die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1 Das

Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid das monatliche Einkommen des

Schuldners von CHF 5'555.– (inkl. 13. Monatslohn) seinem monatlichen

Bedarf von CHF 5'433.– gegenübergestellt und ist bei einem monatlichen

Überschuss von CHF 122.– zum Schluss gekommen, dass der Schuldner über die

letzten zwölf Monate vor Anhebung der Betreibung somit neues Vermögen im Umfang

von CHF 1'464.– hätte bilden können. In diesem Umfang werde der

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt. Im den genannten

Betrag übersteigenden Umfang würde der Rechtsvorschlag jedoch bewilligt.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens würden die Gerichtskosten von

CHF 250.– den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 106 Abs. 1

ZPO).

2.2 Die

Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass das Zivilgericht beim

Kostenentscheid fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass beim

Bewilligungsverfahren nach Art. 265a Abs. 1-3 die Prozesskosten

anteilsmässig zu verteilen seien, wenn der Richter neues Vermögen nur in einem

Teilumfang der in Betreibung gesetzten Verlustscheinforderung feststelle. Das

Zivilgericht habe dadurch Art. 106 ZPO verletzt und das Recht

offensichtlich falsch angewendet (Beschwerde, Rz 11). Im Verfahren gemäss

Art. 265a SchKG treffe den Schuldner die Beweislast. Es obliege deshalb ihm,

glaubhaft darzutun, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei. Werde ein

Fehlen von Neuvermögen hinreichend glaubhaft gemacht, werde der Rechtsvorschlag

mangels neuen Vermögens bewilligt, falls aber nicht, werde der Rechtsvorschlag

nicht bewilligt. Dieses Beweisthema schliesse ein teilweises Glaubhaftmachen

aus. Sobald nur CHF 1.– neues Vermögen festgestellt werde, werde der

Rechtsvorschlag nicht bewilligt und der Schuldner sei gänzlich unterlegen und

kostenpflichtig (Rz 12). Zwar sei das Gericht gemäss Art. 265a Abs. 3

SchKG bei Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags gehalten, den Umfang des neuen

Vermögens festzustellen. Mit der Feststellung des Umfangs des Neuvermögens

werde aber nicht auch das Mass des Obsiegens bzw. des Unterliegens der Parteien

quantifiziert. Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts Bern und des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft sei massgebender Gegenstand des Verfahrens nach Art. 265a

Abs. 1-3 SchKG die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags

zufolge Fehlens bzw. Bestehens neuen Vermögens. Prozessthema sei in erster

Linie die Frage, ob ein neues Vermögen existiere. Die Frage der Höhe des neuen

Vermögens sei einem von den Parteien anzuhebenden ordentlichen Hauptprozess vorbehalten,

sofern nicht darauf verzichtet werde (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Ferner

erscheine es auch im Hinblick darauf, dass das festgestellte neue Vermögen

wesentlich höher ausfallen könne als die in Betreibung gesetzten Forderung,

nicht als gerechtfertigt, die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens vom

Verhältnis zwischen der Höhe des festgestellten neuen Vermögens und der Betreibungsforderung

abhängig zu machen. Ausserdem sei der Gläubiger ohne Mitwirkung des Schuldners

in der Regel kaum in der Lage, den ungefähren Umfang des schuldnerischen

Neuvermögens abzuschätzen (Rz 13). Deshalb seien im Einklang mit der

Rechtsprechung der genannten Gerichte die Prozesskosten im

Bewilligungsverfahren nach Art. 265a SchKG nicht anteilsmässig zu verteilen,

wenn das Gericht neues Vermögen nur in einem Teilumfang der in Betreibung

gesetzten Verlustscheinforderung feststellt. Vielmehr seien die Kosten bei der

Feststellung neuen Vermögens – unabhängig von dessen Umfang – vollumfänglich

dem Schuldner aufzuerlegen (Rz 14).

2.3 Das

Zivilgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, dass es seiner Praxis

entspreche, die Kosten bei teilweiser Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels

neuen Vermögens entweder ganz dem betreibenden Gläubiger (überwiegend bei der

Betreibung grosser Summen und der Feststellung von neuem Vermögen nur in

geringfügigem Umfang), ganz dem Schuldner (überwiegend, wenn Vermögen in nicht

geringfügigem Umfang festgestellt werde) oder den Parteien anteilsmässig

aufzuerlegen. Im Verfahren nach Art. 265a SchKG sei nicht allein das

Vorliegen neuen Vermögens Prozessthema. Nebst diesem sei das Gericht auch

gesetzlich gehalten, den Umfang des neuen Vermögens festzustellen, was dazu

führen könne, dass der Einrede nur teilweise stattgegeben werde. Im Umfang, in

welchem die Einrede des mangelnden neuen Vermögens zutreffe und der

Rechtsvorschlag bewilligt werde, komme die Betreibung zum Stillstand. Im

Betrag, in dem die Einrede abgewiesen und der Umfang des neuen Vermögens

festgestellt werde, könne der Gläubiger die Betreibung entsprechend fortsetzen.

Die gerichtliche Feststellung neuen Vermögens beschränke damit umfangmässig die

Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen Betreibung. In diesem Sinn könne

nur dann von einem eindeutigen Verfahrensausgang gesprochen werden, wenn

entweder gar kein neues Vermögen festgestellt werde, was einem vollständigen

Obsiegen des Schuldners gleichkomme, oder wenn der festgestellte Umfang des

neuen Vermögens die Betreibungsforderung zu decken vermöge. In allen übrigen

Fällen erziele der Schuldner – bezogen auf das Gesamtergebnis – einen

Teilerfolg; gleiches gelte für den Gläubiger. In den Fällen des Art. 265a

SchKG, in denen keine Partei vollständig obsiege oder unterliege, erscheine es

daher nicht sachgerecht, den Entscheid in der Sache nicht auch auf der Ebene

der Kostenverteilung abzubilden. Vielmehr sei diese Art der Kostenverteilung

vor dem Hintergrund von Art. 106 ZPO geradezu geboten. Vorliegend sei

eine Forderung von insgesamt CHF 3'385.30 betrieben worden, festgestellt

worden sei neues Vermögen im Umfang von CHF 1'464.–, was in etwa der

Hälfte der betriebenen Forderung entspreche.

3.

Es ist

unbestritten, dass sich die Gerichtskosten nach der Gebührenverordnung des

SchKG richten. Umstritten ist in der Rechtsprechung und Lehre, wie diese Kosten

zu verteilen sind, wenn das Gericht zum Schluss kommt, die Schuldnerin sei

teilweise zu neuem Vermögen gekommen und dementsprechend den Antrag auf

Bewilligung des Rechtsvorschlags für diesen Teil abweist. Gemäss der

Rechtsprechung des Obergerichts Bern und des Kantonsgerichts Basel Landschaft

sind die Prozesskosten nicht anteilsmässig zu verteilen, da die Schuldnerin im

Einredeverfahren unterliege, sobald auch nur ein Franken neuen Vermögens

festgestellt werde, sodass hier die gesamten Kosten der Schuldnerin

aufzuerlegen seien (Obergericht Bern, Entscheid ZK 13 562 vom 30. Januar 2014

und Entscheid vom 16. Dezember 2015 [= CAN 2016 Nr. 28 S. 79 f.];

ebenso Kantonsgericht Basel-Landschaft, Entscheid 410 2015 263 vom 6. Oktober

2015). Dem wird in der Lehre teilweise gefolgt (Huber/Sogo,

a.a.O., Art. 265a N 37b; Mohs, in:

Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich

2015, Art. 106 N 1). In der Literatur wird auch die Gegenmeinung vertreten,

dass die Kosten entsprechend anteilsmässig auf die Parteien zu verteilen sind,

wenn neues Vermögen nur in einem Teilumfang festgestellt wird (Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag

mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 529 ff., 534; Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere

Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Basel 2017, Rz 439). Dieser Ansicht hat sich etwa das Kantonsgericht

Luzern angeschlossen (Kantonsgericht Luzern, Entscheid LGVE 2015 I Nr. 5 vom 26. Januar 2015 E. 5 [= CAN

2016, S. 29 f.]). Es begründete dies damit, dass Gegenstand und Zweck des

Verfahrens von Art. 265a Abs. 1 SchKG die Feststellung neuen Vermögens sei. Im

Umfang, in welchem die Einrede des mangelnden neuen Vermögens zutreffe und der

Rechtsvorschlag bewilligt werde, komme die Betreibung zum Stillstand (BGE 139 III 498

E. 2.2.4). Soweit die Einrede abgewiesen und der Umfang des neuen Vermögens

festgestellt werde, könne der Gläubiger die Betreibung entsprechend fortsetzen.

Die gerichtliche Feststellung neuen Vermögens beschränke umfangmässig die

Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen Betreibung (BGE 136 III 51 E. 3.2). In diesem Sinn könne nur dann von einem

vollständigen Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden, wenn entweder gar

kein neues Vermögen vorhanden ist, was einem vollständigen Obsiegen des

Schuldners gleichkommt, oder wenn der festgestellte Umfang des neuen Vermögens die

Betreibungsforderung zu decken vermöge, in welchem Fall der Schuldner mit

seiner Einrede mangelnden neuen Vermögens vollständig unterliege. In allen

übrigen Fällen erziele der Schuldner – bezogen auf das Gesamtergebnis – einen

Teilerfolg. In diesem Sinn hat das Bundesgericht im Entscheid 5D_15/2013 vom

5. Februar in Erwägung 4.3.3 eine sachlich begründete anteilsmässige

Kostenauferlegung zumindest nicht für willkürlich erachtet (vgl. auch Bohnet/Droese, in: Präjudizienbuch ZPO,

2018, Art. 106 N 8). Das Bundesgericht hat den von der Gläubigerin

vorgebrachten Einwand, dass es bei der Frage des Obsiegens im Wesentlichen

allein auf die Frage ankomme, ob neues Vermögen vorhanden sei oder nicht,

ausdrücklich verworfen. Es hat dazu ausgeführt, dass der Gegenstand des

Verfahrens nicht einfach auf die Feststellung neuen Vermögens reduziert werden

könne. Das Gesetz (vgl. Art. 265 Abs. 3 SchKG) selbst schreibe vor,

dass der Richter den Umfang angeben müsse, bis zu dem er neues Vermögen

annehme.

Aufgrund der

vorerwähnten Lehre und Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass das

Zivilgericht im vorliegenden Fall von einem teilweisen Obsiegen des Schuldners

ausgegangen ist. Das Zivilgericht bewilligte den Rechtsvorschlag mangels neuen

Vermögens im Umfang von CHF 1'464.– nicht. Im diesen Betrag übersteigenden

Umfang bewilligte es aber den Rechtsvorschlag. Angesichts des von der

Gläubigerin im Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderungsbetrags von

CHF 3'000.– zuzüglich Verzugsschaden von CHF 320.– sowie

CHF 65.30 ist bei der Bewilligung des Rechtsvorschlages in dem CHF 1'464.–

übersteigenden Betrag der Schuldner mit seinem Antrag auf Bewilligung des

Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens knapp überwiegend durchgedrungen. Bei

diesem Ausgang des Einredeverfahrens ist es nicht zu beanstanden, dass das

Zivilgericht die Gerichtskosten je hälftig der Gläubigerin und dem Schuldner

auferlegt hat, zumal dem Richter bei der Verteilung der Prozesskosten nach

Art. 106 ZPO ein weites Ermessen zukommt (statt vieler

BGer 4A_54/2018 vom 11 Juli 2018 E. 5.1). Die Höhe der Gerichtskosten

wird von der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Von

ihr wird auch keine Zusprechung einer Parteientschädigung im Einredeverfahren

beantragt. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen

Entscheid abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang trägt die Gläubigerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 200.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. Februar 2022 (V.2022.4) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.