BEZ.2022.29
Gerichtskosten
26. Juli 2022Deutsch12 min
Betreibungsamt überwies am 3. Januar 2022 den Rechtsvorschlag zuständigkeitshalber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.29
ENTSCHEID
vom 26. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Februar 2022
betreffend Gerichtskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl
des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 3. Dezember 2021 setzte A____
(Gläubigerin) gegen B____ (Schuldner) einen Forderungsbetrag von
CHF 3'000.– zuzüglich Verzugsschaden von CHF 320.– sowie
CHF 65.30 bisherige Betreibungskosten und CHF 60.– Kosten des
Zahlungsbefehls in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Hiergegen erhob der
Schuldner am 9. Dezember 2021 Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens.
Das
Betreibungsamt überwies am 3. Januar 2022 den Rechtsvorschlag zuständigkeitshalber
dem Zivilgericht. An der Verhandlung des Zivilgerichts vom 4. Februar 2022 nahm
der Schuldner teil und reichte Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen ein. Die Gläubigerin nahm an der Verhandlung nicht teil und
stellte auch keine Anträge. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 4.
Februar 2022 stellte das Zivilgericht in Ziffer 1 fest, dass der Schuldner in
der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom
3. Dezember 2021, im Umfang von CHF 1'464.– zu neuem Vermögen gekommen
sei. Demgemäss bewilligte es in Ziffer 2 des Entscheids den
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens im Umfang von CHF 1'464.– nicht. Im
diesen Betrag übersteigenden Umfang bewilligte es den Rechtsvorschlag. In
Ziffer 3 hielt es fest, dass der ordentliche Rechtsvorschlag bestehen bleibe.
In Ziffer 4 auferlegte es die Gerichtskosten von CHF 250.– der Gläubigerin und
dem Schuldner je zur Hälfte.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 3. März 2022 beim
Appellationsgericht Beschwerde und beantragte darin, es sei Ziffer 4 des
Entscheid-Dispositivs aufzuheben und es seien die Gerichtskosten vollumfänglich
dem Schuldner aufzuerlegen. Eventualiter sei Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs
aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
seien dem Schuldner aufzuerlegen. Der Schuldner hat innert der ihm gesetzten
Frist keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Die Zivilgerichtspräsidentin
beantragt in der Vernehmlassung vom 7. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erhebt ein
Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen
gekommen, legt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Gericht des
Betreibungsorts zur Prüfung vor (Art. 265a Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Dispositiv
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1). Das Gericht entscheidet im
summarischen Verfahren über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 251 lit. d der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss Art. 265a Abs. 1
letzter Halbsatz SchKG ist gegen den Summarentscheid kein Rechtsmittel
zulässig. Der Schuldnerin und dem Gläubiger stehen jedoch die ordentliche Klage
auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4
SchKG zur Verfügung. Gegen die Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten des
Summarverfahrens ist aber eine Beschwerde zulässig (Art. 110 in Verbindung mit
Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; AGE BEZ.2019.49 vom 8. Oktober 2019 E. 1).
Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die
Hauptsache geltenden Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
2017, Art. 110 N 1). Da der vorliegend angefochtene Kostenentscheid im Rahmen
eines summarischen Verfahrens ergangen ist (Art. 251 lit. b ZPO), beträgt die
Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Huber/Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi
[Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Auflage, 2021 Art. 265a N 37c). Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann
die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid das monatliche Einkommen des
Schuldners von CHF 5'555.– (inkl. 13. Monatslohn) seinem monatlichen
Bedarf von CHF 5'433.– gegenübergestellt und ist bei einem monatlichen
Überschuss von CHF 122.– zum Schluss gekommen, dass der Schuldner über die
letzten zwölf Monate vor Anhebung der Betreibung somit neues Vermögen im Umfang
von CHF 1'464.– hätte bilden können. In diesem Umfang werde der
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt. Im den genannten
Betrag übersteigenden Umfang würde der Rechtsvorschlag jedoch bewilligt.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens würden die Gerichtskosten von
CHF 250.– den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 106 Abs. 1
ZPO).
2.2 Die
Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass das Zivilgericht beim
Kostenentscheid fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass beim
Bewilligungsverfahren nach Art. 265a Abs. 1-3 die Prozesskosten
anteilsmässig zu verteilen seien, wenn der Richter neues Vermögen nur in einem
Teilumfang der in Betreibung gesetzten Verlustscheinforderung feststelle. Das
Zivilgericht habe dadurch Art. 106 ZPO verletzt und das Recht
offensichtlich falsch angewendet (Beschwerde, Rz 11). Im Verfahren gemäss
Art. 265a SchKG treffe den Schuldner die Beweislast. Es obliege deshalb ihm,
glaubhaft darzutun, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei. Werde ein
Fehlen von Neuvermögen hinreichend glaubhaft gemacht, werde der Rechtsvorschlag
mangels neuen Vermögens bewilligt, falls aber nicht, werde der Rechtsvorschlag
nicht bewilligt. Dieses Beweisthema schliesse ein teilweises Glaubhaftmachen
aus. Sobald nur CHF 1.– neues Vermögen festgestellt werde, werde der
Rechtsvorschlag nicht bewilligt und der Schuldner sei gänzlich unterlegen und
kostenpflichtig (Rz 12). Zwar sei das Gericht gemäss Art. 265a Abs. 3
SchKG bei Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags gehalten, den Umfang des neuen
Vermögens festzustellen. Mit der Feststellung des Umfangs des Neuvermögens
werde aber nicht auch das Mass des Obsiegens bzw. des Unterliegens der Parteien
quantifiziert. Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts Bern und des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft sei massgebender Gegenstand des Verfahrens nach Art. 265a
Abs. 1-3 SchKG die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags
zufolge Fehlens bzw. Bestehens neuen Vermögens. Prozessthema sei in erster
Linie die Frage, ob ein neues Vermögen existiere. Die Frage der Höhe des neuen
Vermögens sei einem von den Parteien anzuhebenden ordentlichen Hauptprozess vorbehalten,
sofern nicht darauf verzichtet werde (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Ferner
erscheine es auch im Hinblick darauf, dass das festgestellte neue Vermögen
wesentlich höher ausfallen könne als die in Betreibung gesetzten Forderung,
nicht als gerechtfertigt, die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens vom
Verhältnis zwischen der Höhe des festgestellten neuen Vermögens und der Betreibungsforderung
abhängig zu machen. Ausserdem sei der Gläubiger ohne Mitwirkung des Schuldners
in der Regel kaum in der Lage, den ungefähren Umfang des schuldnerischen
Neuvermögens abzuschätzen (Rz 13). Deshalb seien im Einklang mit der
Rechtsprechung der genannten Gerichte die Prozesskosten im
Bewilligungsverfahren nach Art. 265a SchKG nicht anteilsmässig zu verteilen,
wenn das Gericht neues Vermögen nur in einem Teilumfang der in Betreibung
gesetzten Verlustscheinforderung feststellt. Vielmehr seien die Kosten bei der
Feststellung neuen Vermögens – unabhängig von dessen Umfang – vollumfänglich
dem Schuldner aufzuerlegen (Rz 14).
2.3 Das
Zivilgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, dass es seiner Praxis
entspreche, die Kosten bei teilweiser Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels
neuen Vermögens entweder ganz dem betreibenden Gläubiger (überwiegend bei der
Betreibung grosser Summen und der Feststellung von neuem Vermögen nur in
geringfügigem Umfang), ganz dem Schuldner (überwiegend, wenn Vermögen in nicht
geringfügigem Umfang festgestellt werde) oder den Parteien anteilsmässig
aufzuerlegen. Im Verfahren nach Art. 265a SchKG sei nicht allein das
Vorliegen neuen Vermögens Prozessthema. Nebst diesem sei das Gericht auch
gesetzlich gehalten, den Umfang des neuen Vermögens festzustellen, was dazu
führen könne, dass der Einrede nur teilweise stattgegeben werde. Im Umfang, in
welchem die Einrede des mangelnden neuen Vermögens zutreffe und der
Rechtsvorschlag bewilligt werde, komme die Betreibung zum Stillstand. Im
Betrag, in dem die Einrede abgewiesen und der Umfang des neuen Vermögens
festgestellt werde, könne der Gläubiger die Betreibung entsprechend fortsetzen.
Die gerichtliche Feststellung neuen Vermögens beschränke damit umfangmässig die
Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen Betreibung. In diesem Sinn könne
nur dann von einem eindeutigen Verfahrensausgang gesprochen werden, wenn
entweder gar kein neues Vermögen festgestellt werde, was einem vollständigen
Obsiegen des Schuldners gleichkomme, oder wenn der festgestellte Umfang des
neuen Vermögens die Betreibungsforderung zu decken vermöge. In allen übrigen
Fällen erziele der Schuldner – bezogen auf das Gesamtergebnis – einen
Teilerfolg; gleiches gelte für den Gläubiger. In den Fällen des Art. 265a
SchKG, in denen keine Partei vollständig obsiege oder unterliege, erscheine es
daher nicht sachgerecht, den Entscheid in der Sache nicht auch auf der Ebene
der Kostenverteilung abzubilden. Vielmehr sei diese Art der Kostenverteilung
vor dem Hintergrund von Art. 106 ZPO geradezu geboten. Vorliegend sei
eine Forderung von insgesamt CHF 3'385.30 betrieben worden, festgestellt
worden sei neues Vermögen im Umfang von CHF 1'464.–, was in etwa der
Hälfte der betriebenen Forderung entspreche.
3.
Es ist
unbestritten, dass sich die Gerichtskosten nach der Gebührenverordnung des
SchKG richten. Umstritten ist in der Rechtsprechung und Lehre, wie diese Kosten
zu verteilen sind, wenn das Gericht zum Schluss kommt, die Schuldnerin sei
teilweise zu neuem Vermögen gekommen und dementsprechend den Antrag auf
Bewilligung des Rechtsvorschlags für diesen Teil abweist. Gemäss der
Rechtsprechung des Obergerichts Bern und des Kantonsgerichts Basel Landschaft
sind die Prozesskosten nicht anteilsmässig zu verteilen, da die Schuldnerin im
Einredeverfahren unterliege, sobald auch nur ein Franken neuen Vermögens
festgestellt werde, sodass hier die gesamten Kosten der Schuldnerin
aufzuerlegen seien (Obergericht Bern, Entscheid ZK 13 562 vom 30. Januar 2014
und Entscheid vom 16. Dezember 2015 [= CAN 2016 Nr. 28 S. 79 f.];
ebenso Kantonsgericht Basel-Landschaft, Entscheid 410 2015 263 vom 6. Oktober
2015). Dem wird in der Lehre teilweise gefolgt (Huber/Sogo,
a.a.O., Art. 265a N 37b; Mohs, in:
Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2015, Art. 106 N 1). In der Literatur wird auch die Gegenmeinung vertreten,
dass die Kosten entsprechend anteilsmässig auf die Parteien zu verteilen sind,
wenn neues Vermögen nur in einem Teilumfang festgestellt wird (Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag
mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 529 ff., 534; Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere
Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Basel 2017, Rz 439). Dieser Ansicht hat sich etwa das Kantonsgericht
Luzern angeschlossen (Kantonsgericht Luzern, Entscheid LGVE 2015 I Nr. 5 vom 26. Januar 2015 E. 5 [= CAN
2016, S. 29 f.]). Es begründete dies damit, dass Gegenstand und Zweck des
Verfahrens von Art. 265a Abs. 1 SchKG die Feststellung neuen Vermögens sei. Im
Umfang, in welchem die Einrede des mangelnden neuen Vermögens zutreffe und der
Rechtsvorschlag bewilligt werde, komme die Betreibung zum Stillstand (BGE 139 III 498
E. 2.2.4). Soweit die Einrede abgewiesen und der Umfang des neuen Vermögens
festgestellt werde, könne der Gläubiger die Betreibung entsprechend fortsetzen.
Die gerichtliche Feststellung neuen Vermögens beschränke umfangmässig die
Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen Betreibung (BGE 136 III 51 E. 3.2). In diesem Sinn könne nur dann von einem
vollständigen Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden, wenn entweder gar
kein neues Vermögen vorhanden ist, was einem vollständigen Obsiegen des
Schuldners gleichkommt, oder wenn der festgestellte Umfang des neuen Vermögens die
Betreibungsforderung zu decken vermöge, in welchem Fall der Schuldner mit
seiner Einrede mangelnden neuen Vermögens vollständig unterliege. In allen
übrigen Fällen erziele der Schuldner – bezogen auf das Gesamtergebnis – einen
Teilerfolg. In diesem Sinn hat das Bundesgericht im Entscheid 5D_15/2013 vom
5. Februar in Erwägung 4.3.3 eine sachlich begründete anteilsmässige
Kostenauferlegung zumindest nicht für willkürlich erachtet (vgl. auch Bohnet/Droese, in: Präjudizienbuch ZPO,
2018, Art. 106 N 8). Das Bundesgericht hat den von der Gläubigerin
vorgebrachten Einwand, dass es bei der Frage des Obsiegens im Wesentlichen
allein auf die Frage ankomme, ob neues Vermögen vorhanden sei oder nicht,
ausdrücklich verworfen. Es hat dazu ausgeführt, dass der Gegenstand des
Verfahrens nicht einfach auf die Feststellung neuen Vermögens reduziert werden
könne. Das Gesetz (vgl. Art. 265 Abs. 3 SchKG) selbst schreibe vor,
dass der Richter den Umfang angeben müsse, bis zu dem er neues Vermögen
annehme.
Aufgrund der
vorerwähnten Lehre und Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht im vorliegenden Fall von einem teilweisen Obsiegen des Schuldners
ausgegangen ist. Das Zivilgericht bewilligte den Rechtsvorschlag mangels neuen
Vermögens im Umfang von CHF 1'464.– nicht. Im diesen Betrag übersteigenden
Umfang bewilligte es aber den Rechtsvorschlag. Angesichts des von der
Gläubigerin im Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderungsbetrags von
CHF 3'000.– zuzüglich Verzugsschaden von CHF 320.– sowie
CHF 65.30 ist bei der Bewilligung des Rechtsvorschlages in dem CHF 1'464.–
übersteigenden Betrag der Schuldner mit seinem Antrag auf Bewilligung des
Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens knapp überwiegend durchgedrungen. Bei
diesem Ausgang des Einredeverfahrens ist es nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht die Gerichtskosten je hälftig der Gläubigerin und dem Schuldner
auferlegt hat, zumal dem Richter bei der Verteilung der Prozesskosten nach
Art. 106 ZPO ein weites Ermessen zukommt (statt vieler
BGer 4A_54/2018 vom 11 Juli 2018 E. 5.1). Die Höhe der Gerichtskosten
wird von der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Von
ihr wird auch keine Zusprechung einer Parteientschädigung im Einredeverfahren
beantragt. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen
Entscheid abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang trägt die Gläubigerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. Februar 2022 (V.2022.4) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.