BEZ.2022.3
Gebührenrechnung
6. Mai 2022Deutsch3 min
«auf Grund der offensichtlich unrichtigen feststellung des sachverhalts aufzuheben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.3
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Erbschaftsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Rittergasse 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt vom 30.
Dezember 2021
betreffend Gebührenrechnung
Erwägungen
A____
(Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 6. Januar 2022 (Postaufgabe:
Sachverhalt
8. Januar 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht gegen den Entscheid
der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und beantragte darin, es sei dieser
«auf Grund der offensichtlich unrichtigen feststellung des sachverhalts aufzuheben
und der Fall meines vaters, B____ auf die Tatsächlich zu bezahlende Erbschaftssteuer
zu Revidieren». Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. Januar 2021 wurde
die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.—
aufgefordert. Auf entsprechendes Gesuch vom 3. Februar 2022 hin wurde die Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 14. Februar 2022 bis zum
28. Februar 2022 erstreckt und es wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist
nicht weiter erstreckbar sei. Die Beschwerdeführerin richtete in der Folge am
4., 7., 9. und 17. Februar 2022 weitere Eingaben an das Gericht. Mit Verfügung
vom 21. Februar 2022 wurde ein allenfalls aus der Eingabe vom 17. Februar 2022
abzuleitendes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde auf die
unverändert geltende nicht mehr erstreckbare Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses hingewiesen. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde an das Bundesgericht trat dieses mit Entscheid vom 4. März 2022
(BGer 5A_142/2022 vom 4. März 2022) nicht ein.
Nachdem der
Kostenvorschuss innert der Frist nicht geleistet worden war, wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2022 unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Auf
eine Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 18. März 2022 hin, wonach sie «auf
die erheblichen neuen Tatsachen keinen Kostenvorschuss leisten» werde, wurde
ihr mit Verfügung vom 23. März 2022 erneut mitgeteilt, dass auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist
nicht geleistet wird. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Erwägungen
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 30. Dezember 2021 (AB.2021.19) wird
nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Erbschaftsamt Basel-Stadt
-
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.