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Entscheid

BEZ.2022.3

Gebührenrechnung

6. Mai 2022Deutsch3 min

«auf Grund der offensichtlich unrichtigen feststellung des sachverhalts aufzuheben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.3

ENTSCHEID

vom 6.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Erbschaftsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Rittergasse 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt vom 30.

Dezember 2021

betreffend Gebührenrechnung

Erwägungen

A____

(Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 6. Januar 2022 (Postaufgabe:

Sachverhalt

8. Januar 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht gegen den Entscheid

der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und beantragte darin, es sei dieser

«auf Grund der offensichtlich unrichtigen feststellung des sachverhalts aufzuheben

und der Fall meines vaters, B____ auf die Tatsächlich zu bezahlende Erbschaftssteuer

zu Revidieren». Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. Januar 2021 wurde

die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.—

aufgefordert. Auf entsprechendes Gesuch vom 3. Februar 2022 hin wurde die Frist

zur Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 14. Februar 2022 bis zum

28. Februar 2022 erstreckt und es wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist

nicht weiter erstreckbar sei. Die Beschwerdeführerin richtete in der Folge am

4., 7., 9. und 17. Februar 2022 weitere Eingaben an das Gericht. Mit Verfügung

vom 21. Februar 2022 wurde ein allenfalls aus der Eingabe vom 17. Februar 2022

abzuleitendes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde auf die

unverändert geltende nicht mehr erstreckbare Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses hingewiesen. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete

Beschwerde an das Bundesgericht trat dieses mit Entscheid vom 4. März 2022

(BGer 5A_142/2022 vom 4. März 2022) nicht ein.

Nachdem der

Kostenvorschuss innert der Frist nicht geleistet worden war, wurde der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2022 unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Auf

eine Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 18. März 2022 hin, wonach sie «auf

die erheblichen neuen Tatsachen keinen Kostenvorschuss leisten» werde, wurde

ihr mit Verfügung vom 23. März 2022 erneut mitgeteilt, dass auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden kann, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist

nicht geleistet wird. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den

Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Erwägungen

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 30. Dezember 2021 (AB.2021.19) wird

nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Erbschaftsamt Basel-Stadt

-

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.