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Entscheid

BEZ.2022.30

Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer-Nr. 4D_37/2022 vom 25. November 2022)

22. Juli 2022Deutsch19 min

Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2020 wurde B____ (nachfolgend Arbeitnehmerin) als Mitarbeiterin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.30

ENTSCHEID

vom 22. Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt

Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Oktober 2021

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2020 wurde B____ (nachfolgend Arbeitnehmerin) als Mitarbeiterin

im Innendienst bei der A____ (nachfolgend Arbeitgeberin) zu einem Stundenlohn

von CHF 26.50 brutto angestellt. Mit Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2020

kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Nachdem

ihr im zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren die Klagebewilligung

ausgestellt worden war, reichte die Arbeitnehmerin am 6. November 2020 gegen

die Arbeitgeberin Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein, mit folgenden

Rechtsbegehren:

«1. Es

sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ausstehende Lohnforderungen von

insgesamt CHF 6'439.50 zzgl. Zins von 5% seit 1. August 2020, zu bezahlen.

2. Es sei festzustellen, dass die im

Anhang zum Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2020 formulierte Vertragsklausel

(Kauf-Mietvertrag von Putzgeräten mittels Drittfinanzierung) nichtig sei.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten,

die infolgedessen bereits geleisteten Ratenzahlungen in der Höhe von insgesamt

CHF 452.- der Klägerin vollumfänglich zurückzuzahlen.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten,

der Klägerin als Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung

den Betrag von CHF 14'840.00 zu bezahlen.

5. […]

6. […]»

Mit Klageantwort

vom 8. Februar 2021 beantragte die Arbeitgeberin die vollumfängliche Abweisung

der Klage vom 6. November 2020 und widerklageweise die Verpflichtung der Arbeitnehmerin,

der Arbeitgeberin Schadenersatz im Umfang von CHF 3'253.20 zu bezahlen. Die

Hauptverhandlung fand am 13. September 2021 in Anwesenheit der Parteien statt. Anlässlich

der Verhandlung zog die Arbeitgeberin ihr Widerklagebegehren vollumfänglich

zurück. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 verurteilte das Zivilgericht die Arbeitgeberin,

der Arbeitnehmerin den Betrag von netto CHF 4’763.65 (Lohn für den Monat

Juli 2020) zu bezahlen. Zudem verurteilte es die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin

eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'240.– zu bezahlen. Die weitergehenden

Begehren wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom

23. März 2022 legte die Arbeitgeberin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

13. Oktober 2021 «Einspruch» beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragt

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die vollumfängliche Abweisung

der Klage vom 6. November 2020. Auf die Einholung einer

Rechtsmittelantwort bei der Arbeitnehmerin wurde verzichtet. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der

schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall.

Die Eingabe der Arbeitgeberin vom 20. Januar 2022 ist folglich als

Berufung entgegenzunehmen. Die Berufung wurde innert 30 Tagen nach Eröffnung

der schriftlichen Begründung und damit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 311

Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.

Zum Entscheid

über die Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im

Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317

Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im vorliegenden Verfahren

gilt zwar der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 247

Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,

Art. 247 N 1 und 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

erstreckt sich der Geltungsbereich von Art. 317 Abs. 1 ZPO jedoch auch auf

solche Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; 138 III 625 E. 2.2 S. 627

f.; AGE ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.

Das Zivilgericht

prüfte im angefochtenen Entscheid vorab die Zeugenqualität von C____

(nachfolgend Zeugin). Dabei kam es zum Schluss, dass die Zeugin anlässlich der

Hauptverhandlung vom 13. September 2021 nach Form und Inhalt korrekt

einvernommen worden sei, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu

berücksichtigen sei, dass die Zeugin mit der Arbeitnehmerin in persönlichem

Kontakt stehe, und dass sie sich insgesamt eher zurückhaltend geäussert habe, ihre

Aussagen zur Sache insgesamt logisch, stimmig, normal detailliert und auch

absolut unauffällig in Bezug auf ihr Verhalten seien und keinerlei

Beeinflussung ersichtlich sei (angefochtener Entscheid E. 3).

Weiter prüfte

das Zivilgericht, die von der Arbeitnehmerin geltend gemachte Lohnforderung für

den Monat Juli 2020 sowie Forderungen aufgrund geleisteter Überstunden. Dabei

kam es zum Schluss, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin für den Monat

Juli 2020 Lohn in Höhe von netto CHF 4'168.20 schulde und dass kein

Anspruch der Arbeitnehmerin auf Bezahlung von Überstunden bestehe

(angefochtener Entscheid E. 4). Sodann prüfte das Zivilgericht das

Feststellungsbegehren der Arbeitnehmerin, wonach die im Anhang zum Arbeitsvertrag

vom 25. Mai 2020 formulierte Vertragsklausel (Kauf-Mietvertrag von Putzgeräten

mittels Drittfinanzierung) nichtig sei, und trat auf dieses Begehren mangels

Feststellungsinteresses nicht ein (angefochtener Entscheid E. 5). Weiter prüfte

das Zivilgericht die Forderung der Arbeitnehmerin auf Rückzahlung bereits

geleisteter Ratenzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 452.– und wies

dieses Begehren mangels Bereicherung der Arbeitgeberin ab (angefochtener

Entscheid E. 6). Schliesslich prüfte das Zivilgericht die von der

Arbeitnehmerin geltend gemachten Forderungen wegen angeblich unbegründeter

fristloser Entlassung. Dabei kam es zum Schluss, dass von einer ungerechtfertigten

fristlosen Kündigung auszugehen sei und dass der Arbeitnehmerin für die Dauer

der Kündigungsfrist ein Lohn von netto CHF 595.45 sowie eine Entschädigung

gemäss Art. 337c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR

220) in Höhe eines Monatslohns bzw. CHF 4'240.– zustünden (angefochtener

Entscheid E. 7).

3.

3.1

Die

Arbeitgeberin macht in ihrer Berufung zunächst geltend, die Vorinstanz sei

voreingenommen und die Gerichtsschreiberin sei befangen gewesen (Berufung S. 1

und 3).

3.2

Soweit

sich eine Partei darauf beruft, eine Gerichtsperson sei befangen, hat sie die

den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49

Abs. 1 ZPO). Die Arbeitgeberin hat ihre Behauptung, das Zivilgerichts sei «extrem

voreingenommen» (Berufung S. 1) und die Gerichtsschreiberin sei befangen

gewesen (Berufung S. 3), nicht ansatzweise substanziiert oder belegt, womit

sich diese Rüge als offensichtlich unbegründet erweist.

4.

4.1

Die

Arbeitgeberin macht in ihrer Berufung geltend, dass die Arbeitnehmerin im

Stundenlohn angestellt gewesen sei, woraus sich ergebe, dass eine Kündigung per

sofort korrekt sein könne, wenn die Arbeitnehmerin dann keine Stunden mehr

erhalte. Dass die Arbeitnehmerin im Stundenlohn beschäftigt gewesen sei, sei

unbestritten (Berufung S. 1).

4.2

Betreffend

die Beschäftigung im Stundenlohn ist zunächst zu präzisieren, dass die Parteien

zwar einen Stundenlohn (Arbeitsvertrag Ziff. 6) vereinbart haben, aber auch

eine Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag (vgl. angefochtener Entscheid

E. 4.2). Im Übrigen ändert eine Beschäftigung im Stundenlohn nichts daran,

dass eine fristlose Entlassung nur unter den Voraussetzungen von Art. 337 OR

gerechtfertigt ist und eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung Ansprüche

gemäss Art. 337c OR begründet. Insbesondere kann sich die Arbeitgeberin auch

nicht darauf berufen, sie hätte der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist

keine Arbeit mehr zuweisen und damit eine Lohnzahlungspflicht vermeiden können.

Selbst bei Arbeit auf Abruf ist die Arbeitgeberin unabhängig vom Umfang der

Arbeit, die sie der Arbeitnehmerin zuweist, verpflichtet, mindestens den

durchschnittlichen bisherigen Lohn zu bezahlen (vgl. BGE 125 III 65 E. 4

f. S. 68 ff.; Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 319 N 18 S. 114).

5.

5.1

Die

Arbeitgeberin bringt weiter vor, dass sie bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

mitgeteilt habe, dass gegen die Zeugin ein Strafverfahren hängig sei, dass die

Zeugin und D____ (nachfolgend Zeuge), der Arbeitgeberin CHF 17'000.–

schulden würden und ein entsprechendes Betreibungsverfahren hängig sei. Die

Zeugin habe in ihrer Aussage angegeben, nur sporadisch mit der Arbeitnehmerin

gesprochen zu haben. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage des Zeugen, wonach

man sich über die Erlebnisse in einem WhatsApp ausgetauscht habe. Das Zivilgericht

führe aus, dass die Aussagen der Zeugin logisch klingen würden. Es liege aber auf

der Hand, dass jemand, der mit einer Strafanzeige und einer Rechtsöffnung

konfrontiert sei, alles erdenklich Mögliche tue, um dem Anzeigesteller bzw.

dessen Firma zu schaden (Berufung S. 3).

5.2

Die

Behauptung der Arbeitgeberin, ihr Geschäftsführer habe in der Verhandlung

mitgeteilt, dass gegen die Zeugin ein Strafverfahren hängig sei, ist

aktenwidrig. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll (S. 12) fragte er bloss, ob gegen

die Zeugin ein Strafverfahren laufe, und verneinte die Zeugin dies. Die

Tatsache, dass die Arbeitgeberin die Zeugin betrieben hat (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 12), genügt nicht zur Annahme einer relevanten Gefahr,

dass die Zeugin versucht haben könnte, durch Falschaussagen der Arbeitgeberin

zu schaden.

Zwischen den

Aussagen der Zeugin und des Zeugen besteht entgegen der Ansicht der

Arbeitgeberin kein Widerspruch. Die Zeugin erklärte, sie habe mit der

Arbeitnehmerin seit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sporadisch

Kontakt gehabt und sie habe mit ihr für die Verhandlung nichts besprochen

(Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Zeuge erklärte, die Zeugin und die

Arbeitnehmerin hätten ab und zu Kontakt gehabt bzw. sporadisch miteinander

geschrieben und es habe eine Gruppe von ehemaligen Mitarbeitenden der

Arbeitgeberin gegeben, der unter anderem die Arbeitnehmerin, die Zeugin und der

Zeuge angehört hätten und in der sie sich über ihre Erlebnisse bei der

Arbeitgeberin ausgetauscht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 14 und 16 f.).

Daraus kann nicht geschlossen werden, die Zeugin habe mit der Arbeitnehmerin

mehr als sporadisch Kontakt gehabt oder mit ihr für die Verhandlung etwas

besprochen. Die Arbeitgeberin vermag insgesamt nicht darzulegen, dass das

Zivilgericht die Aussagen der Zeugin falsch gewürdigt habe. Die entsprechende

Rüge erweist sich somit als unbegründet.

6.

6.1

Die

Arbeitgeberin wirft dem Zivilgericht Widersprüchlichkeiten vor, indem es

festgestellt habe, dass die Arbeitgeberin keinen Beweis für die

Arbeitszeiterfassung erbracht habe, später aber ausführe, dass die

Arbeitgeberin eine Arbeitszeiterfassung vorgelegt habe. Die Zeiterfassung

ergebe sich auch aus der Lohnabrechnung. Die Arbeitnehmerin habe weder

substanziiert behauptet noch bewiesen, wann sie wie viel gearbeitet habe. Daher

sei auf die Stunden aus der Zeiterfassung abzustellen, nämlich 149 Stunden zu

CHF 26.50 brutto. Damit stehe der Arbeitnehmerin, wenn überhaupt, eine

Lohnforderung von CHF 3'948.50 brutto zu (Berufung S. 3 f.).

6.2

Die

Parteien haben eine Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag vereinbart

(vgl. oben E. 4). Die Arbeitnehmerin behauptete, dass sie die ihren

geltend gemachten Lohnforderungen entsprechende Arbeit tatsächlich geleistet

habe (Klage Ziff. 14). Betreffend Juli 2020 erklärte ihr Rechtsvertreter, sie

habe die ordentliche, normale Arbeitszeit entsprechend rund 160 Stunden (4

Wochen zu 40 Stunden) zuzüglich Überstunden geleistet (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Arbeitgeberin machte gestützt auf ihre

elektronische Arbeitszeiterfassung geltend, die Arbeitnehmerin habe im Juli

2020.

bloss 149 Stunden gearbeitet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Die

Zeugin erklärte, die Arbeitnehmerin habe während der Bürozeiten gearbeitet. Da

die Arbeitnehmerin viele auswärtige Anlässe und Termine gehabt und gelegentlich

auch am Samstag gearbeitet habe, denke die Zeugin, dass die Arbeitnehmerin viel

mehr als 100 % gearbeitet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). Aufgrund

dieser Aussagen ging das Zivilgericht zu Recht davon aus, dass die

Arbeitnehmerin gemäss der Zeugin mindestens 100 % gearbeitet hat (angefochtener

Entscheid E. 4.2.2). Damit ist erstellt, dass die Arbeitnehmerin im Juli 2020

bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Juli 2020 mindestens 168

Stunden (21 Tage x 8 Stunden) gearbeitet hat, wie das Zivilgericht richtig

festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Die elektronische

Zeiterfassung der Arbeitgeberin kann die tatsächliche gesamte Arbeitszeit der

Arbeitnehmerin nicht beweisen. Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung

der Arbeitnehmerin wurde nur die Zeit, in der sie am Computer eingeloggt war,

in der elektronischen Zeiterfassung automatisch erfasst. Die Arbeitszeit, die

sie während auswärtiger Termine geleistet habe, habe sie jeweils auf ein Papier

aufgeschrieben und dieses dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin zum Nachtragen

gegeben, wobei sie die Nachtragungen nicht habe einsehen können (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 7). Gemäss den eigenen Angaben der Arbeitgeberin handle

es sich bei den 149 Stunden um das Ergebnis der automatisierten Zeiterfassung

(Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Arbeitgeberin bestreitet nicht, dass die

Arbeitnehmerin viele externe Termine gehabt hat, die in der elektronischen

Zeiterfassung nicht automatisch erfasst worden sind, und behauptet nicht

einmal, dass die externen Termine in der elektronischen Zeiterfassung erfasst

worden seien. Damit ist davon auszugehen, dass die externen Termine darin nicht

erfasst worden sind, und besteht kein Zweifel, dass die Arbeitnehmerin mehr als

die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung verzeichneten 149 Stunden

gearbeitet hat. Ob die elektronische Zeiterfassung die eigentlichen Bürozeiten

der Arbeitnehmerin korrekt wiedergibt oder nicht, ist damit unerheblich. Die

Begründung des angefochtenen Entscheids ist entgegen der Darstellung der

Arbeitgeberin nicht widersprüchlich.

7.

7.1

Die

Arbeitgeberin macht in ihrer Berufung weiter geltend, dass die durch sie

ausgesprochene Kündigung entgegen der Ansicht des Zivilgerichts angemessen und

begründet bzw. gerechtfertigt gewesen sei. In diesem Zusammenhang wirft sie der

Arbeitnehmerin eine bewusste falsche Zeiterfassung bzw. eine schwere

Treuepflichtverletzung vor. Die Arbeitnehmerin sei auch von der Arbeitgeberin wegen

der falschen Zeiterfassung abgemahnt worden. Indem das Zivilgericht die

Arbeitgeberin nicht gefragt habe, ob eine Abmahnung vorab ausgesprochen worden

sei, habe es das rechtliches Gehör der Arbeitgeberin verletzt (Berufung

S. 4 f.). Auch sei die Arbeitgeberin zu den genauen und weiteren Gründen

der Kündigung nicht weiter befragt worden, worin ebenfalls eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liege (Berufung S. 2). Weiter behauptet die Arbeitgeberin,

dass die Arbeitnehmerin sowie die Zeugin bei einem Gespräch, in dem es um den

Urlaub ging, auf den Geschäftsführer der Arbeitgeberin losgegangen seien, was

die Zeugin bestätigt habe. Aufgrund dieses Verhaltens sei eine Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen. Dies ergebe sich auch aus der

schriftlichen Kündigung, deren Inhalt unbestritten geblieben sei. Aus diesen

Gründen habe sich die Arbeitgeberin dazu entschlossen, das Arbeitsverhältnis

fristgerecht und dann aufgrund des erneuten querulatorischen Auftretens der

Arbeitnehmerin fristlos zu kündigen (Berufung S. 4 f.).

Zudem habe das

Zivilgericht nicht weiter erläutert oder danach gefragt, wann welche Kündigung

oder welcher Inhalt der Arbeitnehmerin zugestellt worden sei. Zudem habe die Arbeitnehmerin

durch ihre Stellung als Mitarbeiterin im Innendienst sämtliche Dokumente

einsehen können und auch Informationen erhalten. So sei ihr bewusst gewesen,

dass die Arbeitgeberin für die Verträge bei der E____ hafte. Es sei

unbestritten, dass die Arbeitnehmerin nur zwei Raten an die E____ bezahlt habe.

Bereits kurz nach dem Verlassen der Firma habe die Arbeitnehmerin unverzüglich

die E____ angeschrieben, um die Verträge aufzulösen. Da die Zahlungen deshalb

ausblieben, sei der Arbeitgeberin ein Schaden in Höhe von CHF 8'136.–

entstanden (Berufung S. 5 f.).

7.2

Die

von der Arbeitnehmerin bestrittenen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 f.)

Behauptungen, sie habe oftmals nicht korrekt ein- und ausgestempelt

(Klageantwort Ziff. 8) oder ihre Arbeitszeit gar absichtlich falsch erfasst

(Klageantwort Ziff. 12) und den Geschäftsführer der Arbeitgeberin

beschimpft und beleidigt (Klageantwort Ziff. 15), hat die Arbeitgeberin

weder substanziiert noch bewiesen. Sie können daher als Kündigungsgründe nicht

berücksichtigt werden. Die Behauptung der Arbeitgeberin, die Zeugin habe

bestätigt, dass sie und die Arbeitnehmerin auf den Geschäftsführer losgegangen

seien, ist aktenwidrig. Die Zeugin hat vielmehr ausgesagt, dass der

Geschäftsführer ab und zu ausgerastet sei, herumgeschrien sowie die Zeugin und

die Arbeitnehmerin beleidigt habe. Darauf hätten sie einmal reagiert. Die

Arbeitnehmerin habe einmal gesagt «Also [...], so geht es aber nicht». Sie habe

es anständig gesagt und sei weder ausfällig noch laut geworden. Insbesondere

habe es nie Beschimpfungen von Seiten der Arbeitnehmerin gegeben

(Verhandlungsprotokoll S. 10).

Dass die

Arbeitnehmerin wegen der angeblich falschen Erfassung der Arbeitszeit ermahnt

worden sei, hat die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren nicht

behauptet, obwohl ihr dies bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen

wäre. Bei der Behauptung handelt es sich daher um ein unzulässiges Novum

(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Arbeitgeberin ihre Behauptung

auch im Berufungsverfahren weder substanziiert noch belegt. Auch dass das Kontaktieren

der E____ einen Grund für die Kündigung dargestellt haben soll, hat die

Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, obwohl ihr dies

bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ebenfalls möglich gewesen wäre. Bei der

entsprechenden Behauptung (vgl. Berufung S. 2) handelt es sich daher ebenfalls um

ein unzulässiges Novum. Diese Ausführungen der Arbeitgeberin sind somit nicht

geeignet, die durch sie ausgesprochene Kündigung zu rechtfertigen.

7.3

Soweit

die Arbeitgeberin rügt, das Zivilgericht habe es in Bezug auf verschiedene

Sachverhaltselemente unterlassen, entsprechende Fragen zu stellen, ist darauf

hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren zwar der eingeschränkte oder

soziale Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. oben E. 1.2). Dieser entbindet die

Parteien jedoch nicht von der Pflicht, bei der Feststellung des

entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu

erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen

Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das

Gericht hat lediglich die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen,

seine Fragepflicht auszuüben und sich über die Vollständigkeit der Behauptungen

und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn

die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind, soll und muss sich das Gericht

Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess (vgl. BGer 4A_674/2016 vom

20.

April 2017 E. 2.1). Somit oblag es grundsätzlich der im erstinstanzlichen

Verfahren anwaltlich vertretenen Arbeitgeberin, die aus ihrer Sicht

rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und Beweismittel dafür zu bezeichnen.

Irgendein Grund, weshalb das Zivilgericht Zweifel an der Vollständigkeit der

Behauptungen und Beweisanträge der Arbeitgeberin hätte haben sollen, ist nicht

ersichtlich und wird von der Arbeitgeberin nicht genannt. Aus den vorstehenden

Gründen ist die Rüge der Arbeitgeberin, das Zivilgericht habe ihren Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sie nicht zu den genauen und weiteren

Kündigungsgründen sowie einer allfälligen Abmahnung befragt habe, offensichtlich

unbegründet.

7.4

Dass

der Arbeitgeberin ein Schaden von CHF 8'136.– entstanden sei, weil die

Arbeitnehmerin der E____ nur zwei Raten bezahlt habe (Berufung S. 5), hat die

Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, obwohl ihr dies

bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre. Bei dieser Behauptung

handelt es sich daher um ein unzulässiges Novum. Im erstinstanzlichen Verfahren

behauptete die Arbeitgeberin zwar, das Ausbleiben der Ratenzahlungen an die E____

falle auf sie zurück, weil sie mit der E____ einen Partnervertrag habe. Der

aktuelle Schaden sei im Moment aber noch nicht konkret bezifferbar. Zudem

behielt sie sich allfällige diesbezügliche Schadenersatzansprüche bloss vor

(Klageantwort Ziff. 12). Schliesslich hat die Arbeitnehmerin die geltend

gemachten Schadenersatzansprüche bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 3) und

hat die Arbeitgeberin nicht bewiesen, dass ihr tatsächlich ein Schaden

entstanden ist. Ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sprechen sogar

für das Gegenteil. Mit ihrer Klageantwort machte sie widerklageweise einen

Schadenersatzanspruch von CHF 3'253.– geltend. In der Verhandlung zog sie diese

Widerklage zurück mit der Begründung, es habe bis dahin so ausgesehen, als ob

sie die abgetretenen Geräte zurücknehmen müsse. Nun habe sich aber geklärt,

dass dies nicht der Fall sei (Verhandlungsprotokoll S. 3).

Somit ergibt

sich, dass die Arbeitgeberin keinen Kündigungsgrund darzulegen vermag, der die

durch sie ausgesprochene Kündigung rechtfertigen würde. Das Zivilgericht ist

folglich zu Recht zum Schluss gelangt, dass von einer ungerechtfertigten

fristlosen Kündigung auszugehen ist.

8.

8.1

Schliesslich

führt die Arbeitgeberin in ihrer Berufung aus, bei der Beurteilung des geltend

gemachten Anspruchs auf Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass die

Arbeitnehmerin auch die formellen Voraussetzungen für eine Pönale nicht erfüllt

habe mangels Anfechtung der Kündigung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Damit habe sie ihr Recht auf Entschädigung verwirkt (Berufung S. 6).

8.2

Anders

als die Geltendmachung einer Entschädigung gemäss Art. 336a OR wegen

missbräuchlicher Kündigung im Sinn von Art. 336 OR setzt die Geltendmachung der

Ansprüche gemäss Art. 337c OR wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung

keine Einsprache voraus. Der Einwand der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin habe

ihren Anspruch auf eine Entschädigung verwirkt, weil sie die Kündigung nicht

angefochten habe, ist daher offensichtlich unbegründet.

9.

9.1

In

Bezug auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid macht die Arbeitgeberin

geltend, dass die Arbeitnehmerin Forderungen in Höhe von fast CHF 30'000.–

eingeklagt habe und lediglich mit einem Drittel obsiegt habe, weshalb sie

anteilsmässig für die Kosten des Anwalts der Arbeitgeberin aufzukommen habe.

Zudem führt sie aus, weshalb der Arbeitnehmerin die unentgeltliche Rechtspflege

ihrer Ansicht nach hätte verweigert werden sollen (Berufung S. 6 f.).

9.2

Im

angefochtenen Entscheid (E. 8.2) wird genügend detailliert und überzeugend

dargelegt, weshalb die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen werden. Da sich

die Arbeitnehmerin mit den Erwägungen des Zivilgerichts nicht auseinandersetzt,

ist der Kostenentscheid unter Verweis auf diese Begründung ohne Weiteres zu

bestätigen.

Betreffend die

Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Arbeitnehmerin hat die

Arbeitgeberin keine Parteistellung. Zudem hat sie überhaupt kein schutzwürdiges

Interesse daran, dass das Gesuch der Arbeitnehmerin um unentgeltliche

Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen und ihrem

Rechtsvertreter folglich keine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet

wird. Diesbezüglich ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.

10.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung der Arbeitgeberin

abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden

bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das

Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das Berufungsverfahren kostenlos.

Eine Parteientschädigung an die Arbeitnehmerin ist nicht geschuldet, da keine

Berufungsantwort eingeholt wurde.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 13. Oktober 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.