BEZ.2022.30
Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer-Nr. 4D_37/2022 vom 25. November 2022)
22. Juli 2022Deutsch19 min
Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2020 wurde B____ (nachfolgend Arbeitnehmerin) als Mitarbeiterin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.30
ENTSCHEID
vom 22. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Oktober 2021
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2020 wurde B____ (nachfolgend Arbeitnehmerin) als Mitarbeiterin
im Innendienst bei der A____ (nachfolgend Arbeitgeberin) zu einem Stundenlohn
von CHF 26.50 brutto angestellt. Mit Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2020
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Nachdem
ihr im zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren die Klagebewilligung
ausgestellt worden war, reichte die Arbeitnehmerin am 6. November 2020 gegen
die Arbeitgeberin Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein, mit folgenden
Rechtsbegehren:
«1. Es
sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ausstehende Lohnforderungen von
insgesamt CHF 6'439.50 zzgl. Zins von 5% seit 1. August 2020, zu bezahlen.
2. Es sei festzustellen, dass die im
Anhang zum Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2020 formulierte Vertragsklausel
(Kauf-Mietvertrag von Putzgeräten mittels Drittfinanzierung) nichtig sei.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten,
die infolgedessen bereits geleisteten Ratenzahlungen in der Höhe von insgesamt
CHF 452.- der Klägerin vollumfänglich zurückzuzahlen.
4. Es sei die Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin als Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung
den Betrag von CHF 14'840.00 zu bezahlen.
5. […]
6. […]»
Mit Klageantwort
vom 8. Februar 2021 beantragte die Arbeitgeberin die vollumfängliche Abweisung
der Klage vom 6. November 2020 und widerklageweise die Verpflichtung der Arbeitnehmerin,
der Arbeitgeberin Schadenersatz im Umfang von CHF 3'253.20 zu bezahlen. Die
Hauptverhandlung fand am 13. September 2021 in Anwesenheit der Parteien statt. Anlässlich
der Verhandlung zog die Arbeitgeberin ihr Widerklagebegehren vollumfänglich
zurück. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 verurteilte das Zivilgericht die Arbeitgeberin,
der Arbeitnehmerin den Betrag von netto CHF 4’763.65 (Lohn für den Monat
Juli 2020) zu bezahlen. Zudem verurteilte es die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin
eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'240.– zu bezahlen. Die weitergehenden
Begehren wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom
23. März 2022 legte die Arbeitgeberin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
13. Oktober 2021 «Einspruch» beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragt
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die vollumfängliche Abweisung
der Klage vom 6. November 2020. Auf die Einholung einer
Rechtsmittelantwort bei der Arbeitnehmerin wurde verzichtet. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Eingabe der Arbeitgeberin vom 20. Januar 2022 ist folglich als
Berufung entgegenzunehmen. Die Berufung wurde innert 30 Tagen nach Eröffnung
der schriftlichen Begründung und damit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 311
Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.
Zum Entscheid
über die Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im vorliegenden Verfahren
gilt zwar der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 247
Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,
Art. 247 N 1 und 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erstreckt sich der Geltungsbereich von Art. 317 Abs. 1 ZPO jedoch auch auf
solche Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; 138 III 625 E. 2.2 S. 627
f.; AGE ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
Das Zivilgericht
prüfte im angefochtenen Entscheid vorab die Zeugenqualität von C____
(nachfolgend Zeugin). Dabei kam es zum Schluss, dass die Zeugin anlässlich der
Hauptverhandlung vom 13. September 2021 nach Form und Inhalt korrekt
einvernommen worden sei, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
berücksichtigen sei, dass die Zeugin mit der Arbeitnehmerin in persönlichem
Kontakt stehe, und dass sie sich insgesamt eher zurückhaltend geäussert habe, ihre
Aussagen zur Sache insgesamt logisch, stimmig, normal detailliert und auch
absolut unauffällig in Bezug auf ihr Verhalten seien und keinerlei
Beeinflussung ersichtlich sei (angefochtener Entscheid E. 3).
Weiter prüfte
das Zivilgericht, die von der Arbeitnehmerin geltend gemachte Lohnforderung für
den Monat Juli 2020 sowie Forderungen aufgrund geleisteter Überstunden. Dabei
kam es zum Schluss, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin für den Monat
Juli 2020 Lohn in Höhe von netto CHF 4'168.20 schulde und dass kein
Anspruch der Arbeitnehmerin auf Bezahlung von Überstunden bestehe
(angefochtener Entscheid E. 4). Sodann prüfte das Zivilgericht das
Feststellungsbegehren der Arbeitnehmerin, wonach die im Anhang zum Arbeitsvertrag
vom 25. Mai 2020 formulierte Vertragsklausel (Kauf-Mietvertrag von Putzgeräten
mittels Drittfinanzierung) nichtig sei, und trat auf dieses Begehren mangels
Feststellungsinteresses nicht ein (angefochtener Entscheid E. 5). Weiter prüfte
das Zivilgericht die Forderung der Arbeitnehmerin auf Rückzahlung bereits
geleisteter Ratenzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 452.– und wies
dieses Begehren mangels Bereicherung der Arbeitgeberin ab (angefochtener
Entscheid E. 6). Schliesslich prüfte das Zivilgericht die von der
Arbeitnehmerin geltend gemachten Forderungen wegen angeblich unbegründeter
fristloser Entlassung. Dabei kam es zum Schluss, dass von einer ungerechtfertigten
fristlosen Kündigung auszugehen sei und dass der Arbeitnehmerin für die Dauer
der Kündigungsfrist ein Lohn von netto CHF 595.45 sowie eine Entschädigung
gemäss Art. 337c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR
220) in Höhe eines Monatslohns bzw. CHF 4'240.– zustünden (angefochtener
Entscheid E. 7).
3.
3.1
Die
Arbeitgeberin macht in ihrer Berufung zunächst geltend, die Vorinstanz sei
voreingenommen und die Gerichtsschreiberin sei befangen gewesen (Berufung S. 1
und 3).
3.2
Soweit
sich eine Partei darauf beruft, eine Gerichtsperson sei befangen, hat sie die
den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49
Abs. 1 ZPO). Die Arbeitgeberin hat ihre Behauptung, das Zivilgerichts sei «extrem
voreingenommen» (Berufung S. 1) und die Gerichtsschreiberin sei befangen
gewesen (Berufung S. 3), nicht ansatzweise substanziiert oder belegt, womit
sich diese Rüge als offensichtlich unbegründet erweist.
4.
4.1
Die
Arbeitgeberin macht in ihrer Berufung geltend, dass die Arbeitnehmerin im
Stundenlohn angestellt gewesen sei, woraus sich ergebe, dass eine Kündigung per
sofort korrekt sein könne, wenn die Arbeitnehmerin dann keine Stunden mehr
erhalte. Dass die Arbeitnehmerin im Stundenlohn beschäftigt gewesen sei, sei
unbestritten (Berufung S. 1).
4.2
Betreffend
die Beschäftigung im Stundenlohn ist zunächst zu präzisieren, dass die Parteien
zwar einen Stundenlohn (Arbeitsvertrag Ziff. 6) vereinbart haben, aber auch
eine Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4.2). Im Übrigen ändert eine Beschäftigung im Stundenlohn nichts daran,
dass eine fristlose Entlassung nur unter den Voraussetzungen von Art. 337 OR
gerechtfertigt ist und eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung Ansprüche
gemäss Art. 337c OR begründet. Insbesondere kann sich die Arbeitgeberin auch
nicht darauf berufen, sie hätte der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist
keine Arbeit mehr zuweisen und damit eine Lohnzahlungspflicht vermeiden können.
Selbst bei Arbeit auf Abruf ist die Arbeitgeberin unabhängig vom Umfang der
Arbeit, die sie der Arbeitnehmerin zuweist, verpflichtet, mindestens den
durchschnittlichen bisherigen Lohn zu bezahlen (vgl. BGE 125 III 65 E. 4
f. S. 68 ff.; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 319 N 18 S. 114).
5.
5.1
Die
Arbeitgeberin bringt weiter vor, dass sie bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
mitgeteilt habe, dass gegen die Zeugin ein Strafverfahren hängig sei, dass die
Zeugin und D____ (nachfolgend Zeuge), der Arbeitgeberin CHF 17'000.–
schulden würden und ein entsprechendes Betreibungsverfahren hängig sei. Die
Zeugin habe in ihrer Aussage angegeben, nur sporadisch mit der Arbeitnehmerin
gesprochen zu haben. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage des Zeugen, wonach
man sich über die Erlebnisse in einem WhatsApp ausgetauscht habe. Das Zivilgericht
führe aus, dass die Aussagen der Zeugin logisch klingen würden. Es liege aber auf
der Hand, dass jemand, der mit einer Strafanzeige und einer Rechtsöffnung
konfrontiert sei, alles erdenklich Mögliche tue, um dem Anzeigesteller bzw.
dessen Firma zu schaden (Berufung S. 3).
5.2
Die
Behauptung der Arbeitgeberin, ihr Geschäftsführer habe in der Verhandlung
mitgeteilt, dass gegen die Zeugin ein Strafverfahren hängig sei, ist
aktenwidrig. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll (S. 12) fragte er bloss, ob gegen
die Zeugin ein Strafverfahren laufe, und verneinte die Zeugin dies. Die
Tatsache, dass die Arbeitgeberin die Zeugin betrieben hat (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 12), genügt nicht zur Annahme einer relevanten Gefahr,
dass die Zeugin versucht haben könnte, durch Falschaussagen der Arbeitgeberin
zu schaden.
Zwischen den
Aussagen der Zeugin und des Zeugen besteht entgegen der Ansicht der
Arbeitgeberin kein Widerspruch. Die Zeugin erklärte, sie habe mit der
Arbeitnehmerin seit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sporadisch
Kontakt gehabt und sie habe mit ihr für die Verhandlung nichts besprochen
(Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Zeuge erklärte, die Zeugin und die
Arbeitnehmerin hätten ab und zu Kontakt gehabt bzw. sporadisch miteinander
geschrieben und es habe eine Gruppe von ehemaligen Mitarbeitenden der
Arbeitgeberin gegeben, der unter anderem die Arbeitnehmerin, die Zeugin und der
Zeuge angehört hätten und in der sie sich über ihre Erlebnisse bei der
Arbeitgeberin ausgetauscht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 14 und 16 f.).
Daraus kann nicht geschlossen werden, die Zeugin habe mit der Arbeitnehmerin
mehr als sporadisch Kontakt gehabt oder mit ihr für die Verhandlung etwas
besprochen. Die Arbeitgeberin vermag insgesamt nicht darzulegen, dass das
Zivilgericht die Aussagen der Zeugin falsch gewürdigt habe. Die entsprechende
Rüge erweist sich somit als unbegründet.
6.
6.1
Die
Arbeitgeberin wirft dem Zivilgericht Widersprüchlichkeiten vor, indem es
festgestellt habe, dass die Arbeitgeberin keinen Beweis für die
Arbeitszeiterfassung erbracht habe, später aber ausführe, dass die
Arbeitgeberin eine Arbeitszeiterfassung vorgelegt habe. Die Zeiterfassung
ergebe sich auch aus der Lohnabrechnung. Die Arbeitnehmerin habe weder
substanziiert behauptet noch bewiesen, wann sie wie viel gearbeitet habe. Daher
sei auf die Stunden aus der Zeiterfassung abzustellen, nämlich 149 Stunden zu
CHF 26.50 brutto. Damit stehe der Arbeitnehmerin, wenn überhaupt, eine
Lohnforderung von CHF 3'948.50 brutto zu (Berufung S. 3 f.).
6.2
Die
Parteien haben eine Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag vereinbart
(vgl. oben E. 4). Die Arbeitnehmerin behauptete, dass sie die ihren
geltend gemachten Lohnforderungen entsprechende Arbeit tatsächlich geleistet
habe (Klage Ziff. 14). Betreffend Juli 2020 erklärte ihr Rechtsvertreter, sie
habe die ordentliche, normale Arbeitszeit entsprechend rund 160 Stunden (4
Wochen zu 40 Stunden) zuzüglich Überstunden geleistet (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Arbeitgeberin machte gestützt auf ihre
elektronische Arbeitszeiterfassung geltend, die Arbeitnehmerin habe im Juli
2020.
bloss 149 Stunden gearbeitet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Die
Zeugin erklärte, die Arbeitnehmerin habe während der Bürozeiten gearbeitet. Da
die Arbeitnehmerin viele auswärtige Anlässe und Termine gehabt und gelegentlich
auch am Samstag gearbeitet habe, denke die Zeugin, dass die Arbeitnehmerin viel
mehr als 100 % gearbeitet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). Aufgrund
dieser Aussagen ging das Zivilgericht zu Recht davon aus, dass die
Arbeitnehmerin gemäss der Zeugin mindestens 100 % gearbeitet hat (angefochtener
Entscheid E. 4.2.2). Damit ist erstellt, dass die Arbeitnehmerin im Juli 2020
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Juli 2020 mindestens 168
Stunden (21 Tage x 8 Stunden) gearbeitet hat, wie das Zivilgericht richtig
festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Die elektronische
Zeiterfassung der Arbeitgeberin kann die tatsächliche gesamte Arbeitszeit der
Arbeitnehmerin nicht beweisen. Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung
der Arbeitnehmerin wurde nur die Zeit, in der sie am Computer eingeloggt war,
in der elektronischen Zeiterfassung automatisch erfasst. Die Arbeitszeit, die
sie während auswärtiger Termine geleistet habe, habe sie jeweils auf ein Papier
aufgeschrieben und dieses dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin zum Nachtragen
gegeben, wobei sie die Nachtragungen nicht habe einsehen können (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 7). Gemäss den eigenen Angaben der Arbeitgeberin handle
es sich bei den 149 Stunden um das Ergebnis der automatisierten Zeiterfassung
(Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Arbeitgeberin bestreitet nicht, dass die
Arbeitnehmerin viele externe Termine gehabt hat, die in der elektronischen
Zeiterfassung nicht automatisch erfasst worden sind, und behauptet nicht
einmal, dass die externen Termine in der elektronischen Zeiterfassung erfasst
worden seien. Damit ist davon auszugehen, dass die externen Termine darin nicht
erfasst worden sind, und besteht kein Zweifel, dass die Arbeitnehmerin mehr als
die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung verzeichneten 149 Stunden
gearbeitet hat. Ob die elektronische Zeiterfassung die eigentlichen Bürozeiten
der Arbeitnehmerin korrekt wiedergibt oder nicht, ist damit unerheblich. Die
Begründung des angefochtenen Entscheids ist entgegen der Darstellung der
Arbeitgeberin nicht widersprüchlich.
7.
7.1
Die
Arbeitgeberin macht in ihrer Berufung weiter geltend, dass die durch sie
ausgesprochene Kündigung entgegen der Ansicht des Zivilgerichts angemessen und
begründet bzw. gerechtfertigt gewesen sei. In diesem Zusammenhang wirft sie der
Arbeitnehmerin eine bewusste falsche Zeiterfassung bzw. eine schwere
Treuepflichtverletzung vor. Die Arbeitnehmerin sei auch von der Arbeitgeberin wegen
der falschen Zeiterfassung abgemahnt worden. Indem das Zivilgericht die
Arbeitgeberin nicht gefragt habe, ob eine Abmahnung vorab ausgesprochen worden
sei, habe es das rechtliches Gehör der Arbeitgeberin verletzt (Berufung
S. 4 f.). Auch sei die Arbeitgeberin zu den genauen und weiteren Gründen
der Kündigung nicht weiter befragt worden, worin ebenfalls eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liege (Berufung S. 2). Weiter behauptet die Arbeitgeberin,
dass die Arbeitnehmerin sowie die Zeugin bei einem Gespräch, in dem es um den
Urlaub ging, auf den Geschäftsführer der Arbeitgeberin losgegangen seien, was
die Zeugin bestätigt habe. Aufgrund dieses Verhaltens sei eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen. Dies ergebe sich auch aus der
schriftlichen Kündigung, deren Inhalt unbestritten geblieben sei. Aus diesen
Gründen habe sich die Arbeitgeberin dazu entschlossen, das Arbeitsverhältnis
fristgerecht und dann aufgrund des erneuten querulatorischen Auftretens der
Arbeitnehmerin fristlos zu kündigen (Berufung S. 4 f.).
Zudem habe das
Zivilgericht nicht weiter erläutert oder danach gefragt, wann welche Kündigung
oder welcher Inhalt der Arbeitnehmerin zugestellt worden sei. Zudem habe die Arbeitnehmerin
durch ihre Stellung als Mitarbeiterin im Innendienst sämtliche Dokumente
einsehen können und auch Informationen erhalten. So sei ihr bewusst gewesen,
dass die Arbeitgeberin für die Verträge bei der E____ hafte. Es sei
unbestritten, dass die Arbeitnehmerin nur zwei Raten an die E____ bezahlt habe.
Bereits kurz nach dem Verlassen der Firma habe die Arbeitnehmerin unverzüglich
die E____ angeschrieben, um die Verträge aufzulösen. Da die Zahlungen deshalb
ausblieben, sei der Arbeitgeberin ein Schaden in Höhe von CHF 8'136.–
entstanden (Berufung S. 5 f.).
7.2
Die
von der Arbeitnehmerin bestrittenen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 f.)
Behauptungen, sie habe oftmals nicht korrekt ein- und ausgestempelt
(Klageantwort Ziff. 8) oder ihre Arbeitszeit gar absichtlich falsch erfasst
(Klageantwort Ziff. 12) und den Geschäftsführer der Arbeitgeberin
beschimpft und beleidigt (Klageantwort Ziff. 15), hat die Arbeitgeberin
weder substanziiert noch bewiesen. Sie können daher als Kündigungsgründe nicht
berücksichtigt werden. Die Behauptung der Arbeitgeberin, die Zeugin habe
bestätigt, dass sie und die Arbeitnehmerin auf den Geschäftsführer losgegangen
seien, ist aktenwidrig. Die Zeugin hat vielmehr ausgesagt, dass der
Geschäftsführer ab und zu ausgerastet sei, herumgeschrien sowie die Zeugin und
die Arbeitnehmerin beleidigt habe. Darauf hätten sie einmal reagiert. Die
Arbeitnehmerin habe einmal gesagt «Also [...], so geht es aber nicht». Sie habe
es anständig gesagt und sei weder ausfällig noch laut geworden. Insbesondere
habe es nie Beschimpfungen von Seiten der Arbeitnehmerin gegeben
(Verhandlungsprotokoll S. 10).
Dass die
Arbeitnehmerin wegen der angeblich falschen Erfassung der Arbeitszeit ermahnt
worden sei, hat die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren nicht
behauptet, obwohl ihr dies bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen
wäre. Bei der Behauptung handelt es sich daher um ein unzulässiges Novum
(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Arbeitgeberin ihre Behauptung
auch im Berufungsverfahren weder substanziiert noch belegt. Auch dass das Kontaktieren
der E____ einen Grund für die Kündigung dargestellt haben soll, hat die
Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, obwohl ihr dies
bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ebenfalls möglich gewesen wäre. Bei der
entsprechenden Behauptung (vgl. Berufung S. 2) handelt es sich daher ebenfalls um
ein unzulässiges Novum. Diese Ausführungen der Arbeitgeberin sind somit nicht
geeignet, die durch sie ausgesprochene Kündigung zu rechtfertigen.
7.3
Soweit
die Arbeitgeberin rügt, das Zivilgericht habe es in Bezug auf verschiedene
Sachverhaltselemente unterlassen, entsprechende Fragen zu stellen, ist darauf
hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren zwar der eingeschränkte oder
soziale Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. oben E. 1.2). Dieser entbindet die
Parteien jedoch nicht von der Pflicht, bei der Feststellung des
entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu
erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen
Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das
Gericht hat lediglich die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen,
seine Fragepflicht auszuüben und sich über die Vollständigkeit der Behauptungen
und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn
die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind, soll und muss sich das Gericht
Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess (vgl. BGer 4A_674/2016 vom
20.
April 2017 E. 2.1). Somit oblag es grundsätzlich der im erstinstanzlichen
Verfahren anwaltlich vertretenen Arbeitgeberin, die aus ihrer Sicht
rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und Beweismittel dafür zu bezeichnen.
Irgendein Grund, weshalb das Zivilgericht Zweifel an der Vollständigkeit der
Behauptungen und Beweisanträge der Arbeitgeberin hätte haben sollen, ist nicht
ersichtlich und wird von der Arbeitgeberin nicht genannt. Aus den vorstehenden
Gründen ist die Rüge der Arbeitgeberin, das Zivilgericht habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sie nicht zu den genauen und weiteren
Kündigungsgründen sowie einer allfälligen Abmahnung befragt habe, offensichtlich
unbegründet.
7.4
Dass
der Arbeitgeberin ein Schaden von CHF 8'136.– entstanden sei, weil die
Arbeitnehmerin der E____ nur zwei Raten bezahlt habe (Berufung S. 5), hat die
Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, obwohl ihr dies
bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre. Bei dieser Behauptung
handelt es sich daher um ein unzulässiges Novum. Im erstinstanzlichen Verfahren
behauptete die Arbeitgeberin zwar, das Ausbleiben der Ratenzahlungen an die E____
falle auf sie zurück, weil sie mit der E____ einen Partnervertrag habe. Der
aktuelle Schaden sei im Moment aber noch nicht konkret bezifferbar. Zudem
behielt sie sich allfällige diesbezügliche Schadenersatzansprüche bloss vor
(Klageantwort Ziff. 12). Schliesslich hat die Arbeitnehmerin die geltend
gemachten Schadenersatzansprüche bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 3) und
hat die Arbeitgeberin nicht bewiesen, dass ihr tatsächlich ein Schaden
entstanden ist. Ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sprechen sogar
für das Gegenteil. Mit ihrer Klageantwort machte sie widerklageweise einen
Schadenersatzanspruch von CHF 3'253.– geltend. In der Verhandlung zog sie diese
Widerklage zurück mit der Begründung, es habe bis dahin so ausgesehen, als ob
sie die abgetretenen Geräte zurücknehmen müsse. Nun habe sich aber geklärt,
dass dies nicht der Fall sei (Verhandlungsprotokoll S. 3).
Somit ergibt
sich, dass die Arbeitgeberin keinen Kündigungsgrund darzulegen vermag, der die
durch sie ausgesprochene Kündigung rechtfertigen würde. Das Zivilgericht ist
folglich zu Recht zum Schluss gelangt, dass von einer ungerechtfertigten
fristlosen Kündigung auszugehen ist.
8.
8.1
Schliesslich
führt die Arbeitgeberin in ihrer Berufung aus, bei der Beurteilung des geltend
gemachten Anspruchs auf Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass die
Arbeitnehmerin auch die formellen Voraussetzungen für eine Pönale nicht erfüllt
habe mangels Anfechtung der Kündigung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Damit habe sie ihr Recht auf Entschädigung verwirkt (Berufung S. 6).
8.2
Anders
als die Geltendmachung einer Entschädigung gemäss Art. 336a OR wegen
missbräuchlicher Kündigung im Sinn von Art. 336 OR setzt die Geltendmachung der
Ansprüche gemäss Art. 337c OR wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung
keine Einsprache voraus. Der Einwand der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin habe
ihren Anspruch auf eine Entschädigung verwirkt, weil sie die Kündigung nicht
angefochten habe, ist daher offensichtlich unbegründet.
9.
9.1
In
Bezug auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid macht die Arbeitgeberin
geltend, dass die Arbeitnehmerin Forderungen in Höhe von fast CHF 30'000.–
eingeklagt habe und lediglich mit einem Drittel obsiegt habe, weshalb sie
anteilsmässig für die Kosten des Anwalts der Arbeitgeberin aufzukommen habe.
Zudem führt sie aus, weshalb der Arbeitnehmerin die unentgeltliche Rechtspflege
ihrer Ansicht nach hätte verweigert werden sollen (Berufung S. 6 f.).
9.2
Im
angefochtenen Entscheid (E. 8.2) wird genügend detailliert und überzeugend
dargelegt, weshalb die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen werden. Da sich
die Arbeitnehmerin mit den Erwägungen des Zivilgerichts nicht auseinandersetzt,
ist der Kostenentscheid unter Verweis auf diese Begründung ohne Weiteres zu
bestätigen.
Betreffend die
Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Arbeitnehmerin hat die
Arbeitgeberin keine Parteistellung. Zudem hat sie überhaupt kein schutzwürdiges
Interesse daran, dass das Gesuch der Arbeitnehmerin um unentgeltliche
Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen und ihrem
Rechtsvertreter folglich keine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet
wird. Diesbezüglich ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.
10.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung der Arbeitgeberin
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden
bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das
Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das Berufungsverfahren kostenlos.
Eine Parteientschädigung an die Arbeitnehmerin ist nicht geschuldet, da keine
Berufungsantwort eingeholt wurde.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. Oktober 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.