BEZ.2022.32
Forderung aus Mietvertrag
25. Juli 2022Deutsch7 min
1.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.32
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Rechtsmittelkläger
[...]
Kläger
gegen
B____
Rechtsmittelbeklagte
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rechtsmittel gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Februar 2022
betreffend Forderung aus
Mietvertrag
Erwägungen
Sachverhalt
1.
Unter der
Bezeichnung «[...] A____» erhob A____ (nachfolgend Rechtsmittelkläger) mit
Eingabe vom 20. Juli 2021 (Postaufgabe am 23. Juli 2021) Klage gegen B____. Mit
Entscheid vom 22. Februar 2022 schrieb das Zivilgericht Basel-Stadt das
Verfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt ab. Gegen diesen Entscheid reichte
der Rechtsmittelkläger am 10. März 2022 unter der Bezeichnung «[...] A____»
«Einsprache/Berufung» an das Appellationsgericht ein. Mit Eingabe vom 18. März
2022 (Postaufgabe am 21. März 2022) erhob der Rechtsmittelkläger gegen den
Entscheid vom 22. Februar 2022 zusätzlich «Beschwerde».
Erwägungen
2.
2.1
Der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident setzte dem Rechtsmittelkläger
mit Verfügung vom 30. März 2022 eine Frist bis zum 2. Mai 2022 zur Leistung
eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 350.–. Diese Verfügung wurde
eingeschrieben an die auf dem angefochtenen Entscheid und den Rechtsmittelschriften
als Absender angegebene Adresse gesendet. Dabei wurde der Rechtsmittelkläger
als «A____» bezeichnet. Die Sendung wurde am 1. April 2022 zur Abholung
gemeldet. Die Annahme der Sendung wurde verweigert. Dies wurde durch Ankreuzen
des Vermerks «Annahme verweigert» auf dem Briefumschlag festgehalten. Auf dem
Briefumschlag findet sich die folgende handschriftliche Bemerkung: «falsche
Adresse Wir sind Dr. RA.». Diese Bemerkung stammt offensichtlich vom
Rechtsmittelkläger. Die Adresse ist eindeutig nicht falsch, weil sie der auf
dem angefochtenen Entscheid und den Rechtsmittelschriften angegebenen
entspricht. Die Behauptung des Rechtsmittelklägers, er sei Dr. und
Rechtsanwalt, ist unbelegt und unglaubhaft. Wäre er tatsächlich Inhaber dieses
Titels und dieser Berufsbezeichnung, hätte er beides auf seinen Eingaben
zweifellos angegeben. In den Eingaben an das Zivilgericht und das
Appellationsgericht im vorliegenden Fall verwendete der Rechtsmittelkläger aber
nie den Titel Dr. oder die Berufsbezeichnung RA oder Rechtsanwalt. Er
bezeichnet sich vielmehr bloss als «[...] A____», «[...] A____» und «[...] A____».
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Zusätzen «[...]» und «[...]» um
Berufsbezeichnungen handelt. Der Beruf der Verfahrensbeteiligten wird nach der
Praxis der basel-städtischen Gerichte ausser bei Anwälten regelmässig nicht
erwähnt. Zur Identifikation der Parteien genügt gewöhnlich die blosse Angabe
von Name, Vorname und Adresse. Ein Anspruch auf Angabe einer Berufsbezeichnung
durch das Gericht besteht nicht (vgl. die ebenfalls den Rechtsmittelkläger
betreffenden AGE BEZ.2017.31 vom
30.
August 2017 E. 2, DG.2017.27 vom 30. August 2017 E. 4). Damit ist nicht zu
beanstanden, dass das Appellationsgericht den Rechtsmittelkläger nur als «A____»
bezeichnet hat. Selbst wenn das Appellationsgericht aber zu Unrecht den Titel Dr.
und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht verwendet hätte, hätte dies die
Annahmeverweigerung nicht rechtfertigen können. Folglich gilt die Zustellung
der Verfügung vom 30. März 2022 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als am Tag der
ungerechtfertigten Annahmeverweigerung erfolgt. Die Annahmeverweigerung muss
spätestens am Tag der Rücksendung und damit am 8. April 2022 erfolgt sein.
Damit gilt die Verfügung als spätestens am 8. April 2022 zugestellt. Falls die
Anwendbarkeit von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO im vorliegenden Fall verneint
würde, gälte die Verfügung vom 30. März 2022 in Anwendung von Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit
ebenfalls am 8. April 2022 zugestellt, weil der Rechtsmittekläger die
eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat, obwohl er mit einer Zustellung
rechnen musste.
2.2
Am
12.
April 2022 behauptete der Rechtsmittelkläger telefonisch gegenüber einer
Mitarbeiterin der Kanzlei des Appellationsgerichts, irgendjemand habe [...] und
einen Zusatz vor seinem Namen gestrichen. Er sei Dr. iur. und sei auch so
anzuschreiben. Die Mitarbeiterin der Kanzlei erklärte, dass sie sich um die
Angelegenheit kümmere. Dies ändert nichts daran, dass die blosse Bezeichnung
als «A____» nicht zu beanstanden ist und das Appellationsgericht weder einen
Anlass noch eine Pflicht gehabt hat, den Namen des Rechtsmittelklägers mit irgendwelchen
Zusätzen zu versehen.
2.3
Nachdem
der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 30. März 2022 angesetzten
Frist nicht geleistet worden war, setzte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident dem Rechtsmittelkläger mit Verfügung vom 11. Mai
2022.
für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist
von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung an, mit dem Hinweis, dass bei
Nichteinhaltung dieser Frist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde am 30. Mai 2022
eingeschrieben an die auf dem angefochtenen Entscheid und den
Rechtsmittelschriften als Absender angegebene Adresse gesendet. Dabei wurde der
Rechtsmittelkläger erneut als «A____» bezeichnet. Die Sendung wurde am 31. Mai
2022.
zur Abholung gemeldet. Am 7. Juni 2022 wurde die Sendung zurückgesendet. Auf
dem retournierten Briefumschlag findet sich die folgende handschriftliche
Bemerkung: «Wir haben einen eingetragenen Titel Dr. jur.». Diese Bemerkung
stammt offensichtlich vom Rechtsmittelkläger. Somit wurde die Annahme der Sendung
verweigert. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist es nicht zu
beanstanden, dass das Appellationsgericht den Rechtsmittelkläger nur als «A____»
bezeichnet hat. Selbst wenn das Appellationsgericht aber zu Unrecht den Titel
Dr. und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht verwendet hätte, hätte dies
die Annahmeverweigerung nicht rechtfertigen können (vgl. oben E. 2.1). Ob die
Zustellung der Verfügung vom 11. Mai 2022 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als
am Tag der ungerechtfertigten Annahmeverweigerung erfolgt gilt, erscheint
trotzdem fraglich, weil die Annahmeverweigerung weder auf dem Briefumschlag
noch in der Sendungsverfolgung ausdrücklich festgehalten ist. Die Frage kann jedoch
offenbleiben, weil die Verfügung jedenfalls in Anwendung von Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit
am 7. Juni 2022 zugestellt gilt, weil der Rechtsmittelkläger die
eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat, obwohl er mit einer Zustellung hat
rechnen müssen. Die zehntägige Nachfrist begann aufgrund der (fiktiven)
Zustellung vom 7. Juni 2022 am 8. Juni 2022 und endete am 17. Juni 2022.
2.4
Der
Kostenvorschuss wurde auch innert der mit Verfügung vom 11. Mai 2022
angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Daher ist auf die Rechtsmittel des
Rechtsmittelklägers in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Zuständig zum Entscheid ist das Einzelgericht (§ 44 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird verzichtet. Da der Rechtsmittelbeklagten keine nennenswerten
Vertretungskosten entstanden sind, hat sie keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Rechtsmittel gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 22. Februar 2022 (MG.2021.59) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Rechtsmittelverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rechtsmittelkläger
-
Rechtsmittelbeklagte
-
Zivilgericht-Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.