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Entscheid

BEZ.2022.32

Forderung aus Mietvertrag

25. Juli 2022Deutsch7 min

1.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.32

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Rechtsmittelkläger

[...]

Kläger

gegen

B____

Rechtsmittelbeklagte

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rechtsmittel gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Februar 2022

betreffend Forderung aus

Mietvertrag

Erwägungen

Sachverhalt

1.

Unter der

Bezeichnung «[...] A____» erhob A____ (nachfolgend Rechtsmittelkläger) mit

Eingabe vom 20. Juli 2021 (Postaufgabe am 23. Juli 2021) Klage gegen B____. Mit

Entscheid vom 22. Februar 2022 schrieb das Zivilgericht Basel-Stadt das

Verfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt ab. Gegen diesen Entscheid reichte

der Rechtsmittelkläger am 10. März 2022 unter der Bezeichnung «[...] A____»

«Einsprache/Berufung» an das Appellationsgericht ein. Mit Eingabe vom 18. März

2022 (Postaufgabe am 21. März 2022) erhob der Rechtsmittelkläger gegen den

Entscheid vom 22. Februar 2022 zusätzlich «Beschwerde».

Erwägungen

2.

2.1

Der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident setzte dem Rechtsmittelkläger

mit Verfügung vom 30. März 2022 eine Frist bis zum 2. Mai 2022 zur Leistung

eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 350.–. Diese Verfügung wurde

eingeschrieben an die auf dem angefochtenen Entscheid und den Rechtsmittelschriften

als Absender angegebene Adresse gesendet. Dabei wurde der Rechtsmittelkläger

als «A____» bezeichnet. Die Sendung wurde am 1. April 2022 zur Abholung

gemeldet. Die Annahme der Sendung wurde verweigert. Dies wurde durch Ankreuzen

des Vermerks «Annahme verweigert» auf dem Briefumschlag festgehalten. Auf dem

Briefumschlag findet sich die folgende handschriftliche Bemerkung: «falsche

Adresse Wir sind Dr. RA.». Diese Bemerkung stammt offensichtlich vom

Rechtsmittelkläger. Die Adresse ist eindeutig nicht falsch, weil sie der auf

dem angefochtenen Entscheid und den Rechtsmittelschriften angegebenen

entspricht. Die Behauptung des Rechtsmittelklägers, er sei Dr. und

Rechtsanwalt, ist unbelegt und unglaubhaft. Wäre er tatsächlich Inhaber dieses

Titels und dieser Berufsbezeichnung, hätte er beides auf seinen Eingaben

zweifellos angegeben. In den Eingaben an das Zivilgericht und das

Appellationsgericht im vorliegenden Fall verwendete der Rechtsmittelkläger aber

nie den Titel Dr. oder die Berufsbezeichnung RA oder Rechtsanwalt. Er

bezeichnet sich vielmehr bloss als «[...] A____», «[...] A____» und «[...] A____».

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Zusätzen «[...]» und «[...]» um

Berufsbezeichnungen handelt. Der Beruf der Verfahrensbeteiligten wird nach der

Praxis der basel-städtischen Gerichte ausser bei Anwälten regelmässig nicht

erwähnt. Zur Identifikation der Parteien genügt gewöhnlich die blosse Angabe

von Name, Vorname und Adresse. Ein Anspruch auf Angabe einer Berufsbezeichnung

durch das Gericht besteht nicht (vgl. die ebenfalls den Rechtsmittelkläger

betreffenden AGE BEZ.2017.31 vom

30.

August 2017 E. 2, DG.2017.27 vom 30. August 2017 E. 4). Damit ist nicht zu

beanstanden, dass das Appellationsgericht den Rechtsmittelkläger nur als «A____»

bezeichnet hat. Selbst wenn das Appellationsgericht aber zu Unrecht den Titel Dr.

und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht verwendet hätte, hätte dies die

Annahmeverweigerung nicht rechtfertigen können. Folglich gilt die Zustellung

der Verfügung vom 30. März 2022 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als am Tag der

ungerechtfertigten Annahmeverweigerung erfolgt. Die Annahmeverweigerung muss

spätestens am Tag der Rücksendung und damit am 8. April 2022 erfolgt sein.

Damit gilt die Verfügung als spätestens am 8. April 2022 zugestellt. Falls die

Anwendbarkeit von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO im vorliegenden Fall verneint

würde, gälte die Verfügung vom 30. März 2022 in Anwendung von Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit

ebenfalls am 8. April 2022 zugestellt, weil der Rechtsmittekläger die

eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat, obwohl er mit einer Zustellung

rechnen musste.

2.2

Am

12.

April 2022 behauptete der Rechtsmittelkläger telefonisch gegenüber einer

Mitarbeiterin der Kanzlei des Appellationsgerichts, irgendjemand habe [...] und

einen Zusatz vor seinem Namen gestrichen. Er sei Dr. iur. und sei auch so

anzuschreiben. Die Mitarbeiterin der Kanzlei erklärte, dass sie sich um die

Angelegenheit kümmere. Dies ändert nichts daran, dass die blosse Bezeichnung

als «A____» nicht zu beanstanden ist und das Appellationsgericht weder einen

Anlass noch eine Pflicht gehabt hat, den Namen des Rechtsmittelklägers mit irgendwelchen

Zusätzen zu versehen.

2.3

Nachdem

der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 30. März 2022 angesetzten

Frist nicht geleistet worden war, setzte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident dem Rechtsmittelkläger mit Verfügung vom 11. Mai

2022.

für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist

von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung an, mit dem Hinweis, dass bei

Nichteinhaltung dieser Frist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das

Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde am 30. Mai 2022

eingeschrieben an die auf dem angefochtenen Entscheid und den

Rechtsmittelschriften als Absender angegebene Adresse gesendet. Dabei wurde der

Rechtsmittelkläger erneut als «A____» bezeichnet. Die Sendung wurde am 31. Mai

2022.

zur Abholung gemeldet. Am 7. Juni 2022 wurde die Sendung zurückgesendet. Auf

dem retournierten Briefumschlag findet sich die folgende handschriftliche

Bemerkung: «Wir haben einen eingetragenen Titel Dr. jur.». Diese Bemerkung

stammt offensichtlich vom Rechtsmittelkläger. Somit wurde die Annahme der Sendung

verweigert. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist es nicht zu

beanstanden, dass das Appellationsgericht den Rechtsmittelkläger nur als «A____»

bezeichnet hat. Selbst wenn das Appellationsgericht aber zu Unrecht den Titel

Dr. und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht verwendet hätte, hätte dies

die Annahmeverweigerung nicht rechtfertigen können (vgl. oben E. 2.1). Ob die

Zustellung der Verfügung vom 11. Mai 2022 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als

am Tag der ungerechtfertigten Annahmeverweigerung erfolgt gilt, erscheint

trotzdem fraglich, weil die Annahmeverweigerung weder auf dem Briefumschlag

noch in der Sendungsverfolgung ausdrücklich festgehalten ist. Die Frage kann jedoch

offenbleiben, weil die Verfügung jedenfalls in Anwendung von Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit

am 7. Juni 2022 zugestellt gilt, weil der Rechtsmittelkläger die

eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat, obwohl er mit einer Zustellung hat

rechnen müssen. Die zehntägige Nachfrist begann aufgrund der (fiktiven)

Zustellung vom 7. Juni 2022 am 8. Juni 2022 und endete am 17. Juni 2022.

2.4

Der

Kostenvorschuss wurde auch innert der mit Verfügung vom 11. Mai 2022

angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Daher ist auf die Rechtsmittel des

Rechtsmittelklägers in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Zuständig zum Entscheid ist das Einzelgericht (§ 44 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird verzichtet. Da der Rechtsmittelbeklagten keine nennenswerten

Vertretungskosten entstanden sind, hat sie keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Rechtsmittel gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 22. Februar 2022 (MG.2021.59) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Rechtsmittelverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rechtsmittelkläger

-

Rechtsmittelbeklagte

-

Zivilgericht-Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.