BEZ.2022.33
schriftliche Entscheidbegründung
30. Mai 2022Deutsch3 min
25. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Befreiung von den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.33
ENTSCHEID
vom 31.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner und a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Schlichtungsbehörde
vom 2. März 2022
betreffend schriftliche
Entscheidbegründung
Erwägungen
Gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 2. März 2022 erhob A____
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. März 2022 Beschwerde bei der
Schlichtungsbehörde. Diese überwies die Beschwerde an das Appellationsgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 24. März 2022 verlangte das
Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit E-Mail vom
Sachverhalt
25. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Befreiung von den
Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 29. März 2022 lehnte das
Appellationsgericht dieses Gesuch ab und setzte der Beschwerdeführerin eine
nicht erstreckbare Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 29. April
2022. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war,
setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai
2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des
Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch
innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die
Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der
Schlichtungsbehörde vom 2. März 2022 [...] wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
Erwägungen
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.