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Entscheid

BEZ.2022.33

schriftliche Entscheidbegründung

30. Mai 2022Deutsch3 min

25. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Befreiung von den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.33

ENTSCHEID

vom 31.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner und a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Schlichtungsbehörde

vom 2. März 2022

betreffend schriftliche

Entscheidbegründung

Erwägungen

Gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 2. März 2022 erhob A____

(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. März 2022 Beschwerde bei der

Schlichtungsbehörde. Diese überwies die Beschwerde an das Appellationsgericht

Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 24. März 2022 verlangte das

Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit E-Mail vom

Sachverhalt

25. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Befreiung von den

Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 29. März 2022 lehnte das

Appellationsgericht dieses Gesuch ab und setzte der Beschwerdeführerin eine

nicht erstreckbare Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 29. April

2022. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war,

setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai

2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des

Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch

innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die

Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der

Schlichtungsbehörde vom 2. März 2022 [...] wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

Erwägungen

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.