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Entscheid

BEZ.2022.34

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

7. April 2022Deutsch2 min

auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.34

ENTSCHEID

vom 7.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. März 2022

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2022 erhob A____ (Beschwerdeführer) am

Sachverhalt

17. März 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 18. März

2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem dieser

innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellations­gericht dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2022 eine nicht er­streckbare

Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis

auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den

Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101

Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 14. März 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

Erwägungen

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.