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Entscheid

BEZ.2022.35

Verfahrensleitung

15. Juni 2022Deutsch16 min

Tabellen), soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Klägerseits

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.35

ENTSCHEID

vom 15.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 7. März 2022

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in [...], reichte am 20. September 2019 eine

Klage ein gegen die B____ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in [...]. Die

Klägerin bezifferte den Streitwert in ihrer Klage auf USD 5'580'417.59. In der

Replik reduzierte sie die Klagesumme auf USD 1'616'696.20. Die Beklagte

beantragte mit Klageantwort vom 28. Februar 2020 die Abweisung der Klage. Die

beiden Parteien reichten zu ihren Rechtsschriften umfangreiche fremdsprachige,

insbesondere in englischer Sprache abgefasste Beilagen ein.

Mit Verfügung

vom 6. März 2020 teilte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts den

Parteien mit, dass sie bis und mit allfälliger Durchführung einer

Instruktionsverhandlung nach dem zweiten Schriftenwechsel darauf verzichte,

Übersetzungen anzufordern. Sie wies aber darauf hin, dass die Parteien zu einem

späteren Zeitpunkt (namentlich im Hinblick auf eine Hauptverhandlung) damit

rechnen müssten, zur Einreichung einzelner oder sämtlicher fremdsprachiger

Beilagen in professionell erstellter Übersetzung aufgefordert zu werden. Die

Parteien reichten zur Replik vom 21. August 2020 bzw. zur Duplik vom 31. Januar

2021 weitere Beilagen ein, welche zu einem wesentlichen Teil auf Englisch

abgefasst waren.

Nachdem die

Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2022 nicht zu einer Einigung geführt

hatte, stellte die Instruktionsrichterin den Parteien mit Verfügung vom 1.

Februar 2022 in Aussicht, dass für den Fall der strittigen Weiterführung des

Verfahrens eine Übersetzung sämtlicher der in der Verfügung aufgeführten

fremdsprachigen Beilagen durch ein professionelles Büro angeordnet werde,

soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Die Parteien

erhoben keine Einwände gegen diese Ankündigung. Mit Verfügung vom 7. März 2022

setzte die Instruktionsrichterin den Parteien in Ziffer 3 Frist bis zum

25. April 2022 zur Einreichung einer durch ein professionelles Übersetzungsbüro

vorgenommenen Übersetzung sämtlicher fremdsprachigen Beilagen (mit Ausnahme von

Tabellen), soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Klägerseits

seien dies: Klagbeilagen: 3, 5-12, 14-15, 17, 19-30, 32-45, 47-49, 51-59,

61-65; Replikbeilagen: 3, 5, 8-9, 12,15-17, 19, 21, 23-24, 27-32; Beilagen zur

Stellungnahme zu Dupliknoven: 1. Beklagtenseits seien dies Klagantwortbeilagen:

2-8, 10-14, 21, 29-30, 32-37, 39; Duplikbeilagen: 2-7, 9, 11, 13, 16-20.

Gegen diese

Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei Ziffer 3 der Verfügung des

Zivilgerichts vom 7. März 2022 in demjenigen Umfang, in welchem sie sich an

sie, die Klägerin, richte, aufzuheben und es sei von einer Übersetzung der

fremdsprachigen klägerischen Beilagen abzusehen. Eventualiter sei die Sache an

das Zivilgericht zurückzuweisen mit der Anordnung, die verlangte professionelle

Übersetzung habe sich auf die für das Gericht relevanten Passagen aus den

fremdsprachigen klägerischen Beilagen zu beschränken. Die Kosten seien der

Beklagten aufzuerlegen. Weiter beantragte die Klägerin, es sei der Vollzug bzw.

die Vollstreckung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung im Umfang, in

welchem sich diese an die Klägerin richte, aufzuschieben, und es sei ihr die

Frist zur Einreichung einer professionellen Übersetzung der in Ziffer 3 der

Verfügung genannten klägerischen Beilagen einstweilen abzunehmen. Mit

Vernehmlassung vom 29. März 2022 beantragte das Zivilgericht die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Hinblick auf den Antrag

auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde darauf hingewiesen, dass mit

Verfügung vom gleichen Datum beiden Parteien die Frist zur Einreichung der

Übersetzungen einstweilen abgenommen worden sei. Mit Eingabe vom 30. März 2022

teilte die Beklagte mit, dass sich die Beschwerde allein gegen eine prozessleitende

Verfügung richte. Mangels materieller Betroffenheit oder Identifikation mit der

Beschwerde der Klägerin verzichte sie auf eine Stellungnahme sowohl in der

Sache als auch zum prozessualen Antrag. Sie behalte sich jedoch alle Rechte in

Zusammenhang mit der Verfügung des Zivilgerichts vom 7. März 2022 vor,

insbesondere deren Anfechtung im Rahmen des Endentscheids. Die eingegangenen

Stellungnahmen wurden den Parteien mit Verfügung vom 31. März 2022

wechselseitig zugestellt. Zugleich wurde der Antrag auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf die einstweilige Abnahme der den

Parteien angesetzten Frist vorläufig abgewiesen. Der vorliegende Entscheid ist

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin, mit welcher die Parteien dazu aufgefordert wurden, zu

den einzeln aufgeführten fremdsprachigen Klagebeilagen, Replikbeilagen und

weiteren Beilagen bzw. die Klageantwortbeilagen und Duplikbeilagen eine durch

ein professionelles Übersetzungsbüro anzufertigende Übersetzung einzureichen,

soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Angefochten ist

somit eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss Art. 319 lit. b der

Schweizerischen Zivilproessordnung (ZPO, SR 272) mangels spezialgesetzlicher

Anfechtungsregelung (Ziff. 1) nur dann mit Beschwerde anfechtbar ist, wenn

durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Gemäss

der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl

Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die

rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass dieser sich auch mit einem

sp.eren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im

Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der

Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen

Entscheid erheblich erschwert wird. Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu

behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht, sofern dies nicht offenkundig ist (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2021.53 vom

2.

Februar 2022 E. 1.2.1 und BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E.

1.1.1

mit Nachweisen). Vorliegend zeigt die Klägerin nachvollziehbar auf, dass

die vollständige, professionell durchzuführende Übersetzung von insgesamt 74

Beilagen bzw. 399 Seiten erhebliche Kosten von über USD 10'000.– verursachen

würde. Sollte sie die Übersetzung nicht in Auftrag geben, müsse befürchtet

werden, dass das Gericht die nicht übersetzten Texte nicht berücksichtigen

würde, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Prozessverlust der Klägerin vor

erster Instanz führen würde (vgl. Beschwerde, Rz 3). Damit droht zumindest

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur. Die

Voraussetzungen für die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO sind

demzufolge erfüllt. Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen

Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (BGE 141 III 270 E. 3.3) erhoben. Auf

die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zuständig

zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der

Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der

Lehre umstritten. Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen

Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des angefochtenen

Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen vertretbaren

Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung eingreift (AGE

BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1

Die

Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Anordnung der Übersetzung

der fremdsprachigen Beilagen eine Ermessensüberschreitung bzw. einen

Ermessensmissbrauch darstelle und unverhältnismässig sei. Die

Zivilprozessordnung enthalte keine ausdrückliche Vorschrift dazu, ob

fremdsprachige Beweismittel in die Amtssprache übersetzt werden müssen. Selbst

wenn man die Ansicht vertreten sollte, dass grundsätzlich eine

Übersetzungspflicht der Parteien betreffend fremdsprachiger Beilagen bestehe, sei

es naheliegend, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz – und damit auch enge

Grenzen bei der diesbezüglichen Ermessensausübung – existieren müssten

(Beschwerde, Rz 14). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung soll es

insbesondere möglich sein, fremdsprachige Urkunden ins Recht zu legen, wenn

diese vom Gericht und der Gegenpartei des Beweisführers verstanden würden. Gerade

was Urkunden in englischer und französischer Sprache angehe, seien sich die

herrschende Lehre und Rechtsprechung einig, dass deren Verständnis von

Gerichten deutschsprachiger Kantone heutzutage erwartet werden könne. Wenn

überhaupt, sollte das Gericht deshalb bei solchen Urkunden im Sinn der

Verhältnismässigkeit nur gerade die Übersetzung der für das Gericht wesentlichen

Passagen verlangen, damit es – trotz vorhandener, eigener Sprachkenntnisse – im

Sinn einer zusätzlichen Stütze darauf zurückgreifen könne (Rz 15). Vorliegend

habe keine der Parteien die Übersetzung der jeweils von der Gegenseite

eingereichten fremdsprachigen Beilagen beantragt. Dies verwundere nicht, da Englisch

die in der vorliegenden Angelegenheit verwendete Geschäftssprache und im internationalen

Cacao-Handel/Cacao-Transport die gebräuchliche Handelssprache darstelle. Dasselbe

gelte mit Bezug auf die französische Klagebeilage und die zwei holländischen

klägerischen Beilagen, zumal es sich dabei um simple Handelsregisterauszüge

bzw. eine simple DHL-Zugangsbestätigung handle (Rz 16). Es sei

gerichtsnotorisch, dass die Richterinnen und Richter beim Zivilgericht der

englischen und der französischen Sprache mächtig seien und diese einwandfrei

beherrschten (Rz 17). Die Übersetzung der Beilagen sei daher in keiner

Weise angezeigt. Aus Verhältnismässigkeitsgründen hätte sich die Anordnung der

Übersetzung auf die relevanten Passagen/Auszüge aus ausgesuchten klägerischen

Passagen beschränken müssen. In diesem Sinn erfolge der Eventualantrag. Die

angefochtene Verfügung sei in mehrfacher Hinsicht unnötig und eventualiter

unverhältnismässig. Damit liege eine Ermessensüberschreitung, eventualiter ein

Ermessensmissbrauch vor (Rz 18 ff.).

2.2

2.2.1

Den

Ausführungen der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

Gemäss Art. 129 ZPO

ist das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons zu führen. Im

Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 3 GOG Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Der

klare Gesetzeswortlaut von Art. 129 ZPO lässt keinen Spielraum für Auslegungen

zu. In der Literatur wird denn auch überwiegend die Auffassung vertreten, dass

das Gericht an die Verfahrenssprache gebunden ist (Frei, Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung,

2012, Art. 129 N 5; Staehelin, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 129 N 3 und 6; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],

Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017,

Art. 129 N 4; Weber, in:

Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage,

Basel 2021, Art. 129 N 3). Das Zivilgericht weist in seiner

Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass ein Absatz 2 zur entsprechenden

Bestimmung im Vorentwurf zur ZPO (Art. 122 Abs. 2 VE ZPO) bzw. im

Entwurf zur ZPO (Art. 127 Abs. 2 E ZPO), wonach mit Zustimmung

des Gerichts und der Parteien auch eine andere Sprache benutzt werden könne, in

der parlamentarischen Beratung ersatzlos gestrichen wurde (vgl. AmtlBull

StR 2008, S. 726 und AmtlBull NR 2008, S. 944). Zudem ist

in den laufenden ZPO-Revisionsbestrebungen der Vorschlag des Bundesrats, wonach

das kantonale Recht vorsehen kann, dass auf Antrag sämtlicher Parteien eine

andere Landessprache oder die englische benutzt werden kann (Art. 129

Abs. 2 E ZPO 2020), im Ständerat als Erstrat erneut verworfen worden

(AB 2021 S 675 ff.; vgl. neuerdings für einen

Kompromissvorschlag des Nationalrats AB 2022 N 690). Die Pflicht zum

Gebrauch der Amtssprache gilt nicht nur für schriftliche Eingaben und

Vorbringen in den Gerichtsverhandlungen, sondern generell auch für Urkunden (Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 400 19 18

E. 3.2 [BJM 2019, S. 396 ff.]; Entscheid des Handelsgerichts

Zürich HG170194 vom 11. März 2020 E. 5.6.2; Urteil des Obergerichts Zürich

vom 21. Februar 2013 E. 2.1 [ZR 112 (2013) Nr. 11]; Gschwend, a.a.O., Art. 129 N 6; Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

2017, Art. 180 N 16; Frei,

a.a.O., Art. 129 N 4; Rüetschi,

Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 180 N 21; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen, Art. 129 N 19 und N 22; Kumschick,

in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010,

Art. 129 N 1; Müller, in:

Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung.

Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen, Art. 180 N 24).

Die Zivilprozessordnung kennt – im Unterschied zum Bundesgerichtsgesetz

(Art. 54 Abs. 3 BGG, SR 173.110) – keine Bestimmung, wonach

das Gericht mit dem Einverständnis der anderen Partei darauf verzichten kann,

eine Übersetzung einer eingereichten Urkunde zu verlangen, welche nicht in

einer Amtssprache bzw. in der Verfahrenssprache verfasst ist.

2.2.2

Aus

praktischen Überlegungen (Zeit- und Kostenersparnis) soll es jedoch gemäss

einem namhaften Teil der Lehre und auch teilweise der Rechtsprechung möglich

sein, (analog zu Art. 54 Abs. 3 BGG) von einer Übersetzungspflicht der in ihrer

Originalsprache eingereichten Beilagen abzusehen, wenn das Gericht und die

Gegenpartei damit einverstanden sind. Danach ist eine Übersetzung nur (aber

doch) notwendig, wenn das Gericht oder die Gegenpartei eine solche verlangen (Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 400 19 18 E. 3.2

[BJM 2019, S. 396 ff.]; Entscheid des Obergerichts Zürich RT180120 vom 12.

Dezember 2019 E. 3.3.5 ff.; Müller,

a.a.O., Art. 180 N 24; Jenny/Jenny,

in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015,

Art. 129 N 7; Kumschick, a.a.O., Art. 129

N 3 und N 5; Frei,

a.a.O., Art. 129 N 12; Rüetschi,

a.a.O., Art. 180 N 25; Gasser/Rickli,

Schweizerische Zivilprozessordnung. Kurzkommentar, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2014, Art. 129 N 3; Haldy,

in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand. Code de

procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 129 N 3; Schweizer, in: Bohnet et al. [Hrsg.],

Commentaire romand. Code de procédure civile, 2. Auflage,

Basel 2019, Art. 180 N 7; A. Staehelin/Bachofner,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage,

Zürich 2019, § 17 N 4; s. auch. Staehelin,

a.a.O., Art. 129 N 5; Weibel,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016 Art. 180 N 13;

Weber, a.a.O., Art. 129 N 3).

Gemäss einem Teil der Lehre kann es zuweilen als Verstoss gegen das Gebot des

Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) erachtet werden, wenn eine

Partei die Übersetzung von englischsprachigen Urkunden verlangt, die sie selbst

versteht und die sie ursprünglich womöglich sogar selber abgefasst hat (Kaufmann, a.a.O., Art. 129 N 21; vgl.

auch Müller, a.a.O., Art. 180

N 24; Rüetschi, a.a.O., Art.

180.

N 21; Weibel, a.a.O., Art. 180

N 13; Schönmann, in: Gehri et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 180 N 7,

wonach das Recht der Gegenpartei, eine Übersetzung zu verlangen, unter dem

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht). Schliesslich wird der Anspruch einer

Partei auf Übersetzung der eingereichten Urkunden im Sinn des Anspruchs auf

rechtliches Gehör begrenzt. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Übersetzung

fremdsprachiger Urkunden insbesondere dann entbehrlich, wenn sich letztere von

vornherein als unbeachtlich oder unwesentlich erweisen. Denkbar ist sodann, bei

umfangreichen Urkunden lediglich die wesentlichen Passagen übersetzen zu lassen

(Entscheid des Obergerichts Zürich RT180120 vom 12. Dezember 2019 E. 3.4.4.3; Frei, a.a.O., Art. 129 N 13; Jenny/Jenny, a.a.O., Art. 129 N 8; Hunziker-Blum, Beweisurkunden in der

Amtssprache, in Landessprachen und in Fremdsprachen im Zivilprozess, in:

SZZP 2009, S. 204 f.). Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann keine

Rede sein von einer Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung, wonach bei Gerichten

deutschsprachiger Kantone aufgrund der von den Mitgliedern dieser Gerichte zu

erwartenden Sprachkenntnisse keine Übersetzung von Urkunden in englischer und

französischer Sprache mehr verlangt werden könne. Ob eine Übersetzung

anzufertigen ist oder nicht, steht vielmehr weitgehend im Ermessen des Gerichts

(Entscheid des Obergerichts Zürich RT180120 vom 12. Dezember 2019 E. 3.4.4.3; Frei, a.a.O., Art. 129 N 13).

2.2.3

Das

Zivilgericht weist in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zu Recht darauf hin,

dass im vorliegenden Fall aufgrund des Umfangs der fremdsprachigen Beilagen

(allein klägerinseits rund 400 Seiten), der Komplexität des Sachverhalts, des

handelsspezifischen Vokabulars und der sich stellenden Rechtsfragen kein Grund

vorlag, von der Pflicht zur Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden abzusehen.

Es ist nachvollziehbar, dass das Gericht zur sorgfältigen Vorbereitung des

Beweisverfahrens (beantragt werden unter anderen zahlreiche Zeugenbefragungen

und die Anordnung von Gutachten) und der Hauptverhandlung darauf angewiesen ist,

dass qualitativ hochstehende Übersetzungen der Vertragsgrundlagen, der Dokumentation

der Vertragsabwicklung wie auch der Korrespondenzen vorliegen. Entgegen den

Ausführungen der Klägerin ist somit bei der angefochtenen Verfügung weder eine

Ermessensüberschreibung noch ein Ermessenmissbrauch ersichtlich. Es ist zwar

richtig, dass die Übersetzung von Urkunden dann entbehrlich erscheint, wenn sich

letztere von vornherein als unbeachtlich oder unwesentlich erweisen. Das

Zivilgericht weist in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aber zu Recht darauf

hin, dass die Parteien mit der Einreichung von Beweisurkunden grundsätzlich zum

Ausdruck bringen, dass sie diese als entscheidrelevant erachten. Soweit eine

Beweisurkunde oder Teile davon aus Sicht der einreichenden Partei nicht

entscheidrelevant sein sollen, ist diese auch gemäss der angefochtenen

Verfügung nicht zu deren Übersetzung verpflichtet. Gemäss der angefochtenen

Verfügung müssen die Beilagen zu den Rechtsschriften auch nur soweit übersetzt

werden, wie die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen will. Bei den

Bereichen, welche nach Ansicht der Partei, welche das Beweismittel eingereicht

hat, vom Gericht nicht berücksichtigt werden müssen, wurde somit auch keine

Übersetzung verlangt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann es aber nicht

Aufgabe des Gerichts sein, die umfangreichen Beilagen zu den Rechtsschriften

auf ihre Entscheidrelevanz hin zu durchforsten und dann den Parteien anzugeben,

welche Passagen sie zu übersetzen haben. Diese Aufgabe obliegt vielmehr den

Prozessparteien, welche die fremdsprachigen Urkunden einreichen (Entscheid des Handelsgerichts

Zürich HG170257 vom 6. Dezember 2019 E. 1.5). Unter diesen

Umständen steht die Anordnung in der angefochtenen Verfügung, wonach die

eingereichten fremdsprachigen Beilagen zu den Rechtsschriften durch ein

professionelles Büro zu übersetzen sind, soweit die jeweilige Partei diese

berücksichtigt wissen will, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Bedeutung und des hohen Streitwerts des Klageverfahrens im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

3.

Aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 7. März 2022 nicht zu beanstanden ist. Die

Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

Da die Klägerin

mit ihrer Beschwerde unterliegt, hat sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO

die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2

des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.–

festgesetzt. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 30. März 2022 auf eine

Stellungnahme sowohl in der Sache als auch zum prozessualen Antrag verzichtet. Aus

diesem Grund ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichts vom 7. März 2022 (K5.2019.27) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.