BEZ.2022.35
Verfahrensleitung
15. Juni 2022Deutsch16 min
Tabellen), soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Klägerseits
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.35
ENTSCHEID
vom 15.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 7. März 2022
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in [...], reichte am 20. September 2019 eine
Klage ein gegen die B____ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in [...]. Die
Klägerin bezifferte den Streitwert in ihrer Klage auf USD 5'580'417.59. In der
Replik reduzierte sie die Klagesumme auf USD 1'616'696.20. Die Beklagte
beantragte mit Klageantwort vom 28. Februar 2020 die Abweisung der Klage. Die
beiden Parteien reichten zu ihren Rechtsschriften umfangreiche fremdsprachige,
insbesondere in englischer Sprache abgefasste Beilagen ein.
Mit Verfügung
vom 6. März 2020 teilte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts den
Parteien mit, dass sie bis und mit allfälliger Durchführung einer
Instruktionsverhandlung nach dem zweiten Schriftenwechsel darauf verzichte,
Übersetzungen anzufordern. Sie wies aber darauf hin, dass die Parteien zu einem
späteren Zeitpunkt (namentlich im Hinblick auf eine Hauptverhandlung) damit
rechnen müssten, zur Einreichung einzelner oder sämtlicher fremdsprachiger
Beilagen in professionell erstellter Übersetzung aufgefordert zu werden. Die
Parteien reichten zur Replik vom 21. August 2020 bzw. zur Duplik vom 31. Januar
2021 weitere Beilagen ein, welche zu einem wesentlichen Teil auf Englisch
abgefasst waren.
Nachdem die
Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2022 nicht zu einer Einigung geführt
hatte, stellte die Instruktionsrichterin den Parteien mit Verfügung vom 1.
Februar 2022 in Aussicht, dass für den Fall der strittigen Weiterführung des
Verfahrens eine Übersetzung sämtlicher der in der Verfügung aufgeführten
fremdsprachigen Beilagen durch ein professionelles Büro angeordnet werde,
soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Die Parteien
erhoben keine Einwände gegen diese Ankündigung. Mit Verfügung vom 7. März 2022
setzte die Instruktionsrichterin den Parteien in Ziffer 3 Frist bis zum
25. April 2022 zur Einreichung einer durch ein professionelles Übersetzungsbüro
vorgenommenen Übersetzung sämtlicher fremdsprachigen Beilagen (mit Ausnahme von
Tabellen), soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Klägerseits
seien dies: Klagbeilagen: 3, 5-12, 14-15, 17, 19-30, 32-45, 47-49, 51-59,
61-65; Replikbeilagen: 3, 5, 8-9, 12,15-17, 19, 21, 23-24, 27-32; Beilagen zur
Stellungnahme zu Dupliknoven: 1. Beklagtenseits seien dies Klagantwortbeilagen:
2-8, 10-14, 21, 29-30, 32-37, 39; Duplikbeilagen: 2-7, 9, 11, 13, 16-20.
Gegen diese
Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei Ziffer 3 der Verfügung des
Zivilgerichts vom 7. März 2022 in demjenigen Umfang, in welchem sie sich an
sie, die Klägerin, richte, aufzuheben und es sei von einer Übersetzung der
fremdsprachigen klägerischen Beilagen abzusehen. Eventualiter sei die Sache an
das Zivilgericht zurückzuweisen mit der Anordnung, die verlangte professionelle
Übersetzung habe sich auf die für das Gericht relevanten Passagen aus den
fremdsprachigen klägerischen Beilagen zu beschränken. Die Kosten seien der
Beklagten aufzuerlegen. Weiter beantragte die Klägerin, es sei der Vollzug bzw.
die Vollstreckung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung im Umfang, in
welchem sich diese an die Klägerin richte, aufzuschieben, und es sei ihr die
Frist zur Einreichung einer professionellen Übersetzung der in Ziffer 3 der
Verfügung genannten klägerischen Beilagen einstweilen abzunehmen. Mit
Vernehmlassung vom 29. März 2022 beantragte das Zivilgericht die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Hinblick auf den Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde darauf hingewiesen, dass mit
Verfügung vom gleichen Datum beiden Parteien die Frist zur Einreichung der
Übersetzungen einstweilen abgenommen worden sei. Mit Eingabe vom 30. März 2022
teilte die Beklagte mit, dass sich die Beschwerde allein gegen eine prozessleitende
Verfügung richte. Mangels materieller Betroffenheit oder Identifikation mit der
Beschwerde der Klägerin verzichte sie auf eine Stellungnahme sowohl in der
Sache als auch zum prozessualen Antrag. Sie behalte sich jedoch alle Rechte in
Zusammenhang mit der Verfügung des Zivilgerichts vom 7. März 2022 vor,
insbesondere deren Anfechtung im Rahmen des Endentscheids. Die eingegangenen
Stellungnahmen wurden den Parteien mit Verfügung vom 31. März 2022
wechselseitig zugestellt. Zugleich wurde der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf die einstweilige Abnahme der den
Parteien angesetzten Frist vorläufig abgewiesen. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin, mit welcher die Parteien dazu aufgefordert wurden, zu
den einzeln aufgeführten fremdsprachigen Klagebeilagen, Replikbeilagen und
weiteren Beilagen bzw. die Klageantwortbeilagen und Duplikbeilagen eine durch
ein professionelles Übersetzungsbüro anzufertigende Übersetzung einzureichen,
soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Angefochten ist
somit eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss Art. 319 lit. b der
Schweizerischen Zivilproessordnung (ZPO, SR 272) mangels spezialgesetzlicher
Anfechtungsregelung (Ziff. 1) nur dann mit Beschwerde anfechtbar ist, wenn
durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Gemäss
der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl
Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die
rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass dieser sich auch mit einem
sp.eren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im
Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der
Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen
Entscheid erheblich erschwert wird. Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu
behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, sofern dies nicht offenkundig ist (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2021.53 vom
2.
Februar 2022 E. 1.2.1 und BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E.
1.1.1
mit Nachweisen). Vorliegend zeigt die Klägerin nachvollziehbar auf, dass
die vollständige, professionell durchzuführende Übersetzung von insgesamt 74
Beilagen bzw. 399 Seiten erhebliche Kosten von über USD 10'000.– verursachen
würde. Sollte sie die Übersetzung nicht in Auftrag geben, müsse befürchtet
werden, dass das Gericht die nicht übersetzten Texte nicht berücksichtigen
würde, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Prozessverlust der Klägerin vor
erster Instanz führen würde (vgl. Beschwerde, Rz 3). Damit droht zumindest
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur. Die
Voraussetzungen für die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO sind
demzufolge erfüllt. Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen
Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (BGE 141 III 270 E. 3.3) erhoben. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zuständig
zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der
Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der
Lehre umstritten. Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen
Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen vertretbaren
Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung eingreift (AGE
BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1
Die
Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Anordnung der Übersetzung
der fremdsprachigen Beilagen eine Ermessensüberschreitung bzw. einen
Ermessensmissbrauch darstelle und unverhältnismässig sei. Die
Zivilprozessordnung enthalte keine ausdrückliche Vorschrift dazu, ob
fremdsprachige Beweismittel in die Amtssprache übersetzt werden müssen. Selbst
wenn man die Ansicht vertreten sollte, dass grundsätzlich eine
Übersetzungspflicht der Parteien betreffend fremdsprachiger Beilagen bestehe, sei
es naheliegend, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz – und damit auch enge
Grenzen bei der diesbezüglichen Ermessensausübung – existieren müssten
(Beschwerde, Rz 14). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung soll es
insbesondere möglich sein, fremdsprachige Urkunden ins Recht zu legen, wenn
diese vom Gericht und der Gegenpartei des Beweisführers verstanden würden. Gerade
was Urkunden in englischer und französischer Sprache angehe, seien sich die
herrschende Lehre und Rechtsprechung einig, dass deren Verständnis von
Gerichten deutschsprachiger Kantone heutzutage erwartet werden könne. Wenn
überhaupt, sollte das Gericht deshalb bei solchen Urkunden im Sinn der
Verhältnismässigkeit nur gerade die Übersetzung der für das Gericht wesentlichen
Passagen verlangen, damit es – trotz vorhandener, eigener Sprachkenntnisse – im
Sinn einer zusätzlichen Stütze darauf zurückgreifen könne (Rz 15). Vorliegend
habe keine der Parteien die Übersetzung der jeweils von der Gegenseite
eingereichten fremdsprachigen Beilagen beantragt. Dies verwundere nicht, da Englisch
die in der vorliegenden Angelegenheit verwendete Geschäftssprache und im internationalen
Cacao-Handel/Cacao-Transport die gebräuchliche Handelssprache darstelle. Dasselbe
gelte mit Bezug auf die französische Klagebeilage und die zwei holländischen
klägerischen Beilagen, zumal es sich dabei um simple Handelsregisterauszüge
bzw. eine simple DHL-Zugangsbestätigung handle (Rz 16). Es sei
gerichtsnotorisch, dass die Richterinnen und Richter beim Zivilgericht der
englischen und der französischen Sprache mächtig seien und diese einwandfrei
beherrschten (Rz 17). Die Übersetzung der Beilagen sei daher in keiner
Weise angezeigt. Aus Verhältnismässigkeitsgründen hätte sich die Anordnung der
Übersetzung auf die relevanten Passagen/Auszüge aus ausgesuchten klägerischen
Passagen beschränken müssen. In diesem Sinn erfolge der Eventualantrag. Die
angefochtene Verfügung sei in mehrfacher Hinsicht unnötig und eventualiter
unverhältnismässig. Damit liege eine Ermessensüberschreitung, eventualiter ein
Ermessensmissbrauch vor (Rz 18 ff.).
2.2
2.2.1
Den
Ausführungen der Klägerin kann nicht gefolgt werden.
Gemäss Art. 129 ZPO
ist das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons zu führen. Im
Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 3 GOG Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Der
klare Gesetzeswortlaut von Art. 129 ZPO lässt keinen Spielraum für Auslegungen
zu. In der Literatur wird denn auch überwiegend die Auffassung vertreten, dass
das Gericht an die Verfahrenssprache gebunden ist (Frei, Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung,
2012, Art. 129 N 5; Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 129 N 3 und 6; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017,
Art. 129 N 4; Weber, in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage,
Basel 2021, Art. 129 N 3). Das Zivilgericht weist in seiner
Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass ein Absatz 2 zur entsprechenden
Bestimmung im Vorentwurf zur ZPO (Art. 122 Abs. 2 VE ZPO) bzw. im
Entwurf zur ZPO (Art. 127 Abs. 2 E ZPO), wonach mit Zustimmung
des Gerichts und der Parteien auch eine andere Sprache benutzt werden könne, in
der parlamentarischen Beratung ersatzlos gestrichen wurde (vgl. AmtlBull
StR 2008, S. 726 und AmtlBull NR 2008, S. 944). Zudem ist
in den laufenden ZPO-Revisionsbestrebungen der Vorschlag des Bundesrats, wonach
das kantonale Recht vorsehen kann, dass auf Antrag sämtlicher Parteien eine
andere Landessprache oder die englische benutzt werden kann (Art. 129
Abs. 2 E ZPO 2020), im Ständerat als Erstrat erneut verworfen worden
(AB 2021 S 675 ff.; vgl. neuerdings für einen
Kompromissvorschlag des Nationalrats AB 2022 N 690). Die Pflicht zum
Gebrauch der Amtssprache gilt nicht nur für schriftliche Eingaben und
Vorbringen in den Gerichtsverhandlungen, sondern generell auch für Urkunden (Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 400 19 18
E. 3.2 [BJM 2019, S. 396 ff.]; Entscheid des Handelsgerichts
Zürich HG170194 vom 11. März 2020 E. 5.6.2; Urteil des Obergerichts Zürich
vom 21. Februar 2013 E. 2.1 [ZR 112 (2013) Nr. 11]; Gschwend, a.a.O., Art. 129 N 6; Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
2017, Art. 180 N 16; Frei,
a.a.O., Art. 129 N 4; Rüetschi,
Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 180 N 21; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen, Art. 129 N 19 und N 22; Kumschick,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010,
Art. 129 N 1; Müller, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung.
Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen, Art. 180 N 24).
Die Zivilprozessordnung kennt – im Unterschied zum Bundesgerichtsgesetz
(Art. 54 Abs. 3 BGG, SR 173.110) – keine Bestimmung, wonach
das Gericht mit dem Einverständnis der anderen Partei darauf verzichten kann,
eine Übersetzung einer eingereichten Urkunde zu verlangen, welche nicht in
einer Amtssprache bzw. in der Verfahrenssprache verfasst ist.
2.2.2
Aus
praktischen Überlegungen (Zeit- und Kostenersparnis) soll es jedoch gemäss
einem namhaften Teil der Lehre und auch teilweise der Rechtsprechung möglich
sein, (analog zu Art. 54 Abs. 3 BGG) von einer Übersetzungspflicht der in ihrer
Originalsprache eingereichten Beilagen abzusehen, wenn das Gericht und die
Gegenpartei damit einverstanden sind. Danach ist eine Übersetzung nur (aber
doch) notwendig, wenn das Gericht oder die Gegenpartei eine solche verlangen (Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 400 19 18 E. 3.2
[BJM 2019, S. 396 ff.]; Entscheid des Obergerichts Zürich RT180120 vom 12.
Dezember 2019 E. 3.3.5 ff.; Müller,
a.a.O., Art. 180 N 24; Jenny/Jenny,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015,
Art. 129 N 7; Kumschick, a.a.O., Art. 129
N 3 und N 5; Frei,
a.a.O., Art. 129 N 12; Rüetschi,
a.a.O., Art. 180 N 25; Gasser/Rickli,
Schweizerische Zivilprozessordnung. Kurzkommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2014, Art. 129 N 3; Haldy,
in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand. Code de
procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 129 N 3; Schweizer, in: Bohnet et al. [Hrsg.],
Commentaire romand. Code de procédure civile, 2. Auflage,
Basel 2019, Art. 180 N 7; A. Staehelin/Bachofner,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage,
Zürich 2019, § 17 N 4; s. auch. Staehelin,
a.a.O., Art. 129 N 5; Weibel,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016 Art. 180 N 13;
Weber, a.a.O., Art. 129 N 3).
Gemäss einem Teil der Lehre kann es zuweilen als Verstoss gegen das Gebot des
Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) erachtet werden, wenn eine
Partei die Übersetzung von englischsprachigen Urkunden verlangt, die sie selbst
versteht und die sie ursprünglich womöglich sogar selber abgefasst hat (Kaufmann, a.a.O., Art. 129 N 21; vgl.
auch Müller, a.a.O., Art. 180
N 24; Rüetschi, a.a.O., Art.
180.
N 21; Weibel, a.a.O., Art. 180
N 13; Schönmann, in: Gehri et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 180 N 7,
wonach das Recht der Gegenpartei, eine Übersetzung zu verlangen, unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht). Schliesslich wird der Anspruch einer
Partei auf Übersetzung der eingereichten Urkunden im Sinn des Anspruchs auf
rechtliches Gehör begrenzt. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Übersetzung
fremdsprachiger Urkunden insbesondere dann entbehrlich, wenn sich letztere von
vornherein als unbeachtlich oder unwesentlich erweisen. Denkbar ist sodann, bei
umfangreichen Urkunden lediglich die wesentlichen Passagen übersetzen zu lassen
(Entscheid des Obergerichts Zürich RT180120 vom 12. Dezember 2019 E. 3.4.4.3; Frei, a.a.O., Art. 129 N 13; Jenny/Jenny, a.a.O., Art. 129 N 8; Hunziker-Blum, Beweisurkunden in der
Amtssprache, in Landessprachen und in Fremdsprachen im Zivilprozess, in:
SZZP 2009, S. 204 f.). Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann keine
Rede sein von einer Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung, wonach bei Gerichten
deutschsprachiger Kantone aufgrund der von den Mitgliedern dieser Gerichte zu
erwartenden Sprachkenntnisse keine Übersetzung von Urkunden in englischer und
französischer Sprache mehr verlangt werden könne. Ob eine Übersetzung
anzufertigen ist oder nicht, steht vielmehr weitgehend im Ermessen des Gerichts
(Entscheid des Obergerichts Zürich RT180120 vom 12. Dezember 2019 E. 3.4.4.3; Frei, a.a.O., Art. 129 N 13).
2.2.3
Das
Zivilgericht weist in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zu Recht darauf hin,
dass im vorliegenden Fall aufgrund des Umfangs der fremdsprachigen Beilagen
(allein klägerinseits rund 400 Seiten), der Komplexität des Sachverhalts, des
handelsspezifischen Vokabulars und der sich stellenden Rechtsfragen kein Grund
vorlag, von der Pflicht zur Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden abzusehen.
Es ist nachvollziehbar, dass das Gericht zur sorgfältigen Vorbereitung des
Beweisverfahrens (beantragt werden unter anderen zahlreiche Zeugenbefragungen
und die Anordnung von Gutachten) und der Hauptverhandlung darauf angewiesen ist,
dass qualitativ hochstehende Übersetzungen der Vertragsgrundlagen, der Dokumentation
der Vertragsabwicklung wie auch der Korrespondenzen vorliegen. Entgegen den
Ausführungen der Klägerin ist somit bei der angefochtenen Verfügung weder eine
Ermessensüberschreibung noch ein Ermessenmissbrauch ersichtlich. Es ist zwar
richtig, dass die Übersetzung von Urkunden dann entbehrlich erscheint, wenn sich
letztere von vornherein als unbeachtlich oder unwesentlich erweisen. Das
Zivilgericht weist in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aber zu Recht darauf
hin, dass die Parteien mit der Einreichung von Beweisurkunden grundsätzlich zum
Ausdruck bringen, dass sie diese als entscheidrelevant erachten. Soweit eine
Beweisurkunde oder Teile davon aus Sicht der einreichenden Partei nicht
entscheidrelevant sein sollen, ist diese auch gemäss der angefochtenen
Verfügung nicht zu deren Übersetzung verpflichtet. Gemäss der angefochtenen
Verfügung müssen die Beilagen zu den Rechtsschriften auch nur soweit übersetzt
werden, wie die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen will. Bei den
Bereichen, welche nach Ansicht der Partei, welche das Beweismittel eingereicht
hat, vom Gericht nicht berücksichtigt werden müssen, wurde somit auch keine
Übersetzung verlangt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann es aber nicht
Aufgabe des Gerichts sein, die umfangreichen Beilagen zu den Rechtsschriften
auf ihre Entscheidrelevanz hin zu durchforsten und dann den Parteien anzugeben,
welche Passagen sie zu übersetzen haben. Diese Aufgabe obliegt vielmehr den
Prozessparteien, welche die fremdsprachigen Urkunden einreichen (Entscheid des Handelsgerichts
Zürich HG170257 vom 6. Dezember 2019 E. 1.5). Unter diesen
Umständen steht die Anordnung in der angefochtenen Verfügung, wonach die
eingereichten fremdsprachigen Beilagen zu den Rechtsschriften durch ein
professionelles Büro zu übersetzen sind, soweit die jeweilige Partei diese
berücksichtigt wissen will, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Bedeutung und des hohen Streitwerts des Klageverfahrens im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
3.
Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 7. März 2022 nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
Da die Klägerin
mit ihrer Beschwerde unterliegt, hat sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO
die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2
des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.–
festgesetzt. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 30. März 2022 auf eine
Stellungnahme sowohl in der Sache als auch zum prozessualen Antrag verzichtet. Aus
diesem Grund ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichts vom 7. März 2022 (K5.2019.27) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.