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Entscheid

BEZ.2022.36

Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs (BGer4A_94/2023 vom 19. April 2023)

15. Dezember 2022Deutsch21 min

Klägerin kennt als juristische Laiin den korrekten juristischen Begriff nicht) für

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.36

ENTSCHEID

vom 15.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. März 2022

betreffend Wiederherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

15. Juni 2015 reichte A____ (nachfolgend Klägerin) eine Forderungsklage

gegen die B____ (nachfolgend Beklagte) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Die

Parteien wurden mit Vorladung vom 8. September 2021 zur Hauptverhandlung auf

den 11. November 2021 vorgeladen. Unter Berufung auf ein von ihr eingereichtes

Arztzeugnis beantragte die Klägerin mit Gesuch vom 8. November 2021 die

Verschiebung der Hauptverhandlung vom 11. November 2021. Dieses Gesuch wies die

verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 10. November 2021

ab. Die Klägerin erschien zur Hauptverhandlung vom 11. November 2021 nicht. Die

Fünferkammer des Zivilgerichts fällte einen Entscheid, der den Parteien im

Dispositiv eröffnet wurde. Am 13. Dezember 2021 reichte die Klägerin beim

Zivilgericht eine als «Klarstellung der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober

2021» bezeichnete Eingabe ein. Unter der Überschrift «Antrag 1:

Wiederherstellung der Frist» schrieb sie Folgendes: «Sollte eine

Wiederherstellung der Frist analog wie das bei terminierten Fristen der Fall

ist, auch im vorliegenden Fall notwendig sein, ersucht die Klägerin gestützt

auf das mit Eingabe vom 8. November 2021 eingereichte ärztliche Attest vom 8.

November 2021 und gestützt auf Art. 148 ZPO, die Frist bzw. den Zeitrahmen (die

Klägerin kennt als juristische Laiin den korrekten juristischen Begriff nicht) für

die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Klarstellung wiederherzustellen.» Das

Zivilgericht nahm die Eingabe der Klägerin vom 13. Dezember 2021 als

Wiederherstellungsgesuch entgegen und stellte sie der Beklagten zur

Stellungnahme zu. Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme zum

Wiederherstellungsgesuch am 17. Januar 2022 ein. Die Klägerin reichte mit

Eingabe vom 14. Februar 2022 eine 11-seitige „Klarstellung

der Eingabe der Beklagten vom 17. Januar 2022“ ein. Mit

Entscheid vom 7. März 2022 wies das Zivilgericht das

Wiederherstellungsgesuch vom 13. Dezember 2021 ab, soweit darauf

eingetreten wurde, und ordnete gleichzeitig die Zustellung der Eingabe der

Klägerin vom 14. Februar 2022 an die Beklagte an.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. März 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt, worin sie sinngemäss die Aufhebung des

Entscheids vom 7. März 2022 beantragt und diverse Eventualanträge stellt.

Am 28. März 2022 (Postaufgabe) reichte die Klägerin eine korrigierte Version

ihrer Beschwerde vom 25. März 2022 beim Appellationsgericht ein. Auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beklagten wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen einen Entscheid des Zivilgerichts,

mit dem dieses ein Wiederherstellungsgesuch der Klägerin abgewiesen hat, soweit

darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids), und die Klägerin verpflichtet hat, der Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 1‘000.– zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids).

2.

2.1

Gemäss Art. 149 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entscheidet das Gericht über ein

Wiederherstellungsgesuch endgültig. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist

jegliches Rechtsmittel gegen die Abweisung oder Gutheissung eines

Wiederherstellungsgesuchs ausgeschlossen (vgl. BGer 4A_137/2013 vom 7. November

2013.

E. 4; Staehelin, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 149 N 4;

Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung

der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020,

in: BBl 2020 S. 2697, 2748). Wenn das Gericht das Verfahren

betreffend die Hauptsache bereits beendet hat, das Wiederherstellungsgesuch auf

die Wiedereröffnung dieses Verfahrens abzielt und die Verweigerung der

Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat, ist die

Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt entgegen

dem Wortlaut des Gesetzes je nach Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 oder Art. 319 lit. a ZPO selbständig mit Berufung oder

Beschwerde anfechtbar (vgl. BGer 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 6.3 und

7.3; AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Gemäss einem Entscheid des

Obergerichts des Kantons Zürich und einem Teil der Lehre soll eine nach der

Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache erfolgte Abweisung eines

Wiederherstellungsgesuchs unabhängig davon, ob ein definitiver Rechtsverlust

droht, je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde selbständig angefochten

werden können. Dies wird damit begründet, dass in diesem Fall die Abweisung des

Wiederherstellungsgesuchs einen Endentscheid darstelle und keine

Verfahrensverzögerung drohe (vgl. OGer ZH NG110010-O/U vom 7. Oktober 2011 E.

7; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et

al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 308 N

41; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 149

N 5; Jenny/Jenny, in: Gehri et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 149 N 2). Dieser

Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Der

Grund für den Ausschluss eines Rechtsmittels gemäss Art. 149 ZPO besteht nicht

darin, dass eine vor der Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache erfolgte

Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs als prozessleitende Verfügung zu

qualifizieren ist (vgl. zur Qualifikation als prozessleitende Verfügung Steiner, Die Beschwerde nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 216 mit

Nachweisen). Nach den allgemeinen Regeln wäre auch eine prozessleitende

Verfügung mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Auch wenn

der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über ein Wiederherstellungsgesuch

in der Botschaft ausschliesslich mit dem Beschleunigungsgebot begründet wird

(Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, in:

BBl 2006 S. 7221, 7310; vgl. BGE 139 III 478 E. 6.1 S. 480), genügt der Umstand

allein, dass keine Verfahrensverzögerung drohen mag, nicht zur Rechtfertigung

der Zulassung einer selbständigen Anfechtung entgegen dem eindeutigen Wortlaut

von Art. 149 ZPO. Dazu ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass das

Rechtsschutzinteresse der gesuchstellenden Partei eine Anfechtungsmöglichkeit

zwingend gebietet. Dies ist bei einem Wiederherstellungsgesuch der klagenden

Partei nur dann der Fall, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung einen

definitiven Rechtsverlust zur Folge hat. Dass die selbständige Anfechtung einer

Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs einer klagenden Partei voraussetzt,

dass die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur

Folge hat, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses

begründet die ausnahmsweise selbständige Anfechtbarkeit der Abweisung eines

Wiederherstellungsgesuch durch ein unteres kantonales Gericht mit Berufung oder

Beschwerde damit, dass der gesuchstellenden Partei in einem kohärenten

Prozessrechtssystem gegen die Abweisung ihres Wiederherstellungsgesuchs ein mit

dem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Klage

vergleichbares Rechtsmittel zur Verfügung stehen müsse, wenn die Wirkungen der

Verweigerung der Wiederherstellung denjenigen eines erstinstanzlichen

Entscheids, mit dem ihre Klage abgewiesen wird, entsprechen (BGE 139 III 478 E.

6.2

S. 480 f.). In einem späteren Entscheid hat es zudem ausdrücklich

festgehalten, dass eine Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs nur dann

direkt bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz anfechtbar sei, wenn sie für die

säumige Partei den definitiven Verlust der Klage oder eines Mittels zur Folge

habe, wobei es mit einem Mittel offensichtlich ein Angriffsmittel gemeint hat

(vgl. BGer 4A_350/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3.2.1). Auch die ausnahmsweise

selbständige Anfechtbarkeit der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs durch

ein oberes kantonales Gericht mit Beschwerde in Zivilsachen an das

Bundesgericht begründet dieses regelmässig nicht bloss damit, dass die

Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs im beurteilten Fall als Endentscheid zu

qualifizieren sei, sondern zusätzlich damit, dass die Verweigerung der

Wiederherstellung zu einem definitiven Rechtsverlust der beschwerdeführenden

Partei führt (vgl. BGer 4A_26/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1, 4A_260/2016

vom 5. August 2016 E. 1.1). Auch gemäss einer verbreiteten Lehrmeinung setzt

die selbständige Anfechtbarkeit einer nach der Eröffnung des Endentscheids in

der Hauptsache erfolgten Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs zusätzlich

voraus, dass die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven

Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric,

Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, Zürich 2021, N 398; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 8.78; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage,

Zürich 2017, N 763; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 149 N

7). Im Übrigen entspricht dies auch der vom Bundesrat beantragten Änderung der

ZPO. Gemäss dem Entwurf des Bunderats (BBl 2020 S. 2785, 2789) soll der

geänderte Art. 149 ZPO folgendermassen lauten: „Das Gericht gibt der

Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei

denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust

zur Folge.“ Gemäss dem Bundesrat entspricht die beantragte Ergänzung von Art. 149

ZPO der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Botschaft zur Änderung der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und

der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, in: BBl 2020 S. 2697, 2748).

Die

Klägerin macht sinngemäss geltend, eine selbständige Anfechtung einer Abweisung

eines Wiederherstellungsgesuchs müsse in Analogie zum Fall, in dem die

Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge

hat, auch dann zugelassen werden, wenn der gesuchstellenden Partei durch die

Verweigerung der Wiederherstellung ein erheblicher nicht wiedergutzumachender

Nachteil droht (vgl. Beschwerde Ziff. 47 und 51). Dieser Ansicht kann aus den

vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden (a. M. Steiner, a.a.O., N 224). Im Übrigen wäre auf die Beschwerde

auch dann nicht einzutreten, wenn ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender

Nachteil zur Begründung der ausnahmsweisen selbständigen Anfechtbarkeit der

Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs genügte. Wie sich aus den nachstehenden

Erwägungen ergibt, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die

Verweigerung der Wiederherstellung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

droht, und besteht auch sonst keine Ausnahmesituation, die eine ausnahmsweise

selbständige Anfechtbarkeit der Abweisung ihres Wiederherstellungsgesuchs

rechtfertigen könnte.

2.2

2.2.1

Am 14. Oktober 2021 reichte die

Klägerin dem Zivilgericht eine Klageänderung ein. Dieser lag als Beilage 4 ein

Schreiben der Klägerin an ihren ehemaligen Rechtsvertreter vom 23. Juni 2020

bei. Dieses enthält die folgenden Formulierungen: „1. Auf der Basis der sehr

unvollständigen Suva Akten und der Ihnen bestens bekannten falschen IV-Daten

soll ein neues medizinisches Gutachten erstellt werden. 2. Ein solches

Gutachten wird wegen der rechtswidrigen Aktenführung der Suva und der IV-Stelle

– und nur deswegen – zu Unrecht die Resultate im Gutachten der C____

bestätigen.“ Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 erklärte die Beklagte, die

Klägerin werde „bei ihrem Zugeständnis in Beilage 4 (Ziffer 1 und 2) zur

Klageänderung behaftet, wonach ein medizinisches Gutachten die

Resultate im Gutachten der C____ bestätigen‘ würde.“

Die

Klägerin macht geltend, die Beklagte habe in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2021

das Schreiben der Klägerin vom 23. Juni 2020 falsch zitiert (Beschwerde S. 2).

Dieser Vorwurf ist unbegründet. Dass ein medizinisches Gutachten die Resultate

im Gutachten der C____ bestätigen würde, hat die Klägerin in ihrem Schreiben

vom 23. Juni 2020 tatsächlich zugestanden. Das Zitat ist bloss unvollständig,

weil die Bemerkung der Klägerin, dass die Bestätigung wegen der ihrer Ansicht

nach rechtswidrigen Aktenführung der Suva und der IV-Stelle zu Unrecht erfolgen

würde, nicht erwähnt wird.

Die

Klägerin macht geltend, ohne die Möglichkeit zu einer Klarstellung hätten die

nach Ansicht der Klägerin falschen Angaben in der Eingabe der Beklagten vom

21.

Oktober 2021 zur Folge, dass die Klägerin aus formalen Gründen gegen

ihren Willen zu Unrecht bestätige, dass das ihrer Ansicht nach aktenwidrige und

in sich widersprüchliche Gutachten der C____ auch aus ihrer Sicht richtig sei

und dass sie während Jahren ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen

bezogen habe. Dies könne für sie zu Unrecht strafrechtliche Folgen nach sich

ziehen (Beschwerde S. 2 f. sowie Ziff. 48 und 50). Eine solche

Bedeutung kann offensichtlich weder der Eingabe der Beklagten vom

21.

Oktober 2021 noch der Möglichkeit der Klägerin, dazu Stellung zu

nehmen, beigemessen werden.

Mit

Eingabe an das Zivilgericht vom 28. Februar 2019 (vgl. Ziff. 4 f.) machte der

damalige Rechtsvertreter der Klägerin geltend, das Gutachten der C____ leide an

zahlreichen Mängeln. Zudem behauptete er, gegen C____-Gutachter, die am

Gutachten über die Klägerin beteiligt gewesen seien, und andere C____-Gutachter

seien Strafverfahren hängig. Die Klägerin behauptete mit Eingabe an das

Zivilgericht vom 28. Februar 2019 (vgl. Ziff. 10 ff.), gegen Gutachter der

C____ seien insgesamt mindestens fünf Strafverfahren wegen des Verdachts des

falschen ärztlichen Zeugnisses hängig, wobei eines davon das Gutachten der C____

über die Klägerin betreffe. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 29. Mai 2019

machte die Klägerin mit eingehender Begründung geltend, dass das Gutachten der C____

unrichtig sei. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 10. Juli 2019 behauptete die

Klägerin mit eingehender Begründung widerrechtliche Aktenmanipulationen der

IV-Stelle. Mit Eingaben an das Zivilgericht vom 2. und 6. Mai 2020 machte die

Klägerin geltend, dass ein neues medizinisches Gutachten zwangsläufig zu ihrem

Nachteil auf unvollständigen Suva-Akten und falschen IV-Daten basieren würde

(vgl. insb. Eingabe vom 2. Mai 2020 Ziff. 14 und Eingabe vom 6. Mai 2020 Ziff.

19.

und 39 f.). Sie legte mit eingehender Begründung dar, weshalb die Suva und

die IV-Stelle die Akten rechtswidrig geführt haben sollen (vgl. insb. Eingabe

vom 2. Mai 2020 Ziff. 15 ff. und Eingabe vom 6. Mai 2020 Ziff. 20 ff.) und

machte geltend, dass ein neues medizinisches Gutachten wegen der rechtswidrigen

Aktenführung der Suva und der IV-Stelle ihre gesundheitliche Situation, ihren

Anspruch auf Versicherungsleistungen sowie ihr Verhalten und ihre

charakterliche Integrität zu ihrem Nachteil unrichtig beurkunden würde (vgl.

insbesondere Eingabe vom 2. Mai 2020 Ziff. 32 ff. und Eingabe vom 6. Mai 2020

Ziff. 42 ff.). Schliesslich findet sich in Ziff. 37 der Eingabe vom

2.

Mai 2020 die folgende Formulierung: „Dabei weiss die Beklagte aufgrund ihrer

Fachkompetenz, dass es sich bei den rechtswidrig veränderten Suva- und IV-Akten

um Urkunden handelt, und dass ein neues medizinisches Gutachten ebenfalls eine

Urkunde ist. Diese neue Urkunde wird wegen der rechtswidrig geführten Suva- und

IV-Akten – und nur deswegen – auch die unrichtigen Aussagen der Gutachter im

Gutachten der C____ bestätigen, wonach die Klägerin ‚ex tunc‘, - also seit dem

Unfall vom 9. August 1997 – zu 100% arbeitsfähig war, bei einem Rendement von

ebenfalls 100%.“ Damit hat die Klägerin das in ihrem Schreiben an ihren

früheren Rechtsvertreter vom 23. Juni 2020 enthaltene Zugeständnis mit der

gleichen Begründung und Relativierung wie im Schreiben vom 23. Juni 2020

bereits vor der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 in einer Eingabe an

das Zivilgericht erklärt. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 5. Juli 2020

machte die Klägerin geltend, sie habe keinen Antrag auf ein neues medizinisches

Gutachten gestellt. Für den Fall, dass ihr früherer Rechtsvertreter doch einen

solchen Antrag gestellt haben sollte, widerrief sie diesen. Dies begründete sie

damit, dass ein neues medizinisches Gutachten zwingend auf sehr unvollständigen

Suva-Akten und auf falschen IV-Daten beruhen würde und sich nur wegen dieser

ihrer Ansicht nach rechtswidrig veränderten Datengrundlage ihre tatsächliche gesundheitliche

Situation und ihre tatsächliche charakterliche Integrität zu ihrem Nachteil nur

noch unrichtig beurkunden liessen (vgl. insb. S. 2 und Ziff. 23, 68 und

110.

ff.). Sie legte mit eingehender Begründung dar, weshalb die Suva-Akten

unvollständig und die IV-Daten falsch sein sollen (insb. Ziff. 19-22 und 101

ff.) und machte geltend, das Gutachten der C____ sei aktenwidrig, in sich

widersprüchlich und daher so unrichtig, dass gegen die involvierten Gutachter

Strafverfahren wegen des Verdachts auf falsches ärztliches Zeugnis hängig seien

(insb. Ziff. 68 und 98 f.). Zusammenfassend hat die Klägerin bereits vor

ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2021 in einer Eingabe an das Zivilgericht

zugestanden, dass ein neues medizinisches Gutachten die Resultate im Gutachten

der C____ bestätigen würde, und in diversen Eingaben an das Zivilgericht mit

eingehender Begründung dargelegt, weshalb das Gutachten der C____ ihrer Ansicht

nach unrichtig ist und weshalb ein neues medizinisches Gutachten ihrer Ansicht

nach die Resultate des Gutachtens der C____ bestätigen würden. Unter diesen

Umständen ist es irrelevant, ob die Klägerin ihre Einwände nochmals mit einer

Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 vorbringen kann

oder nicht.

2.2.2

Die Klägerin macht geltend, die

Beklagte habe mit dem nach Ansicht der Klägerin falschen Zitat in der Eingabe

vom 21. Oktober 2021 beabsichtigt, die beschuldigten Gutachter der C____ vom

Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses zu entlasten. Damit erleide sie im

Strafverfahren gegen Gutachter der C____, an dem sie als Privatklägerin

beteiligt sei, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die Frist zur

Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 im Zivilprozess

nicht wiederhergestellt werde. Das Zivilgericht habe die Absicht der Beklagten

mit dem angefochtenen Entscheid unterstützt, indem es eine Klarstellung der

nach Ansicht der Klägerin falschen Angaben verhindert habe (Beschwerde

S. 2 f. sowie Ziff. 21, 48 f. und 52). Diese

Vorbringen entbehren jeglicher Grundlage. Der Grund dafür, dass die Beklagte in

ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2021 die Klägerin bei ihrem Zugeständnis

behaftet hat, besteht offensichtlich einzig und allein darin, dass sie sich

daraus im Zivilprozess vor dem Zivilgericht einen Vorteil erhofft hat. Für die

Annahme, dass die Beklagte damit eine Entlastung der Gutachter der C____ bezweckt

haben könnte, besteht nicht der geringste Anlass. Zudem ist nicht ersichtlich,

wie die Eingabe der Beklagten an das Zivilgericht vom 21. Oktober 2021 Eingang

in die von der Klägerin behaupteten Strafverfahren gegen Gutachter der C____ finden

sollten. Im Übrigen hinderte der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts die

Klägerin in keiner Art und Weise daran, die ihrer Ansicht nach falschen Angaben

in der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 in den behaupteten

Strafverfahren gegen Gutachter der C____ oder in einem allfälligen

Strafverfahren gegen sie selbst richtigzustellen.

Der

Antrag 3 der Eingabe der Klägerin vom 14. Februar 2022 lautet folgendermassen:

„Das Zivilgericht habe gegen die involvierten Mitarbeiter der B____ und gegen

ihren Rechtsvertreter [...] diejenigen Massnahmen zu veranlassen, die gemäss

geltendem Recht des Rechtsstaates Schweiz vorgesehen sind, wenn eine Partei in

einem zivilrechtlichen Verfahren beschuldigte Personen, für die ein

Strafverfahren hängig ist, mit falschen Aussagen zu entlasten und so vor

Strafuntersuchungen bzw. vor einer Anklage zu schützen versucht. […]“

Diesbezüglich ist das Zivilgericht offensichtlich nicht zuständig, irgendwelche

Entscheide zu treffen. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Entscheid,

sondern bloss die Veranlassung von Massnahmen beantragt. Unter diesen Umständen

ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid

zum Antrag der in der Eingabe der Klägerin vom 14. Februar 2022 nicht geäussert

hat. Da die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe mit den nach Ansicht der

Klägerin falschen Angaben in der Eingabe vom 21. Oktober 2021 versucht,

Gutachter der C____ vor Strafuntersuchungen oder Anklagen zu schützen,

jeglicher Grundlage entbehrt, hatte das Zivilgericht im Übrigen nicht den

geringsten Anlass, betreffend den Antrag 3 der Eingabe der Klägerin vom

14.

Februar 2022 irgendwelche weiteren Schritte zu unternehmen.

2.2.3

Die Klägerin macht geltend, ihr

früherer Rechtsvertreter habe zum Vorteil der Beklagten elementare Fehler

begangen, die Bestechung nahelegten. Diese Fehler seien mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit nur aufgrund unzulässiger Absprachen mit dem

Zivilgericht und weiteren Stellen möglich gewesen (vgl. Beschwerde S. 2 sowie

Ziff. 2 ff. und 52). Unabhängig davon, ob der frühere Rechtsvertreter Fehler

begangen hat oder nicht, entbehren die Behauptungen der Klägerin, diese legten

Bestechung nahe und seinen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur

aufgrund von Absprachen mit dem Zivilgericht und weiteren Stellen möglich

gewesen, jeglicher Grundlage.

2.2.4

Die weiteren Behauptungen der Klägerin

(vgl. Beschwerde S. 3) sind offensichtlich nicht geeignet, die ausnahmsweise

Anfechtbarkeit der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs zu begründen,

sondern könnten höchstens für dessen inhaltliche Beurteilung relevant sein. Da

auf die Beschwerde betreffend das Wiederherstellungsgesuch jedoch nicht

einzutreten ist, ist auf diese Behauptungen nicht weiter einzugehen.

2.3

Aus den vorstehenden Erwägungen

folgt, dass auf die Beschwerde gegen die Entscheidung betreffend das

Wiederherstellungsgesuch der Klägerin nicht einzutreten ist.

3.

3.1

Obwohl die Entscheidung betreffend

das Wiederherstellungsgesuch der Klägerin nicht selbständig anfechtbar ist, ist

der Kostenentscheid in Anwendung von Art. 110 ZPO selbständig mit

Beschwerde anfechtbar (vgl. Tappy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 110 CPC N 4; Urwyler/Grütter, in: ZPO Kommentar,

2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 110 N 2). Betreffend den Kostenentscheid ist

auf die Beschwerde daher einzutreten.

3.2

Eine ausdrückliche Begründung für die

Aufhebung des Kostenentscheids findet sich in der Begründung nicht. Implizit

begründet die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und damit auch des Kostenentscheids aber offensichtlich damit, dass ihr

Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen sei. Wenn auf die Rügen gegen die

Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs wie im vorliegenden Fall nicht

einzutreten ist, darf die Überprüfung des Kostenentscheids nicht dazu führen,

dass indirekt auch das Wiederherstellungsgesuch beurteilt wird (vgl. BGer

4A_528/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1; AGE ZB.2018.6 vom 15. Juni 2018 E. 2; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 110 N 1).

Auf die sinngemässe Begründung, der angefochtene Kostenentscheid sei unrichtig,

weil die Entscheidung betreffend das Wiederherstellungsgesuch unrichtig sei,

ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Verpflichtung der Klägerin zur

Bezahlung einer Parteientschädigung selbst bei Gutheissung ihres

Wiederherstellungsgesuchs nicht zu beanstanden. In der Regel hat sowohl bei

Abweisung als auch bei Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs in Anwendung

von Art. 108 ZPO die gesuchstellende Partei die Prozesskosten des

Wiederherstellungsverfahrens zu tragen (vgl. Frei,

in: Berner Kommentar, Art. 149 ZPO N 13; Gozzi,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 149 ZPO N 9; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art.

149.

N 4; Jenny/Jenny, a.a.O., Art.

149.

N 3; Merz, in: Brunner et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 149 N 7; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 149 N 5). Dies

gilt entgegen einem Teil der Lehre (vgl. Frei,

a.a.O., Art. 149 ZPO N 14; Jenny/Jenny,

a.a.O., Art. 149 N 3) auch bei unverschuldeter Säumnis (vgl. Gozzi, a.a.O., Art. 149 ZPO N 9; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art.

149.

N 4; Merz, a.a.O., Art. 149 N

7; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,

Art. 149 N 6), weil jedenfalls die Pflicht einer Verfahrenspartei zur Bezahlung

unnötiger Kosten kein vorwerfbares Verhalten (vgl. BGE 141 III 426

E. 2.4.4 S. 432; BGer 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6; AGE

BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 4.3; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 108 N 2) bzw. kein Verschulden (vgl. AGE BEZ.2019.63 vom 13.

November 2019 E. 4.3; Jenny,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 108 N 4; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 108 N 2) der Verursacherin oder des Verursachers voraussetzt.

Irgendwelche anderen Gründe, weshalb der angefochtene Kostenentscheid unrichtig

sein könnte, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind nicht

ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde gegen den Kostenentscheid abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

4.

Der

angefochtene Entscheid wurde von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Die

Klägerin macht geltend, daraus sei zu schliessen, dass er auch von der

Gerichtsschreiberin erlassen worden sei. Da die Gerichtsschreiberin dazu weder

zuständig noch befugt sei, sei der Entscheid nichtig (vgl. Beschwerde Ziff. 36

ff.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gemäss Art. 238 lit. h ZPO

enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Wer namens des Gerichts zu

unterschreiben hat, regelt das kantonale Recht. Dieses kann vorsehen, dass nur

die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unterzeichnen muss (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 238

N 24). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b des Organisationsreglements des

Zivilgerichts (SG 154.170) sind die Gerichtsschreiberinnen und

Gerichtsschreiber des Zivilgerichts befugt, diejenigen Gerichtsentscheide zu

unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben. Damit ist es in keiner Art und

Weise zu beanstanden, dass der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts

entsprechend der ständigen Praxis (nur) von der Gerichtsschreiberin namens des

Gerichts unterzeichnet worden ist. Daraus kann entgegen der Ansicht der

Klägerin in keiner Art und Weise geschlossen werden, dass der nicht von der im

Rubrum genannten Zivilgerichtspräsidentin, sondern von der dort ebenfalls

genannten Gerichtsschreiberin gefällt worden wäre. Jeglicher Grundlage entbehrt

auch die Unterstellung der Klägerin, die Zivilgerichtspräsidentin habe

versucht, die Verantwortung für den Entscheid auf die Gerichtsschreiberin

abzuwälzen. Der Grund dafür, dass als Gerichtsschreiberin nicht die bisher im

vorinstanzlichen Verfahren tätige bisherige Leitende Gerichtsschreiberin

geamtet hat, besteht offensichtlich darin, dass die bisherige Leitende

Gerichtsschreiberin inzwischen zur Zivilgerichtspräsidentin gewählt worden ist.

5.

Entsprechend

dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

werden auf CHF 1‘500.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 7. März 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.