BEZ.2022.36
Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs (BGer4A_94/2023 vom 19. April 2023)
15. Dezember 2022Deutsch21 min
Klägerin kennt als juristische Laiin den korrekten juristischen Begriff nicht) für
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.36
ENTSCHEID
vom 15.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. März 2022
betreffend Wiederherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
15. Juni 2015 reichte A____ (nachfolgend Klägerin) eine Forderungsklage
gegen die B____ (nachfolgend Beklagte) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Die
Parteien wurden mit Vorladung vom 8. September 2021 zur Hauptverhandlung auf
den 11. November 2021 vorgeladen. Unter Berufung auf ein von ihr eingereichtes
Arztzeugnis beantragte die Klägerin mit Gesuch vom 8. November 2021 die
Verschiebung der Hauptverhandlung vom 11. November 2021. Dieses Gesuch wies die
verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 10. November 2021
ab. Die Klägerin erschien zur Hauptverhandlung vom 11. November 2021 nicht. Die
Fünferkammer des Zivilgerichts fällte einen Entscheid, der den Parteien im
Dispositiv eröffnet wurde. Am 13. Dezember 2021 reichte die Klägerin beim
Zivilgericht eine als «Klarstellung der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober
2021» bezeichnete Eingabe ein. Unter der Überschrift «Antrag 1:
Wiederherstellung der Frist» schrieb sie Folgendes: «Sollte eine
Wiederherstellung der Frist analog wie das bei terminierten Fristen der Fall
ist, auch im vorliegenden Fall notwendig sein, ersucht die Klägerin gestützt
auf das mit Eingabe vom 8. November 2021 eingereichte ärztliche Attest vom 8.
November 2021 und gestützt auf Art. 148 ZPO, die Frist bzw. den Zeitrahmen (die
Klägerin kennt als juristische Laiin den korrekten juristischen Begriff nicht) für
die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Klarstellung wiederherzustellen.» Das
Zivilgericht nahm die Eingabe der Klägerin vom 13. Dezember 2021 als
Wiederherstellungsgesuch entgegen und stellte sie der Beklagten zur
Stellungnahme zu. Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme zum
Wiederherstellungsgesuch am 17. Januar 2022 ein. Die Klägerin reichte mit
Eingabe vom 14. Februar 2022 eine 11-seitige „Klarstellung
der Eingabe der Beklagten vom 17. Januar 2022“ ein. Mit
Entscheid vom 7. März 2022 wies das Zivilgericht das
Wiederherstellungsgesuch vom 13. Dezember 2021 ab, soweit darauf
eingetreten wurde, und ordnete gleichzeitig die Zustellung der Eingabe der
Klägerin vom 14. Februar 2022 an die Beklagte an.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. März 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt, worin sie sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids vom 7. März 2022 beantragt und diverse Eventualanträge stellt.
Am 28. März 2022 (Postaufgabe) reichte die Klägerin eine korrigierte Version
ihrer Beschwerde vom 25. März 2022 beim Appellationsgericht ein. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beklagten wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen einen Entscheid des Zivilgerichts,
mit dem dieses ein Wiederherstellungsgesuch der Klägerin abgewiesen hat, soweit
darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids), und die Klägerin verpflichtet hat, der Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 1‘000.– zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids).
2.
2.1
Gemäss Art. 149 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entscheidet das Gericht über ein
Wiederherstellungsgesuch endgültig. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist
jegliches Rechtsmittel gegen die Abweisung oder Gutheissung eines
Wiederherstellungsgesuchs ausgeschlossen (vgl. BGer 4A_137/2013 vom 7. November
2013.
E. 4; Staehelin, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 149 N 4;
Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung
der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020,
in: BBl 2020 S. 2697, 2748). Wenn das Gericht das Verfahren
betreffend die Hauptsache bereits beendet hat, das Wiederherstellungsgesuch auf
die Wiedereröffnung dieses Verfahrens abzielt und die Verweigerung der
Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat, ist die
Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt entgegen
dem Wortlaut des Gesetzes je nach Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 oder Art. 319 lit. a ZPO selbständig mit Berufung oder
Beschwerde anfechtbar (vgl. BGer 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 6.3 und
7.3; AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Gemäss einem Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich und einem Teil der Lehre soll eine nach der
Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache erfolgte Abweisung eines
Wiederherstellungsgesuchs unabhängig davon, ob ein definitiver Rechtsverlust
droht, je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde selbständig angefochten
werden können. Dies wird damit begründet, dass in diesem Fall die Abweisung des
Wiederherstellungsgesuchs einen Endentscheid darstelle und keine
Verfahrensverzögerung drohe (vgl. OGer ZH NG110010-O/U vom 7. Oktober 2011 E.
7; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et
al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 308 N
41; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 149
N 5; Jenny/Jenny, in: Gehri et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 149 N 2). Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Der
Grund für den Ausschluss eines Rechtsmittels gemäss Art. 149 ZPO besteht nicht
darin, dass eine vor der Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache erfolgte
Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs als prozessleitende Verfügung zu
qualifizieren ist (vgl. zur Qualifikation als prozessleitende Verfügung Steiner, Die Beschwerde nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 216 mit
Nachweisen). Nach den allgemeinen Regeln wäre auch eine prozessleitende
Verfügung mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Auch wenn
der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über ein Wiederherstellungsgesuch
in der Botschaft ausschliesslich mit dem Beschleunigungsgebot begründet wird
(Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, in:
BBl 2006 S. 7221, 7310; vgl. BGE 139 III 478 E. 6.1 S. 480), genügt der Umstand
allein, dass keine Verfahrensverzögerung drohen mag, nicht zur Rechtfertigung
der Zulassung einer selbständigen Anfechtung entgegen dem eindeutigen Wortlaut
von Art. 149 ZPO. Dazu ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass das
Rechtsschutzinteresse der gesuchstellenden Partei eine Anfechtungsmöglichkeit
zwingend gebietet. Dies ist bei einem Wiederherstellungsgesuch der klagenden
Partei nur dann der Fall, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung einen
definitiven Rechtsverlust zur Folge hat. Dass die selbständige Anfechtung einer
Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs einer klagenden Partei voraussetzt,
dass die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur
Folge hat, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses
begründet die ausnahmsweise selbständige Anfechtbarkeit der Abweisung eines
Wiederherstellungsgesuch durch ein unteres kantonales Gericht mit Berufung oder
Beschwerde damit, dass der gesuchstellenden Partei in einem kohärenten
Prozessrechtssystem gegen die Abweisung ihres Wiederherstellungsgesuchs ein mit
dem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Klage
vergleichbares Rechtsmittel zur Verfügung stehen müsse, wenn die Wirkungen der
Verweigerung der Wiederherstellung denjenigen eines erstinstanzlichen
Entscheids, mit dem ihre Klage abgewiesen wird, entsprechen (BGE 139 III 478 E.
6.2
S. 480 f.). In einem späteren Entscheid hat es zudem ausdrücklich
festgehalten, dass eine Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs nur dann
direkt bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz anfechtbar sei, wenn sie für die
säumige Partei den definitiven Verlust der Klage oder eines Mittels zur Folge
habe, wobei es mit einem Mittel offensichtlich ein Angriffsmittel gemeint hat
(vgl. BGer 4A_350/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3.2.1). Auch die ausnahmsweise
selbständige Anfechtbarkeit der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs durch
ein oberes kantonales Gericht mit Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht begründet dieses regelmässig nicht bloss damit, dass die
Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs im beurteilten Fall als Endentscheid zu
qualifizieren sei, sondern zusätzlich damit, dass die Verweigerung der
Wiederherstellung zu einem definitiven Rechtsverlust der beschwerdeführenden
Partei führt (vgl. BGer 4A_26/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1, 4A_260/2016
vom 5. August 2016 E. 1.1). Auch gemäss einer verbreiteten Lehrmeinung setzt
die selbständige Anfechtbarkeit einer nach der Eröffnung des Endentscheids in
der Hauptsache erfolgten Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs zusätzlich
voraus, dass die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven
Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric,
Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, Zürich 2021, N 398; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 8.78; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage,
Zürich 2017, N 763; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 149 N
7). Im Übrigen entspricht dies auch der vom Bundesrat beantragten Änderung der
ZPO. Gemäss dem Entwurf des Bunderats (BBl 2020 S. 2785, 2789) soll der
geänderte Art. 149 ZPO folgendermassen lauten: „Das Gericht gibt der
Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei
denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust
zur Folge.“ Gemäss dem Bundesrat entspricht die beantragte Ergänzung von Art. 149
ZPO der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Botschaft zur Änderung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und
der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, in: BBl 2020 S. 2697, 2748).
Die
Klägerin macht sinngemäss geltend, eine selbständige Anfechtung einer Abweisung
eines Wiederherstellungsgesuchs müsse in Analogie zum Fall, in dem die
Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge
hat, auch dann zugelassen werden, wenn der gesuchstellenden Partei durch die
Verweigerung der Wiederherstellung ein erheblicher nicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (vgl. Beschwerde Ziff. 47 und 51). Dieser Ansicht kann aus den
vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden (a. M. Steiner, a.a.O., N 224). Im Übrigen wäre auf die Beschwerde
auch dann nicht einzutreten, wenn ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender
Nachteil zur Begründung der ausnahmsweisen selbständigen Anfechtbarkeit der
Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs genügte. Wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die
Verweigerung der Wiederherstellung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, und besteht auch sonst keine Ausnahmesituation, die eine ausnahmsweise
selbständige Anfechtbarkeit der Abweisung ihres Wiederherstellungsgesuchs
rechtfertigen könnte.
2.2
2.2.1
Am 14. Oktober 2021 reichte die
Klägerin dem Zivilgericht eine Klageänderung ein. Dieser lag als Beilage 4 ein
Schreiben der Klägerin an ihren ehemaligen Rechtsvertreter vom 23. Juni 2020
bei. Dieses enthält die folgenden Formulierungen: „1. Auf der Basis der sehr
unvollständigen Suva Akten und der Ihnen bestens bekannten falschen IV-Daten
soll ein neues medizinisches Gutachten erstellt werden. 2. Ein solches
Gutachten wird wegen der rechtswidrigen Aktenführung der Suva und der IV-Stelle
– und nur deswegen – zu Unrecht die Resultate im Gutachten der C____
bestätigen.“ Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 erklärte die Beklagte, die
Klägerin werde „bei ihrem Zugeständnis in Beilage 4 (Ziffer 1 und 2) zur
Klageänderung behaftet, wonach ein medizinisches Gutachten die
Resultate im Gutachten der C____ bestätigen‘ würde.“
Die
Klägerin macht geltend, die Beklagte habe in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2021
das Schreiben der Klägerin vom 23. Juni 2020 falsch zitiert (Beschwerde S. 2).
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Dass ein medizinisches Gutachten die Resultate
im Gutachten der C____ bestätigen würde, hat die Klägerin in ihrem Schreiben
vom 23. Juni 2020 tatsächlich zugestanden. Das Zitat ist bloss unvollständig,
weil die Bemerkung der Klägerin, dass die Bestätigung wegen der ihrer Ansicht
nach rechtswidrigen Aktenführung der Suva und der IV-Stelle zu Unrecht erfolgen
würde, nicht erwähnt wird.
Die
Klägerin macht geltend, ohne die Möglichkeit zu einer Klarstellung hätten die
nach Ansicht der Klägerin falschen Angaben in der Eingabe der Beklagten vom
21.
Oktober 2021 zur Folge, dass die Klägerin aus formalen Gründen gegen
ihren Willen zu Unrecht bestätige, dass das ihrer Ansicht nach aktenwidrige und
in sich widersprüchliche Gutachten der C____ auch aus ihrer Sicht richtig sei
und dass sie während Jahren ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen
bezogen habe. Dies könne für sie zu Unrecht strafrechtliche Folgen nach sich
ziehen (Beschwerde S. 2 f. sowie Ziff. 48 und 50). Eine solche
Bedeutung kann offensichtlich weder der Eingabe der Beklagten vom
21.
Oktober 2021 noch der Möglichkeit der Klägerin, dazu Stellung zu
nehmen, beigemessen werden.
Mit
Eingabe an das Zivilgericht vom 28. Februar 2019 (vgl. Ziff. 4 f.) machte der
damalige Rechtsvertreter der Klägerin geltend, das Gutachten der C____ leide an
zahlreichen Mängeln. Zudem behauptete er, gegen C____-Gutachter, die am
Gutachten über die Klägerin beteiligt gewesen seien, und andere C____-Gutachter
seien Strafverfahren hängig. Die Klägerin behauptete mit Eingabe an das
Zivilgericht vom 28. Februar 2019 (vgl. Ziff. 10 ff.), gegen Gutachter der
C____ seien insgesamt mindestens fünf Strafverfahren wegen des Verdachts des
falschen ärztlichen Zeugnisses hängig, wobei eines davon das Gutachten der C____
über die Klägerin betreffe. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 29. Mai 2019
machte die Klägerin mit eingehender Begründung geltend, dass das Gutachten der C____
unrichtig sei. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 10. Juli 2019 behauptete die
Klägerin mit eingehender Begründung widerrechtliche Aktenmanipulationen der
IV-Stelle. Mit Eingaben an das Zivilgericht vom 2. und 6. Mai 2020 machte die
Klägerin geltend, dass ein neues medizinisches Gutachten zwangsläufig zu ihrem
Nachteil auf unvollständigen Suva-Akten und falschen IV-Daten basieren würde
(vgl. insb. Eingabe vom 2. Mai 2020 Ziff. 14 und Eingabe vom 6. Mai 2020 Ziff.
19.
und 39 f.). Sie legte mit eingehender Begründung dar, weshalb die Suva und
die IV-Stelle die Akten rechtswidrig geführt haben sollen (vgl. insb. Eingabe
vom 2. Mai 2020 Ziff. 15 ff. und Eingabe vom 6. Mai 2020 Ziff. 20 ff.) und
machte geltend, dass ein neues medizinisches Gutachten wegen der rechtswidrigen
Aktenführung der Suva und der IV-Stelle ihre gesundheitliche Situation, ihren
Anspruch auf Versicherungsleistungen sowie ihr Verhalten und ihre
charakterliche Integrität zu ihrem Nachteil unrichtig beurkunden würde (vgl.
insbesondere Eingabe vom 2. Mai 2020 Ziff. 32 ff. und Eingabe vom 6. Mai 2020
Ziff. 42 ff.). Schliesslich findet sich in Ziff. 37 der Eingabe vom
2.
Mai 2020 die folgende Formulierung: „Dabei weiss die Beklagte aufgrund ihrer
Fachkompetenz, dass es sich bei den rechtswidrig veränderten Suva- und IV-Akten
um Urkunden handelt, und dass ein neues medizinisches Gutachten ebenfalls eine
Urkunde ist. Diese neue Urkunde wird wegen der rechtswidrig geführten Suva- und
IV-Akten – und nur deswegen – auch die unrichtigen Aussagen der Gutachter im
Gutachten der C____ bestätigen, wonach die Klägerin ‚ex tunc‘, - also seit dem
Unfall vom 9. August 1997 – zu 100% arbeitsfähig war, bei einem Rendement von
ebenfalls 100%.“ Damit hat die Klägerin das in ihrem Schreiben an ihren
früheren Rechtsvertreter vom 23. Juni 2020 enthaltene Zugeständnis mit der
gleichen Begründung und Relativierung wie im Schreiben vom 23. Juni 2020
bereits vor der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 in einer Eingabe an
das Zivilgericht erklärt. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 5. Juli 2020
machte die Klägerin geltend, sie habe keinen Antrag auf ein neues medizinisches
Gutachten gestellt. Für den Fall, dass ihr früherer Rechtsvertreter doch einen
solchen Antrag gestellt haben sollte, widerrief sie diesen. Dies begründete sie
damit, dass ein neues medizinisches Gutachten zwingend auf sehr unvollständigen
Suva-Akten und auf falschen IV-Daten beruhen würde und sich nur wegen dieser
ihrer Ansicht nach rechtswidrig veränderten Datengrundlage ihre tatsächliche gesundheitliche
Situation und ihre tatsächliche charakterliche Integrität zu ihrem Nachteil nur
noch unrichtig beurkunden liessen (vgl. insb. S. 2 und Ziff. 23, 68 und
110.
ff.). Sie legte mit eingehender Begründung dar, weshalb die Suva-Akten
unvollständig und die IV-Daten falsch sein sollen (insb. Ziff. 19-22 und 101
ff.) und machte geltend, das Gutachten der C____ sei aktenwidrig, in sich
widersprüchlich und daher so unrichtig, dass gegen die involvierten Gutachter
Strafverfahren wegen des Verdachts auf falsches ärztliches Zeugnis hängig seien
(insb. Ziff. 68 und 98 f.). Zusammenfassend hat die Klägerin bereits vor
ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2021 in einer Eingabe an das Zivilgericht
zugestanden, dass ein neues medizinisches Gutachten die Resultate im Gutachten
der C____ bestätigen würde, und in diversen Eingaben an das Zivilgericht mit
eingehender Begründung dargelegt, weshalb das Gutachten der C____ ihrer Ansicht
nach unrichtig ist und weshalb ein neues medizinisches Gutachten ihrer Ansicht
nach die Resultate des Gutachtens der C____ bestätigen würden. Unter diesen
Umständen ist es irrelevant, ob die Klägerin ihre Einwände nochmals mit einer
Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 vorbringen kann
oder nicht.
2.2.2
Die Klägerin macht geltend, die
Beklagte habe mit dem nach Ansicht der Klägerin falschen Zitat in der Eingabe
vom 21. Oktober 2021 beabsichtigt, die beschuldigten Gutachter der C____ vom
Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses zu entlasten. Damit erleide sie im
Strafverfahren gegen Gutachter der C____, an dem sie als Privatklägerin
beteiligt sei, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die Frist zur
Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 im Zivilprozess
nicht wiederhergestellt werde. Das Zivilgericht habe die Absicht der Beklagten
mit dem angefochtenen Entscheid unterstützt, indem es eine Klarstellung der
nach Ansicht der Klägerin falschen Angaben verhindert habe (Beschwerde
S. 2 f. sowie Ziff. 21, 48 f. und 52). Diese
Vorbringen entbehren jeglicher Grundlage. Der Grund dafür, dass die Beklagte in
ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2021 die Klägerin bei ihrem Zugeständnis
behaftet hat, besteht offensichtlich einzig und allein darin, dass sie sich
daraus im Zivilprozess vor dem Zivilgericht einen Vorteil erhofft hat. Für die
Annahme, dass die Beklagte damit eine Entlastung der Gutachter der C____ bezweckt
haben könnte, besteht nicht der geringste Anlass. Zudem ist nicht ersichtlich,
wie die Eingabe der Beklagten an das Zivilgericht vom 21. Oktober 2021 Eingang
in die von der Klägerin behaupteten Strafverfahren gegen Gutachter der C____ finden
sollten. Im Übrigen hinderte der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts die
Klägerin in keiner Art und Weise daran, die ihrer Ansicht nach falschen Angaben
in der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 in den behaupteten
Strafverfahren gegen Gutachter der C____ oder in einem allfälligen
Strafverfahren gegen sie selbst richtigzustellen.
Der
Antrag 3 der Eingabe der Klägerin vom 14. Februar 2022 lautet folgendermassen:
„Das Zivilgericht habe gegen die involvierten Mitarbeiter der B____ und gegen
ihren Rechtsvertreter [...] diejenigen Massnahmen zu veranlassen, die gemäss
geltendem Recht des Rechtsstaates Schweiz vorgesehen sind, wenn eine Partei in
einem zivilrechtlichen Verfahren beschuldigte Personen, für die ein
Strafverfahren hängig ist, mit falschen Aussagen zu entlasten und so vor
Strafuntersuchungen bzw. vor einer Anklage zu schützen versucht. […]“
Diesbezüglich ist das Zivilgericht offensichtlich nicht zuständig, irgendwelche
Entscheide zu treffen. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Entscheid,
sondern bloss die Veranlassung von Massnahmen beantragt. Unter diesen Umständen
ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid
zum Antrag der in der Eingabe der Klägerin vom 14. Februar 2022 nicht geäussert
hat. Da die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe mit den nach Ansicht der
Klägerin falschen Angaben in der Eingabe vom 21. Oktober 2021 versucht,
Gutachter der C____ vor Strafuntersuchungen oder Anklagen zu schützen,
jeglicher Grundlage entbehrt, hatte das Zivilgericht im Übrigen nicht den
geringsten Anlass, betreffend den Antrag 3 der Eingabe der Klägerin vom
14.
Februar 2022 irgendwelche weiteren Schritte zu unternehmen.
2.2.3
Die Klägerin macht geltend, ihr
früherer Rechtsvertreter habe zum Vorteil der Beklagten elementare Fehler
begangen, die Bestechung nahelegten. Diese Fehler seien mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nur aufgrund unzulässiger Absprachen mit dem
Zivilgericht und weiteren Stellen möglich gewesen (vgl. Beschwerde S. 2 sowie
Ziff. 2 ff. und 52). Unabhängig davon, ob der frühere Rechtsvertreter Fehler
begangen hat oder nicht, entbehren die Behauptungen der Klägerin, diese legten
Bestechung nahe und seinen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur
aufgrund von Absprachen mit dem Zivilgericht und weiteren Stellen möglich
gewesen, jeglicher Grundlage.
2.2.4
Die weiteren Behauptungen der Klägerin
(vgl. Beschwerde S. 3) sind offensichtlich nicht geeignet, die ausnahmsweise
Anfechtbarkeit der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs zu begründen,
sondern könnten höchstens für dessen inhaltliche Beurteilung relevant sein. Da
auf die Beschwerde betreffend das Wiederherstellungsgesuch jedoch nicht
einzutreten ist, ist auf diese Behauptungen nicht weiter einzugehen.
2.3
Aus den vorstehenden Erwägungen
folgt, dass auf die Beschwerde gegen die Entscheidung betreffend das
Wiederherstellungsgesuch der Klägerin nicht einzutreten ist.
3.
3.1
Obwohl die Entscheidung betreffend
das Wiederherstellungsgesuch der Klägerin nicht selbständig anfechtbar ist, ist
der Kostenentscheid in Anwendung von Art. 110 ZPO selbständig mit
Beschwerde anfechtbar (vgl. Tappy,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 110 CPC N 4; Urwyler/Grütter, in: ZPO Kommentar,
2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 110 N 2). Betreffend den Kostenentscheid ist
auf die Beschwerde daher einzutreten.
3.2
Eine ausdrückliche Begründung für die
Aufhebung des Kostenentscheids findet sich in der Begründung nicht. Implizit
begründet die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und damit auch des Kostenentscheids aber offensichtlich damit, dass ihr
Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen sei. Wenn auf die Rügen gegen die
Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs wie im vorliegenden Fall nicht
einzutreten ist, darf die Überprüfung des Kostenentscheids nicht dazu führen,
dass indirekt auch das Wiederherstellungsgesuch beurteilt wird (vgl. BGer
4A_528/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1; AGE ZB.2018.6 vom 15. Juni 2018 E. 2; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 110 N 1).
Auf die sinngemässe Begründung, der angefochtene Kostenentscheid sei unrichtig,
weil die Entscheidung betreffend das Wiederherstellungsgesuch unrichtig sei,
ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Verpflichtung der Klägerin zur
Bezahlung einer Parteientschädigung selbst bei Gutheissung ihres
Wiederherstellungsgesuchs nicht zu beanstanden. In der Regel hat sowohl bei
Abweisung als auch bei Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs in Anwendung
von Art. 108 ZPO die gesuchstellende Partei die Prozesskosten des
Wiederherstellungsverfahrens zu tragen (vgl. Frei,
in: Berner Kommentar, Art. 149 ZPO N 13; Gozzi,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 149 ZPO N 9; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art.
149.
N 4; Jenny/Jenny, a.a.O., Art.
149.
N 3; Merz, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 149 N 7; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 149 N 5). Dies
gilt entgegen einem Teil der Lehre (vgl. Frei,
a.a.O., Art. 149 ZPO N 14; Jenny/Jenny,
a.a.O., Art. 149 N 3) auch bei unverschuldeter Säumnis (vgl. Gozzi, a.a.O., Art. 149 ZPO N 9; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art.
149.
N 4; Merz, a.a.O., Art. 149 N
7; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 149 N 6), weil jedenfalls die Pflicht einer Verfahrenspartei zur Bezahlung
unnötiger Kosten kein vorwerfbares Verhalten (vgl. BGE 141 III 426
E. 2.4.4 S. 432; BGer 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6; AGE
BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 4.3; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 108 N 2) bzw. kein Verschulden (vgl. AGE BEZ.2019.63 vom 13.
November 2019 E. 4.3; Jenny,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 108 N 4; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 108 N 2) der Verursacherin oder des Verursachers voraussetzt.
Irgendwelche anderen Gründe, weshalb der angefochtene Kostenentscheid unrichtig
sein könnte, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind nicht
ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde gegen den Kostenentscheid abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
4.
Der
angefochtene Entscheid wurde von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Die
Klägerin macht geltend, daraus sei zu schliessen, dass er auch von der
Gerichtsschreiberin erlassen worden sei. Da die Gerichtsschreiberin dazu weder
zuständig noch befugt sei, sei der Entscheid nichtig (vgl. Beschwerde Ziff. 36
ff.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gemäss Art. 238 lit. h ZPO
enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Wer namens des Gerichts zu
unterschreiben hat, regelt das kantonale Recht. Dieses kann vorsehen, dass nur
die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unterzeichnen muss (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 238
N 24). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b des Organisationsreglements des
Zivilgerichts (SG 154.170) sind die Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber des Zivilgerichts befugt, diejenigen Gerichtsentscheide zu
unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben. Damit ist es in keiner Art und
Weise zu beanstanden, dass der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts
entsprechend der ständigen Praxis (nur) von der Gerichtsschreiberin namens des
Gerichts unterzeichnet worden ist. Daraus kann entgegen der Ansicht der
Klägerin in keiner Art und Weise geschlossen werden, dass der nicht von der im
Rubrum genannten Zivilgerichtspräsidentin, sondern von der dort ebenfalls
genannten Gerichtsschreiberin gefällt worden wäre. Jeglicher Grundlage entbehrt
auch die Unterstellung der Klägerin, die Zivilgerichtspräsidentin habe
versucht, die Verantwortung für den Entscheid auf die Gerichtsschreiberin
abzuwälzen. Der Grund dafür, dass als Gerichtsschreiberin nicht die bisher im
vorinstanzlichen Verfahren tätige bisherige Leitende Gerichtsschreiberin
geamtet hat, besteht offensichtlich darin, dass die bisherige Leitende
Gerichtsschreiberin inzwischen zur Zivilgerichtspräsidentin gewählt worden ist.
5.
Entsprechend
dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
werden auf CHF 1‘500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. März 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.