BEZ.2022.37
Verfahrensleitung
16. Mai 2022Deutsch6 min
Zivilgericht ist eine Klage von B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) gegen die C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.37
ENTSCHEID
vom 17.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner 1
[...] vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Beschwerdegegnerin
2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichts
vom 10. März 2022
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Vor dem
Zivilgericht ist eine Klage von B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) gegen die C____
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Feststellung der Nichtigkeit von
Generalversammlungsbeschlüssen der Beschwerdegegnerin hängig. Mit Verfügung vom
10. März 2022 erkannte die Zivilgerichtspräsidentin, dass weitere Verfügungen
und Entscheide A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) nicht mehr zugestellt
werden, und wies sie darauf hin, dass sie weder Organ noch Vertreterin der
Beschwerdegegnerin sei. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12.
März 2022 zugestellt.
Am 21. März 2022
erhob sie dagegen beim Zivilgericht «Einsprache» mit dem sinngemässen Antrag,
als angebliche Alleinaktionärin der Beschwerdegegnerin am beim Zivilgericht
hängigen Prozess beteiligt zu werden. Die Zivilgerichtspräsidentin stellte die
Eingabe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. März 2022 dem
Appellationsgericht zur allfälligen weiteren Bearbeitung zu. Am 22. April 2022
reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort oder einer Stellungnahme wurde verzichtet. Hingegen wurden
die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2022 handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung. Die dagegen erhobene «Einsprache» vom 21. März 2022
kann als sinngemässe Beschwerde entgegengenommen werden. Die zehntägige
Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO wurde mit der rechtzeitigen
Einreichung beim Zivilgericht in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG
(vgl. dazu BGE 140 III 636) gewahrt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht.
Auf die sinngemässe Beschwerde ist damit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung
der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin reichte dem Appellationsgericht zusätzlich eine mit 22.
April 2022 datierte und als Berufung bezeichnete Eingabe ein. Diese Eingabe ist
unbeachtlich. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der angefochtenen
Verfügung vom 10. März 2022 um eine prozessleitende Verfügung. Diese ist
nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 und Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO). Damit kann die Eingabe vom 22. April 2022 als Berufung von vornherein
nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdefrist beträgt bloss zehn Tage (Art.
321.
Abs. 2 ZPO). Wie ebenfalls bereits erwähnt wurde die angefochtene Verfügung
vom 10. März 2022 der Beschwerdeführerin am 12. März 2022 zugestellt. Damit
endete die Beschwerdefrist am 22. März 2022. Somit erfolgte die Eingabe vom 22.
April 2022 erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist. Sie kann daher auch
nicht als sinngemässe ergänzende Beschwerdebegründung berücksichtigt werden.
Die Behauptung in der Eingabe vom 22. April 2022, die Zustellung sei erst am
14.
März 2022 erfolgt, ist aktenwidrig. Allerdings änderte auch eine Zustellung
am 14. März 2022 nichts daran, dass die Eingabe vom 22. April 2022
verspätet ist.
2.
Gegenstand des
Verfahrens vor dem Zivilgericht ist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
von Generalversammlungsbeschlüssen der Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 706b
des Obligationenrechts (OR, SR 220). Passivlegitimiert zu einer solchen
Feststellungsklage ist die Gesellschaft (Jermini/Domeniconi,
in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 706b OR
N 2; Sommer, in: Kren Kostkiewicz
et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 706b N 2). Folglich
ist die Beschwerdeführerin nicht passivlegitimiert. Gemäss
Handelsregisterauszug ist die Beschwerdeführerin auch nicht Organ der
Beschwerdegegnerin. Kläger der vor dem Zivilgericht hängigen Klage ist der
Beschwerdegegner. Dieser ist gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des
Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin. Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt
das Gericht gemäss Art. 706a Abs. 2 OR eine Vertretung für die
Gesellschaft. Diese Bestimmung ist auf die Nichtigkeitsklage analog anwendbar (Frick/Stähli, in: Wibmer [Hrsg.],
Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 706b N 10). Die Vertretung der
Gesellschaft hat unabhängig zu sein (vgl. Tanner,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 706a OR N 51 und 53). Mit den
Generalversammlungsbeschlüssen, deren Nichtigkeit der Beschwerdegegner geltend
macht, ist der Beschwerdegegner als einziger Verwaltungsrat abgewählt und die
Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin gewählt worden. Damit hat die
Beschwerdeführerin ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des vor dem
Zivilgericht hängigen Prozesses. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht sie nicht als Vertretung der Beschwerdegegnerin eingesetzt hat.
Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die
Zivilgerichtspräsidentin festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin weder
Organ noch Vertreterin der Beschwerdegegnerin ist, und dass die
Zivilgerichtspräsidentin erkannt hat, dass weitere Verfügungen und Entscheide
im beim Zivilgericht hängigen Prozess der Beschwerdeführerin nicht mehr
zugestellt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet,
die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen. Im
Wesentlichen macht sie bloss geltend, sie sei Alleinaktionärin der
Beschwerdegegnerin. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ergäbe sich
aus dieser vom Beschwerdegegner bestrittenen (vgl. Klage Ziff. 16 f. und 27)
Behauptung aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Organ oder Vertreterin der
Beschwerdegegnerin wäre oder dass das Zivilgericht ihr Verfügungen und
Entscheide im bei ihm hängigen Prozess zustellen müsste. Im Übrigen enthält
auch die nicht zu berücksichtigende Eingabe vom 22. April 2022 keine Rügen, die
geeignet wären, die angefochtene Verfügung vom 10. März 2022 als unrichtig
erscheinen zu lassen.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort ist den Beschwerdegegnern keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 10. März 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner 1
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.