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Entscheid

BEZ.2022.37

Verfahrensleitung

16. Mai 2022Deutsch6 min

Zivilgericht ist eine Klage von B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) gegen die C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.37

ENTSCHEID

vom 17.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner 1

[...] vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____ Beschwerdegegnerin

2

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zivilgerichts

vom 10. März 2022

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Vor dem

Zivilgericht ist eine Klage von B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) gegen die C____

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Feststellung der Nichtigkeit von

Generalversammlungsbeschlüssen der Beschwerdegegnerin hängig. Mit Verfügung vom

10. März 2022 erkannte die Zivilgerichtspräsidentin, dass weitere Verfügungen

und Entscheide A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) nicht mehr zugestellt

werden, und wies sie darauf hin, dass sie weder Organ noch Vertreterin der

Beschwerdegegnerin sei. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12.

März 2022 zugestellt.

Am 21. März 2022

erhob sie dagegen beim Zivilgericht «Einsprache» mit dem sinngemässen Antrag,

als angebliche Alleinaktionärin der Beschwerdegegnerin am beim Zivilgericht

hängigen Prozess beteiligt zu werden. Die Zivilgerichtspräsidentin stellte die

Eingabe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. März 2022 dem

Appellationsgericht zur allfälligen weiteren Bearbeitung zu. Am 22. April 2022

reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort oder einer Stellungnahme wurde verzichtet. Hingegen wurden

die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2022 handelt es sich um eine

prozessleitende Verfügung. Die dagegen erhobene «Einsprache» vom 21. März 2022

kann als sinngemässe Beschwerde entgegengenommen werden. Die zehntägige

Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO wurde mit der rechtzeitigen

Einreichung beim Zivilgericht in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG

(vgl. dazu BGE 140 III 636) gewahrt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht.

Auf die sinngemässe Beschwerde ist damit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung

der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin reichte dem Appellationsgericht zusätzlich eine mit 22.

April 2022 datierte und als Berufung bezeichnete Eingabe ein. Diese Eingabe ist

unbeachtlich. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der angefochtenen

Verfügung vom 10. März 2022 um eine prozessleitende Verfügung. Diese ist

nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 und Art. 319 lit. b Ziff. 2

ZPO). Damit kann die Eingabe vom 22. April 2022 als Berufung von vornherein

nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdefrist beträgt bloss zehn Tage (Art.

321.

Abs. 2 ZPO). Wie ebenfalls bereits erwähnt wurde die angefochtene Verfügung

vom 10. März 2022 der Beschwerdeführerin am 12. März 2022 zugestellt. Damit

endete die Beschwerdefrist am 22. März 2022. Somit erfolgte die Eingabe vom 22.

April 2022 erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist. Sie kann daher auch

nicht als sinngemässe ergänzende Beschwerdebegründung berücksichtigt werden.

Die Behauptung in der Eingabe vom 22. April 2022, die Zustellung sei erst am

14.

März 2022 erfolgt, ist aktenwidrig. Allerdings änderte auch eine Zustellung

am 14. März 2022 nichts daran, dass die Eingabe vom 22. April 2022

verspätet ist.

2.

Gegenstand des

Verfahrens vor dem Zivilgericht ist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

von Generalversammlungsbeschlüssen der Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 706b

des Obligationenrechts (OR, SR 220). Passivlegitimiert zu einer solchen

Feststellungsklage ist die Gesellschaft (Jermini/Domeniconi,

in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 706b OR

N 2; Sommer, in: Kren Kostkiewicz

et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 706b N 2). Folglich

ist die Beschwerdeführerin nicht passivlegitimiert. Gemäss

Handelsregisterauszug ist die Beschwerdeführerin auch nicht Organ der

Beschwerdegegnerin. Kläger der vor dem Zivilgericht hängigen Klage ist der

Beschwerdegegner. Dieser ist gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des

Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin. Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt

das Gericht gemäss Art. 706a Abs. 2 OR eine Vertretung für die

Gesellschaft. Diese Bestimmung ist auf die Nichtigkeitsklage analog anwendbar (Frick/Stähli, in: Wibmer [Hrsg.],

Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 706b N 10). Die Vertretung der

Gesellschaft hat unabhängig zu sein (vgl. Tanner,

in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 706a OR N 51 und 53). Mit den

Generalversammlungsbeschlüssen, deren Nichtigkeit der Beschwerdegegner geltend

macht, ist der Beschwerdegegner als einziger Verwaltungsrat abgewählt und die

Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin gewählt worden. Damit hat die

Beschwerdeführerin ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des vor dem

Zivilgericht hängigen Prozesses. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das

Zivilgericht sie nicht als Vertretung der Beschwerdegegnerin eingesetzt hat.

Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Zivilgerichtspräsidentin festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin weder

Organ noch Vertreterin der Beschwerdegegnerin ist, und dass die

Zivilgerichtspräsidentin erkannt hat, dass weitere Verfügungen und Entscheide

im beim Zivilgericht hängigen Prozess der Beschwerdeführerin nicht mehr

zugestellt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet,

die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen. Im

Wesentlichen macht sie bloss geltend, sie sei Alleinaktionärin der

Beschwerdegegnerin. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ergäbe sich

aus dieser vom Beschwerdegegner bestrittenen (vgl. Klage Ziff. 16 f. und 27)

Behauptung aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Organ oder Vertreterin der

Beschwerdegegnerin wäre oder dass das Zivilgericht ihr Verfügungen und

Entscheide im bei ihm hängigen Prozess zustellen müsste. Im Übrigen enthält

auch die nicht zu berücksichtigende Eingabe vom 22. April 2022 keine Rügen, die

geeignet wären, die angefochtene Verfügung vom 10. März 2022 als unrichtig

erscheinen zu lassen.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf

die Einholung einer Beschwerdeantwort ist den Beschwerdegegnern keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 10. März 2022 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner 1

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.