BEZ.2022.38
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
5. April 2022Deutsch4 min
Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.38
ENTSCHEID
vom 5.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. März 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den
Betrieb und die Organisation von Diskos und Veranstaltungen. Mit Entscheid vom
28. Februar 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____
(Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 26'815.85 zuzüglich Zins zu 5 %
seit 16. Juni 2021, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 754.–.
Mit Beschwerde
vom 31. März 2022 beantragte die Schuldnerin, es sei das Konkursbegehren
zurückzuziehen und es sei ihr eine Gnadenfrist von 20 Tagen zu gewähren. Auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des
Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend
eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).
2.2
Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie die Schuld
getilgt habe. Sie macht vielmehr geltend, dass sie beantragte
Unterstützungsgelder in den nächsten Tagen erhalten werde und dass sie dann
wiederum komplett liquide sei. Damit wird aber die Erfüllung der ersten
Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheids, nämlich die Zahlung oder
Hinterlegung der dem Konkursbegehren zu Grunde liegenden Schuld oder der
Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses, nicht einmal
behauptet. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ergibt sich auch nicht aus den
Akten. Damit ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen.
2.3
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin in ihrer Beschwerde auch
ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen kann. Aus dem von der Schuldnerin
eingereichten Betreibungsregisterauszug gehen fünf nicht getilgte
Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 32'291.10 und vollstreckbare
Betreibungen im Betrag von mehr als CHF 45'000.– (neben der dem
Konkursentscheid zu Grunde liegenden Betreibung) hervor. Die Schuldnerin kann
in ihrer Beschwerde das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel
zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Sie
behauptet zwar, dass sie im Zusammenhang mit den Covid-Massnahmen Hilfen
zugesprochen erhalten habe und dass diese sowie Covid-Erwerbsersatz in den
nächsten Tagen eintreffen sollten. Die Schuldnerin macht aber weder Angaben
über die Höhe dieser geltend gemachten Forderungen noch legt sie irgendwelche
Belege dafür vor.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 22. März 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.