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Entscheid

BEZ.2022.38

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

5. April 2022Deutsch4 min

Die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.38

ENTSCHEID

vom 5.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. März 2022

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den

Betrieb und die Organisation von Diskos und Veranstaltungen. Mit Entscheid vom

28. Februar 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____

(Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 26'815.85 zuzüglich Zins zu 5 %

seit 16. Juni 2021, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 754.–.

Mit Beschwerde

vom 31. März 2022 beantragte die Schuldnerin, es sei das Konkursbegehren

zurückzuziehen und es sei ihr eine Gnadenfrist von 20 Tagen zu gewähren. Auf

die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des

Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend

eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb

der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

2.2

Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie die Schuld

getilgt habe. Sie macht vielmehr geltend, dass sie beantragte

Unterstützungsgelder in den nächsten Tagen erhalten werde und dass sie dann

wiederum komplett liquide sei. Damit wird aber die Erfüllung der ersten

Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheids, nämlich die Zahlung oder

Hinterlegung der dem Konkursbegehren zu Grunde liegenden Schuld oder der

Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses, nicht einmal

behauptet. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ergibt sich auch nicht aus den

Akten. Damit ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen.

2.3

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin in ihrer Beschwerde auch

ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen kann. Aus dem von der Schuldnerin

eingereichten Betreibungsregisterauszug gehen fünf nicht getilgte

Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 32'291.10 und vollstreckbare

Betreibungen im Betrag von mehr als CHF 45'000.– (neben der dem

Konkursentscheid zu Grunde liegenden Betreibung) hervor. Die Schuldnerin kann

in ihrer Beschwerde das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel

zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Sie

behauptet zwar, dass sie im Zusammenhang mit den Covid-Massnahmen Hilfen

zugesprochen erhalten habe und dass diese sowie Covid-Erwerbsersatz in den

nächsten Tagen eintreffen sollten. Die Schuldnerin macht aber weder Angaben

über die Höhe dieser geltend gemachten Forderungen noch legt sie irgendwelche

Belege dafür vor.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 22. März 2022 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.