BEZ.2022.39
Rechtsöffnung (BGer-Nr. 5D_87/2022 vom 19. Juli 2022)
31. Mai 2022Deutsch2 min
3003 Bern
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.39
ENTSCHEID
vom 31.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner und a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
3003 Bern
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. März 2022
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2022 erhob A____
(Beschwerdeführer) am 4. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. April 2022 verlangte dieses einen
Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet
worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 11. Mai 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung
des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch
innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. März 2022 [...] wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.