BEZ.2022.4
definitive Rechtsöffnung
17. März 2022Deutsch6 min
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (Gläubigerin) einen Betrag von CHF 4'687.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.4
ENTSCHEID
vom 17. März
2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsbeklagter
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. November 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (Gläubigerin) einen Betrag von CHF 4'687.–
nebst einer Teilforderung, Zins und Betreibungskosten gegen A____ (Schuldner)
in Betreibung. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl
erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 um Gewährung der definitiven
Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Nachdem der Schuldner
mit Eingabe vom 15. November 2021 geltend gemacht hatte, dass keine
Rechnung mehr offen sei, dies aber nicht durch Unterlagen belegt hatte,
erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin mit schriftlich begründetem Entscheid
vom 24. November 2021 definitive Rechtsöffnung für CHF 4'687.– nebst Zins zu
5 % seit dem 28. September 2021 sowie für CHF 101.55 aufgelaufenem Zins.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 13. Januar 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht und bat um ein Gespräch zur Erläuterung seines Standpunkts.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 verlangte das Appellationsgericht vom
Schuldner die Leistung eines Kostenvorschusses und wies ihn darauf hin, dass
das Beschwerdeverfahren schriftlich geführt werde und deshalb kein Gespräch
stattfinde. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 machte der Schuldner darauf
aufmerksam, dass er den Kostenvorschuss nicht leisten könne, dies unter Hinweis
auf eine Verfügung der Sozialhilfe; zudem bat er erneut um ein Gespräch. Mit
Verfügung vom 1. Februar 2022 verzichtete das Appellationsgericht auf die
Leistung eines Kostenvorschusses und teilte dem Schuldner erneut mit, dass kein
Gespräch stattfinde. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80
ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das
Appellationsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO). In der Regel wird das
Beschwerdeverfahren als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt (AGE
BEZ.2021.40 vom 13. Juli 2021 E. 1; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 327 N 5). Ein Umstand, der ausnahmsweise eine
Verhandlung gebieten könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Insbesondere besteht kein Anlass für die Erhebung von Beweisen. Entgegen dem
Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Gesprächs kann der vorliegende
Entscheid daher ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.
Mit der
Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Im angefochtenen
Entscheid vom 24. November 2021 legte das Zivilgericht dar, dass die Forderung
der Gläubigerin auf einer vollstreckbaren Verfügung und damit auf einem
definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe. Die definitive Rechtsöffnung werde
diesfalls nur dann nicht erteilt, wenn der Schuldner durch Urkunden beweise,
dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden sei
oder verjährt sei. Da der Schuldner lediglich geltend mache, dass keine
Rechnung mehr offen sei, dies aber nicht belege, sei die beantragte definitive
Rechtsöffnung zu erteilen.
Gemäss Art. 320
ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten
darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären,
weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein
soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1).
Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und
Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014
E. 2.).
Im vorliegenden
Fall führt der Schuldner in der Sache aus, dass er Beschwerde gegen den
Entscheid erhebe und dass es sich um eine «offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts» handle (Beschwerde, S. 1). Weitere
Ausführungen dazu enthält die Beschwerde nicht. Damit begründet der Schuldner
mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Es
fehlt somit an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Fehlt es an
einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Demgemäss trägt grundsätzlich der unterliegende Schuldner
die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2021 (V.2021.991)
wird nicht eingetreten.
Es werden umständehalber keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.