Lexipedia

Entscheid

BEZ.2022.4

definitive Rechtsöffnung

17. März 2022Deutsch6 min

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (Gläubigerin) einen Betrag von CHF 4'687.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.4

ENTSCHEID

vom 17. März

2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsbeklagter

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. November 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (Gläubigerin) einen Betrag von CHF 4'687.–

nebst einer Teilforderung, Zins und Betreibungskosten gegen A____ (Schuldner)

in Betreibung. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl

erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt

mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 um Gewährung der definitiven

Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Nachdem der Schuldner

mit Eingabe vom 15. November 2021 geltend gemacht hatte, dass keine

Rechnung mehr offen sei, dies aber nicht durch Unterlagen belegt hatte,

erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin mit schriftlich begründetem Entscheid

vom 24. November 2021 definitive Rechtsöffnung für CHF 4'687.– nebst Zins zu

5 % seit dem 28. September 2021 sowie für CHF 101.55 aufgelaufenem Zins.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 13. Januar 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht und bat um ein Gespräch zur Erläuterung seines Standpunkts.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 verlangte das Appellationsgericht vom

Schuldner die Leistung eines Kostenvorschusses und wies ihn darauf hin, dass

das Beschwerdeverfahren schriftlich geführt werde und deshalb kein Gespräch

stattfinde. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 machte der Schuldner darauf

aufmerksam, dass er den Kostenvorschuss nicht leisten könne, dies unter Hinweis

auf eine Verfügung der Sozialhilfe; zudem bat er erneut um ein Gespräch. Mit

Verfügung vom 1. Februar 2022 verzichtete das Appellationsgericht auf die

Leistung eines Kostenvorschusses und teilte dem Schuldner erneut mit, dass kein

Gespräch stattfinde. Auf die Ein­holung einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80

ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309

lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das

Appellationsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO). In der Regel wird das

Beschwerdeverfahren als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt (AGE

BEZ.2021.40 vom 13. Juli 2021 E. 1; Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 327 N 5). Ein Umstand, der ausnahmsweise eine

Verhandlung gebieten könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Insbesondere besteht kein Anlass für die Erhebung von Beweisen. Entgegen dem

Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Gesprächs kann der vorliegende

Entscheid daher ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

Mit der

Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid vom 24. November 2021 legte das Zivilgericht dar, dass die Forderung

der Gläubigerin auf einer vollstreckbaren Verfügung und damit auf einem

definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe. Die definitive Rechtsöffnung werde

diesfalls nur dann nicht erteilt, wenn der Schuldner durch Urkunden beweise,

dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden sei

oder verjährt sei. Da der Schuldner lediglich geltend mache, dass keine

Rechnung mehr offen sei, dies aber nicht belege, sei die beantragte definitive

Rechtsöffnung zu erteilen.

Gemäss Art. 320

ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten

darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären,

weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein

soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1).

Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und

Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt

werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,

weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser

geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014

E. 2.).

Im vorliegenden

Fall führt der Schuldner in der Sache aus, dass er Beschwerde gegen den

Entscheid erhebe und dass es sich um eine «offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts» handle (Beschwerde, S. 1). Weitere

Ausführungen dazu enthält die Beschwerde nicht. Damit begründet der Schuldner

mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Es

fehlt somit an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

3.

Fehlt es an

einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden. Demgemäss trägt grundsätzlich der unterliegende Schuldner

die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2021 (V.2021.991)

wird nicht eingetreten.

Es werden umständehalber keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete

oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.