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Entscheid

BEZ.2022.41

Rechtsöffnung (BGer-Nr. 5D_88/2022 vom 19. Juli 2022)

31. Mai 2022Deutsch2 min

4051 Basel

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.41

ENTSCHEID

vom 31.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner und a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

Sachverhalt

4051 Basel

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 31. März 2022

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 31. März 2022 erhob A____

(Beschwerdeführer) am 7. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. April 2022 verlangte dieses einen

Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet

worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 11. Mai 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung

des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch

innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss

nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO

nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 31. März 2022 [...] wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.