BEZ.2022.42
Rechtsöffnung
13. Juli 2022Deutsch3 min
welchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (V.[...]) resp. dem Kanton Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.42
ENTSCHEID
vom 13.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
4051 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Februar 2022
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Frau A____
(Beschwerdeführerin) reichte am 8. April 2022 beim Appellationsgericht
eine Eingabe ein, in welcher sie auf die Verfahren
«V.2022.[...]/V2022.[...]/V2022.[...]/ Und so weiter» Bezug nahm und diverse
Rechtsbegehren stellte. Sie beantragte unter anderem, es seien alle Verfahren,
welche gegen sie laufen würden, zu blockieren und zu sistieren und ihr Name
solle sofort sauber sein ohne Schulden. Das Finanzdepartement, [...] und die
[...] müssten alle verpflichtet werden, den materiellen und moralischen Schaden
an sie zu bezahlen.
Die Eingabe vom
Sachverhalt
8. April 2022 bezieht sich gemäss dem angegebenen Betreff auf die
Entscheide des Zivilgerichts vom 14. resp. 17. Februar 2022, in
welchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (V.[...]) resp. dem Kanton Basel-Stadt
(V.[...] und V.[...]) Rechtsöffnung für Forderungen gegenüber der
Beschwerdeführerin gewährt worden ist.
Mit Verfügung
vom 13. April 2022 (zugestellt am 14. April 2022) wurde die
Beschwerdeführerin vom instruierenden Richter in den drei beim Appellationsgericht
eröffneten Beschwerdeverfahren BEZ.2022.42 (V.[...]), BEZ.2022.43 (V.[...]) und
BEZ.2022.44 (V.[...]) jeweils zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte der
instruierende Richter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai
2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine nicht erstreckbare
Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses. Die Verfügung wurde
ihr am 19. Mai 2022 zugestellt, womit die Nachfrist am 24. Mai 2022
abgelaufen ist. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin
den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Daran ändert
auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2022 die
in ihrer Eingabe vom 8. April 2022 aufgeführten Anträge wiederholte, mit
weiteren Ausführungen begründete und weitere Unterlagen einreichte. Erst recht
vermag ihre weitere Eingabe vom 30. Juni 2022, mit der die
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichte, nichts am Ausgang dieses
Verfahrens zu ändern.
Auf die Erhebung
Erwägungen
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. Februar 2022 (V.[...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.