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Entscheid

BEZ.2022.44

Rechtsöffnung

13. Juli 2022Deutsch3 min

Beschwerdeführerin vom instruierenden Richter in den drei beim Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.44

ENTSCHEID

vom 13.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

4051 Basel

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt,

Fischmarkt 10,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Februar 2022

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Frau A____

(Beschwerdeführerin) reichte am 8. April 2022 beim Appellationsgericht

eine Eingabe ein, in welcher sie auf die Verfahren «V.2022.[...]/V2022.[...]/V2022.[...]/

Und so weiter» Bezug nahm und diverse Rechtsbegehren stellte. Sie beantragte

unter anderem, es seien alle Verfahren, welche gegen sie laufen würden, zu

blockieren und zu sistieren und ihr Name solle sofort sauber sein ohne

Schulden. Das Finanzdepartement, [...] und die [...] müssten alle verpflichtet

werden, den materiellen und moralischen Schaden an sie zu bezahlen.

Die Eingabe vom

Sachverhalt

8. April 2022 bezieht sich gemäss dem angegebenen Betreff auf die

Entscheide des Zivilgerichts vom 14. resp. 17. Februar 2022, in

welchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (V.[...]) resp. dem Kanton

Basel-Stadt (V.[...] und V.[...]) Rechtsöffnung für Forderungen gegenüber der

Beschwerdeführerin gewährt worden ist.

Mit Verfügung

vom 13. April 2022 (zugestellt am 14. April 2022) wurde die

Beschwerdeführerin vom instruierenden Richter in den drei beim Appellationsgericht

eröffneten Beschwerdeverfahren BEZ.2022.42 (V.[...]), BEZ.2022.43 (V.[...]) und

BEZ.2022.44 (V.[...]) jeweils zur Leistung eines Kostenvorschusses

aufgefordert. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte der

instruierende Richter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai

2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine nicht erstreckbare

Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses. Die Verfügung wurde

ihr am 19. Mai 2022 zugestellt, womit die Nachfrist am 24. Mai 2022

abgelaufen ist. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin

den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Daran ändert

auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2022 die

in ihrer Eingabe vom 8. April 2022 aufgeführten Anträge wiederholte, mit

weiteren Ausführungen begründete und weitere Unterlagen einreichte. Erst recht

vermag ihre weitere Eingabe vom 30. Juni 2022, mit der die

Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichte, nichts am Ausgang dieses

Verfahrens zu ändern.

Auf die Erhebung

Erwägungen

von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 17. Februar 2022 (V.[...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.