BEZ.2022.45
definitive Rechtsöffnung
5. März 2023Deutsch29 min
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.45
ENTSCHEID
vom 5.
März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. April 2022
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B____
(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt Forderungen über
CHF 52'106.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. Dezember 2018 sowie
über CHF 31'460.50 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. September 2021
in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Gesuchsgegnerin am 29. September
2021 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 11. November
2021 (Postaufgabe) ersuchte die Gesuchstellerin das Zivilgericht Basel-Stadt um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannten
Beträge unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember
2021 die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die
Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin hielten in ihren jeweiligen weiteren
Eingaben vom 21. Januar 2022 bzw. 9. Februar 2022 an ihren Rechtsbegehren fest.
Mit Entscheid vom 4. April 2022 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch
ab. Der Gesuchstellerin wurden die Gerichtskosten von CHF 500.– auferlegt
und sie wurde zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'678.–
zuzüglich Mehrwertsteuer an die Gesuchsgegnerin verurteilt.
Mit Beschwerde
vom 21. April 2022 beantragt die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht
Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 4. April 2022
aufzuheben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 52'106.40
nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2018, für CHF 11'797.68 nebst Zins zu
5 % seit Fälligkeit des jeweiligen monatlichen Teilbetrags in Höhe von CHF 983.14
(x12) seit dem 1. Januar 2019, sowie für die entstandenen Zahlungsbefehlskosten
von CHF 118.30. Weiter beantragt sie, es seien die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort
vom 30. Mai 2022 beantragt die Gesuchsgegnerin die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10
Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei
der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
2.
Materielles
2.1
Entscheid des
Zivilgerichts
2.1.1
Das
Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Gesuchstellerin ihr
Rechtsöffnungsgesuch auf einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau
(Deutschland) vom 13. August 2018 stütze. Dieser am 19. Dezember 2018
in Rechtskraft erwachsene Beschluss verpflichtete die Gesuchsgegnerin
rückwirkend per 1. August 2014 zu monatlichen Zahlungen in der Höhe von
CHF 983.14. Ausländische Gerichtsentscheide berechtigten in der Schweiz zur
definitiven Rechtsöffnung, wenn sie von einem schweizerischen Gericht für
vollstreckbar erklärt worden seien. Da die Gesuchstellerin kein selbstständiges
Begehren um Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 13. August 2018
gestellt habe, sei vorfrageweise über dessen Vollstreckbarkeit zu befinden
(angefochtener Entscheid E. 2 und E. 4.1).
2.1.2
Die
Parteien – so das Zivilgericht weiter – seien sich darüber einig, dass das
Amtsgericht Freiburg einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach
deutschem Recht vorgenommen habe. Der Versorgungsausgleich gemäss dem Gesetz
über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (VersAusglG) beruhe auf der
Überlegung, dass die während der Ehe für den Fall des Alters und der
Invalidität erworbenen Versorgungsrechte unabhängig ihrer formalen Zuordnung
gleichmässig auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Die deutsche Rechtsordnung
kenne zwei Arten des Versorgungsausgleichs: Einerseits den in §§ 9-19
VersAusglG geregelten Wertausgleich bei der Scheidung, auch
öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich genannt, und andererseits die in §§
20-26 VersAusglG geregelten Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, auch
schuldrechtlicher Versorgungsausgleich genannt. Beim Wertausgleich bei der
Scheidung gehe es vorrangig um einen Kapitalausgleich. Der schuldrechtliche
Ausgleich beziehe sich hingegen hauptsächlich auf bei der Teilung fliessende
Leistungen. Letzterer bilde heute die Ausnahme und bleibe etwa dort
vorbehalten, wo ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen fehlender
Ausgleichsreife eines Anrechts nicht habe stattfinden können. Dies gelte
namentlich für Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger. Der
schuldrechtliche Ausgleich komme dann zum Tragen, wenn der doppelte Rentenfall
eingetreten sei. Auf der einen Seite müsse die ausgleichspflichtige Person
Versorgungsleistungen aus einem bei der Scheidung nicht ausgeglichenen Anrecht
beziehen. Auf der anderen Seite müsse die ausgleichsberechtigte Person
ebenfalls Versorgungsleistungen beziehen oder aber die Voraussetzungen dafür
erfüllen. Die ausgleichsberechtigte Person erlange dabei kein selbstständiges
Versorgungsanrecht bei einem Versorgungsträger, sondern lediglich einen
abgeleiteten schuldrechtlichen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person
auf Zahlung des hälftigen Ausgleichswerts in Geld. Diese schuldrechtlichen
Ausgleichsansprüche würden mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen, wobei
Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung vorbehalten blieben.
So erlange die ausgleichsberechtigte Person im Falle des Vorversterbens der
ausgleichspflichtigen Person einen eigenständigen Anspruch gegen den
Versorgungsträger, wenn dieser in seiner Versorgungssatzung eine
Hinterbliebenenversorgung vorsehe. Leiste ein ausländischer Versorgungsträger
eine Hinterbliebenenversorgung an die Witwe oder den Witwer der
ausgleichspflichtigen Person, richte sich der Ausgleichsanspruch gegen die
Witwe oder den Witwer, da ein ausländischer Versorgungsträger nicht zu
Ausgleichszahlungen an die ausgleichsberechtigte Person verpflichtet werden
könne (angefochtener Entscheid E. 5.1 und E. 5.2).
Das Amtsgericht
Freiburg habe in seinem Beschluss vom 13. August 2018 festgehalten, dass im
Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2002, mit dem die Ehe der Gesuchstellerin und C____
geschieden worden sei, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten
worden sei. Die Gesuchstellerin sei seit dem 1. August 2014 in Altersteilzeit
und zu 70 % schwerbehindert. Aus der Ehe mit dem verstorbenen C____ stehe der
Gesuchstellerin ein Anrecht beim Landesamt für Besoldung und Versorgung
Baden-Württemberg zu. Das Landesamt habe einen Ausgleichswert von EUR 243.32
vorgeschlagen. Die Deutsche Rentenversicherung habe hinsichtlich der von C____ während
der Ehezeit erworbenen Anrechte einen Ausgleichswert von EUR 59.76 mitgeteilt.
Ein Sachverständiger habe bezüglich der Anwartschaft bei der schweizerischen AHV
einen Ausgleichswert von CHF 240.50 und bei der Pensionskasse Basel-Stadt einen
Ausgleichswert von CHF 983.14 monatlich ermittelt. Die Gesuchsgegnerin erhalte
von der Pensionskasse eine Ehegattenrente von monatlich CHF 1'773.05. Darüber
hinaus beziehe sie eine Hinterbliebenenversorgung von der schweizerischen AHV
und der Deutschen Rentenversicherung. Die Gesuchstellerin habe Anspruch auf
eine monatliche Zahlung eines Anteils an der Hinterbliebenenversorgung gestützt
auf § 25 f. VersAusglG. Gemäss diesen Bestimmungen könne eine
ausgleichsberechtigte Person beim Tod der ausgleichspflichtigen Person vom
Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte,
wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
Gemäss § 26 VersAusglG bestehe dieser Anspruch gegen die Witwe, soweit diese
eine Hinterbliebenenversorgung erhalte. Der Anspruch sei gemäss § 20 Abs. 2 VersAusglG
fällig, da die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für eine laufende Versorgung
wegen Invalidität erfülle. Der Anspruch bestehe mindestens in der geltend
gemachten Höhe. Die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
sei auch nicht unbillig. Das Amtsgericht Freiburg habe die Gesuchsgegnerin
deshalb verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung
in der Höhe von CHF 983.14 monatlich ab dem 1. August 2014 zu
bezahlen (angefochtener Entscheid E. 5.3.1 und E. 5.3.2).
2.1.3
Das
Zivilgericht prüfte in der Folge, ob der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg in
den Anwendungsbereich eines Staatsvertrags fällt oder ob (subsidiär) die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG,
SR 291) zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) finde auf
Urteile in Zivil- und Handelssachen Anwendung, sofern das Urteil nicht in eine
nach Art. 1 Ziff. 2 LugÜ ausgeschlossenen Sachbereich falle. Der Begriff
der «Zivil- und Handelssache» sei weit auszulegen und umfasse auch den
Versorgungsausgleich. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen seien allerdings
Zivilsachen im Bereich der ehelichen Güterstände. Zu prüfen sei daher, ob der
Versorgungsausgleich dem Recht der ehelichen Güterstände oder dem
Unterhaltsrecht zuzurechnen sei. Der EuGH habe sich soweit ersichtlich noch
nicht zur zuständigkeitsrechtlichen Qualifikation des deutschen Versorgungsausgleichs
geäussert. In seiner zur Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen
Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ergangenen Rechtsprechung habe der EuGH zur
Abgrenzung von Güterrechtsbelangen und Unterhaltssachen festgehalten, eine
Entscheidung habe eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand, wenn die zugesprochene
Leistung dazu bestimmt sei, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu
sichern oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten bei der
Festsetzung berücksichtigt würden. Bezwecke die Leistung dagegen nur die
Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten, so betreffe die Entscheidung die
ehelichen Güterstände und könne deshalb nicht gemäss der EuGVVO vollstreckt
werden. Das Bundesgericht habe sich soweit ersichtlich ebenfalls noch nicht zur
zuständigkeitsrechtlichen Qualifikation des deutschen Versorgungsausgleichs
geäussert. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des anwendbaren Rechts habe es in
BGE 134 III 661 ausgeführt, die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen
Vorsorge sei weder unterhalts- noch güterrechtlich zu qualifizieren. In der
deutschen Literatur werde der Versorgungsausgleich praktisch einhellig als
unmittelbare vermögensrechtliche Folge der Eheauflösung dem Recht der ehelichen
Güterstände zugerechnet. Auch in der schweizerischen Lehre würden
Entscheidungen zum Versorgungsausgleich – primär mit Blick auf den
Vorsorgeausgleich nach Schweizer Recht – überwiegend nicht als Unterhaltssache,
sondern als vermögensrechtliche Folge der Ehe betrachtet, die nicht in den
Anwendungsbereich des LugÜ falle. Beim deutschen Versorgungsausgleich gehe es
um eine Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig
von ihrer formalen Zuordnung und der Bedürftigkeit oder der Leistungsfähigkeit
der Ehegatten. Insofern bezwecke der Versorgungsausgleich in erster Linie die
Aufteilung vermögenswerter Rechte oder Anwartschaften ohne Rücksicht auf die
Bedürfnisse und finanziellen Mittel der Ehegatten. Diese Eigenheiten würden den
Versorgungsausgleich auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weg von den
Unterhaltspflichten und hin zum Recht der ehelichen Güterstände rücken. Dies
sei jedenfalls dort sachgerecht, wo es um eine Aufteilung der erworbenen
Versorgungsanrechte bei Scheidung, also den sogenannten Wertausgleich gehe. Zu
prüfen bleibe, ob diese Zuordnung auch für den Fall des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs nach der Scheidung im Allgemeinen und für die vorliegend
zu beurteilende Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung im Besonderen gelte.
Der Ausgleichsrentenanspruch einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente weise eine
gewisse Nähe zu einem Unterhaltsanspruch auf. Für eine unterhaltsrechtliche
Qualifikation des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs fehle es jedoch an
der (zeitlichen) Unmittelbarkeit des sich aus der Auflösung der Ehe ergebenden
Anspruchs, da der schuldrechtliche Anspruch erst beim Eintritt des
Versicherungs- oder Vorsorgefalls und damit meist längere Zeit nach der Scheidung
entstehe. Unterhaltsähnlich sei auch die Rentenform, in welcher der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich gewährt werde. Allerdings sei entgegen
einer in der Lehre geäusserten Ansicht die Bedürftigkeit des
Ausgleichungsberechtigten gerade keine Voraussetzung für den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich. Ebenso wenig komme es auf die Leistungsfähigkeit der
ausgleichspflichtigen Person an. Auch wenn gewisse Parallelen zwischen der aus
dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich resultierenden Rente und
Unterhaltszahlungen auszumachen sei, müsse vor Augen gehalten werden, dass der
öffentlich-rechtliche und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dasselbe
Ziel verfolgen würden, nämlich die Verwirklichung der gleichmässigen Teilhabe
der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten. Trotz
unterschiedlicher gesetzlicher Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen und des
schuldrechtlichen Ausgleichs seien beide Teile desselben Versorgungsausgleichs.
Dem Umstand, dass der Versorgungsausgleich auch der Bestreitung des Unterhalts
dienen könne, sei insofern kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Auch beim
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gehe es im Kern um die Aufteilung
während der Ehezeit erworbener vermögenswerter Rechte oder Anwartschaften.
Folglich betreffe auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich aus der
zuständigkeitsrechtlichen Optik eine Frage der ehelichen Güterstände, womit das
LugÜ auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht zur Anwendung gelange.
Auch bei einer Qualifizierung des Versorgungsausgleichs als unterhaltsrechtlich
käme das LugÜ nicht zur Anwendung, da die aus dem Versorgungsausgleich
resultierenden Zahlungen auf einer Aufteilung während der Ehezeit erworbener
Vermögenswerte basieren würden. Sie hätten ihre Grundlage damit im
Ehegüterrecht, was zum Ausschluss der Anwendbarkeit des LugÜ führe
(angefochtener Entscheid E. 6.1 bis E. 6.2.6).
Das Zivilgericht
prüfte im Weiteren, ob dieses Ergebnis auch auf den vorliegenden Fall zutreffe,
welcher Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung zum
Gegenstand habe. Diese Ansprüche würden sich bei der Hinterbliebenenversorgung
eines ausländischen Versorgungsträgers gegen die Witwe oder den Witwer richten.
Ansprüche von und gegenüber Dritten seien selbstständig zu qualifizieren.
Ausgeschlossen seien Streitigkeiten, in welchen Ansprüche aus einem
ausgeschlossenen Bereich Hauptgegenstand des Verfahrens bilden würden, nicht
aber, wenn eine blosse Vorfrage aus dem ausgeschlossenen Sachbereich behandelt
worden sei. Vorliegend kam das Zivilgericht zum Schluss, dass auch die
Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zum Recht der ehelichen
Güterstände gehören würden, auch wenn sie sich gegen eine Drittperson richteten.
Bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gehe es um eine Untervariante
des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, welcher dem Bereich der ehelichen
Güterstände zuzuordnen sei. Damit sei das LugÜ im vorliegenden Fall nicht
anwendbar (angefochtener Entscheid E. 6.2.7 bis E. 6.2.8).
2.1.4
Das
Zivilgericht hat in der Folge geprüft, ob der Beschluss des Amtsgerichts
Freiburg in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ, SR 0.211.213.02) falle. Dieses
sei anwendbar auf Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der
Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft. Massgebend sei hierbei –
gleich wie beim LugÜ – der Zweck der Leistung. Als Unterhalt würden folglich
Ansprüche gelten, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der
unterhaltspflichtigen Personen die Lebensbedürfnisse der unterhaltsberechtigten
Person sichern sollten. Dazu würde der vorliegend zu beurteilende
Versorgungsausgleich nicht gehören, da es bei diesem um eine Aufteilung der
während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte ohne Rücksicht auf die
Bedürftigkeit oder die Leistungsfähigkeit der Ehegatten gehe. Somit komme auch
das UVÜ vorliegend nicht zur Anwendung (angefochtener Entscheid E. 6.3).
Die Frage der
Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg sei
daher nach Massgabe der Bestimmungen des IPRG zu prüfen. Nach den am 1. Januar
2017.
in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis IPRG und Art. 64 Abs. 1bis
IPRG seien die schweizerischen Gerichte für den Ausgleich von
Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen
Vorsorge ausschliesslich zuständig. Deshalb könnten im Ausland ergangene Urteile
über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche nicht mehr anerkannt
werden (BGer 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). Diese neuen
Bestimmungen würden bezwecken, dass bei schweizerischen Vorsorgeguthaben
durchwegs schweizerisches Recht zur Anwendung gelange und die zwingend
konzipierte Regelung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) nicht
durch ein Verfahren im Ausland ausgehebelt werden könne. Der Ausgleich
ausländischer Vorsorgeansprüche werde im IPRG nicht erwähnt und falle als Scheidungsnebenfolge
in die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, wobei es sich hier anders
als beim Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben nicht um eine
ausschliessliche Zuständigkeit handle. Der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg
enthalte Anordnungen zum Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben. Es sei
unerheblich, dass er auch Versorgungsrechte bei der Deutschen
Rentenversicherung berücksichtigt habe, zumal er offenkundig auch einen
Ausgleich von Versorgungsrechten bei der Pensionskasse Basel-Stadt bezwecke.
Dieser Ausgleich sei nach den klaren seit dem 1. Januar 2017 geltenden
Zuständigkeitsvorschriften des IPRG Schweizer Gerichten vorbehalten. Die neuen
Bestimmungen seien anwendbar auf Entscheide, die nach Inkrafttreten der
Revision ergangen seien. Sie seien daher auch auf den Beschluss vom 13. August
2018.
anwendbar. Aus diesem Grund könne dieser Beschluss in der Schweiz nicht
anerkannt werden und sei folglich der Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich,
womit das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 7
und E. 8).
2.2
Rügen der Gesuchstellerin
Die
Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde vom 21. April 2022 geltend, dass auf
die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Beschlusses des
Amtsgerichts Freiburg vom 13. August 2018 das LugÜ Anwendung finde. Entgegen
den Ausführungen des Zivilgerichts sei die zu vollstreckende Forderung nicht
dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen, sodass keine der die Anwendbarkeit
ausschliessenden Tatbestände erfüllt sei. Der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich nach deutschem Recht sehe vor, dass der
ausgleichsberechtigten Person von Gesetzes wegen ein Direktanspruch gegenüber
der ausgleichspflichtigen Person auf Zahlung des hälftigen Differenzbetrags
zustehe. Dabei handle es sich entgegen der Auffassung des Zivilgerichts nicht
um einen Vermögensausgleich, sondern um die Teilung fliessender Leistungen, die
aufgrund erworbener Anwartschaften von einem oder mehreren Versorgungsträgern
ausgerichtet würden. Wie der Versorgungsausgleich bei Scheidung solle auch der
schuldrechtliche Ausgleich von Rentenleistungen nach der Scheidung dem
Grundsatz der nachehelichen Solidarität Rechnung tragen, indem er es den
Ehegatten ermögliche, ihre materiellen Bedürfnisse entsprechend der während der
Ehe bestandenen Leistungskraft befriedigen zu können. Es könne davon
ausgegangen werden, dass beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowohl der
Bedarf als auch die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zumindest in
indirekter Weise die Entstehung der schuldrechtlichen Ausgleichsforderung
bedingen würden. Es würde beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht
die Partizipation an während der Ehe aufgebauten Vermögenswerten, sondern der
Ausgleich der Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten im Vordergrund
stehen, welche zweckentsprechend die Deckung des Lebensbedarfs im Alter
ermöglichen solle. Das Amtsgericht Freiburg habe zutreffend hervorgehoben, dass
der Zahlungsantrag der Gesuchstellerin weitgehende Vergleichbarkeit mit
Unterhaltssachen aufweise. Die Forderung werde daher nicht vom
Ausschlusstatbestand von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ erfasst. Der Umstand, dass
gegen eine klare Qualifikation des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als
unterhaltsrechtliche Forderung gewisse Bedenken bestehen würden, führe nicht zwangsläufig
dazu, den ehegüterrechtlichen Charakter dieses Rechtsinstituts als erwiesen zu
erachten. Der letzterem innewohnende Ausgleichs- und Aufteilungsgedanke sei bei
allen vermögenswirksamen Scheidungsnebenfolgen gleichermassen tragend. Beim
nachträglichen Versorgungsausgleich verschiebe sich jedoch das Gewicht
zugunsten der Sicherstellung der Lebensbedürfnisse im Alter, könnten doch die
Versorgungsanwartschaften ausschliesslich als monatliche Rentenzahlung erst
nach Erreichung des gesetzlichen Rentenalters beansprucht werden. Der
Versorgungsausgleich führe dazu, dass die Rentenansprüche aus
Versorgungsanwartschaften – selbst wenn letztere entsprechend der Auffassung
der Vorinstanz ihre Grundlage im Ehegüterrecht haben sollten – aus der
vermögenswirksamen Aufteilung anlässlich der Scheidung unumkehrbar
ausgeklammert würden. Somit könnten sie nicht als ehegüterrechtliche
Forderungen im Sinn von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ qualifiziert werden
(Beschwerde Ziff. 3 f.).
Eventualiter
macht die Gesuchstellerin geltend, dass auch bei einem Ausschluss der
Anwendbarkeit des LugÜ Art. 63 Abs. 1bis IPRG und Art. 64 Abs. 1bis
IPRG nicht zur Anwendung gelangen würden. Der Vorsorgefall sei vorliegend
eingetreten und der schuldrechtliche Versorgungsausgleichsanspruch werde nach
deutschem Recht mit Eintritt der Rentenanspruchsberechtigung des geschiedenen
ausgleichsberechtigten Ehegatten fällig. Der Beschluss des Amtsgerichts
Freiburg vom 13. August 2018 habe lediglich die Ermittlung und Bezifferung der
von Gesetzes wegen fällig gewordenen monatlichen Forderung zum Inhalt. Das gestaltende
Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2002, auf welchem der zu vollstreckende
Gerichtsbeschluss vom 13. August 2018 beruhe, sei bereits vor
Inkrafttreten der Art. 63 Abs. 1bis IPRG und Art. 64 Abs. 1bis
IPRG rechtskräftig geworden (Beschwerde Ziff. 5).
2.3
Würdigung
2.3.1
Die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid werden von der
Dispositiv
Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Demnach war die
Gesuchstellerin bis zur Scheidung vom 5. Dezember 2002 mit dem verstorbenen C____
verheiratet. C____ heiratete im Mai 2009 die Gesuchsgegnerin. Am 3. Januar 2010
verstarb er. Mit Beschluss vom 13. August 2018 verpflichtete das Amtsgericht
Freiburg die Gesuchsgegnerin zur Zahlung eines Anteils an der Hinterbliebenenversorgung
in der Höhe von CHF 983.14 monatlich ab 1. August 2014 an die
Gesuchstellerin. Während ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich im
Scheidungsurteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2002 lediglich
vorbehalten worden ist, wurde dieser mit dem Beschluss vom 13. August 2018
vorgenommen und eine entsprechende Zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin
festgelegt. Das Amtsgericht stützte sich bei seinem Entscheid
unbestrittenermassen auf §§ 25 f. VersAusglG. Der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich (gemäss §§ 20-26 VersAusglG) kommt dann zum Tragen, wenn
ein Anrecht weder intern (innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) noch
extern ausgeglichen werden kann. In diesem Fall erfolgt der Versorgungsausgleich
nach der Scheidung und es entsteht kein eigener Versorgungsanspruch des
Berechtigten unmittelbar gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger.
Vielmehr muss der Ausgleichsverpflichtete den Ausgleich unmittelbar gegenüber
dem Berechtigten vornehmen. Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, erlöschen
gemäss § 31 Abs. 3 VersAusglG Ansprüche der ausgleichsberechtigten Person auf
Teilhabe an der Rente (§§ 20 f. VersAusglG), an einer Kapitalzahlung (§ 22 VersAusglG) sowie auf eine Abfindung (§ 23 VersAusglG) und es verbleibt ein Anspruch
auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder bei nicht inländischen Versorgungsträgern gegen die neue Witwe
der ausgleichungspflichtigen Person (§ 26 VersAusglG), wenn diese eine Hinterbliebenenversorgung
bezieht (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt SVG.2020.267 vom 19. Oktober 2020 E. 4.2.1 f.). Trotz der
unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen und des
schuldrechtlichen Ausgleichs sind beide „Teil desselben Versorgungsausgleichs“
(Zellerhoff, Die
Familienschiedsgerichtsbarkeit in Recht und Praxis, Eine rechtsvergleichende
Untersuchung des deutschen und englischen Rechts, Bern 2020, S. 256). Der
Versorgungsausgleich beruht auf der Überlegung, dass die während der Ehe
erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von ihrer formalen Zuordnung zu einem
einzelnen Ehegatten auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten
beruhen (Frank, Schweizer
Rentenanwartschaften und deutscher Versorgungsausgleich, in: AJP 2016 S.
1141 ff., 1141). Das Zivilgericht hat in Bezug auf das vom Anwendungsbereich
des LugÜ ausgeschlossenen Gebiet der ehelichen Güterstände zutreffend auf die
Lehre und Rechtsprechung zur entsprechenden Qualifikation des deutschen
Versorgungsausgleichs hingewiesen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen
in E. 6.2.5 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
Die Gesuchstellerin
bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass der Versorgungsausgleich von der
herrschenden Lehre dem Recht der ehelichen Güterstände im Sinn von Art. 1
Ziff. 2 lit. a LugÜ (bzw. Art. 1 Ziff. 2 lit. a EuGVVO) zugeordnet wird.
Die Gesuchstellerin macht jedoch geltend, dass der schuldrechtliche Ausgleich
von Rentenleistungen nach der Scheidung dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität
Rechnung trage, indem er den Ehegatten ermögliche, ihre materiellen Bedürfnisse
entsprechend der während der Ehe bestandenen Leistungskraft befriedigen zu
können. In diesem Sinn soll beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowohl
der Bedarf als auch die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zumindest
in indirekter Weise die Entstehung der schuldrechtlichen Ausgleichsforderung
bedingen. Dafür, dass diese Grundsätze dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich gemäss dem VersAusglG zugrunde liegen sollen, legt die Gesuchstellerin
aber keinerlei Belegstellen in Literatur oder Rechtsprechung vor. Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich vielmehr dem gleichen Grundkonzept des
gesamten Versorgungsausgleichs folgt, wonach grundsätzlich alle in der Ehezeit
erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung hälftig
aufzuteilen sind, da sie das Ergebnis der gemeinsamen partnerschaftlichen
Lebensleistung sind (vgl. zu diesem Grundgedanken etwa BGH vom 19. September 2012
– XII ZB 649/11 E. II/2.a; OLG Zweibrücken vom 19. August 2020 – 2 UF
66/20 E. II.1). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt nur dann zum
Tragen, wenn wie im vorliegenden Fall, kein öffentlich-rechtlicher
Versorgungsausgleich möglich war. Er dient als Ersatz für diesen und somit dem
gleichen Zweck. In diesem Sinn legt § 20 Abs. 1 VersAusglG fest, dass ein Anspruch
gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person nur dann
vorliegt, wenn ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht. Die Höhe des
Anspruchs ist auf jenen Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person
als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Das Amtsgericht Freiburg
hat im Beschluss vom 13. August 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass der
überlebende Ehegatte im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht
bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt
worden wäre. Es geht im Ergebnis somit darum, wirtschaftlich das gleiche
Ergebnis oder zumindest nicht ein besseres Ergebnis zu erzielen, als wenn die während
der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung
bei der Scheidung hälftig aufgeteilt worden wären. Entgegen den Ausführungen
der Gesuchstellerin geht es somit gerade nicht um den Grundsatz der
nachehelichen Solidarität, sondern um die Aufteilung des während der Ehezeit
erworbenen Vermögens im Sinn von Anwartschaften bzw. Ansprüchen betreffend die
Alters- und Invaliditätsversorgung. Der schuldrechtliche Vorsorgeausgleich
bezweckt nicht die gegenseitige Unterstützung der Ehegatten im Zeitraum nach
der Ehescheidung, sondern vielmehr die Aufteilung während der Ehe erworbener
Vermögensrechte bzw. entsprechende Ersatzforderungen, wenn diese Aufteilung per
Scheidungsdatum nicht möglich ist.
Das Zivilgericht
hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der Rechtsprechung des EuGH zum Parallelinstrument
des LugÜ, der EuGVVO, alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich
unmittelbar aus der Ehe oder deren Auflösung ergeben, zum Recht der ehelichen
Güterstände gehören und folglich vom Ausschlusstatbestand gemäss Art. 1 Ziff. 2
lit. a EuGVVO erfasst sind (EuGH, Todor Iliev v. Blagovesta Ilieva,
C-67/17 vom 14. Juni 2017 N 28). Auch die deutsche Lehre zur EuGVVO spricht
sich überwiegend für den Ausschluss des deutschen Versorgungsausgleichs aus, da
es sich hierbei um eine Frage der ehelichen Güterstände handle, die nicht in
den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO falle (vgl. Kropholl-er/von Hein, Europäisches
Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Berlin 2011, Art. 1 EuGVVO N 27; Andrae, Internationales Familienrecht, 4.
Aufl., Baden-Baden 2019, § 5 Rz. 2; Nagel/Gottwald,
Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Köln 2020, Rz. 4.127; Hausmann, Internationales Familienrecht,
2. Aufl., München 2018, Rz. D.1; Hüβtege,
in: Thomas/Putz [Hrsg.], Kommentar ZPO, 43. Aufl., München
2022, Art. 1 EuGVVO N 11). Das OLG Brandenburg hat in diesem Sinn die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine isolierte
Versorgungsausgleichssache ausschliesslich auf § 120 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) gestützt und ausgeführt, dass kein nach § 97 FamFG zu
beachtendes vorrangiges Europa- oder Konventionsrecht bestehe (OLG Brandenburg vom
28. November 2016 – 13 UF 161/16 E. II.1). Auch das Amtsgericht Freiburg
hat im Beschluss vom 13. August 2018 seine internationale Zuständigkeit
für den von ihm angeordneten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
ausschliesslich auf §§ 102, 218 Ziff. 4 FamFG gestützt und damit die
Anwendbarkeit des LugÜ implizit verneint (Beschluss des Amtsgerichts Freiburg
im Breisgau vom 13. August 2018 E. II S. 3). In der schweizerischen Lehre und
Rechtsprechung wird zwar in Bezug auf das anwendbare Recht die Ansicht
vertreten, die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge lasse
sich weder unter die unterhaltsrechtliche noch unter die güterrechtliche
Sonderanknüpfung einreihen (BGE 131 III 289 S. 291 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen,
vgl. dazu auch Widmer Lüchinger, in:
Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 63 IPRG N 50; Acocella, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.],
Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2022, Art. 1 LugÜ N 90). In der Literatur wird aber zu
Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der Botschaft zur Revision des IPRG das
LugÜ auf Renten, welche ausschliesslich Vorsorgeausgleichscharakter haben,
nicht anwendbar sei (Bopp/Grob,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 64 IPRG N 19; Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei
Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 S. 4931 [nachfolgend: Botschaft
Vorsorgeausgleich]). Das muss auch für den hier behandelten (deutschen)
Versorgungsausgleich gelten, welcher vom Amtsgericht Freiburg im Beschluss vom 13. August
2018 angeordnet worden ist. In der Botschaft Vorsorgeausgleich hat der
Gesetzgeber denn auch darauf hingewiesen, dass der mit dem schweizerischen
Vorsorgeausgleich vergleichbare «Versorgungsausgleich» im deutschen Schrifttum
vollumfänglich den «ehelichen Güterständen» zugeordnet und damit vom
Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen werde (Botschaft Vorsorgeausgleich S. 4928).
Auch in der schweizerischen Kommentierung zum LugÜ wird der (schweizerische) Vorsorgeausgleich
überwiegend als vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen erachtet (vgl.
etwa Domej, in: Dasser/Oberhammer
[Hrsg.], Handkommentar LugÜ, 3. Aufl., Bern 2021, Art. 1 N 68, Acocella, a.a.O., Art. 1 N 90; Rohner/Lerchm, Basler Kommentar, 2.
Aufl., 2016, Art. 1 LugÜ N 75; offen gelassen bei Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 63 IPRG N 47 ff.).
Das Zivilgericht hat sich in Bezug auf den vom Amtsgericht Freiburg im
Beschluss vom 13. August 2018 angeordneten Versorgungsausgleich zu Recht dieser
Ansicht angeschlossen. Auch wenn die vom Versorgungsausgleich betroffenen
Leistungen der Alters- und Invaliditätsversorgung hier in Rentenform
ausgerichtet werden und der Deckung des Lebensbedarfs der Leistungsempfängerinnen
und ‑empfänger dienen, handelt es sich dabei nicht um
Unterhaltsforderungen unter bzw. zwischen den (ehemaligen) Ehegatten, welche
ihre Grundlage im Ehe- bzw. Scheidungsrecht haben. Es geht vielmehr um
Forderungen eines bzw. der Ehegatten gegenüber dem Vorsorgeunternehmen und
damit um einen vermögensrechtlichen Anspruch derselben Art, der gestützt auf
das VersAusglG grundsätzlich hälftig unter den (geschiedenen) Ehegatten
aufgeteilt werden soll. Der Versorgungsausgleich schafft somit keinen Anspruch eines
Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten auf Auszahlung einer Unterhaltsrente
im Sinn der nachehelichen Solidarität. Er dient vielmehr der Aufteilung des
Anspruchs gegenüber dem Vorsorgeträger als während der Ehe geschaffenem
Vermögenswert und ist daher grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit der
verpflichteten bzw. vom Bedarf der berechtigten Person unabhängig (BGH vom 2. Dezember
1987 – IV b ZB 34/86 E. II.2). Das gilt auch für den schuldrechtlichen
Versorgungausgleich, welcher nur dann greift, wenn eine Aufteilung der
Anwartschaft im Zeitpunkt der Scheidung nicht möglich ist und daher mittels
einer Ersatzanordnung wirtschaftlich das gleiche Ergebnis angestrebt wird.
Daran ändert auch nichts, dass das Gericht beim schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich auch die Frage prüfen muss, ob die Anordnung im Einzelfall
«grob unbillig» wäre (Art. 27 Abs. 1 VersAusglG) und bei dieser Prüfung
auch die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen hat. Die
vorgenannte Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegt gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann vor, wenn der
Ausgleichungspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der Ausgleichungsberechtigte
auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine
Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist (BGH vom 1. Oktober
2014 – XII ZB 635/13 E. II.3.c.bb). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
findet ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nur dann nicht statt, wenn
der Wertausgleich dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich der
Gewährleistung einer dauerhaften gleichmässigen Teilhabe beider Ehegatten an
den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten und der Ausgleichung aus der
Ehezeit herrührende Schlechterstellung eines Partners in der Altersvorsorge, in
unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH vom 29. März 2006 – XII ZB
2/02 E. II.2; BGH vom 28. September 2005 – XII ZB 177/00
E. II.2.b).
Das Amtsgericht
Freiburg hat ausgeführt, dass sich der angeordnete schuldrechtliche
Versorgungsausgleich auf ein bei der Scheidung noch nicht ausgeglichenes
Anrecht bezieht und somit dem Ersatz für diesen Ausgleich dient (Beschluss des
Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 13. August 2018 E. II S. 4). Das
Zivilgericht ist mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass es sich
bei der hier angeordneten Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung um eine
Untervariante des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs handelt, bei dem es
massgeblich um die Verwirklichung der gleichmässigen Teilhabe der Ehegatten an
den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsrechten geht (angefochtener
Entscheid E. 6.2). Es hat daher zu Recht erkannt, dass der vom Amtsgericht
Freiburg im Beschluss vom 13. August 2018 angeordnete Versorgungsausgleich vom
Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen ist.
2.3.2 Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Zivilgericht die Anwendbarkeit des
LugÜ selbst dann als ausgeschlossen erachtet, wenn der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich vorliegend als unterhaltsrechtlich qualifiziert würde, da
die entsprechenden Zahlungen auf der Aufteilung der während der Ehezeit
erworbenen Vermögenswerte beruhen und damit zumindest ihre Grundlage im
Ehegüterrecht haben (angefochtener Entscheid E. 6.26.2). Mit dieser
zutreffenden Eventualbegründung setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer
Beschwerde nicht auseinander. Die Gesuchstellerin erhebt auch keine Einwände
gegen diese Ausführungen des Zivilgerichts betreffend die Nichtanwendbarkeit des
UVÜ. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
2.3.3 Das
Zivilgericht hat ausgeführt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 13.
August 2018 offenkundig (auch) einen Ausgleich von Versorgungsrechten bei der
Pensionskasse Basel-Stadt beinhalte und dass dieser Ausgleich nach dem seit den
1. Januar 2017 geltenden Zuständigkeitsvorschriften des IPRG der
ausschliesslichen Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte vorbehalten sei
(angefochtener Entscheid E. 7.3). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer
Beschwerde nicht, dass der vom Amtsgericht Freiburg angeordnete
Versorgungsausgleich inhaltlich in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 63
Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG fällt. Sie macht
lediglich geltend, dass diese Bestimmungen intertemporalrechtlichen nicht zur
Anwendung gelangen würden, da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach
deutschem Recht mit Eintritt der Rentenanspruchsberechtigung des geschiedenen
ausgleichsberechtigten Ehegatten fällig würde. Das Amtsgericht Freiburg habe
den von Gesetzes wegen fällig gewordenen Anspruch im Rahmen des Beschlusses vom
13. August 2018 lediglich ermitteln und beziffern müssen. Das gestaltende Scheidungsurteil
vom 5. Dezember 2002, auf welchen der zu vollstreckende Beschluss des
Amtsgerichts Freiburg vom 13. August 2018 beruhe, sei bereits vor Inkrafttreten
von Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG
ergangen. Deshalb seien diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar
(Beschwerde Ziff. 5). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Im
Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2002 war der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
lediglich vorbehalten worden. Erst mit dem Beschluss des Amtsgerichts Freiburg
vom 13. August 2018 wurde dieser angeordnet. Das Zivilgericht weist im
angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschluss nach
Inkrafttreten der Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis
IPRG ergangen ist und somit von diesen Bestimmungen erfasst wird (angefochtener
Entscheid E. 7.2), welche einer Anerkennung des Gerichtsbeschlusses in der
Schweiz – wie ausgeführt – entgegenstehen.
Damit erweisen
sich sämtliche von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde gegen den
angefochtenen Entscheid erhobenen Rügen als unbegründet.
3. Entscheid und Kosten
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
(Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf CHF 700.– festgelegt werden
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Zudem
hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu
entrichten, deren Bemessung sich nach dem Reglement über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG
291.400) richtet. Das Zivilgericht hat den Streitwert auf insgesamt CHF
83’566.90 festgelegt (angefochtener Entscheid E. 9.2), was von keiner
Partei beanstandet wird. Auf der Grundlage dieses Streitwerts wird das Honorar
in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HoR auf CHF 1'500.–
festgesetzt. Die Auslagen werden mit 3% des Honorars und somit CHF 45.–
entschädigt (§ 23 Abs. 1 HoR). Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer in der Höhe
von 7,7% geschuldet (§ 24 HoR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. April 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.– und bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.– und Mehrwertsteuer von CHF
119.– (7,7 % von CHF 1'545.–).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.