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Entscheid

BEZ.2022.45

definitive Rechtsöffnung

5. März 2023Deutsch29 min

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.45

ENTSCHEID

vom 5.

März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. April 2022

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B____

(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt Forderungen über

CHF 52'106.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. Dezember 2018 sowie

über CHF 31'460.50 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. September 2021

in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Gesuchsgegnerin am 29. September

2021 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 11. November

2021 (Postaufgabe) ersuchte die Gesuchstellerin das Zivilgericht Basel-Stadt um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannten

Beträge unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember

2021 die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die

Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin hielten in ihren jeweiligen weiteren

Eingaben vom 21. Januar 2022 bzw. 9. Februar 2022 an ihren Rechtsbegehren fest.

Mit Entscheid vom 4. April 2022 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch

ab. Der Gesuchstellerin wurden die Gerichtskosten von CHF 500.– auferlegt

und sie wurde zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'678.–

zuzüglich Mehrwertsteuer an die Gesuchsgegnerin verurteilt.

Mit Beschwerde

vom 21. April 2022 beantragt die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht

Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 4. April 2022

aufzuheben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 52'106.40

nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2018, für CHF 11'797.68 nebst Zins zu

5 % seit Fälligkeit des jeweiligen monatlichen Teilbetrags in Höhe von CHF 983.14

(x12) seit dem 1. Januar 2019, sowie für die entstandenen Zahlungsbefehlskosten

von CHF 118.30. Weiter beantragt sie, es seien die ordentlichen und

ausserordentlichen Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort

vom 30. Mai 2022 beantragt die Gesuchsgegnerin die kostenpflichtige Abweisung

der Beschwerde. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach

Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10

Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei

der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 320 ZPO).

2.

Materielles

2.1

Entscheid des

Zivilgerichts

2.1.1

Das

Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Gesuchstellerin ihr

Rechtsöffnungsgesuch auf einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau

(Deutschland) vom 13. August 2018 stütze. Dieser am 19. Dezember 2018

in Rechtskraft erwachsene Beschluss verpflichtete die Gesuchsgegnerin

rückwirkend per 1. August 2014 zu monatlichen Zahlungen in der Höhe von

CHF 983.14. Ausländische Gerichtsentscheide berechtigten in der Schweiz zur

definitiven Rechtsöffnung, wenn sie von einem schweizerischen Gericht für

vollstreckbar erklärt worden seien. Da die Gesuchstellerin kein selbstständiges

Begehren um Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 13. August 2018

gestellt habe, sei vorfrageweise über dessen Vollstreckbarkeit zu befinden

(angefochtener Entscheid E. 2 und E. 4.1).

2.1.2

Die

Parteien – so das Zivilgericht weiter – seien sich darüber einig, dass das

Amtsgericht Freiburg einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach

deutschem Recht vorgenommen habe. Der Versorgungsausgleich gemäss dem Gesetz

über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (VersAusglG) beruhe auf der

Überlegung, dass die während der Ehe für den Fall des Alters und der

Invalidität erworbenen Versorgungsrechte unabhängig ihrer formalen Zuordnung

gleichmässig auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Die deutsche Rechtsordnung

kenne zwei Arten des Versorgungsausgleichs: Einerseits den in §§ 9-19

VersAusglG geregelten Wertausgleich bei der Scheidung, auch

öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich genannt, und andererseits die in §§

20-26 VersAusglG geregelten Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, auch

schuldrechtlicher Versorgungsausgleich genannt. Beim Wertausgleich bei der

Scheidung gehe es vorrangig um einen Kapitalausgleich. Der schuldrechtliche

Ausgleich beziehe sich hingegen hauptsächlich auf bei der Teilung fliessende

Leistungen. Letzterer bilde heute die Ausnahme und bleibe etwa dort

vorbehalten, wo ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen fehlender

Ausgleichsreife eines Anrechts nicht habe stattfinden können. Dies gelte

namentlich für Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger. Der

schuldrechtliche Ausgleich komme dann zum Tragen, wenn der doppelte Rentenfall

eingetreten sei. Auf der einen Seite müsse die ausgleichspflichtige Person

Versorgungsleistungen aus einem bei der Scheidung nicht ausgeglichenen Anrecht

beziehen. Auf der anderen Seite müsse die ausgleichsberechtigte Person

ebenfalls Versorgungsleistungen beziehen oder aber die Voraussetzungen dafür

erfüllen. Die ausgleichsberechtigte Person erlange dabei kein selbstständiges

Versorgungsanrecht bei einem Versorgungsträger, sondern lediglich einen

abgeleiteten schuldrechtlichen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person

auf Zahlung des hälftigen Ausgleichswerts in Geld. Diese schuldrechtlichen

Ausgleichsansprüche würden mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen, wobei

Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung vorbehalten blieben.

So erlange die ausgleichsberechtigte Person im Falle des Vorversterbens der

ausgleichspflichtigen Person einen eigenständigen Anspruch gegen den

Versorgungsträger, wenn dieser in seiner Versorgungssatzung eine

Hinterbliebenenversorgung vorsehe. Leiste ein ausländischer Versorgungsträger

eine Hinterbliebenenversorgung an die Witwe oder den Witwer der

ausgleichspflichtigen Person, richte sich der Ausgleichsanspruch gegen die

Witwe oder den Witwer, da ein ausländischer Versorgungsträger nicht zu

Ausgleichszahlungen an die ausgleichsberechtigte Person verpflichtet werden

könne (angefochtener Entscheid E. 5.1 und E. 5.2).

Das Amtsgericht

Freiburg habe in seinem Beschluss vom 13. August 2018 festgehalten, dass im

Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2002, mit dem die Ehe der Gesuchstellerin und C____

geschieden worden sei, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten

worden sei. Die Gesuchstellerin sei seit dem 1. August 2014 in Altersteilzeit

und zu 70 % schwerbehindert. Aus der Ehe mit dem verstorbenen C____ stehe der

Gesuchstellerin ein Anrecht beim Landesamt für Besoldung und Versorgung

Baden-Württemberg zu. Das Landesamt habe einen Ausgleichswert von EUR 243.32

vorgeschlagen. Die Deutsche Rentenversicherung habe hinsichtlich der von C____ während

der Ehezeit erworbenen Anrechte einen Ausgleichswert von EUR 59.76 mitgeteilt.

Ein Sachverständiger habe bezüglich der Anwartschaft bei der schweizerischen AHV

einen Ausgleichswert von CHF 240.50 und bei der Pensionskasse Basel-Stadt einen

Ausgleichswert von CHF 983.14 monatlich ermittelt. Die Gesuchsgegnerin erhalte

von der Pensionskasse eine Ehegattenrente von monatlich CHF 1'773.05. Darüber

hinaus beziehe sie eine Hinterbliebenenversorgung von der schweizerischen AHV

und der Deutschen Rentenversicherung. Die Gesuchstellerin habe Anspruch auf

eine monatliche Zahlung eines Anteils an der Hinterbliebenenversorgung gestützt

auf § 25 f. VersAusglG. Gemäss diesen Bestimmungen könne eine

ausgleichsberechtigte Person beim Tod der ausgleichspflichtigen Person vom

Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte,

wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

Gemäss § 26 VersAusglG bestehe dieser Anspruch gegen die Witwe, soweit diese

eine Hinterbliebenenversorgung erhalte. Der Anspruch sei gemäss § 20 Abs. 2 VersAusglG

fällig, da die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für eine laufende Versorgung

wegen Invalidität erfülle. Der Anspruch bestehe mindestens in der geltend

gemachten Höhe. Die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

sei auch nicht unbillig. Das Amtsgericht Freiburg habe die Gesuchsgegnerin

deshalb verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung

in der Höhe von CHF 983.14 monatlich ab dem 1. August 2014 zu

bezahlen (angefochtener Entscheid E. 5.3.1 und E. 5.3.2).

2.1.3

Das

Zivilgericht prüfte in der Folge, ob der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg in

den Anwendungsbereich eines Staatsvertrags fällt oder ob (subsidiär) die

Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG,

SR 291) zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in

Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) finde auf

Urteile in Zivil- und Handelssachen Anwendung, sofern das Urteil nicht in eine

nach Art. 1 Ziff. 2 LugÜ ausgeschlossenen Sachbereich falle. Der Begriff

der «Zivil- und Handelssache» sei weit auszulegen und umfasse auch den

Versorgungsausgleich. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen seien allerdings

Zivilsachen im Bereich der ehelichen Güterstände. Zu prüfen sei daher, ob der

Versorgungsausgleich dem Recht der ehelichen Güterstände oder dem

Unterhaltsrecht zuzurechnen sei. Der EuGH habe sich soweit ersichtlich noch

nicht zur zuständigkeitsrechtlichen Qualifikation des deutschen Versorgungsausgleichs

geäussert. In seiner zur Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen

Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in

Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ergangenen Rechtsprechung habe der EuGH zur

Abgrenzung von Güterrechtsbelangen und Unterhaltssachen festgehalten, eine

Entscheidung habe eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand, wenn die zugesprochene

Leistung dazu bestimmt sei, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu

sichern oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten bei der

Festsetzung berücksichtigt würden. Bezwecke die Leistung dagegen nur die

Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten, so betreffe die Entscheidung die

ehelichen Güterstände und könne deshalb nicht gemäss der EuGVVO vollstreckt

werden. Das Bundesgericht habe sich soweit ersichtlich ebenfalls noch nicht zur

zuständigkeitsrechtlichen Qualifikation des deutschen Versorgungsausgleichs

geäussert. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des anwendbaren Rechts habe es in

BGE 134 III 661 ausgeführt, die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen

Vorsorge sei weder unterhalts- noch güterrechtlich zu qualifizieren. In der

deutschen Literatur werde der Versorgungsausgleich praktisch einhellig als

unmittelbare vermögensrechtliche Folge der Eheauflösung dem Recht der ehelichen

Güterstände zugerechnet. Auch in der schweizerischen Lehre würden

Entscheidungen zum Versorgungsausgleich – primär mit Blick auf den

Vorsorgeausgleich nach Schweizer Recht – überwiegend nicht als Unterhaltssache,

sondern als vermögensrechtliche Folge der Ehe betrachtet, die nicht in den

Anwendungsbereich des LugÜ falle. Beim deutschen Versorgungsausgleich gehe es

um eine Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig

von ihrer formalen Zuordnung und der Bedürftigkeit oder der Leistungsfähigkeit

der Ehegatten. Insofern bezwecke der Versorgungsausgleich in erster Linie die

Aufteilung vermögenswerter Rechte oder Anwartschaften ohne Rücksicht auf die

Bedürfnisse und finanziellen Mittel der Ehegatten. Diese Eigenheiten würden den

Versorgungsausgleich auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weg von den

Unterhaltspflichten und hin zum Recht der ehelichen Güterstände rücken. Dies

sei jedenfalls dort sachgerecht, wo es um eine Aufteilung der erworbenen

Versorgungsanrechte bei Scheidung, also den sogenannten Wertausgleich gehe. Zu

prüfen bleibe, ob diese Zuordnung auch für den Fall des schuldrechtlichen

Versorgungsausgleichs nach der Scheidung im Allgemeinen und für die vorliegend

zu beurteilende Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung im Besonderen gelte.

Der Ausgleichsrentenanspruch einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente weise eine

gewisse Nähe zu einem Unterhaltsanspruch auf. Für eine unterhaltsrechtliche

Qualifikation des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs fehle es jedoch an

der (zeitlichen) Unmittelbarkeit des sich aus der Auflösung der Ehe ergebenden

Anspruchs, da der schuldrechtliche Anspruch erst beim Eintritt des

Versicherungs- oder Vorsorgefalls und damit meist längere Zeit nach der Scheidung

entstehe. Unterhaltsähnlich sei auch die Rentenform, in welcher der

schuldrechtliche Versorgungsausgleich gewährt werde. Allerdings sei entgegen

einer in der Lehre geäusserten Ansicht die Bedürftigkeit des

Ausgleichungsberechtigten gerade keine Voraussetzung für den schuldrechtlichen

Versorgungsausgleich. Ebenso wenig komme es auf die Leistungsfähigkeit der

ausgleichspflichtigen Person an. Auch wenn gewisse Parallelen zwischen der aus

dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich resultierenden Rente und

Unterhaltszahlungen auszumachen sei, müsse vor Augen gehalten werden, dass der

öffentlich-rechtliche und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dasselbe

Ziel verfolgen würden, nämlich die Verwirklichung der gleichmässigen Teilhabe

der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten. Trotz

unterschiedlicher gesetzlicher Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen und des

schuldrechtlichen Ausgleichs seien beide Teile desselben Versorgungsausgleichs.

Dem Umstand, dass der Versorgungsausgleich auch der Bestreitung des Unterhalts

dienen könne, sei insofern kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Auch beim

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gehe es im Kern um die Aufteilung

während der Ehezeit erworbener vermögenswerter Rechte oder Anwartschaften.

Folglich betreffe auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich aus der

zuständigkeitsrechtlichen Optik eine Frage der ehelichen Güterstände, womit das

LugÜ auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht zur Anwendung gelange.

Auch bei einer Qualifizierung des Versorgungsausgleichs als unterhaltsrechtlich

käme das LugÜ nicht zur Anwendung, da die aus dem Versorgungsausgleich

resultierenden Zahlungen auf einer Aufteilung während der Ehezeit erworbener

Vermögenswerte basieren würden. Sie hätten ihre Grundlage damit im

Ehegüterrecht, was zum Ausschluss der Anwendbarkeit des LugÜ führe

(angefochtener Entscheid E. 6.1 bis E. 6.2.6).

Das Zivilgericht

prüfte im Weiteren, ob dieses Ergebnis auch auf den vorliegenden Fall zutreffe,

welcher Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung zum

Gegenstand habe. Diese Ansprüche würden sich bei der Hinterbliebenenversorgung

eines ausländischen Versorgungsträgers gegen die Witwe oder den Witwer richten.

Ansprüche von und gegenüber Dritten seien selbstständig zu qualifizieren.

Ausgeschlossen seien Streitigkeiten, in welchen Ansprüche aus einem

ausgeschlossenen Bereich Hauptgegenstand des Verfahrens bilden würden, nicht

aber, wenn eine blosse Vorfrage aus dem ausgeschlossenen Sachbereich behandelt

worden sei. Vorliegend kam das Zivilgericht zum Schluss, dass auch die

Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zum Recht der ehelichen

Güterstände gehören würden, auch wenn sie sich gegen eine Drittperson richteten.

Bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gehe es um eine Untervariante

des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, welcher dem Bereich der ehelichen

Güterstände zuzuordnen sei. Damit sei das LugÜ im vorliegenden Fall nicht

anwendbar (angefochtener Entscheid E. 6.2.7 bis E. 6.2.8).

2.1.4

Das

Zivilgericht hat in der Folge geprüft, ob der Beschluss des Amtsgerichts

Freiburg in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und

Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ, SR 0.211.213.02) falle. Dieses

sei anwendbar auf Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der

Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft. Massgebend sei hierbei –

gleich wie beim LugÜ – der Zweck der Leistung. Als Unterhalt würden folglich

Ansprüche gelten, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der

unterhaltspflichtigen Personen die Lebensbedürfnisse der unterhaltsberechtigten

Person sichern sollten. Dazu würde der vorliegend zu beurteilende

Versorgungsausgleich nicht gehören, da es bei diesem um eine Aufteilung der

während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte ohne Rücksicht auf die

Bedürftigkeit oder die Leistungsfähigkeit der Ehegatten gehe. Somit komme auch

das UVÜ vorliegend nicht zur Anwendung (angefochtener Entscheid E. 6.3).

Die Frage der

Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg sei

daher nach Massgabe der Bestimmungen des IPRG zu prüfen. Nach den am 1. Januar

2017.

in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis IPRG und Art. 64 Abs. 1bis

IPRG seien die schweizerischen Gerichte für den Ausgleich von

Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen

Vorsorge ausschliesslich zuständig. Deshalb könnten im Ausland ergangene Urteile

über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche nicht mehr anerkannt

werden (BGer 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). Diese neuen

Bestimmungen würden bezwecken, dass bei schweizerischen Vorsorgeguthaben

durchwegs schweizerisches Recht zur Anwendung gelange und die zwingend

konzipierte Regelung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) nicht

durch ein Verfahren im Ausland ausgehebelt werden könne. Der Ausgleich

ausländischer Vorsorgeansprüche werde im IPRG nicht erwähnt und falle als Scheidungsnebenfolge

in die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, wobei es sich hier anders

als beim Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben nicht um eine

ausschliessliche Zuständigkeit handle. Der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg

enthalte Anordnungen zum Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben. Es sei

unerheblich, dass er auch Versorgungsrechte bei der Deutschen

Rentenversicherung berücksichtigt habe, zumal er offenkundig auch einen

Ausgleich von Versorgungsrechten bei der Pensionskasse Basel-Stadt bezwecke.

Dieser Ausgleich sei nach den klaren seit dem 1. Januar 2017 geltenden

Zuständigkeitsvorschriften des IPRG Schweizer Gerichten vorbehalten. Die neuen

Bestimmungen seien anwendbar auf Entscheide, die nach Inkrafttreten der

Revision ergangen seien. Sie seien daher auch auf den Beschluss vom 13. August

2018.

anwendbar. Aus diesem Grund könne dieser Beschluss in der Schweiz nicht

anerkannt werden und sei folglich der Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich,

womit das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 7

und E. 8).

2.2

Rügen der Gesuchstellerin

Die

Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde vom 21. April 2022 geltend, dass auf

die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Beschlusses des

Amtsgerichts Freiburg vom 13. August 2018 das LugÜ Anwendung finde. Entgegen

den Ausführungen des Zivilgerichts sei die zu vollstreckende Forderung nicht

dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen, sodass keine der die Anwendbarkeit

ausschliessenden Tatbestände erfüllt sei. Der schuldrechtliche

Versorgungsausgleich nach deutschem Recht sehe vor, dass der

ausgleichsberechtigten Person von Gesetzes wegen ein Direktanspruch gegenüber

der ausgleichspflichtigen Person auf Zahlung des hälftigen Differenzbetrags

zustehe. Dabei handle es sich entgegen der Auffassung des Zivilgerichts nicht

um einen Vermögensausgleich, sondern um die Teilung fliessender Leistungen, die

aufgrund erworbener Anwartschaften von einem oder mehreren Versorgungsträgern

ausgerichtet würden. Wie der Versorgungsausgleich bei Scheidung solle auch der

schuldrechtliche Ausgleich von Rentenleistungen nach der Scheidung dem

Grundsatz der nachehelichen Solidarität Rechnung tragen, indem er es den

Ehegatten ermögliche, ihre materiellen Bedürfnisse entsprechend der während der

Ehe bestandenen Leistungskraft befriedigen zu können. Es könne davon

ausgegangen werden, dass beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowohl der

Bedarf als auch die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zumindest in

indirekter Weise die Entstehung der schuldrechtlichen Ausgleichsforderung

bedingen würden. Es würde beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht

die Partizipation an während der Ehe aufgebauten Vermögenswerten, sondern der

Ausgleich der Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten im Vordergrund

stehen, welche zweckentsprechend die Deckung des Lebensbedarfs im Alter

ermöglichen solle. Das Amtsgericht Freiburg habe zutreffend hervorgehoben, dass

der Zahlungsantrag der Gesuchstellerin weitgehende Vergleichbarkeit mit

Unterhaltssachen aufweise. Die Forderung werde daher nicht vom

Ausschlusstatbestand von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ erfasst. Der Umstand, dass

gegen eine klare Qualifikation des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als

unterhaltsrechtliche Forderung gewisse Bedenken bestehen würden, führe nicht zwangsläufig

dazu, den ehegüterrechtlichen Charakter dieses Rechtsinstituts als erwiesen zu

erachten. Der letzterem innewohnende Ausgleichs- und Aufteilungsgedanke sei bei

allen vermögenswirksamen Scheidungsnebenfolgen gleichermassen tragend. Beim

nachträglichen Versorgungsausgleich verschiebe sich jedoch das Gewicht

zugunsten der Sicherstellung der Lebensbedürfnisse im Alter, könnten doch die

Versorgungsanwartschaften ausschliesslich als monatliche Rentenzahlung erst

nach Erreichung des gesetzlichen Rentenalters beansprucht werden. Der

Versorgungsausgleich führe dazu, dass die Rentenansprüche aus

Versorgungsanwartschaften – selbst wenn letztere entsprechend der Auffassung

der Vorinstanz ihre Grundlage im Ehegüterrecht haben sollten – aus der

vermögenswirksamen Aufteilung anlässlich der Scheidung unumkehrbar

ausgeklammert würden. Somit könnten sie nicht als ehegüterrechtliche

Forderungen im Sinn von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ qualifiziert werden

(Beschwerde Ziff. 3 f.).

Eventualiter

macht die Gesuchstellerin geltend, dass auch bei einem Ausschluss der

Anwendbarkeit des LugÜ Art. 63 Abs. 1bis IPRG und Art. 64 Abs. 1bis

IPRG nicht zur Anwendung gelangen würden. Der Vorsorgefall sei vorliegend

eingetreten und der schuldrechtliche Versorgungsausgleichsanspruch werde nach

deutschem Recht mit Eintritt der Rentenanspruchsberechtigung des geschiedenen

ausgleichsberechtigten Ehegatten fällig. Der Beschluss des Amtsgerichts

Freiburg vom 13. August 2018 habe lediglich die Ermittlung und Bezifferung der

von Gesetzes wegen fällig gewordenen monatlichen Forderung zum Inhalt. Das gestaltende

Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2002, auf welchem der zu vollstreckende

Gerichtsbeschluss vom 13. August 2018 beruhe, sei bereits vor

Inkrafttreten der Art. 63 Abs. 1bis IPRG und Art. 64 Abs. 1bis

IPRG rechtskräftig geworden (Beschwerde Ziff. 5).

2.3

Würdigung

2.3.1

Die

Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid werden von der

Dispositiv

Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Demnach war die

Gesuchstellerin bis zur Scheidung vom 5. Dezember 2002 mit dem verstorbenen C____

verheiratet. C____ heiratete im Mai 2009 die Gesuchsgegnerin. Am 3. Januar 2010

verstarb er. Mit Beschluss vom 13. August 2018 verpflichtete das Amtsgericht

Freiburg die Gesuchsgegnerin zur Zahlung eines Anteils an der Hinterbliebenenversorgung

in der Höhe von CHF 983.14 monatlich ab 1. August 2014 an die

Gesuchstellerin. Während ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich im

Scheidungsurteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2002 lediglich

vorbehalten worden ist, wurde dieser mit dem Beschluss vom 13. August 2018

vorgenommen und eine entsprechende Zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin

festgelegt. Das Amtsgericht stützte sich bei seinem Entscheid

unbestrittenermassen auf §§ 25 f. VersAusglG. Der schuldrechtliche

Versorgungsausgleich (gemäss §§ 20-26 VersAusglG) kommt dann zum Tragen, wenn

ein Anrecht weder intern (innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) noch

extern ausgeglichen werden kann. In diesem Fall erfolgt der Versorgungsausgleich

nach der Scheidung und es entsteht kein eigener Versorgungsanspruch des

Berechtigten unmittelbar gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger.

Vielmehr muss der Ausgleichsverpflichtete den Ausgleich unmittelbar gegenüber

dem Berechtigten vornehmen. Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, erlöschen

gemäss § 31 Abs. 3 VersAusglG Ansprüche der ausgleichsberechtigten Person auf

Teilhabe an der Rente (§§ 20 f. VersAusglG), an einer Kapitalzahlung (§ 22 VersAusglG) sowie auf eine Abfindung (§ 23 VersAusglG) und es verbleibt ein Anspruch

auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder bei nicht inländischen Versorgungsträgern gegen die neue Witwe

der ausgleichungspflichtigen Person (§ 26 VersAusglG), wenn diese eine Hinterbliebenenversorgung

bezieht (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt SVG.2020.267 vom 19. Oktober 2020 E. 4.2.1 f.). Trotz der

unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen und des

schuldrechtlichen Ausgleichs sind beide „Teil desselben Versorgungsausgleichs“

(Zellerhoff, Die

Familienschiedsgerichtsbarkeit in Recht und Praxis, Eine rechtsvergleichende

Untersuchung des deutschen und englischen Rechts, Bern 2020, S. 256). Der

Versorgungsausgleich beruht auf der Überlegung, dass die während der Ehe

erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von ihrer formalen Zuordnung zu einem

einzelnen Ehegatten auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten

beruhen (Frank, Schweizer

Rentenanwartschaften und deutscher Versorgungsausgleich, in: AJP 2016 S.

1141 ff., 1141). Das Zivilgericht hat in Bezug auf das vom Anwendungsbereich

des LugÜ ausgeschlossenen Gebiet der ehelichen Güterstände zutreffend auf die

Lehre und Rechtsprechung zur entsprechenden Qualifikation des deutschen

Versorgungsausgleichs hingewiesen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen

in E. 6.2.5 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

Die Gesuchstellerin

bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass der Versorgungsausgleich von der

herrschenden Lehre dem Recht der ehelichen Güterstände im Sinn von Art. 1

Ziff. 2 lit. a LugÜ (bzw. Art. 1 Ziff. 2 lit. a EuGVVO) zugeordnet wird.

Die Gesuchstellerin macht jedoch geltend, dass der schuldrechtliche Ausgleich

von Rentenleistungen nach der Scheidung dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität

Rechnung trage, indem er den Ehegatten ermögliche, ihre materiellen Bedürfnisse

entsprechend der während der Ehe bestandenen Leistungskraft befriedigen zu

können. In diesem Sinn soll beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowohl

der Bedarf als auch die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zumindest

in indirekter Weise die Entstehung der schuldrechtlichen Ausgleichsforderung

bedingen. Dafür, dass diese Grundsätze dem schuldrechtlichen

Versorgungsausgleich gemäss dem VersAusglG zugrunde liegen sollen, legt die Gesuchstellerin

aber keinerlei Belegstellen in Literatur oder Rechtsprechung vor. Das

Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass der

schuldrechtliche Versorgungsausgleich vielmehr dem gleichen Grundkonzept des

gesamten Versorgungsausgleichs folgt, wonach grundsätzlich alle in der Ehezeit

erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung hälftig

aufzuteilen sind, da sie das Ergebnis der gemeinsamen partnerschaftlichen

Lebensleistung sind (vgl. zu diesem Grundgedanken etwa BGH vom 19. September 2012

– XII ZB 649/11 E. II/2.a; OLG Zweibrücken vom 19. August 2020 – 2 UF

66/20 E. II.1). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt nur dann zum

Tragen, wenn wie im vorliegenden Fall, kein öffentlich-rechtlicher

Versorgungsausgleich möglich war. Er dient als Ersatz für diesen und somit dem

gleichen Zweck. In diesem Sinn legt § 20 Abs. 1 VersAusglG fest, dass ein Anspruch

gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person nur dann

vorliegt, wenn ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht. Die Höhe des

Anspruchs ist auf jenen Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person

als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Das Amtsgericht Freiburg

hat im Beschluss vom 13. August 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass der

überlebende Ehegatte im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht

bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt

worden wäre. Es geht im Ergebnis somit darum, wirtschaftlich das gleiche

Ergebnis oder zumindest nicht ein besseres Ergebnis zu erzielen, als wenn die während

der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung

bei der Scheidung hälftig aufgeteilt worden wären. Entgegen den Ausführungen

der Gesuchstellerin geht es somit gerade nicht um den Grundsatz der

nachehelichen Solidarität, sondern um die Aufteilung des während der Ehezeit

erworbenen Vermögens im Sinn von Anwartschaften bzw. Ansprüchen betreffend die

Alters- und Invaliditätsversorgung. Der schuldrechtliche Vorsorgeausgleich

bezweckt nicht die gegenseitige Unterstützung der Ehegatten im Zeitraum nach

der Ehescheidung, sondern vielmehr die Aufteilung während der Ehe erworbener

Vermögensrechte bzw. entsprechende Ersatzforderungen, wenn diese Aufteilung per

Scheidungsdatum nicht möglich ist.

Das Zivilgericht

hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der Rechtsprechung des EuGH zum Parallelinstrument

des LugÜ, der EuGVVO, alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich

unmittelbar aus der Ehe oder deren Auflösung ergeben, zum Recht der ehelichen

Güterstände gehören und folglich vom Ausschlusstatbestand gemäss Art. 1 Ziff. 2

lit. a EuGVVO erfasst sind (EuGH, Todor Iliev v. Blagovesta Ilieva,

C-67/17 vom 14. Juni 2017 N 28). Auch die deutsche Lehre zur EuGVVO spricht

sich überwiegend für den Ausschluss des deutschen Versorgungsausgleichs aus, da

es sich hierbei um eine Frage der ehelichen Güterstände handle, die nicht in

den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO falle (vgl. Kropholl-er/von Hein, Europäisches

Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Berlin 2011, Art. 1 EuGVVO N 27; Andrae, Internationales Familienrecht, 4.

Aufl., Baden-Baden 2019, § 5 Rz. 2; Nagel/Gottwald,

Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Köln 2020, Rz. 4.127; Hausmann, Internationales Familienrecht,

2. Aufl., München 2018, Rz. D.1; Hüβtege,

in: Thomas/Putz [Hrsg.], Kommentar ZPO, 43. Aufl., München

2022, Art. 1 EuGVVO N 11). Das OLG Brandenburg hat in diesem Sinn die

internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine isolierte

Versorgungsausgleichssache ausschliesslich auf § 120 des Gesetzes über das

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit (FamFG) gestützt und ausgeführt, dass kein nach § 97 FamFG zu

beachtendes vorrangiges Europa- oder Konventionsrecht bestehe (OLG Brandenburg vom

28. November 2016 – 13 UF 161/16 E. II.1). Auch das Amtsgericht Freiburg

hat im Beschluss vom 13. August 2018 seine internationale Zuständigkeit

für den von ihm angeordneten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

ausschliesslich auf §§ 102, 218 Ziff. 4 FamFG gestützt und damit die

Anwendbarkeit des LugÜ implizit verneint (Beschluss des Amtsgerichts Freiburg

im Breisgau vom 13. August 2018 E. II S. 3). In der schweizerischen Lehre und

Rechtsprechung wird zwar in Bezug auf das anwendbare Recht die Ansicht

vertreten, die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge lasse

sich weder unter die unterhaltsrechtliche noch unter die güterrechtliche

Sonderanknüpfung einreihen (BGE 131 III 289 S. 291 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen,

vgl. dazu auch Widmer Lüchinger, in:

Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 63 IPRG N 50; Acocella, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.],

Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2022, Art. 1 LugÜ N 90). In der Literatur wird aber zu

Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der Botschaft zur Revision des IPRG das

LugÜ auf Renten, welche ausschliesslich Vorsorgeausgleichscharakter haben,

nicht anwendbar sei (Bopp/Grob,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 64 IPRG N 19; Botschaft zur

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei

Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 S. 4931 [nachfolgend: Botschaft

Vorsorgeausgleich]). Das muss auch für den hier behandelten (deutschen)

Versorgungsausgleich gelten, welcher vom Amtsgericht Freiburg im Beschluss vom 13. August

2018 angeordnet worden ist. In der Botschaft Vorsorgeausgleich hat der

Gesetzgeber denn auch darauf hingewiesen, dass der mit dem schweizerischen

Vorsorgeausgleich vergleichbare «Versorgungsausgleich» im deutschen Schrifttum

vollumfänglich den «ehelichen Güterständen» zugeordnet und damit vom

Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen werde (Botschaft Vorsorgeausgleich S. 4928).

Auch in der schweizerischen Kommentierung zum LugÜ wird der (schweizerische) Vorsorgeausgleich

überwiegend als vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen erachtet (vgl.

etwa Domej, in: Dasser/Oberhammer

[Hrsg.], Handkommentar LugÜ, 3. Aufl., Bern 2021, Art. 1 N 68, Acocella, a.a.O., Art. 1 N 90; Rohner/Lerchm, Basler Kommentar, 2.

Aufl., 2016, Art. 1 LugÜ N 75; offen gelassen bei Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 63 IPRG N 47 ff.).

Das Zivilgericht hat sich in Bezug auf den vom Amtsgericht Freiburg im

Beschluss vom 13. August 2018 angeordneten Versorgungsausgleich zu Recht dieser

Ansicht angeschlossen. Auch wenn die vom Versorgungsausgleich betroffenen

Leistungen der Alters- und Invaliditätsversorgung hier in Rentenform

ausgerichtet werden und der Deckung des Lebensbedarfs der Leistungsempfängerinnen

und ‑empfänger dienen, handelt es sich dabei nicht um

Unterhaltsforderungen unter bzw. zwischen den (ehemaligen) Ehegatten, welche

ihre Grundlage im Ehe- bzw. Scheidungsrecht haben. Es geht vielmehr um

Forderungen eines bzw. der Ehegatten gegenüber dem Vorsorgeunternehmen und

damit um einen vermögensrechtlichen Anspruch derselben Art, der gestützt auf

das VersAusglG grundsätzlich hälftig unter den (geschiedenen) Ehegatten

aufgeteilt werden soll. Der Versorgungsausgleich schafft somit keinen Anspruch eines

Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten auf Auszahlung einer Unterhaltsrente

im Sinn der nachehelichen Solidarität. Er dient vielmehr der Aufteilung des

Anspruchs gegenüber dem Vorsorgeträger als während der Ehe geschaffenem

Vermögenswert und ist daher grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit der

verpflichteten bzw. vom Bedarf der berechtigten Person unabhängig (BGH vom 2. Dezember

1987 – IV b ZB 34/86 E. II.2). Das gilt auch für den schuldrechtlichen

Versorgungausgleich, welcher nur dann greift, wenn eine Aufteilung der

Anwartschaft im Zeitpunkt der Scheidung nicht möglich ist und daher mittels

einer Ersatzanordnung wirtschaftlich das gleiche Ergebnis angestrebt wird.

Daran ändert auch nichts, dass das Gericht beim schuldrechtlichen

Versorgungsausgleich auch die Frage prüfen muss, ob die Anordnung im Einzelfall

«grob unbillig» wäre (Art. 27 Abs. 1 VersAusglG) und bei dieser Prüfung

auch die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen hat. Die

vorgenannte Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegt gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann vor, wenn der

Ausgleichungspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der Ausgleichungsberechtigte

auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine

Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist (BGH vom 1. Oktober

2014 – XII ZB 635/13 E. II.3.c.bb). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

findet ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nur dann nicht statt, wenn

der Wertausgleich dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich der

Gewährleistung einer dauerhaften gleichmässigen Teilhabe beider Ehegatten an

den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten und der Ausgleichung aus der

Ehezeit herrührende Schlechterstellung eines Partners in der Altersvorsorge, in

unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH vom 29. März 2006 – XII ZB

2/02 E. II.2; BGH vom 28. September 2005 – XII ZB 177/00

E. II.2.b).

Das Amtsgericht

Freiburg hat ausgeführt, dass sich der angeordnete schuldrechtliche

Versorgungsausgleich auf ein bei der Scheidung noch nicht ausgeglichenes

Anrecht bezieht und somit dem Ersatz für diesen Ausgleich dient (Beschluss des

Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 13. August 2018 E. II S. 4). Das

Zivilgericht ist mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass es sich

bei der hier angeordneten Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung um eine

Untervariante des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs handelt, bei dem es

massgeblich um die Verwirklichung der gleichmässigen Teilhabe der Ehegatten an

den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsrechten geht (angefochtener

Entscheid E. 6.2). Es hat daher zu Recht erkannt, dass der vom Amtsgericht

Freiburg im Beschluss vom 13. August 2018 angeordnete Versorgungsausgleich vom

Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen ist.

2.3.2 Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Zivilgericht die Anwendbarkeit des

LugÜ selbst dann als ausgeschlossen erachtet, wenn der schuldrechtliche

Versorgungsausgleich vorliegend als unterhaltsrechtlich qualifiziert würde, da

die entsprechenden Zahlungen auf der Aufteilung der während der Ehezeit

erworbenen Vermögenswerte beruhen und damit zumindest ihre Grundlage im

Ehegüterrecht haben (angefochtener Entscheid E. 6.26.2). Mit dieser

zutreffenden Eventualbegründung setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer

Beschwerde nicht auseinander. Die Gesuchstellerin erhebt auch keine Einwände

gegen diese Ausführungen des Zivilgerichts betreffend die Nichtanwendbarkeit des

UVÜ. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

2.3.3 Das

Zivilgericht hat ausgeführt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 13.

August 2018 offenkundig (auch) einen Ausgleich von Versorgungsrechten bei der

Pensionskasse Basel-Stadt beinhalte und dass dieser Ausgleich nach dem seit den

1. Januar 2017 geltenden Zuständigkeitsvorschriften des IPRG der

ausschliesslichen Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte vorbehalten sei

(angefochtener Entscheid E. 7.3). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer

Beschwerde nicht, dass der vom Amtsgericht Freiburg angeordnete

Versorgungsausgleich inhaltlich in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 63

Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG fällt. Sie macht

lediglich geltend, dass diese Bestimmungen intertemporalrechtlichen nicht zur

Anwendung gelangen würden, da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach

deutschem Recht mit Eintritt der Rentenanspruchsberechtigung des geschiedenen

ausgleichsberechtigten Ehegatten fällig würde. Das Amtsgericht Freiburg habe

den von Gesetzes wegen fällig gewordenen Anspruch im Rahmen des Beschlusses vom

13. August 2018 lediglich ermitteln und beziffern müssen. Das gestaltende Scheidungsurteil

vom 5. Dezember 2002, auf welchen der zu vollstreckende Beschluss des

Amtsgerichts Freiburg vom 13. August 2018 beruhe, sei bereits vor Inkrafttreten

von Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG

ergangen. Deshalb seien diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar

(Beschwerde Ziff. 5). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Im

Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2002 war der schuldrechtliche Versorgungsausgleich

lediglich vorbehalten worden. Erst mit dem Beschluss des Amtsgerichts Freiburg

vom 13. August 2018 wurde dieser angeordnet. Das Zivilgericht weist im

angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschluss nach

Inkrafttreten der Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis

IPRG ergangen ist und somit von diesen Bestimmungen erfasst wird (angefochtener

Entscheid E. 7.2), welche einer Anerkennung des Gerichtsbeschlusses in der

Schweiz – wie ausgeführt – entgegenstehen.

Damit erweisen

sich sämtliche von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde gegen den

angefochtenen Entscheid erhobenen Rügen als unbegründet.

3. Entscheid und Kosten

Aus den

vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

(Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf CHF 700.– festgelegt werden

(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Zudem

hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu

entrichten, deren Bemessung sich nach dem Reglement über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG

291.400) richtet. Das Zivilgericht hat den Streitwert auf insgesamt CHF

83’566.90 festgelegt (angefochtener Entscheid E. 9.2), was von keiner

Partei beanstandet wird. Auf der Grundlage dieses Streitwerts wird das Honorar

in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HoR auf CHF 1'500.–

festgesetzt. Die Auslagen werden mit 3% des Honorars und somit CHF 45.–

entschädigt (§ 23 Abs. 1 HoR). Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer in der Höhe

von 7,7% geschuldet (§ 24 HoR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. April 2022 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.– und bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.– und Mehrwertsteuer von CHF

119.– (7,7 % von CHF 1'545.–).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.