BEZ.2022.46
definitive Rechtsöffnung
4. November 2022Deutsch3 min
2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Diese Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.46
ENTSCHEID
vom 4.
November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsbeklagte
c/o [...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
vertreten durch die Steuerverwaltung
Basel-Stadt, Gesuchsteller
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. März 2022
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2022 erhob A____ (Beschwerdeführerin)
am 21. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 3. Mai
Sachverhalt
2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Diese Verfügung
wurde zunächst an eine unzutreffende Adresse geschickt. Mit Verfügung vom 8.
Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses geschickt; diese Verfügung wurde an die korrekte, von der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angegebene Adresse geschickt. Die
Beschwerdeführerin holte diese Verfügung bei der Post nicht ab. Nachdem der
Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das
Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juni 2022 eine
nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses,
dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung konnte
der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2022 zugestellt werden. Auch innert dieser
Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die
Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 15. März 2022 (V.2022.18) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Erwägungen
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.