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Entscheid

BEZ.2022.46

definitive Rechtsöffnung

4. November 2022Deutsch3 min

2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Diese Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.46

ENTSCHEID

vom 4.

November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Gesuchsbeklagte

c/o [...]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

vertreten durch die Steuerverwaltung

Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. März 2022

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2022 erhob A____ (Beschwerdeführerin)

am 21. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 3. Mai

Sachverhalt

2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Diese Verfügung

wurde zunächst an eine unzutreffende Adresse geschickt. Mit Verfügung vom 8.

Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses geschickt; diese Verfügung wurde an die korrekte, von der

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angegebene Adresse geschickt. Die

Beschwerdeführerin holte diese Verfügung bei der Post nicht ab. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das

Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juni 2022 eine

nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses,

dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung konnte

der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2022 zugestellt werden. Auch innert dieser

Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die

Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 15. März 2022 (V.2022.18) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Erwägungen

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.