BEZ.2022.47
Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens (BGer 5A_638/2022 vom 13. September 2022)
6. Juni 2022Deutsch6 min
gefunden werden konnte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 wurden die Gläubiger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.47
ENTSCHEID
vom 6.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsgegner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gesuchstellerin
B____ Drittadressatin
1
[...]
C____
Drittadressatin 2
[...]
D____
Drittadressatin 3
[...]
Kanton Basel-Stadt
Finanzdepartement Drittadressatin 4
Steuerverwaltung, Fischmarkt 10,
4001 Basel
E____
Drittadressatin 5
[...]
Erbschaftsamt Basel-Stadt
Drittadressatin 6
Rittergasse 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 5. April 2022
betreffend Auflösung der
Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens
Sachverhalt
Sachverhalt
In den
Pfändungsgruppen Nr. [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] wurde
der Liquidationsanteil von A____ (Schuldner) an der unverteilten Erbschaft des
F____, verstorben [...] 2018, gepfändet. Die Erbschaft bestand im Wesentlichen
aus einer Eigentumswohnung ([...]). Am Nachlass ist nebst dem Schuldner noch
eine Schwester des Schuldners beteiligt. Infolge von Verwertungsbegehren führte
das Betreibungsamt am 12. September 2019 und am 2. November 2021
Einigungsverhandlungen durch, anlässlich welcher keine einvernehmliche Lösung
gefunden werden konnte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 wurden die Gläubiger
und die Mitglieder der Erbengemeinschaft über die Sachlage orientiert und
aufgefordert, ihre Anträge über das weitere Vorgehen gemäss Art. 10 der
Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) zu stellen. Mit Schreiben vom 28. bzw.
30. Dezember 2021 beantragten die Steuerverwaltung Basel-Stadt sowie die B____ als
Gläubiger die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidierung des
Gemeinschaftsvermögens. Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 9. Januar
2022 eine weitere Einigungsverhandlung und eine «vollständige und umfassende»
Steuerrevision. Im Übrigen ersuchte er um Verzicht auf eine Versteigerung des
Liquidationsanteils. Mit Entscheid vom 5. April 2022 ordnete die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Auflösung der
Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner mit Schreiben vom 21. April 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Er beantragt
«Einigungsverhandlungen» respektive eine «weitere Überprüfung und ggf.
Abänderung des Entscheids». Auf die Einholung einer Stellungnahme beim
Betreibungsamt wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten der unteren
Aufsichtsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Auf die am 21. April 2022
erhobene Beschwerde wird eingetreten.
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt
somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte
Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,
keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel
vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. AGE BEZ.2020.1
vom 12. Februar 2020 E. 1.2).
Der
Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 21. April 2022 die
gesetzlich maximale Fristerstreckung, damit er genügend Zeit habe für die
Einreichung weiterer Begründungen, falls diese benötigt würden. Wie in der
Rechtsmittelbelehrung der unteren Aufsichtsbehörde (angefochtener Entscheid, S.
5) richtigerweise erläutert, ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist
begründet einzureichen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist (vgl.
Art. 18 Abs. 1 SchKG), welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
Es besteht daher keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer eine Frist für eine
erweiterte Begründung seiner Beschwerde anzusetzen.
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sowohl die B____,
als auch die Steuerverwaltung Basel-Stadt als Vertreterin des Kantons
Basel-Stadt die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des
Gesamthandvermögens unter Beizug des Erbschaftsamts beantragen würden. Der
Schuldner beantrage eine weitere Einigungsverhandlung und eine «vollständige
und umfassende Steuerrevision» sowie den Verzicht auf die Versteigerung des
Liquidationsanteils. Das Betreibungsamt habe im vorliegenden Fall am 12. September
2019.
und am 2. November 2021 Einigungsverhandlungen durchgeführt, welche
erfolglos geendet hätten. Die Durchführung einer Einigungsverhandlung sei in
erster Linie angezeigt, wenn Aussicht auf Erfolg einer solchen bestehen würde.
Aufgrund der Umstände erscheine vorliegend die Anordnung einer weiteren
Einigungsverhandlung nicht erfolgversprechend, weshalb von der Durchführung
einer solchen abgesehen werde (angefochtener Entscheid, S. 3).
Der Schuldner
macht in seiner Beschwerde geltend, dass er fest davon überzeugt sei, dass
mittels weiterer Einigungsverhandlungen zu einer einvernehmlichen gütlichen
Lösung gefunden werden könnte. Die beiden letzten Einigungsverhandlungen hätten
ohne Anwesenheit der B____ stattgefunden und seien deshalb unvollständig
gewesen. Es wäre wahrscheinlich zu einer gütlichen Einigung gekommen, wenn auch
die B____ bei den Einigungsverhandlungen erschienen wäre. Mit der Mitwirkung
der B____ und unter Berücksichtigung einer Steuerrevision sei eine
einvernehmliche Einigung sehr wahrscheinlich. Er bitte darum, den Antrag auf
Anordnung einer vollständigen und umfassenden Steuerrevision noch einmal zu
prüfen.
Der
Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde keine unrichtige Rechtsanwendung
oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die untere
Aufsichtsbehörde aufzuzeigen. Zudem vermag er, ausser seiner festen Überzeugung,
keinerlei sachliche Gründe dafür vorzubringen, weshalb bei einer weiteren
Einigungsverhandlung mehr Aussichten auf eine gütliche Einigung bestehen sollen
als bei den beiden bereits durchgeführten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
weshalb die B____, welche bei den bisher durchgeführten Einigungsverhandlungen
nicht teilgenommen und die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation
des Gesamthandvermögens unter Beizug des Erbschaftsamts gefordert hat, nun an
einer weiteren Einigungsverhandlung teilnehmen soll und inwiefern dies, anders
als bei den bisher durchgeführten Einigungsverhandlungen, zu einer gütlichen
Lösung führen soll.
3.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Folglich sind keine
Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. April 2022
(AB.[...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
-
Drittadressatin 1
-
Drittadressatin 2
-
Drittadressatin 3
-
Drittadressatin 4
-
Drittadressatin 5
-
Drittadressatin 6
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Janick Dettwiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.