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Entscheid

BEZ.2022.47

Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens (BGer 5A_638/2022 vom 13. September 2022)

6. Juni 2022Deutsch6 min

gefunden werden konnte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 wurden die Gläubiger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.47

ENTSCHEID

vom 6.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsgegner

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gesuchstellerin

B____ Drittadressatin

1

[...]

C____

Drittadressatin 2

[...]

D____

Drittadressatin 3

[...]

Kanton Basel-Stadt

Finanzdepartement Drittadressatin 4

Steuerverwaltung, Fischmarkt 10,

4001 Basel

E____

Drittadressatin 5

[...]

Erbschaftsamt Basel-Stadt

Drittadressatin 6

Rittergasse 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 5. April 2022

betreffend Auflösung der

Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens

Sachverhalt

Sachverhalt

In den

Pfändungsgruppen Nr. [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] wurde

der Liquidationsanteil von A____ (Schuldner) an der unverteilten Erbschaft des

F____, verstorben [...] 2018, gepfändet. Die Erbschaft bestand im Wesentlichen

aus einer Eigentumswohnung ([...]). Am Nachlass ist nebst dem Schuldner noch

eine Schwester des Schuldners beteiligt. Infolge von Verwertungsbegehren führte

das Betreibungsamt am 12. September 2019 und am 2. November 2021

Einigungsverhandlungen durch, anlässlich welcher keine einvernehmliche Lösung

gefunden werden konnte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 wurden die Gläubiger

und die Mitglieder der Erbengemeinschaft über die Sachlage orientiert und

aufgefordert, ihre Anträge über das weitere Vorgehen gemäss Art. 10 der

Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an

Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) zu stellen. Mit Schreiben vom 28. bzw.

30. Dezember 2021 beantragten die Steuerverwaltung Basel-Stadt sowie die B____ als

Gläubiger die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidierung des

Gemeinschaftsvermögens. Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 9. Januar

2022 eine weitere Einigungsverhandlung und eine «vollständige und umfassende»

Steuerrevision. Im Übrigen ersuchte er um Verzicht auf eine Versteigerung des

Liquidationsanteils. Mit Entscheid vom 5. April 2022 ordnete die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Auflösung der

Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner mit Schreiben vom 21. April 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Er beantragt

«Einigungsverhandlungen» respektive eine «weitere Überprüfung und ggf.

Abänderung des Entscheids». Auf die Einholung einer Stellungnahme beim

Betreibungsamt wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten der unteren

Aufsichtsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Auf die am 21. April 2022

erhobene Beschwerde wird eingetreten.

Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der

schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt

somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte

Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,

keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel

vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. AGE BEZ.2020.1

vom 12. Februar 2020 E. 1.2).

Der

Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 21. April 2022 die

gesetzlich maximale Fristerstreckung, damit er genügend Zeit habe für die

Einreichung weiterer Begründungen, falls diese benötigt würden. Wie in der

Rechtsmittelbelehrung der unteren Aufsichtsbehörde (angefochtener Entscheid, S.

5) richtigerweise erläutert, ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist

begründet einzureichen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist (vgl.

Art. 18 Abs. 1 SchKG), welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

Es besteht daher keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer eine Frist für eine

erweiterte Begründung seiner Beschwerde anzusetzen.

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sowohl die B____,

als auch die Steuerverwaltung Basel-Stadt als Vertreterin des Kantons

Basel-Stadt die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des

Gesamthandvermögens unter Beizug des Erbschaftsamts beantragen würden. Der

Schuldner beantrage eine weitere Einigungsverhandlung und eine «vollständige

und umfassende Steuerrevision» sowie den Verzicht auf die Versteigerung des

Liquidationsanteils. Das Betreibungsamt habe im vorliegenden Fall am 12. September

2019.

und am 2. November 2021 Einigungsverhandlungen durchgeführt, welche

erfolglos geendet hätten. Die Durchführung einer Einigungsverhandlung sei in

erster Linie angezeigt, wenn Aussicht auf Erfolg einer solchen bestehen würde.

Aufgrund der Umstände erscheine vorliegend die Anordnung einer weiteren

Einigungsverhandlung nicht erfolgversprechend, weshalb von der Durchführung

einer solchen abgesehen werde (angefochtener Entscheid, S. 3).

Der Schuldner

macht in seiner Beschwerde geltend, dass er fest davon überzeugt sei, dass

mittels weiterer Einigungsverhandlungen zu einer einvernehmlichen gütlichen

Lösung gefunden werden könnte. Die beiden letzten Einigungsverhandlungen hätten

ohne Anwesenheit der B____ stattgefunden und seien deshalb unvollständig

gewesen. Es wäre wahrscheinlich zu einer gütlichen Einigung gekommen, wenn auch

die B____ bei den Einigungsverhandlungen erschienen wäre. Mit der Mitwirkung

der B____ und unter Berücksichtigung einer Steuerrevision sei eine

einvernehmliche Einigung sehr wahrscheinlich. Er bitte darum, den Antrag auf

Anordnung einer vollständigen und umfassenden Steuerrevision noch einmal zu

prüfen.

Der

Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde keine unrichtige Rechtsanwendung

oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die untere

Aufsichtsbehörde aufzuzeigen. Zudem vermag er, ausser seiner festen Überzeugung,

keinerlei sachliche Gründe dafür vorzubringen, weshalb bei einer weiteren

Einigungsverhandlung mehr Aussichten auf eine gütliche Einigung bestehen sollen

als bei den beiden bereits durchgeführten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,

weshalb die B____, welche bei den bisher durchgeführten Einigungsverhandlungen

nicht teilgenommen und die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation

des Gesamthandvermögens unter Beizug des Erbschaftsamts gefordert hat, nun an

einer weiteren Einigungsverhandlung teilnehmen soll und inwiefern dies, anders

als bei den bisher durchgeführten Einigungsverhandlungen, zu einer gütlichen

Lösung führen soll.

3.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Folglich sind keine

Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. April 2022

(AB.[...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

-

Drittadressatin 1

-

Drittadressatin 2

-

Drittadressatin 3

-

Drittadressatin 4

-

Drittadressatin 5

-

Drittadressatin 6

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Janick Dettwiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.