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Entscheid

BEZ.2022.48

vorsorgliche Sicherungsmassnahme

31. August 2022Deutsch31 min

(Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) hin erkannte das Zivilgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.48

ENTSCHEID

vom 31.

August 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

1

[...]

Gesuchsteller 1

B____ Beschwerdeführer

2

[...] Gesuchsteller

2

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

C____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchsbeklagte

D____ Beschwerdegegner

[...] Gesuchsbeklagter

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. März 2022

betreffend vorsorgliche

Sicherungsmassnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf Gesuch von A____

(Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) hin erkannte das Zivilgericht

des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. September 2021, dass der

Entscheid des District Court von Nikosia vom 9. Dezember 2020 in der Neufassung

vom 22. Dezember 2020 gemäss Dekret vom 17. Dezember 2020 (nachfolgend

Entscheid des District Court von Nikosia) anerkannt und für vollstreckbar

erklärt werde. Zudem ordnete es superprovisorisch Sicherungsmassnahmen an. Die C____

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) und D____ (nachfolgend Beschwerdegegner)

erhielten eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Entscheids vom 13. September

2021, um dem Zivilgericht eine schriftliche Stellungnahme zu den

superprovisorisch angeordneten Sicherungsmassnahmen einzureichen und ein

Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Sie wurden darauf hingewiesen,

dass die Zustellung weiterer Verfügungen und Entscheide in der Sache an die

Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner ansonsten durch Publikation im

kantonalen Amtsblatt erfolge und publizierte Entscheide und Verfügungen dann am

Publikationstag als der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner zugestellt

gelten. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September

2022 wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2022 und dem

Beschwerdegegner am 7. Februar 2022 rechtshilfeweise zugestellt. Innert der

ihnen angesetzten Frist reichten die Beschwerdegegnerin und der

Beschwerdegegner keine Stellungnahme ein und bezeichneten sie kein

schweizerisches Zustellungsdomizil (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. III,

E. 3.2 und Dispositiv Ziff. 2).

Mit Entscheid

vom 22. März 2022 (nachfolgend angefochtener Entscheid) bestätigte das

Zivilgericht die mit Entscheid vom 13. September 2021 superprovisorisch

angeordneten Sicherungsmassnahmen (Dispositiv Ziff. 3) und erkannte, dass A____

(Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) innert Frist bis 13. Mai

2022, auf schriftlichen Antrag einmal erstreckbar, ein Vollstreckungsgesuch

einzureichen haben, andernfalls die vorsorglichen Sicherungsmassnahmen vom 13. September

2021 ohne Weiteres dahinfallen (Ziff. 4). Der auf Antrag der

Beschwerdeführer schriftlich begründete Entscheid wurde diesen am 22. April

2022 zugestellt. Die Zustellung an die Beschwerdegegnerin und den

Beschwerdegegner erfolgte durch Publikation im Kantonsblatt.

Am 2. Mai 2022 erhoben

die Beschwerdeführer gegen Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, die betreffende

Ziffer sei aufzuheben und wie folgt anzupassen: «[Die Beschwerdeführer] haben

die vorsorglichen Sicherungsmassnahmen vom 13. September 2021 innert vier

Wochen, auf schriftlichen Antrag einmal erstreckbar, nach Vorliegen eines

rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids in der Hauptsache zu

prosequieren, andernfalls diese ohne Weiteres dahinfallen […]». Zudem

beantragen sie, der Beschwerde sei im Umfang des erwähnten Rechtsbegehrens die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 erteilte der

verfahrensleitende Präsident des Appellationsgerichts der Beschwerde gegen

Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids superprovisorisch die

aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 reichte das Zivilgericht

eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben

innert der ihnen angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Mit

Verfügung vom 31. Mai 2022 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerde gegen

Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung.

Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Angefochten

ist im vorliegenden Fall ausschliesslich Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids

des Zivilgerichts vom 22. März 2022, mit der die Beschwerdeführer dazu

aufgefordert werden, innert Frist bis zum 13. Mai 2022, auf schriftlichen

Antrag einmal erstreckbar, ein Vollstreckungsgesuch einzureichen, andernfalls

die vorsorglichen Sicherungsmassnahmen ohne Weiteres dahinfallen würden. Nicht

angefochten sind somit die Bestätigung der mit Entscheid vom 13. September 2021

superprovisorisch angeordneten Sicherungsmassnahmen sowie die nicht Gegenstand

des Entscheids vom 22. März 2022 bildende Anerkennung und

Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia mit

Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021. Im Folgenden ist zu

prüfen, welches Rechtsmittel gegen die Ansetzung der Prosequierungsfrist

offensteht.

1.1.2

Da

das Zivilgericht den angefochtenen Entscheid als Vollstreckungsgericht gefällt

hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1), ist die Berufung unzulässig (Art. 309

lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss Art. 43

Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) kann jede Partei

gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einen

Rechtsbehelf einlegen. Der Rechtsbehelf richtet sich primär nach den

Bestimmungen des LugÜ. Ergänzend und konkretisierend kommen in der Schweiz die

durch Art. 327a ZPO ergänzten und modifizierten Bestimmungen über die

Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zur Anwendung (vgl. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.],

ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 327a

N 4 f.; Staehelin/Bopp,

in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar LugÜ, 3. Auflage, Bern

2021, Art. 43 N 15; Steiner,

Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,

Zürich 2019, N 779). Der Rechtsbehelf wird daher im Folgenden als

LugÜ-Beschwerde bezeichnet (vgl. Staehelin/Bopp,

a.a.O., Art. 43 N 15). Mit der Entscheidung über den Antrag auf

Vollstreckbarerklärung ist der Entscheid gemeint, mit dem das erstinstanzliche

Gericht den Antrag auf Vollstreckbar­erklärung gestützt auf das LugÜ

gutgeheissen oder abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist. Ein solcher

Entscheid wir auch als Exequaturentscheid bezeichnet (vgl. Arnold, Das Exequaturverfahren im

Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer

Sicht, Genf 2020, N 389; Hoffmann-Nowotny,

a.a.O., Art 327a N 8; Hofmann/Kunz,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 43 LugÜ N 20 und 27; Rodriguez, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 327a N 11 f.). Über den

Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 LugÜ hinaus ist auch die Anordnung oder

Verweigerung einer Sicherungsmassnahme im Sinn von Art. 47 Abs. 2 LugÜ mit

der LugÜ-Beschwerde anfechtbar (vgl. Arnold,

a.a.O., N 390; Hoffmann-Nowotny,

a.a.O., Art. 327a N 13; Hofmann/Kunz,

a.a.O., Art. 43 LugÜ N 29 f. und Art. 47 LugÜ N 220a; Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im

internationalen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 2018, Bern 2019, N 688; Staehelin, in: Dasser/Oberhammer

[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar LugÜ, 3. Auflage, Bern 2021 [nachfolgend Staehelin, SHK LugÜ], Art. 47 N 42

und 114). Nicht Anfechtungsobjekte der LugÜ-Beschwerde sind hingegen Entscheide

betreffend die eigentliche Vollstreckung (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 23) und den

Vollzug von Sicherungsmassnahmen im Sinn von Art. 47 Abs. 2 LugÜ (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ

N 31; Staehelin, SHK LugÜ, Art. 47

N 42). Der Anwendungsbereich von Art. 327a ZPO geht nicht über denjenigen

des Rechtsbehelfs gemäss Art. 43 Abs. 1 LugÜ hinaus (vgl. Oberhammer/Domej, in: Oberhammer et al.

[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 327a N 2; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 327a

N 8 ff.; Rodriguez, a.a.O., Art. 327a

N 12). Die Ansetzung einer Frist zur Prosequierung der Sicherungsmassnahmen

mittels eines Vollstreckungsgesuchs betrifft die eigentliche Vollstreckung und

kann daher nicht mit LugÜ-Beschwerde angefochten werden. Hingegen steht gegen

die Ansetzung der Prosequierungsfrist im vorliegenden Fall die Beschwerde

gemäss Art. 319 ff. ZPO offen.

1.2

Die

Beschwerde wurde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2

ZPO) formgereicht eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

1.3

Der

angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner im

Einklang mit Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Publikation im Kantonsblatt

eröffnet, weil sie innert der ihnen angesetzten Frist kein Zustellungsdomizil

in der Schweiz bezeichnet hatten (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. III

und Dispositiv). Wenn eine Partei entgegen einer Anweisung des

erstinstanzlichen Gerichts kein Zustellungsdomizil bezeichnet hat und daher

Zustellungen im erstinstanzlichen Verfahren durch Publikation erfolgt sind,

erfolgt nach der überzeugenden Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und

des Obergerichts des Kantons Zürich die Zustellung auch im kantonalen

Rechtsmittelverfahren durch Publikation (KGer BL 400 20 120 vom 7.

Juli 2020 Sachverhalt lit. E; OGer ZH PC210029 vom 20. September 2021 E. 1.3; vgl. OGer

ZH RB190013 vom 25. Juni 2019 E. 3a und d, LC180008 vom 10. Juli 2018 E.

I.2 und II.3, NE170002 vom 11. Januar 2018

Sachverhalt/Prozessgeschichte/Prozessuales E. 3 und 5, RT170002 vom 10. Februar

2017.

E. 3d, RT150066 vom 2. Juni 2015 E. 8). Für die Frage des

Zustellungsdomizils sind das erstinstanzliche Verfahren und das kantonale

Rechtsmittelverfahren somit als ein Verfahren zu betrachten. Dementsprechend

erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden an die

Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren durch Publikation im Kantonsblatt.

2.

2.1

Mit

dem Entscheid vom 13. September 2021 ordnete das Zivilgericht gestützt auf Art. 47

Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 und Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO

superprovisorisch Sicherungsmassnahmen an. Mit dem angefochtenen Entscheid vom

22.

März 2022 bestätigte es diese. Das Zivilgericht erwog, da es sich bei den

Sicherungsmassnahmen um vorsorgliche Massnahmen handle, werde den

Beschwerdeführern eine Frist angesetzt zur Prosequierung der

Sicherungsmassnahmen mittels eines Vollstreckungsgesuchs (angefochtener

Entscheid E. 3.3). Da das Zivilgericht die Frist unabhängig vom Vorliegen eines

Entscheids in der Hauptsache angesetzt hat, ist davon auszugehen, dass es mit

dem Vollstreckungsgesuch ein Gesuch um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung

des Entscheids des District Court von Nikosia und/oder des Entscheids des

District Court von Nikosia gemeint hat. Aus der Stellungnahme der

Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2022 ergibt sich, dass mit dem

Vollstreckungsgesuch im angefochtenen Entscheid ein Gesuch um Vollstreckung des

Entscheids des District Court von Nikosia gemeint ist. Ob die für vollstreckbar

erklärte ausländische Entscheidung, die Vollstreckbarerklärung bzw. der

Entscheid, mit dem die ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt

worden ist (Exequaturentscheid), oder beides zusammen den Vollstreckungstitel

und das Objekt der Vollstreckung bilden, ist umstritten (vgl. Arnold, a.a.O., N 711 f.; Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], LugÜ

Kommentar, Zürich 2011, Art. 38 N 52). Nach herrschender Ansicht ist nur

die Vollstreckbarerklärung bzw. der Exequaturentscheid Vollstreckungstitel und

Objekt der Vollstreckung (vgl. Hofmann/Kunz,

a.a.O., Art. 38 LugÜ N 15 und 234; Plutschow,

a.a.O., Art. 38 N 61; Staehelin/Bopp,

a.a.O., Art. 38 N 46; vgl. ferner die Nachweise bei Arnold, a.a.O., N 711 FN 2193 und

2196). Gewisse Urteile sprechen allerdings dafür, dass nach Ansicht des

Bundesgerichts der für vollstreckbar erklärte ausländische Entscheid den

Vollstreckungstitel und das Objekt der Vollstreckung darstellt (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.3.1 S. 673; BGer 5A_818/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.2).

Im vorliegenden Fall kann die Frage mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

2.2

Sofern

der Gläubiger nicht bereits zusammen mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Vollstreckungsmassnahmen beantragt hat, muss er die Sicherungsmassnahmen

grundsätzlich innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist mittels eines

Vollstreckungsgesuchs im Sinn von Art. 338 ZPO prosequieren. Dies gilt

gemäss herrschender und überzeugender Lehre auch für gestützt auf Art. 47

Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO angeordnete

Sicherungsmassnahmen. Bei unbenütztem Ablaufen der Prosequierungsfrist fallen

die Sicherungsmassnahmen dahin (vgl. Arnold,

a.a.O., N 388; Hofmann/Kunz,

a.a.O., Art. 47 LugÜ N 220b; Kellerhals,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 340 ZPO N 36 f.; Staehelin, SHK LugÜ, Art. 47 N 40 und 123; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Staehelin, Kommentar zur ZPO], Art. 340

N 16; widersprüchlich Phurtag,

a.a.O., N 676 und 683). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (Beschwerde

Ziff. 11) besteht kein Grund zur Annahme, dass die vorstehend erwähnte

Lehrmeinung nur die Prosequierung von Sicherungsmassnahmen durch ein Gesuch um

Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in der Hauptsache betreffen. Zwei

der erwähnten Autoren weisen auf Besonderheiten bei der Sicherung von

einstweiligen Massnahmen hin. Dabei erklären sie die Prosequierung nicht für

entbehrlich (Hofmann/Kunz, a.a.O.,

Art. 47 LugÜ N 221 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass ihre

Ausführungen zur Prosequierung grundsätzlich auch für Massnahmen zur Sicherung

vorsorglicher Massnahmen Geltung beanspruchen. Auch wenn der Gegenstand des für

vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheids eine vorsorgliche oder

superprovisorische Massnahme ist, hat der Gläubiger folglich die gestützt auf Art. 47

Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO angeordneten

Sicherungsmassnahmen grundsätzlich innert einer vom Gericht angesetzten Frist

mittels eines Gesuchs um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung und/oder des

für vollstreckbar erklärten Entscheids zu prosequieren.

2.3

2.3.1

Gemäss

BGE 146 III 157 (übersetzt in Pra 2020 Nr. 59) kann im Fall der

Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, mit der ein italienisches Gericht

eine Sicherungsbeschlagnahme (sequestro conservativo) gemäss Art. 671 der

italienischen Zivilprozessordnung (nachfolgend ZPO-I) bewilligt hat, als

Sicherungsmassnahme gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 271

Abs. 1 Ziff. 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1) ein Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG angeordnet werden (vgl. BGE 146 III 157 E. 6.3 S. 160 und E. 7.1 S. 162 f.). Nach dem Eintritt der

Rechtskraft des Entscheids, mit dem die Bewilligung der Sicherungsbeschlagnahme

in der Schweiz für vollstreckbar erklärt worden ist, ändere sich die Natur des

Arrestes. Er wandle sich von einer während der Rechtshängigkeit des Gesuchs um

Vollstreckbarerklärung angeordneten vorsorglichen Massnahme des schweizerischen

Rechts in eine gewichtete Übernahme der mit der vollstreckbar erklärten

Entscheidung angeordneten vorsorglichen Massnahme. Die Rechtsgrundlage des

Arrestes bestehe nun in Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LugÜ in

Verbindung mit Art. 671 ZPO-I (vgl. BGE 146 III 157 E. 7.1 S. 163 und

E. 10.1 S. 167; Walther, Die

Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des

Jahres 2020, in: ZBJV 2022 S. 179, 196). Mit dem Eintritt der Rechtskraft

des Vollstreckbarkeitsentscheids habe sich der Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG

somit automatisch in eine vorsorgliche Massnahme gewandelt, die derjenigen

entspreche, die mit der für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheidung

angeordnet worden ist (vgl. BGE 146 III 157 E. 7.2 S. 163 und E. 9.1 S. 165).

Daher sei die Frage, wie die italienische Sicherungsbeschlagnahme in der

Schweiz zu vollstrecken sei, überflüssig (vgl. BGE 146 III 157 E. 7.2 S.

163). Eine Prosequierung des auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1

LugÜ in Verbindung mit Art. 671 ZPO-I beruhenden Arrests mittels einer

Betreibung oder einer Klage in der Schweiz sei weder möglich noch erforderlich.

Der Arrest bestehe entsprechend den Regeln des ausländischen Rechts bis zum

Sachentscheid des italienischen Gerichts oder bis zum Widerruf der

Sicherungsbeschlagnahme fort (vgl. BGE 146 III 157 E. 8.3 S. 165 und

E. 9.1 f. S. 165 f.). Gegebenenfalls sei es Sache der belasteten Partei,

das schweizerische Gericht um Widerruf des Exequaturs zu ersuchen, wenn die

Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Massnahme entfallen sind (vgl. BGE 146 III 157 E. 8.3 S. 165). Die vor dem ausländischen Gericht hängige

Klage in der Sache gelte als Prosequierungsklage. Der Gläubiger habe innert

zehn Tagen nach Eröffnung der ausländischen Entscheidung in der Sache die

Betreibung einzuleiten oder die definitive Rechtsöffnung zu beantragen, wenn er

die Betreibung bereits eingeleitet hat (vgl. BGE 146 III 157 E. 9.3.1 S.

166).

2.3.2

Soweit

die Umstände vergleichbar sind, machen die Beschwerdeführer zu Recht geltend,

dass das den Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG betreffende Urteil

BGE 146 III 157 sinngemäss auch für sichernde Massnahmen gemäss Art. 340

ZPO gelten müsse, weil diese im Hinblick auf die Realvollstreckung die gleiche

Funktion erfüllen wie jener im Hinblick auf die Vollstreckung von Ansprüchen

auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (vgl. Beschwerde Ziff. 9 f.).

Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, eine Prosequierung erübrige sich,

wenn die Entscheidwirkungen eines für vollstreckbar erklärten ausländischen

Entscheids betreffend vorsorgliche Sicherungsmassnahmen mit den

Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340

ZPO bereits vollständig umgesetzt werden konnten (vgl. Phurtag, a.a.O., N 683 FN 2058). Ob es

sich bei der in der Schweiz für vollstreckbar erklärten ausländischen

Sicherungsmassnahme um eine vorsorgliche oder eine superprovisorische Massnahme

handelt, erscheint unerheblich. Die in der Vernehmlassung der

Zivilgerichtspräsidentin erwähnte Unterscheidung zwischen

Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung spricht nicht gegen die sinngemässe

Anwendung von BGE 146 III 157 auf sichernde Massnahmen, weil sowohl bei

Entscheiden auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung als auch bei Entscheiden

auf eine andere Leistung zwischen Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung zu unterscheiden

ist. Eine gemäss LugÜ anerkannte und vollstreckbar erklärte ausländische

Entscheidung – auch eine Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz – muss

grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten wie im Urteilsstaat

(BGE 143 III 693 E. 3.4.3 S. 697 f.). Eine im Ausland ergangene

Entscheidung kann in der Schweiz grundsätzlich keine weitergehenden Wirkungen

entfalten als im Urteilsstaat (BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S. 635; Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 49).

Vergleichbare Umstände wie im mit BGE 146 III 157 beurteilten Fall sind aus den

vorstehenden Gründen nur dann gegeben, wenn die gestützt auf Art. 47

Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO angeordneten

Sicherungsmassnahmen den vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahmen entspricht,

die Gegenstand des für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheids bilden.

Soweit die Sicherungsmassnahmen über die ausländischen vorsorglichen oder

superprovisorischen Massnahmen hinausgehen, insbesondere soweit das

Vollstreckungsgericht gestützt auf Art. 343 ZPO Zwangsmassnahmen

angeordnet hat, obwohl im für vollstreckbar erklärten Entscheid keine solchen

vorgesehen sind, können die Sicherungsmassnahmen nicht als blosse gewichtete

Übernahme der mit dem vollstreckbar erklärten Entscheid angeordneten

vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahme qualifiziert werden und finden

sie in Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LugÜ in Verbindung mit

dem ausländischen Recht keine Stütze. Insoweit hat der Gläubiger die

Sicherungsmassnahmen auch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem

die ausländischen vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahmen für

vollstreckbar erklärt worden sind, innert einer vom Gericht angesetzten Frist

mittels eines Gesuchs um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung und/oder des

für vollstreckbar erklärten Entscheids zu prosequieren und fallen sie bei

ungenütztem Ablauf der Prosequierungsfrist dahin.

2.3.3

Mit

den am 13. September 2021 angeordneten und am 22. März 2022 bestätigten

Sicherungsmassnahmen verbot das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin und dem

Beschwerdegegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), über die sich bei der E____ (nachfolgend

Bank) befindlichen und auf eine Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin

lautenden Vermögenswerte gemäss einem bestimmten Client Portfolio zu verfügen. Der

Bank verbot das Zivilgericht unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB,

die sich bei ihr befindlichen und auf die Tochtergesellschaft lautenden

Vermögenswerte gemäss dem erwähnten Client Portfolio auf Weisung der

Beschwerdegegnerin und/oder des Beschwerdegegners und/oder von Vertretern der Beschwerdegegnerin

und/oder des Beschwerdegegners und/oder Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin

und/oder des Beschwerdegegners zu verkaufen, zu transferieren, zu übertragen,

zu veräussern, zu verpfänden, zu belasten, zu entfremden und/oder zu

verschenken. Die vom Zivilgericht gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem

Beschwerdegegner verhängten Verfügungsverbote sind inhaltlich in den

umfangreicheren Verfügungsverboten gemäss dem Entscheid des District Court von

Nikosia enthalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3-2.5). Gemäss dem

Entscheid des District Court von Nikosia betreffen dessen Bestimmungen

insbesondere auch jede Person, die vom Entscheid an ihrem Wohn- oder Arbeitsort

Kenntnis erhalten hat und eine Handlung vornehmen kann, die einen Verstoss gegen

die Bestimmungen des Entscheids darstellt oder einen solchen erleichtert. Damit

ist auch das vom Zivilgericht gegenüber der Bank verhängte Verfügungsverbot

sinngemäss in den inhaltlich umfangreicheren Verfügungsverboten gemäss dem

Entscheid des District Court von Nikosia enthalten. Gemäss diesem werden die

Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner bei Nichtbefolgung der

Verfügungsverbote festgenommen und ihr Vermögen beschlagnahmt. Die Androhung

einer solchen Zwangsmassnahme kennt das schweizerische Recht nicht. Mit der

Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB kann eine ähnliche Wirkung

erzielt werden. Daher sind die Strafandrohungen gemäss Art. 292 StGB als

gewichtete Übernahme der mit dem Entscheid des District Court von Nikosia

angedrohten Zwangsmassnahme zu qualifizieren (vgl. zur Konkretisierung des

für vollstreckbar erklärten Entscheids betreffend Zwangsmassnahmen Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 49; vgl. zur

Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB gegenüber dem Schuldner und

Dritten im Rahmen der Umsetzung ausländischer vorsorglicher Massnahmen Phurtag, a.a.O., N 148, 690-692, 703,

708-710 und 713). Damit sind Sicherungsmassnahmen, die den vom Zivilgericht

angeordneten und bestätigten entsprechen, in den superprovisorischen Massnahmen

enthalten, die mit dem für vollstreckbar erklärten Entscheid des District Court

von Nikosia angeordnet worden sind. Zudem gehen die vom Zivilgericht

angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen nicht über die ausländischen

superprovisorischen Massnahmen hinaus. Unter diesen Umständen wandeln sich die

vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen nach dem

Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom 13.

September 2021 in sinngemässer Anwendung von BGE 146 III 157 von vorsorglichen

Massnahmen des schweizerischen Rechts in eine gewichtete Übernahme der mit dem

Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten superprovisorischen

Massnahmen und besteht ihre Rechtsgrundlage nach dem Eintritt der Rechtskraft

des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom 13. September 2021 nicht

mehr in Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO, sondern

in Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LugÜ in Verbindung mit dem

zypriotischen Recht (vgl. Beschwerde Ziff. 10, 12 f.). Folglich ist

nach dem Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom

13.

September 2021 eine Prosequierung der Sicherungsmassnahmen mittels eines

Gesuchs um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District

Court von Nikosia und/oder des Entscheids des District Court von Nikosia weder

möglich noch erforderlich (vgl. Beschwerde Ziff. 18 und 20). Entsprechend

den mit dem Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten

Verfügungsverboten bestehen die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten

Sicherungsmassnahmen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids

des Zivilgerichts vom 13. September 2021 bis zum endgültigen Entscheid in der

Hauptsache oder bis zur Änderung oder Aufhebung der Verfügungsverbote gemäss

dem Entscheid des District Court von Nikosia fort (vgl. Beschwerde Ziff.

13.

und 21).

Die

Zivilgerichtspräsidentin nennt auch in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022

keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb nach dem Eintritt der Rechtskraft des

Entscheids des Zivilgerichts vom 13. September 2021, mit dem die zypriotische

Verfügungsverbote für vollstreckbar erklärt worden sind, eine zusätzliche

Vollstreckung der zypriotischen Verfügungsverbote erforderlich sein sollte,

obwohl gemäss BGE 146 III 157 nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids,

mit dem die Bewilligung einer italienischen Sicherungsbeschlagnahme in der

Schweiz für vollstreckbar erklärt worden ist, eine zusätzliche Vollstreckung

der italienischen Sicherungsbeschlagnahme nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. oben

E. 4.4.1). Der Darstellung in der Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin

vom 30. Mai 2022, wonach erst die in der Schweiz vollstreckten zypriotischen

Verfügungsverbote dem Arrest im mit BGE 146 III 157 beurteilten Fall entsprechen

würden, kann nicht gefolgt werden. In diesem Fall wurde der Arrest als

Sicherungsmassnahme gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 271

Abs. 1 Ziff. 6 SchKG angeordnet (BGE 146 III 157 Sachverhalt lit. A.c S. 158).

Damit entspricht er den mit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September

2021.

gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO

angeordneten Verfügungsverboten.

2.4

2.4.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen (oben E. 2.3) folgt, dass eine Prosequierung der

vom Zivilgericht am 13. September 2021 angeordneten und am 22. März 2022

bestätigten Sicherungsmassnahmen mittels eines Gesuchs um Vollstreckung der

Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia und/oder

des Entscheids des District Court von Nikosia nach dem Eintritt der Rechtskraft

der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia weder

möglich noch erforderlich ist. Für den Fall, dass der Exequaturentscheid des Zivilgerichts

vom 13. September 2021 in Rechtskraft erwächst, war daher keine

Prosequierungsfrist anzusetzen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen

ergibt, war die Ansetzung einer Prosequierungsfrist aber auch für den Fall,

dass die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia

vom Appellationsgericht oder vom Bundesgericht aufgehoben worden und die

Rechtskraft daher nicht eingetreten oder wieder entfallen wäre, nicht

angezeigt. Vor Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des

Zivilgerichts vom 13. September 2021 hätte ein Gesuch um Vollstreckung der

Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia und/oder

des Entscheids des District Court von Nikosia nicht gutgeheissen werden können

und nach der Aufhebung des Exequaturentscheids wäre ein solches Gesuch

gegenstandslos gewesen. Das Recht des Gläubigers auf Sicherungsmassnahmen

gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ endet mit der Aufhebung der

Vollstreckbarerklärung durch das obere kantonale Gericht, soweit das

Bundesgericht einer Beschwerde gegen den Entscheid des oberen kantonalen

Gerichts keine aufschiebende Wirkung erteilt (Staehelin,

SHK LugÜ, Art. 47 N 34; vgl. Hofmann/Kunz,

a.a.O., Art. 47 LugÜ N 106 und 128). Ob die Sicherungsmassnahmen in

diesem Fall eo ipso dahinfallen oder gerichtlich aufzuheben sind, ist

umstritten (vgl. Hofmann/Kunz,

a.a.O., Art. 47 LugÜ N 129 mit Nachweisen; Staehelin, SHK LugÜ, Art. 47 N 40). Die Frage kann im

vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben, weil die

Sicherungsmassnahmen jedenfalls unabhängig von der Ansetzung einer

Prosequierungsfrist entweder eo ipso dahingefallen oder gerichtlich aufzuheben

gewesen wären, wenn der Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom

Appellationsgericht oder vom Bundesgericht aufgehoben worden wäre. Aus den

vorstehend erwähnten Gründen ist die Ansetzung der Prosekutionsfrist in der

angefochtenen Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22.

März 2022 zu Unrecht erfolgt. Die Dispositivziffer ist daher dem Antrag der

Beschwerdeführer entsprechend aufzuheben.

2.4.2

Die

Beschwerdeführer machen geltend, der Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom

13.

September 2021 sei mit seiner Eröffnung rechtskräftig und

vollstreckbar geworden (Beschwerde Ziff. 12). Ob diese Ansicht zutrifft, ist

fraglich. Gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft

und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Rechtskraft

und Vollsteckbarkeit eines mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO

anfechtbaren Entscheids treten daher grundsätzlich im Zeitpunkt seiner

Eröffnung ein (vgl. Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,

Art. 325 N 7 und 9 mit Nachweisen). Beim Rechtsmittel, das gegen den

Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 zur Verfügung

stand, handelt es sich aber um eine LugÜ-Beschwerde (vgl. dazu oben E.

1.1.2). Daher fragt sich, ob die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit aufgrund

von Art. 47 Abs. 3 LugÜ und Art. 327a Abs. 2 ZPO erst am Tag nach dem

letzten Tag der Beschwerdefrist eingetreten ist (vgl. zum Zeitpunkt des

Eintritts der Rechtskraft betreffend die Berufung Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1640).

Die Frage kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.

Der Entscheid

des Zivilgerichts vom 13. September 2021 wurde der Beschwerdegegnerin am 19.

Januar 2022 und dem Beschwerdegegner am 7. Februar 2022 rechtshilfeweise unter

Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ (vgl. dazu Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ

N 68 ff.) zugestellt (vgl. Zustellbescheinigungen vom 3. und 18. Februar

2022). Falls die Beschwerde gegen den Exequaturentscheid des Zivilgerichts

keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte, ist dieser somit am 7. Februar

2022.

in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Zeitpunkt Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 325 N 9). Hat der

Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat als

dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für

den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt vom Tag an zu laufen, an dem die

Vollstreckbarerklärung ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt

worden ist (Art. 43 Abs. 5 LugÜ). Ob die Frist im zweiten Monat an dem Tag

endet, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Zustellung oder wie der erste

Tag nach der Zustellung, ist umstritten (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric, Fristen und Fristberechnung im

Zivilprozess, Zürich 2021, N 259 ff. mit Nachweisen; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer

et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 142 N

6.

f.; Hofmann/ Kunz, a.a.O.,

Art. 43 LugÜ N 88 ff.) und kann im vorliegenden Fall mangels

Entscheidwesentlichkeit offen bleiben. Wie bereits erwähnt wurde der Entscheid

des Zivilgerichts vom 13. September 2021 der Beschwerdegegnerin am 19. Januar

2022.

und dem Beschwerdegegner am 7. Februar 2022 rechtshilfeweise unter

Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ zugestellt. Damit

endeten die Beschwerdefristen am 21. März 2022 und am 7. oder 8. April

2022.

Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben gegen den

Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 keine Beschwerde

erhoben. Wenn die Beschwerde gegen diesen Entscheid aufschiebende Wirkung

gehabt hätte, ist der Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September

2021.

somit am 8. oder 9. April 2022 in Rechtskraft erwachsen. In beiden

Fällen ist die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von

Nikosia inzwischen rechtskräftig und haben sich die vom Zivilgericht angeordneten

und bestätigten Sicherungsmassnahmen damit in eine gewichtete Übernahme der mit

dem Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten superprovisorischen

Massnahmen gewandelt.

2.5

2.5.1

Die

Beschwerdeführer beantragen mit ihrem Rechtsbegehren 1 neben der Aufhebung von

Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. März 2022

sinngemäss, diese sei dahingehend anzupassen, dass die vom Zivilgericht

angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen innert vier Wochen nach

Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids in der

Hauptsache zu prosequieren seien, andernfalls sie ohne Weiteres dahinfallen

würden. Dieser Antrag beruht offensichtlich auf der Annahme, dass die vom

Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen über den

endgültigen Entscheid in der Hauptsache hinaus fortbestehen, wenn die

Beschwerdeführer rechtzeitig Gesuche um Vollstreckbarerklärung des Entscheids

in der Hauptsache und um Vollstreckung des Entscheids in der Hauptsache

und/oder des Exequaturentscheids stellen. Dies ist jedoch nicht möglich, wie

die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 zu

Recht einwendet. Das Begehren um Anpassung der angefochtenen Ziff. 4 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. März 2022 ist daher

abzuweisen.

2.5.2

Gemäss

dem Entscheid des District Court von Nikosia gelten die Verfügungsverbote nur

bis zum endgültigen Entscheid in der Hauptsache oder einer neuen gerichtlichen

Verfügung (vgl. Beschwerde Ziff. 13 und 21). Insoweit unterscheiden sich

die zypriotischen Verfügungsverbote im vorliegenden Fall wesentlich von der vom

Bundesgericht im Urteil BGE 146 III 157 behandelten italienischen

Sicherungsbeschlagnahme. Diese wandelt sich im Zeitpunkt, in dem der Gläubiger

das vollstreckbare Leistungsurteil erhält, ohne Weiteres in eine Pfändung um

(BGE 146 III 157 E. 6.6 S. 162). Wie bereits erwähnt kann eine im Ausland

ergangene Entscheidung in der Schweiz grundsätzlich keine weitergehenden

Wirkungen entfalten als im Urteilsstaat (BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S. 635; Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 49).

Folglich können die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten

Sicherungsmassnahmen, die sich in eine gewichtete Übernahme der mit dem

Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten superprovisorischen

Massnahmen gewandelt haben (vgl. oben E. 2.4.2), grundsätzlich nicht über

den endgültigen Entscheid in der Hauptsache hinaus fortbestehen.

Dementsprechend machen die Beschwerdeführer selbst geltend, dass die vom

Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen keinen

selbständigen Charakter hätten, sondern das Schicksal der mit dem Entscheid des

District Cour von Nikosia angeordneten teilten (vgl. Beschwerde Ziff. 13

f. und 21). Daran, dass die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten

Sicherungsmassnahmen grundsätzlich nicht über den endgültigen Entscheid in der

Hauptsache hinaus fortbestehen können, vermögen auch Gesuche um

Vollstreckbarerklärung des Entscheids in der Hauptsache und um Vollstreckung

des Entscheids in der Hauptsache und/oder des Exequaturentscheids nichts zu

ändern. Damit ist eine Prosequierung der vom Zivilgericht angeordneten

Sicherungsmassnahmen nach Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren

Entscheids in der Hauptsache sinn- und zwecklos. Sobald ein vollstreckbarer

Entscheid in der Hauptsache vorliegt, steht es den Beschwerdeführern aber

insbesondere frei, in der Schweiz ein Gesuch um Anerkennung und

Vollstreckbarerklärung dieses Entscheids und ein Gesuch um Sicherungsmassnahmen

im Sinn von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zu stellen.

2.5.3

Die

Vollstreckbarerklärung verliert grundsätzlich nicht automatisch ihre Wirkung,

wenn die für vollstreckbar erklärte Entscheidung im Urteilsstaat ihre Wirkung

verliert (vgl. Hofmann/Kunz,

a.a.O., Art. 38 LugÜ N 139, 232 und 234; Plutschow,

a.a.O., Art. 38 N 60 f.). Nach der Auffassung, dass die

Vollstreckbarerklärung bzw. der Exequaturentscheid den Vollstreckungstitel und

das Objekt der Vollstreckung bildet, bedeutet dies, dass die Vollstreckung

weiterhin möglich ist, solange die Vollstreckbarerklärung bzw. der

Exequaturentscheid nicht gerichtlich aufgehoben worden ist (vgl. Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 60 f.;

Staehelin/Bopp, a.a.O., Art. 38

N 46). Wenn vorsorgliche Massnahmen Gegenstand der für vollstreckbar erklärten

ausländischen Entscheidung sind, sind die Wirkungen der Vollstreckbarerklärung

gemäss BGE 129 III 626 jedoch akzessorisch zu den vorsorglichen Massnahmen und

fallen die Wirkungen der Vollstreckbarerklärung dahin, wenn die vorsorglichen

Massnahmen im Urteilsstaat dahinfallen (vgl. BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S.

635.

f.; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38

LugÜ N 232). Nach einer Lehrmeinung fallen damit auch die gestützt auf die

Vollstreckbarerklärung angeordneten Vollstreckungsmassnahmen dahin (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ

N 86). Teilweise wird zwar kritisiert, dass die Wirkungen der Vollstreckbarkeit

ipso iure dahinfallen sollen, und die Meinung vertreten, das Bundesgericht

scheine von BGE 129 III 626 wieder Abstand genommen zu haben (vgl. Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 63

ff.). Dafür spricht, dass das Bundesgericht in BGE 146 III 157 E. 8.3 S. 165

erwogen hat, es obliege der belasteten Partei, dem schweizerischen Gericht das

eventuelle Dahinfallen der Voraussetzungen für das Weiterbestehen der

italienischen Sicherungsbeschlagnahme anzuzeigen und um Widerruf des Exequaturs

zu ersuchen. Selbst nach dieser Ansicht könnte der Schuldner aber zumindest die

gerichtliche Aufhebung der Vollstreckbarerklärung verlangen, wenn die

vorsorglichen Massnahmen im Urteilsstaat dahingefallen sind (vgl. Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 60 und

65). Ob die Wirkungen der vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten

Sicherungsmassnahmen ohne Weiteres dahinfallen, wenn die Verfügungsverbote

gemäss dem Entscheid des District Court von Nikosia aufgrund des Vorliegens

eines endgültigen Entscheids in der Hauptsache in Zypern ihre Wirkung

verlieren, oder ob es dazu einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des

Entscheids in der Hauptsache (so Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom

30.

Mai 2022 S. 3 f.) oder gar einer gerichtlichen Aufhebung der

Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia bedarf,

kann im vorliegenden Entscheid mangels Relevanz für die Beurteilung der Beschwerde

offen bleiben.

3.

3.1

Mit

dem vorliegenden Entscheid wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die

Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit der den

Beschwerdeführern eine einmal erstreckbare Frist bis 13. Mai 2022 zur Prosequierung

der vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen

angesetzt wird, antragsgemäss aufgehoben wird. Die Beschwerde wird insoweit

abgewiesen, als der Antrag der Beschwerdeführer, in Abänderung der

angefochtenen Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom

22.

März 2022 die Frist für die Prosequierung ab dem Vorliegen eines

rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids in der Hauptsache anzusetzen, abgewiesen

wird. Diesem Unterliegen ist nur ein geringfügiges Gewicht beizumessen. Es kann

daher bei der Verteilung der Prozesskosten ausser Acht gelassen werden (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3). Damit sind die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO der

Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung

aufzuerlegen.

3.2

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs.

1.

in Verbindung mit § 10 Abs. 1 sowie § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) auf CHF 2'000.– festgesetzt.

3.3

Das

Honorar für das Beschwerdeverfahren bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach den gleichen Grundsätzen wie im

erstinstanzlichen Verfahren. Der Streitwert beträgt gemäss dem angefochtenen

Entscheid (E. 4.4) CHF 170'000.–. Bei einem Streitwert über CHF 100'000.– bis

CHF 500'000.– beläuft sich das Grundhonorar für ein ordentliches und ein

vereinfachtes Verfahren CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Für ein

summarisches Verfahren von der Art des vorliegenden reduziert sich dieses

Grundhonorar um einen Drittel bis vier Fünftel (§ 7 Abs. 1 HoR). Nach den für

das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen betragen damit der

Mindestansatz des Grundhonorars CHF 2'000.– und der Höchstansatz CHF 20'000.–.

Das Grundhonorar für das Beschwerdeverfahren beträgt in der Regel die Hälfte

bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR) und beläuft sich damit auf CHF 1'000.– bis CHF 13'333.–. Unter

Berücksichtigung der Faktoren gemäss § 2 Abs. 1 HoR erscheint ein Honorar

von CHF 3’000.– angemessen. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR

eine Auslagenpauschale von CHF 90.– zu berücksichtigen. Da sich der Wohnsitz

der Beschwerdeführer im Ausland befindet und sie ihren Antrag auf Zusprechung

der Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer nicht begründet haben, wird die

Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. AGE ZB.2019.12

vom 2. April 2020 E. 6.2 mit Nachweisen).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

von A____ und B____ wird Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 22. März 2022 (PP.2021.25) ersatzlos aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin C____, [...], und der Beschwerdegegner D____, [...],

tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.– in

solidarischer Verbindung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden mit dem

Kostenvorschuss der Beschwerdeführer von CHF 2'000.– verrechnet, sodass die

Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung den

Beschwerdeführern CHF 2'000.– zu bezahlen haben.

Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben in solidarischer

Verbindung den Beschwerdeführern für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'090.– zu bezahlen.

Die Zustellung des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin und

an den Beschwerdegegner erfolgt durch Publikation des Dispositivs im

Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt.

Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner können

in der Kanzlei des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, St.

Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel, Einsicht in den vorliegenden Entscheid nehmen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Beschwerdegegnerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder

b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.