BEZ.2022.48
vorsorgliche Sicherungsmassnahme
31. August 2022Deutsch31 min
(Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) hin erkannte das Zivilgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.48
ENTSCHEID
vom 31.
August 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
Gesuchsteller 1
B____ Beschwerdeführer
2
[...] Gesuchsteller
2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchsbeklagte
D____ Beschwerdegegner
[...] Gesuchsbeklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. März 2022
betreffend vorsorgliche
Sicherungsmassnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf Gesuch von A____
(Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) hin erkannte das Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. September 2021, dass der
Entscheid des District Court von Nikosia vom 9. Dezember 2020 in der Neufassung
vom 22. Dezember 2020 gemäss Dekret vom 17. Dezember 2020 (nachfolgend
Entscheid des District Court von Nikosia) anerkannt und für vollstreckbar
erklärt werde. Zudem ordnete es superprovisorisch Sicherungsmassnahmen an. Die C____
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) und D____ (nachfolgend Beschwerdegegner)
erhielten eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Entscheids vom 13. September
2021, um dem Zivilgericht eine schriftliche Stellungnahme zu den
superprovisorisch angeordneten Sicherungsmassnahmen einzureichen und ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Sie wurden darauf hingewiesen,
dass die Zustellung weiterer Verfügungen und Entscheide in der Sache an die
Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner ansonsten durch Publikation im
kantonalen Amtsblatt erfolge und publizierte Entscheide und Verfügungen dann am
Publikationstag als der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner zugestellt
gelten. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September
2022 wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2022 und dem
Beschwerdegegner am 7. Februar 2022 rechtshilfeweise zugestellt. Innert der
ihnen angesetzten Frist reichten die Beschwerdegegnerin und der
Beschwerdegegner keine Stellungnahme ein und bezeichneten sie kein
schweizerisches Zustellungsdomizil (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. III,
E. 3.2 und Dispositiv Ziff. 2).
Mit Entscheid
vom 22. März 2022 (nachfolgend angefochtener Entscheid) bestätigte das
Zivilgericht die mit Entscheid vom 13. September 2021 superprovisorisch
angeordneten Sicherungsmassnahmen (Dispositiv Ziff. 3) und erkannte, dass A____
(Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) innert Frist bis 13. Mai
2022, auf schriftlichen Antrag einmal erstreckbar, ein Vollstreckungsgesuch
einzureichen haben, andernfalls die vorsorglichen Sicherungsmassnahmen vom 13. September
2021 ohne Weiteres dahinfallen (Ziff. 4). Der auf Antrag der
Beschwerdeführer schriftlich begründete Entscheid wurde diesen am 22. April
2022 zugestellt. Die Zustellung an die Beschwerdegegnerin und den
Beschwerdegegner erfolgte durch Publikation im Kantonsblatt.
Am 2. Mai 2022 erhoben
die Beschwerdeführer gegen Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, die betreffende
Ziffer sei aufzuheben und wie folgt anzupassen: «[Die Beschwerdeführer] haben
die vorsorglichen Sicherungsmassnahmen vom 13. September 2021 innert vier
Wochen, auf schriftlichen Antrag einmal erstreckbar, nach Vorliegen eines
rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids in der Hauptsache zu
prosequieren, andernfalls diese ohne Weiteres dahinfallen […]». Zudem
beantragen sie, der Beschwerde sei im Umfang des erwähnten Rechtsbegehrens die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 erteilte der
verfahrensleitende Präsident des Appellationsgerichts der Beschwerde gegen
Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 reichte das Zivilgericht
eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben
innert der ihnen angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Mit
Verfügung vom 31. Mai 2022 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerde gegen
Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung.
Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Angefochten
ist im vorliegenden Fall ausschliesslich Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids
des Zivilgerichts vom 22. März 2022, mit der die Beschwerdeführer dazu
aufgefordert werden, innert Frist bis zum 13. Mai 2022, auf schriftlichen
Antrag einmal erstreckbar, ein Vollstreckungsgesuch einzureichen, andernfalls
die vorsorglichen Sicherungsmassnahmen ohne Weiteres dahinfallen würden. Nicht
angefochten sind somit die Bestätigung der mit Entscheid vom 13. September 2021
superprovisorisch angeordneten Sicherungsmassnahmen sowie die nicht Gegenstand
des Entscheids vom 22. März 2022 bildende Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia mit
Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021. Im Folgenden ist zu
prüfen, welches Rechtsmittel gegen die Ansetzung der Prosequierungsfrist
offensteht.
1.1.2
Da
das Zivilgericht den angefochtenen Entscheid als Vollstreckungsgericht gefällt
hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1), ist die Berufung unzulässig (Art. 309
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss Art. 43
Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) kann jede Partei
gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einen
Rechtsbehelf einlegen. Der Rechtsbehelf richtet sich primär nach den
Bestimmungen des LugÜ. Ergänzend und konkretisierend kommen in der Schweiz die
durch Art. 327a ZPO ergänzten und modifizierten Bestimmungen über die
Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zur Anwendung (vgl. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 327a
N 4 f.; Staehelin/Bopp,
in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar LugÜ, 3. Auflage, Bern
2021, Art. 43 N 15; Steiner,
Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,
Zürich 2019, N 779). Der Rechtsbehelf wird daher im Folgenden als
LugÜ-Beschwerde bezeichnet (vgl. Staehelin/Bopp,
a.a.O., Art. 43 N 15). Mit der Entscheidung über den Antrag auf
Vollstreckbarerklärung ist der Entscheid gemeint, mit dem das erstinstanzliche
Gericht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestützt auf das LugÜ
gutgeheissen oder abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist. Ein solcher
Entscheid wir auch als Exequaturentscheid bezeichnet (vgl. Arnold, Das Exequaturverfahren im
Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer
Sicht, Genf 2020, N 389; Hoffmann-Nowotny,
a.a.O., Art 327a N 8; Hofmann/Kunz,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 43 LugÜ N 20 und 27; Rodriguez, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 327a N 11 f.). Über den
Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 LugÜ hinaus ist auch die Anordnung oder
Verweigerung einer Sicherungsmassnahme im Sinn von Art. 47 Abs. 2 LugÜ mit
der LugÜ-Beschwerde anfechtbar (vgl. Arnold,
a.a.O., N 390; Hoffmann-Nowotny,
a.a.O., Art. 327a N 13; Hofmann/Kunz,
a.a.O., Art. 43 LugÜ N 29 f. und Art. 47 LugÜ N 220a; Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im
internationalen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 2018, Bern 2019, N 688; Staehelin, in: Dasser/Oberhammer
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar LugÜ, 3. Auflage, Bern 2021 [nachfolgend Staehelin, SHK LugÜ], Art. 47 N 42
und 114). Nicht Anfechtungsobjekte der LugÜ-Beschwerde sind hingegen Entscheide
betreffend die eigentliche Vollstreckung (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 23) und den
Vollzug von Sicherungsmassnahmen im Sinn von Art. 47 Abs. 2 LugÜ (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ
N 31; Staehelin, SHK LugÜ, Art. 47
N 42). Der Anwendungsbereich von Art. 327a ZPO geht nicht über denjenigen
des Rechtsbehelfs gemäss Art. 43 Abs. 1 LugÜ hinaus (vgl. Oberhammer/Domej, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 327a N 2; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 327a
N 8 ff.; Rodriguez, a.a.O., Art. 327a
N 12). Die Ansetzung einer Frist zur Prosequierung der Sicherungsmassnahmen
mittels eines Vollstreckungsgesuchs betrifft die eigentliche Vollstreckung und
kann daher nicht mit LugÜ-Beschwerde angefochten werden. Hingegen steht gegen
die Ansetzung der Prosequierungsfrist im vorliegenden Fall die Beschwerde
gemäss Art. 319 ff. ZPO offen.
1.2
Die
Beschwerde wurde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2
ZPO) formgereicht eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
1.3
Der
angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner im
Einklang mit Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Publikation im Kantonsblatt
eröffnet, weil sie innert der ihnen angesetzten Frist kein Zustellungsdomizil
in der Schweiz bezeichnet hatten (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. III
und Dispositiv). Wenn eine Partei entgegen einer Anweisung des
erstinstanzlichen Gerichts kein Zustellungsdomizil bezeichnet hat und daher
Zustellungen im erstinstanzlichen Verfahren durch Publikation erfolgt sind,
erfolgt nach der überzeugenden Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und
des Obergerichts des Kantons Zürich die Zustellung auch im kantonalen
Rechtsmittelverfahren durch Publikation (KGer BL 400 20 120 vom 7.
Juli 2020 Sachverhalt lit. E; OGer ZH PC210029 vom 20. September 2021 E. 1.3; vgl. OGer
ZH RB190013 vom 25. Juni 2019 E. 3a und d, LC180008 vom 10. Juli 2018 E.
I.2 und II.3, NE170002 vom 11. Januar 2018
Sachverhalt/Prozessgeschichte/Prozessuales E. 3 und 5, RT170002 vom 10. Februar
2017.
E. 3d, RT150066 vom 2. Juni 2015 E. 8). Für die Frage des
Zustellungsdomizils sind das erstinstanzliche Verfahren und das kantonale
Rechtsmittelverfahren somit als ein Verfahren zu betrachten. Dementsprechend
erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden an die
Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren durch Publikation im Kantonsblatt.
2.
2.1
Mit
dem Entscheid vom 13. September 2021 ordnete das Zivilgericht gestützt auf Art. 47
Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 und Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO
superprovisorisch Sicherungsmassnahmen an. Mit dem angefochtenen Entscheid vom
22.
März 2022 bestätigte es diese. Das Zivilgericht erwog, da es sich bei den
Sicherungsmassnahmen um vorsorgliche Massnahmen handle, werde den
Beschwerdeführern eine Frist angesetzt zur Prosequierung der
Sicherungsmassnahmen mittels eines Vollstreckungsgesuchs (angefochtener
Entscheid E. 3.3). Da das Zivilgericht die Frist unabhängig vom Vorliegen eines
Entscheids in der Hauptsache angesetzt hat, ist davon auszugehen, dass es mit
dem Vollstreckungsgesuch ein Gesuch um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung
des Entscheids des District Court von Nikosia und/oder des Entscheids des
District Court von Nikosia gemeint hat. Aus der Stellungnahme der
Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2022 ergibt sich, dass mit dem
Vollstreckungsgesuch im angefochtenen Entscheid ein Gesuch um Vollstreckung des
Entscheids des District Court von Nikosia gemeint ist. Ob die für vollstreckbar
erklärte ausländische Entscheidung, die Vollstreckbarerklärung bzw. der
Entscheid, mit dem die ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt
worden ist (Exequaturentscheid), oder beides zusammen den Vollstreckungstitel
und das Objekt der Vollstreckung bilden, ist umstritten (vgl. Arnold, a.a.O., N 711 f.; Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], LugÜ
Kommentar, Zürich 2011, Art. 38 N 52). Nach herrschender Ansicht ist nur
die Vollstreckbarerklärung bzw. der Exequaturentscheid Vollstreckungstitel und
Objekt der Vollstreckung (vgl. Hofmann/Kunz,
a.a.O., Art. 38 LugÜ N 15 und 234; Plutschow,
a.a.O., Art. 38 N 61; Staehelin/Bopp,
a.a.O., Art. 38 N 46; vgl. ferner die Nachweise bei Arnold, a.a.O., N 711 FN 2193 und
2196). Gewisse Urteile sprechen allerdings dafür, dass nach Ansicht des
Bundesgerichts der für vollstreckbar erklärte ausländische Entscheid den
Vollstreckungstitel und das Objekt der Vollstreckung darstellt (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.3.1 S. 673; BGer 5A_818/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall kann die Frage mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.
2.2
Sofern
der Gläubiger nicht bereits zusammen mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung
Vollstreckungsmassnahmen beantragt hat, muss er die Sicherungsmassnahmen
grundsätzlich innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist mittels eines
Vollstreckungsgesuchs im Sinn von Art. 338 ZPO prosequieren. Dies gilt
gemäss herrschender und überzeugender Lehre auch für gestützt auf Art. 47
Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO angeordnete
Sicherungsmassnahmen. Bei unbenütztem Ablaufen der Prosequierungsfrist fallen
die Sicherungsmassnahmen dahin (vgl. Arnold,
a.a.O., N 388; Hofmann/Kunz,
a.a.O., Art. 47 LugÜ N 220b; Kellerhals,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 340 ZPO N 36 f.; Staehelin, SHK LugÜ, Art. 47 N 40 und 123; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Staehelin, Kommentar zur ZPO], Art. 340
N 16; widersprüchlich Phurtag,
a.a.O., N 676 und 683). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (Beschwerde
Ziff. 11) besteht kein Grund zur Annahme, dass die vorstehend erwähnte
Lehrmeinung nur die Prosequierung von Sicherungsmassnahmen durch ein Gesuch um
Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in der Hauptsache betreffen. Zwei
der erwähnten Autoren weisen auf Besonderheiten bei der Sicherung von
einstweiligen Massnahmen hin. Dabei erklären sie die Prosequierung nicht für
entbehrlich (Hofmann/Kunz, a.a.O.,
Art. 47 LugÜ N 221 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass ihre
Ausführungen zur Prosequierung grundsätzlich auch für Massnahmen zur Sicherung
vorsorglicher Massnahmen Geltung beanspruchen. Auch wenn der Gegenstand des für
vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheids eine vorsorgliche oder
superprovisorische Massnahme ist, hat der Gläubiger folglich die gestützt auf Art. 47
Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO angeordneten
Sicherungsmassnahmen grundsätzlich innert einer vom Gericht angesetzten Frist
mittels eines Gesuchs um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung und/oder des
für vollstreckbar erklärten Entscheids zu prosequieren.
2.3
2.3.1
Gemäss
BGE 146 III 157 (übersetzt in Pra 2020 Nr. 59) kann im Fall der
Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, mit der ein italienisches Gericht
eine Sicherungsbeschlagnahme (sequestro conservativo) gemäss Art. 671 der
italienischen Zivilprozessordnung (nachfolgend ZPO-I) bewilligt hat, als
Sicherungsmassnahme gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 271
Abs. 1 Ziff. 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.1) ein Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG angeordnet werden (vgl. BGE 146 III 157 E. 6.3 S. 160 und E. 7.1 S. 162 f.). Nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids, mit dem die Bewilligung der Sicherungsbeschlagnahme
in der Schweiz für vollstreckbar erklärt worden ist, ändere sich die Natur des
Arrestes. Er wandle sich von einer während der Rechtshängigkeit des Gesuchs um
Vollstreckbarerklärung angeordneten vorsorglichen Massnahme des schweizerischen
Rechts in eine gewichtete Übernahme der mit der vollstreckbar erklärten
Entscheidung angeordneten vorsorglichen Massnahme. Die Rechtsgrundlage des
Arrestes bestehe nun in Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LugÜ in
Verbindung mit Art. 671 ZPO-I (vgl. BGE 146 III 157 E. 7.1 S. 163 und
E. 10.1 S. 167; Walther, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des
Jahres 2020, in: ZBJV 2022 S. 179, 196). Mit dem Eintritt der Rechtskraft
des Vollstreckbarkeitsentscheids habe sich der Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG
somit automatisch in eine vorsorgliche Massnahme gewandelt, die derjenigen
entspreche, die mit der für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheidung
angeordnet worden ist (vgl. BGE 146 III 157 E. 7.2 S. 163 und E. 9.1 S. 165).
Daher sei die Frage, wie die italienische Sicherungsbeschlagnahme in der
Schweiz zu vollstrecken sei, überflüssig (vgl. BGE 146 III 157 E. 7.2 S.
163). Eine Prosequierung des auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1
LugÜ in Verbindung mit Art. 671 ZPO-I beruhenden Arrests mittels einer
Betreibung oder einer Klage in der Schweiz sei weder möglich noch erforderlich.
Der Arrest bestehe entsprechend den Regeln des ausländischen Rechts bis zum
Sachentscheid des italienischen Gerichts oder bis zum Widerruf der
Sicherungsbeschlagnahme fort (vgl. BGE 146 III 157 E. 8.3 S. 165 und
E. 9.1 f. S. 165 f.). Gegebenenfalls sei es Sache der belasteten Partei,
das schweizerische Gericht um Widerruf des Exequaturs zu ersuchen, wenn die
Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Massnahme entfallen sind (vgl. BGE 146 III 157 E. 8.3 S. 165). Die vor dem ausländischen Gericht hängige
Klage in der Sache gelte als Prosequierungsklage. Der Gläubiger habe innert
zehn Tagen nach Eröffnung der ausländischen Entscheidung in der Sache die
Betreibung einzuleiten oder die definitive Rechtsöffnung zu beantragen, wenn er
die Betreibung bereits eingeleitet hat (vgl. BGE 146 III 157 E. 9.3.1 S.
166).
2.3.2
Soweit
die Umstände vergleichbar sind, machen die Beschwerdeführer zu Recht geltend,
dass das den Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG betreffende Urteil
BGE 146 III 157 sinngemäss auch für sichernde Massnahmen gemäss Art. 340
ZPO gelten müsse, weil diese im Hinblick auf die Realvollstreckung die gleiche
Funktion erfüllen wie jener im Hinblick auf die Vollstreckung von Ansprüchen
auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (vgl. Beschwerde Ziff. 9 f.).
Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, eine Prosequierung erübrige sich,
wenn die Entscheidwirkungen eines für vollstreckbar erklärten ausländischen
Entscheids betreffend vorsorgliche Sicherungsmassnahmen mit den
Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340
ZPO bereits vollständig umgesetzt werden konnten (vgl. Phurtag, a.a.O., N 683 FN 2058). Ob es
sich bei der in der Schweiz für vollstreckbar erklärten ausländischen
Sicherungsmassnahme um eine vorsorgliche oder eine superprovisorische Massnahme
handelt, erscheint unerheblich. Die in der Vernehmlassung der
Zivilgerichtspräsidentin erwähnte Unterscheidung zwischen
Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung spricht nicht gegen die sinngemässe
Anwendung von BGE 146 III 157 auf sichernde Massnahmen, weil sowohl bei
Entscheiden auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung als auch bei Entscheiden
auf eine andere Leistung zwischen Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung zu unterscheiden
ist. Eine gemäss LugÜ anerkannte und vollstreckbar erklärte ausländische
Entscheidung – auch eine Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz – muss
grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten wie im Urteilsstaat
(BGE 143 III 693 E. 3.4.3 S. 697 f.). Eine im Ausland ergangene
Entscheidung kann in der Schweiz grundsätzlich keine weitergehenden Wirkungen
entfalten als im Urteilsstaat (BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S. 635; Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 49).
Vergleichbare Umstände wie im mit BGE 146 III 157 beurteilten Fall sind aus den
vorstehenden Gründen nur dann gegeben, wenn die gestützt auf Art. 47
Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO angeordneten
Sicherungsmassnahmen den vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahmen entspricht,
die Gegenstand des für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheids bilden.
Soweit die Sicherungsmassnahmen über die ausländischen vorsorglichen oder
superprovisorischen Massnahmen hinausgehen, insbesondere soweit das
Vollstreckungsgericht gestützt auf Art. 343 ZPO Zwangsmassnahmen
angeordnet hat, obwohl im für vollstreckbar erklärten Entscheid keine solchen
vorgesehen sind, können die Sicherungsmassnahmen nicht als blosse gewichtete
Übernahme der mit dem vollstreckbar erklärten Entscheid angeordneten
vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahme qualifiziert werden und finden
sie in Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LugÜ in Verbindung mit
dem ausländischen Recht keine Stütze. Insoweit hat der Gläubiger die
Sicherungsmassnahmen auch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem
die ausländischen vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahmen für
vollstreckbar erklärt worden sind, innert einer vom Gericht angesetzten Frist
mittels eines Gesuchs um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung und/oder des
für vollstreckbar erklärten Entscheids zu prosequieren und fallen sie bei
ungenütztem Ablauf der Prosequierungsfrist dahin.
2.3.3
Mit
den am 13. September 2021 angeordneten und am 22. März 2022 bestätigten
Sicherungsmassnahmen verbot das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin und dem
Beschwerdegegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), über die sich bei der E____ (nachfolgend
Bank) befindlichen und auf eine Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin
lautenden Vermögenswerte gemäss einem bestimmten Client Portfolio zu verfügen. Der
Bank verbot das Zivilgericht unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB,
die sich bei ihr befindlichen und auf die Tochtergesellschaft lautenden
Vermögenswerte gemäss dem erwähnten Client Portfolio auf Weisung der
Beschwerdegegnerin und/oder des Beschwerdegegners und/oder von Vertretern der Beschwerdegegnerin
und/oder des Beschwerdegegners und/oder Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin
und/oder des Beschwerdegegners zu verkaufen, zu transferieren, zu übertragen,
zu veräussern, zu verpfänden, zu belasten, zu entfremden und/oder zu
verschenken. Die vom Zivilgericht gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem
Beschwerdegegner verhängten Verfügungsverbote sind inhaltlich in den
umfangreicheren Verfügungsverboten gemäss dem Entscheid des District Court von
Nikosia enthalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3-2.5). Gemäss dem
Entscheid des District Court von Nikosia betreffen dessen Bestimmungen
insbesondere auch jede Person, die vom Entscheid an ihrem Wohn- oder Arbeitsort
Kenntnis erhalten hat und eine Handlung vornehmen kann, die einen Verstoss gegen
die Bestimmungen des Entscheids darstellt oder einen solchen erleichtert. Damit
ist auch das vom Zivilgericht gegenüber der Bank verhängte Verfügungsverbot
sinngemäss in den inhaltlich umfangreicheren Verfügungsverboten gemäss dem
Entscheid des District Court von Nikosia enthalten. Gemäss diesem werden die
Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner bei Nichtbefolgung der
Verfügungsverbote festgenommen und ihr Vermögen beschlagnahmt. Die Androhung
einer solchen Zwangsmassnahme kennt das schweizerische Recht nicht. Mit der
Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB kann eine ähnliche Wirkung
erzielt werden. Daher sind die Strafandrohungen gemäss Art. 292 StGB als
gewichtete Übernahme der mit dem Entscheid des District Court von Nikosia
angedrohten Zwangsmassnahme zu qualifizieren (vgl. zur Konkretisierung des
für vollstreckbar erklärten Entscheids betreffend Zwangsmassnahmen Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 49; vgl. zur
Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB gegenüber dem Schuldner und
Dritten im Rahmen der Umsetzung ausländischer vorsorglicher Massnahmen Phurtag, a.a.O., N 148, 690-692, 703,
708-710 und 713). Damit sind Sicherungsmassnahmen, die den vom Zivilgericht
angeordneten und bestätigten entsprechen, in den superprovisorischen Massnahmen
enthalten, die mit dem für vollstreckbar erklärten Entscheid des District Court
von Nikosia angeordnet worden sind. Zudem gehen die vom Zivilgericht
angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen nicht über die ausländischen
superprovisorischen Massnahmen hinaus. Unter diesen Umständen wandeln sich die
vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom 13.
September 2021 in sinngemässer Anwendung von BGE 146 III 157 von vorsorglichen
Massnahmen des schweizerischen Rechts in eine gewichtete Übernahme der mit dem
Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten superprovisorischen
Massnahmen und besteht ihre Rechtsgrundlage nach dem Eintritt der Rechtskraft
des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom 13. September 2021 nicht
mehr in Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO, sondern
in Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LugÜ in Verbindung mit dem
zypriotischen Recht (vgl. Beschwerde Ziff. 10, 12 f.). Folglich ist
nach dem Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom
13.
September 2021 eine Prosequierung der Sicherungsmassnahmen mittels eines
Gesuchs um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District
Court von Nikosia und/oder des Entscheids des District Court von Nikosia weder
möglich noch erforderlich (vgl. Beschwerde Ziff. 18 und 20). Entsprechend
den mit dem Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten
Verfügungsverboten bestehen die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten
Sicherungsmassnahmen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids
des Zivilgerichts vom 13. September 2021 bis zum endgültigen Entscheid in der
Hauptsache oder bis zur Änderung oder Aufhebung der Verfügungsverbote gemäss
dem Entscheid des District Court von Nikosia fort (vgl. Beschwerde Ziff.
13.
und 21).
Die
Zivilgerichtspräsidentin nennt auch in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022
keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Entscheids des Zivilgerichts vom 13. September 2021, mit dem die zypriotische
Verfügungsverbote für vollstreckbar erklärt worden sind, eine zusätzliche
Vollstreckung der zypriotischen Verfügungsverbote erforderlich sein sollte,
obwohl gemäss BGE 146 III 157 nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids,
mit dem die Bewilligung einer italienischen Sicherungsbeschlagnahme in der
Schweiz für vollstreckbar erklärt worden ist, eine zusätzliche Vollstreckung
der italienischen Sicherungsbeschlagnahme nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. oben
E. 4.4.1). Der Darstellung in der Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin
vom 30. Mai 2022, wonach erst die in der Schweiz vollstreckten zypriotischen
Verfügungsverbote dem Arrest im mit BGE 146 III 157 beurteilten Fall entsprechen
würden, kann nicht gefolgt werden. In diesem Fall wurde der Arrest als
Sicherungsmassnahme gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 271
Abs. 1 Ziff. 6 SchKG angeordnet (BGE 146 III 157 Sachverhalt lit. A.c S. 158).
Damit entspricht er den mit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September
2021.
gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO
angeordneten Verfügungsverboten.
2.4
2.4.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen (oben E. 2.3) folgt, dass eine Prosequierung der
vom Zivilgericht am 13. September 2021 angeordneten und am 22. März 2022
bestätigten Sicherungsmassnahmen mittels eines Gesuchs um Vollstreckung der
Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia und/oder
des Entscheids des District Court von Nikosia nach dem Eintritt der Rechtskraft
der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia weder
möglich noch erforderlich ist. Für den Fall, dass der Exequaturentscheid des Zivilgerichts
vom 13. September 2021 in Rechtskraft erwächst, war daher keine
Prosequierungsfrist anzusetzen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt, war die Ansetzung einer Prosequierungsfrist aber auch für den Fall,
dass die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia
vom Appellationsgericht oder vom Bundesgericht aufgehoben worden und die
Rechtskraft daher nicht eingetreten oder wieder entfallen wäre, nicht
angezeigt. Vor Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des
Zivilgerichts vom 13. September 2021 hätte ein Gesuch um Vollstreckung der
Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia und/oder
des Entscheids des District Court von Nikosia nicht gutgeheissen werden können
und nach der Aufhebung des Exequaturentscheids wäre ein solches Gesuch
gegenstandslos gewesen. Das Recht des Gläubigers auf Sicherungsmassnahmen
gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ endet mit der Aufhebung der
Vollstreckbarerklärung durch das obere kantonale Gericht, soweit das
Bundesgericht einer Beschwerde gegen den Entscheid des oberen kantonalen
Gerichts keine aufschiebende Wirkung erteilt (Staehelin,
SHK LugÜ, Art. 47 N 34; vgl. Hofmann/Kunz,
a.a.O., Art. 47 LugÜ N 106 und 128). Ob die Sicherungsmassnahmen in
diesem Fall eo ipso dahinfallen oder gerichtlich aufzuheben sind, ist
umstritten (vgl. Hofmann/Kunz,
a.a.O., Art. 47 LugÜ N 129 mit Nachweisen; Staehelin, SHK LugÜ, Art. 47 N 40). Die Frage kann im
vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben, weil die
Sicherungsmassnahmen jedenfalls unabhängig von der Ansetzung einer
Prosequierungsfrist entweder eo ipso dahingefallen oder gerichtlich aufzuheben
gewesen wären, wenn der Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom
Appellationsgericht oder vom Bundesgericht aufgehoben worden wäre. Aus den
vorstehend erwähnten Gründen ist die Ansetzung der Prosekutionsfrist in der
angefochtenen Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22.
März 2022 zu Unrecht erfolgt. Die Dispositivziffer ist daher dem Antrag der
Beschwerdeführer entsprechend aufzuheben.
2.4.2
Die
Beschwerdeführer machen geltend, der Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom
13.
September 2021 sei mit seiner Eröffnung rechtskräftig und
vollstreckbar geworden (Beschwerde Ziff. 12). Ob diese Ansicht zutrifft, ist
fraglich. Gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft
und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Rechtskraft
und Vollsteckbarkeit eines mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO
anfechtbaren Entscheids treten daher grundsätzlich im Zeitpunkt seiner
Eröffnung ein (vgl. Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,
Art. 325 N 7 und 9 mit Nachweisen). Beim Rechtsmittel, das gegen den
Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 zur Verfügung
stand, handelt es sich aber um eine LugÜ-Beschwerde (vgl. dazu oben E.
1.1.2). Daher fragt sich, ob die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit aufgrund
von Art. 47 Abs. 3 LugÜ und Art. 327a Abs. 2 ZPO erst am Tag nach dem
letzten Tag der Beschwerdefrist eingetreten ist (vgl. zum Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtskraft betreffend die Berufung Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1640).
Die Frage kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.
Der Entscheid
des Zivilgerichts vom 13. September 2021 wurde der Beschwerdegegnerin am 19.
Januar 2022 und dem Beschwerdegegner am 7. Februar 2022 rechtshilfeweise unter
Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ (vgl. dazu Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ
N 68 ff.) zugestellt (vgl. Zustellbescheinigungen vom 3. und 18. Februar
2022). Falls die Beschwerde gegen den Exequaturentscheid des Zivilgerichts
keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte, ist dieser somit am 7. Februar
2022.
in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Zeitpunkt Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 325 N 9). Hat der
Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat als
dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für
den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt vom Tag an zu laufen, an dem die
Vollstreckbarerklärung ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt
worden ist (Art. 43 Abs. 5 LugÜ). Ob die Frist im zweiten Monat an dem Tag
endet, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Zustellung oder wie der erste
Tag nach der Zustellung, ist umstritten (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric, Fristen und Fristberechnung im
Zivilprozess, Zürich 2021, N 259 ff. mit Nachweisen; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer
et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 142 N
6.
f.; Hofmann/ Kunz, a.a.O.,
Art. 43 LugÜ N 88 ff.) und kann im vorliegenden Fall mangels
Entscheidwesentlichkeit offen bleiben. Wie bereits erwähnt wurde der Entscheid
des Zivilgerichts vom 13. September 2021 der Beschwerdegegnerin am 19. Januar
2022.
und dem Beschwerdegegner am 7. Februar 2022 rechtshilfeweise unter
Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ zugestellt. Damit
endeten die Beschwerdefristen am 21. März 2022 und am 7. oder 8. April
2022.
Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben gegen den
Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 keine Beschwerde
erhoben. Wenn die Beschwerde gegen diesen Entscheid aufschiebende Wirkung
gehabt hätte, ist der Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September
2021.
somit am 8. oder 9. April 2022 in Rechtskraft erwachsen. In beiden
Fällen ist die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von
Nikosia inzwischen rechtskräftig und haben sich die vom Zivilgericht angeordneten
und bestätigten Sicherungsmassnahmen damit in eine gewichtete Übernahme der mit
dem Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten superprovisorischen
Massnahmen gewandelt.
2.5
2.5.1
Die
Beschwerdeführer beantragen mit ihrem Rechtsbegehren 1 neben der Aufhebung von
Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. März 2022
sinngemäss, diese sei dahingehend anzupassen, dass die vom Zivilgericht
angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen innert vier Wochen nach
Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids in der
Hauptsache zu prosequieren seien, andernfalls sie ohne Weiteres dahinfallen
würden. Dieser Antrag beruht offensichtlich auf der Annahme, dass die vom
Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen über den
endgültigen Entscheid in der Hauptsache hinaus fortbestehen, wenn die
Beschwerdeführer rechtzeitig Gesuche um Vollstreckbarerklärung des Entscheids
in der Hauptsache und um Vollstreckung des Entscheids in der Hauptsache
und/oder des Exequaturentscheids stellen. Dies ist jedoch nicht möglich, wie
die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 zu
Recht einwendet. Das Begehren um Anpassung der angefochtenen Ziff. 4 des
Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. März 2022 ist daher
abzuweisen.
2.5.2
Gemäss
dem Entscheid des District Court von Nikosia gelten die Verfügungsverbote nur
bis zum endgültigen Entscheid in der Hauptsache oder einer neuen gerichtlichen
Verfügung (vgl. Beschwerde Ziff. 13 und 21). Insoweit unterscheiden sich
die zypriotischen Verfügungsverbote im vorliegenden Fall wesentlich von der vom
Bundesgericht im Urteil BGE 146 III 157 behandelten italienischen
Sicherungsbeschlagnahme. Diese wandelt sich im Zeitpunkt, in dem der Gläubiger
das vollstreckbare Leistungsurteil erhält, ohne Weiteres in eine Pfändung um
(BGE 146 III 157 E. 6.6 S. 162). Wie bereits erwähnt kann eine im Ausland
ergangene Entscheidung in der Schweiz grundsätzlich keine weitergehenden
Wirkungen entfalten als im Urteilsstaat (BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S. 635; Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 49).
Folglich können die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten
Sicherungsmassnahmen, die sich in eine gewichtete Übernahme der mit dem
Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten superprovisorischen
Massnahmen gewandelt haben (vgl. oben E. 2.4.2), grundsätzlich nicht über
den endgültigen Entscheid in der Hauptsache hinaus fortbestehen.
Dementsprechend machen die Beschwerdeführer selbst geltend, dass die vom
Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen keinen
selbständigen Charakter hätten, sondern das Schicksal der mit dem Entscheid des
District Cour von Nikosia angeordneten teilten (vgl. Beschwerde Ziff. 13
f. und 21). Daran, dass die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten
Sicherungsmassnahmen grundsätzlich nicht über den endgültigen Entscheid in der
Hauptsache hinaus fortbestehen können, vermögen auch Gesuche um
Vollstreckbarerklärung des Entscheids in der Hauptsache und um Vollstreckung
des Entscheids in der Hauptsache und/oder des Exequaturentscheids nichts zu
ändern. Damit ist eine Prosequierung der vom Zivilgericht angeordneten
Sicherungsmassnahmen nach Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren
Entscheids in der Hauptsache sinn- und zwecklos. Sobald ein vollstreckbarer
Entscheid in der Hauptsache vorliegt, steht es den Beschwerdeführern aber
insbesondere frei, in der Schweiz ein Gesuch um Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung dieses Entscheids und ein Gesuch um Sicherungsmassnahmen
im Sinn von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zu stellen.
2.5.3
Die
Vollstreckbarerklärung verliert grundsätzlich nicht automatisch ihre Wirkung,
wenn die für vollstreckbar erklärte Entscheidung im Urteilsstaat ihre Wirkung
verliert (vgl. Hofmann/Kunz,
a.a.O., Art. 38 LugÜ N 139, 232 und 234; Plutschow,
a.a.O., Art. 38 N 60 f.). Nach der Auffassung, dass die
Vollstreckbarerklärung bzw. der Exequaturentscheid den Vollstreckungstitel und
das Objekt der Vollstreckung bildet, bedeutet dies, dass die Vollstreckung
weiterhin möglich ist, solange die Vollstreckbarerklärung bzw. der
Exequaturentscheid nicht gerichtlich aufgehoben worden ist (vgl. Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 60 f.;
Staehelin/Bopp, a.a.O., Art. 38
N 46). Wenn vorsorgliche Massnahmen Gegenstand der für vollstreckbar erklärten
ausländischen Entscheidung sind, sind die Wirkungen der Vollstreckbarerklärung
gemäss BGE 129 III 626 jedoch akzessorisch zu den vorsorglichen Massnahmen und
fallen die Wirkungen der Vollstreckbarerklärung dahin, wenn die vorsorglichen
Massnahmen im Urteilsstaat dahinfallen (vgl. BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S.
635.
f.; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38
LugÜ N 232). Nach einer Lehrmeinung fallen damit auch die gestützt auf die
Vollstreckbarerklärung angeordneten Vollstreckungsmassnahmen dahin (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ
N 86). Teilweise wird zwar kritisiert, dass die Wirkungen der Vollstreckbarkeit
ipso iure dahinfallen sollen, und die Meinung vertreten, das Bundesgericht
scheine von BGE 129 III 626 wieder Abstand genommen zu haben (vgl. Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 63
ff.). Dafür spricht, dass das Bundesgericht in BGE 146 III 157 E. 8.3 S. 165
erwogen hat, es obliege der belasteten Partei, dem schweizerischen Gericht das
eventuelle Dahinfallen der Voraussetzungen für das Weiterbestehen der
italienischen Sicherungsbeschlagnahme anzuzeigen und um Widerruf des Exequaturs
zu ersuchen. Selbst nach dieser Ansicht könnte der Schuldner aber zumindest die
gerichtliche Aufhebung der Vollstreckbarerklärung verlangen, wenn die
vorsorglichen Massnahmen im Urteilsstaat dahingefallen sind (vgl. Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 60 und
65). Ob die Wirkungen der vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten
Sicherungsmassnahmen ohne Weiteres dahinfallen, wenn die Verfügungsverbote
gemäss dem Entscheid des District Court von Nikosia aufgrund des Vorliegens
eines endgültigen Entscheids in der Hauptsache in Zypern ihre Wirkung
verlieren, oder ob es dazu einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des
Entscheids in der Hauptsache (so Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom
30.
Mai 2022 S. 3 f.) oder gar einer gerichtlichen Aufhebung der
Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia bedarf,
kann im vorliegenden Entscheid mangels Relevanz für die Beurteilung der Beschwerde
offen bleiben.
3.
3.1
Mit
dem vorliegenden Entscheid wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die
Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit der den
Beschwerdeführern eine einmal erstreckbare Frist bis 13. Mai 2022 zur Prosequierung
der vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen
angesetzt wird, antragsgemäss aufgehoben wird. Die Beschwerde wird insoweit
abgewiesen, als der Antrag der Beschwerdeführer, in Abänderung der
angefochtenen Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom
22.
März 2022 die Frist für die Prosequierung ab dem Vorliegen eines
rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids in der Hauptsache anzusetzen, abgewiesen
wird. Diesem Unterliegen ist nur ein geringfügiges Gewicht beizumessen. Es kann
daher bei der Verteilung der Prozesskosten ausser Acht gelassen werden (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3). Damit sind die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO der
Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung
aufzuerlegen.
3.2
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs.
1.
in Verbindung mit § 10 Abs. 1 sowie § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) auf CHF 2'000.– festgesetzt.
3.3
Das
Honorar für das Beschwerdeverfahren bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach den gleichen Grundsätzen wie im
erstinstanzlichen Verfahren. Der Streitwert beträgt gemäss dem angefochtenen
Entscheid (E. 4.4) CHF 170'000.–. Bei einem Streitwert über CHF 100'000.– bis
CHF 500'000.– beläuft sich das Grundhonorar für ein ordentliches und ein
vereinfachtes Verfahren CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Für ein
summarisches Verfahren von der Art des vorliegenden reduziert sich dieses
Grundhonorar um einen Drittel bis vier Fünftel (§ 7 Abs. 1 HoR). Nach den für
das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen betragen damit der
Mindestansatz des Grundhonorars CHF 2'000.– und der Höchstansatz CHF 20'000.–.
Das Grundhonorar für das Beschwerdeverfahren beträgt in der Regel die Hälfte
bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR) und beläuft sich damit auf CHF 1'000.– bis CHF 13'333.–. Unter
Berücksichtigung der Faktoren gemäss § 2 Abs. 1 HoR erscheint ein Honorar
von CHF 3’000.– angemessen. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR
eine Auslagenpauschale von CHF 90.– zu berücksichtigen. Da sich der Wohnsitz
der Beschwerdeführer im Ausland befindet und sie ihren Antrag auf Zusprechung
der Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer nicht begründet haben, wird die
Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. AGE ZB.2019.12
vom 2. April 2020 E. 6.2 mit Nachweisen).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
von A____ und B____ wird Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 22. März 2022 (PP.2021.25) ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin C____, [...], und der Beschwerdegegner D____, [...],
tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.– in
solidarischer Verbindung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden mit dem
Kostenvorschuss der Beschwerdeführer von CHF 2'000.– verrechnet, sodass die
Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung den
Beschwerdeführern CHF 2'000.– zu bezahlen haben.
Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben in solidarischer
Verbindung den Beschwerdeführern für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'090.– zu bezahlen.
Die Zustellung des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin und
an den Beschwerdegegner erfolgt durch Publikation des Dispositivs im
Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt.
Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner können
in der Kanzlei des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, St.
Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel, Einsicht in den vorliegenden Entscheid nehmen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Beschwerdegegnerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.