BEZ.2022.49
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
23. Mai 2022Deutsch8 min
Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.49
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Mai 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen
eines Baugeschäftes, insbesondere für Abbrucharbeiten, Renovationen, Umbauten
und Fassaden, die Vornahme von Gipser- und Malerarbeiten, das Verlegen von
Bodenbelägen, Isolationsarbeiten, Betonsanierungen und Montagen aller Art. Mit
Entscheid vom 3. Mai 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die
Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____
(nachfolgend Gläubigerin) von CHF 5'895.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September
2021, CHF 235.–, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 131.70 abzüglich einer
bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 2'038.15.
Mit Beschwerde vom
13. Mai 2022 beantragte die Schuldnerin sinngemäss, es sei der Konkurs über sie
aufzuheben. Die Beschwerde wurde der Gläubigerin zugestellt. Es wurden die
Akten des Konkursamts beigezogen. Die Schuldnerin reichte am 17. Mai 2022
eine Ergänzung der Beschwerde mit weiteren Beilagen ein. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen
mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde vorliegend
eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Wenn
die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr
schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In
ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung
der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE
BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2; vgl. Diggelmann,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N
18; Giroud/Theus Simoni, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 16a; Talbot, in: Kostkiewicz/Vock, Kommentar
zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 10).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).
2.2
Aus
der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 9. Februar
2022.
geht hervor, dass die Schuldnerin Direktzahlungen in der Höhe von CHF
6'525.45 an die Gläubigerin geleistet hat. Offen war gemäss dieser
provisorischen Abrechnung noch ein Saldo von CHF 593.05 (inklusive
Kosten). Der Quittung des Betreibungsamts vom gleichen Tag ist zu entnehmen,
dass die Schuldnerin an diesem Tag eine Zahlung von CHF 1'293.05 (CHF 593.05
gemäss der provisorischen Abrechnung sowie CHF 700.– Gebühren für das
Konkursamt Basel-Stadt) an das Betreibungsamt geleistet hat. Gemäss der von der
Schuldnerin eingereichten provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts sind
mit dieser Zahlung die Forderung, die Zinsen und die Kosten inklusive Gebühren
des Konkursamts beglichen. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der
Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der Forderung inklusive Kosten und
Zinsen – erfüllt. Da sich die Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie
die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der
Konkurseröffnung bezahlt hat, setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung zudem voraus,
dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Dementsprechend
ist nachfolgend das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss sie glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24.
Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls gegen
die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April
2018.
E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174
LP N 13). Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen
Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E.
3.2) oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind. Die Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der
Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015
E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1).
Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der
Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.
3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59
vom 4. September 2019 E. 2.3).
2.3.2
Vorliegend
macht die Schuldnerin geltend, sie sei dazu bereit, alle Schulden zu bezahlen
und sie sei zahlungsfähig. Dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug
ist zu entnehmen, dass gegen sie zwar diverse Betreibungen aus den Jahren 2017
bis 2021 vorliegen. Diese sind aber bis auf die gemäss den obigen Ausführungen
(vgl. E. 2.2) inzwischen bezahlte Konkursforderung und eine Forderung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung über CHF 1'042.15 alle als bezahlt
vermerkt. Es liegen keine Hinweise auf andere vor der Konkurseröffnung fällige
Forderungen vor. Aus den beigezogenen Akten des Konkursamts ergibt sich zwar,
dass der Stand des Kontos der Schuldnerin bei der [...] CHF -20’318.35 beträgt.
Dem Begleitschreiben der [...] ist aber zu entnehmen, dass die Schuldnerin über
eine COVID Kreditlimite über CHF 30’000.– verfügte. Es liegen keine Anzeichen
dafür vor, dass die sich aus diesem Kreditverhältnis ergebende Forderung (ohne
den vorinstanzlich ausgesprochenen Konkurs) kurzfristig fällig geworden wäre
(vgl. zur Laufzeit eines COVID-Kredits BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.2.1).
Es wäre der Schuldnerin somit möglich gewesen, mit der Kreditlimite die offene
Betreibungsforderung zu decken. Zudem weist die Schuldnerin darauf hin, dass
sie über ein Auto der Marke BMW [...] verfüge, das zur Deckung der vorgenannten
Forderung verkauft werden könnte. Die Schuldnerin macht zudem glaubhaft, dass
sie für diverse von ihre erbrachte Gipserarbeiten, Malerarbeiten und
Plattenlegerarbeiten Rechnungen gestellt hat und dass die entsprechenden
Forderungen in den nächsten Tagen fällig werden. Aufgrund der von der
Schuldnerin gemachten Angaben und der von ihr eingereichten bzw. den
beigezogenen Unterlagen erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als
glaubhaft.
Damit ist
vorliegend auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses durch
die Beschwerdeinstanz gegeben, womit dem sinngemässen Antrag der Schuldnerin
auf Aufhebung des Konkurses Folge geleistet werden kann.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung
aufzuheben ist.
Die Schuldnerin
beglich die Forderung der Gläubigerin erst nach der Eröffnung des Konkurses
durch das Zivilgericht vollständig. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte sie
unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.
Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die
Gerichtskosten zu tragen. In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs.
1.
der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf
CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid
des Zivilgerichts vom 3. Mai 2022 ([...]) wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.