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Entscheid

BEZ.2022.49

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

23. Mai 2022Deutsch8 min

Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.49

ENTSCHEID

vom 24.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. Mai 2022

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen

eines Baugeschäftes, insbesondere für Abbrucharbeiten, Renovationen, Umbauten

und Fassaden, die Vornahme von Gipser- und Malerarbeiten, das Verlegen von

Bodenbelägen, Isolationsarbeiten, Betonsanierungen und Montagen aller Art. Mit

Entscheid vom 3. Mai 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die

Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____

(nachfolgend Gläubigerin) von CHF 5'895.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September

2021, CHF 235.–, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 131.70 abzüglich einer

bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 2'038.15.

Mit Beschwerde vom

13. Mai 2022 beantragte die Schuldnerin sinngemäss, es sei der Konkurs über sie

aufzuheben. Die Beschwerde wurde der Gläubigerin zugestellt. Es wurden die

Akten des Konkursamts beigezogen. Die Schuldnerin reichte am 17. Mai 2022

eine Ergänzung der Beschwerde mit weiteren Beilagen ein. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen

mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde vorliegend

eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Wenn

die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr

schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In

ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung

der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE

BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2; vgl. Diggelmann,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N

18; Giroud/Theus Simoni, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 16a; Talbot, in: Kostkiewicz/Vock, Kommentar

zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 10).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb

der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).

2.2

Aus

der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 9. Februar

2022.

geht hervor, dass die Schuldnerin Direktzahlungen in der Höhe von CHF

6'525.45 an die Gläubigerin geleistet hat. Offen war gemäss dieser

provisorischen Abrechnung noch ein Saldo von CHF 593.05 (inklusive

Kosten). Der Quittung des Betreibungsamts vom gleichen Tag ist zu entnehmen,

dass die Schuldnerin an diesem Tag eine Zahlung von CHF 1'293.05 (CHF 593.05

gemäss der provisorischen Abrechnung sowie CHF 700.– Gebühren für das

Konkursamt Basel-Stadt) an das Betreibungsamt geleistet hat. Gemäss der von der

Schuldnerin eingereichten provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts sind

mit dieser Zahlung die Forderung, die Zinsen und die Kosten inklusive Gebühren

des Konkursamts beglichen. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der

Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der Forderung inklusive Kosten und

Zinsen – erfüllt. Da sich die Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie

die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der

Konkurseröffnung bezahlt hat, setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung zudem voraus,

dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Dementsprechend

ist nachfolgend das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss sie glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24.

Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls gegen

die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April

2018.

E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174

LP N 13). Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen

Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E.

3.2) oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind. Die Beurteilung der

Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der

Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015

E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1).

Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der

Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.

3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59

vom 4. September 2019 E. 2.3).

2.3.2

Vorliegend

macht die Schuldnerin geltend, sie sei dazu bereit, alle Schulden zu bezahlen

und sie sei zahlungsfähig. Dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug

ist zu entnehmen, dass gegen sie zwar diverse Betreibungen aus den Jahren 2017

bis 2021 vorliegen. Diese sind aber bis auf die gemäss den obigen Ausführungen

(vgl. E. 2.2) inzwischen bezahlte Konkursforderung und eine Forderung der

Eidgenössischen Steuerverwaltung über CHF 1'042.15 alle als bezahlt

vermerkt. Es liegen keine Hinweise auf andere vor der Konkurseröffnung fällige

Forderungen vor. Aus den beigezogenen Akten des Konkursamts ergibt sich zwar,

dass der Stand des Kontos der Schuldnerin bei der [...] CHF -20’318.35 beträgt.

Dem Begleitschreiben der [...] ist aber zu entnehmen, dass die Schuldnerin über

eine COVID Kreditlimite über CHF 30’000.– verfügte. Es liegen keine Anzeichen

dafür vor, dass die sich aus diesem Kreditverhältnis ergebende Forderung (ohne

den vorinstanzlich ausgesprochenen Konkurs) kurzfristig fällig geworden wäre

(vgl. zur Laufzeit eines COVID-Kredits BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.2.1).

Es wäre der Schuldnerin somit möglich gewesen, mit der Kreditlimite die offene

Betreibungsforderung zu decken. Zudem weist die Schuldnerin darauf hin, dass

sie über ein Auto der Marke BMW [...] verfüge, das zur Deckung der vorgenannten

Forderung verkauft werden könnte. Die Schuldnerin macht zudem glaubhaft, dass

sie für diverse von ihre erbrachte Gipserarbeiten, Malerarbeiten und

Plattenlegerarbeiten Rechnungen gestellt hat und dass die entsprechenden

Forderungen in den nächsten Tagen fällig werden. Aufgrund der von der

Schuldnerin gemachten Angaben und der von ihr eingereichten bzw. den

beigezogenen Unterlagen erscheint die Zahlungs­fähigkeit der Schuldnerin als

glaubhaft.

Damit ist

vorliegend auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses durch

die Beschwerdeinstanz gegeben, womit dem sinngemässen Antrag der Schuldnerin

auf Aufhebung des Konkurses Folge geleistet werden kann.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung

aufzuheben ist.

Die Schuldnerin

beglich die Forderung der Gläubigerin erst nach der Eröffnung des Konkurses

durch das Zivilgericht vollständig. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte sie

unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.

Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die

Gerichtskosten zu tragen. In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs.

1.

der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf

CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid

des Zivilgerichts vom 3. Mai 2022 ([...]) wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.