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Entscheid

BEZ.2022.5

Betreibung

28. März 2022Deutsch6 min

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt von B____ (Gläubiger) gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.5

ENTSCHEID

vom 28.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 30. Dezember 2021

betreffend Betreibung

Sachverhalt

Sachverhalt

In der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt von B____ (Gläubiger) gegen

die A____ (Schuldnerin) wurde der Schuldnerin der Zahlungsbefehl vom 29. März

2017 am 31. März 2017 zugestellt. Am 7. April 2017 erhob die Schuldnerin

Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 14. Juli 2020 verpflichtete das Bezirksgericht

Zürich die Schuldnerin zur Zahlung von CHF 19'225.45 nebst Zins zu 5 % auf CHF

18'135.30 seit 12. Februar 2015 und Zins zu 5 % auf CHF 1'090.15 seit 20.

Februar 2015 sowie CHF 103.30 Kosten des Zahlungsbefehls und hob in diesem

Umfang den Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung auf. Zudem auferlegte es

die Gerichtskosten der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 7. April 2021 trat

das Obergericht des Kantons Zürich auf die gegen das Urteil vom 14. Juli

2020 erhobene Berufung der Schuldnerin nicht ein und auferlegte dieser die

Gerichtskosten.

Mit Eingabe vom

13. April 2021 reichte der Gläubiger beim Betreibungsamt Basel-Stadt das

Fortsetzungsbegehren ein. Diesem lagen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 14. Juli 2020 sowie der Beschluss des Obergerichts vom 7. April 2021 bei. In

der Folge wurde der Schuldnerin am 29. April 2021 die Konkursandrohung vom 19.

April 2021 für eine Forderung über CHF 18'135.30 nebst Zins zu 5 % seit

12. Februar 2015 (Honorarrechnungen vom 31. Juli bis 31. Dezember 2014)

sowie CHF 1’090.15 nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2015 zugestellt. Mit

Beschwerde an das Zivilgericht Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt vom 7. Mai 2021 bestritt die Schuldnerin die

Zulässigkeit der Konkursbetreibung. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2021 wies die

untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Januar 2022 (Postaufgabe:

13. Januar 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es

sei der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde «betr.

Nichteintreten vollumfänglich aufzuheben» und es sei der Entscheid «nicht

wieder aufzunehmen». Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen

wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der

unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene

Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. Januar 2022 zugestellt; die am 13. Januar

2022.

bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig.

Als obere

Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5

Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt

somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, beschränkte

Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde

an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen

Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden

(Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass mit der

betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG die Verletzung

verfahrensrechtlicher Vorschriften durch Handlungen oder Unterlassungen des

Betreibungsamts gerügt werden könne und dass Rügen gegen das Verfahren des

Sachrichters beim jeweils zuständigen Gericht selber oder durch Ergreifung

eines Rechtsmittels bei der nächsthöheren gerichtlichen Instanz vorzubringen

wären bzw. gewesen wären (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Die

Schuldnerin setzt sich mit diesen zutreffenden Ausführungen nicht auseinander

und weist auch in ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weiterhin auf

angebliche formelle Fehler in den gerichtlichen Verfahren in Zürich hin (vgl.

Beschwerde Ziff. 3.2). Darauf ist, wie von der unteren Aufsichtsbehörde

zutreffend ausgeführt, im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht

einzugehen.

Die Schuldnerin

macht weiter geltend, dass sie am 9. und 10. August 2021 die kompletten

Gerichtskosten und Rechnungen des Gläubigers mit Zinsen vollständig bezahlt

habe. Sie stelle daher einen Antrag auf Aufhebung der Betreibungen, da der Fall

am 10. August 2021 abgeschlossen worden sei und die Schuldnerin die letzten

Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet habe (Beschwerde Ziff. 2.1 und

3.3). Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 1) können mit der

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde keine neuen Anträge gestellt und keine

neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden. Die Schuldnerin macht nicht

geltend, dass sie die vorerwähnte Sachverhaltsbehauptung und den darauf

abgestützten Antrag bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe.

Darauf kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine nach der Zustellung der

Konkursandrohung erfolgte Zahlung nichts an der Rechtmässigkeit dieser

Konkursandrohung ändert.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten

werden kann. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos

(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 30. Dezember 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.