BEZ.2022.5
Betreibung
28. März 2022Deutsch6 min
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt von B____ (Gläubiger) gegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.5
ENTSCHEID
vom 28.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 30. Dezember 2021
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Sachverhalt
In der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt von B____ (Gläubiger) gegen
die A____ (Schuldnerin) wurde der Schuldnerin der Zahlungsbefehl vom 29. März
2017 am 31. März 2017 zugestellt. Am 7. April 2017 erhob die Schuldnerin
Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 14. Juli 2020 verpflichtete das Bezirksgericht
Zürich die Schuldnerin zur Zahlung von CHF 19'225.45 nebst Zins zu 5 % auf CHF
18'135.30 seit 12. Februar 2015 und Zins zu 5 % auf CHF 1'090.15 seit 20.
Februar 2015 sowie CHF 103.30 Kosten des Zahlungsbefehls und hob in diesem
Umfang den Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung auf. Zudem auferlegte es
die Gerichtskosten der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 7. April 2021 trat
das Obergericht des Kantons Zürich auf die gegen das Urteil vom 14. Juli
2020 erhobene Berufung der Schuldnerin nicht ein und auferlegte dieser die
Gerichtskosten.
Mit Eingabe vom
13. April 2021 reichte der Gläubiger beim Betreibungsamt Basel-Stadt das
Fortsetzungsbegehren ein. Diesem lagen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 14. Juli 2020 sowie der Beschluss des Obergerichts vom 7. April 2021 bei. In
der Folge wurde der Schuldnerin am 29. April 2021 die Konkursandrohung vom 19.
April 2021 für eine Forderung über CHF 18'135.30 nebst Zins zu 5 % seit
12. Februar 2015 (Honorarrechnungen vom 31. Juli bis 31. Dezember 2014)
sowie CHF 1’090.15 nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2015 zugestellt. Mit
Beschwerde an das Zivilgericht Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt vom 7. Mai 2021 bestritt die Schuldnerin die
Zulässigkeit der Konkursbetreibung. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2021 wies die
untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Januar 2022 (Postaufgabe:
13. Januar 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es
sei der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde «betr.
Nichteintreten vollumfänglich aufzuheben» und es sei der Entscheid «nicht
wieder aufzunehmen». Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen
wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der
unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene
Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. Januar 2022 zugestellt; die am 13. Januar
2022.
bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig.
Als obere
Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5
Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt
somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, beschränkte
Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde
an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden
(Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass mit der
betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG die Verletzung
verfahrensrechtlicher Vorschriften durch Handlungen oder Unterlassungen des
Betreibungsamts gerügt werden könne und dass Rügen gegen das Verfahren des
Sachrichters beim jeweils zuständigen Gericht selber oder durch Ergreifung
eines Rechtsmittels bei der nächsthöheren gerichtlichen Instanz vorzubringen
wären bzw. gewesen wären (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Die
Schuldnerin setzt sich mit diesen zutreffenden Ausführungen nicht auseinander
und weist auch in ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weiterhin auf
angebliche formelle Fehler in den gerichtlichen Verfahren in Zürich hin (vgl.
Beschwerde Ziff. 3.2). Darauf ist, wie von der unteren Aufsichtsbehörde
zutreffend ausgeführt, im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht
einzugehen.
Die Schuldnerin
macht weiter geltend, dass sie am 9. und 10. August 2021 die kompletten
Gerichtskosten und Rechnungen des Gläubigers mit Zinsen vollständig bezahlt
habe. Sie stelle daher einen Antrag auf Aufhebung der Betreibungen, da der Fall
am 10. August 2021 abgeschlossen worden sei und die Schuldnerin die letzten
Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet habe (Beschwerde Ziff. 2.1 und
3.3). Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 1) können mit der
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde keine neuen Anträge gestellt und keine
neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden. Die Schuldnerin macht nicht
geltend, dass sie die vorerwähnte Sachverhaltsbehauptung und den darauf
abgestützten Antrag bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe.
Darauf kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine nach der Zustellung der
Konkursandrohung erfolgte Zahlung nichts an der Rechtmässigkeit dieser
Konkursandrohung ändert.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. Dezember 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.