BEZ.2022.50
Konkurseröfnnung nach § 166 SchKG
10. Juni 2022Deutsch9 min
Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.50
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
in Liquidation
Schuldnerin
c/o [...]
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegen
B____
Beschwerdegegnerin
Standort Deutschschweiz
Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Mai 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt die
Realisierung von Bauprojekten aller Art, insbesondere Sanierungen, Arbeiten im
Hoch- und Tiefbaubereich, Umbauten, Montagen und Baureinigungen. Mit Entscheid
vom 5. Mai 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____
(Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 13'184.85 zuzüglich Zins zu 5 %
seit 15. Juni 2021, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 453.40.
Mit Beschwerde
vom 17. Mai 2022 beantragt die Schuldnerin beim Appellationsgericht, es seien
der Entscheid und der Konkurs vom 5. Mai 2022 aufzuheben. Zudem beantragt sie,
es sei der Beschwerde umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit
begründeter Verfügung vom 18. Mai 2022 wies der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des
Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen
mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf
die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die
Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174
Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw.
bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der
Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn
von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der
Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020
E. 2.1 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist
unbestritten am 23. Mai 2022 (Beschwerde Ziff. 2). Der telefonische Hinweis des
Rechtsvertreters der Schuldnerin vom 9. Juni 2022, der wohl dahingehend zu
verstehen ist, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin
beabsichtige, zur Gewährleistung ihrer Liquidität Geld auf das Konto der
Schuldnerin zu überweisen, ist daher unabhängig von der Frage der Form von vornherein
wegen Verspätung unbeachtlich.
2.2
Die Schuldnerin macht geltend, sie
habe die Forderung der Gläubigerin einschliesslich Zinsen und Kosten bezahlt.
Aus der Quittung und der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 16.
Mai 2022 ist ersichtlich, dass die Schuldnerin die Schuld einschliesslich der
Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die
Aufhebung des Konkurses erfüllt.
3.
3.1
Als zweite Voraussetzung der
Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin gemäss Art. 174 Abs. 2
SchKG ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber
zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar
2022.
E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare
Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass
sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden
Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9.
Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1,
5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,
in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Eine
Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag
erhoben hat (AGE BEZ.2022.31 vom 14. März 2022 E. 2.3.1; vgl. BGer
5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2) oder dessen Wirkungen beseitigt
worden sind (AGE BEZ.2022.31 vom 14. März 2022 E. 2.3.1).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten
der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022
E. 4.1 mit Nachweis).
Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der
Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang
ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022
E. 4.1 mit Nachweisen).
3.2
Die Schuldnerin macht geltend, im
Betreibungsregister seien Schulden von rund CHF 18‘000.– ersichtlich. Diese
Behauptung ist aktenwidrig. In der Betreibungsauskunft vom 6. Mai 2022, die
sich in den Akten des Konkursamts befindet, sind zusätzlich zur Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung die folgenden offenen Forderungen
der folgenden Gläubigerinnen und Gläubiger mit dem folgenden Status
verzeichnet: 1) C____ AG, CHF 3‘151.–, Konkursandrohung; 2) D____ AG, CHF
1‘817.50, Konkursandrohung; 3) Kanton Basel-Landschaft, CHF 5‘122.20,
Fortsetzungsbegehren; 4) Schweizerische Eidgenossenschaft, CHF 3‘400.–,
Fortsetzungsbegehren; 5) E____ AG, CHF 1‘698.90, Konkursandrohung; 6)
Schweizerische Eidgenossenschaft, CHF 3‘300.–, Fortsetzungsbegehren; 7) Suva
Basel, CHF 7‘481.55, Zahlungsbefehl. Die Summe der im Betreibungsregister
verzeichneten offenen Forderungen beträgt damit CHF 25‘971.15. Mangels
gegenteiliger Behauptungen der Schuldnerin ist davon auszugehen, dass alle
vorstehend erwähnten Forderungen begründet und fällig sind. Dass die
Schuldnerin in einer Betreibung oder mehreren Betreibungen betreffend die
genannten Forderungen Rechtsvorschlag erhoben hätte, ist aus der
Betreibungsauskunft nicht ersichtlich und wird von der Schuldnerin nicht behauptet.
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass alle Betreibungen betreffend die
vorstehend erwähnten Forderungen vollstreckbar sind. Folglich hätte die
Schuldnerin zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit das Vorhandensein
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung fälliger Forderungen von mindestens
CHF 25‘971.15 glaubhaft machen müssen (vgl. oben E. 3.1). Dies ist ihr nicht
gelungen.
Die
Schuldnerin hat einen Kontoauszug und eine Quittung betreffend ein Konto der
Schuldnerin bei der F____ AG ([...] Kontokorrent Unternehmen CHF, [...]) eingereicht.
Dieses Konto wird in den Akten des Konkursamts, die dem Appellationsgericht
vorliegen, nicht erwähnt. Durch den Kontoauszug und die Quittung ist bewiesen,
dass am 23. Mai 2022 CHF 10‘000.– und CHF 3‘000.– auf das Konto einbezahlt
wurden und der Saldo per 23. Mai 2022 CHF 18‘377.68 beträgt. Gemäss der
E-Mail der Schuldnerin vom 19. Mai 2022 ist davon auszugehen, dass es sich bei
den Einzahlungen um Darlehen handeln soll, die der einzige Gesellschafter und
Geschäftsführer der Schuldnerin gewährt hat. Die liquiden Mittel auf dem Konto
der Gesellschaft von CHF 18‘377.68 genügen nicht zur Erfüllung der
fälligen Forderungen von CHF 25‘971.15. Das Vorhandensein weiterer
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung der durch das Guthaben auf dem Konto
nicht gedeckten fälligen Forderungen von CHF 7‘593.47 hat die Schuldnerin
nicht glaubhaft gemacht.
In
ihrer Beschwerde vom 17. Mai 2022 macht die Schuldnerin geltend, weil sie weder
über Büros noch über Lagerräume verfüge und nur ihr einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer für sie arbeite, fielen keine Mietkosten und keine
Personalkosten an. Bei Beendigung der laufenden Aufträge bestünden verschiedene
Forderungen, weshalb die Schuldnerin zuversichtlich sei, dass sie die aus dem
Betreibungsregister ersichtlichen Schulden in den kommenden vier Monaten
abbezahlen könne. Mit einer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2022
reicht die Schuldnerin einen Werkvertrag vom 14. Oktober 2021 mit einem
Pauschalpreis von CHF 76‘940.90 und eine gleichentags angenommene Offerte vom
22.
März 2022 mit einem Pauschalpreis von CHF 87‘883.20 ein und macht geltend,
dass ihr beide Aufträge mehr als CHF 50‘000.– einbringen würden.
Zusätzlich habe sie Aussicht auf vier weitere Grossaufträge. Selbst bei
Wahrunterstellung der vorstehenden Darstellung hat die Schuldnerin aber nicht
behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den
Forderungen aus den beiden Aufträgen um liquide Mittel handelt, die zur
umgehenden Erfüllung der fälligen Forderungen zur Verfügung stehen.
Insbesondere die folgenden Angaben der Schuldnerin sprechen vielmehr dafür,
dass Zahlungen aus den Aufträgen erst in einiger Zeit zu erwarten sind. In der
Beschwerde vom 17. Mai 2022 (S. 4) erklärte sie, „bei Beendigung der
laufenden Aufträge“ bestünden verschiedene Forderungen und sie sei
zuversichtlich, dass sie „in den kommenden vier Monaten“ alle im
Betreibungsregister ersichtlichen Schulden abbezahlen könne. Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schuldnerin entgegen ihrer Darstellung
nicht glaubhaft gemacht hat, dass im Fall der Aufhebung der Konkurseröffnung
alle offenen Forderungen umgehend bezahlt werden können. Da gegen die
Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, fehlt es damit an
der Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. oben E.
3.1).
4.
4.1
Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung
nicht erfüllt sind. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Entsprechend dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO
dessen Kosten. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Mai 2022 [...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
PD
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.