BEZ.2022.52
Forderung
24. August 2022Deutsch10 min
Gewährung der Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 436.75, zuzüglich Zins und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.52
ENTSCHEID
vom 24. August 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsgegner
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 27. April 2022
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
7. Februar 2022 ersuchte die B____ AG (Beschwerdegegnerin, nachfolgend
Gläubigerin) bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt um
Gewährung der Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 436.75, zuzüglich Zins und
Kosten, gegen A____ (Beschwerdeführer, nachfolgend Schuldner). Die
Schlichtungsbehörde nahm das Begehren als Schlichtungsgesuch entgegen und setzte
dem Schuldner Frist zur fakultativen Stellungnahme und Einreichung eigener
Unterlagen. Der Schuldner verzichtete darauf, Stellung zu nehmen und Unterlagen
einzureichen. Am 27. April 2022 fand die Schlichtungsverhandlung statt.
Anwesend war der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Gläubigerin.
Der Schuldner blieb der Verhandlung fern. Anlässlich dieser passte die Gläubigerin
ihre Begehren folgendermassen an: Es sei der Schuldner zur Zahlung von CHF 436.75
zuzüglich Zins von 5 % ab dem 22. Oktober 2021 zu verpflichten und es sei der
Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen. Ausserdem beantragte sie, dass
die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fälle. Mit Entscheid vom gleichen Tag
entsprach die Schlichtungsbehörde den Begehren der Gläubigerin. Sie auferlegte die
Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 100.– dem Schuldner.
Mit Eingabe vom
2. Mai 2022 erhob der Schuldner bei der Schlichtungsbehörde «Einsprache» gegen
den Entscheid und ersuchte um schriftliche Begründung. Zudem führte er aus, dass
es ihm nicht möglich gewesen sei, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen,
da er gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen sei. In der Nacht vom 26. auf
den 27. April 2022 habe er extreme Bauchschmerzen, Durchfall und Fieber gehabt.
Die Schlichtungsbehörde stellte dem Schuldner den schriftlich begründeten
Entscheid am 20. Mai 2022 zu.
Am 18. Juni 2022
erhob der Schuldner beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde vom 27. April 2022. Darin stellt er Antrag auf «Rückweisung
[…] zwecks Neuansetzung des Termins bei der Schlichtungsbehörde». In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Vollstreckbarkeit des
angefochtenen Entscheids aufzuschieben. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei und wies das
Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (Verfügung vom 20. Juni 2022).
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete er. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Der Streitwert der vor der
Schlichtungsbehörde zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren betrug CHF 436.75.
Demzufolge ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig und kann
Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a ZPO).
1.2
Soweit
die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen
Entscheid auf (Art. 327 Abs. 3 ZPO) und weist die Sache an die Vorinstanz
zurück (lit. a) oder entschiedet neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Wenn
ein solcher neuer Entscheid in der Sache durch die Beschwerdeinstanz infrage
kommt, muss zwingend ein reformatorisches Rechtsbegehren in der Beschwerde
gestellt werden, allenfalls ergänzt mit einem kassatorischen eventualen
Rechtsbegehren. Ein alleiniger Rückweisungsantrag reicht lediglich aus, wenn
die Beschwerdeinstanz, sollte sie die Beschwerde als begründet erachten,
ausnahmsweise keinen neuen Entscheid in der Sache fällen, sondern nur
kassatorisch entscheiden könnte und die Sache an die erste Instanz zurückweisen
müsste (AGE BEZ.2021.82 vom 27. Juni 2022 E. 1.2, mit Hinweisen).
Vorliegend begehrt
der Beschwerdeführer, dass die Sache an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen
werde, damit die Schlichtungsverhandlung nochmals durchgeführt werde. Dabei
macht er geltend, dass die Schlichtungsverhandlung trotz seinem unverschuldeten
Nichterscheinen stattgefunden habe und die Schlichtungsbehörde nur auf die
Ausführungen und Unterlagen der Gläubigerin abgestellt habe. Sinngemäss beanstandet
er damit, dass die Schlichtungsbehörde zu Unrecht nicht von einer unverschuldeten
Säumnis ausgegangen sei. Sollte diesem Einwand gefolgt werden, müsste die Sache
zur Neubehandlung an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen werden. Aus diesem
Grund reicht der alleinige Rückweisungsantrag aus und ist auf die fristgerecht
erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Die
Schlichtungsbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, dass sie dem Schuldner
mit Verfügung vom 17. Februar 2022 Frist bis 28. Februar 2022 zur fakultativen
Stellungnahme und Einreichung eigener Unterlagen eingeräumt habe. Weiter sei
der Schuldner mit Vorladung vom 21. Februar 2022 auf den 27. April 2022, 10.45 Uhr,
zur Schlichtungsverhandlung geladen worden. In den mitgesandten Hinweisen sei
darauf hingewiesen worden, dass die Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten mit
einem Streitwert bis CHF 2'000.– einen Entscheid fällen könne, sofern die
klagende Partei einen entsprechenden Antrag stelle. Zudem sei darauf
hingewiesen worden, dass dieser Antrag auch noch an der Verhandlung gestellt
werden könne und das selbst dann, wenn die beklagte Partei nicht zur
Schlichtungsverhandlung erscheine. Der Schuldner sei der
Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Telefonische
Kontaktversuche seitens der Schlichtungsbehörde seien erfolglos geblieben. Der
Entscheid sei gestützt auf die vorliegenden Akten und die unbestrittenen
Ausführungen der Gläubigerin ergangen (angefochtener Entscheid, S. 2 und 3).
2.2
2.2.1
Der
Schuldner beanstandet, dass die Schlichtungsbeh.de den angefochtenen Entscheid
gefällt habe, obwohl er krankheitsbedingt und damit unverschuldet nicht an der
Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe. Er habe versucht, das Zivilgericht
am 27. April 2022 um ca. 11.45 Uhr telefonisch zu kontaktieren. Zu diesem
Zeitpunkt sei allerdings bereits das Sprechband aktiviert gewesen. Um ca. 14.15
Uhr habe er dann mit einer Mitarbeiterin des Zivilgerichts sprechen und seine
krankheitsbedingte Abwesenheit bekannt geben können. Am 2. Mai 2022 habe er
zudem ein ärztliches Zeugnis bei der Schlichtungsbehörde eingereicht, das im
angefochtenen Urteil jedoch nicht erwähnt werde. Falls möglich sei der Fall daher
an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen, um die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen
(Beschwerde, S. 4).
2.2.2
Der
Schuldner war bei der Schlichtungsverhandlung vom 27. April 2022 säumig (vgl.
Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu
einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein
oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Das Gesuch ist innert
zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 1 und 2
ZPO). Gemäss dem vom Schuldner eingereichten Arztzeugnis war er bis zum 1. Mai
2022.
arbeitsunfähig. Am 2. Mai 2022 reichte er bei der Schlichtungsbehörde die
«Einsprache» gegen den angefochtenen Entscheid ein, mit der er die schriftliche
Begründung beantragte. Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens an diesem
Tag der vom Schuldner geltend gemachte Säumnisgrund nicht mehr bestand. Die
Frist für ein Gesuch um Wiederholung der Schlichtungsverhandlung lief daher bis
am 11. Mai 2022.
Innert dieser
Frist erhob der Schuldner mit Schreiben vom 2. Mai 2022 «Einsprache» gegen den
Entscheid der Schlichtungsbehörde und teilte dieser mit, dass es ihm aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der
Schlichtungsverhandlung vom 27. April 2022 teilzunehmen. Dass er in dieser
Eingabe ein Gesuch um Wiederholung der Schlichtungsverhandlung gestellt habe,
macht der Schuldner nicht geltend. Ein solches Gesuch kann dem Schreiben vom 2.
Mai 2022 auch nicht sinngemäss entnommen werden. Vielmehr führte der Schuldner darin
aus, dass er den Entscheid der Schlichtungsbehörde nicht nachvollziehen könne
und daher um Zustellung einer schriftlichen Begründung ersuche. Die
Schlichtungsbehörde behandelte diese Eingabe deshalb zu Recht als Antrag auf
schriftliche Begründung des Entscheids gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO und nicht als
Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO.
Einen Antrag auf
Wiederholung der Schlichtungsverhandlung stellte der Schuldner erst mit seiner
Beschwerde vom 18. Juni 2022 und damit mehr als zehn Tage nach Wegfall des
geltend gemachten Säumnisgrunds. Der Antrag ist offensichtlich verspätet. Ihm
kann somit keine Folge geleistet werden. Damit steht fest, dass der Schuldner
innert der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO kein Gesuch um Wiederholung der
Schlichtungsverhandlung gestellt hat. Demzufolge führte die Schlichtungsbehörde
zu Recht keine neue Verhandlung durch und ist der Fall dazu auch nicht an die
Schlichtungsbehörde zurückzuweisen.
2.2.3
Die
Schlichtungsbehörde war auch befugt, einen Entscheid zu fällen. Bei Säumnis der
beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung verfährt sie nämlich, wie wenn
keine Einigung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Dabei kann die
Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von CHF 2'000.– entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden
Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls wenn die Schlichtungsbehörde
die beklagte Partei mit der Vorladung darauf hingewiesen hat, dass sie
vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf
Antrag der klagenden Partei entscheiden kann, dass diese Möglichkeit selbst bei
Säumnis der beklagten Partei besteht und dass die klagende Partei einen
entsprechenden Antrag noch in der Schlichtungsverhandlung stellen kann, darf
die Schlichtungsbehörde bei einem Streitwert bis CHF 2'000.– auch dann einen
Entscheid fällen, wenn die beklagte Partei säumig ist und die klagende Partei
den Antrag auf einen Entscheid erst in der Schlichtungsverhandlung stellt (AGE
BEZ.2021.82 vom 27. Juni 2022 E. 2.3, mit Hinweisen). Vom Schuldner wird zu
Recht nicht geltend gemacht, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht
erfüllt gewesen seien.
2.3
Der
Schuldner rügt sodann, dass die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt habe, da sich der angefochtene Entscheid
nur auf die Ausführungen und Unterlagen der Gläubigerin stütze (Beschwerde, S.
4), und schildert seine Sicht des Sachverhalts (Beschwerde, S. 1–4).
Bei Säumnis der
beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung berücksichtigt die Schlichtungsbehörde
die Eingaben, die nach Massgabe der ZPO eingereicht worden sind. Im Übrigen
kann sie ihrem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei
zugrunde legen (Art. 234 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Der Schuldner
verzichtete vor der Schlichtungsverhandlung darauf, zum Schlichtungsgesuch
Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen. Der Verhandlung blieb er dann
fern. Die Schlichtungsbehörde legte ihrem Entscheid daher zu Recht die ihr
vorliegenden Eingaben und die unbestrittenen Vorbringen der Gläubigerin
zugrunde. Weshalb sie gestützt darauf die Klage guthiess, begründete sie im
angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und überzeugend (angefochtener
Entscheid, E. 2). Der Schuldner vermag nicht aufzuzeigen, dass der Entscheid
auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung beruht. Daran ändern
seine neuen Sachverhaltsbehauptungen in der Beschwerde und die dieser
beiliegenden neuen Beweismittel nichts. Denn diese konnten von der Schlichtungsbehörde
gar nicht berücksichtigt werden und dürfen im Beschwerdeverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid der Schlichtungsbehörde zu bestätigen
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden auf CHF 200.– festgelegt (§ 13 Abs. 1 in Verbindung
mit § 5 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde vom 27. April 2022 (SB.2022.103) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.