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Entscheid

BEZ.2022.52

Forderung

24. August 2022Deutsch10 min

Gewährung der Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 436.75, zuzüglich Zins und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.52

ENTSCHEID

vom 24. August 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsgegner

gegen

B____ AG Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 27. April 2022

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

7. Februar 2022 ersuchte die B____ AG (Beschwerdegegnerin, nachfolgend

Gläubigerin) bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt um

Gewährung der Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 436.75, zuzüglich Zins und

Kosten, gegen A____ (Beschwerdeführer, nachfolgend Schuldner). Die

Schlichtungsbehörde nahm das Begehren als Schlichtungsgesuch entgegen und setzte

dem Schuldner Frist zur fakultativen Stellungnahme und Einreichung eigener

Unterlagen. Der Schuldner verzichtete darauf, Stellung zu nehmen und Unterlagen

einzureichen. Am 27. April 2022 fand die Schlichtungsverhandlung statt.

Anwesend war der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Gläubigerin.

Der Schuldner blieb der Verhandlung fern. Anlässlich dieser passte die Gläubigerin

ihre Begehren folgendermassen an: Es sei der Schuldner zur Zahlung von CHF 436.75

zuzüglich Zins von 5 % ab dem 22. Oktober 2021 zu verpflichten und es sei der

Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen. Ausserdem beantragte sie, dass

die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fälle. Mit Entscheid vom gleichen Tag

entsprach die Schlichtungsbehörde den Begehren der Gläubigerin. Sie auferlegte die

Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 100.– dem Schuldner.

Mit Eingabe vom

2. Mai 2022 erhob der Schuldner bei der Schlichtungsbehörde «Einsprache» gegen

den Entscheid und ersuchte um schriftliche Begründung. Zudem führte er aus, dass

es ihm nicht möglich gewesen sei, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen,

da er gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen sei. In der Nacht vom 26. auf

den 27. April 2022 habe er extreme Bauchschmerzen, Durchfall und Fieber gehabt.

Die Schlichtungsbehörde stellte dem Schuldner den schriftlich begründeten

Entscheid am 20. Mai 2022 zu.

Am 18. Juni 2022

erhob der Schuldner beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der

Schlichtungsbehörde vom 27. April 2022. Darin stellt er Antrag auf «Rückweisung

[…] zwecks Neuansetzung des Termins bei der Schlichtungsbehörde». In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Vollstreckbarkeit des

angefochtenen Entscheids aufzuschieben. Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei und wies das

Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (Verfügung vom 20. Juni 2022).

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete er. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es

sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Der Streitwert der vor der

Schlichtungsbehörde zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren betrug CHF 436.75.

Demzufolge ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig und kann

Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a ZPO).

1.2

Soweit

die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen

Entscheid auf (Art. 327 Abs. 3 ZPO) und weist die Sache an die Vorinstanz

zurück (lit. a) oder entschiedet neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Wenn

ein solcher neuer Entscheid in der Sache durch die Beschwerdeinstanz infrage

kommt, muss zwingend ein reformatorisches Rechtsbegehren in der Beschwerde

gestellt werden, allenfalls ergänzt mit einem kassatorischen eventualen

Rechtsbegehren. Ein alleiniger Rückweisungsantrag reicht lediglich aus, wenn

die Beschwerdeinstanz, sollte sie die Beschwerde als begründet erachten,

ausnahmsweise keinen neuen Entscheid in der Sache fällen, sondern nur

kassatorisch entscheiden könnte und die Sache an die erste Instanz zurückweisen

müsste (AGE BEZ.2021.82 vom 27. Juni 2022 E. 1.2, mit Hinweisen).

Vorliegend begehrt

der Beschwerdeführer, dass die Sache an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen

werde, damit die Schlichtungsverhandlung nochmals durchgeführt werde. Dabei

macht er geltend, dass die Schlichtungsverhandlung trotz seinem unverschuldeten

Nichterscheinen stattgefunden habe und die Schlichtungsbehörde nur auf die

Ausführungen und Unterlagen der Gläubigerin abgestellt habe. Sinngemäss beanstandet

er damit, dass die Schlichtungsbehörde zu Unrecht nicht von einer unverschuldeten

Säumnis ausgegangen sei. Sollte diesem Einwand gefolgt werden, müsste die Sache

zur Neubehandlung an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen werden. Aus diesem

Grund reicht der alleinige Rückweisungsantrag aus und ist auf die fristgerecht

erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Die

Schlichtungsbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, dass sie dem Schuldner

mit Verfügung vom 17. Februar 2022 Frist bis 28. Februar 2022 zur fakultativen

Stellungnahme und Einreichung eigener Unterlagen eingeräumt habe. Weiter sei

der Schuldner mit Vorladung vom 21. Februar 2022 auf den 27. April 2022, 10.45 Uhr,

zur Schlichtungsverhandlung geladen worden. In den mitgesandten Hinweisen sei

darauf hingewiesen worden, dass die Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten mit

einem Streitwert bis CHF 2'000.– einen Entscheid fällen könne, sofern die

klagende Partei einen entsprechenden Antrag stelle. Zudem sei darauf

hingewiesen worden, dass dieser Antrag auch noch an der Verhandlung gestellt

werden könne und das selbst dann, wenn die beklagte Partei nicht zur

Schlichtungsverhandlung erscheine. Der Schuldner sei der

Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Telefonische

Kontaktversuche seitens der Schlichtungsbehörde seien erfolglos geblieben. Der

Entscheid sei gestützt auf die vorliegenden Akten und die unbestrittenen

Ausführungen der Gläubigerin ergangen (angefochtener Entscheid, S. 2 und 3).

2.2

2.2.1

Der

Schuldner beanstandet, dass die Schlichtungsbeh.de den angefochtenen Entscheid

gefällt habe, obwohl er krankheitsbedingt und damit unverschuldet nicht an der

Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe. Er habe versucht, das Zivilgericht

am 27. April 2022 um ca. 11.45 Uhr telefonisch zu kontaktieren. Zu diesem

Zeitpunkt sei allerdings bereits das Sprechband aktiviert gewesen. Um ca. 14.15

Uhr habe er dann mit einer Mitarbeiterin des Zivilgerichts sprechen und seine

krankheitsbedingte Abwesenheit bekannt geben können. Am 2. Mai 2022 habe er

zudem ein ärztliches Zeugnis bei der Schlichtungsbehörde eingereicht, das im

angefochtenen Urteil jedoch nicht erwähnt werde. Falls möglich sei der Fall daher

an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen, um die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen

(Beschwerde, S. 4).

2.2.2

Der

Schuldner war bei der Schlichtungsverhandlung vom 27. April 2022 säumig (vgl.

Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu

einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein

oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Das Gesuch ist innert

zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 1 und 2

ZPO). Gemäss dem vom Schuldner eingereichten Arztzeugnis war er bis zum 1. Mai

2022.

arbeitsunfähig. Am 2. Mai 2022 reichte er bei der Schlichtungsbehörde die

«Einsprache» gegen den angefochtenen Entscheid ein, mit der er die schriftliche

Begründung beantragte. Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens an diesem

Tag der vom Schuldner geltend gemachte Säumnisgrund nicht mehr bestand. Die

Frist für ein Gesuch um Wiederholung der Schlichtungsverhandlung lief daher bis

am 11. Mai 2022.

Innert dieser

Frist erhob der Schuldner mit Schreiben vom 2. Mai 2022 «Einsprache» gegen den

Entscheid der Schlichtungsbehörde und teilte dieser mit, dass es ihm aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der

Schlichtungsverhandlung vom 27. April 2022 teilzunehmen. Dass er in dieser

Eingabe ein Gesuch um Wiederholung der Schlichtungsverhandlung gestellt habe,

macht der Schuldner nicht geltend. Ein solches Gesuch kann dem Schreiben vom 2.

Mai 2022 auch nicht sinngemäss entnommen werden. Vielmehr führte der Schuldner darin

aus, dass er den Entscheid der Schlichtungsbehörde nicht nachvollziehen könne

und daher um Zustellung einer schriftlichen Begründung ersuche. Die

Schlichtungsbehörde behandelte diese Eingabe deshalb zu Recht als Antrag auf

schriftliche Begründung des Entscheids gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO und nicht als

Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO.

Einen Antrag auf

Wiederholung der Schlichtungsverhandlung stellte der Schuldner erst mit seiner

Beschwerde vom 18. Juni 2022 und damit mehr als zehn Tage nach Wegfall des

geltend gemachten Säumnisgrunds. Der Antrag ist offensichtlich verspätet. Ihm

kann somit keine Folge geleistet werden. Damit steht fest, dass der Schuldner

innert der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO kein Gesuch um Wiederholung der

Schlichtungsverhandlung gestellt hat. Demzufolge führte die Schlichtungsbehörde

zu Recht keine neue Verhandlung durch und ist der Fall dazu auch nicht an die

Schlichtungsbehörde zurückzuweisen.

2.2.3

Die

Schlichtungsbehörde war auch befugt, einen Entscheid zu fällen. Bei Säumnis der

beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung verfährt sie nämlich, wie wenn

keine Einigung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Dabei kann die

Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert

von CHF 2'000.– entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden

Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls wenn die Schlichtungsbehörde

die beklagte Partei mit der Vorladung darauf hingewiesen hat, dass sie

vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf

Antrag der klagenden Partei entscheiden kann, dass diese Möglichkeit selbst bei

Säumnis der beklagten Partei besteht und dass die klagende Partei einen

entsprechenden Antrag noch in der Schlichtungsverhandlung stellen kann, darf

die Schlichtungsbehörde bei einem Streitwert bis CHF 2'000.– auch dann einen

Entscheid fällen, wenn die beklagte Partei säumig ist und die klagende Partei

den Antrag auf einen Entscheid erst in der Schlichtungsverhandlung stellt (AGE

BEZ.2021.82 vom 27. Juni 2022 E. 2.3, mit Hinweisen). Vom Schuldner wird zu

Recht nicht geltend gemacht, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht

erfüllt gewesen seien.

2.3

Der

Schuldner rügt sodann, dass die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt habe, da sich der angefochtene Entscheid

nur auf die Ausführungen und Unterlagen der Gläubigerin stütze (Beschwerde, S.

4), und schildert seine Sicht des Sachverhalts (Beschwerde, S. 1–4).

Bei Säumnis der

beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung berücksichtigt die Schlichtungsbehörde

die Eingaben, die nach Massgabe der ZPO eingereicht worden sind. Im Übrigen

kann sie ihrem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei

zugrunde legen (Art. 234 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Der Schuldner

verzichtete vor der Schlichtungsverhandlung darauf, zum Schlichtungsgesuch

Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen. Der Verhandlung blieb er dann

fern. Die Schlichtungsbehörde legte ihrem Entscheid daher zu Recht die ihr

vorliegenden Eingaben und die unbestrittenen Vorbringen der Gläubigerin

zugrunde. Weshalb sie gestützt darauf die Klage guthiess, begründete sie im

angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und überzeugend (angefochtener

Entscheid, E. 2). Der Schuldner vermag nicht aufzuzeigen, dass der Entscheid

auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung beruht. Daran ändern

seine neuen Sachverhaltsbehauptungen in der Beschwerde und die dieser

beiliegenden neuen Beweismittel nichts. Denn diese konnten von der Schlichtungsbehörde

gar nicht berücksichtigt werden und dürfen im Beschwerdeverfahren nicht mehr

berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist der angefochtene Entscheid der Schlichtungsbehörde zu bestätigen

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren werden auf CHF 200.– festgelegt (§ 13 Abs. 1 in Verbindung

mit § 5 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

Schlichtungsbehörde vom 27. April 2022 (SB.2022.103) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.