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Entscheid

BEZ.2022.53

Forderung aus Arbeitsvertrag

18. Januar 2023Deutsch21 min

Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen seine Arbeitgeberin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.53

ENTSCHEID

vom 18.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

GmbH

Beschwerdeführerin

[...]

Arbeitgeberin

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Arbeitnehmer

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. April 2022

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Ab dem 1. März

2021 arbeitete B____ (Arbeitnehmer) als Sachbearbeiter bei der A____ GmbH

(Arbeitgeberin) in Basel. Am 2. Juni 2021 reichte er bei der

Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen seine Arbeitgeberin

ein. Nachdem diese den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde abgelehnt

hatte, reichte der Arbeitnehmer am 2. Dezember 2021 beim Zivilgericht Klage

gegen die Arbeitgeberin ein. Darin beantragte er, es sei die Arbeitgeberin zur

Zahlung von CHF 7'104.62 nebst Zins zu verpflichten (Lohn, Entschädigung wegen

ungerechtfertigter fristloser Entlassung und Auslagen). Mit Eingabe vom 19.

Januar 2022 beantragte die Arbeitgeberin die Abweisung der Klage und beantragte

im Sinn einer Widerklage, der Arbeitnehmer sei zur Zahlung von CHF 2'156.05 zu

verpflichten. An der Hauptverhandlung vom 25. April 2022 erhöhte der

Arbeitnehmer den eingeklagten Betrag auf CHF 7'176.96 nebst Zins. Mit Entscheid

vom selben Tag hiess das Zivilgericht die Klage des Arbeitnehmers teilweise gut

und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung von CHF 1'887.34 Lohn

(abzüglich Sozialbeiträge), einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter

fristloser Entlassung von CHF 623.57 und von Auslagen von CHF 42.–

zuzüglich Zins; die Widerklage der Arbeitgeberin wies das Zivilgericht dagegen

ab. Auf Gesuch der Arbeitgeberin hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid

schriftlich.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 23. Juni 2022

Beschwerde beim Appellationsgericht; darin beantragt sie die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das Zivilgericht. Mit Beschwerdeantwort

vom 4. August 2022 beantragte der Arbeitnehmer die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf eingetreten werden könne. Am 25. August 2022 ersuchte

die Arbeitgeberin um Sistierung des Verfahrens. Dieses Gesuch wies der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom

21. September 2022 ab. Die Akten des

Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen

Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen

Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der

Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen

und damit massgebenden Klagebegehren CHF 7'176.96 (Zivilgerichtsentscheid, E

4). Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Beschwerde – und nicht mit

Berufung – anfechtbar. Die Arbeitgeberin nahm den begründeten Entscheid am 24.

Mai 2022 entgegen; die am 23. Juni 2022 erhobene Beschwerde ist somit

rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde sodann schriftlich und

begründet eingereicht, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten

ist. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100).

Mit der

Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind

im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.2

Mit dem angefochtenen Entscheid

verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitgeberin zur Zahlung von Lohn von CHF 1'887.34 (abzüglich Sozialbeiträge), einer Entschädigung von CHF 623.57

sowie von Auslagen von CHF 42.– (nebst Zins). In ihrer Beschwerde vom 23. Juni

2022.

erhebt die Arbeitgeberin «Widerspruch gegen das Urteil des Zivilgerichtes» und beantragt, das

Urteil sei «aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen» (Beschwerde, S. 1

oben).

Die kantonale Beschwerde ist – wie auch

die kantonale Berufung – «begründet» einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Eingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Mit

Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie

die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist, muss die

Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und

zwar so, dass der Antrag im Fall der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil

erhoben werden kann. Die Beschwerdeanträge in der Sache müssen somit bestimmt

und im Fall von Geldforderungen beziffert sein. Von diesem Erfordernis wird

abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz im Fall der Beschwerdegutheissung

zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (vgl. Art. 327

Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. zum Ganzen BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021

E. 3.1). Mit dieser Rechtsprechung legt das Bundesgericht an die Anträge im

kantonalen Beschwerdeverfahren den gleichen Massstab an wie an die Anträge im

kantonalen Berufungsverfahren (BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1 mit

Verweis auf BGE 137 III 617 E. 4.3). In Geld ausdrückbare Rechtsbegehren müssen

demgemäss beziffert werden. Fehlt es an einem bezifferten Rechtsbegehren, ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten (Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 884 [zur Berufung]). Die

Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch unter dem Vorbehalt des

überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ist

demgemäss ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls

in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen

ist. Rechtsbegehren sind somit im Licht der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 6.2).

Im

vorliegenden Fall erhebt die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde vom

23.

Juni 2022 «Widerspruch gegen das Urteil des Zivilgerichtes» und beantragt, das

Urteil sei «aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen» (Beschwerde, S. 1

oben). Es fehlt damit ein bezifferter Beschwerdeantrag zum vom Zivilgericht

zugesprochenen Lohn (CHF 1'887.34) zur Entschädigung wegen

ungerechtfertigter fristloser Entlassung (CHF 623.57) und zu den Auslagen (CHF

42.–). Eine Bezifferung des Beschwerdeantrags findet sich – gut versteckt – am

Ende der Beschwerdebegründung: Zum Lohnanspruch führt die Arbeitgeberin aus,

das Zivilgericht habe dem Arbeitnehmer 11 Arbeitsstunden zu viel zugebilligt,

was einem Bruttolohn von CHF 275.– entspreche (Beschwerde, S. 9 unten). Zur

Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung gibt die

Arbeitgeberin an, dass für die Entschädigung (Pönale) keine Grundlage bestehe

(Beschwerde, S. 10 oben). Zu den Auslagen gibt sie an, der Arbeitnehmer habe

das Geld bereits in bar erhalten (S. 6). Aus diesen Ausführungen in der

Beschwerdebegründung kann somit – bei grosszügiger Betrachtungsweise – eine

Bezifferung der Beschwerdeanträge abgeleitet werden: Die Arbeitgeberin

beantragt eine Reduktion des zuzusprechenden Bruttolohns um CHF 275.–, eine

Streichung der Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung und

eine Streichung der Auslagen. Auf die Beschwerde ist somit trotz der fehlenden

Bezifferung der Beschwerdeanträge einzutreten.

2.

Lohn

2.1

Beim Lohnanspruch des Arbeitnehmers

legte das Zivilgericht zunächst die Standpunkte des Arbeitnehmers und der

Arbeitgeberin dar (Zivilgerichtsentscheid, E. 6 und 7). Sodann gab es die

Aussagen der Zeugin zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wieder (E. 8). Es

sei zunächst unbestritten – so das Zivilgericht –, dass vom 1. März bis zum 7.

April 2021 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dass die Arbeitgeberin den

Arbeitnehmer nach der ersten fristlosen Entlassung vom 7. April 2011 mit einem

reduzierten Pensum wiedereingestellt habe, und zwar ab dem 15. April 2021.

Unter Berücksichtigung der Lohnzahlung für den Monat März mache der

Arbeitnehmer noch Lohn geltend für die Zeit vom 1. bis 7. April 2021 und

vom 15. April bis 3. Mai 2021 (E. 9.1).

Für

die Zeit vom 1. März bis 7. April 2021 bestehe Einigkeit, dass der Arbeitnehmer

im März 2021 zwei Tage gefehlt habe und Ende März/Anfang April 2021 zwei Tage

unbezahlten Urlaub bezogen habe; dabei seien gemäss dem Arbeitnehmer zwei

Fehltage bereits vom Märzlohn abgezogen worden. Für die Zeit bis zur ersten

Kündigung vom 7. April 2021 stehe dem Arbeitnehmer somit noch der

Lohn vom 1. bis 7. April 2021 zu; die beiden unbezahlten Urlaubstage

würden zur Vereinfachung mit dem Ferienanspruch verrechnet. Ausgehend von einem

Bruttolohn von CHF 4'400.– betrage der Lohnanspruch für

die sieben Tage vom 1. bis 7. April 2021 CHF 1'026.67

(CHF 4'400.– x 7/30 Tage = CHF 1'026.67)

(E. 9.2.1 bis 9.2.3).

Für

die Zeit vom 15. April bis 3. Mai 2021 fehle es an konkreten Behauptungen der

Arbeitgeberin zu allfälligen Fehltagen. Ergänze man die Vereinbarung über die

Wiedereinstellung mit den Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags,

ergebe sich bei einem reduzierten Pensum von 12 Wochenstunden ein monatlicher

Lohnanspruch von CHF 1'257.14 (CHF 4'400

x 12/42 Wochenstunden = CHF 1'257.14). Für die 19 Tage vom

15.

April bis 3. Mai 2021 entspreche dies einem Lohnanspruch von brutto CHF

783.14

(CHF 2'514.28 [Lohn April und Mai] x 19/61 Tage =

CHF 783.14) (E. 9.2.4. und 9.2.5).

Zusätzlich

zum Lohnanspruch sprach das Zivilgericht dem Arbeitnehmer für nicht bezogene

Ferien Lohn von CHF 77.53 zu (E. 9.3).

2.2

Gegen den Lohnanspruch des

Arbeitnehmers in der Zeit vom 1. März bis 7. April 2021 bringt der

Arbeitgeber in der Beschwerde im Wesentlichen drei Einwände vor:

Erstens

macht die Arbeitgeberin geltend, es sei die Pflicht des Arbeitnehmers, seine

Arbeitsstunden zu belegen. Da der Arbeitnehmer keine Dokumente vorgelegt habe

und die Arbeitgeberin seine Darstellung bestritten habe, sei sein Lohnanspruch

vollumfänglich abzuweisen (Beschwerde, S. 5 oben). Die Auffassung der

Arbeitgeberin zur Beweislast bei Minusstunden trifft nicht zu: Nicht der

Arbeitnehmer trägt die Beweislast für behauptete Minusstunden, sondern die

Arbeitgeberin. Anders als bei Überstunden (BGer 4A_428/2019 vom 16. Juni 2020

E. 5.1.2) ist bei Minusstunden die Arbeitgeberin beweisbelastet (Staehelin, Zürcher Kommentar,

3.

Auflage 2006, Art. 321c OR N 16). Dieses Ergebnis entspräche

auch der in der Lehre teilweise vertretenen Theorie der vertrauensbasierten

Beweislastverteilung, wonach diejenige Partei die Beweislast trägt, die eine

vom Erwartungsgemässen, Redlichen, Korrekten, Vernünftigen abweichende Tatsache

behauptet (vgl. Jungo, in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 261 f.). Das Zivilgericht hat

demgemäss die Beweislast für das Vorliegen von Minusstunden zu Recht der

Arbeitgeberin auferlegt.

Zweitens

wendet die Arbeitgeberin ein, der Arbeitnehmer sei ab dem 31. März 2021 im

Urlaub gewesen. Dies ergebe sich zunächst aus den WhatsApp-Nachrichten, die sie

vor Zivilgericht nicht habe vorlegen können, weil ihr Verschiebungsgesuch

abgelehnt worden sei. Die Abwesenheit des Arbeitnehmers ergebe sich sodann auch

aus der Arbeitsjournal-Dokumentation für das RAV und der Lohnabrechnung, die

dem Gericht vorgelegt worden sei (Beschwerde, S. 2 oben und S. 5 oben).

Diesen zweiten Einwand hätte die Arbeitgeberin bereits vor Zivilgericht

vorbringen und belegen müssen. Dass ihr Verschiebungsgesuch abgelehnt wurde,

entband die Arbeitgeberin nicht davon, ihren bevollmächtigten Angestellten zu

instruieren und mit den notwendigen Belegen (WhatsApp-Nachrichten) zu bedienen.

Die Arbeitsjournal-Dokumentation für das RAV – gemeint sind wohl die

Zwischenverdienstbescheinigungen – und die Lohnabrechnung 2021 lagen dem

Zivilgericht zwar vor (vgl. Beilagen 8 und 9 zur Eingabe der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse vom 24. Januar 2022). Allerdings berief sich die

Arbeitgeberin vor Zivilgericht nicht auf diese Unterlagen. Dort gab sie

lediglich an, es habe «auch Fehltage gemäss unserem Zeiterfassungssystem» gegeben (Protokoll

der Hauptverhandlung vom 25. April 2022, S. 5 oben). Der Arbeitnehmer

erwiderte darauf, dass zu den angeblichen Fehltagen «keine Belege

eingereicht» worden seien. Es werde bestritten, dass es mehr als zwei Fehltage

gegeben habe (Protokoll, S. 7 Mitte). Den zweiten Einwand – der Arbeitnehmer

sei ab dem 31. März 2021 im Urlaub gewesen – hat die Arbeitgeberin somit vor

Zivilgericht weder substantiiert und konkret vorgetragen noch belegt. Der

Einwand erweist sich daher als unbegründet.

Drittens

kritisiert die Arbeitgeberin, es sei nicht richtig, dass dem Arbeitnehmer

bereits zwei Fehltage vom Märzlohn abgezogen worden seien; richtig sei

vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Vorschuss von CHF 300.– erhalten habe

(Beschwerde, S. 4 unten und S. 5 oben). Dieser Einwand ist verspätet.

Einen solchen Vorschuss hat die Arbeitgeberin vor Zivilgericht weder in ihren

Rechtsschriften noch an der Hauptverhandlung behauptet. Die entsprechende Behauptung

kann sie im Beschwerdeverfahren nicht nachholen. Zum Beleg ihrer – wie soeben

dargelegt verspäteten – Behauptung eines Vorschusses hat die Arbeitgeberin im

Beschwerdeverfahren – und damit ebenfalls verspätet – einen Kontoauszug vom 23.

September 2021 eingereicht. Weil die Behauptung und der Beweis eines

Vorschusses verspätet vorgebracht wurden, können sie nicht berücksichtigt

werden (Art. 326 ZPO). Somit ist die zivilgerichtliche Annahme nicht

zu beanstanden, dass mit den CHF 300.– ein Abzug für zwei Fehltage gemacht

wurde.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die drei Einwände der Arbeitgeberin gegen den

Lohnanspruch des Arbeitnehmers in der Zeit vom 1. März bis 7. April 2021

unbegründet sind. Somit ist es richtig, dass das Zivilgericht dem Arbeitnehmer

für diese Zeit einen Lohnanspruch von CHF 1'026.67

zusprach.

2.3

Gegen den weiteren Lohnanspruch des

Arbeitnehmers in der Zeit vom 15. April bis 3. Mai 2021 wendet die

Arbeitgeberin ein, der Arbeitnehmer habe nur 15 Stunden (Beschwerde, S. 2

oben) bzw. 21 Stunden gearbeitet (S. 5 unten). Der Arbeitnehmer habe keine

Dokumente vorgelegt, die seine Behauptungen belegten; es sei nicht Aufgabe der

beklagten Arbeitgeberin, den Standpunkt des Arbeitnehmers zu belegen (S. 5

unten und S. 6 oben). Mit diesen Ausführungen bestreitet die Arbeitgeberin

wiederum, dass sie für das Vorliegen von Minusstunden beweisbelastet ist. Wie vorstehend

in E. 2.2 zweiter Absatz ausgeführt wurde, ist diese Auffassung falsch. Sodann

sind die Angaben der Arbeitgeberin zum Umfang der vom Arbeitnehmer in der Zeit

vom 15. April bis 3. Mai 2021 geleisteten Arbeit widersprüchlich, indem einmal

von 15 Stunden und an anderer Stelle von 21 Stunden die Rede ist (vgl. Beschwerde,

S. 2 oben und S. 5 unten). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Einwände der Arbeitgeberin gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers in der Zeit

vom 15. April bis 3. Mai 2021 unbegründet sind. Mit anderen Worten: Das

Zivilgericht bejahte für diese Zeit zu Recht einen Lohnanspruch von CHF 783.14.

2.4

Den vom Zivilgericht zugesprochenen

Lohnanspruch von CHF 77.53 wegen nicht bezogener Ferien stellt die

Arbeitgeberin nicht in Frage. Insgesamt sprach damit das Zivilgericht dem

Arbeitnehmer zu Recht Lohn von brutto CHF 1'887.34 zu (CHF

1'026.67 [vgl. E. 2.2 oben] + CHF 783.14 [vgl. E. 2.3

oben] + CHF 77.53 [vgl. E. 2.4] = CHF 1'887.34; vgl.

Zivilgerichtsentscheid, E. 9.4).

3.

Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung

3.1

Bei der Entschädigung wegen

ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c Abs. 3 OR) legte

das Zivilgericht zunächst dar, dass der Arbeitnehmer unter diesem Titel CHF 4'400.– verlange. Sodann führte es aus, unter welchen Voraussetzungen

eine fristlose Entlassung ungerechtfertigt sei, und legte die Standpunkte der

Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers dar (Zivilgerichtsentscheid, E. 11.1 bis

11.4). Die Arbeitgeberin – so das Zivilgericht – habe dem Arbeitnehmer bereits

am 30. April 2021 während der Probezeit ordentlich gekündigt, und zwar auf den

7.

Mai 2021. Am 3. Mai 2021 habe die Arbeitgeberin erneut gekündigt,

nunmehr fristlos. Das Arbeitsverhältnis hätte in diesem Zeitpunkt nur mehr vier

weitere Tage gedauert (E. 11.5). Die von der Arbeitgeberin angeführten

Kündigungsgründe rechtfertigten eine fristlose Kündigung nicht: Für die

behaupteten Verspätungen des Arbeitnehmers gebe es keinen Beweis. Es sei sodann

nicht dargelegt, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer wegen der angeblichen

Verspätungen abgemahnt hätte. Ohnehin genüge aber eine unentschuldigte

Verspätung am viertletzten Arbeitstag kaum, um eine fristlose Entlassung zu

rechtfertigen. Auch die beiden anderen Gründe – der Arbeitnehmer habe sich zu

Unrecht als Geschäftsführer ausgegeben und habe Produkte online gestellt,

obwohl dies untersagt sei – rechtfertigten eine fristlose Entlassung nicht:

Diese Gründe seien der Arbeitgeberin bereits beim Aussprechen der ordentlichen

Kündigung vom 30. April 2021 bekannt gewesen. Selbst wenn sie zuträfen, wären sie

nicht geeignet, eine nachfolgende fristlose Kündigung zu legitimieren

(E. 11.6). Das Zivilgericht sprach dem Arbeitnehmer als Entschädigung

wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung einen halben Monatslohn zu (CHF 623.57).

Dabei legte es der Entschädigung nicht den ursprünglichen Monatslohn von CHF 4'400.– für ein volles Pensum zugrunde, sondern den Monatslohn für das

nach der Wiedereinstellung vereinbarte Teilzeitpensum von 12 Wochenstunden

(E. 11.7 und 11.8).

3.2

In ihrer Beschwerde bringt die

Arbeitgeberin dagegen im Kern Folgendes vor:

Bei

den angeblichen Verspätungen des Arbeitnehmers legt die Arbeitgeberin in ihrer

Beschwerde nicht dar, weshalb die zivilgerichtliche Feststellung falsch sein

soll, dass es für die Verspätungen keinen Beweis gebe (Beschwerde, S. 6–8). Sie

begnügt sich mit der Feststellung, das Zivilgericht habe das Fernbleiben «als nicht vorhanden

abgestempelt» (S. 10 oben). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit

der zivilgerichtlichen Feststellung – die Verspätungen des Arbeitnehmers seien

nicht bewiesen – zu erschüttern.

Zur

Abmahnung führt die Arbeitgeberin aus, sie habe dem Arbeitnehmer bei dessen

Wiedereinstellung mitgeteilt, dass er bei jeder erneuten Verfehlung mit einer

Kündigung rechnen müsse (Beschwerde, S. 6 Mitte; vgl. auch S. 7 oben, S. 7

unten und S. 8 Mitte). Die Arbeitgeberin legt nicht dar, dass sie dies

bereits vor Zivilgericht behauptet hätte. Es handelt sich somit um eine

verspätete und überdies unbewiesene Behauptung (vgl. auch Beschwerdeantwort, Rz

30).

Zur

Frage, ob sich der Arbeitnehmer als Geschäftsführer ausgab, führt die

Arbeitgeberin aus, dass die Zeugin genau dies bestätigt habe (Beschwerde, S. 6

Mitte und S. 7 Mitte). Diese Darstellung ist falsch: Die Zeugin gab

vielmehr an, sie habe nicht direkt mitgekriegt, dass sich der Arbeitnehmer als

Geschäftsführer ausgegeben habe; dass er den Kunden gesagt habe, er sei der

Geschäftsführer, habe sie nicht gehört (Protokoll der Hauptverhandlung vom 25.

April 2022, S. 6 unten und S. 7 oben; vgl. auch Beschwerdeantwort, Rz 27 und

29). Zudem würde die Behauptung der Arbeitgeberin auch nicht helfen, wenn sie

richtig wäre: Das Zivilgericht wies zu Recht darauf hin, dass die angebliche

Anmassung des Arbeitnehmers der Arbeitgeberin bereits beim Aussprechen der

ordentlichen Kündigung bekannt gewesen seien und auch nicht geeignet sei, eine

nachfolgende fristlose Kündigung zu legitimieren (Zivilgerichtsentscheid, E.

11.6). Gegen diese zutreffende Einschätzung bringt die Arbeitgeberin in ihrer

Beschwerde nichts vor.

3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Einwände der Arbeitgeberin gegen das Zusprechen einer Entschädigung

wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung unbegründet oder verspätet sind.

Das Zivilgericht sprach dem Arbeitnehmer somit unter diesem Titel zu Recht eine

Entschädigung von CHF 623.57 zu.

4.

Auslagen

Als

Auslagenersatz sprach das Zivilgericht dem Arbeitnehmer CHF 42.– wegen

Postspesen zu. Diese Auslagen seien von der Arbeitgeberin nicht substantiiert

bestritten worden; zudem bestünden keine Zweifel an der mit

Postaufgabequittungen belegten Darstellung des Arbeitnehmers

(Zivilgerichtsentscheid, E. 10). Die Arbeitgeberin wendet in ihrer Beschwerde

dagegen ein, der Arbeitnehmer habe das Geld in bar erhalten; das Zivilgericht

habe dies nicht korrekt festgestellt (Beschwerde, S. 6 Mitte). Die

Arbeitgeberin macht nicht geltend, dass sie die Barauszahlung bereits vor Zivilgericht

behauptet habe. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung ist

somit verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. auch

Beschwerdeantwort, Rz 26). Es ist mit anderen Worten richtig, dass das

Zivilgericht dem Arbeitnehmer Auslagenersatz von CHF 42.– zusprach.

5.

Ansprüche der Arbeitgeberin (Widerklage)

Zur

Widerklage der Arbeitgeberin hielt das Zivilgericht zunächst fest, dass die

Arbeitgeberin zunächst CHF 1'100.– (ein Viertel eines

Monatslohns) fordere, die Grundlage dieses Anspruchs aber nicht begründe. Es

wies diesen Anspruch deshalb ab (Zivilgerichtsentscheid, E. 14.1). Die

Arbeitgeberin kritisiert, das Zivilgericht habe nichts unternommen, um den

Sachverhalt zu erfragen; damit habe es das rechtliche Gehör der Arbeitgeberin

verletzt (Beschwerde, S. 9 oben). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die

Richtigkeit des Zivilgerichtsentscheids zu erschüttern. Entgegen der Auffassung

der Arbeitgeberin ist es in erster Linie Aufgabe der Parteien, den Sachverhalt

darzulegen und die daraus abgeleiteten Ansprüche zu begründen. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

Sodann

legte das Zivilgericht dar, dass die Arbeitgeberin widerklageweise einen

Anspruch von CHF 794.60 (richtig wohl: CHF 261.45 [vgl. Eingabe der

Arbeitgeberin vom 19. Januar 2022, S. 1 unten]) wegen angeblicher Minusstunden

im März 2021 geltend mache. Das Zivilgericht wies auch diesen Anspruch ab, da

er gänzlich unsubstantiiert sei: Die Arbeitgeberin habe weder ausgeführt, wann

diese Minusstunden angefallen seien, noch habe sie aufgezeigt, inwiefern sie

über die vom Arbeitnehmer zugestandenen und vom Lohn abgezogenen zwei Fehltage

und zwei Urlaubstage hinausgingen (Zivilgerichtsentscheid, E. 14.2). Die

Arbeitgeberin kritisiert erstens, diese Erwägungen seien völlig falsch, habe

sie doch dem Zivilgericht das Zeitjournal vorgelegt. Zweitens obliege es dem

Arbeitnehmer, seine Arbeitsstunden zu belegen (Beschwerde, S. 9 oben). In

den Akten des Zivilgerichts finden sich keine Auszüge aus dem Zeitjournal, also

aus der Zeiterfassung der Arbeitgeberin. Dem Protokoll der Hauptverhandlung

kann auch nicht entnommen werden, dass ein Zeitjournal eingereicht worden wäre.

Der bevollmächtigte Angestellte der Arbeitgeberin erklärte vielmehr gegenüber

dem Zivilgericht, er habe keine Auszüge aus dem Zeiterfassungssystem dabei

(Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. April 2022, S. 5 Mitte; vgl. auch

Beschwerdeantwort, Rz 22 und 35). Der erste Kritikpunkt der Arbeitgeberin ist

somit unbegründet. Der zweite Kritikpunkt ist ebenfalls unbegründet: Wie oben

dargelegt wurde (E. 2.2 zweiter Absatz), trägt nicht der Arbeitnehmer die

Beweislast für das Vorliegen von Minusstunden, sondern die Arbeitgeberin.

Schliesslich

gab das Zivilgericht an, die Arbeitgeberin mache zuletzt widerklageweise Kosten

von CHF 794.60 für einen Schlossaustausch geltend. Die Arbeitgeberin habe nach

ihrer Darstellung den Arbeitnehmer unmittelbar nach der ersten fristlosen

Entlassung vom 7. April 2021 zur Rückgabe seines Schlüssels aufgefordert. Da der

Schlüssel nicht sofort retourniert worden sei, habe sie sich gezwungen gesehen,

die Schlösser gleichentags auszuwechseln. Der Arbeitnehmer wende ein, er sei am

7.

April 2021 krank gewesen und habe den Schlüssel dennoch am gleichen Tag

per Einschreiben retourniert und den entsprechenden Postbeleg der Arbeitgeberin

per WhatsApp-Nachricht zukommen lassen. Unter diesen Umständen – so das

Zivilgericht – sei es nicht gerechtfertigt, die Schlösser sofort austauschen zu

lassen. Den Arbeitnehmer treffe an den Kosten des Schlossaustausches keine

Schuld, so dass auch dieser Anspruch abzuweisen sei (Zivilgerichtsentscheid, E.

14.3). Die Arbeitgeberin wendet ein, sie habe angeboten, den Schlüssel zu

holen, und aufgrund des Auftretens des Arbeitnehmers und seiner finanziellen

Situation sei anzunehmen gewesen, dass er Waren stehle; sie halte deshalb an

den Kosten des Schlossaustausches fest (Beschwerde, S. 9 Mitte). Die

Arbeitgeberin legt nicht dar, dass sie diese Behauptungen bereits vor

Zivilgericht aufgestellt hat. Sie können somit im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn sie zu

berücksichtigen wären, fehlt für ihre Richtigkeit jeder Beweis (vgl. auch

Beschwerdeantwort, Rz 36).

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass das Zivilgericht die widerklageweise geltend gemachten

Ansprüche der Arbeitgeberin zu Recht abwies.

6.

Beschwerdeentscheid und Prozesskosten

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der

angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen ist.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang trägt

die Arbeitgeberin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens.

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c

ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das

vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos.

Die

Arbeitgeberin hat dem anwaltlich vertretenen Arbeitnehmer aber eine

Parteientschädigung zu zahlen. Im Beschwerdeverfahren gegen nicht

berufungsfähige Endentscheide berechnet sich das Honorar nach den gleichen

Grundsätzen wie im zivilgerichtlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in

der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das zivilgerichtliche

Verfahren. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§

12.

Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert noch CHF 3'096.62: Dieser setzt sich

zusammen aus dem Lohnanspruch, den die Arbeitgeberin noch im

Umfang von CHF 275.– bestreitet (Beschwerde, S. 9 unten), der

vollständig bestrittenen Entschädigung des Arbeitnehmers wegen

ungerechtfertigter fristloser Entlassung von CHF 623.57, den vollständig

bestrittenen Auslagen des Arbeitnehmers von CHF 42.– und der

Widerklageforderung von insgesamt CHF 2'156.05 (CHF 1'100.– + CHF 261.45 +

CHF 794.60), an welcher die Arbeitgeberin festhält (Widerklage der

Arbeitgeberin vom 19. Januar 2022, S. 1 unten; Beschwerde, S. 9).

Bei einem

Streitwert von CHF 3'096.62 beträgt das Grundhonorar im zivilgerichtlichen

Verfahren zwischen CHF 500.– und CHF 1'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Angesichts der

im Vergleich zu anderen Streitigkeiten mit ähnlichem Streitwert erhöhten

Schwierigkeiten des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c HoR) rechtfertigt es sich,

das Grundhonorar am oberen Ende dieses Honorarrahmens festzulegen (CHF

1'000.–). Aufgrund des Abzugs von 40 % für das Beschwerdeverfahren (vgl.

§ 12 Abs. 1 HO) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 600.–.

Hinzukommt gemäss § 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3 HoR ein

Zuschlag für die eingeholte Stellungnahme der Arbeitgeberin zum

Sistierungsgesuch des Arbeitnehmers in der Höhe von rund 15 % (=

CHF 100.–), zuzüglich Auslagen von CHF 21.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und

Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 25. April 2022 (GS.2021.57) wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdeführerin

zahlt dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 721.–, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 55.50.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.