BEZ.2022.53
Forderung aus Arbeitsvertrag
18. Januar 2023Deutsch21 min
Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen seine Arbeitgeberin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.53
ENTSCHEID
vom 18.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
GmbH
Beschwerdeführerin
[...]
Arbeitgeberin
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Arbeitnehmer
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. April 2022
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Ab dem 1. März
2021 arbeitete B____ (Arbeitnehmer) als Sachbearbeiter bei der A____ GmbH
(Arbeitgeberin) in Basel. Am 2. Juni 2021 reichte er bei der
Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen seine Arbeitgeberin
ein. Nachdem diese den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde abgelehnt
hatte, reichte der Arbeitnehmer am 2. Dezember 2021 beim Zivilgericht Klage
gegen die Arbeitgeberin ein. Darin beantragte er, es sei die Arbeitgeberin zur
Zahlung von CHF 7'104.62 nebst Zins zu verpflichten (Lohn, Entschädigung wegen
ungerechtfertigter fristloser Entlassung und Auslagen). Mit Eingabe vom 19.
Januar 2022 beantragte die Arbeitgeberin die Abweisung der Klage und beantragte
im Sinn einer Widerklage, der Arbeitnehmer sei zur Zahlung von CHF 2'156.05 zu
verpflichten. An der Hauptverhandlung vom 25. April 2022 erhöhte der
Arbeitnehmer den eingeklagten Betrag auf CHF 7'176.96 nebst Zins. Mit Entscheid
vom selben Tag hiess das Zivilgericht die Klage des Arbeitnehmers teilweise gut
und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung von CHF 1'887.34 Lohn
(abzüglich Sozialbeiträge), einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter
fristloser Entlassung von CHF 623.57 und von Auslagen von CHF 42.–
zuzüglich Zins; die Widerklage der Arbeitgeberin wies das Zivilgericht dagegen
ab. Auf Gesuch der Arbeitgeberin hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid
schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 23. Juni 2022
Beschwerde beim Appellationsgericht; darin beantragt sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das Zivilgericht. Mit Beschwerdeantwort
vom 4. August 2022 beantragte der Arbeitnehmer die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne. Am 25. August 2022 ersuchte
die Arbeitgeberin um Sistierung des Verfahrens. Dieses Gesuch wies der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom
21. September 2022 ab. Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der
Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen
und damit massgebenden Klagebegehren CHF 7'176.96 (Zivilgerichtsentscheid, E
4). Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Beschwerde – und nicht mit
Berufung – anfechtbar. Die Arbeitgeberin nahm den begründeten Entscheid am 24.
Mai 2022 entgegen; die am 23. Juni 2022 erhobene Beschwerde ist somit
rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde sodann schriftlich und
begründet eingereicht, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten
ist. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100).
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind
im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
1.2
Mit dem angefochtenen Entscheid
verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitgeberin zur Zahlung von Lohn von CHF 1'887.34 (abzüglich Sozialbeiträge), einer Entschädigung von CHF 623.57
sowie von Auslagen von CHF 42.– (nebst Zins). In ihrer Beschwerde vom 23. Juni
2022.
erhebt die Arbeitgeberin «Widerspruch gegen das Urteil des Zivilgerichtes» und beantragt, das
Urteil sei «aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen» (Beschwerde, S. 1
oben).
Die kantonale Beschwerde ist – wie auch
die kantonale Berufung – «begründet» einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Eingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Mit
Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie
die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist, muss die
Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und
zwar so, dass der Antrag im Fall der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil
erhoben werden kann. Die Beschwerdeanträge in der Sache müssen somit bestimmt
und im Fall von Geldforderungen beziffert sein. Von diesem Erfordernis wird
abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz im Fall der Beschwerdegutheissung
zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (vgl. Art. 327
Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. zum Ganzen BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021
E. 3.1). Mit dieser Rechtsprechung legt das Bundesgericht an die Anträge im
kantonalen Beschwerdeverfahren den gleichen Massstab an wie an die Anträge im
kantonalen Berufungsverfahren (BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1 mit
Verweis auf BGE 137 III 617 E. 4.3). In Geld ausdrückbare Rechtsbegehren müssen
demgemäss beziffert werden. Fehlt es an einem bezifferten Rechtsbegehren, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten (Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 884 [zur Berufung]). Die
Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch unter dem Vorbehalt des
überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ist
demgemäss ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls
in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen
ist. Rechtsbegehren sind somit im Licht der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 6.2).
Im
vorliegenden Fall erhebt die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde vom
23.
Juni 2022 «Widerspruch gegen das Urteil des Zivilgerichtes» und beantragt, das
Urteil sei «aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen» (Beschwerde, S. 1
oben). Es fehlt damit ein bezifferter Beschwerdeantrag zum vom Zivilgericht
zugesprochenen Lohn (CHF 1'887.34) zur Entschädigung wegen
ungerechtfertigter fristloser Entlassung (CHF 623.57) und zu den Auslagen (CHF
42.–). Eine Bezifferung des Beschwerdeantrags findet sich – gut versteckt – am
Ende der Beschwerdebegründung: Zum Lohnanspruch führt die Arbeitgeberin aus,
das Zivilgericht habe dem Arbeitnehmer 11 Arbeitsstunden zu viel zugebilligt,
was einem Bruttolohn von CHF 275.– entspreche (Beschwerde, S. 9 unten). Zur
Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung gibt die
Arbeitgeberin an, dass für die Entschädigung (Pönale) keine Grundlage bestehe
(Beschwerde, S. 10 oben). Zu den Auslagen gibt sie an, der Arbeitnehmer habe
das Geld bereits in bar erhalten (S. 6). Aus diesen Ausführungen in der
Beschwerdebegründung kann somit – bei grosszügiger Betrachtungsweise – eine
Bezifferung der Beschwerdeanträge abgeleitet werden: Die Arbeitgeberin
beantragt eine Reduktion des zuzusprechenden Bruttolohns um CHF 275.–, eine
Streichung der Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung und
eine Streichung der Auslagen. Auf die Beschwerde ist somit trotz der fehlenden
Bezifferung der Beschwerdeanträge einzutreten.
2.
Lohn
2.1
Beim Lohnanspruch des Arbeitnehmers
legte das Zivilgericht zunächst die Standpunkte des Arbeitnehmers und der
Arbeitgeberin dar (Zivilgerichtsentscheid, E. 6 und 7). Sodann gab es die
Aussagen der Zeugin zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wieder (E. 8). Es
sei zunächst unbestritten – so das Zivilgericht –, dass vom 1. März bis zum 7.
April 2021 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dass die Arbeitgeberin den
Arbeitnehmer nach der ersten fristlosen Entlassung vom 7. April 2011 mit einem
reduzierten Pensum wiedereingestellt habe, und zwar ab dem 15. April 2021.
Unter Berücksichtigung der Lohnzahlung für den Monat März mache der
Arbeitnehmer noch Lohn geltend für die Zeit vom 1. bis 7. April 2021 und
vom 15. April bis 3. Mai 2021 (E. 9.1).
Für
die Zeit vom 1. März bis 7. April 2021 bestehe Einigkeit, dass der Arbeitnehmer
im März 2021 zwei Tage gefehlt habe und Ende März/Anfang April 2021 zwei Tage
unbezahlten Urlaub bezogen habe; dabei seien gemäss dem Arbeitnehmer zwei
Fehltage bereits vom Märzlohn abgezogen worden. Für die Zeit bis zur ersten
Kündigung vom 7. April 2021 stehe dem Arbeitnehmer somit noch der
Lohn vom 1. bis 7. April 2021 zu; die beiden unbezahlten Urlaubstage
würden zur Vereinfachung mit dem Ferienanspruch verrechnet. Ausgehend von einem
Bruttolohn von CHF 4'400.– betrage der Lohnanspruch für
die sieben Tage vom 1. bis 7. April 2021 CHF 1'026.67
(CHF 4'400.– x 7/30 Tage = CHF 1'026.67)
(E. 9.2.1 bis 9.2.3).
Für
die Zeit vom 15. April bis 3. Mai 2021 fehle es an konkreten Behauptungen der
Arbeitgeberin zu allfälligen Fehltagen. Ergänze man die Vereinbarung über die
Wiedereinstellung mit den Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags,
ergebe sich bei einem reduzierten Pensum von 12 Wochenstunden ein monatlicher
Lohnanspruch von CHF 1'257.14 (CHF 4'400
x 12/42 Wochenstunden = CHF 1'257.14). Für die 19 Tage vom
15.
April bis 3. Mai 2021 entspreche dies einem Lohnanspruch von brutto CHF
783.14
(CHF 2'514.28 [Lohn April und Mai] x 19/61 Tage =
CHF 783.14) (E. 9.2.4. und 9.2.5).
Zusätzlich
zum Lohnanspruch sprach das Zivilgericht dem Arbeitnehmer für nicht bezogene
Ferien Lohn von CHF 77.53 zu (E. 9.3).
2.2
Gegen den Lohnanspruch des
Arbeitnehmers in der Zeit vom 1. März bis 7. April 2021 bringt der
Arbeitgeber in der Beschwerde im Wesentlichen drei Einwände vor:
Erstens
macht die Arbeitgeberin geltend, es sei die Pflicht des Arbeitnehmers, seine
Arbeitsstunden zu belegen. Da der Arbeitnehmer keine Dokumente vorgelegt habe
und die Arbeitgeberin seine Darstellung bestritten habe, sei sein Lohnanspruch
vollumfänglich abzuweisen (Beschwerde, S. 5 oben). Die Auffassung der
Arbeitgeberin zur Beweislast bei Minusstunden trifft nicht zu: Nicht der
Arbeitnehmer trägt die Beweislast für behauptete Minusstunden, sondern die
Arbeitgeberin. Anders als bei Überstunden (BGer 4A_428/2019 vom 16. Juni 2020
E. 5.1.2) ist bei Minusstunden die Arbeitgeberin beweisbelastet (Staehelin, Zürcher Kommentar,
3.
Auflage 2006, Art. 321c OR N 16). Dieses Ergebnis entspräche
auch der in der Lehre teilweise vertretenen Theorie der vertrauensbasierten
Beweislastverteilung, wonach diejenige Partei die Beweislast trägt, die eine
vom Erwartungsgemässen, Redlichen, Korrekten, Vernünftigen abweichende Tatsache
behauptet (vgl. Jungo, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 261 f.). Das Zivilgericht hat
demgemäss die Beweislast für das Vorliegen von Minusstunden zu Recht der
Arbeitgeberin auferlegt.
Zweitens
wendet die Arbeitgeberin ein, der Arbeitnehmer sei ab dem 31. März 2021 im
Urlaub gewesen. Dies ergebe sich zunächst aus den WhatsApp-Nachrichten, die sie
vor Zivilgericht nicht habe vorlegen können, weil ihr Verschiebungsgesuch
abgelehnt worden sei. Die Abwesenheit des Arbeitnehmers ergebe sich sodann auch
aus der Arbeitsjournal-Dokumentation für das RAV und der Lohnabrechnung, die
dem Gericht vorgelegt worden sei (Beschwerde, S. 2 oben und S. 5 oben).
Diesen zweiten Einwand hätte die Arbeitgeberin bereits vor Zivilgericht
vorbringen und belegen müssen. Dass ihr Verschiebungsgesuch abgelehnt wurde,
entband die Arbeitgeberin nicht davon, ihren bevollmächtigten Angestellten zu
instruieren und mit den notwendigen Belegen (WhatsApp-Nachrichten) zu bedienen.
Die Arbeitsjournal-Dokumentation für das RAV – gemeint sind wohl die
Zwischenverdienstbescheinigungen – und die Lohnabrechnung 2021 lagen dem
Zivilgericht zwar vor (vgl. Beilagen 8 und 9 zur Eingabe der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse vom 24. Januar 2022). Allerdings berief sich die
Arbeitgeberin vor Zivilgericht nicht auf diese Unterlagen. Dort gab sie
lediglich an, es habe «auch Fehltage gemäss unserem Zeiterfassungssystem» gegeben (Protokoll
der Hauptverhandlung vom 25. April 2022, S. 5 oben). Der Arbeitnehmer
erwiderte darauf, dass zu den angeblichen Fehltagen «keine Belege
eingereicht» worden seien. Es werde bestritten, dass es mehr als zwei Fehltage
gegeben habe (Protokoll, S. 7 Mitte). Den zweiten Einwand – der Arbeitnehmer
sei ab dem 31. März 2021 im Urlaub gewesen – hat die Arbeitgeberin somit vor
Zivilgericht weder substantiiert und konkret vorgetragen noch belegt. Der
Einwand erweist sich daher als unbegründet.
Drittens
kritisiert die Arbeitgeberin, es sei nicht richtig, dass dem Arbeitnehmer
bereits zwei Fehltage vom Märzlohn abgezogen worden seien; richtig sei
vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Vorschuss von CHF 300.– erhalten habe
(Beschwerde, S. 4 unten und S. 5 oben). Dieser Einwand ist verspätet.
Einen solchen Vorschuss hat die Arbeitgeberin vor Zivilgericht weder in ihren
Rechtsschriften noch an der Hauptverhandlung behauptet. Die entsprechende Behauptung
kann sie im Beschwerdeverfahren nicht nachholen. Zum Beleg ihrer – wie soeben
dargelegt verspäteten – Behauptung eines Vorschusses hat die Arbeitgeberin im
Beschwerdeverfahren – und damit ebenfalls verspätet – einen Kontoauszug vom 23.
September 2021 eingereicht. Weil die Behauptung und der Beweis eines
Vorschusses verspätet vorgebracht wurden, können sie nicht berücksichtigt
werden (Art. 326 ZPO). Somit ist die zivilgerichtliche Annahme nicht
zu beanstanden, dass mit den CHF 300.– ein Abzug für zwei Fehltage gemacht
wurde.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die drei Einwände der Arbeitgeberin gegen den
Lohnanspruch des Arbeitnehmers in der Zeit vom 1. März bis 7. April 2021
unbegründet sind. Somit ist es richtig, dass das Zivilgericht dem Arbeitnehmer
für diese Zeit einen Lohnanspruch von CHF 1'026.67
zusprach.
2.3
Gegen den weiteren Lohnanspruch des
Arbeitnehmers in der Zeit vom 15. April bis 3. Mai 2021 wendet die
Arbeitgeberin ein, der Arbeitnehmer habe nur 15 Stunden (Beschwerde, S. 2
oben) bzw. 21 Stunden gearbeitet (S. 5 unten). Der Arbeitnehmer habe keine
Dokumente vorgelegt, die seine Behauptungen belegten; es sei nicht Aufgabe der
beklagten Arbeitgeberin, den Standpunkt des Arbeitnehmers zu belegen (S. 5
unten und S. 6 oben). Mit diesen Ausführungen bestreitet die Arbeitgeberin
wiederum, dass sie für das Vorliegen von Minusstunden beweisbelastet ist. Wie vorstehend
in E. 2.2 zweiter Absatz ausgeführt wurde, ist diese Auffassung falsch. Sodann
sind die Angaben der Arbeitgeberin zum Umfang der vom Arbeitnehmer in der Zeit
vom 15. April bis 3. Mai 2021 geleisteten Arbeit widersprüchlich, indem einmal
von 15 Stunden und an anderer Stelle von 21 Stunden die Rede ist (vgl. Beschwerde,
S. 2 oben und S. 5 unten). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Einwände der Arbeitgeberin gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers in der Zeit
vom 15. April bis 3. Mai 2021 unbegründet sind. Mit anderen Worten: Das
Zivilgericht bejahte für diese Zeit zu Recht einen Lohnanspruch von CHF 783.14.
2.4
Den vom Zivilgericht zugesprochenen
Lohnanspruch von CHF 77.53 wegen nicht bezogener Ferien stellt die
Arbeitgeberin nicht in Frage. Insgesamt sprach damit das Zivilgericht dem
Arbeitnehmer zu Recht Lohn von brutto CHF 1'887.34 zu (CHF
1'026.67 [vgl. E. 2.2 oben] + CHF 783.14 [vgl. E. 2.3
oben] + CHF 77.53 [vgl. E. 2.4] = CHF 1'887.34; vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 9.4).
3.
Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung
3.1
Bei der Entschädigung wegen
ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c Abs. 3 OR) legte
das Zivilgericht zunächst dar, dass der Arbeitnehmer unter diesem Titel CHF 4'400.– verlange. Sodann führte es aus, unter welchen Voraussetzungen
eine fristlose Entlassung ungerechtfertigt sei, und legte die Standpunkte der
Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers dar (Zivilgerichtsentscheid, E. 11.1 bis
11.4). Die Arbeitgeberin – so das Zivilgericht – habe dem Arbeitnehmer bereits
am 30. April 2021 während der Probezeit ordentlich gekündigt, und zwar auf den
7.
Mai 2021. Am 3. Mai 2021 habe die Arbeitgeberin erneut gekündigt,
nunmehr fristlos. Das Arbeitsverhältnis hätte in diesem Zeitpunkt nur mehr vier
weitere Tage gedauert (E. 11.5). Die von der Arbeitgeberin angeführten
Kündigungsgründe rechtfertigten eine fristlose Kündigung nicht: Für die
behaupteten Verspätungen des Arbeitnehmers gebe es keinen Beweis. Es sei sodann
nicht dargelegt, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer wegen der angeblichen
Verspätungen abgemahnt hätte. Ohnehin genüge aber eine unentschuldigte
Verspätung am viertletzten Arbeitstag kaum, um eine fristlose Entlassung zu
rechtfertigen. Auch die beiden anderen Gründe – der Arbeitnehmer habe sich zu
Unrecht als Geschäftsführer ausgegeben und habe Produkte online gestellt,
obwohl dies untersagt sei – rechtfertigten eine fristlose Entlassung nicht:
Diese Gründe seien der Arbeitgeberin bereits beim Aussprechen der ordentlichen
Kündigung vom 30. April 2021 bekannt gewesen. Selbst wenn sie zuträfen, wären sie
nicht geeignet, eine nachfolgende fristlose Kündigung zu legitimieren
(E. 11.6). Das Zivilgericht sprach dem Arbeitnehmer als Entschädigung
wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung einen halben Monatslohn zu (CHF 623.57).
Dabei legte es der Entschädigung nicht den ursprünglichen Monatslohn von CHF 4'400.– für ein volles Pensum zugrunde, sondern den Monatslohn für das
nach der Wiedereinstellung vereinbarte Teilzeitpensum von 12 Wochenstunden
(E. 11.7 und 11.8).
3.2
In ihrer Beschwerde bringt die
Arbeitgeberin dagegen im Kern Folgendes vor:
Bei
den angeblichen Verspätungen des Arbeitnehmers legt die Arbeitgeberin in ihrer
Beschwerde nicht dar, weshalb die zivilgerichtliche Feststellung falsch sein
soll, dass es für die Verspätungen keinen Beweis gebe (Beschwerde, S. 6–8). Sie
begnügt sich mit der Feststellung, das Zivilgericht habe das Fernbleiben «als nicht vorhanden
abgestempelt» (S. 10 oben). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit
der zivilgerichtlichen Feststellung – die Verspätungen des Arbeitnehmers seien
nicht bewiesen – zu erschüttern.
Zur
Abmahnung führt die Arbeitgeberin aus, sie habe dem Arbeitnehmer bei dessen
Wiedereinstellung mitgeteilt, dass er bei jeder erneuten Verfehlung mit einer
Kündigung rechnen müsse (Beschwerde, S. 6 Mitte; vgl. auch S. 7 oben, S. 7
unten und S. 8 Mitte). Die Arbeitgeberin legt nicht dar, dass sie dies
bereits vor Zivilgericht behauptet hätte. Es handelt sich somit um eine
verspätete und überdies unbewiesene Behauptung (vgl. auch Beschwerdeantwort, Rz
30).
Zur
Frage, ob sich der Arbeitnehmer als Geschäftsführer ausgab, führt die
Arbeitgeberin aus, dass die Zeugin genau dies bestätigt habe (Beschwerde, S. 6
Mitte und S. 7 Mitte). Diese Darstellung ist falsch: Die Zeugin gab
vielmehr an, sie habe nicht direkt mitgekriegt, dass sich der Arbeitnehmer als
Geschäftsführer ausgegeben habe; dass er den Kunden gesagt habe, er sei der
Geschäftsführer, habe sie nicht gehört (Protokoll der Hauptverhandlung vom 25.
April 2022, S. 6 unten und S. 7 oben; vgl. auch Beschwerdeantwort, Rz 27 und
29). Zudem würde die Behauptung der Arbeitgeberin auch nicht helfen, wenn sie
richtig wäre: Das Zivilgericht wies zu Recht darauf hin, dass die angebliche
Anmassung des Arbeitnehmers der Arbeitgeberin bereits beim Aussprechen der
ordentlichen Kündigung bekannt gewesen seien und auch nicht geeignet sei, eine
nachfolgende fristlose Kündigung zu legitimieren (Zivilgerichtsentscheid, E.
11.6). Gegen diese zutreffende Einschätzung bringt die Arbeitgeberin in ihrer
Beschwerde nichts vor.
3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Einwände der Arbeitgeberin gegen das Zusprechen einer Entschädigung
wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung unbegründet oder verspätet sind.
Das Zivilgericht sprach dem Arbeitnehmer somit unter diesem Titel zu Recht eine
Entschädigung von CHF 623.57 zu.
4.
Auslagen
Als
Auslagenersatz sprach das Zivilgericht dem Arbeitnehmer CHF 42.– wegen
Postspesen zu. Diese Auslagen seien von der Arbeitgeberin nicht substantiiert
bestritten worden; zudem bestünden keine Zweifel an der mit
Postaufgabequittungen belegten Darstellung des Arbeitnehmers
(Zivilgerichtsentscheid, E. 10). Die Arbeitgeberin wendet in ihrer Beschwerde
dagegen ein, der Arbeitnehmer habe das Geld in bar erhalten; das Zivilgericht
habe dies nicht korrekt festgestellt (Beschwerde, S. 6 Mitte). Die
Arbeitgeberin macht nicht geltend, dass sie die Barauszahlung bereits vor Zivilgericht
behauptet habe. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung ist
somit verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. auch
Beschwerdeantwort, Rz 26). Es ist mit anderen Worten richtig, dass das
Zivilgericht dem Arbeitnehmer Auslagenersatz von CHF 42.– zusprach.
5.
Ansprüche der Arbeitgeberin (Widerklage)
Zur
Widerklage der Arbeitgeberin hielt das Zivilgericht zunächst fest, dass die
Arbeitgeberin zunächst CHF 1'100.– (ein Viertel eines
Monatslohns) fordere, die Grundlage dieses Anspruchs aber nicht begründe. Es
wies diesen Anspruch deshalb ab (Zivilgerichtsentscheid, E. 14.1). Die
Arbeitgeberin kritisiert, das Zivilgericht habe nichts unternommen, um den
Sachverhalt zu erfragen; damit habe es das rechtliche Gehör der Arbeitgeberin
verletzt (Beschwerde, S. 9 oben). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die
Richtigkeit des Zivilgerichtsentscheids zu erschüttern. Entgegen der Auffassung
der Arbeitgeberin ist es in erster Linie Aufgabe der Parteien, den Sachverhalt
darzulegen und die daraus abgeleiteten Ansprüche zu begründen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Sodann
legte das Zivilgericht dar, dass die Arbeitgeberin widerklageweise einen
Anspruch von CHF 794.60 (richtig wohl: CHF 261.45 [vgl. Eingabe der
Arbeitgeberin vom 19. Januar 2022, S. 1 unten]) wegen angeblicher Minusstunden
im März 2021 geltend mache. Das Zivilgericht wies auch diesen Anspruch ab, da
er gänzlich unsubstantiiert sei: Die Arbeitgeberin habe weder ausgeführt, wann
diese Minusstunden angefallen seien, noch habe sie aufgezeigt, inwiefern sie
über die vom Arbeitnehmer zugestandenen und vom Lohn abgezogenen zwei Fehltage
und zwei Urlaubstage hinausgingen (Zivilgerichtsentscheid, E. 14.2). Die
Arbeitgeberin kritisiert erstens, diese Erwägungen seien völlig falsch, habe
sie doch dem Zivilgericht das Zeitjournal vorgelegt. Zweitens obliege es dem
Arbeitnehmer, seine Arbeitsstunden zu belegen (Beschwerde, S. 9 oben). In
den Akten des Zivilgerichts finden sich keine Auszüge aus dem Zeitjournal, also
aus der Zeiterfassung der Arbeitgeberin. Dem Protokoll der Hauptverhandlung
kann auch nicht entnommen werden, dass ein Zeitjournal eingereicht worden wäre.
Der bevollmächtigte Angestellte der Arbeitgeberin erklärte vielmehr gegenüber
dem Zivilgericht, er habe keine Auszüge aus dem Zeiterfassungssystem dabei
(Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. April 2022, S. 5 Mitte; vgl. auch
Beschwerdeantwort, Rz 22 und 35). Der erste Kritikpunkt der Arbeitgeberin ist
somit unbegründet. Der zweite Kritikpunkt ist ebenfalls unbegründet: Wie oben
dargelegt wurde (E. 2.2 zweiter Absatz), trägt nicht der Arbeitnehmer die
Beweislast für das Vorliegen von Minusstunden, sondern die Arbeitgeberin.
Schliesslich
gab das Zivilgericht an, die Arbeitgeberin mache zuletzt widerklageweise Kosten
von CHF 794.60 für einen Schlossaustausch geltend. Die Arbeitgeberin habe nach
ihrer Darstellung den Arbeitnehmer unmittelbar nach der ersten fristlosen
Entlassung vom 7. April 2021 zur Rückgabe seines Schlüssels aufgefordert. Da der
Schlüssel nicht sofort retourniert worden sei, habe sie sich gezwungen gesehen,
die Schlösser gleichentags auszuwechseln. Der Arbeitnehmer wende ein, er sei am
7.
April 2021 krank gewesen und habe den Schlüssel dennoch am gleichen Tag
per Einschreiben retourniert und den entsprechenden Postbeleg der Arbeitgeberin
per WhatsApp-Nachricht zukommen lassen. Unter diesen Umständen – so das
Zivilgericht – sei es nicht gerechtfertigt, die Schlösser sofort austauschen zu
lassen. Den Arbeitnehmer treffe an den Kosten des Schlossaustausches keine
Schuld, so dass auch dieser Anspruch abzuweisen sei (Zivilgerichtsentscheid, E.
14.3). Die Arbeitgeberin wendet ein, sie habe angeboten, den Schlüssel zu
holen, und aufgrund des Auftretens des Arbeitnehmers und seiner finanziellen
Situation sei anzunehmen gewesen, dass er Waren stehle; sie halte deshalb an
den Kosten des Schlossaustausches fest (Beschwerde, S. 9 Mitte). Die
Arbeitgeberin legt nicht dar, dass sie diese Behauptungen bereits vor
Zivilgericht aufgestellt hat. Sie können somit im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn sie zu
berücksichtigen wären, fehlt für ihre Richtigkeit jeder Beweis (vgl. auch
Beschwerdeantwort, Rz 36).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Zivilgericht die widerklageweise geltend gemachten
Ansprüche der Arbeitgeberin zu Recht abwies.
6.
Beschwerdeentscheid und Prozesskosten
6.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der
angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen ist.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang trägt
die Arbeitgeberin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens.
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c
ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das
vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos.
Die
Arbeitgeberin hat dem anwaltlich vertretenen Arbeitnehmer aber eine
Parteientschädigung zu zahlen. Im Beschwerdeverfahren gegen nicht
berufungsfähige Endentscheide berechnet sich das Honorar nach den gleichen
Grundsätzen wie im zivilgerichtlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in
der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das zivilgerichtliche
Verfahren. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§
12.
Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert noch CHF 3'096.62: Dieser setzt sich
zusammen aus dem Lohnanspruch, den die Arbeitgeberin noch im
Umfang von CHF 275.– bestreitet (Beschwerde, S. 9 unten), der
vollständig bestrittenen Entschädigung des Arbeitnehmers wegen
ungerechtfertigter fristloser Entlassung von CHF 623.57, den vollständig
bestrittenen Auslagen des Arbeitnehmers von CHF 42.– und der
Widerklageforderung von insgesamt CHF 2'156.05 (CHF 1'100.– + CHF 261.45 +
CHF 794.60), an welcher die Arbeitgeberin festhält (Widerklage der
Arbeitgeberin vom 19. Januar 2022, S. 1 unten; Beschwerde, S. 9).
Bei einem
Streitwert von CHF 3'096.62 beträgt das Grundhonorar im zivilgerichtlichen
Verfahren zwischen CHF 500.– und CHF 1'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Angesichts der
im Vergleich zu anderen Streitigkeiten mit ähnlichem Streitwert erhöhten
Schwierigkeiten des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c HoR) rechtfertigt es sich,
das Grundhonorar am oberen Ende dieses Honorarrahmens festzulegen (CHF
1'000.–). Aufgrund des Abzugs von 40 % für das Beschwerdeverfahren (vgl.
§ 12 Abs. 1 HO) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 600.–.
Hinzukommt gemäss § 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3 HoR ein
Zuschlag für die eingeholte Stellungnahme der Arbeitgeberin zum
Sistierungsgesuch des Arbeitnehmers in der Höhe von rund 15 % (=
CHF 100.–), zuzüglich Auslagen von CHF 21.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 25. April 2022 (GS.2021.57) wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdeführerin
zahlt dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 721.–, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 55.50.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.