BEZ.2022.54
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
29. Juni 2022Deutsch10 min
(Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt [...].
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.54
ENTSCHEID
vom 29.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
in Liquidation
Schuldnerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gläubiger
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Juni 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt [...].
Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die
Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung B____
(Gläubiger und Beschwerdegegner) von CHF 24’220.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.
Juli 2021, CHF 532.70, CHF 1’800.– und CHF 500.–, abzüglich einer bereits
geleiteten Teilzahlung von CHF 17'910.– vom 30. März 2022, sowie
sämtliche Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten.
Mit Beschwerde
vom 14. Juni 2022 beantragt die Schuldnerin beim Appellationsgericht, es sei «die
Konkurseröffnung zu revidieren». Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der
verfahrensleitende Gerichtspräsident des Appellationsgerichts die Schuldnerin auf
die Möglichkeit hin, innert der noch laufenden Beschwerdefrist ergänzende
Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 machte die
Schuldnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch und beantragte zudem die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde die Aufnahme eines
Güterverzeichnisses im Sinn von Art. 162 ff. SchKG durch das Konkursamt
des Kantons Basel-Stadt angeordnet. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der Entscheid des Zivilgerichts
betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art.
174.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR
281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Wenn der Gläubiger inzwischen
vollständig befriedigt worden ist, ist sein schutzwürdiges Interesse an einer
Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art.
322.
Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung
einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.49 vom 24. Mai 2022 E.
1.2, BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 18; Giroud/Theus
Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 16a; Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock,
Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 10). Wie nachstehend
dargelegt wird, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das
Nichteinholen einer Beschwerdeantwort erfüllt.
2.
2.1
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die
Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der
Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen
für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen
innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht
worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen). Im
vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist am 20. Juni 2022.
2.2
Die Schuldnerin scheint sinngemäss
geltend machen zu wollen, mit Zahlungen von CHF 18‘000.– vom 28. März 2022 und
CHF 9‘143.50 vom 8. Juni 2022 und damit insgesamt CHF 27‘143.50 habe sie die
Schuld bereits vor der Konkurseröffnung vom 9. Juni 2022 getilgt. Diese
Behauptung ist unrichtig, weil die Schuldnerin bei ihrer Berechnung die Zinsen
nicht berücksichtigt hat. Die Schuld umfasst CHF 24‘220.80 zuzüglich 5 %
Zins seit dem 1. Juli 2021, CHF 532.70 und CHF 1‘800.– (Konkursandrohung
vom 10. März 2022; Abrechnungen vom 30. März 2022 und 14. Juni 2022). Die
Zinsen beliefen sich per 30. März 2022 auf CHF 904.90 und per 14. Juni 2022 auf
CHF 987.80 (Abrechnungen vom 30. März und 14. Juni 2022). Die
Betreibungskosten und die Kosten der Konkursandrohung betragen CHF 238.30
(Abrechnungen vom 30. März 2022 und 14. Juni 2022). Ob die
Rechtsöffnungskosten CHF 500.– (Entscheid vom 27. Januar 2022; Abrechnung vom
30.
März 2022) oder CHF 850.– (Abrechnung vom 14. Juni 2022) betragen,
kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Die Schuld einschliesslich
Zinsen und Kosten belief sich damit auf mehr als CHF 28‘000.–. Folglich
genügen Zahlungen von CHF 27‘143.50 nicht zur Tilgung der Schuld
einschliesslich Zinsen und Kosten. Aus der Bestätigung, der Quittung und der
Abrechnung des Betreibungsamts vom 14. Juni 2022 ist ersichtlich, dass die
Schuldnerin den noch offenen Betrag nach der Konkurseröffnung vollständig
bezahlt hat. Damit hat sie durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld
einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, und ist die erste
Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3
Als zweite Voraussetzung der Aufhebung
der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber
zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar
2022.
E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare
Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass
sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden
Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9.
Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1,
5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel
2005, Art. 174 LP N 13). Eine Betreibung ist
vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder
dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.31 vom 14. März 2022
E. 2.3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund
der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis). Glaubhaft gemacht ist
eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,
selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung
bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein
muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel
vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen
zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Im
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. Juni 2022 sind abgesehen von der
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung und nach Abzug der
in der Bestätigung des Betreibungsamts vom 14. Juni 2022 erwähnten zwei
Zahlungen an das Betreibungsamt vom 8. Juni 2022 zwölf offene Forderungen
gegenüber der Schuldnerin mit einem Gesamtbetrag von CHF 20‘327.15 verzeichnet.
Mangels gegenteiliger Behauptungen der Schuldnerin ist davon auszugehen, dass
alle vorstehend erwähnten Forderungen begründet und fällig sind. Dass die
Schuldnerin in einer Betreibung oder mehreren Betreibungen Rechtsvorschlag
erhoben hätte, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht ersichtlich und wird
von der Schuldnerin nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist anzunehmen,
dass alle Betreibungen betreffend die vorstehend erwähnten Forderungen vollstreckbar
sind.
Gemäss
der Aufstellung der Schuldnerin bestanden per 15. Juni 2022 zusätzlich zu den
im Betreibungsregisterauszug verzeichneten Forderungen neun Rechnungen für
Forderungen gegenüber der Schuldnerin mit einem Gesamtbetrag von
CHF 10‘981.75, die am 20. Juni 2022 fällig gewesen sind, und neun
Rechnungen für Forderungen gegenüber der Schuldnerin mit einem Gesamtbetrag von
CHF 27‘903.38 (soweit erforderlich mit dem Kurs vom 20. Juni 2022 von EUR
in CHF umgerechnet), die nach dem 20. Juni 2022 fällig geworden sind oder
fällig werden.
Die
Schuldnerin hat einen Screenshot einer Kontoübersicht und eine Kopie eines
Blatts eines Auszugs betreffend das auf die Schuldnerin lautenden Kontos IBAN [...]
bei der [...] eingereicht. Gemäss dem Auszug betrug der Kontostand am 9. Juni
2022.
EUR 121‘425.14 und auf der Kontoübersicht wird unter dem Datum 14.
Juni 2022 der Betrag von EUR 116‘693.97 erwähnt. Damit hat die Schuldnerin
glaubhaft gemacht, dass sie über umgehend verfügbare liquide Mittel von mehr
als EUR 100‘000.– verfügt. Diese übersteigen den Gesamtbetrag aller bekannten
aktuellen Forderungen gegenüber der Schuldnerin von CHF 59‘212.28 (CHF
20‘327.15 + CHF 10‘981.75 + CHF 27‘903.38) deutlich. Damit hat die Schuldnerin
ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht.
Die
Schuldnerin behauptet in ihrer Beschwerde offene Forderungen zu ihren Gunsten
von EUR 72‘000.– sowie CHF 45‘000.– und reicht als Beweismittel
entsprechende Rechnungen ein. Weiter macht sie geltend, dass in den nächsten
zwei Wochen noch Rechnungen für abgeschlossene Projekte, Material, Lieferungen
und Abschlagsrechnungen in Höhe von ca. EUR 88'000.– und CHF 57'000.–
erstellt würden und reicht als Beweismittel eine Auftragsbestätigung vom 23.
November 2021 für einen Gesamtbetrag von CHF 76‘131.87 ein. Schliesslich
behauptet sie sinngemäss, sie habe aus einem Diebstahl Anspruch auf Versicherungsleistungen
von ca. CHF 62'000.–. Als Beweismittel reicht sie eine Bescheinigung über
die Erstattung einer Strafanzeige vom 28. Februar 2022 ein. Ob die eingereichten
Beweismittel zum Glaubhaftmachen dieser behaupteten Forderungen genügen,
erscheint fraglich. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Schuldnerin
ihre Zahlungsfähigkeit aus den vorstehenden Gründen ohnehin glaubhaft gemacht
hat.
3.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis
verursachte sie unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das
Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung
ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE
BEZ.2020.53 vom 11. November 202 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b
und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden
die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird
gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 9. Juni 2022 [...])
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.