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Entscheid

BEZ.2022.56

definitive Rechtsöffnung (BGer-Urteil 5D_180/2022 vom 15. Dezember 2022)

4. November 2022Deutsch2 min

auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.56

ENTSCHEID

vom 4.

November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsbeklagter

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Mai 2022

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2022 erhob A____ (Beschwerdeführer) am

Sachverhalt

27. Juni 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 29. Juni

2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem dieser

innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2022 eine nicht erstreckbare

Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis

auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer

den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101

Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 30. Mai 2022 (V.2022.323) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

Erwägungen

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.