BEZ.2022.57
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
29. Juli 2022Deutsch6 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.57
ENTSCHEID
vom 29. Juli
2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Juni 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens [...] mit Sitz in Basel-Stadt.
Das im Jahr 2020 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen bezweckt
den Betrieb eines nationalen und internationalen Speditions-, Logistik- und
Transportgeschäftes sowie die Erbringung von weiteren damit zusammenhängenden
Dienstleistungen, sowohl zu Lande, zu Wasser als auch in der Luft. Mit
Entscheid vom 27. Juni 2022 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den
Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend
eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'925.60 zuzüglich Zins zu
5 % seit 7. Februar 2022, CHF 170.–, CHF 50.40 sowie
sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Mit vom
6. Juli 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe am 7. Juli 2022) hat der
Schuldner sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juli 2022 wurde der Schuldner
zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Gleichzeitig wurde er darauf
hingewiesen, dass seine Beschwerde vom 6. Juli 2022 den Anforderungen an
eine Beschwerde gemäss Art. 174 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht genüge, dass er die Anforderungen an
eine Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids entnehmen könne, und dass er alle diese Anforderungen
innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids
des Zivilgerichts vom 27. Juni 2022 zu erfüllen habe. Zudem wurde er über
den Fristenlauf im Zusammenhang mit den Betreibungsferien aufgeklärt. Der
Schuldner reichte am 13. Juli 2022 (Postaufgabe 18. Juli 2022) eine
Ergänzung seiner Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts Basel-Stadt
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen
mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Zuständig für die Beurteilung der
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der angefochtene
Entscheid vom 27. Juni 2022 wurde dem Schuldner am 1. Juli 2022
zugestellt, womit die Beschwerdefrist folglich am 2. Juli 2022 zu laufen
begann und am 11. Juli 2022 endete. Die Eingabe vom 8. Juli 2022 ging
somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist ein; die Ergänzung der Beschwerde hingegen
erfolgte, selbst unter Berücksichtigung der Datierung vom 13. Juli 2022
(vgl. aber Art. 143 Abs. 1 ZPO), verspätet und ist daher im
vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beachten.
1.2
Aus
der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, fliesst die Pflicht, mit der
Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, wobei es bei Laienbeschwerden genügt,
wenn sich aus der Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die
Beschwerdeinstanz entscheiden soll (Giroud/Theus
Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 174 SchKG
N 13a).
Die Beschwerde
vom 6. Juli 2022 enthält keinerlei Anträge. Es erscheint daher mehr als
fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, auch wenn diese
vorliegenden von einem juristischen Laien verfasst wurde. Diese Frage kann
indessen offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist –
ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens
durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen
und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz
zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung
des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht
(vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen
muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).
2.2
Der
Schuldner führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er gerne wissen
möchte, wie viel er schulde, damit er alles bezahlen könne und aus der Sache
herauskomme (Beschwerde vom 6. Juli 2022). Damit macht er nicht einmal
ansatzweise geltend, dass die erste Voraussetzung gemäss Art. 174
Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses (Tilgung der Schuld; Hinterlegung
des fälligen Betrags bei der Rechtsmittelinstanz; Verzicht der Gläubigerin auf
die Durchführung des Konkurses) erfüllt sei. Die blosse Mitteilung des Zahlungswillens
in der Beschwerde gegen den Konkursentscheid reicht für eine Aufhebung des
Konkurses nicht aus. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Schuldner sowohl in
der Konkursandrohung vom 18. März 2022 als auch in der Anzeige der
Konkursverhandlung vom 10. Juni 2022 über die Konkursforderung, und in
letzterem zudem über die Möglichkeit, den Konkurs durch Zahlung vor dieser
Verhandlung abzuwenden, informiert wurde (vgl. Akten des Konkursamts).
2.3
Da
bereits die erste Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung unbelegt
bleibt, ist die Prüfung der zweiten Voraussetzung – Glaubhaftmachung der
Zahlungsfähigkeit – nicht erforderlich. Es ist aber ergänzend darauf
hinzuweisen, dass auch hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit entsprechende Angaben
in der Beschwerde fehlen. Im Gegenteil: der Schuldner macht vielmehr geltend,
sein Unternehmen habe gar nie Einnahmen gehabt.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG], SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2022 (KB.[...]) wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.