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Entscheid

BEZ.2022.57

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

29. Juli 2022Deutsch6 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.57

ENTSCHEID

vom 29. Juli

2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr.

Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Juni 2022

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens [...] mit Sitz in Basel-Stadt.

Das im Jahr 2020 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen bezweckt

den Betrieb eines nationalen und internationalen Speditions-, Logistik- und

Transportgeschäftes sowie die Erbringung von weiteren damit zusammenhängenden

Dienstleistungen, sowohl zu Lande, zu Wasser als auch in der Luft. Mit

Entscheid vom 27. Juni 2022 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den

Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend

eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'925.60 zuzüglich Zins zu

5 % seit 7. Februar 2022, CHF 170.–, CHF 50.40 sowie

sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Mit vom

6. Juli 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe am 7. Juli 2022) hat der

Schuldner sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.

Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juli 2022 wurde der Schuldner

zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Gleichzeitig wurde er darauf

hingewiesen, dass seine Beschwerde vom 6. Juli 2022 den Anforderungen an

eine Beschwerde gemäss Art. 174 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht genüge, dass er die Anforderungen an

eine Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG der Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Entscheids entnehmen könne, und dass er alle diese Anforderungen

innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids

des Zivilgerichts vom 27. Juni 2022 zu erfüllen habe. Zudem wurde er über

den Fristenlauf im Zusammenhang mit den Betreibungsferien aufgeklärt. Der

Schuldner reichte am 13. Juli 2022 (Postaufgabe 18. Juli 2022) eine

Ergänzung seiner Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts Basel-Stadt

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen

mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Zuständig für die Beurteilung der

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der angefochtene

Entscheid vom 27. Juni 2022 wurde dem Schuldner am 1. Juli 2022

zugestellt, womit die Beschwerdefrist folglich am 2. Juli 2022 zu laufen

begann und am 11. Juli 2022 endete. Die Eingabe vom 8. Juli 2022 ging

somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist ein; die Ergänzung der Beschwerde hingegen

erfolgte, selbst unter Berücksichtigung der Datierung vom 13. Juli 2022

(vgl. aber Art. 143 Abs. 1 ZPO), verspätet und ist daher im

vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beachten.

1.2

Aus

der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, fliesst die Pflicht, mit der

Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, wobei es bei Laienbeschwerden genügt,

wenn sich aus der Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die

Beschwerdeinstanz entscheiden soll (Giroud/Theus

Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 174 SchKG

N 13a).

Die Beschwerde

vom 6. Juli 2022 enthält keinerlei Anträge. Es erscheint daher mehr als

fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, auch wenn diese

vorliegenden von einem juristischen Laien verfasst wurde. Diese Frage kann

indessen offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist –

ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens

durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen

und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz

zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung

des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht

(vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen

muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).

2.2

Der

Schuldner führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er gerne wissen

möchte, wie viel er schulde, damit er alles bezahlen könne und aus der Sache

herauskomme (Beschwerde vom 6. Juli 2022). Damit macht er nicht einmal

ansatzweise geltend, dass die erste Voraussetzung gemäss Art. 174

Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses (Tilgung der Schuld; Hinterlegung

des fälligen Betrags bei der Rechtsmittelinstanz; Verzicht der Gläubigerin auf

die Durchführung des Konkurses) erfüllt sei. Die blosse Mitteilung des Zahlungswillens

in der Beschwerde gegen den Konkursentscheid reicht für eine Aufhebung des

Konkurses nicht aus. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Schuldner sowohl in

der Konkursandrohung vom 18. März 2022 als auch in der Anzeige der

Konkursverhandlung vom 10. Juni 2022 über die Konkursforderung, und in

letzterem zudem über die Möglichkeit, den Konkurs durch Zahlung vor dieser

Verhandlung abzuwenden, informiert wurde (vgl. Akten des Konkursamts).

2.3

Da

bereits die erste Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung unbelegt

bleibt, ist die Prüfung der zweiten Voraussetzung – Glaubhaftmachung der

Zahlungsfähigkeit – nicht erforderlich. Es ist aber ergänzend darauf

hinzuweisen, dass auch hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit entsprechende Angaben

in der Beschwerde fehlen. Im Gegenteil: der Schuldner macht vielmehr geltend,

sein Unternehmen habe gar nie Einnahmen gehabt.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist

und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106

Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG], SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2022 (KB.[...]) wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.