BEZ.2022.58
Rechtsöffnung
7. Dezember 2022Deutsch9 min
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. Januar 2022
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.58
ENTSCHEID
vom 7.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsgegner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. März 2022
betreffend provisorische Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. Januar 2022
setzte die B____ (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldner) folgende Forderungen in
Betreibung: CHF 969.30 nebst Zins von 5 % seit
20. August 2020, CHF 323.10 nebst Zins zu 5 % seit 25. Mai 2019,
CHF 453.95 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2018, CHF 969.30 nebst Zins zu
5 % seit 30. Dezember 2018, CHF 57.75 nebst Zins zu 5 %
seit 22. August 2019 und CHF 100.– Mahngebühren. Der Zahlungsbefehl
wurde dem Schuldner am 21. Januar 2022 zugestellt. Dieser erhob gleichentags
Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 ersuchte die Gläubigerin das
Zivilgericht Basel-Stadt in der obgenannten Betreibung um Erteilung der
Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannten Forderungen sowie (nunmehr)
CHF 121.– Mahngebühren. Mit Entscheid vom 29. März 2020 erteilte
das Zivilgericht der Gläubigerin für den Zahlungsbefehl Nr. [...] provisorische
Rechtsöffnung. Bezüglich der Mahnkosten wurde das Rechtsöffnungsbegehren
abgewiesen. Dem Schuldner wurden die Gerichtskosten von CHF 250.– auferlegt.
Der Entscheid wurde auf Antrag des Schuldners hin schriftlich begründet und ihm
am 21. Juni 2022 zugestellt.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 beantragte der Schuldner, es
sei der Entscheid vom 29. März 2022 aufzuheben und es sei das
Rechtsöffnungsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich
abzuweisen. Die an das Zivilgericht adressierte Eingabe wurde von diesem
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen. Dieses sah vom
Einholen einer Beschwerdeantwort ab. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Diese Frist wurde
mit der Einreichung der Beschwerde am 1. Juli 2022 eingehalten. Daran ändert
auch die irrtümliche Adressierung an das Zivilgericht nichts. Die fehlende
Unterzeichnung der Beschwerde wurde innert Frist nachgeholt. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss
Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit.
a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
gerügt werden.
Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und
gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/ Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter
den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen
und neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 31).
2.
2.1
Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für
die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zusammengefasst
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1 f.). Es hat darauf hingewiesen, dass
die Gläubigerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen Zusammenarbeitsvertrag vom
27.
Juni 2018 sowie auf Rechnungen Nr. 665 vom 28. Juni 2018,
Nr. 1945 vom 15. Mai 2019, Nr. 2264 vom
17.
August 2019, Nr. 2390 vom 24. Dezember 2019 sowie
Nr. 2698 vom 10. August 2020 abstütze. Daraus ergebe sich, dass der
Schuldner für die von der Gläubigerin vorgenommene Buchhaltung eine jährliche
Entschädigung von CHF 2'400.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen gehabt
habe, wobei die Rechnungsstellung monatlich zu CHF 200.– exklusive
Mehrwertsteuer erfolgen sollte. Der Zusammenarbeitsvertrag vom
27.
Juni 2018 sei vom Schuldner handschriftlich unterzeichnet worden.
Ein derartiger zweiseitiger Vertrag könne einen provisorischen
Rechtsöffnungstitel bilden (E. 2.3). Das Zivilgericht führte weiter aus,
dass gemäss der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis die provisorische
Rechtsöffnung aufgrund zweiseitiger Verträge erteilt werden könne, solange der
Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behaupte, die Gegenleistung sei
nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden. Soweit diese Einrede erhoben
werde, könne die Rechtsöffnung dennoch erteilt werden, wenn die Behauptung
offensichtlich haltlos sei oder vom Gläubiger mittels Urkunden liquid widerlegt
werden könne (E. 2.4). Der Schuldner habe anlässlich der Hauptverhandlung
nicht grundsätzlich bestritten, dass die Gläubigerin die Buchhaltung für ihn
gemacht habe. Er habe aber ausgeführt, dass er eigentlich das Geschäft mit
einem Kollegen zusammen gehabt habe und dass er die Zusammenarbeit mit ihm habe
beenden wollen. Er habe dann gemerkt, dass die Gläubigerin seinem Kollegen
geholfen habe, worauf er seine Zahlungen eingestellt habe. Zudem sei im Jahr
2018.
die Buchhaltung von der Gläubigerin nicht gemacht worden, weshalb er
amtlich eingeschätzt worden sei (E. 2.5). Das Zivilgericht führte dazu
aus, dass die Erstellung der Buchhaltung lediglich für das Jahr 2018 bestritten
worden sei. Damit seien die von der Gläubigerin eingereichten Rechnungen in
Bezug auf die Jahre 2019 und 2020 unbestritten geblieben. Auch für das Jahr
2018.
mache der Schuldner lediglich geltend, er habe aufgrund der Situation
respektive der Beziehung des Arbeitskollegen zur Gläubigerin die Zahlungen
eingestellt. Weshalb die Gläubigerin damit ihre Gegenleistung nicht oder nicht
ordnungsgemäss erbracht habe, werde vom Schuldner nicht näher dargelegt und
erschliesse sich im Übrigen nicht aus den eingereichten Unterlagen. Aus der
Behauptung des Schuldners, er sei von der Steuerverwaltung im Jahr 2018 amtlich
eingeschätzt worden, liesse sich nicht darauf schliessen, dass die Gläubigerin
ihre Gegenleistung nicht oder nicht gehörig erbracht habe, zumal sie gemäss den
eingereichten Unterlagen nicht für die Einreichung der Steuererklärung für den
Schuldner verpflichtet gewesen sei (E. 2.6). Zusammenfassend sei die
provisorische Rechtsöffnung für die in Rechnung gestellten Forderungen zu
erteilen. Für die geltend gemachten Mahnkosten liege demgegenüber kein
Rechtsöffnungstitel vor (E. 2.7).
2.2
Der
Schuldner macht in seiner Beschwerde geltend, dass nicht stimme, was das
Gericht festhalte. Er habe die Aussage nie gemacht. Damit vermag der Schuldner
aber keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen
(Art. 320 lit. b ZPO), zumal er nicht substantiiert darlegt, welche
Feststellungen des Zivilgerichts nicht stimmen würden und welche vom
Zivilgericht aufgeführten Aussagen er nie gemacht habe.
2.3
Der
Schuldner führt in seiner Beschwerde weiter aus, die Parteien hätten einen
Vertrag abgeschlossen. Die Gläubigerin sei ihrer Arbeit jedoch nicht
nachgekommen. Was ihm in Rechnung gestellt worden sei, habe er beglichen. In
einem Jahr sei er amtlich eingeschätzt worden, da er von der Gläubigerin keine
Jahresbilanz erhalten habe. Wegen der Nichteinreichung der Bilanzen sei ihm von
C____ gekündigt worden, diese hätten von der Gläubigerin ausgeführt werden
müssen. In dem Jahr, für welches er betrieben worden sei, habe er gar keine
Firma mehr gehabt. Es sei schon das zweite Mal, dass er von der Gläubigerin für
nicht ausgeführte Arbeit betrieben werde. Beim letzten Entscheid habe er dem
Gericht mit Quittung beweisen können, dass der Betrag beglichen worden sei. Er
habe bis heute keine Unterlagen (Bilanz etc.) erhalten. Er hätte ca. über CHF 6'000.–
bezahlt für nicht geleistete Arbeit und werde nach ca. 1,5 Jahren ohne Mahnung
betrieben. Der Schuldner vermag in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass er
diese Behauptungen bereits beim Zivilgericht vorgebracht hat. Insbesondere
vermag er nicht aufzuzeigen, dass er beim Zivilgericht geltend gemacht hat,
dass der Grund für die amtliche Einschätzung die mangelnde Erstellung einer
Jahresbilanz durch die Gläubigerin gewesen ist respektive dass die mangelnde
Einreichung einer solchen Bilanz bei C____ zu einer entsprechenden Kündigung
geführt hat. Entsprechende Äusserungen ergeben sich auch nicht aus dem
Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung. Bei diesen Behauptungen sowie bei
der im Beschwerdeverfahren eingereichten Anschlussbestätigung von C____ handelt
es sich somit um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven (Art. 326
Abs. 1 ZPO).
Die
Schlussfolgerung des Zivilgerichts, wonach der Schuldner im vorinstanzlichen
Verfahren nicht substantiiert dargelegt habe, dass die Gläubigerin ihre
Gegenleistung nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht habe, ist somit nicht zu
beanstanden. Dabei ist auch zu beachten, dass gemäss der jüngeren Praxis des
Bundesgerichts eine blosse Bestreitung der einwandfreien Vertragserfüllung
nicht ausreicht, sondern diese glaubhaft gemacht werden muss (BGE 145 III 20 E. 4.3.1 [= Praxis 2019 Nr. 5]; BGer 5A_480/2019
vom 2. März 2020 E. 2.4.1).
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner
die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 29. März 2022 (V.2022.129) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.