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Entscheid

BEZ.2022.58

Rechtsöffnung

7. Dezember 2022Deutsch9 min

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. Januar 2022

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.58

ENTSCHEID

vom 7.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsgegner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. März 2022

betreffend provisorische Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. Januar 2022

setzte die B____ (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldner) folgende Forderungen in

Betreibung: CHF 969.30 nebst Zins von 5 % seit

20. August 2020, CHF 323.10 nebst Zins zu 5 % seit 25. Mai 2019,

CHF 453.95 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2018, CHF 969.30 nebst Zins zu

5 % seit 30. Dezember 2018, CHF 57.75 nebst Zins zu 5 %

seit 22. August 2019 und CHF 100.– Mahngebühren. Der Zahlungsbefehl

wurde dem Schuldner am 21. Januar 2022 zugestellt. Dieser erhob gleichentags

Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 ersuchte die Gläubigerin das

Zivilgericht Basel-Stadt in der obgenannten Betreibung um Erteilung der

Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannten Forderungen sowie (nunmehr)

CHF 121.– Mahngebühren. Mit Entscheid vom 29. März 2020 erteilte

das Zivilgericht der Gläubigerin für den Zahlungsbefehl Nr. [...] provisorische

Rechtsöffnung. Bezüglich der Mahnkosten wurde das Rechtsöffnungsbegehren

abgewiesen. Dem Schuldner wurden die Gerichtskosten von CHF 250.– auferlegt.

Der Entscheid wurde auf Antrag des Schuldners hin schriftlich begründet und ihm

am 21. Juni 2022 zugestellt.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 beantragte der Schuldner, es

sei der Entscheid vom 29. März 2022 aufzuheben und es sei das

Rechtsöffnungsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich

abzuweisen. Die an das Zivilgericht adressierte Eingabe wurde von diesem

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen. Dieses sah vom

Einholen einer Beschwerdeantwort ab. Der vorliegende Entscheid ist unter

Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als

nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts

nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Diese Frist wurde

mit der Einreichung der Beschwerde am 1. Juli 2022 eingehalten. Daran ändert

auch die irrtümliche Adressierung an das Zivilgericht nichts. Die fehlende

Unterzeichnung der Beschwerde wurde innert Frist nachgeholt. Auf die Beschwerde

ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss

Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit.

a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

gerügt werden.

Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und

gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/ Afheldt, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter

den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen

und neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 31).

2.

2.1

Das

Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für

die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zusammengefasst

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1 f.). Es hat darauf hingewiesen, dass

die Gläubigerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen Zusammenarbeitsvertrag vom

27.

Juni 2018 sowie auf Rechnungen Nr. 665 vom 28. Juni 2018,

Nr. 1945 vom 15. Mai 2019, Nr. 2264 vom

17.

August 2019, Nr. 2390 vom 24. Dezember 2019 sowie

Nr. 2698 vom 10. August 2020 abstütze. Daraus ergebe sich, dass der

Schuldner für die von der Gläubigerin vorgenommene Buchhaltung eine jährliche

Entschädigung von CHF 2'400.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen gehabt

habe, wobei die Rechnungsstellung monatlich zu CHF 200.– exklusive

Mehrwertsteuer erfolgen sollte. Der Zusammenarbeitsvertrag vom

27.

Juni 2018 sei vom Schuldner handschriftlich unterzeichnet worden.

Ein derartiger zweiseitiger Vertrag könne einen provisorischen

Rechtsöffnungstitel bilden (E. 2.3). Das Zivilgericht führte weiter aus,

dass gemäss der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis die provisorische

Rechtsöffnung aufgrund zweiseitiger Verträge erteilt werden könne, solange der

Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behaupte, die Gegenleistung sei

nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden. Soweit diese Einrede erhoben

werde, könne die Rechtsöffnung dennoch erteilt werden, wenn die Behauptung

offensichtlich haltlos sei oder vom Gläubiger mittels Urkunden liquid widerlegt

werden könne (E. 2.4). Der Schuldner habe anlässlich der Hauptverhandlung

nicht grundsätzlich bestritten, dass die Gläubigerin die Buchhaltung für ihn

gemacht habe. Er habe aber ausgeführt, dass er eigentlich das Geschäft mit

einem Kollegen zusammen gehabt habe und dass er die Zusammenarbeit mit ihm habe

beenden wollen. Er habe dann gemerkt, dass die Gläubigerin seinem Kollegen

geholfen habe, worauf er seine Zahlungen eingestellt habe. Zudem sei im Jahr

2018.

die Buchhaltung von der Gläubigerin nicht gemacht worden, weshalb er

amtlich eingeschätzt worden sei (E. 2.5). Das Zivilgericht führte dazu

aus, dass die Erstellung der Buchhaltung lediglich für das Jahr 2018 bestritten

worden sei. Damit seien die von der Gläubigerin eingereichten Rechnungen in

Bezug auf die Jahre 2019 und 2020 unbestritten geblieben. Auch für das Jahr

2018.

mache der Schuldner lediglich geltend, er habe aufgrund der Situation

respektive der Beziehung des Arbeitskollegen zur Gläubigerin die Zahlungen

eingestellt. Weshalb die Gläubigerin damit ihre Gegenleistung nicht oder nicht

ordnungsgemäss erbracht habe, werde vom Schuldner nicht näher dargelegt und

erschliesse sich im Übrigen nicht aus den eingereichten Unterlagen. Aus der

Behauptung des Schuldners, er sei von der Steuerverwaltung im Jahr 2018 amtlich

eingeschätzt worden, liesse sich nicht darauf schliessen, dass die Gläubigerin

ihre Gegenleistung nicht oder nicht gehörig erbracht habe, zumal sie gemäss den

eingereichten Unterlagen nicht für die Einreichung der Steuererklärung für den

Schuldner verpflichtet gewesen sei (E. 2.6). Zusammenfassend sei die

provisorische Rechtsöffnung für die in Rechnung gestellten Forderungen zu

erteilen. Für die geltend gemachten Mahnkosten liege demgegenüber kein

Rechtsöffnungstitel vor (E. 2.7).

2.2

Der

Schuldner macht in seiner Beschwerde geltend, dass nicht stimme, was das

Gericht festhalte. Er habe die Aussage nie gemacht. Damit vermag der Schuldner

aber keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen

(Art. 320 lit. b ZPO), zumal er nicht substantiiert darlegt, welche

Feststellungen des Zivilgerichts nicht stimmen würden und welche vom

Zivilgericht aufgeführten Aussagen er nie gemacht habe.

2.3

Der

Schuldner führt in seiner Beschwerde weiter aus, die Parteien hätten einen

Vertrag abgeschlossen. Die Gläubigerin sei ihrer Arbeit jedoch nicht

nachgekommen. Was ihm in Rechnung gestellt worden sei, habe er beglichen. In

einem Jahr sei er amtlich eingeschätzt worden, da er von der Gläubigerin keine

Jahresbilanz erhalten habe. Wegen der Nichteinreichung der Bilanzen sei ihm von

C____ gekündigt worden, diese hätten von der Gläubigerin ausgeführt werden

müssen. In dem Jahr, für welches er betrieben worden sei, habe er gar keine

Firma mehr gehabt. Es sei schon das zweite Mal, dass er von der Gläubigerin für

nicht ausgeführte Arbeit betrieben werde. Beim letzten Entscheid habe er dem

Gericht mit Quittung beweisen können, dass der Betrag beglichen worden sei. Er

habe bis heute keine Unterlagen (Bilanz etc.) erhalten. Er hätte ca. über CHF 6'000.–

bezahlt für nicht geleistete Arbeit und werde nach ca. 1,5 Jahren ohne Mahnung

betrieben. Der Schuldner vermag in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass er

diese Behauptungen bereits beim Zivilgericht vorgebracht hat. Insbesondere

vermag er nicht aufzuzeigen, dass er beim Zivilgericht geltend gemacht hat,

dass der Grund für die amtliche Einschätzung die mangelnde Erstellung einer

Jahresbilanz durch die Gläubigerin gewesen ist respektive dass die mangelnde

Einreichung einer solchen Bilanz bei C____ zu einer entsprechenden Kündigung

geführt hat. Entsprechende Äusserungen ergeben sich auch nicht aus dem

Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung. Bei diesen Behauptungen sowie bei

der im Beschwerdeverfahren eingereichten Anschlussbestätigung von C____ handelt

es sich somit um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven (Art. 326

Abs. 1 ZPO).

Die

Schlussfolgerung des Zivilgerichts, wonach der Schuldner im vorinstanzlichen

Verfahren nicht substantiiert dargelegt habe, dass die Gläubigerin ihre

Gegenleistung nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht habe, ist somit nicht zu

beanstanden. Dabei ist auch zu beachten, dass gemäss der jüngeren Praxis des

Bundesgerichts eine blosse Bestreitung der einwandfreien Vertragserfüllung

nicht ausreicht, sondern diese glaubhaft gemacht werden muss (BGE 145 III 20 E. 4.3.1 [= Praxis 2019 Nr. 5]; BGer 5A_480/2019

vom 2. März 2020 E. 2.4.1).

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist

und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner

die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–

(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 29. März 2022 (V.2022.129) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.